Europäischer Gerichtshof Urteil, 10. Jan. 2019 - C-97/18

ECLI:ECLI:EU:C:2019:7
bei uns veröffentlicht am10.01.2019

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

10. Januar 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Einziehungsentscheidungen – Rahmenbeschluss 2006/783/JI – Art. 12 Abs. 1 und 4 – Für die Vollstreckung maßgebendes Recht – Recht des Vollstreckungsstaats, wonach bei unterbliebener Vollstreckung der Einziehungsentscheidung Ordnungshaft verhängt werden darf – Konformität – Recht des Entscheidungsstaats, wonach ebenfalls Ordnungshaft verhängt werden darf – Keine Auswirkung“

In der Rechtssache C‑97/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Noord-Nederland (Bezirksgericht Nordniederlande, Niederlande) mit Entscheidung vom 1. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 2018, in dem Strafverfahren gegen

ET

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin), der Richterin C. Toader sowie der Richter A. Rosas und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch J. M. Hoogveld und M. Bulterman als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, M. Hellmann und E. Lankenau als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Troosters und S. Grünheid als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. 2006, L 328, S. 59).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens betreffend einen Antrag des Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft, Niederlande) auf Erteilung der Erlaubnis zur Verhängung von Ordnungshaft, durch die sichergestellt werden soll, dass eine in Belgien gegen ET ergangene Einziehungsentscheidung in den Niederlanden vollstreckt werden kann.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 1, 7, 8 und 13 des Rahmenbeschlusses 2006/783 heißt es:

„(1)      Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere betont, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen innerhalb der Union werden sollte.

(7)      Das Hauptmotiv für organisierte Kriminalität ist wirtschaftlicher Gewinn. Im Rahmen einer effizienten Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität muss der Schwerpunkt daher auf die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten gelegt werden. Jedoch reicht es nicht aus, nur die gegenseitige Anerkennung vorläufiger rechtlicher Maßnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme in der Europäischen Union sicherzustellen; für eine effiziente Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität ist auch eine gegenseitige Anerkennung der Entscheidungen zur Einziehung der Erträge aus Straftaten erforderlich.

(8)      Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Einziehung von Vermögensgegenständen zu erleichtern, so dass ein Mitgliedstaat verpflichtet wird, Einziehungsentscheidungen, die von einem in Strafsachen zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassen wurden, anzuerkennen und in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken. Dieser Rahmenbeschluss steht im Zusammenhang mit dem Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten [(ABl. 2005, L 68, S. 49)]. Ziel jenes Rahmenbeschlusses ist es, sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten über wirksame Vorschriften für die Einziehung von Erträgen aus Straftaten verfügen, unter anderem über die Beweislast für die Herkunft der Vermögenswerte einer Person, die wegen einer Straftat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität verurteilt wurde.

(13)      Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 [EUV] anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. …“

4        Art. 1 des Rahmenbeschlusses lautet:

„(1)      Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat eine von einem in Strafsachen zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassene Einziehungsentscheidung anerkennt und in seinem Hoheitsgebiet vollstreckt.

(2)      Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 [EUV]; die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt.“

5        Art. 2 des Rahmenbeschlusses enthält folgende Definitionen:

„Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚Entscheidungsstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem ein Gericht eine Einziehungsentscheidung im Rahmen eines Strafverfahrens erlassen hat;

b)      ‚Vollstreckungsstaat‘ den Mitgliedstaat, dem die Einziehungsentscheidung zum Zwecke der Vollstreckung übermittelt wurde;

c)      ‚Einziehungsentscheidung‘ eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein – eine oder mehrere Straftaten betreffendes – Verfahren verhängt wird und die zum endgültigen Entzug von Vermögensgegenständen führt;

…“

6        Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses sieht vor:

„Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats erkennen jede gemäß den Artikeln 4 und 5 übermittelte Einziehungsentscheidung ohne jede weitere Formalität an und treffen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung, es sei denn, die zuständigen Behörden beschließen, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 8 geltend zu machen oder einen der Gründe für den Aufschub der Vollstreckung nach Artikel 10 geltend zu machen.“

7        Art. 12 („Für die Vollstreckung maßgebendes Recht“) des Rahmenbeschlusses 2006/783 bestimmt in seinen Abs. 1 und 4:

„(1)      Unbeschadet des Absatzes 3 ist für die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend; nur dessen Behörden können über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen bestimmen.

(4)      Der Vollstreckungsstaat kann keine Maßnahmen als Alternative zur Einziehungsentscheidung, auch keine Ersatzfreiheitsstrafe oder andere Maßnahmen, die die Freiheit der Person beschränken, infolge einer Übermittlung nach den Artikeln 4 und 5 verhängen, es sei denn, der Entscheidungsstaat hat dem zugestimmt.“

 Niederländisches Recht

8        Art. 22 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der Wet wederzijdse erkenning en tenuitvoerlegging geldelijke sancties en beslissingen tot confiscatie (Gesetz über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen und Einziehungsentscheidungen) vom 27. September 2007 (Stb. 2007, Nr. 354, im Folgenden: WWETGC) sieht vor:

„(1)      Eine für die Anerkennung in Betracht kommende Einziehungsentscheidung wird nach niederländischem Recht anerkannt und vollstreckt. Soweit die Einziehungsentscheidung

a)      die Zahlung eines Geldbetrags an den Staat zur Entziehung eines rechtswidrig erlangten Vorteils betrifft, wird die Entscheidung im Einklang mit Art. 577b Abs. 1 und Art. 577c des Wetboek van Strafvordering [Strafprozessgesetzbuch] vollstreckt, mit der Maßgabe, dass die Raadkamer van de rechtbank Noord-Nederland [Kollegialbesetzung des Bezirksgerichts Nordniederlande, Niederlande] für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Vollstreckung von Ordnungshaft zuständig ist;

(3)      Eine Ersatzstrafe oder ‑maßnahme wird erst vollstreckt, nachdem die zuständige Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats die Zustimmung dazu erteilt hat. …“

9        Art. 577c Abs. 1 des Wetboek van Strafvordering bestimmt in Bezug auf die Ordnungshaft:

„Wenn der Verurteilte dem Beschluss oder Urteil, mit dem zur Entziehung eines rechtswidrig erlangten Vorteils die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags an den Staat auferlegt wird, nicht nachkommt und sich eine vollständige Befriedigung aus seinem Vermögen aufgrund der Artikel 574 bis 576 als nicht möglich erwiesen hat, kann das Gericht auf Antrag des Staatsanwalts die Erlaubnis zur Vollstreckung von Ordnungshaft bis zu drei Jahren erteilen.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10      Mit Urteil des Hof van Beroep Antwerpen (Appellationshof Antwerpen, Belgien) vom 20. Dezember 2012 erging gegen ET eine Einziehungsentscheidung über einen Betrag von 800 000 Euro. Dieses Urteil erlangte Rechtskraft, und das Königreich der Niederlande übernahm als Vollstreckungsmitgliedstaat im Sinne von Art. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2006/783 die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung.

11      In diesem Zusammenhang stellte die Staatsanwaltschaft beim vorlegenden Gericht, der Rechtbank Noord-Nederland (Bezirksgericht Nordniederlande), einen Antrag nach Art. 22 WWETGC auf Erteilung der Erlaubnis zur Verhängung von Ordnungshaft gegen ET, weil er eine Forderung in Höhe von 652 119,19 Euro nicht beglichen habe und der Verdacht auf verborgene Geldströme bestehe.

12      ET hält den Antrag der Staatsanwaltschaft für unzulässig und, hilfsweise, für unbegründet. Er macht insoweit geltend, bei der Ordnungshaft handele es sich nicht nur um eine „Maßnahme“ im Sinne des niederländischen Strafrechts, sondern auch um eine Strafe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und von Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Außerdem sei die Verhängung der Ordnungshaft rechtswidrig, weil sie die Einziehungsentscheidung, deren Vollstreckung begehrt werde, verschärfe.

13      Das vorlegende Gericht hegt angesichts der Rechtsprechung des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande), wonach die in Art. 577c des Wetboek van Strafvordering vorgesehene Ordnungshaft als „Strafe“ im Sinne von Art. 7 EMRK anzusehen sei, Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Rahmenbeschluss 2006/783.

14      Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Noord-Nederland (Bezirksgericht Nordniederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Kann Art. 12 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2006/783 so ausgelegt werden, dass bei der Vollstreckung einer von einem Entscheidungsstaat übersandten Einziehungsentscheidung in den Niederlanden Ordnungshaft im Sinne von Art. 577c des Wetboek van Strafvordering verhängt werden darf, auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) vom 20. Dezember 2011, wonach Ordnungshaft als Strafe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EMRK zu gelten hat?

2.      Ist es für die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungshaft von Bedeutung, ob auch das Recht des Entscheidungsstaats die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungshaft kennt?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

15      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 Abs. 1 und 4 des Rahmenbeschlusses 2006/783 dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Vollstreckungsmitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach zur Vollstreckung einer im Entscheidungsstaat ergangenen Einziehungsentscheidung gegebenenfalls Ordnungshaft verhängt werden darf.

16      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2006/783 nach seinem Art. 1 im Licht seiner Erwägungsgründe 1 und 8 auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung – des Ecksteins der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen – zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der gegenseitigen Anerkennung die Festlegung der Regeln bezweckt, nach denen ein Mitgliedstaat eine von einem zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats in Strafsachen erlassene Einziehungsentscheidung anerkennt und in seinem Hoheitsgebiet vollstreckt.

17      Der Gerichtshof hat insoweit anerkannt, dass sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht, im Unionsrecht fundamentale Bedeutung haben, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586‚ Rn. 36).

18      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 des Rahmenbeschlusses 2006/783 die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats jede gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses übermittelte Einziehungsentscheidung ohne jede weitere Formalität anerkennen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung treffen müssen.

19      Somit ist der Vollstreckungsstaat nur aus den im Rahmenbeschluss ausdrücklich vorgesehenen Gründen befugt, gegebenenfalls die Anerkennung oder die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung gemäß Art. 8 zu versagen oder ihre Vollstreckung gemäß Art. 10 aufzuschieben.

20      Schließlich ist nach Art. 12 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2006/783 für die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend, und nur dessen Behörden können über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen bestimmen.

21      Nach Art. 12 Abs. 4 bedarf die Verhängung einer Maßnahme als Alternative zur Einziehungsentscheidung der vorherigen Zustimmung des Entscheidungsstaats.

22      Zusammengenommen geht aus diesen beiden Absätzen von Art. 12 des Rahmenbeschlusses 2006/783 mithin hervor, dass grundsätzlich die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats im Einklang mit ihrem Recht über das Verfahren zur Vollstreckung der Einziehungsentscheidung und die dafür geeignetsten Maßnahmen befinden. Art. 12 Abs. 4 enthält jedoch die Sonderregel, dass eine vom Vollstreckungsstaat als Alternative zur Einziehungsentscheidung beabsichtigte Maßnahme der vorherigen Zustimmung des Entscheidungsstaats bedarf.

23      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob der Rahmenbeschluss 2006/783 einer Vollstreckungsmaßnahme in Form der Ordnungshaft entgegensteht, wie sie das niederländische Recht in seiner Auslegung durch den Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) vorsieht.

24      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bei der Auslegung von Bestimmungen des nationalen Rechts grundsätzlich gehalten ist, die der Vorlageentscheidung zu entnehmenden Qualifizierungen zugrunde zu legen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nämlich nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 16. Februar 2017, Agro Foreign Trade & Agency, C‑507/15, EU:C:2017:129, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Die Ordnungshaft kann, wie sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt, auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen eine von einer Einziehungsentscheidung betroffene Person verhängt werden, die, ohne zahlungsunfähig zu sein, nicht freiwillig den Betrag begleicht, zu dessen Zahlung sie verurteilt wurde. Bei dieser Vollstreckungsmaßnahme bleibt die Zahlungspflicht bestehen, so dass die Person, gegen die die Ordnungshaft verhängt wurde, jederzeit dadurch auf freien Fuß gelangen kann, dass sie die Schuld begleicht. Die Ordnungshaft ist zeitlich auf drei Jahre begrenzt, wobei ihre Dauer u. a. von etwaigen Teilzahlungen abhängt.

26      Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass es sich nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a WWETGC bei der Ordnungshaft um ein Zwangsmittel des niederländischen Rechts zur Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen und die Zahlung eines rechtswidrig erlangten Geldbetrags betreffenden Einziehungsentscheidung handelt, wenn der Verurteilte dem Beschluss oder Urteil, mit dem er zu einer solchen Zahlung verpflichtet wird, nicht nachkommt. Nach Art. 22 Abs. 3 wird eine Ersatzstrafe oder ‑maßnahme erst vollstreckt, nachdem die zuständige Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats die Zustimmung dazu erteilt hat.

27      In diesem Zusammenhang kann die zur Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung dienende Ordnungshaft nicht als Alternative zu dieser Entscheidung im Sinne von Art. 12 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2006/783 angesehen werden, und sie stellt auch keine zusätzliche Sanktion oder eine Änderung einer solchen im Entscheidungsstaat ergangenen Entscheidung dar. Folglich bedarf die Verhängung von Ordnungshaft nicht der vorherigen Zustimmung des Entscheidungsstaats.

28      Nach einhelliger Ansicht aller Parteien, die Erklärungen abgegeben haben, dient die Verhängung von Ordnungshaft nämlich zur Erreichung des mit dem Rahmenbeschluss 2006/783 verfolgten Ziels, das nach den Ausführungen in Rn. 16 des vorliegenden Urteils darin besteht, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere im Bereich der Vollstreckung von Entscheidungen zur Einziehung von Vermögensgegenständen zu erleichtern, indem auf den Betroffenen, der sich weigert, den geschuldeten Betrag zu zahlen, obwohl er dazu in der Lage wäre, Druck ausgeübt wird.

29      Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) nach den Angaben des vorlegenden Gerichts die Ordnungshaft als „Strafe“ im Sinne von Art. 7 EMRK eingestuft hat. Eine solche Einstufung hat keinen Einfluss auf die in Art. 12 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2006/783 vorgesehene Befugnis der zuständigen Behörde, über das Verfahren zur Vollstreckung der Einziehungsentscheidung zu bestimmen und alle ihr für eine erfolgreiche Vollstreckung am geeignetsten erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, um den Zweck des Rahmenbeschlusses 2006/783 zu erreichen, wobei nach dessen 13. Erwägungsgrund die Grundrechte des Betroffenen zu wahren sind.

30      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1 und 4 des Rahmenbeschlusses 2006/783 dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Vollstreckungsmitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach zur Vollstreckung einer im Entscheidungsstaat ergangenen Einziehungsentscheidung gegebenenfalls Ordnungshaft verhängt werden darf, nicht entgegensteht.

 Zur zweiten Frage

31      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Tatsache, dass auch nach dem Recht des Entscheidungsstaats gegebenenfalls Ordnungshaft verhängt werden darf, für die Möglichkeit der Verhängung einer solchen Maßnahme im Vollstreckungsstaat von Bedeutung ist.

32      Wie in Rn. 17 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sieht Art. 12 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2006/783 vor, dass für die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend ist.

33      Diese Bestimmung beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der impliziert, dass ein gegenseitiges Vertrauen darauf besteht, dass jeder der Mitgliedstaaten die Anwendung des in den übrigen Mitgliedstaaten geltenden Strafrechts anerkennt, auch wenn die Anwendung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C‑367/16, EU:C:2018:27, Rn. 52).

34      Dem in Rn. 16 des vorliegenden Urteils dargestellten Ziel des Rahmenbeschlusses 2006/783 liefe es zuwider, wenn die Anwendung einer Vollstreckungsmaßnahme im Vollstreckungsmitgliedstaat durch das nationale Recht des Entscheidungsstaats geregelt würde oder den nach diesem Recht bestehenden Voraussetzungen unterläge.

35      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Tatsache, dass auch nach dem Recht des Entscheidungsstaats gegebenenfalls Ordnungshaft verhängt werden darf, für die Möglichkeit der Verhängung einer solchen Maßnahme im Vollstreckungsstaat ohne Bedeutung ist.

 Kosten

36      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 12 Abs. 1 und 4 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Vollstreckungsmitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach zur Vollstreckung einer im Entscheidungsstaat ergangenen Einziehungsentscheidung gegebenenfalls Ordnungshaft verhängt werden darf, nicht entgegensteht.

2.      Die Tatsache, dass auch nach dem Recht des Entscheidungsstaats gegebenenfalls Ordnungshaft verhängt werden darf, ist für die Möglichkeit der Verhängung einer solchen Maßnahme im Vollstreckungsstaat ohne Bedeutung.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Niederländisch.

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