Europäischer Gerichtshof Urteil, 05. Juni 2018 - C-673/16

ECLI:ECLI:EU:C:2018:385
bei uns veröffentlicht am05.06.2018

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

5. Juni 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 21 AEUV – Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 3 – Berechtigte – Familienangehörige des Unionsbürgers – Art. 2 Nr. 2 Buchst. a – Begriff ‚Ehegatte‘ – Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts – Art. 7 – Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate – Grundrechte“

In der Rechtssache C‑673/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea Constituţională (Verfassungsgerichtshof, Rumänien) mit Entscheidung vom 29. November 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Dezember 2016, in dem Verfahren

Relu Adrian Coman,

Robert Clabourn Hamilton,

Asociaţia Accept

gegen

Inspectoratul General pentru Imigrări,

Ministerul Afacerilor Interne,

Beteiligte:

Consiliul Naţional pentru Combaterea Discriminării,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), J. L. da Cruz Vilaça, A. Rosas, C. G. Fernlund und C. Vajda, der Richter E. Juhász, A. Arabadjiev, M. Safjan und D. Šváby, der Richterin M. Berger sowie der Richter E. Jarašiūnas und E. Regan,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Coman und Herrn Hamilton, vertreten durch R. Iordache und R. Wintemute, consilieri, sowie R.‑I. Ionescu, avocat,

der Asociaţia Accept, vertreten durch R. Iordache und R. Wintemute, consilieri, sowie R.‑I. Ionescu, avocat, im Beistand von J. F. MacLennan, Solicitor,

der rumänischen Regierung, zunächst vertreten durch R.‑H. Radu, C. M. Florescu, E. Gane und R. Mangu, dann durch C.‑R. Canţăr, C. M. Florescu, E. Gane und R. Mangu als Bevollmächtigte,

des Consiliul Naţional pentru Combaterea Discriminării, vertreten durch C. F. Asztalos, M. Roşu und C. Vlad als Bevollmächtigte,

der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kucina und V. Soņeca als Bevollmächtigte,

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, G. Koós und M. M. Tátrai als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. M. de Ree und M. K. Bulterman als Bevollmächtigte,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, M. Kamejsza-Kozłowska und M. Szwarc als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Nicolae, E. Montaguti und I. V. Rogalski als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Januar 2018

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a und b sowie Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt im ABl. 2004, L 229, S. 35, und im ABl. 2007, L 204, S. 28).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Relu Adrian Coman, Herrn Robert Clabourn Hamilton und der Asociaţia Accept (im Folgenden zusammen: Coman u. a.) einerseits und dem Inspectoratul General pentru Imigrări (Generalinspektion für Einwanderung, Rumänien) (im Folgenden: Inspektion) sowie dem Ministerul Afacerilor Interne (Innenministerium, Rumänien) andererseits im Zusammenhang mit einer Anfrage bezüglich der Voraussetzungen, unter denen Herrn Hamilton ein Recht auf Aufenthalt in Rumänien für mehr als drei Monate gewährt werden könnte.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Der 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 lautet:

„Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und ‑freiheiten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Dem in der Charta enthaltenen Diskriminierungsverbot zufolge sollten die Mitgliedstaaten diese Richtlinie ohne Diskriminierung zwischen den Begünstigten dieser Richtlinie etwa aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung umsetzen.“

4

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie sieht in Nr. 2 Buchst. a und b vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

2.

‚Familienangehöriger‘

a)

den Ehegatten;

b)

den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

…“

5

Art. 3 („Berechtigte“) der Richtlinie bestimmt:

„(1)   Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

(2)   Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

a)

jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

b)

des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.

Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.“

6

Art. 7 („Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“) der Richtlinie lautet:

„(1)   Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a)

Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b)

für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c)

bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d)

ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2)   Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a) bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:

a)

Er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig;

b)

er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung;

c)

er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten;

d)

er beginnt eine Berufsausbildung; die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(4)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 2 haben nur der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) und Kinder, denen Unterhalt gewährt wird, das Recht auf Aufenthalt als Familienangehörige eines Unionsbürgers, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c) erfüllt. Artikel 3 Absatz 2 findet Anwendung auf die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, denen Unterhalt gewährt wird.“

Rumänisches Recht

7

Art. 259 Abs. 1 und 2 des Codul Civil (Zivilgesetzbuch) bestimmt:

„(1)   Die Ehe ist die aus freien Stücken und unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen eingegangene Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau.

(2)   Männer und Frauen haben das Recht, zur Gründung einer Familie eine Ehe einzugehen.“

8

In Art. 277 Abs. 1, 2 und 4 des Zivilgesetzbuchs heißt es:

„(1)   Ehen zwischen Personen desselben Geschlechts sind verboten.

(2)   Ehen zwischen Personen desselben Geschlechts, die im Ausland von rumänischen Staatsbürgern oder von Ausländern geschlossen oder eingegangen worden sind, werden in Rumänien nicht anerkannt.

(4)   Die gesetzlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit der Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums innerhalb des rumänischen Hoheitsgebiets bleiben anwendbar.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9

Herr Coman, der rumänischer und amerikanischer Staatsbürger ist, und Herr Hamilton, der amerikanischer Staatsbürger ist, lernten sich im Juni 2002 in New York (Vereinigte Staaten) kennen und lebten dort von Mai 2005 bis Mai 2009 zusammen. Herr Coman ließ sich sodann in Brüssel (Belgien) nieder, um für das Europäische Parlament als parlamentarischer Assistent zu arbeiten, während Herr Hamilton in New York blieb. Sie heirateten am 5. November 2010 in Brüssel.

10

Im März 2012 schied Herr Coman aus dem Dienst des Parlaments aus, lebte aber weiterhin in Brüssel, wo er bis Januar 2013 Arbeitslosengeld bezog.

11

Im Dezember 2012 wandten sich Herr Coman und Herr Hamilton an die Inspektion mit der Bitte um Mitteilung, nach welchem Verfahren und unter welchen Voraussetzungen Herr Hamilton, der kein Unionsbürger sei, als Familienangehöriger von Herrn Coman das Recht erlangen könne, sich für eine Dauer von mehr als drei Monaten rechtmäßig in Rumänien aufzuhalten.

12

Auf diese Anfrage teilte die Inspektion Herrn Coman und Herrn Hamilton am 11. Januar 2013 mit, dass Letzterer nur ein Recht zum Aufenthalt für drei Monaten habe, da eine Ehe zwischen Personen desselben Geschlechts nach dem Zivilgesetzbuch nicht anerkannt werde. Das befristete Recht von Herrn Hamilton zum Aufenthalt in Rumänien könne auch zum Zweck der Familienzusammenführung nicht verlängert werden.

13

Am 28. Oktober 2013 erhoben Coman u. a. bei der Judecătoria Sectorului 5 București (Amtsgericht des 5. Bezirks von Bukarest, Rumänien) Klage gegen die Inspektion und beantragten, das Vorliegen einer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung, was die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit in der Union anbelange, festzustellen und die Inspektion zu verurteilen, diese Diskriminierung zu beenden und ihnen eine Entschädigung für ihnen entstandenen immateriellen Schaden zu zahlen.

14

Im Rahmen dieses Rechtsstreits erhoben sie den Einwand der Verfassungswidrigkeit von Art. 277 Abs. 2 und 4 des Zivilgesetzbuchs. Nach Auffassung von Coman u. a. stellt nämlich die Nichtanerkennung von im Ausland zwischen Personen desselben Geschlechts geschlossenen Ehen zum Zweck der Ausübung des Aufenthaltsrechts einen Verstoß gegen die rumänische Verfassung, die das Recht auf Intim-, Familien- und Privatleben schütze, sowie gegen die Bestimmungen über den Gleichheitsgrundsatz dar.

15

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 ersuchte die Judecătoria Sectorului 5 București (Amtsgericht des 5. Bezirks von Bukarest) die Curtea Constituţională (Verfassungsgerichtshof, Rumänien) um Entscheidung über diesen Einwand.

16

Die Curtea Constituţională (Verfassungsgerichtshof) führt aus, die vorliegende Rechtssache betreffe die Anerkennung einer im Ausland zwischen einem Unionsbürger und seinem drittstaatsangehörigen gleichgeschlechtlichen Ehegatten rechtmäßig geschlossenen Ehe im Hinblick auf das Recht auf Familienleben und das Recht auf Freizügigkeit unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung. In diesem Zusammenhang hegt dieses Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung mehrerer Begriffe der einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2004/38 im Licht der Charta der Grundrechte (im Folgenden: Charta) sowie der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

17

Unter diesen Umständen hat die Curtea Constituţională (Verfassungsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

18

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs soll die Richtlinie 2004/38 die Ausübung des elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das den Unionsbürgern unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 AEUV erwächst, erleichtern und bezweckt, dieses Recht zu verstärken (Urteile vom 12. März 2014, O. und B., C‑456/12, EU:C:2014:135, Rn. 35, vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a., C‑202/13, EU:C:2014:2450, Rn. 31, sowie vom 14. November 2017, Lounes, C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 31).

19

Nach ihrem Art. 3 Abs. 1 gilt diese Richtlinie für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

20

Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, ergibt sich insoweit aus einer wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung der Richtlinie 2004/38, dass sie allein die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Unionsbürger in andere Mitgliedstaaten als in den seiner eigenen Staatsangehörigkeit einreisen und sich dort aufhalten darf, und dass auf sie kein abgeleitetes Recht der Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, gestützt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, O. und B., C‑456/12, EU:C:2014:135, Rn. 37, vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 53, sowie vom 14. November 2017, Lounes, C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 33).

21

Im vorliegenden Fall haben sich, wie oben in den Rn. 9 bis 11 ausgeführt, Herr Coman, der rumänischer und amerikanischer Staatsbürger ist, und Herr Hamilton, der amerikanischer Staatsbürger ist, an die Inspektion gewandt, um Auskunft darüber zu erhalten, nach welchem Verfahren und unter welchen Voraussetzungen Herr Hamilton als Familienangehöriger von Herrn Coman ein abgeleitetes Recht zum Aufenthalt in Rumänien, d. h. in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit Herr Coman besitzt, erlangen könnte. Somit kann die Richtlinie 2004/38, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugunsten von Herrn Hamilton begründen.

22

Der Gerichtshof hat indessen wiederholt entschieden, dass er, auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen der Form nach auf die Auslegung von Vorschriften der Richtlinie 2004/38 beschränkt hat, dadurch nicht gehindert ist, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei dieser Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 48, sowie vom 14. November 2017, Lounes, C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Insoweit hat der Gerichtshof in bestimmten Fällen bereits anerkannt, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, die aus der Richtlinie 2004/38 kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürger besitzt, herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV die Anerkennung eines solchen Rechts erreichen können (Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 46).

24

Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass es, wenn sich im Zuge eines tatsächlichen Aufenthalts eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf der Grundlage und unter Beachtung der Richtlinie 2004/38 dort ein Familienleben entwickelt oder gefestigt hat, aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten ist, dass das Familienleben, das der Unionsbürger in diesem Mitgliedstaat geführt hat, bei seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, fortgesetzt werden kann, indem dem betreffenden drittstaatsangehörigen Familienangehörigen des Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird. Anderenfalls könnte der Unionsbürger nämlich davon abgehalten werden, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um sein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, weil er nicht die Gewissheit hätte, in seinem Herkunftsmitgliedstaat ein im Aufnahmemitgliedstaat entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortsetzen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2014, O. und B., C‑456/12, EU:C:2014:135, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Dabei dürfen, wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, die Voraussetzungen für die Gewährung dieses abgeleiteten Aufenthaltsrechts nicht strenger sein als diejenigen, die die Richtlinie 2004/38 für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Richtlinie ist nämlich auf eine Situation wie die in der vorstehenden Randnummer beschriebene entsprechend anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2014, O. und B., C‑456/12, EU:C:2014:135, Rn. 50 und 61, vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 54 und 55, sowie vom 14. November 2017, Lounes, C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 61).

26

Im vorliegenden Fall beruhen die Fragen des vorlegenden Gerichts auf der Prämisse, dass Herr Coman im Zuge seines tatsächlichen Aufenthalts in Belgien gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 dort ein Familienleben mit Herrn Hamilton entwickelt oder gefestigt hat.

27

Die Fragen des vorlegenden Gerichts sind im Licht der vorstehenden Erwägungen zu beantworten.

Zur ersten Frage

28

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in einem Fall, in dem ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich gemäß den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 in einen anderen Mitgliedstaat als den, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begeben und sich dort tatsächlich aufgehalten hat und im Zuge dessen ein Familienleben mit einem gleichgeschlechtlichen Drittstaatsangehörigen entwickelt oder gefestigt hat, den er im Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig geheiratet hat, Art. 21 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, verwehrt, dem Drittstaatsangehörigen ein Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats mit der Begründung zu verweigern, dass das Recht dieses Mitgliedstaats die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht vorsieht.

29

Es ist darauf hinzuweisen, dass Herr Coman als rumänischer Staatsangehöriger nach Art. 20 Abs. 1 AEUV den Status eines Unionsbürgers genießt.

30

Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C‑184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C‑34/09, EU:C:2011:124, Rn. 41, und vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C‑438/14, EU:C:2016:401, Rn. 29).

31

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der wie im Ausgangsverfahren in seiner Eigenschaft als Unionsbürger von seinem Recht, sich in einem anderem Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, auf die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte, insbesondere die in Art. 21 Abs. 1 AEUV vorgesehenen, berufen, und zwar gegebenenfalls auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2007, Morgan und Bucher, C‑11/06 und C‑12/06, EU:C:2007:626, Rn. 22, vom 18. Juli 2013, Prinz und Seeberger, C‑523/11 und C‑585/11, EU:C:2013:524, Rn. 23, sowie vom 14. November 2017, Lounes, C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 51).

32

Zu den Rechten, die den Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung gewährt werden, gehört ihr Recht, sowohl im Aufnahmemitgliedstaat als auch, wenn sie dorthin zurückkehren, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ein normales Familienleben zu führen, indem sie dort mit ihren Familienangehörigen zusammenleben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 1992, Singh, C‑370/90, EU:C:1992:296, Rn. 21 und 23, sowie vom 14. November 2017, Lounes, C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Was die Frage anbelangt, ob die in der vorstehenden Randnummer genannten „Familienangehörigen“ den Drittstaatsangehörigen einschließen, der dasselbe Geschlecht hat wie der Unionsbürger, den er in einem Mitgliedstaat nach dessen Recht geheiratet hat, ist sogleich darauf hinzuweisen, dass in Art. 2 Nr. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 – die, wie oben in Rn. 25 ausgeführt, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens analog anwendbar ist – ausdrücklich der „Ehegatte“ als „Familiengehöriger“ genannt wird.

34

Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff „Ehegatte“ bezeichnet eine Person, die mit einer anderen durch den Bund der Ehe vereint ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C‑127/08, EU:C:2008:449, Rn. 98 und 99).

35

Was die Frage angeht, ob dieser Begriff den Drittstaatsangehörigen mitumfasst, der dasselbe Geschlecht hat wie der Unionsbürger, den er in einem Mitgliedstaat nach dessen Recht geheiratet hat, ist zunächst hervorzuheben, dass der Begriff „Ehegatte“ im Sinne der Richtlinie 2004/38 geschlechtsneutral ist und somit den Ehegatten desselben Geschlechts wie der betreffende Unionsbürger einschließen kann.

36

Sodann ist festzustellen, dass zwar Art. 2 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 hinsichtlich der Frage, ob der Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, als „Familienangehöriger“ einzustufen ist, auf die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen verweist, in den sich der Unionsbürger begeben oder in dem er sich aufhalten möchte, im Gegensatz dazu aber Art. 2 Nr. 2 Buchst. a dieser hier analog anwendbaren Richtlinie in Bezug auf den Begriff „Ehegatte“ im Sinne dieser Richtlinie keinen derartigen Verweis enthält. Demnach kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf sein nationales Recht berufen, um es abzulehnen, die Ehe, die ein Drittstaatsangehöriger mit einem gleichgeschlechtlichen Unionsbürger in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht geschlossen hat, in seinem Hoheitsgebiet allein zum Zweck der Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zugunsten dieses Drittstaatsangehörigen anzuerkennen.

37

Zwar fällt das Personenstandsrecht, zu dem die Regelungen über die Ehe gehören, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, und das Unionsrecht lässt diese Zuständigkeit unberührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C‑148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 1. April 2008,Maruko, C‑267/06, EU:C:2008:179, Rn. 59, sowie vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C‑353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16). Den Mitgliedstaaten steht es daher frei, für Personen gleichen Geschlechts die Ehe vorzusehen oder nicht vorzusehen (Urteil vom 24. November 2016, Parris, C‑443/15, EU:C:2016:897, Rn. 59).

38

Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C‑148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C‑353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C‑438/14, EU:C:2016:401, Rn. 32).

39

Ließe man den Mitgliedstaaten die Freiheit, einem Drittstaatsangehörigen, der einen gleichgeschlechtlichen Unionsbürger in einem Mitgliedstaat nach dessen Recht geheiratet hat, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet und den Aufenthalt dort zu gestatten oder zu verweigern, je nachdem, ob die nationalen Rechtsvorschriften die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts vorsehen oder nicht, so hätte dies zur Folge, dass das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger, die von diesem Recht bereits Gebrauch gemacht haben, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat in Abhängigkeit von solchen nationalen Rechtsvorschriften unterschiedlich ausgestaltet wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C‑127/08, EU:C:2008:449, Rn. 67). Dies liefe der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwider, auf die der Generalanwalt in Nr. 73 seiner Schlussanträge hingewiesen hat und wonach in Anbetracht des Kontexts und der Ziele der – hier analog anwendbaren – Richtlinie 2004/38 deren Bestimmungen nicht eng ausgelegt und keinesfalls ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt werden dürfen (Urteile vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C‑127/08, EU:C:2008:449, Rn. 84, sowie vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a., C‑202/13, EU:C:2014:2450, Rn. 32).

40

Daraus folgt, dass die Weigerung der Behörden eines Mitgliedstaats, die im Zuge eines tatsächlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht geschlossene Ehe eines Drittstaatsangehörigen mit einem gleichgeschlechtlichen Unionsbürger, der die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats besitzt, allein zum Zweck der Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zugunsten dieses Drittstaatsangehörigen anzuerkennen, geeignet ist, die Ausübung des in Art. 21 Abs. 1 AEUV verankerten Rechts dieses Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu beschränken. Eine solche Weigerung kann nämlich dazu führen, dass dieser Unionsbürger außerstande ist, in Begleitung seines Ehegatten in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückzukehren.

41

Allerdings kann eine Beschränkung der Personenfreizügigkeit, die wie im Ausgangsverfahren von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängig ist, nach ständiger Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C‑353/06, EU:C:2008:559, Rn. 29, vom 26. Februar 2015, Martens, C‑359/13, EU:C:2015:118, Rn. 34, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C‑438/14, EU:C:2016:401, Rn. 48). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Maßnahme verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (Urteil vom 26. Februar 2015, Martens, C‑359/13, EU:C:2015:118, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Zu den Gründen des Allgemeininteresses ist festzustellen, dass mehrere der Regierungen, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, insoweit hervorgehoben haben, dass das Institut der Ehe von grundlegender Bedeutung sei und dass mehrere Mitgliedstaaten gewillt seien, eine Vorstellung von diesem Institut als Bund zwischen Mann und Frau zu bewahren, die in manchen Mitgliedstaaten durch Normen von Verfassungsrang geschützt sei. So hat etwa die lettische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass, falls die Weigerung, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat geschlossene Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts anzuerkennen, eine Beschränkung von Art. 21 AEUV darstelle, eine solche Beschränkung durch Gründe der öffentlichen Ordnung und der nationalen Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV gerechtfertigt sei.

43

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Union nach Art. 4 Abs. 2 EUV die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C‑438/14, EU:C:2016:401, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Des Weiteren hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Begriff der „öffentlichen Ordnung“, wenn er eine Ausnahme von einer Grundfreiheit rechtfertigen soll, eng zu verstehen ist, so dass seine Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Nachprüfung durch die Unionsorgane bestimmt werden darf. Folglich ist eine Berufung auf die öffentliche Ordnung nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C‑438/14, EU:C:2016:401, Rn. 67, sowie vom 13. Juli 2017, E, C‑193/16, EU:C:2017:542, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Insoweit ist festzustellen, dass die Pflicht eines Mitgliedstaats, eine zwischen Personen gleichen Geschlechts in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht geschlossene Ehe allein zum Zweck der Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zugunsten eines Drittstaatsangehörigen anzuerkennen, nicht das Institut der Ehe im erstgenannten Mitgliedstaat beeinträchtigt, das durch das nationale Recht definiert wird und, wie oben in Rn. 37 ausgeführt, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Sie bedeutet nicht, dass dieser Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht das Institut der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts vorsehen müsste. Vielmehr ist sie auf die Verpflichtung beschränkt, solche in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht geschlossene Ehen anzuerkennen, und zwar allein zum Zweck der Ausübung der diesen Personen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte.

46

Somit widerspricht eine solche Pflicht zur Anerkennung allein zum Zweck der Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zugunsten eines Drittstaatsangehörigen weder der nationalen Identität noch der öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

47

Zu ergänzen ist, dass eine nationale Maßnahme, die geeignet ist, die Ausübung der Personenfreizügigkeit zu beschränken, nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn sie mit den durch die Charta verbürgten Grundrechten vereinbar ist, deren Beachtung der Gerichtshof sichert (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C‑165/14, EU:C:2016:675, Rn. 66).

48

Für den Begriff „Ehegatte“ in Art. 2 Nr. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 ist das in Art. 7 der Charta verbürgte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens von grundlegender Bedeutung.

49

Insoweit geht aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) hervor, dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in deren Art. 7 verbürgten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite haben wie die Rechte aus Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

50

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann aber die von einem homosexuellen Paar geführte Beziehung genauso unter die Begriffe „Privatleben“ und „Familienleben“ fallen wie die Beziehung eines in derselben Situation befindlichen verschiedengeschlechtlichen Paares (EGMR, 7. November 2013, Vallianatos u. a./Griechenland, CE:ECHR:2013:1107JUD002938109, § 73, sowie EGMR, 14. Dezember 2017, Orlandi u. a./Italien, CE:ECHR:2017:1214JUD002643112, § 143).

51

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass in einem Fall, in dem ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich gemäß den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 in einen anderen Mitgliedstaat als den, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begeben und sich dort tatsächlich aufgehalten hat, und im Zuge dessen ein Familienleben mit einem gleichgeschlechtlichen Drittstaatsangehörigen entwickelt oder gefestigt hat, den er im Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig geheiratet hat, Art. 21 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, verwehrt, dem Drittstaatsangehörigen ein Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats mit der Begründung zu verweigern, dass das Recht dieses Mitgliedstaats die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht vorsieht.

Zur zweiten Frage

52

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht für den Fall der Bejahung der ersten Frage wissen, ob Art. 21 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Drittstaatsangehöriger, der dasselbe Geschlecht hat wie der Unionsbürger, den er in einem Mitgliedstaat nach dessen Recht geheiratet hat, über ein Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verfügt, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt.

53

Wie oben in den Rn. 23 und 24 ausgeführt, ist es, wenn sich im Zuge eines tatsächlichen Aufenthalts eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf der Grundlage und unter Beachtung der Richtlinie 2004/38 dort ein Familienleben entwickelt oder gefestigt hat, aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Rechte des Unionsbürgers aus Art. 21 Abs. 1 AEUV geboten, dass das Familienleben, das der Unionsbürger in diesem Mitgliedstaat geführt hat, bei seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, fortgesetzt werden kann, indem dem betreffenden drittstaatsangehörigen Familienangehörigen des Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt wird.

54

Was die Voraussetzungen für die Gewährung dieses abgeleiteten Aufenthaltsrechts anbelangt, hat der Gerichtshof, wie oben in Rn. 25 dargelegt, hervorgehoben, dass sie nicht strenger sein dürfen als diejenigen, die die Richtlinie 2004/38 für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

55

Wie aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 hervorgeht, gilt das Aufenthaltsrecht nach Abs. 1 dieses Artikels insoweit auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Abs. 1 Buchst. a, b oder c dieses Artikels erfüllt.

56

Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 21 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Drittstaatsangehöriger, der dasselbe Geschlecht hat wie der Unionsbürger, den er in einem Mitgliedstaat nach dessen Recht geheiratet hat, über ein Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verfügt, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht darf keinen strengeren Voraussetzungen als den in Art. 7 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen unterworfen werden.

Zur dritten und zur vierten Frage

57

In Anbetracht der Antwort auf die erste und die zweite Frage brauchen die dritte und die vierte Frage nicht beantwortet zu werden.

Kosten

58

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

In einem Fall, in dem ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich gemäß den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in einen anderen Mitgliedstaat als den, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begeben und sich dort tatsächlich aufgehalten hat, und im Zuge dessen ein Familienleben mit einem gleichgeschlechtlichen Drittstaatsangehörigen entwickelt oder gefestigt hat, den er im Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig geheiratet hat, ist Art. 21 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass er es den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, verwehrt, dem Drittstaatsangehörigen ein Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats mit der Begründung zu verweigern, dass das Recht dieses Mitgliedstaats die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht vorsieht.

 

2.

Art. 21 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Drittstaatsangehöriger, der dasselbe Geschlecht hat wie der Unionsbürger, den er in einem Mitgliedstaat nach dessen Recht geheiratet hat, über ein Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verfügt, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht darf keinen strengeren Voraussetzungen als den in Art. 7 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen unterworfen werden.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Europäischer Gerichtshof Urteil, 05. Juni 2018 - C-673/16

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