Europäischer Gerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - C-551/18

ECLI:ECLI:EU:C:2018:991
bei uns veröffentlicht am06.12.2018

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

6. Dezember 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Europäischer Haftbefehl – Inhalt und Form – Art. 8 Abs. 1 Buchst. f – Keine Erwähnung der zusätzlichen Strafe – Gültigkeit – Folgen – Auswirkung auf die Haft“

In der Rechtssache C-551/18 PPU

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hof van Cassatie (Kassationshof, Belgien) mit Entscheidung vom 29. August 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 29. August 2018, in dem Verfahren betreffend die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen

IK

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter J.‑C. Bonichot, E. Regan (Berichterstatter), C. G. Fernlund und S. Rodin,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Antrags des vorlegenden Gerichts vom 29. August 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 29. August 2018, das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem Eilverfahren zu unterwerfen,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von IK, vertreten durch P. Bekaert, advocaat,

der belgischen Regierung, vertreten durch C. Van Lul, C. Pochet und J.‑C. Halleux als Bevollmächtigte im Beistand von J. Maggio, Sachverständige,

von Irland, vertreten durch G. Hodge als Bevollmächtigte im Beistand von G. Mullan, BL,

der niederländischen Regierung, vertreten durch J. M. Hoogveld und J. Langer als Bevollmächtigte,

der polnischen Regierung, vertreten durch J. Sawicka als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Troosters als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. November 2018

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584).

2

Es ergeht im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in Belgien, der am 27. August 2014 von einem belgischen Gericht gegen IK ausgestellt worden war und die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, mit der die zusätzliche Strafe der Überantwortung an die Strafuitvoeringsrechtbank (Strafvollstreckungsgericht, Belgien) einherging, in diesem Mitgliedstaat bezweckte.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Charta

3

Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) lautet:

„Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.“

4

Art. 48 Abs. 2 der Charta sieht vor:

„Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.“

Rahmenbeschluss 2002/584

5

In den Erwägungsgründen 5 bis 7 des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es:

„(5)

… Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht … die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. …

(6)

Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.

(7)

Da das Ziel der Ersetzung des auf dem [am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten] Europäischen Auslieferungsübereinkommen … beruhenden multilateralen Auslieferungssystems von den Mitgliedstaaten durch einseitiges Vorgehen nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann der Rat gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 2 [EU] und Artikel 5 [EG] Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach dem letztgenannten Artikel geht der vorliegende Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.“

6

Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 lautet:

„(1)   Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)   Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)   Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EU] niedergelegt sind, zu achten.“

7

Art. 2 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses bestimmt:

„Ein Europäischer Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.“

8

Die Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses zählen die Gründe auf, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist oder abgelehnt werden kann.

9

Insbesondere sieht Art. 4 Nrn. 4 und 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vor:

„Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern,

4.

wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats verjährt ist und hinsichtlich der Handlungen nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand;

6.

wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken“.

10

Art. 8 („Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls“) Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses lautet:

„Der Europäische Haftbefehl enthält entsprechend dem im Anhang beigefügten Formblatt folgende Informationen:

a)

die Identität und die Staatsangehörigkeit der gesuchten Person;

b)

Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie [E-M]ail-Adresse der ausstellenden Justizbehörde;

c)

die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach den Artikeln 1 und 2 vorliegt;

d)

die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, insbesondere in Bezug auf Artikel 2;

e)

die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person;

f)

im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen;

g)

soweit möglich, die anderen Folgen der Straftat.“

11

Art. 15 („Entscheidung über die Übergabe“) des Rahmenbeschlusses bestimmt:

„(1)   Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen.

(2)   Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen, insbesondere hinsichtlich der Artikel 3 bis 5 und Artikel 8; sie kann eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen, wobei die Frist nach Artikel 17 zu beachten ist.

(3)   Die ausstellende Justizbehörde kann der vollstreckenden Justizbehörde jederzeit alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen übermitteln.“

12

Art. 27 („Etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 sieht vor:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretariat des Rates mitteilen, dass in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, die Zustimmung dazu, dass eine Person wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in Haft gehalten wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.

(2)   Außer in den in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Fällen dürfen Personen, die übergeben wurden, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden.

(3)   Absatz 2 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

(4)   Das Ersuchen um Zustimmung ist unter Beifügung der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Angaben und einer Übersetzung gemäß Artikel 8 Absatz 2 an die vollstreckende Justizbehörde zu richten. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Rahmenbeschluss der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt. Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 3 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 4 genannten Gründen verweigert werden. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen.

In den Fällen des Artikels 5 sind die dort vorgesehenen Garantien vom Ausstellungsmitgliedstaat zu geben.“

13

Das Musterformblatt für den Europäischen Haftbefehl im Anhang des Rahmenbeschlusses 2002/584 enthält u. a. einen Buchst. c („Angaben zur Dauer der Strafe“), unter dessen Nr. 2 die ausstellende Justizbehörde die „Dauer der verhängten Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung“ angeben muss.

Belgisches Recht

14

In Art. 95/2 der Wet betreffende de externe rechtspositie van de veroordeelden tot een vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer toegekende rechten in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten (Gesetz über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte) vom 17. Mai 2006 (Moniteur belge vom 15. Juni 2006, S. 30455) in der durch die Wet betreffende de terbeschikkingstelling van de strafuitvoeringsrechtbank (Gesetz über die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht) vom 6. April 2007 (Moniteur belge vom 13. Juli 2007, S. 38299) geänderten Fassung heißt es:

„§ 1 Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht, die … in Bezug auf einen Verurteilten ausgesprochen worden ist, beginnt nach Ablauf der Hauptstrafe.

§ 2 Das Strafvollstreckungsgericht entscheidet vor Ablauf der Hauptstrafe gemäß dem in Abschnitt 2 festgelegten Verfahren, ob dem überantworteten Verurteilten die Freiheit entzogen wird oder ob er unter Aufsicht freigelassen wird.

§ 3 Dem überantworteten Verurteilten wird die Freiheit entzogen, wenn bei ihm ein Risiko besteht, dass er schwere Straftaten begeht, die die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter beinträchtigen, und es nicht möglich ist, dieses Risiko durch das Auferlegen von Sonderbedingungen im Rahmen einer Freilassung unter Aufsicht zu beseitigen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15

Durch ein im kontradiktorischen Verfahren erlassenes Urteil des Hof van beroep te Antwerpen (Berufungsgericht Antwerpen, Belgien) vom 1. Februar 2013 wurde IK, ein belgischer Staatsangehöriger, zu einer Hauptfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen eines ohne Gewaltanwendung oder Drohung begangenen sexuellen Übergriffs gegenüber einer Minderjährigen unter 16 Jahren verurteilt (im Folgenden: Hauptstrafe). Mit demselben Urteil wurde er für dieselbe Tat außerdem als zusätzliche Strafe für einen Zeitraum von zehn Jahren an die Strafuitvoeringsrechtbank (Strafvollstreckungsgericht) überantwortet (im Folgenden: zusätzliche Strafe). Nach belgischem Recht beginnt diese Strafe nach Ablauf der Hauptstrafe. Die Strafuitvoeringsrechtbank (Strafvollstreckungsgericht) entscheidet zu Vollstreckungszwecken vor Ablauf dieser Hauptstrafe, ob dem überantworteten Verurteilten die Freiheit entzogen wird oder ob er unter Aufsicht freigelassen wird.

16

Da IK Belgien verlassen hatte, stellte die zuständige ausstellende Justizbehörde Belgiens am 27. August 2014 einen Europäischen Haftbefehl zum Zweck der Strafvollstreckung gegen ihn aus. Darin wurden die Hauptstrafe, die Art und rechtliche Würdigung der Straftaten sowie die anwendbaren Gesetzesvorschriften angegeben und kurz der Sachverhalt geschildert. Nicht erwähnt wurde die zusätzliche Strafe, zu der der Betroffene ebenfalls verurteilt worden war.

17

Nachdem IK in den Niederlanden festgenommen worden war, bewilligte die Rechtbank Amsterdam, Internationale rechtshulpkamer (Gericht Amsterdam, Kammer für internationale Rechtshilfe, Niederlande) mit Beschluss vom 8. März 2016 seine Übergabe an das Königreich Belgien zur Vollstreckung der wegen der Straftat, derentwegen um seine Übergabe ersucht worden war, im belgischen Hoheitsgebiet zu verbüßenden Freiheitsstrafe.

18

IK wurde daraufhin an die belgischen Behörden übergeben und in Haft genommen. Die Inhaftierung beruhte auf seiner Verurteilung zu der Hauptstrafe, deren Ende auf den 12. August 2018 festgesetzt wurde, sowie zu der zusätzlichen Strafe, also seiner Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht für einen Zeitraum von zehn Jahren.

19

Am 21. Juni und 19. Juli 2018 verhandelte die Strafuitvoeringsrechtbank Antwerpen (Strafvollstreckungsgericht Antwerpen, Belgien) in der Sache der Überantwortung von IK an das Strafvollstreckungsgericht. IK machte in diesem Verfahren geltend, dass sich die Übergabe durch die niederländischen Behörden nicht auf die zusätzliche Strafe habe beziehen können und die Strafuitvoeringsrechtbank (Strafvollstreckungsgericht) keinen Freiheitsentzug zur Vollstreckung dieser Strafe anordnen dürfe, da in dem von den belgischen Behörden ausgestellten Europäischen Haftbefehl von der zusätzlichen Strafe keine Rede sei.

20

Vor diesem Hintergrund richtete die zuständige ausstellende Justizbehörde Belgiens am 2. Juli 2018 gemäß Art. 27 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ein auf die zusätzliche Strafe bezogenes zusätzliches Ersuchen um Zustimmung an die niederländischen Behörden. Die niederländischen Behörden entsprachen diesem zusätzlichen Ersuchen nicht, da sie der Ansicht waren, dass ihre Zustimmung nur erteilt werden könne, um zu ermöglichen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Handlung als derjenigen, die der Bewilligung der Übergabe zugrunde gelegen habe, verfolgt oder verurteilt werde, was hier nicht der Fall sei.

21

Mit Urteil vom 31. Juli 2018 wies die Strafuitvoeringsrechtbank Antwerpen (Strafvollstreckungsgericht Antwerpen) das Vorbringen von IK zurück und entschied die Aufrechterhaltung seines Freiheitsentzugs. Am 3. August 2018 legte IK beim vorlegenden Gericht, dem Hof van Cassatie (Kassationshof, Belgien), Kassationsbeschwerde gegen dieses Urteil ein.

22

Dieses Gericht führt aus, dass nach Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ein Europäischer Haftbefehl im Fall einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate betrage, zum Zweck der Strafvollstreckung erlassen werden könne.

23

Nach Art. 8 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses müsse der Europäische Haftbefehl entsprechend dem Formblatt im Anhang des Rahmenbeschlusses ausgestellt werden und u. a. folgende Informationen enthalten, nämlich die Angabe, dass ein vollstreckbares Urteil vorliege, die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen worden sei, und die verhängte Strafe.

24

Diese Informationen müssten die vollstreckende Justizbehörde in den Stand versetzen, zu prüfen, ob die formalen und materiellen Voraussetzungen für die Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls erfüllt seien und ob es gegebenenfalls Gründe gebe, einen Ablehnungsgrund in Betracht zu ziehen, wie z. B. im Hinblick auf die Achtung der in Art. 6 EUV niedergelegten Grundrechte und allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses.

25

Außerdem sehe Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vor, dass außer in den in Art. 27 Abs. 1 und 3 vorgesehenen Fällen Personen, die übergeben worden seien, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liege, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden dürften.

26

Unter diesen Umständen hat der Hof van Cassatie (Kassationshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Zum Eilverfahren

27

Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 107 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.

28

Es hat seinen Antrag darauf gestützt, dass IK in Belgien derzeit infolge der Vollstreckung des am 27. August 2014 ausgestellten Europäischen Haftbefehls seine Freiheit im Rahmen seiner Strafe der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht entzogen sei. Die Antwort auf die Vorlagefragen werde für die Haft von IK und deren Fortdauer ausschlaggebend sein.

29

Insoweit ist erstens festzustellen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584 betrifft, der den von Titel V („Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) des Dritten Teils des AEU-Vertrags erfassten Bereichen zuzuordnen ist. Es kommt daher für ein Eilvorabentscheidungsverfahren in Betracht.

30

Zweitens ist hinsichtlich des Kriteriums der Dringlichkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen derzeit seine Freiheit entzogen ist und dass seine weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits abhängt. Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen (Urteil vom 19. September 2018, RO, C‑327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Im vorliegenden Fall steht zum einen fest, dass IK zu diesem Zeitpunkt in Belgien seine Freiheit entzogen war. Zum anderen geht aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass die weitere Inhaftierung von IK vom Ausgang des Ausgangsverfahrens abhängt, da seine Inhaftierung im Rahmen der Vollstreckung des gegen ihn ergangenen Europäischen Haftbefehls angeordnet wurde und sich die Fortdauer seiner Haft in Vollstreckung der zusätzlichen Strafe nach den Antworten des Gerichtshofs auf die hier vorgelegten Fragen richtet.

32

Unter diesen Umständen hat die Erste Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin am 10. September 2018 entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, stattzugeben.

Zu den Vorlagefragen

33

Mit seinen drei zusammen zu prüfenden Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass in dem Europäischen Haftbefehl, auf dessen Grundlage die Übergabe der betroffenen Person erfolgt ist, die zusätzliche Strafe der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht nicht erwähnt wird, zu der diese Person wegen derselben Tat durch dieselbe richterliche Entscheidung, mit der auch die Hauptfreiheitsstrafe verhängt worden ist, verurteilt worden ist, dem entgegensteht, dass die Vollstreckung dieser zusätzlichen Strafe nach Ablauf der Hauptstrafe und nach einem zu diesem Zweck ergangenen förmlichen Beschluss des für die Strafvollstreckung zuständigen nationalen Gerichts zu einem Freiheitsentzug führt.

34

Eingangs ist daran zu erinnern, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht, haben im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Aus dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergibt sich, dass der Europäische Haftbefehl im Sinne dieses Rahmenbeschlusses im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung darstellt.

37

Wie sich insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie den Erwägungsgründen 5 und 7 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergibt, soll mit diesem das multilaterale Auslieferungssystem, das auf dem am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten Europäischen Auslieferungsübereinkommen beruht, durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Der Rahmenbeschluss 2002/584 ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

So soll gemäß Art. 1 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person ermöglichen, damit in Anbetracht des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels die begangene Straftat nicht ungestraft bleibt und die betreffende Person entweder strafrechtlich verfolgt wird oder die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe verbüßt.

40

Insoweit kommt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der, wie sich namentlich aus dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergibt, einen „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit im strafrechtlichen Bereich innerhalb der Union bildet, in Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses zur Anwendung, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Die vollstreckenden Justizbehörden können also die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls grundsätzlich nur aus den im Rahmenbeschluss 2002/584 abschließend aufgezählten Gründen für die Ablehnung der Vollstreckung verweigern, und die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls kann nur an eine der Bedingungen geknüpft werden, die in Art. 5 des Rahmenbeschlusses erschöpfend aufgeführt sind. Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

So nennt der Rahmenbeschluss 2002/584 ausdrücklich in seinem Art. 3 die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist, in seinen Art. 4 und 4a die Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann, sowie in seinem Art. 5 die vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährenden Garantien.

43

Der Gerichtshof hat auch geurteilt, dass diese Bestimmungen auf der Annahme beruhen, dass der betreffende Europäische Haftbefehl den in Art. 8 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit genügt, und dass die Nichterfüllung einer dieser Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit, deren Beachtung eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Europäischen Haftbefehls darstellt, grundsätzlich dazu führen muss, dass die vollstreckende Justizbehörde diesen Haftbefehl nicht vollstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi,C‑241/15, EU:C:2016:385, Rn. 63 und 64).

44

Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Verurteilung zu einer zusätzlichen Strafe, die in dem Europäischen Haftbefehl nicht erwähnt worden ist, unter bestimmten Umständen einen der Gründe darstellen kann, die die Ablehnung der Vollstreckung eines solchen Haftbefehls rechtfertigen können.

45

Im Licht dieser Erwägungen ist festzustellen, ob unter den Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren gegeben sind, die Nichterwähnung der zusätzlichen Strafe in dem Europäischen Haftbefehl zur Folge gehabt hat, dass die Ausübung der Befugnisse der vollstreckenden Justizbehörde aus den Art. 3 bis 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584 beeinträchtigt oder die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. f dieses Rahmenbeschlusses vorgesehene Anforderung an die Ordnungsmäßigkeit missachtet wurde.

46

Als Erstes ist festzuhalten, dass der vollstreckenden Justizbehörde im Ausgangsverfahren nicht die Möglichkeit genommen wurde, sich auf die Art. 3 bis 5 des Rahmenbeschlusses zu berufen.

47

Als Zweites ist unter den Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren gegeben sind, festzustellen, ob die Nichterwähnung der zusätzlichen Strafe in dem Europäischen Haftbefehl nicht die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene Anforderung an die Ordnungsmäßigkeit missachtet.

48

Diese Bestimmung verlangt, dass „im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe“ angegeben wird.

49

Außerdem enthält der Rahmenbeschluss 2002/584, um das Übergabeverfahren unter Beachtung der in seinem Art. 17 vorgesehenen Fristen zu vereinfachen und zu beschleunigen, im Anhang ein besonderes Formblatt, das die ausstellenden Justizbehörden unter Angabe der ausdrücklich verlangten Informationen ausfüllen müssen (Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C‑367/16, EU:C:2018:27, Rn. 57). Buchst. c Nr. 2 dieses Formblatts bezieht sich auf die „Dauer der verhängten Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung“.

50

Die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene Anforderung an die Ordnungsmäßigkeit bezweckt die Unterrichtung der vollstreckenden Justizbehörden über die Dauer der Freiheitsstrafe, derentwegen um Übergabe der gesuchten Person ersucht wird, im Rahmen der Informationen, mit denen die formalen Mindestangaben zur Verfügung gestellt werden sollen, die erforderlich sind, damit die vollstreckenden Justizbehörden dem Europäischen Haftbefehl durch den Erlass ihrer Übergabeentscheidung als Eilmaßnahme rasch Folge leisten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C‑367/16, EU:C:2018:27, Rn. 58 und 59).

51

Durch dieses Erfordernis soll die vollstreckende Justizbehörde, wie von der Generalanwältin in Nr. 66 ihrer Schlussanträge ausgeführt, in die Lage versetzt werden, sich zu vergewissern, dass der Europäische Haftbefehl in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fällt, und insbesondere soll ihr damit die Nachprüfung ermöglicht werden, dass der Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt wurde, deren Dauer die in Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses festgelegte Schwelle von vier Monaten überschreitet.

52

Im vorliegenden Fall überschreitet die Hauptfreiheitsstrafe von drei Jahren, zu der IK verurteilt wurde, diese Schwelle. Folglich genügte die Erwähnung dieser Strafe, um sicherzustellen, dass der Europäische Haftbefehl der Anforderung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses 2002/584 an die Ordnungsmäßigkeit genügt.

53

Unter diesen Umständen war die vollstreckende Justizbehörde gehalten, die von dem Europäischen Haftbefehl betroffene Person zu übergeben, damit die begangene Straftat nicht ungestraft bleibt und die gegen die betreffende Person ausgesprochene Verurteilung zur Vollstreckung kommt.

54

Daher kann unter den Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren gegeben sind, die Tatsache, dass die zusätzliche Strafe in dem Europäischen Haftbefehl nicht erwähnt wurde, keinerlei Auswirkung auf die Vollstreckung dieser Strafe im Ausstellungsmitgliedstaat nach der Übergabe haben.

55

Diese Schlussfolgerung kann erstens nicht durch das Vorbringen von IK sowie der niederländischen Regierung in Frage gestellt werden, wonach im Wesentlichen die Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde den Titel darstelle, der den Grund für den Freiheitsentzug im Ausstellungsmitgliedstaat lege, mit der Folge, dass eine Strafe, die nicht Gegenstand der Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde gewesen sei und für welche die Übergabe nicht bewilligt worden sei, nicht vollstreckt werden könne.

56

Die Entscheidung der vollstreckenden Behörde soll nämlich vorliegend nicht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Ausstellungsmitgliedstaat bewilligen. Wie die Generalanwältin in Nr. 81 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat und wie oben, in Rn. 39, in Erinnerung gerufen worden ist, beschränkt sich diese Entscheidung darauf, die Übergabe der betroffenen Person gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu ermöglichen, damit die begangene Straftat nicht ungestraft bleibt. Grundlage für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist das im Ausstellungsmitgliedstaat ergangene vollstreckbare Urteil, dessen Angabe Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieses Rahmenbeschlusses verlangt.

57

Zweitens ist die niederländische Regierung, während sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof klargestellt hat, dass sie die Gültigkeit des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Europäischen Haftbefehls nicht in Frage stelle, doch der Ansicht, dass die Vollstreckung einer Strafe, die der vollstreckenden Justizbehörde nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, dem Grundsatz der Spezialität zuwiderlaufe. Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden.

58

Zum einen bestimmt nämlich Art. 27 („Etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 in seinem Abs. 2, dass Personen, die übergeben wurden, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden dürfen. Zum anderen sieht Abs. 3 Buchst. g dieses Artikels die Möglichkeit vor, die vollstreckende Justizbehörde zu diesem Zweck nach der Übergabe um ihre Zustimmung zu ersuchen. Wie aber die niederländische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen selbst eingeräumt hat, kann sich die ergänzende Zustimmung nur auf eine andere Tat als die der Übergabe zugrunde liegende und nicht auf eine Strafe im Zusammenhang mit derselben Tat beziehen.

59

Daraus folgt, dass sich der Grundsatz der Spezialität im Sinne des Art. 27 des Rahmenbeschlusses 2002/584 entsprechend dem Hinweis der Generalanwältin in den Nrn. 53 und 54 ihrer Schlussanträge nur auf andere Taten als die der Übergabe zugrunde liegenden bezieht.

60

Insoweit ist klarzustellen, dass im vorliegenden Fall, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, die zusätzliche Strafe nicht nach der Übergabe der betroffenen Person hinzugefügt wurde. Sie wurde für dieselbe Tat und durch dieselbe richterliche Entscheidung ausgesprochen wie die Verurteilung zu der Hauptstrafe von drei Jahren Freiheitsentzug.

61

Da IK zu dieser zusätzlichen Strafe wegen der Tat verurteilt wurde, auf deren Grundlage der Europäische Haftbefehl ausgestellt und vollstreckt wurde, kann es folglich keine Frage der Anwendung des Grundsatzes der Spezialität sein, ob diese Strafe, obwohl die vollstreckende Justizbehörde keine Kenntnis davon hatte, Gegenstand einer zum Freiheitsentzug führenden Vollstreckung sein kann.

62

Drittens ist entgegen dem Vorbringen der Europäischen Kommission nicht anzunehmen, dass die Vollstreckung der zusätzlichen Strafe, da diese in dem Europäischen Haftbefehl nicht angegeben wurde, in Anbetracht des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens nur zu einer freiheitsentziehenden Maßnahme führen könnte, wenn etwa die vollstreckende Justizbehörde zuvor nach Art. 15 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 davon in Kenntnis gesetzt wurde und hinsichtlich dieser zusätzlichen Strafe nicht entscheidet, sich gemäß den Art. 3 bis 5 dieses Rahmenbeschlusses auf einen der Ablehnungsgründe zu berufen oder die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls an bestimmte vom Ausstellungsmitgliedstaat zu gewährende Garantien zu knüpfen.

63

Gewiss hat der Gerichtshof bereits geurteilt, dass die ausstellenden und die vollstreckenden Justizbehörden im Hinblick auf eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen umfassend von den Instrumenten Gebrauch machen müssen, die insbesondere in Art. 8 Abs. 1 und in Art. 15 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehen sind, um das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das dieser Zusammenarbeit zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic, C‑571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 90 und 91).

64

Im vorliegenden Fall hätte die zusätzliche Strafe, wie von der belgischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof eingeräumt, in dem Europäischen Haftbefehl angegeben werden müssen. Gleichwohl hat jedoch zunächst, wie sich aus Rn. 46 des vorliegenden Urteils ergibt, die Nichterwähnung der zusätzlichen Strafe in dem Europäischen Haftbefehl nicht zur Folge gehabt, dass die Ausübung der Befugnisse der vollstreckenden Justizbehörde aus den Art. 3 bis 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584 beeinträchtigt worden wäre.

65

Sodann ist, wie die Generalanwältin in Nr. 109 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, der dem Gerichtshof unterbreiteten Akte zu entnehmen, dass IK, obwohl ihm weder die Strafe selbst noch ihre Dauer unbekannt war, vor der vollstreckenden Justizbehörde die fehlende Angabe der zusätzlichen Strafe in dem Europäischen Haftbefehl nicht zur Sprache gebracht hat.

66

Schließlich ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, bei einem Verfahren im Zusammenhang mit einem Europäischen Haftbefehl für die Gewährleistung der Wahrung der Rechte der Person, um deren Übergabe ersucht wird, in erster Linie der Ausstellungsmitgliedstaat verantwortlich, von dem angenommen werden kann, dass er das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachtet (Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C‑367/16, EU:C:2018:27, Rn. 50).

67

So berührt die Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde nicht die Möglichkeit der betroffenen Person, nach ihrer Übergabe in der Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats die Rechtsschutzmöglichkeiten zu nutzen, die es ihr gestatten, gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung in einer Haftanstalt dieses Mitgliedstaats in Frage zu stellen, und zwar u. a., wie aus dem Ausgangsrechtsstreit ersichtlich ist, im Hinblick auf den Europäischen Haftbefehl, auf dessen Grundlage ihre Übergabe bewilligt wurde. Dabei kann sich die betroffene Person namentlich auf die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren gemäß Art. 47 der Charta sowie auf die Achtung der Verteidigungsrechte gemäß Art. 48 Abs. 2 der Charta berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, RO, C‑327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 50).

68

Daher kann unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Art. 15 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nicht dahin ausgelegt werden, dass die ausstellende Justizbehörde danach die vollstreckende Justizbehörde, nachdem diese dem Übergabeersuchen nachgekommen ist, von der zusätzlichen Strafe in Kenntnis setzen muss, damit die vollstreckende Justizbehörde eine Entscheidung über die Möglichkeit der Vollstreckung dieser Strafe im Ausstellungsmitgliedstaat erlässt.

69

Wie die Generalanwältin in Nr. 116 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es mit dem Ziel dieses Rahmenbeschlusses, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, nicht vereinbar, für die Vollstreckung der zusätzlichen Strafe eine solche Verpflichtung aufzustellen, obwohl die vollstreckende Justizbehörde es nicht ablehnen konnte, dem Europäischen Haftbefehl nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C‑367/16, EU:C:2018:27, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass in dem Europäischen Haftbefehl, auf dessen Grundlage die Übergabe der betroffenen Person erfolgt ist, die zusätzliche Strafe der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht nicht erwähnt wird, zu der diese Person wegen derselben Tat durch dieselbe richterliche Entscheidung, mit der auch die Hauptfreiheitsstrafe verhängt worden ist, verurteilt worden ist, unter den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umständen nicht dem entgegensteht, dass die Vollstreckung dieser zusätzlichen Strafe nach Ablauf der Hauptstrafe und nach einem zu diesem Zweck ergangenen förmlichen Beschluss des für die Strafvollstreckung zuständigen nationalen Gerichts zu einem Freiheitsentzug führt.

Kosten

71

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 8 Abs. 1 Buchst. f des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass in dem Europäischen Haftbefehl, auf dessen Grundlage die Übergabe der betroffenen Person erfolgt ist, die zusätzliche Strafe der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht nicht erwähnt wird, zu der diese Person wegen derselben Tat durch dieselbe richterliche Entscheidung, mit der auch die Hauptfreiheitsstrafe verhängt worden ist, verurteilt worden ist, unter den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umständen nicht dem entgegensteht, dass die Vollstreckung dieser zusätzlichen Strafe nach Ablauf der Hauptstrafe und nach einem zu diesem Zweck ergangenen förmlichen Beschluss des für die Strafvollstreckung zuständigen nationalen Gerichts zu einem Freiheitsentzug führt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Europäischer Gerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - C-551/18

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Referenzen - Gesetze

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