Europäischer Gerichtshof Urteil, 21. Dez. 2016 - C-524/14

ECLI: ECLI:EU:C:2016:971
published on 21/12/2016 00:00
Europäischer Gerichtshof Urteil, 21. Dez. 2016 - C-524/14
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

21. Dezember 2016 ( *1 )

„Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Flughafenentgelte — Art. 108 Abs. 2 AEUV — Art. 263 Abs. 4 AEUV — Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens — Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage — Individuell betroffene Person — Rechtsschutzinteresse — Art. 107 Abs. 1 AEUV — Tatbestandsmerkmal der Selektivität“

In der Rechtssache C‑524/14 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. November 2014,

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche, R. Sauer und V. Di Bucci als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Hansestadt Lübeck als Rechtsnachfolgerin der Flughafen Lübeck GmbH, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Núñez Müller und I. Ruck,

Klägerin im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,

Königreich Spanien, vertreten durch M. A. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten T. von Danwitz, J. L. da Cruz Vilaça und E. Juhász, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richter A. Borg Barthet, J. Malenovský, E. Jarašiūnas (Berichterstatter) und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe und des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. September 2016

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2014, Hansestadt Lübeck/Kommission (T‑461/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:758), mit dem dieses den Beschluss C(2012) 1012 final der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatlichen Beihilfen SA.27585 und SA.31149 (2012/C) (ex NN/2012, ex CP 31/2009 und CP 162/2010) – Deutschland (im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er sich auf die Entgeltordnung des Flughafens Lübeck (Deutschland) aus dem Jahr 2006 (im Folgenden: Entgeltordnung von 2006) bezieht, für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Der Flughafen Lübeck wurde bis zum 31. Dezember 2012 von der Flughafen Lübeck GmbH (im Folgenden: FL) betrieben. FL stand bis zum 30. November 2005 zu 100 % im Eigentum der Klägerin im ersten Rechtszug, der Hansestadt Lübeck. Vom 1. Dezember 2005 bis Ende Oktober 2009 gehörten 90 % der Anteile an FL dem neuseeländischen Privatunternehmen Infratil und 10 % der Hansestadt Lübeck. Ab November 2009 stand FL wieder zu 100 % im Eigentum der Hansestadt Lübeck. Am 1. Januar 2013 wurde der Flughafen Lübeck an die Yasmina Flughafenmanagement GmbH verkauft. FL wurde auf die Hansestadt Lübeck verschmolzen und am 2. Januar 2013 im Handelsregister gelöscht.

3

Gemäß § 43a Abs. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 19. Juni 1964 (BGBl. I S. 370) in der im Jahr 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: LuftVZO) erließ FL die Entgeltordnung von 2006, die von der Luftfahrtbehörde des Landes Schleswig-Holstein genehmigt wurde. Diese Entgeltordnung gilt seit dem 15. Juni 2006 für alle Fluggesellschaften, die den Flughafen Lübeck nutzen, sofern der Flughafenbetreiber und die Fluggesellschaft keinen Einzelvertrag abgeschlossen haben.

4

Im Jahr 2007 beschloss die Kommission, ein förmliches Prüfverfahren hinsichtlich eines zwischen FL und der Fluggesellschaft Ryanair geschlossenen Vertrags einzuleiten, der für diese Gesellschaft niedrigere Flughafenentgelte festlegte, als sie in der am Flughafen Lübeck damals geltenden Entgeltordnung von 1998 vorgesehen waren.

5

Da die Kommission u. a. der Auffassung war, dass die Entgeltordnung von 2006 auch als solche eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV enthalten könnte, leitete sie mit dem streitigen Beschluss das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf verschiedene den Flughafen Lübeck betreffende Maßnahmen ein, zu denen auch die Entgeltordnung gehört.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

6

Mit Klageschrift, die am 19. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob FL Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses insoweit, als mit ihm zum einen das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der Entgeltordnung von 2006 eingeleitet wird und zum anderen die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet wird, die Auskunftsanordnung hinsichtlich dieser Entgeltordnung zu beantworten.

7

In der Erwiderung, die am 20. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erklärte die Hansestadt Lübeck, dass sie an die Stelle von FL trete, um die von dieser erhobene Klage weiterzuverfolgen.

8

Die Hansestadt Lübeck stützte ihren ersten Klageantrag auf fünf Klagegründe, nämlich erstens eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Bundesrepublik Deutschland, zweitens einen Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung, drittens einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV sowie die Art. 4, 6 und 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1), viertens einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und fünftens eine Verletzung der Begründungspflicht.

9

Mit dem angefochtenen Urteil erklärte das Gericht den ersten Klageantrag für zulässig. Es hielt FL zum einen für von dem streitigen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen. Daher sei FL bei Klageerhebung klagebefugt gewesen. Zum anderen war es der Ansicht, dass FL nach dem Verkauf des Flughafens Lübeck ein Rechtsschutzinteresse behalten habe. In der Sache gab es dem vierten Klagegrund statt, weil es der Auffassung war, dass der streitige Beschluss insoweit mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei, als die Kommission darin die durch die Entgeltordnung von 2006 geschaffenen Vorteile für selektiv gehalten habe. Infolgedessen erklärte das Gericht den streitigen Beschluss für nichtig, soweit mit ihm das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der Entgeltordnung von 2006 eingeleitet wird.

Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

10

Die Kommission beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Klage für unzulässig, hilfsweise, für gegenstandslos zu erklären;

ebenfalls hilfsweise, den Teil des vierten Klagegrundes für unbegründet zu erklären, mit dem ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV in Bezug auf das Kriterium der Selektivität gerügt wird, und die Sache für die anderen Teile des vierten Klagegrundes sowie den ersten, den zweiten, den dritten und den fünften Klagegrund an das Gericht zurückzuverweisen;

der Hansestadt Lübeck die Kosten der ersten Instanz und des Rechtsmittels aufzuerlegen bzw. – hilfsweise im Fall der Zurückverweisung an das Gericht – die Kostenentscheidung für die erste Instanz und das Rechtsmittel dem Endurteil vorzubehalten.

11

Die Hansestadt Lübeck beantragt,

das Rechtsmittel vollständig zurückzuweisen und die von ihr im ersten Rechtszug gestellten Anträge vollständig aufrechtzuerhalten;

der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

12

Mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. März und 14. April 2015 sind die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Hansestadt Lübeck zugelassen worden.

Zum Rechtsmittel

Zum ersten Rechtsmittelgrund: keine individuelle Betroffenheit von FL durch den streitigen Beschluss

Vorbringen der Parteien

13

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet die Kommission, dass das Gericht FL für von dem streitigen Beschluss individuell betroffen gehalten habe, obwohl die Flughafenentgelte von der Genehmigungsbehörde des Landes und nicht vom Flughafenbetreiber festgelegt würden. Mit der Annahme in den Rn. 29 bis 35 des angefochtenen Urteils, dass FL mit dem Erlass der Entgeltordnung von 2006 Befugnisse ausgeübt habe, die ihr allein übertragen worden seien, habe das Gericht die hier einschlägige Regel des nationalen Rechts ignoriert, wonach eine Flughafenentgeltordnung von der Genehmigungsbehörde des Landes genehmigt werden müsse, die ihrerseits an die bundesrechtlichen Vorschriften über Flughafenentgelte gebunden sei. Die bloße Tatsache, dass das den Flughafen betreibende öffentliche Unternehmen damit betraut sein möge, die Entgeltordnung vorzuschlagen, bedeute nicht, dass das Unternehmen und nicht der Staat befugt sei, die Geschäftsführung und die Politik, die mit der Entgeltordnung zur Anwendung komme, festzulegen. Die Würdigung durch das Gericht stehe insoweit im Widerspruch zum Urteil vom 10. Juli 1986, DEFI/Kommission (282/85, EU:C:1986:316), in dem u. a. festgestellt worden sei, dass die französische Regierung nach der einschlägigen französischen Regelung das Recht gehabt habe, die Geschäftsführung und die Politik der betroffenen Einrichtung zu bestimmen und somit die von dieser zu vertretenden Interessen festzulegen.

14

Die Hansestadt Lübeck und die Bundesrepublik Deutschland beantragen die Zurückweisung dieses Rechtsmittelgrundes.

Würdigung durch den Gerichtshof

15

Wie das Gericht in Rn. 26 des angefochtenen Urteils in Erinnerung gerufen hat, kann, wer nicht Adressat eines Beschlusses ist, nur dann geltend machen, von ihm im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen zu sein, wenn dieser Beschluss ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, 238, vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 72, und vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C‑274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 46).

16

Im vorliegenden Fall stützte das Gericht seine Beurteilung, dass FL von dem streitigen Beschluss individuell betroffen sei, in Rn. 34 des angefochtenen Urteils darauf, dass dieser Beschluss, soweit er sich auf die Entgeltordnung von 2006 beziehe, eine Handlung, zu deren Urhebern FL gehöre, betreffe und FL daran hindere, ihre eigenen Befugnisse in der von ihr gewünschten Weise auszuüben. Dieser Würdigung lag u. a. die Feststellung in Rn. 29 jenes Urteils zugrunde, dass nach § 43a Abs. 1 LuftVZO zwar eine Genehmigung der Entgeltregelung eines Flughafens durch die Genehmigungsbehörde des Landes, vorliegend die Luftfahrtbehörde des Landes Schleswig-Holstein, erforderlich sei, sich aber aus derselben Bestimmung ergebe, dass die Regelung vom Betreiber des betreffenden Flughafens vorgeschlagen werden müsse und die Genehmigungsbehörde keine eigene Zuständigkeit für die Festlegung der Flughafenentgelte habe, da sie die vorgeschlagene Regelung nur genehmigen oder ablehnen könne.

17

Das Gericht führte ferner in den Rn. 30 und 31 des angefochtenen Urteils aus, dass aus dem streitigen Beschluss und der Entgeltordnung von 2006 hervorgehe, dass die Möglichkeit, im Rahmen der in der Entgeltordnung vorgesehenen Rabatte ermäßigte Entgelte anzuwenden, vom Abschluss einer Vereinbarung unmittelbar zwischen dem Betreiber des Flughafens Lübeck und einer Fluggesellschaft, ohne Mitwirkung der Genehmigungsbehörde, abhänge und dass im Übrigen aufgrund von Vereinbarungen, die unmittelbar zwischen FL und Ryanair geschlossen worden seien, für diese Fluggesellschaft besondere Entgelte gegolten hätten, die von den in der Entgeltordnung von 2006 vorgesehenen abgewichen seien.

18

In Rn. 32 jenes Urteils leitete es daraus ab, dass FL als Betreiberin des Flughafens Lübeck mit einer eigenen Zuständigkeit für die Festlegung der Entgelte an diesem Flughafen ausgestattet sei. Sie handle nicht allein als Verlängerung des Staates bei der Ausübung von allein diesem übertragenen Befugnissen. Die Zuständigkeit für den Erlass der Entgeltordnung von 2006 habe daher trotz des Erfordernisses ihrer Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde bei FL und nicht bei den staatlichen Stellen gelegen.

19

Das Gericht war somit in Anbetracht des anwendbaren nationalen Rechts der Auffassung, dass FL über die Befugnis, der Genehmigungsbehörde die Entgeltordnung für den Flughafen Lübeck vorzuschlagen, hinaus eine eigene Zuständigkeit für den Erlass der Entgeltordnung habe.

20

Die Kommission stellt dies mit ihrer oben in Rn. 13 geschilderten Argumentation in Frage. Insoweit ist daran zu erinnern, dass, wenn es sich um eine Auslegung des nationalen Rechts durch das Gericht handelt, der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nur zu der Nachprüfung befugt ist, ob eine Verfälschung dieses Rechts stattgefunden hat. Eine solche muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 53, und vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 79 und 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

21

Im vorliegenden Fall hat die Kommission aber eine derartige Verfälschung des nationalen Rechts nicht geltend gemacht und erst recht nicht nachgewiesen. Sie hat nämlich weder vorgetragen noch dargetan, dass das Gericht Feststellungen getroffen hat, die dem Inhalt der betreffenden Bestimmungen des deutschen Rechts offensichtlich zuwiderlaufen, oder dass es einer dieser Bestimmungen eine Tragweite beigemessen hat, die ihr gemessen an den anderen Aktenstücken offensichtlich nicht zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 81).

22

Somit ist der erste Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: kein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse der Hansestadt Lübeck

Vorbringen der Parteien

23

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe in Rn. 37 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, als es angenommen habe, dass zum einen FL auch nach dem Verkauf des Flughafens Lübeck an einen privaten Investor deshalb noch ein Rechtsschutzinteresse gehabt habe, weil das förmliche Prüfverfahren nicht abgeschlossen worden sei und der streitige Beschluss daher seine Wirkungen noch entfaltet habe, und dass zum anderen FL in jedem Fall ein Rechtsschutzinteresse für die Zeit vor dem Verkauf behalten habe.

24

Auch in Ermangelung eines endgültigen Beschlusses zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens ist nach Ansicht der Kommission die einzige Rechtswirkung des streitigen Beschlusses, nämlich die Pflicht zur Aussetzung der Beihilfemaßnahme für die Dauer der Untersuchung, entfallen. Bis zum 31. Dezember 2012 sei keine Aussetzung ausgesprochen worden, und ab dem 1. Januar 2013, dem Datum der Privatisierung des Flughafens Lübeck, habe die Entgeltordnung von 2006 nicht mehr als eine in Durchführung befindliche Beihilferegelung angesehen werden können, weil zur Finanzierung keine staatlichen Mittel mehr eingesetzt worden seien. Die Beurteilung durch das Gericht stehe im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse erforderlich sei und das Interesse nur dann fortbestehe, wenn die Klage der Partei, die sie erhoben habe, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen könne. Die Hansestadt Lübeck habe im Übrigen nicht nachgewiesen, dass sie irgendein Interesse daran habe, ihre Klage nach der Privatisierung des Flughafens aufrechtzuerhalten.

25

Die Hansestadt Lübeck und die Bundesrepublik Deutschland beantragen die Zurückweisung dieses Rechtsmittelgrundes.

Würdigung durch den Gerichtshof

26

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss das Rechtsschutzinteresse des Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein. Andernfalls ist die Klage unzulässig. Ebenso wie das Rechtsschutzinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Im vorliegenden Fall verwarf das Gericht das Vorbringen der Kommission, dass der Verkauf des Flughafens Lübeck am 1. Januar 2013 an ein privates Unternehmen die fragliche Beihilferegelung beendet habe, so dass keine Beschwer durch die Pflicht zur Aussetzung dieser Regelung mehr bestanden habe und die Hansestadt Lübeck daher kein gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gehabt habe, mit der Begründung, dass dieser Beschluss in Ermangelung eines Abschlusses des förmlichen Prüfverfahrens seine Wirkungen noch entfaltet habe und die Hansestadt Lübeck zumindest ein Rechtsschutzinteresse für den Zeitraum vor dem Verkauf des Flughafens behalten habe (siehe oben, Rn. 23).

28

Davor führte es in Rn. 27 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme u. a. auf das Urteil vom 24. Oktober 2013, Deutsche Post/Kommission (C‑77/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:695, Rn. 52 und 53), aus, dass ein Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf eine in Durchführung befindliche und als „neue Beihilfe“ eingestufte Maßnahme insbesondere hinsichtlich deren Aussetzung eigenständige Rechtswirkungen erzeuge. Ein solcher Beschluss ändere – insbesondere in Bezug auf die weitere Umsetzung der fraglichen Maßnahme – zwangsläufig deren rechtliche Bedeutung sowie die Rechtsstellung der durch sie begünstigten Unternehmen. Nach Erlass eines solchen Beschlusses bestünden zumindest erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Durchführung befindlichen Maßnahme, die den Mitgliedstaat veranlassen müssten, die Maßnahme auszusetzen. Ein derartiger Beschluss könne auch vor einem nationalen Gericht geltend gemacht werden, das alle Konsequenzen aus dem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zu ziehen hätte.

29

Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa (C‑284/12, EU:C:2013:755, Rn. 45), und im Beschluss vom 4. April 2014, Flughafen Lübeck (C‑27/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:240, Rn. 27), ebenfalls entschieden hat, dass, wenn die Kommission in Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AEUV ein förmliches Prüfverfahren hinsichtlich einer in der Durchführung begriffenen nicht angemeldeten Maßnahme eröffnet hat, ein mit einem Antrag auf Unterlassung der Durchführung dieser Maßnahme und auf Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen befasstes nationales Gericht verpflichtet ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Konsequenzen aus einem eventuellen Verstoß gegen die Pflicht zur Aussetzung der Durchführung dieser Maßnahme zu ziehen. Zu diesem Zweck kann das nationale Gericht beschließen, die Durchführung der in Rede stehenden Maßnahme auszusetzen und die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge anzuordnen. Es kann auch beschließen, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um zum einen die Interessen der beteiligten Parteien und zum anderen die praktische Wirksamkeit des Beschlusses der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, zu wahren.

30

Somit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission die Pflicht zur Aussetzung der Durchführung der in Rede stehenden Maßnahme nicht die einzige Rechtswirkung eines Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ist.

31

Im vorliegenden Fall zeigt sich mit Blick auf diese Rechtsprechung, dass die Hansestadt Lübeck, wie vom Gericht festgestellt, nach der Privatisierung des Flughafens Lübeck weiterhin zumindest zu befürchten hatte, dass ein innerstaatliches Gericht die Rückforderung der etwaigen Beihilfen aus der Zeit, als FL Eigentümerin des Flughafens war, anordnen würde. Das Gericht hat deshalb zu Recht befunden, dass in Ermangelung eines das förmliche Prüfverfahren abschließenden endgültigen Beschlusses der Kommission die Wirkungen des streitigen Beschlusses fortbestanden, so dass die Hansestadt Lübeck ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Nichtigerklärung dieses Beschlusses behielt.

32

Demnach ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Beurteilung der Selektivität der Entgeltordnung von 2006

Vorbringen der Parteien

33

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe das Tatbestandsmerkmal der Selektivität im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch ausgelegt, indem es in den Rn. 53 bis 55 des angefochtenen Urteils der Ansicht gewesen sei, dass zur Beurteilung der etwaigen Selektivität einer Gebührenordnung, die eine öffentliche Einrichtung für die Nutzung von Gütern oder Dienstleistungen erstellt habe, zu überprüfen sei, ob sie für alle Unternehmen, die die Güter oder Dienstleistungen nutzten oder nutzen könnten, nicht diskriminierend gelte, und dass der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Entgeltordnung von 2006 nur auf die Fluggesellschaften anwendbar sei, die den Flughafen Lübeck nutzten, nicht relevant sei.

34

Diese Auslegung stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der eine Maßnahme keine allgemeine steuer- oder wirtschaftspolitische Maßnahme darstelle und damit selektiv sei, wenn sie nur für bestimmte Wirtschaftszweige oder für bestimmte Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs gelte. Da aber eine Maßnahme zur Festlegung der Bedingungen, zu denen ein öffentliches Unternehmen seine eigenen Waren oder Dienstleistungen anbiete, nie für alle Wirtschaftsteilnehmer gelte, handle es sich immer um eine selektive Maßnahme.

35

Darauf, dass diese Maßnahme für alle Unternehmen, die diese Waren oder Dienstleistungen nutzten oder nutzen könnten, in nicht diskriminierender Weise gelte, komme es nicht an, da die Frage einer ungleichen Behandlung oder Diskriminierung für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beihilfe ohne Bedeutung sei. Das Gericht habe sich insoweit zu Unrecht auf das im Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C‑143/99, EU:C:2001:598), zugrunde gelegte Kriterium gestützt, das nur auf steuerliche Maßnahmen anwendbar sei. Zudem habe es die Tragweite der Urteile vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38), vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission (C‑56/93, EU:C:1996:64), vom 20. November 2003, GEMO (C‑126/01, EU:C:2003:622), und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732), verkannt.

36

Hilfsweise macht die Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 52 und 53 des angefochtenen Urteils auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs missachtet, wonach sich zum einen die Selektivität einer Maßnahme im Wesentlichen nach deren Wirkungen beurteile und zum anderen Maßnahmen, die nur einem Produktionszweig zugutekämen, selektiv seien. Sie betont, dass der durch die Entgeltordnung von 2006 gewährte Vorteil, obwohl der Flughafen Lübeck in direktem Wettbewerb mit dem Flughafen Hamburg (Deutschland) stehe, nur den Fluggesellschaften zugutekomme, die den Flughafen Lübeck nutzten. Bereits dies zeige, dass die Entgeltordnung selektiv sei. Der vom Gericht zugrunde gelegte Ansatz habe zur Folge, dass die Entgeltordnungen von Flughäfen den Vorschriften über staatliche Beihilfen entzogen würden.

37

Die Kommission bringt weiter hilfsweise vor, selbst wenn das im Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C‑143/99, EU:C:2001:598), aufgestellte Kriterium zur Feststellung der Selektivität von Gebührenordnungen einzelner öffentlicher Einrichtungen anwendbar sein sollte, habe das Gericht dieses Kriterium fehlerhaft ausgelegt. Für die Feststellung aller Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren Lage befänden, sei nämlich nicht an den Anwendungsbereich der fraglichen Maßnahme anzuknüpfen. Vielmehr sei auf die Unternehmen abzustellen, die Ausgabeposten hätten, die denjenigen der durch die Maßnahme begünstigten Unternehmen entsprächen. Außerdem sei die Entgeltordnung von 2006 selektiv, weil sie von dem in § 43a Abs. 1 LuftVZO niedergelegten Grundsatz kostendeckender Flughafenentgelte abweiche, der für alle deutschen Flughäfen und damit für alle diese Flughäfen bedienenden Fluggesellschaften gelte. Indem das Gericht auf den Anwendungsbereich der Entgeltordnung von 2006 und nicht auf das mit § 43a Abs. 1 LuftVZO verfolgte Ziel abgestellt habe, habe es einen Rechtsfehler begangen.

38

Schließlich ist die Kommission der Ansicht, das Gericht habe auch einen Rechtsfehler begangen, indem es die Prüfung unterlassen habe, ob die in der Entgeltordnung von 2006 vorgesehenen Rabatte deshalb selektiv seien, weil sie nur Fluggesellschaften zur Verfügung ständen, die bestimmte Bedingungen erfüllten.

39

Die Hansestadt Lübeck, die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien beantragen die Zurückweisung dieses Rechtsmittelgrundes.

Würdigung durch den Gerichtshof

40

Wie das Gericht in Rn. 43 des angefochtenen Urteils in Erinnerung gerufen hat, verlangt nach ständiger Rechtsprechung die Einstufung als „staatliche Beihilfe“, dass alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln bestrittene Maßnahme handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG, C‑39/14, EU:C:2015:470, Rn. 24).

41

Was die Voraussetzung der Selektivität des Vorteils betrifft, die ein Tatbestandsmerkmal der „staatlichen Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV bildet, da dieser Beihilfen verbietet, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. Rn. 45 und 46 des angefochtenen Urteils) zur Beurteilung dieser Voraussetzung die Feststellung erforderlich, ob im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung eine nationale Maßnahme geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Staatliche Maßnahmen, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornehmen und damit a priori selektiv sind, werden dann nicht vom Begriff der staatlichen Beihilfe erfasst, wenn diese Differenzierung aus der Natur oder der Struktur der Regelung folgt, zu der sie gehören (vgl. Urteile vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C‑143/99, EU:C:2001:598, Rn. 41 und 42, vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 82 und 83, vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 74 und 75, sowie vom 14. Januar 2015, Eventech, C‑518/13, EU:C:2015:9, Rn. 54 und 55).

42

Bevor das Gericht dem Klagegrund der Hansestadt Lübeck, wonach die Kommission mit der Annahme in dem streitigen Beschluss, dass die Entgeltordnung von 2006 selektiv sei, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen habe, stattgab, stellte es zunächst in Rn. 50 des angefochtenen Urteils fest, dass diese Annahme in dem besagten Beschluss allein darauf gestützt worden sei, dass die fraglichen Vorteile ausschließlich den Fluggesellschaften zugutekämen, die den Flughafen Lübeck nutzten.

43

Sodann führte es in Rn. 51 jenes Urteils aus, dass die Beschränkung der Anwendbarkeit der Entgeltordnung von 2006 auf die genannten Gesellschaften der Regelung der Flughafenentgelte in Deutschland und der Natur einer Entgeltregelung selbst eigen sei. Im Rahmen dieser Regelung unterlägen Fluggesellschaften, die andere deutsche Flughäfen nutzten, dort den speziell für diese geltenden Entgeltordnungen und befänden sich daher nicht in einer Situation, die mit der der Nutzer des Flughafens Lübeck vergleichbar sei.

44

Des Weiteren war das Gericht in Rn. 52 des angefochtenen Urteils der Ansicht, dass sich zwar aus der Rechtsprechung ergebe, dass eine Beihilfe selbst dann selektiv sein könne, wenn sie einen ganzen Wirtschaftssektor betreffe, doch hielt es diese Rechtsprechung, die vor allem im Zusammenhang mit nationalen Maßnahmen von allgemeiner Bedeutung ergangen sei, im vorliegenden Fall nicht für unmittelbar relevant, da die in Rede stehende Maßnahme nicht den ganzen Flughafensektor betreffe, sondern nur die Fluggesellschaften, die den Flughafen Lübeck nutzten.

45

Schließlich führte das Gericht in Rn. 53 jenes Urteils im Wesentlichen aus, bei der Beurteilung der Selektivität einer Maßnahme, mit der eine öffentliche Einrichtung eine Gebührenordnung für die Nutzung ihrer Güter oder Dienstleistungen errichte, sei auf alle Unternehmen abzustellen, die diese Güter oder Dienstleistungen nutzten oder nutzen könnten. Zu prüfen sei, ob ein etwaiger Vorteil allen oder nur einigen von ihnen zugutekomme oder kommen könne.

46

In Anbetracht dieser Erwägungen befand das Gericht in den Rn. 54 und 55 des angefochtenen Urteils, dass der bloße Umstand, dass die Entgeltordnung von 2006 nur auf Fluggesellschaften anwendbar sei, die den Flughafen Lübeck nutzten, für die Beurteilung ihres selektiven Charakters nicht relevant sei und dass die Kommission, da die Entgeltbestimmungen dieser Regelung unstreitig allen Fluggesellschaften zugutekommen könnten, „im Licht der Begründung des [streitigen] Beschlusses die Entgeltordnung von 2006 zu Unrecht als selektiv eingestuft hat“.

47

Dazu ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs keineswegs hervorgeht, dass eine Maßnahme, mit der ein öffentliches Unternehmen die Bedingungen für die Nutzung seiner Güter oder Dienstleistungen festlegt, stets und damit von Natur aus eine selektive Maßnahme im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist. In den Urteilen, auf die sich die Kommission bezieht, insbesondere den oben in Rn. 35 erwähnten, kommt eine solche Allgemeingültigkeit nicht zum Ausdruck.

48

Demgegenüber ist es ständige Rechtsprechung, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheidet, sondern diese nach ihren Wirkungen und somit unabhängig von den verwendeten Techniken beschreibt (Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Maßnahme, mit der ein öffentliches Unternehmen die Bedingungen für die Nutzung seiner Güter oder Dienstleistungen festlegt, trotz ihrer allgemeinen Geltung für alle Unternehmen, die diese Güter oder Dienstleistungen nutzen, selektiven Charakter hat, ist daher für die Feststellung, ob dem so ist, nicht an die Natur dieser Maßnahme, sondern an ihre Wirkungen anzuknüpfen. Dies geschieht, indem ermittelt wird, ob der Vorteil, von dem angenommen wird, dass er mit der Maßnahme verschafft wird, in Wirklichkeit nicht nur einigen dieser Unternehmen und nicht auch den anderen zugutekommt, obwohl sich alle diese Unternehmen im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden.

50

Daraus folgt, dass das oben in Rn. 34 dargestellte Hauptvorbringen der Kommission, dass es sich bei einer Maßnahme zur Festlegung der Bedingungen, zu denen ein öffentliches Unternehmen seine eigenen Waren oder Dienstleistungen anbiete, immer um eine selektive Maßnahme handle, nicht begründet ist.

51

Diese Beurteilung wird weder durch die oben in Rn. 35 erwähnte Behauptung der Kommission in Frage gestellt, wonach es für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beihilfe nicht darauf ankomme, dass eine solche Maßnahme für alle Unternehmen, die diese Waren oder Dienstleistungen nutzten oder nutzen könnten, in nicht diskriminierender Weise gelte, noch durch das Argument, dass sich das Gericht zu Unrecht auf die Rechtsprechung zu steuerlichen Maßnahmen gestützt habe.

52

Zum einen nämlich ist für die Feststellung, ob eine Maßnahme trotz ihrer allgemeinen Geltung für eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern ihrer Wirkung nach letztlich nur bestimmte Unternehmen begünstigt, wie aus der oben in Rn. 41 in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung hervorgeht, zu prüfen, ob bestimmte Unternehmen gegenüber anderen begünstigt werden, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden.

53

Die Prüfung der Frage, ob eine solche Maßnahme selektiv ist, fällt somit im Wesentlichen mit der Prüfung zusammen, ob die Maßnahme für diese Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern in nicht diskriminierender Weise gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C‑518/13, EU:C:2015:9, Rn. 53). Der Begriff der Selektivität ist also, wie vom Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge betont, mit dem Begriff der Diskriminierung verbunden.

54

Zum anderen muss, wie sich ebenfalls aus der genannten Rechtsprechung ergibt, diese Prüfung der Selektivität „im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung“ erfolgen. Um die Selektivität einer Maßnahme zu beurteilen, ist deshalb zu prüfen, ob diese im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bestimmte Unternehmen gegenüber anderen, die sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt (Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C‑88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56, und vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C‑403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 36).

55

Diese Prüfung impliziert somit grundsätzlich die vorherige Bestimmung des Bezugsrahmens, in den sich die betreffende Maßnahme einfügt. Wie vom Generalanwalt in den Nrn. 77 und 86 bis 89 seiner Schlussanträge ausgeführt, ist diese Vorgehensweise nicht der Prüfung steuerlicher Maßnahmen vorbehalten, da der Gerichtshof lediglich festgestellt hat, dass der Bestimmung des Bezugsrahmens im Fall von steuerlichen Maßnahmen eine besondere Bedeutung zukommt, da das tatsächliche Vorliegen einer Vergünstigung nur in Bezug auf eine sogenannte „normale“ Besteuerung festgestellt werden kann (Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C‑88/03, EU:C:2006:511, Rn. 56).

56

Hinsichtlich des oben in den Rn. 36 bis 38 dargestellten hilfsweisen Vorbringens der Kommission ist als Erstes zur Rüge der mangelnden Berücksichtigung der Wirkungen der fraglichen Maßnahme darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses anhand dessen Begründung geprüft hat, nach der die in Rede stehenden Vorteile ausschließlich den Fluggesellschaften zugutekämen, die den Flughafen Lübeck nutzten. Dem ging die Feststellung voraus, dass es sich dabei um die einzige Begründung in dem streitigen Beschluss in Bezug auf die Selektivität handle.

57

Im Übrigen hat das Gericht die Wirkungen der Entgeltordnung von 2006 berücksichtigt, indem es in Rn. 53 des angefochtenen Urteils implizit befand, dass sie nicht diskriminierend sei, und in Rn. 55 des Urteils feststellte, dass ihre Entgeltbestimmungen unstreitig allen Fluggesellschaften zugutekommen könnten, die den Flughafen Lübeck nutzten oder nutzen könnten.

58

Als Zweites ist entgegen der Behauptung der Kommission eine Maßnahme, die nur einem Produktionszweig oder einem Teil der Unternehmen dieses Produktionszweigs zugutekommt, nicht zwangsläufig selektiv. Wie sich aus den oben in den Rn. 41 und 47 bis 55 dargelegten Erwägungen ergibt, ist sie es nämlich nur dann, wenn sie im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bewirkt, dass bestimmte Unternehmen gegenüber anderen begünstigt werden, die einem anderen oder demselben Wirtschaftszweig angehören und sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden.

59

Ebenso genügt der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Flughafen Lübeck in direktem Wettbewerb mit dem Flughafen Hamburg oder anderen deutschen Flughäfen stehen mag und nur die Fluggesellschaften, die den Flughafen Lübeck nutzen, von den möglicherweise mit der Entgeltordnung von 2006 gewährten Vorteilen profitieren, nicht für den Nachweis der Selektivität der Entgeltordnung. Um die Selektivität zu bejahen, müsste dargetan werden, dass im Rahmen der rechtlichen Regelung, die für alle diese Flughäfen gälte, die Entgeltordnung von 2006 die Fluggesellschaften, die den Flughafen Lübeck nutzen, zum Nachteil der die anderen Flughäfen nutzenden Gesellschaften begünstigt, die sich im Hinblick auf das mit der besagten Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden.

60

Als Drittes hängt, wie sich aus den oben in den Rn. 52 bis 55 dargelegten Erwägungen ergibt, die Bestimmung der Gruppe der Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, von der vorherigen Bestimmung der rechtlichen Regelung ab, im Hinblick auf deren Ziel gegebenenfalls die Vergleichbarkeit der jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Situation der durch die fragliche Maßnahme begünstigten Unternehmen und der durch sie nicht begünstigten Unternehmen zu prüfen ist.

61

Insoweit hat das Gericht aber in den Rn. 32 und 51 des angefochtenen Urteils im Rahmen seiner Befugnis zur Auslegung des nationalen Rechts festgestellt (vgl. oben, Rn. 16 bis 21), dass nach § 43a Abs. 1 LuftVZO der Betreiber eines Flughafens die dort geltende Gebührenordnung in Wahrnehmung einer eigenen Zuständigkeit erstelle.

62

Aus dieser Feststellung ergibt sich, dass hier die an einem Flughafen geltenden Gebühren nicht durch § 43a Abs. 1 LuftVZO oder eine andere für alle Flughäfen geltende Regelung, von der die Entgeltordnung von 2006 etwa zugunsten der den Flughafen Lübeck nutzenden Fluggesellschaften abgewichen wäre, festgelegt werden, sondern durch die Regelung, die zu diesem Zweck vom Flughafenbetreiber selbst in Wahrnehmung einer auf den betreffenden Flughafen beschränkten Zuständigkeit erlassen wird. Wie vom Generalanwalt in Nr. 112 seiner Schlussanträge ausgeführt, war daher der maßgebliche Bezugsrahmen für die Prüfung, ob die Entgeltordnung von 2006 bewirkte, dass bestimmte Fluggesellschaften gegenüber anderen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt werden, derjenige der allein am Flughafen Lübeck geltenden Regelung.

63

Unter diesen Umständen war das Gericht, nachdem es die im vorliegenden Fall maßgebliche rechtliche Regelung so umgrenzt hatte, rechtsfehlerfrei der Ansicht, dass sich die Fluggesellschaften, die andere deutsche Flughäfen bedienten, nicht in einer Situation befänden, die mit derjenigen der den Flughafen Lübeck nutzenden Fluggesellschaften vergleichbar sei.

64

Daher hat das Gericht nach der Feststellung, dass die Entgeltordnung von 2006 für alle Fluggesellschaften, die den Flughafen Lübeck nutzten oder nutzen könnten, in nicht diskriminierender Weise gelte, mit Blick auf die Begründung des streitigen Beschlusses zu Recht befunden, dass die Kommission diese Entgeltordnung zu Unrecht als selektiv eingestuft habe.

65

Schließlich kann dem Gericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, es habe nicht geprüft, ob die in der Entgeltordnung von 2006 vorgesehenen Rabatte insoweit selektiv seien, als sie bestimmte Fluggesellschaften, die den Flughafen Lübeck nutzten, zum Nachteil anderer Gesellschaften begünstigten, die denselben Flughafen nutzten. Auch wenn nämlich, wie die Kommission geltend macht, der streitige Beschluss eine Beschreibung dieser Rabatte und eine vorläufige rechtliche Bewertung enthält, ändert dies nichts daran, dass diese Bewertung nur das Vorliegen eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrifft und dass die Begründung dieses Beschlusses in Bezug auf die Selektivität allein auf der Feststellung beruht, dass die betreffenden Vorteile ausschließlich den Fluggesellschaften zugutekämen, die den Flughafen Lübeck nutzten. Das Gericht hat daher bei der Prüfung des Klagegrundes der Hansestadt Lübeck, wonach die Kommission bei ihrer Würdigung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen habe, zu Recht allein anhand der dieser Würdigung zugrunde liegenden Begründung über die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses befunden.

66

Folglich ist das Hilfsvorbringen der Kommission nicht begründet.

67

Der dritte Rechtsmittelgrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: Begründungsmängel des angefochtenen Urteils

Vorbringen der Parteien

68

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Kommission erstens geltend, das angefochtene Urteil weise drei Begründungsmängel auf. Zunächst enthalte es keine Feststellung zu dem Ziel, das mit der in Rede stehenden Maßnahme verfolgt werde, obwohl die Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befänden, unter Bezugnahme auf dieses Ziel ermittelt werden müssten. Sodann enthalte das angefochtene Urteil keine Begründung zu den in der Entgeltordnung von 2006 vorgesehenen Rabatten. Schließlich werde darin nicht ausgeführt, weshalb die Entgeltordnung von 2006 so offensichtlich nicht selektiv gewesen sei, dass es der Kommission verwehrt gewesen sei, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten.

69

Zweitens hält die Kommission die Begründung des Gerichts für widersprüchlich, da es in den Rn. 51 und 53 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung zur Selektivität steuerlicher Maßnahmen anwende und dann in Rn. 57 jenes Urteils feststelle, dass sie nicht einschlägig sei.

70

Die Hansestadt Lübeck, die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien beantragen die Zurückweisung dieses Rechtsmittelgrundes.

Würdigung durch den Gerichtshof

71

Das Gericht hat erstens im Hinblick auf die Begründung des streitigen Beschlusses und das Vorbringen der Kommission vor ihm, wonach die Entgeltordnung von 2006 selektiv sei, da sie nur für die den Flughafen Lübeck nutzenden Fluggesellschaften gelte, im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach dieser Umstand allein nicht zu einer solchen Beurteilung führen kann. Was insbesondere die Bestimmung der Unternehmen betrifft, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, hat es in Rn. 51 des angefochtenen Urteils näher ausgeführt, aus welchen Gründen sich die Fluggesellschaften, die andere Flughäfen bedienten, im Rahmen der in Rede stehenden rechtlichen Regelung nicht in einer Situation befänden, die mit derjenigen der den Flughafen Lübeck nutzenden Gesellschaften vergleichbar sei.

72

Zweitens musste sich das Gericht aus den oben in Rn. 65 dargestellten Gründen nicht zu den in der Entgeltordnung von 2006 vorgesehenen Rabatten äußern.

73

Drittens hatte das Gericht nicht darüber zu befinden, ob die Entgeltordnung von 2006 offensichtlich selektiv oder nicht selektiv war, sondern, wie im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes untersucht werden wird, darüber, ob dem streitigen Beschluss ein offensichtlicher Beurteilungsfehler anhaftete.

74

Schließlich beruht das Vorbringen der Kommission hinsichtlich einer widersprüchlichen Begründung auf einer in keiner Weise belegten Behauptung.

75

Daher ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund: Missachtung der Grenzen der gerichtlichen Kontrolle eines Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in einer Beihilfesache

Vorbringen der Parteien

76

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe missachtet, dass ein Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens insbesondere hinsichtlich seiner Begründung einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Sie führt aus, dass sich ihre Zweifel in Bezug auf die Frage, ob die Entgeltordnung von 2006 selektiv sei oder nicht, mit einer einfachen vorläufigen Prüfung des Sachverhalts nicht hätten ausräumen lassen. Im angefochtenen Urteil fehle aber jegliche Erläuterung dazu, weshalb die Entgeltordnung von 2006 so offensichtlich nicht selektiv gewesen sei, dass es ihr verwehrt gewesen sei, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten.

77

Die Hansestadt Lübeck, die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien beantragen die Zurückweisung dieses Rechtsmittelgrundes.

Würdigung durch den Gerichtshof

78

Wie vom Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Urteils ausgeführt, ist die vom Unionsrichter ausgeübte Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, wenn der Kläger die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Einstufung der streitigen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ in Frage stellt, auf die Prüfung beschränkt, ob die Kommission keine offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission, C‑194/09 P, EU:C:2011:497, Rn. 61).

79

Aus den oben in den Rn. 47 bis 55 dargelegten Erwägungen ergibt sich aber, dass die Beurteilung der Kommission, aufgrund deren diese beschloss, das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Entgeltordnung von 2006 einzuleiten, und wonach die aus dieser Entgeltordnung rührenden Vorteile allein deshalb im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV selektiv seien, weil sie ausschließlich den Fluggesellschaften zugutekämen, die den Flughafen Lübeck nutzten, offensichtlich fehlerhaft ist.

80

Das Gericht hat daher zu Recht in Rn. 59 des angefochtenen Urteils befunden, dass der streitige Beschluss angesichts dieser Begründung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei, und den Beschluss für nichtig erklärt, soweit er sich auf die Entgeltordnung von 2006 bezieht.

81

Der fünfte Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

82

Da keiner der von der Rechtsmittelführerin für ihr Rechtsmittel angeführten Gründe durchgreift, ist dieses insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

83

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen ist und die Hansestadt Lübeck beantragt hat, die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind dieser die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

84

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Hansestadt Lübeck.

 

3.

Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.

 

Lenaerts

Tizzano

Silva de Lapuerta

von Danwitz

Da Cruz Vilaça

Juhász

Prechal

Borg Barthet

Malenovský

Jarašiūnas

Biltgen

Jürimäe

Lycourgos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Dezember 2016.

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Der Präsident

K. Lenaerts


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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