Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts, 24. Jan. 2019 - C-458/15

ECLI:ECLI:EU:C:2019:66
bei uns veröffentlicht am24.01.2019

Gericht

Europäischer Gerichtshof

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

ELEANOR SHARPSTON

vom 24. Januar 2019(1)

Rechtssache C458/15

Staatsanwaltschaft Saarbrücken

gegen

K. P.

(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP – Art. 1 Abs. 4 und 6 – Aufrechterhaltung der Aufnahme von Personen, Vereinigungen und Körperschaften in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates – Gültigkeit“






1.        Eine Person, die Gelder für eine mutmaßliche terroristische Organisation vereinnahmt hat, hat möglicherweise eine Freiheitsstrafe in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erwarten. Die Person stellt die rechtliche Gültigkeit der nationalen Rechtsvorschriften, gegen die sie verstoßen haben soll, in Frage, weil die Instrumente des Unionsrechts, die mit ihnen umgesetzt werden, ohne hinreichende Begründung erlassen worden seien. Es ist nicht das erste Mal, dass die Begründung der „Listung“ oder Aufnahme einer mutmaßlichen terroristischen Gruppierung in eine Liste eingehend überprüft wird. Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird die Überprüfung neu ausgerichtet.

2.        Das Landgericht Saarbrücken (Deutschland) ersucht um eine Entscheidung des Gerichtshofs über die Rechtmäßigkeit bestimmter Unionsrechtsakte, durch die die Aufnahme der als Liberation Tigers of Tamil Eelam (im Folgenden: LTTE) bekannten Organisation in die Liste der Personen, Vereinigungen oder Körperschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus(2) aufrechterhalten wird. Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht in einem Strafverfahren gegen Herrn K. P. (im Folgenden: Angeklagter). Im Verfahren vor dem Gerichtshof hat Herr K. P. außerdem die Frage aufgeworfen, ob die Begründung des ursprünglichen Beschlusses des Rates über die Aufnahme der LTTE in die Liste der verbotenen Organisationen ausreichend ist und ob dies Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der vom vorlegenden Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen angeführten unionsrechtlichen Folgerechtsakte hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Völkerrecht

3.        Der UN-Sicherheitsrat verabschiedete am 28. September 2001 als Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 in New York, Washington und Pennsylvania die Resolution 1373 (2001)(3) (im Folgenden: Resolution 1373 [2001]) auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen. In der Präambel dieser Resolution wird „die Notwendigkeit“ bekräftigt, „durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der Charta [der Vereinten Nationen] zu bekämpfen“. In Ziff. 5 wird erklärt, dass „die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und … die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“.

4.        Die Resolution 1373 (2001) stellt keine Liste von Einrichtungen oder Personen auf, für die Maßnahmen zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gelten.

 Gemeinsame Standpunkte 2001/931/GASP und 2006/380/GASP

5.        Am 27. Dezember 2001 nahm der Rat der Europäischen Union den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus(4) an.

6.        In den Erwägungsgründen des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 finden sich u. a. die folgenden Erklärungen: Der Europäische Rat hat erklärt, dass der Terrorismus eine wirkliche Herausforderung für die Welt und für Europa darstellt und dass die Bekämpfung des Terrorismus eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union sein wird; der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat die Resolution 1373 (2001) verabschiedet, mit der umfassende Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus und insbesondere für den Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus festgelegt werden; zur Umsetzung dieser Resolution sollte die Europäische Union zusätzliche Maßnahmen treffen(5).

7.        Art. 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sieht u. a. vor, dass diese Maßnahme für die im Anhang aufgeführten „Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind“, gilt. Nach Art. 1 Abs. 2 sind „Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind“, definiert als

–        Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;

–        Vereinigungen oder Körperschaften, die unmittelbar oder mittelbar Eigentum dieser Personen sind oder unter deren Kontrolle stehen; ferner Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Namen oder auf Weisung dieser Personen, Vereinigungen und Körperschaften handeln, einschließlich der Gelder, die aus Vermögen stammen oder hervorgehen, das unmittelbar oder mittelbar Eigentum dieser Personen und mit ihnen assoziierter Personen, Vereinigungen und Körperschaften ist oder unter deren Kontrolle steht.

8.        Nach Art. 1 Abs. 3 ist eine „terroristische Handlung“ definiert als „eine der … aufgeführten vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird, …

iii)       die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören: …

k)       Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Aktivitäten in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beiträgt“.

9.        Nach Art. 1 Abs. 4 „[wird] die Liste im Anhang … auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien – gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. … Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck ‚zuständige Behörde‘ eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesem Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich.“

10.      Nach Art. 1 Abs. 6 „[werden] die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, … mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist“.

11.      Nach Art. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 „stellt [die Europäische Union] im Rahmen der ihr durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten sicher, dass den im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften keine Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen oder Finanz- oder andere damit zusammenhängende Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden“.

12.      Im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 findet sich eine Liste mit der Überschrift „Erste Liste der in Artikel 1 genannten Personen, Vereinigungen und Körperschaften …“. Die LTTE steht nicht auf dieser Liste. Dieser Anhang wurde mehrfach geändert. Er wurde nachfolgend durch den Gemeinsamen Standpunkt 2006/380/GASP des Rates vom 29. Mai 2006 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/231/GASP(6) ersetzt. Die LTTE wurde mit dem Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2006/380 erstmals in die Liste aufgenommen(7).

 Verordnung Nr. 2580/2001

13.      In den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 2580/2001 finden sich die folgenden Erklärungen:

–        Der Europäische Rat hat erklärt, dass die Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus ein entscheidender Aspekt im Kampf gegen den Terrorismus ist, und den Rat ersucht, die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen der Finanzierung terroristischer Aktivitäten zu treffen.

–        Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in der Resolution 1373 (2001) beschlossen, dass alle Staaten Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen einfrieren sollten, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern.

–        Ferner hat der Sicherheitsrat beschlossen, dass Maßnahmen getroffen werden sollen, um zu untersagen, dass Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zum Nutzen dieser Personen zur Verfügung gestellt werden und Finanzdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen zum Nutzen dieser Personen erbracht werden.

–        Es ist erforderlich, dass die Union tätig wird, um die GASP-Aspekte des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 umzusetzen.

–        Die Mitgliedstaaten sollten Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen und ihre Anwendung gewährleisten.

–        Die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 kann sowohl Personen und Körperschaften umfassen, die mit Drittstaaten in Verbindung oder in Bezug zu Drittstaaten stehen, als auch solche, die in anderer Weise im Mittelpunkt der GASP-Aspekte des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 stehen(8).

14.      Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2580/2001 sind „‚Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen‘ [definiert als] Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell und beweglich oder unbeweglich sind und wie sie erworben wurden …“. Nach Art. 1 Abs. 4 ist die Definition einer „terroristischen Handlung“ die gleiche wie in Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931.

15.      Art. 2 bestimmt:

„(1) Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt,

a)       werden alle Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die einer in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, eingefroren;

b)       werden weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten bereitgestellt.

(2)       Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt, ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten untersagt.

(3)       Der Rat erstellt, überprüft und ändert einstimmig und im Einklang mit Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften. In dieser Liste [(im Folgenden: Liste nach Art. 2 Abs. 3)] sind aufgeführt:

i)       natürliche Personen, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;

ii)       juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;

iii)       juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften stehen, oder

iv)       natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Namen oder auf Anweisung einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften handeln.“

 Aufnahme der LTTE in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001

16.      Durch Art. 1 des Beschlusses 2006/379/EG des Rates(9) wurde die LTTE erstmals in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 aufgenommen (im Folgenden: Beschluss über die erstmalige Aufnahme)(10).

17.      Diese Aufnahme wurde durch den Beschluss 2007/445/EG des Rates(11) aufrechterhalten. In den Erwägungsgründen dieses Beschlusses heißt es, dass der Rat – soweit praktisch möglich – allen einzelnen betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften eine Begründung zukommen gelassen habe, in der jeweils dargelegt werde, warum sie u. a. im Beschluss 2006/379 aufgeführt seien(12). Es sei eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden, mit der den Betroffenen mitgeteilt worden sei, dass der Rat beabsichtige, ihre Aufnahme in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 aufrechtzuerhalten. Diesen Personen sei ferner mitgeteilt worden, dass sie beantragen könnten, dass ihnen die Begründung des Rates für ihren Verbleib auf der Liste übermittelt werde(13). Der Rat übermittelte der LTTE ein Schreiben vom 29. Juni 2007, dem er eine Begründung beifügte, die die Entscheidung zur Aufrechterhaltung der Aufnahme dieser Organisation in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 erläuterte.

18.      Die Aufnahme der LTTE in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 wurde sodann durch die im Folgenden aufgeführten Folgerechtsakte aufrechterhalten(14): Beschluss 2007/868/EG des Rates(15), Beschluss 2008/583/EG des Rates(16), Beschluss 2009/62/EG des Rates(17) und Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates(18).

19.      Bei jedem dieser Rechtsakte folgte der Rat dem Muster, das er bei der Entscheidung zur Aufrechterhaltung der Aufnahme der LTTE in die Liste durch den Beschluss 2007/445 zugrunde gelegt hatte. Der Rat veröffentlichte somit vor Erlass des Rechtsakts eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, wonach er beabsichtige, die Aufnahme aufrechtzuerhalten, und übermittelte nach Erlass des betreffenden Rechtsakts ein Schreiben, in dem er seine Begründung für die Verlängerung der Aufnahme erläuterte.

 Deutsches Recht

20.      Das Außenwirtschaftsgesetz (im Folgenden: AWG) in der von 2006 bis 2009 geltenden Fassung verbot die Weitergabe von Spendengeldern an verbotene Organisationen wie die LTTE. Es sah im Wesentlichen vor, dass eine Zuwiderhandlung gegen ein Ausfuhr‑, Verkaufs‑, Liefer‑, Bereitstellungs‑, Weitergabe‑, Dienstleistungs‑, Investitions‑, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsakts der „Europäischen Gemeinschaften“, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden konnte(19).

 Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage

21.      Aufgrund einer Anklage der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 12. März 2015 wurde gegen Herrn K. P. vor dem vorlegenden Gericht die Hauptverhandlung eröffnet. In dem vorgenannten Verfahren wirft die Staatsanwaltschaft ihm vor, in der Zeit vom 22. August 2007 bis zum 27. November 2009 durch Bereitstellung von Geldern an die LTTE einem unmittelbar geltenden Verbot eines Rechtsakts der Europäischen Union zuwidergehandelt zu haben, mit dem eine vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossene wirtschaftliche Sanktionsmaßnahme durchgesetzt wird. Weiterhin sei Herr K. P. von 2007 bis 2009 Bezirksverantwortlicher für den Bezirk „Saarland“ des Tamil Coordination Committee (im Folgenden: TCC) gewesen, welches im Auftrag der LTTE bei in Deutschland lebenden Tamilen Spendengelder eingetrieben habe, die in der Folge nach Sri Lanka transferiert und dort durch die LTTE zur Finanzierung des militärischen Kampfes gegen die Zentralregierung verwendet worden seien. Herr K. P. sei in die hierarchisch aufgebaute Organisationsstruktur eingebunden und verantwortlich dafür gewesen, ihm nachgeordnete Gebietsverantwortliche und weitere, als Spendeneintreiber vor Ort tätige Personen zu beaufsichtigen, und habe selbst direkt den Deutschlandverantwortlichen der TCC unterstanden.

22.      Die von Herrn K. P. nachgeordneten Personen in seinem Bezirk vereinnahmten Gelder habe er nach Entgegennahme mindestens monatlich gegen entsprechende Quittungen an die TCC weitergeleitet; sie seien dann jeweils an die LTTE nach Sri Lanka weitergeleitet worden. Insbesondere habe Herr K. P. im Zeitraum vom 11. August 2007 bis 27. November 2009 (im Folgenden: maßgeblicher Zeitraum) in insgesamt 43 Fällen Spendengelder in Höhe von 69 385 Euro eingetrieben und an die TCC weitergeleitet, wobei er gewusst und auch beabsichtigt habe, dass die Gelder nach Sri Lanka transferiert und dort zur Finanzierung der Ziele der LTTE verwendet würden. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass die LTTE vom Rat der Europäischen Union auf die Liste der der Verordnung Nr. 2580/2001 unterfallenden Vereinigungen gesetzt worden sei, ein Embargo bestanden habe und daher das Eintreiben und Weiterleiten dieser Spendengelder nach Sri Lanka wie auch jede andere finanzielle und materielle Unterstützung der LTTE strafbar gewesen sei.

23.      In der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2015 wurde von dem Verteidiger von Herrn K. P. die Ungültigkeit der streitigen Unionsrechtsakte, durch die die LTTE ab dem 28. Juni 2007 als verbotene Organisation im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 in die Liste aufgenommen wurde, geltend gemacht. Hierfür wurden zwei Gründe angeführt.

24.      Erstens zog der Verteidiger von Herrn K. P. eine Parallele zum Urteil E und F(20). Der Gerichtshof habe dort entschieden, dass die Aufnahme der Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C) in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 rechtswidrig gewesen sei und eine strafrechtliche Verurteilung, die an einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung anknüpfe, nicht habe stützen können. Der Grund hierfür sei gewesen, dass vom Rat keine Begründung für die erstmalige Entscheidung zur Aufnahme der DHKP-C in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 und die daran anschließende Kette von Verlängerungsentscheidungen abgegeben worden sei. Der Gerichtshof habe festgestellt, dass zwar der Beschluss 2007/445 (mit dem die Aufnahme der DHKP-C in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 erneut verlängert worden sei) selbst mit einer Begründung erlassen worden sei, sämtliche früheren Maßnahmen, einschließlich der erstmaligen Aufnahme, indes ungültig gewesen seien, da sie nicht mit einer Begründung versehen gewesen seien. Neben dem Umstand, dass die DHKP-C nicht über „die nötigen Anhaltspunkte“ verfügt habe, „um die Begründetheit der Aufnahme der DHKP‑C in die Liste … in der Zeit vor dem 29. Juni 2007 … zu prüfen“, „[vereitele somit] das Fehlen einer Begründung … eine angemessene gerichtliche Kontrolle ihrer materiellen Rechtmäßigkeit“(21).

25.      Zweitens habe das Gericht im Urteil LTTE/Rat(22) eine Reihe von Unionsrechtsakten, die den Zeitraum von Januar 2011 bis Oktober 2014 abgedeckt hätten(23), für nichtig erklärt, soweit sie die LTTE betroffen hätten. Aus der Begründung des Urteils ergebe sich zwingend, dass auch die in der vorliegenden Rechtssache streitigen Unionsrechtsakte jedenfalls insoweit nichtig seien, als sie die LTTE beträfen.

26.      Da das Strafverfahren gegen Herrn K. P. nur zu einer Verurteilung führen kann, wenn die streitigen Unionsrechtsakte gültig sind, stellt das vorlegende Gericht folgende Frage:

Ist die Aufnahme der Liberation Tigers of Tamil Eelam (im Folgenden: LTTE) in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 für den Zeitraum vom 11. August 2007 bis zum 27. November 2009 einschließlich, insbesondere aufgrund der Beschlüsse des Rates vom 28. Juni 2007 (2007/445/EG), vom 20. Dezember 2007 (2007/868/EG in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom gleichen Tag), vom 15. Juli 2008 (2008/583/EG), vom 26. Januar 2009 (2009/62/EG) und der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 vom 15. Juni 2009, ungültig?

27.      Der Rat und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Herr K. P. hat später einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, der schriftliche Stellungnahmen zur Vorlagefrage enthielt und auch ausdrücklich die Frage der Gültigkeit des Beschlusses über die erstmalige Aufnahme aufwarf. Nach Art. 62 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs habe ich daher die Beteiligten gebeten, zu zwei Fragen in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Dies waren i) die Frage, ob der Gerichtshof auch den ersten Aufnahmebeschluss auf seine angebliche Ungültigkeit hin zu überprüfen habe und ii), soweit dies zu bejahen ist, welche Auswirkungen eine Ungültigerklärung dieser ersten Maßnahme (gegebenenfalls) auf die Gültigkeit von Folgemaßnahmen (insbesondere der streitigen Unionsrechtsakte) hätte.

28.      Herr K. P., der Rat und die Kommission haben in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2018 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen beantwortet.

 Würdigung

 Zulässigkeit

29.      Wird durch ein Vorabentscheidungsersuchen die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Maßnahme in Frage gestellt, ist zu prüfen, ob die Partei, die diese Frage vor dem nationalen Gericht aufgeworfen hat, „zweifellos“ klagebefugt gewesen wäre, um die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nach Art. 263 AEUV direkt anzufechten. Wäre dies der Fall, wäre ihr verwehrt, die Gültigkeit dieser Maßnahme im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV anzufechten(24).

30.      Hier erscheint eindeutig, dass Herr K. P. die beiden Voraussetzungen der individuellen und unmittelbaren Betroffenheit nicht „zweifellos“ hätte erfüllen können. Das Vorabentscheidungsersuchen stellt die Funktion von Herrn K. P. als diejenige eines „Gebietsverantwortlichen“ dar, der in die „streng hierarchisch aufgebaute Organisationsstruktur“ eingebunden gewesen sei, „ihm nachgeordnete Gebietsverantwortliche und weitere, als Spendeneintreiber vor Ort tätige Personen beaufsichtigt und selbst direkt den … Deutschlandverantwortlichen unterstanden“ habe. Diese tatsächlichen Umstände sprechen sehr dafür, dass Herr K. P. keine hinreichende individuelle Betroffenheit hätte darlegen können, um die zu diesem Zeitpunkt geltende besonders hohe Schwelle zu überwinden(25). Es spricht ferner auch nichts dafür, dass Herr K. P. die Möglichkeit gehabt (aber nicht wahrgenommen) hätte, die Maßnahmen als Vertreter der LTTE direkt anzufechten(26).

31.      Das Vorabentscheidungsersuchen ist demnach zulässig.

 Gültigkeit des ursprünglichen Beschlusses zur Aufnahme der LTTE in die Liste nach Art. 2 Abs. 3

32.      Mit seiner einzigen Frage möchte das vorlegende Gericht die Gültigkeit der streitigen Unionsrechtsakte geklärt wissen. Jeder dieser Rechtsakte hat eine Verlängerung der Aufnahme der LTTE in die Liste zum Gegenstand.

33.      In seinen schriftlichen Stellungnahmen wiederholt der Verteidiger von Herrn K. P. indes die ausweislich des Vorabentscheidungsersuchens im Namen seines Mandanten in der Hauptverhandlung vor dem vorlegenden Gericht vorgebrachten Argumente. Er macht also geltend, i) dass der Beschluss über die erstmalige Aufnahme wegen fehlender Begründung ungültig sei und ii) dass nach dem Urteil E und F(27) auch alle nach dem Erlass eines Beschlusses über die erstmalige Aufnahme ergangenen Entscheidungen über dessen Verlängerung, die nicht mit einer Begründung versehen seien, ungültig seien (angeblicher Domino-Effekt, im Folgenden: Domino-Effekt). Der Kern dieses Vorbringens ist, dass Verlängerungsentscheidungen wie die streitigen Unionsrechtsakte „im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme in die Liste“ darstellen(28). Herr K. P. hat ferner geltend gemacht, dass er den Beschluss über die erstmalige Aufnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte anfechten können (was, wie oben in Nr. 30 festgehalten, wahrscheinlich zutreffend ist) und dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ihm jetzt diese Möglichkeit gebe.

34.      Meines Erachtens sollte der Gerichtshof jedoch hier aus den folgenden Gründen die Frage der Gültigkeit des Beschlusses über die erstmalige Aufnahme nicht erörtern.

35.      Erstens und allem voran hat das vorlegende Gericht diese Entscheidung in seine dem Gerichtshof vorgelegte Frage nicht einbezogen. Es hat dem Gerichtshof hierzu auch keine detaillierten Ansichten und keine einschlägigen Hintergrundangaben an die Hand gegeben. Demzufolge verfügt der Gerichtshof nicht über die erforderlichen Angaben, um die formelle oder materielle Gültigkeit der Verordnung Nr. 2580/2001 in geeigneter Weise prüfen zu können.

36.      Zweitens würde der Gerichtshof dann, wenn er eine solche Prüfung von Amts wegen vornähme, die Rechte der betreffenden Mitgliedstaaten und Organe missachten, die nach Art. 23 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs zu Vorabentscheidungsersuchen Erklärungen abgeben können. Auch wenn das Vorabentscheidungsersuchen in der Tat das Vorbringen des Verteidigers von Herrn K. P. in der Hauptverhandlung wiedergibt, enthält es weder eine direkte Frage nach der Gültigkeit des Beschlusses über die erstmalige Aufnahme noch die notwendigen Angaben, die dem Gerichtshof ermöglichen würden, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. In der mündlichen Verhandlung haben der Rat und die Kommission bestätigt, dass sie auf diese Frage in ihren Stellungnahmen nicht eingegangen seien, weil sie das Vorabentscheidungsersuchen nicht dahin verstanden hätten, dass es diese Frage aufwerfe. Auch wenn das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV Beteiligten wie Herrn K. P. in der Tat die Möglichkeit gibt, eine solche Frage später noch aufzuwerfen, istdem Gerichtshof somit, wenn das Vorabentscheidungsersuchen insofern schweigt oder bestenfalls mehrdeutig ist, verwehrt, von Amts wegen darauf einzugehen. Andernfalls würden anderen Beteiligten ihre Verteidigungsrechte genommen.

37.      Drittens ist Ausgangspunkt für eine Prüfung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Maßnahme, dass diese gesondert und für sich genommen zu beurteilen ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss über die erstmalige Aufnahme und die streitigen Unionsrechtsakte voneinander zu trennende rechtliche Maßnahmen sind, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen erlassen wurden (Art. 1 Abs. 4 bzw. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931) und unterschiedliche rechtliche Kriterien zur Anwendung bringen. Ferner sind trotz der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil LTTE, wonach eine Verlängerungsentscheidung im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme darstelle, beide miteinander rechtlich nicht so verwoben, dass die Ungültigkeit des Ersteren automatisch die Gültigkeit des Letzteren in Zweifel zieht. Vielmehr gibt es meines Erachtens offenbar eine Rangfolge der Maßnahmen. Der erste (und wichtigste) Schritt zum Zeitpunkt eines Beschlusses über die erstmalige Aufnahme ist die Prüfung, ob eine angemessene einschlägige Entscheidung einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 vorliegt(29). Dagegen setzt eine Entscheidung zur Verlängerung einer erstmaligen Aufnahme keine erneute Überprüfung dieser Entscheidung voraus(30). Zum Zeitpunkt der Verlängerung muss der Rat lediglich nachweisen, dass die bestehende Gefahr die „gleiche“ ist wie zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme(31). Der Beschluss über die erstmalige Aufnahme und die streitigen Unionsrechtsakte sind daher meines Erachtens eindeutig voneinander zu trennende und unabhängige Rechtsvorschriften. Demzufolge muss der Gerichtshof den Beschluss über die erstmalige Aufnahme, durch die eine bestimmte Person oder Vereinigung auf die Liste nach Art. 2 Abs. 3 gesetzt wird, nicht automatisch jedes Mal dann überprüfen, wenn eine Verlängerungsentscheidung angefochten wird.

38.      Ich schließe gleichwohl nicht aus, dass es für den Gerichtshof angezeigt sein kann, die Frage der materiellen Ungültigkeit der erstmaligen Aufnahme und die entsprechenden Auswirkungen auf anschließend erlassene Verlängerungsentscheidungen in Betracht zu ziehen, aber nur dann, wenn er hierum ausdrücklich ersucht wird. In der mündlichen Verhandlung hat der Rat zugestanden, dass (beispielsweise) für den Fall, dass die Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde sich darauf bezogen hätte, dass ein im Eigentum der LTTE stehender PKW einen Fahrzeugsicherheitstest nicht bestanden hätte, dies den Erlass des Beschlusses über die erstmalige Aufnahme durch den Rat nicht hätte rechtfertigen können. Dies würde dann die Rechtsfolge nach sich ziehen, dass die Folgemaßnahmen zur Verlängerung beeinträchtigt würden. Solche Umstände werden vorliegend jedoch nicht vorgetragen.

 Parallele zum Urteil E und F

39.      Sowohl im nationalen Verfahren als auch im Verfahren vor dem Gerichtshof hat der Verteidiger von Herrn K. P. sich vor allem auf die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache E und F gestützt und, hierzu eine Parallele ziehend, die Ansicht vertreten, dass Mängel des ursprünglichen Beschlusses zur Aufnahme der LTTE in die Liste (Beschluss 2006/379) einen „Domino-Effekt“ hätten, so dass alle Folgeentscheidungen, durch die die Aufnahme der LTTE in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 aufrechterhalten werde, für nichtig zu erklären seien. Es ist jedoch eindeutig, dass der dem Urteil E und F zugrunde liegende Sachverhalt sich von demjenigen der vorliegenden Rechtssache stark unterscheidet(32).

40.      Hinzuweisen ist darauf, dass in der Rechtssache E und F keine Begründung für die Aufnahme der DHKP-C in die Liste abgegeben worden war, weder für die erstmalige Aufnahme noch für die einzelnen Entscheidungen der daran anschließenden Kette von Verlängerungsentscheidungen. Eine Begründung wurde erstmals für den Beschluss 2007/445 abgegeben, dies kam jedoch zu spät, um die Ungültigerklärung der vorangegangenen Kette von Unionsrechtsakten, soweit sie die Aufnahme dieser Organisation bewirkten, verhindern zu können(33).

41.      Dagegen wurde der LTTE in der vorliegenden Rechtssache eine Begründung sowohl für die erstmalige Aufnahme als auch für jede der nachfolgenden Entscheidungen über die Aufrechterhaltung ihrer Aufnahme in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 übermittelt. Wie bereits erläutert, wurde insoweit das Muster verfolgt, interessierten Personen (soweit praktisch umsetzbar) eine Begründung dafür zu übersenden, warum sie in die Liste aufgenommen worden waren, und dann eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, mit der die Betroffenen darüber unterrichtet wurden, dass der Rat beabsichtige, ihre Aufnahme in die Liste nach Art. 2 Abs. 3aufrechtzuerhalten, und mit der sie darüber unterrichtet wurden, dass sie hierzu auf Anfrage den Begründungsentwurf des Rates erhalten könnten. Nach ihrer erneuten Aufnahme übersandte der Rat den Betroffenen dann die endgültige Fassung der Begründung hierfür(34).

42.      Die erste Begründung für ihre Aufnahme in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 durch den Beschluss 2006/379 vom 29. Mai 2006 wurde der LTTE zwar erst am 23. April 2007 übermittelt(35), fast elf Monate nach der erstmaligen Aufnahme. Es bleibt aber dabei, dass diese Mitteilung erfolgte, bevor der Beschluss 2006/379 durch den Beschluss 2007/445 vom 28. Juni 2007 ersetzt und aufgehoben wurde, also in dem Zeitraum, in dem der frühere Beschluss in Kraft war(36). Der Rat übersandte der LTTE am auf den Erlass des letzteren Beschlusses folgenden Tag, nämlich am 29. Juni 2007, eine Begründung dafür, warum sie weiterhin in der Liste geführt wurde. Anschließend erfolgte die Mitteilung der Begründung für die erneute Aufnahme nach dem von mir oben soeben dargestellten Muster.

43.      Offenkundig ist eine derart spät nach dem Erlass der erstmaligen Aufnahme erfolgende Mitteilung der Begründung mit der Anforderung des Gerichtshofs schwer vereinbar, dass der Rat eine solche Begründung „unmittelbar“ nach dem Erlass einer erstmaligen Aufnahme zu übermitteln hat(37). Es bleibt jedoch ganz einfach dabei, dass die LTTE auf die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte erstmalige Aufnahme nicht in der Weise reagiert hat, dass sie, wozu sie eindeutig berechtigt war, innerhalb der vorgesehenen Frist Klage nach Art. 230 EG (jetzt Art. 263 AEUV) erhoben hätte. Und bevor die an die Stelle tretende Maßnahme (Beschluss 2007/445) erlassen wurde, wurde das Versäumnis vom Rat behoben(38). Hinzuzufügen ist, dass der Rat über ein weites Ermessen verfügt, wie er Verfahrensfehler seiner Handlungen behebt. Hätte er sich (beispielsweise) dafür entschieden, die erforderliche Begründung in den Erwägungsgründen einer Maßnahme zur erneuten Aufnahme anzugeben, hätte dies das Problem meines Erachtens ebenfalls behoben.

44.      Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die Frage einer materiellen oder formellen Ungültigkeit des Beschlusses über die erstmalige Aufnahme und/oder die Frage, ob sich hieraus möglicherweise Auswirkungen auf die Gültigkeit der streitigen unionsrechtlichen Vorschriften ergeben, nicht zu prüfen.

 Gültigkeit der streitigen Unnionsrechtsakte, mit denen die LTTE in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 (Beschlüsse 2007/445, 2007/868, 2008/583 und 2009/62 und Verordnung Nr. 501/2009) aufgenommen werden

45.      War die Begründung jeder einzelnen der streitigen Unionsrechtsakte insbesondere im Licht des Urteils LTTE(39) ausreichend?

46.      Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 selbst enthält keine ausdrückliche Regelung der Begründung. Dieses Erfordernis ergibt sich daher aus Art. 296 AEUV, wonach die Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen sind. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung „die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann“(40). Diese Verpflichtung ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte und des entsprechenden Grundrechts nach Art. 47 der Charta(41).

47.      Aus dem Inhalt der Begründung müssen die tatsächlichen und konkreten Gründe erkennbar sein, aus denen der Entscheidungsträger der Auffassung ist, dass die betreffende Regelung auf den Betroffenen Anwendung findet(42), und sie muss „die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt“(43). In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Aspekte genannt zu werden, da eine Begründung auch anhand ihres tatsächlichen und rechtlichen Kontexts zu beurteilen ist(44).

48.      Bei Verlängerungsentscheidungen wie den streitigen Unionsrechtsakten ergibt sich der Regelungskontext aus dem rechtlichen Erfordernis, dass der Rat die Liste nach Art. 2 Abs. 3 „mindestens einmal pro Halbjahr“ einer Überprüfung unterzieht (Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931). Wenn sich die Sachlage in diesen sechs Monaten nicht geändert hat, „ist es nicht notwendig, näher darzulegen, weshalb der Rat der Überzeugung“ ist, „dass die Gründe, die die Aufnahme“ der Betroffenen „in die streitige Liste gerechtfertigt hatten, noch immer gültig“ sind(45). Es ist ferner ausreichend, wenn sich die angegebene Begründung auf einen Rechtsakt bezieht, der in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen „bekannt“ war und „ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen“(46).

49.      Zum tatsächlichen Kontext von Verlängerungsentscheidungen kann die Frage gehören, ob der Rat aufgrund der verstrichenen Zeit und/oder einer Veränderung der Umstände dazu verpflichtet ist, die Belassung der betroffenen Person oder Vereinigung auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3 auf eine „aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen“ der Gefahr „belegen“(47). Zur Rechtfertigung einer Verlängerungsentscheidung ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Rat einen „neuen Umstand“ anführt, der „Gegenstand eines nationalen Beschlusses war, den die zuständige Behörde … erlassen hat“(48).

50.      Die Begründungen der streitigen Unionsrechtsakte sind offenbar – abgesehen von unbedeutenden Unterschieden wie einem geänderten Datum – identisch. Als stellvertretendes Beispiel werde ich die Begründung des Beschlusses 2007/445 prüfen. Klargestellt sei, dass meine Würdigung im vorliegenden Teil der Schlussanträge sich nicht auf die Begründung der Verordnung Nr. 501/2009 des Rates bezieht, die ich unten in den Nrn. 63 ff. gesondert prüfe.

51.      Die Gründe für die Verlängerung der Aufnahme der LTTE durch den Beschluss 2007/445 ergeben sich aus drei Quellen: der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 25. April 2007, den Erwägungsgründen des Beschlusses 2007/445 und der endgültigen Fassung der der LTTE übersandten Begründung vom 29. Juni 2007. Aus einer Gesamtbetrachtung dieser drei Quellen ergibt sich, dass der Rat i) der LTTE einen Begründungsentwurf mitgeteilt hat, ii) die LTTE (und alle anderen Betroffenen) darüber unterrichtet hat, dass sie der Kommission Stellungnahmen dazu übermitteln könnten, warum eine Verlängerung nicht angemessen sei, iii) in dieser Begründung die Gründe dafür zusammengefasst hat, warum die Bedingungen für die Verlängerung der Aufnahme weiterhin gerechtfertigt seien, und iv) nach Erlass der Verlängerungsentscheidung der LTTE eine endgültige Fassung der Begründung, die die Rechtfertigung der Verlängerung der Aufnahme enthielt(49).

52.      In diesem Dokument wurde die LTTE als terroristische Vereinigung bezeichnet, die 1976 gegründet worden sei, und eine Serie von zwölf, von der LTTE verübten Handlungen aufgeführt, die nach Ansicht des Rates unter die Definition einer terroristischen Handlung nach Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fielen. Sodann wurde verwiesen auf einen Beschluss des Secretary of State des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2001 über das Verbot der LTTE nach dem Terrorism Act 2000 des Vereinigten Königreichs (Gesetz von 2000 über den Terrorismus), einen Beschluss des Treasury (Finanzministerium) des Vereinigten Königreichs vom 6. Dezember 2001 über das Einfrieren von Geldern der LTTE und einen Beschluss der indischen Behörden über das Verbot der LTTE von 1992 (die nach Ansicht des Rates alle drei unter die Definition eines „Beschlusses“ in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fielen und alle drei weiterhin in Kraft seien).

53.      Die drei, oben in Nr. 51 genannten Quellen enthielten meines Erachtens hinreichende Angaben, um der LTTE eine Kenntnisnahme von den tatsächlichen und konkreten Gründen, aus denen der Rat die einschlägigen Regelungen auf sie für anwendbar hielt, sowie den Tatsachen und rechtlichen Erwägungen, die für die Verlängerung der Aufnahme von maßgebender Bedeutung waren, zu ermöglichen. Es gab mit anderen Worten hinreichende Gesichtspunkte, die es der LTTE ermöglichten, die gegen sie erhobenen Vorwürfe und den Umfang der ergriffenen Maßnahmen nachzuvollziehen. Die LTTE wurde somit in die Lage versetzt, die Begründetheit der Verlängerungsmaßnahme wirksam zu bestreiten. Hätte sie dies getan, hätte sie von ihren Verteidigungsrechten Gebrauch machen können, indem sie zum einen vor dem Erlass der Verlängerungsmaßnahme Stellungnahmen abgegeben hätte – wozu sie in der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union aufgefordert wurde – und/oder nach ihrem Erlass gegen die Verlängerungsmaßnahme innerhalb der vorgesehenen Frist vor dem Gericht Klage nach Art. 230 EG (jetzt Art. 263 AEUV) erhoben hätte.

54.      Zwar hat der Gerichtshof eindeutig allgemein festgestellt, dass Begründungen vor dem Erlass einer Verlängerungsmaßnahme mitgeteilt werden müssen(50), wohingegen die verschiedenen endgültigen Fassungen der Begründungen nach dem Erlass der jeweiligen angefochtenen Maßnahme ergangen und versandt worden sind. Meines Erachtens hat der Rat indes gleichwohl den Sinn und Zweck der Anforderung des Gerichtshofs erfüllt. Insbesondere ist der Kontext hervorzuheben, in dem der Beschluss 2007/445 (und die anderen Verlängerungsmaßnahmen) erlassen wurde. In Wirklichkeit lag der LTTE stets vor dem Erlass der jeweiligen Verlängerungsmaßnahme eine unveränderte Begründung vor. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die LTTE jemals in einer Lage gewesen wäre, in der sie von den Tatsachen und Gründen keine Kenntnis gehabt hätte, die hinter dem Beschluss zur Aufrechterhaltung ihrer Aufnahme in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 standen.

55.      Durften die Tatsachen und Gründe jeder der Verlängerungsmaßnahmen jedes Halbjahr einfach wörtlich wiederholt werden, oder mussten sie aktualisiert werden, weil sie aufgrund einer Veränderung der Umstände und/oder der verstrichenen Zeit überholt waren?

56.      Dem Gerichtshof zur Kenntnis gebracht worden ist lediglich eine wesentliche Veränderung der Umstände: die militärische Niederlage der LTTE im Mai 2009. Diese Veränderung ereignete sich nach dem Erlass der Beschlüsse 2007/445, 2007/868, 2008/583 und 2009/62. Dem Rat kann daher nicht vorgeworfen werden, sie beim Erlass dieser Beschlüsse nicht berücksichtigt zu haben.

57.      Herr K. P. konzentriert seine Beanstandungen der Begründung erstens darauf, dass der Rat einen angeblichen Waffenstillstand zwischen der LTTE und der sri-lankischen Regierung außer Betracht gelassen habe, der 2002 begonnen habe, und zweitens darauf, dass eine der terroristischen Handlungen, die der Rat in seiner Begründung aufführe (der Mord an einem Minister der sri-lankischen Regierung), nach seinem Vorbringen nicht von der LTTE verübt worden sei. Meines Erachtens stellt keine dieser behaupteten Tatsachen eine zwischen dem Beschluss über die erstmalige Aufnahme und einem dieser vier Beschlüsse eingetretene Veränderung der Umstände dar, in deren Folge ihr Urheber zu einer Änderung seiner Begründung verpflichtet wäre. Im Gegenteil ist aus den elf weiteren, vom Rat angeführten terroristischen Handlungen der naheliegende Schluss zu ziehen, dass der angebliche Waffenstillstand die terroristischen Aktivitäten der LTTE nicht beendete.

58.      Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass dem Gerichtshof keine wesentliche Veränderung der Umstände zur Kenntnis gebracht worden ist, in deren Folge der Rat zu einer Änderung des Inhalts seiner Begründung für die Beschlüsse 2007/445, 2007/868, 2008/583 und 2009/62 gegenüber demjenigen des Beschlusses über die erstmalige Aufnahme verpflichtet gewesen wäre.

59.      Machte die verstrichene Zeit an sich eine Änderung der Begründung erforderlich?

60.      In den Urteilen Rat/Hamas(51) und Kadi II(52)war der Gerichtshof der Auffassung, dass ein Abstand von neun bis 13 Jahren bzw. ein Abstand von 16 Jahren dazu führte, dass eine Berufung auf die „alten“ Gründe nicht mehr möglich war. Betrachten wir somit die Zeiträume, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht. Ich nehme den 16. Oktober 2006 – das Datum der letzten terroristischen Handlung, auf die der Rat sich in seinen verschiedenen Begründungen für die streitigen unionsrechtlichen Vorschriften gestützt hat – als Ausgangspunkt. Die erste Verlängerungsentscheidung nach dem ersten Aufnahmebeschluss (nämlich der Beschluss 2007/445 vom 28. Juni 2007) wurde achteinhalb Monate später getroffen. Der Beschluss 2009/62 vom 26. Januar 2009 wurde 27 Monate später erlassen. (Der Beschluss 2007/868 des Rates vom 20. Dezember 2007 und der Beschluss 2008/583 des Rates vom 15. Juli 2008 wurden zwischen diesen beiden Zeitpunkten erlassen.) Meines Erachtens kann keine Rede davon sein, dass die terroristischen Handlungen von 2005/2006, in Verbindung mit den Entscheidungen der zuständigen Behörde von 2001, als Referenzpunkte für diese vier Unionsrechtsakte überholt gewesen wären.

61.      Es ist an dieser Stelle auf den Kontext des Erlasses von Verlängerungsmaßnahmen hinzuweisen. Ein halbes Jahr ist ein kurzer zeitlicher Rahmen, um eine zwingende Überprüfung vorzunehmen. Dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums von einem halben Jahr keine terroristische Aktivität stattgefunden haben mag, könnte bedeuten, dass die verhängten restriktiven Maßnahmen tatsächlich die von ihnen beabsichtigte Wirkung entfalten. Alternativ könnte es jedoch auch bedeuten, dass die Betroffenen den Eindruck zu vermitteln hoffen, dass die Aktivität eingestellt wurde, während in Wirklichkeit weitere terroristische Handlungen geplant und vorbereitet werden. Eine Verlängerung um einen oder vielleicht mehrere Halbjahreszeiträume könnte aus Gründen der Vorsicht erfolgen, selbst wenn es keine neuen terroristischen Handlungen gibt, insbesondere angesichts des insoweit bestehenden weiten Ermessens des Rates(53) und des öffentlichen Interesses an der Ergreifung präventiver Maßnahmen zur Unterbindung terroristischer Aktivitäten(54).

62.      Demnach sind meines Erachtens in der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, den Erwägungsgründen des Beschlusses 2007/445 und der endgültigen Begründung in ihrer Gesamtbetrachtung so hinreichende Angaben zu sehen, dass die Anforderungen des Art. 296 AEUV an die Untermauerung der Einschätzung des Rates, dass die LTTE im Kontext eine „fortbestehende Gefahr“ darstellte, erfüllt sind. Zu diesem Ergebnis komme ich auch für die Beschlüsse 2007/868, 2008/583 und 2009/62. Da die Tatsachen und Rahmenumstände in Bezug auf die LTTE sich in dem Zeitraum, in dem diese Beschlüsse in Kraft waren, offenbar nicht erheblich geändert haben, hätte sich vielmehr der Eindruck eines Widerspruchs ergeben, wenn die Begründungen des Rates sich, wenn überhaupt, wesentlich unterschieden hätten.

63.      Anderer Ansicht bin ich jedoch im Hinblick auf die Verordnung Nr. 501/2009, die am 15. Juni 2009 erlassen wurde, um den Beschluss 2009/62 zu ersetzen und aufzuheben. Diese Verordnung weist Ähnlichkeiten mit den Maßnahmen auf, die der Gerichtshof in seinem Urteil LTTE für nichtig erklärt hat(55).

64.      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die vom Gerichtshof im Urteil LTTE angeführte erhebliche und wesentliche Lageveränderung – nämlich die militärische Niederlage der LTTE im Mai 2009(56) – bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 501/2009 tatsächlich eingetreten war. Diese Niederlage ereignete sich vor dem Erlass der Verordnung Nr. 501/2009 am 15. Juni 2009. Die Begründung für diese Maßnahme führt ebenso wie ihre Vorgängerregelungen eine Liste von terroristischen Handlungen auf, die alle vor dieser militärischen Niederlage stattfanden. Hinzuweisen ist auch darauf, dass zwischen dem Zeitpunkt der letzten, vom Rat angeführten terroristischen Handlung (Oktober 2006) und dem Erlass der Verordnung Nr. 501/2009 mehr als 31 Monate vergangen waren. Dieser Abstand ist größer als bei einer der Maßnahmen, die der Gerichtshof im Urteil LTTE für nichtig erklärt hat (Verordnung Nr. 83/2011)(57).

65.      Der Rat hat in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass ihm nicht einmal ein Kalendermonat zur Verfügung gestanden hätte (vom 17. Mai 2009 bis zum 15. Juni 2009), um seinen Entwurf der Verordnung Nr. 501/2009 zu ändern. Dies ist jedoch der Kontext, in dem die zwingenden halbjährlichen Überprüfungen stattfinden müssen. Wäre die militärische Niederlage lediglich Tage vor dem Zeitpunkt erklärt worden, zu dem die Verordnung Nr. 501/2009 erlassen werden sollte, hätte ich ohne Weiteres anerkannt, dass vom Rat vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, diese Tatsache zu berücksichtigen. Hier hatte der Rat jedoch genug Zeit, um die Verlängerung erneut zu prüfen; der Begründung ist indes nichts dafür zu entnehmen, dass dies geschehen wäre.

66.      Der Rat hat die Ansicht vertreten, es sei unerheblich, dass die Begründung zu dieser wichtigen neuen Entwicklung nichts enthalten habe. Er trägt vor, dass, wenn der Begründung ein Satz hinzugefügt worden wäre, wonach dem Rat die militärische Niederlage bekannt sei, es seiner Ansicht nach jedoch verfrüht sei, die LTTE von der Liste nach Art. 2 Abs. 3 zu streichen, das Ergebnis im Wesentlichen dasselbe gewesen wäre: Die Entscheidung zur Verlängerung wäre gleichermaßen getroffen worden. Dies mag durchaus so sein; das Vorbringen des Rates geht jedoch an der Sache vorbei. Dadurch, dass die Veränderung der Umstände nicht erwähnt und die Gründe dafür nicht erläutert wurden, warum die Aufnahme trotzdem verlängert werden sollte, hat der Rat seine Pflichten nach Art. 296 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Kontext von Maßnahmen zur Verlängerung der Aufnahme in Listen im Bereich Terrorismus verletzt(58).

67.      Der Rat hat in der mündlichen Verhandlung ferner die Ansicht vertreten, dass es der LTTE oblegen habe, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Rat über die militärische Niederlage zu unterrichten, und nicht dem Rat, sich aktiv um eine Kenntnisverschaffung hiervon zu bemühen. Dieses Vorbringen ist mit dem (öffentlich bekannten) Umstand schwer in Einklang zu bringen, dass der Rat Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen am 18. und 19. Mai 2009 gerade zur Erörterung „der jüngsten Entwicklungen“ in Sri Lanka zusammentrat und neun Absätze der Schlussfolgerungen des Rates sich konkret mit der Situation befassen, dass „die Kampfhandlungen … ihrem Ende zugehen“(59). Zudem hat der Gerichtshof ausdrücklich entschieden, dass der Rat sich zur Rechtfertigung der Verlängerung einer Aufnahme auch auf aktuelle Angaben aus der Presse und dem Internet stützen kann(60). Gleiches muss auch für den Fall gelten, dass der Rat eine mögliche Streichung von der Liste erwägt. Zu ergänzen ist, dass für eine Vereinigung, die gerade eine militärische Niederlage erlitten hat, in deren Verlauf ihr Anführer offenbar ums Leben gekommen ist(61), ein sofortiger juristischer Kontakt mit Verwaltungsbehörden auf einem anderen Kontinent unmöglich oder jedenfalls keine vorrangige Priorität sein könnte.

68.      Meines Erachtens ist die Verordnung Nr. 501/2009 daher aus im Wesentlichen den gleichen Gründen, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil LTTE angeführt hat, ungültig. Hinzuzufügen ist, dass, auch wenn der Mangel möglicherweise geheilt werden kann, eine Heilung im Rahmen des Strafverfahrens gegen Herrn K. P. nicht rückwirkend eintreten kann(62).

 Ergebnis

69.      Demnach schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Landgericht Saarbrücken (Deutschland) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Die Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates vom 15. Juni 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/62/EG ist ungültig, soweit sie für die Liberation Tigers of Tamil Eelam gilt.

Die Prüfung der dem Gerichtshof vorliegenden Angaben hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG, des Beschlusses 2007/868/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445/EG, des Beschlusses 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG oder des Beschlusses 2009/62/EG des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG in Zweifel ziehen könnte.


1      Originalsprache: Englisch.


2      ABl. 2001, L 344, S. 70.


3      S/RES/1373 (2001).


4      ABl. 2001, L 344, S. 93.


5      Erwägungsgründe 1, 2 und 5.


6      ABl. 2006, L 144, S. 25.


7      Die Aufnahme dieser Organisation in die Liste nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 wurde nachfolgend beibehalten, zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2018/1084 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/475 (ABl. 2018, L 194, S. 144).


8      Erwägungsgründe 2, 3, 4, 5, 12 und 14.


9      Beschluss vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG (ABl. 2006, L 144, S. 21).


10      Die LTTE steht derzeit weiterhin auf der Liste nach Art. 2 Abs. 3, und zwar aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 (ABl. 2018, L 194, S. 23).


11      Beschluss       vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG (ABl. 2007, L 169, S. 58).


12      Dritter Erwägungsgrund des Beschlusses 2007/445.


13      Vierter Erwägungsgrund des Beschlusses 2007/445.


14      Den Beschluss 2007/445 und die in Nr. 18 aufgeführten Folgerechtsakte bezeichne ich als „streitige unionsrechtliche Vorschriften“.


15      Beschluss vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445/EG (ABl. 2007, L 340, S. 100).


16      Beschluss vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG (ABl. 2008, L 188, S. 21).


17      Beschluss vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (ABl. 2009, L 23, S. 25).


18      Verordnung vom 15. Juni 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/62/EG (ABl. 2009, L 151, S. 14).


19      Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts lautete § 34 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 AWG wie folgt: „(4) Mit Freiheits[s]trafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer … 2. einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr‑, Verkaufs‑, Liefer‑, Bereitstellung[s]‑, Weitergabe‑, Dienstleistungs‑, Investitions‑, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient … (6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer … 2. eine in Absatz 1, 2 oder 4 bezeichnete Handlung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht …“. In der vom 24. April 2009 bis 11. November 2010 geltenden Fassung lautete § 34 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2 AWG wie folgt: „(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft[,] wer … 2. einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr‑, Einfuhr‑, Durchfuhr‑, Verbringungs‑, Verkaufs‑, Liefer‑, Bereitstellungs‑, Weitergabe‑, Dienstleistungs‑, Investitions‑, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient … (6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer … 2. eine in Absatz 1, 2 oder 4 bezeichnete Handlung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. …“ Nach Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften sind diese Bestimmungen seit dem 1. September 2013 in § 18 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 AWG geregelt.


20      Urteil vom 29. Juni 2010 (C‑550/09, EU:C:2010:382).


21      Urteil vom 29. Juni 2010 (C‑550/09, EU:C:2010:382, Rn. 56 und 57).


22      Urteil vom 16. Oktober 2014 (T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885). Diese Entscheidung wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), bestätigt.


23      Durchführungsverordnungen des Rates (EU) Nr. 83/2011 vom 31. Januar 2011, Nr. 687/2011 vom 18. Juli 2011, Nr. 1375/2011 vom 22. Dezember 2011, Nr. 542/2012 vom 25. Juni 2012, Nr. 1169/2012 vom 10. Dezember 2012, Nr. 714/2013 vom 25. Juli 2013, Nr. 125/2014 vom 10. Februar 2014 und Nr. 790/2014 vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nrn. 610/2010, 83/2011, 687/2011, 1375/2011, 542/2012, 1169/2012, 714/2013 bzw. 125/2014 (ABl. 2011, L 28, S. 14).


24      Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, EU:C:1994:90, Rn. 17, 18 und 24).


25      Vgl. u. a. Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17). Vgl. auch meine Erörterung der Zulässigkeit in einer entsprechenden Fallgestaltung, allerdings auf der Grundlage der im AEUV ab 1. Dezember 2009 eingeführten großzügigeren Regelung der Klagebefugnis, in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache A u. a. (C‑158/14, EU:C:2016:734, Nrn. 58 bis 88), die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. März 2017, A. u. a. (C‑158/14, EU:C:2017:202, Rn. 59 bis 75), bestätigt wurde.


26      Vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2010, E und F (C‑550/09, EU:C:2010:382, Rn. 49).


27      Urteil vom 29. Juni 2010 (C‑550/09, EU:C:2010:382).


28      Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 51 und 61).


29      Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583 Rn. 59 und 60).


30      Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 60).


31      Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46), und vom 26. Juli 2017, Rat/Frankreich (im Folgenden: Urteil Hamas) (C‑79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 25).


32      Urteil vom 29. Juni 2010 (C‑550/09, EU:C:2010:382).


33      Siehe oben, Nr. 24.


34      Siehe oben, Nrn. 16 bis 19. Der Rat verfügte nicht zwangsläufig über Kontaktanschriften für alle von einer bestimmten Aufnahmeentscheidung betroffenen Personen; es kann jedoch bei der Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union in Verbindung mit der Möglichkeit, auf Anfrage die Begründung hierfür erhalten zu können, vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass das Erfordernis der Abgabe einer Begründung erfüllt ist. Meines Erachtens ist nichts dafür ersichtlich, dass ein solches Vorgehen an sich allgemein rechtswidrig wäre.


35      Im dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 2007/445 heißt es: „Der Rat hat – soweit dies praktisch möglich war – allen einzelnen betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften eine Begründung zukommen lassen, in der er jeweils darlegt, warum sie in den Beschlüssen 2006/379/EG … aufgeführt sind.“ In der mündlichen Verhandlung hat der Rat (unwidersprochen) auch bestätigt, dass der LTTE am 23. April 2007 eine Begründung übermittelt worden sei.


36      Die Gültigkeit aller Rechtsakte der Unionsorgane – selbst wenn sie vorschriftswidrig sind – wird vermutet, solange sie nicht zurückgenommen, aufgehoben, für nichtig erklärt oder für ungültig erklärt worden sind. Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 1982, Dürbeck/Kommission (11/81, EU:C:1982:120, Rn. 17), und vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland (C‑475/01, EU:C:2004:585, Rn. 18).


37      Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran (C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61).


38      Es mag auch der Hinweis darauf angebracht sein, dass der Gerichtshof im Kontext dieser konkreten Art von Maßnahme, auch wenn seiner Auffassung nach der Beschluss über die erstmalige Aufnahme wegen Fehlens einer hinreichenden Begründung ungültig ist, von seinem Ermessen Gebrauch machen kann, die Wirkung der „vorschriftswidrigen“ Maßnahme für einen bestimmten Zeitraum aufrechtzuerhalten, um dem Rat die Ergreifung von Schritten zu ermöglichen, das Fehlen der Begründung zu beheben. Vgl. z. B. Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat Foundation (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 375 und 376 und die dritte Feststellung des Gerichtshofs im Tenor).


39      Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583).


40      Vgl. z. B. Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa (C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 138).


41      Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (im Folgenden: Urteil Kadi II) (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2012, C 326, S. 391).


42      Vgl. z. B. Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).


43      Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 30).


44      Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa (C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 139 bis 140). Vgl. auch Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba (C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).


45      Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa (C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 146).


46      Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba (C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).


47      Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 54), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C‑79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 32); vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 156).


48      Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 62), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C‑79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 40).


49      Der Rat trägt in seinen schriftlichen Erklärungen vor, dass nur sein Schreiben (vom 16. Juni 2009), in dem die Begründungen für die Verordnung Nr. 501/2009 mitgeteilt worden seien, an den Absender zurückgesandt worden sei.


50      Vgl. u. a. Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 113).


51      Urteil vom 26. Juli 2017 (C‑79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 33).


52      Urteil vom 18. Juli 2013 (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 156).


53      Vgl. Urteil vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organisation of Iran/Rat (T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).


54      Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 130).


55      Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583).


56      Laut der Zeitung The Guardian im Vereinigten Königreich wurde der 25-jährige Bürgerkrieg in einer Siegesansprache vom 19. Mai 2009 für beendet erklärt. Siehe https://www.theguardian.com/world/2009/may/18/tamil-tigers-killed-sri-lanka. In der mündlichen Verhandlung wurde von den Beteiligten nicht bestritten, dass dieses Ereignis Mitte Mai 2009 stattfand.


57      Durchführungsverordnung (EU) Nr. 83/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 (ABl. 2011, L 28, S. 14). Vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 78 bis 80).


58      Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 33).


59      Vgl. http://europa.eu/rapid/press-release_PRES-09-137_de.htm.


60      Vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 72).


61      Der Verteidiger von Herrn K. P. hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass sich dies ereignet habe. Vgl. auch den oben in Fn. 56 genannten Artikel.


62      Vgl. Urteil vom 29. Juni 2010, E und F (C‑550/09, EU:C:2010:382, Rn. 59), und Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in jener Rechtssache (C‑550/09, EU:C:2010:272, Nrn. 115 bis 123).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts, 24. Jan. 2019 - C-458/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts, 24. Jan. 2019 - C-458/15

Referenzen - Gesetze

Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts, 24. Jan. 2019 - C-458/15 zitiert 3 §§.