Europäischer Gerichtshof Urteil, 13. März 2018 - C-384/16

ECLI:ECLI:EU:C:2018:176
13.03.2018

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

13. März 2018 ( *1 )

„Rechtsmittel – Pflanzenschutzmittel – Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten – Aufnahme des Wirkstoffs ‚Kupferverbindungen‘ in diese Liste – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Individuell betroffene Person“

In der Rechtssache C‑384/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. Juli 2016,

European Union Copper Task Force mit Sitz in Essex (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: C. Fernández Vicién, C. Vila Gisbert und I. Moreno-Tapia Rivas, abogadas, sowie M. Miserendino, abogado,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Lewis und P. Ondrůšek als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten T. von Danwitz, J. L. da Cruz Vilaça, A. Rosas, C. G. Fernlund und C. Vajda, der Richterin C. Toader, der Richter M. Safjan und D. Šváby, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie der Richter E. Jarašiūnas und E. Regan (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2017,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. September 2017

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, die European Union Copper Task Force, die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 27. April 2016, European Union Copper Task Force/Kommission (T‑310/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2016:265), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (ABl. 2015, L 67, S. 18, im Folgenden: streitige Verordnung) als unzulässig abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 91/414

2

Die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 1991, L 230, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/34/EU der Kommission vom 8. März 2011 (ABl. 2011, L 62, S. 27) (im Folgenden: Richtlinie 91/414), sah in ihrem Anhang I eine Liste der für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zulässigen Wirkstoffe vor.

3

Gemäß Art. 1 und dem Anhang der Richtlinie 2009/37/EG der Kommission vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlormequat, Kupferverbindungen, Propaquizafop, Quizalofop‑P, Teflubenzuron und Zeta-Cypermethrin (ABl. 2009, L 104, S. 23) ist die Liste in Anhang I der Richtlinie 91/414 geändert worden, um darin u. a. Kupferverbindungen aufzunehmen.

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

4

Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1) bestimmt in ihrem Kapitel II („Wirkstoffe, Safener, Synergisten und Beistoffe“) Abschnitt 1 („Wirkstoffe“) Unterabschnitt 3 („Erneuerung und Überprüfung“) Art. 14 („Erneuerung der Genehmigung“):

„(1)   Auf Antrag wird die Genehmigung eines Wirkstoffs erneuert, wenn festgestellt wird, dass die in Artikel 4 genannten Genehmigungskriterien erfüllt sind.

(2)   Die Erneuerung der Genehmigung gilt für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren. …“

5

In Art. 20 („Erneuerungsverordnung“) in dem genannten Unterabschnitt 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 heißt es:

„(1)   Es wird eine Verordnung gemäß dem in Artikel 79 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren dahin gehend erlassen, dass

a)

die Genehmigung eines Wirkstoffs erneuert wird, gegebenenfalls vorbehaltlich Bedingungen und Einschränkungen, oder

b)

die Genehmigung eines Wirkstoffs nicht erneuert wird.

…“

6

In Kapitel II Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 („Ausnahmen“) Art. 24 („Substitutionskandidaten“) der Verordnung Nr. 1107/2009 heißt es:

„(1)   … Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 kann die Genehmigung einmal oder mehrmals jeweils für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren erneuert werden.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 finden die Artikel 4 bis 21 Anwendung. Zu ersetzende Stoffe werden in der Verordnung gemäß Artikel 13 Absatz 4 gesondert aufgeführt.“

7

In Kapitel III („Pflanzenschutzmittel“) Abschnitt 1 („Zulassung“) Unterabschnitt 3 („Gegenseitige Anerkennung von Zulassungen“) der Verordnung sieht Art. 41 („Zulassung“) vor:

„(1)   Der Mitgliedstaat, dem ein Antrag gemäß Artikel 40 vorgelegt wird, erteilt nach Prüfung des Antrags und gegebenenfalls der in Artikel 42 Absatz 1 genannten Begleitdokumente im Hinblick auf die Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet für das betreffende Pflanzenschutzmittel eine Zulassung unter den gleichen Bedingungen wie der den Antrag prüfende Mitgliedstaat; hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen Artikel 36 Absatz 3 Anwendung findet.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann der Mitgliedstaat das Pflanzenschutzmittel zulassen, wenn

b)

es einen Substitutionskandidaten enthält;

…“

8

In Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 („Sonderfälle“) bestimmt Art. 50 („Vergleichende Bewertung von Pflanzenschutzmitteln, die Substitutionskandidaten enthalten“) der Verordnung:

„(1)   Eine vergleichende Bewertung ist von den Mitgliedstaaten durchzuführen, wenn sie einen Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels prüfen, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat zugelassen ist. Die Mitgliedstaaten erteilen keine Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel oder beschränken die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Substitutionskandidaten enthält, auf eine bestimmte Kulturpflanze, wenn die vergleichende Bewertung der Risiken und des Nutzens gemäß Anhang IV ergibt, dass

(4)   Bei Pflanzenschutzmitteln, die einen Substitutionskandidaten enthalten, führen die Mitgliedstaaten die vergleichende Bewertung gemäß Absatz 1 regelmäßig und spätestens bei der Erneuerung oder Änderung der Zulassung durch.

Anhand der Ergebnisse dieser vergleichenden Bewertung bestätigen die Mitgliedstaaten die Zulassung, heben sie auf oder ändern sie.

…“

9

In Kapitel XI („Übergangs- und Schlussbestimmungen“) sieht Art. 80 („Übergangsmaßnahmen“) Abs. 7 der Verordnung vor:

„Die Kommission erstellt bis zum 14. Dezember 2013 eine Liste der in Anhang I der Richtlinie [91/414] EWG aufgeführten Wirkstoffe, die die Kriterien von Anhang II Nummer 4 der vorliegenden Verordnung erfüllen und für die Artikel 50 der vorliegenden Verordnung gilt.“

Durchführungsverordnungen

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

10

Nach dem ersten Erwägungsgrund und Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. 2011, L 153, S. 1) gelten die in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgeführten Wirkstoffe als gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 genehmigt.

Durchführungsverordnung (EU) 2015/232

11

Im achten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/232 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Kupferverbindungen (ABl. 2015, L 39, S. 7) heißt es:

„Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Kupferverbindungen als gemäß der Verordnung [Nr. 1107/2009] genehmigt gilt. …“

Streitige Verordnung

12

Art. 1 („Substitutionskandidaten“) der streitigen Verordnung sieht vor:

„In Anhang I der Richtlinie [91/414] aufgeführte Wirkstoffe, die die Kriterien in Anhang II Nummer 4 der Verordnung [Nr. 1107/2009] erfüllen, werden in die Liste im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgenommen.

…“

13

Die Liste im Anhang der Verordnung umfasst „Kupferverbindungen (Varianten Kupferhydroxid, Kupferoxychlorid, Kupferoxid, Kupferkalkbrühe [Bordeauxbrühe] und dreibasisches Kupfersulfat)“.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

14

Mit am 5. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Rechtsmittelführerin, ein Verband von Herstellern von Kupferverbindungen, von denen einige Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sind, die einen solchen Stoff enthalten, Klage auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.

15

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil zum einen die Rechtsmittelführerin kein eigenes Interesse geltend machen könne und zum anderen ihre Mitglieder nicht klagebefugt seien. In letzterer Hinsicht hat das Gericht entschieden, dass erstens die Mitglieder der Rechtsmittelführerin von der streitigen Verordnung nicht individuell betroffen seien und zweitens die Verordnung einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter darstelle, der im Hinblick auf diese Mitglieder Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich ziehe. Das Gericht hat auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, dass ihr bei Abweisung ihrer Klage als unzulässig ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz vorenthalten werde.

Anträge der Parteien

16

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

ihre auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung gerichtete Klage für zulässig zu erklären;

die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

17

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

18

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin die Rn. 42 bis 44, 46 bis 48, 50 bis 52 sowie 60 und 61 des angefochtenen Beschlusses und macht dem Gericht zum Vorwurf, dass es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die streitige Verordnung Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich ziehe.

19

Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass zur Bestimmung, ob ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe, zum einen auf die Stellung der Person, die sich auf ihre Klageberechtigung nach Art. 263 Abs. 4 AEUV berufe, und zum anderen auf den Klagegegenstand abzustellen sei. Falls ein Kläger lediglich die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts beantrage, seien nur die etwaigen Durchführungsmaßnahmen des Teils zu berücksichtigen, dessen Nichtigerklärung beantragt werde.

20

Zu ihrer Stellung trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass sie im Verfahren vor der Kommission zur Aufnahme von Kupferverbindungen in Anhang I der Richtlinie 91/414 die einzige Vertreterin aller in der Europäischen Union tätigen Hersteller von in Pflanzenschutzmitteln verwendeten Kupferverbindungen gewesen sei.

21

Zum Gegenstand der beim Gericht erhobenen Klage weist sie darauf hin, dass sie die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Verordnung beantragt habe, soweit Kupferverbindungen durch diese Verordnung in die Liste mit Substitutionskandidaten aufgenommen und somit der für solche Stoffe geltenden Regelung unterworfen würden, die durch die Verordnung Nr. 1107/2009 eingeführt worden sei. Die Rechtsmittelführerin habe auch gegen einige Bestimmungen der Verordnung eine Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben.

22

Der angefochtene Beschluss – insbesondere in den Rn. 26, 38 und 39 – enthalte eine zu kurze Beschreibung des Gegenstands der Klage, die sich auf eine ebenso beschränkte Darstellung der streitigen Verordnung stütze. Deren Gegenstand sei nicht nur die Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten, sondern auch die Unterwerfung dieser Stoffe unter die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1107/2009, was eine unmittelbare und direkte Wirkung der Anwendung der streitigen Verordnung darstelle, die keine Durchführungsmaßnahme erfordere. Mit anderen Worten habe die Verordnung als solche unzweifelhaft und gegenwärtig konkrete Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung und die ihrer Mitglieder.

23

Die Rechtsmittelführerin trägt insoweit erstens vor, dass – wie sich aus den Rn. 42 bis 44 des angefochtenen Beschlusses ergebe – die Erneuerung der Genehmigung für Kupferverbindungen gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 zwar voraussetze, dass sie einen entsprechenden Antrag stelle, und bedeute, dass die Kommission einen Rechtsakt über den Antrag erlasse. Dieser Rechtsakt werde jedoch eine Maßnahme zur Durchführung nicht der streitigen Verordnung, sondern der Art.14 ff. der Verordnung Nr. 1107/2009 darstellen, die das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs regelten.

24

Dieser Rechtsakt werde keine Ergänzung oder Entwicklung der Rechtsstellung der Substitutionskandidaten bewirken und nicht dazu beitragen, die für sie geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen festzulegen oder zu ergänzen.

25

Die streitige Verordnung führe auch dazu, dass Kupferverbindungen mindestens alle sieben Jahre genehmigt werden müssten und nicht alle 15 Jahre, wie bei Wirkstoffen, die keine Substitutionskandidaten seien. Daher sei bei Kupferverbindungen grundsätzlich zweimal häufiger die Erneuerung der Genehmigung zu beantragen, wodurch die Kosten für die Aufrechterhaltung einer Genehmigung für Kupferverbindungen anstiegen. Diese Wirkung sei unmittelbar und erfordere keine Durchführungsmaßnahme der Kommission oder der Mitgliedstaaten.

26

Die Rechtsmittelführerin trägt zweitens vor, dass die streitige Verordnung in Bezug auf die nationale Zulassung von Kupferverbindungen enthaltenden Pflanzenschutzmitteln die unmittelbare Wirkung habe, dass diese Erzeugnisse und ihre Verwendung der vergleichenden Bewertung nach Art. 50 der Verordnung Nr. 1107/2009 unterworfen würden. Insoweit würden die Mitgliedstaaten den betreffenden Unternehmen entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses nicht nur die Kosten für die Durchführung der vergleichenden Bewertung, sondern auch die Durchführung dieser Bewertung selbst auferlegen, da die nationalen Behörden lediglich über den Antrag auf Erneuerung der Zulassung des betreffenden Pflanzenschutzmittels entschieden. Somit müssten die Rechtsmittelführerin und ihre Mitglieder den sich aus der vergleichenden Bewertung ergebenden Pflichten unabhängig vom Endergebnis dieser Bewertung nachkommen.

27

Bei seiner in Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellung, dass die Durchführung der vergleichenden Bewertung keinen Einfluss auf den Umstand habe, dass Genehmigungen für das Inverkehrbringen von den Mitgliedstaaten erteilt oder versagt, erneuert, aufgehoben oder geändert würden, habe das Gericht verkannt, dass die Wirkung der streitigen Verordnung nicht von einer Entscheidung einer nationalen Behörde abhänge. Art. 50 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 schreibe den Mitgliedstaaten nämlich vor, die vergleichende Bewertung regelmäßig und spätestens bei der Erneuerung oder Änderung der Zulassung durchzuführen. Daher sei kein Antrag auf Zulassung oder auf Erneuerung einer Zulassung erforderlich, damit der betreffende Mitgliedstaat eine vergleichende Bewertung von Kupferverbindungen vornehme, die die unmittelbare Folge ihrer Einstufung als Substitutionskandidat sei.

28

Drittens sei eine ähnliche Schlussfolgerung in Bezug auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Pflanzenschutzmitteln zwischen Mitgliedstaaten geboten. Aufgrund des Erlasses der streitigen Verordnung erfolge die gegenseitige Anerkennung eines einen Substitutionskandidaten enthaltenden Erzeugnisses nämlich nicht mehr automatisch, was hingegen bei jedem anderen Wirkstoff der Fall sei.

29

Viertens wirkten sich die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten bezüglich einer Beantragung der gegenseitigen Anerkennung oder einer nationalen Zulassung erließen, ebenso wie der Rechtsakt der Kommission bezüglich der Erneuerung der Genehmigung für Kupferverbindungen weder auf deren Einstufung als Substitutionskandidat noch auf die Regelung aus, die nach der Verordnung Nr. 1107/2009 für sie gelte.

30

Ferner seien die von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der für Kupferverbindungen geltenden Sonderbestimmungen zu erlassenden Rechtsakte ebenso wie die von der Kommission zu erlassenden Rechtsakte Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung Nr. 1107/2009 und nicht der streitigen Verordnung.

31

Die Kommission beantragt, den ersten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

32

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer Klage, die von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung erhoben wird, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV unter der Bedingung steht, dass dieser Person eine Klagebefugnis zuerkannt wird, die in zwei Fällen vorliegt. Zum einen kann eine derartige Klage erhoben werden, wenn diese Handlung die Person unmittelbar und individuell betrifft. Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (vgl. u. a. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 59 und 91).

33

Im Rahmen der in den Rn. 33 bis 51 des angefochtenen Beschlusses vorgenommenen Prüfung des zweiten Falles hat das Gericht in den Rn. 34 bis 36 des Beschlusses festgestellt, dass die streitige Verordnung ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV sei, was die Parteien im Rahmen dieses Rechtsmittels nicht beanstandet haben.

34

Deshalb ist zu prüfen, ob das Gericht – wie die Rechtsmittelführerin vorträgt – einen Rechtsfehler begangen hat, als es in den Rn. 37 bis 51 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die streitige Verordnung im Hinblick auf die Mitglieder der Rechtsmittelführerin Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe.

35

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung „die … keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV vor dem Hintergrund des Ziels dieser Vorschrift zu sehen ist, das, wie sich aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, darin besteht, zu verhindern, dass ein Einzelner gezwungen ist, gegen das Recht zu verstoßen, um Zugang zu den Gerichten zu erlangen. Wenn sich daher ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter auf die Rechtsstellung einer natürlichen oder einer juristischen Person unmittelbar auswirkt, ohne dass Durchführungsmaßnahmen erforderlich sind, bestünde die Gefahr, dass diese Person, wenn sie vor dem Unionsrichter keinen unmittelbaren Rechtsbehelf einlegen könnte, um die Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts mit Verordnungscharakter anfechten zu können, keinen wirksamen Rechtsschutz hätte. In Ermangelung von Durchführungsmaßnahmen könnte nämlich eine natürliche oder juristische Person, obwohl sie von dem fraglichen Rechtsakt unmittelbar betroffen ist, eine gerichtliche Überprüfung desselben erst, nachdem sie gegen die Bestimmungen dieses Rechtsakts verstoßen hat, erwirken, indem sie im Rahmen der gegen sie vor den nationalen Gerichten eingeleiteten Verfahren die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen geltend macht (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Hingegen ist die gerichtliche Kontrolle der Beachtung des Unionsrechts, wenn ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, unabhängig davon gewährleistet, ob die genannten Maßnahmen von der Union oder den Mitgliedstaaten erlassen wurden. Natürliche oder juristische Personen, die aufgrund der in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter der Union nicht unmittelbar vor dem Unionsrichter anfechten können, sind durch die Möglichkeit, die Durchführungsmaßnahmen anzufechten, die dieser Rechtsakt nach sich zieht, davor geschützt, dass ein derartiger Rechtsakt ihnen gegenüber angewendet wird (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Obliegt die Durchführung eines solchen Rechtsakts den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, können natürliche oder juristische Personen unter den in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegten Voraussetzungen vor den Unionsgerichten unmittelbar gegen die Durchführungsmaßnahmen klagen und sich zur Begründung dieser Klage nach Art. 277 AEUV auf die Rechtswidrigkeit des fraglichen Basisrechtsakts berufen. Obliegt diese Durchführung den Mitgliedstaaten, können diese Personen die Ungültigkeit des betreffenden Basisrechtsakts vor den nationalen Gerichten geltend machen und diese veranlassen, sich gemäß Art. 267 AEUV mit Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu wenden (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist für die Beurteilung, ob ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, auf die Stellung der Person abzustellen, die sich auf ihre Klageberechtigung nach Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV beruft. Die Frage, ob der fragliche Rechtsakt Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf andere Personen nach sich zieht, spielt deshalb keine Rolle (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Zudem muss sich diese Beurteilung ausschließlich am Klagegegenstand orientieren. Falls ein Kläger lediglich die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts begehrt, sind gegebenenfalls nur diejenigen Durchführungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die dieser Teil des Rechtsakts möglicherweise nach sich zieht (Urteil vom 10. Dezember 2015, Kyocera Mita Europe/Kommission, C‑553/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:805, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Im Übrigen ist es insoweit unerheblich, ob diese Maßnahmen einen mechanischen Charakter haben (Urteile vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 41 und 42, und vom 10. Dezember 2015, Kyocera Mita Europe/Kommission, C‑553/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:805, Rn. 46).

41

Im vorliegenden Fall ist als Erstes das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe den Gegenstand der bei ihm erhobenen Klage und insbesondere den Umstand, dass die Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung gerichtet gewesen sei, soweit durch sie die Kupferverbindungen bestimmten, in der Verordnung Nr. 1107/2009 vorgesehenen materiell-rechtlichen Bestimmungen unterworfen würden, nicht zutreffend berücksichtigt, als unbegründet zurückzuweisen.

42

Aus den Rn. 38 bis 41 des angefochtenen Beschlusses geht nämlich hervor, dass das Gericht nach dem Hinweis auf den Zweck der streitigen Verordnung, eine Liste der Substitutionskandidaten zu erstellen, ausgeführt hat, dass die Verordnung Nr. 1107/2009 vorsehe, dass für diese Stoffe Sonderbestimmungen gälten, die von den für andere Wirkstoffe geltenden Regelungen abwichen. In Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht erläutert, dass diese Sonderbestimmungen erstens die Genehmigung der Substitutionskandidaten und die Erneuerung dieser Genehmigung, zweitens die Genehmigungen für das Inverkehrbringen von solche Stoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln sowie die Erneuerung und die Änderung dieser Zulassungen und drittens die gegenseitige Anerkennung dieser Zulassungen zwischen den Mitgliedstaaten beträfen.

43

Aus den Rn. 42 bis 51 des angefochtenen Beschlusses geht auch hervor, dass das Gericht diese Sonderbestimmungen eingehend geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sie sich nur über Rechtsakte der Kommission oder der Mitgliedstaaten auf die Rechtsstellung der Mitglieder der Rechtsmittelführerin auswirken könnten.

44

Als Zweites ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu prüfen, mit dem sie die Richtigkeit dieses Ergebnisses in Abrede stellt.

45

Insoweit ist festzustellen, dass der Umstand, dass ein Unionsrechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich zieht, so dass bestimmte Rechtswirkungen dieser Verordnung nur über diese Maßnahmen eintreten, nicht ausschließt, dass die Verordnung weitere Rechtswirkungen auf die Rechtsstellung einer natürlichen oder juristischen Person entfaltet, die nicht vom Erlass von Durchführungsmaßnahmen abhängen.

46

Im vorliegenden Fall sind daher die drei Kategorien der für Kupferverbindungen geltenden Sonderbestimmungen zu berücksichtigen, die in Rn. 42 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind und auf die sich die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres Rechtsmittels stützt, um zu beurteilen, ob die streitige Verordnung aufgrund des Umstands, dass sie die Kupferverbindungen diesen Bestimmungen unterworfen hat, Wirkungen auf die Rechtsstellung der Mitglieder der Rechtsmittelführerin entfaltet, die nicht vom Erlass einer Durchführungsmaßnahme abhängen.

47

Was erstens die Bestimmungen über die Genehmigung der Substitutionskandidaten und die Erneuerung dieser Genehmigung anbelangt, ist zum einen entsprechend der Feststellung des Gerichts in Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses darauf hinzuweisen, dass die Kupferverbindungen vor dem Erlass der streitigen Verordnung genehmigt wurden. Zum anderen ließ die streitige Verordnung das Ablaufdatum dieser Genehmigung unberührt, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vorgetragen hat.

48

Daraus folgt, dass im Hinblick auf die Mitglieder der Rechtsmittelführerin nur das in der Verordnung Nr. 1107/2009 vorgesehene Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung der Substitutionskandidaten erheblich ist, wie das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses ebenfalls festgestellt hat, ohne dass dies im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels beanstandet wird.

49

Wie aus Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht und von der Rechtsmittelführerin geltend gemacht wird, bestimmt Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009, dass die Genehmigung eines Substitutionskandidaten für eine Dauer von höchstens sieben Jahren erneuert werden kann, im Unterschied zur Genehmigung anderer Wirkstoffe, die nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren erneuert werden kann. Somit könnte die Genehmigung für Kupferverbindungen aufgrund ihrer Aufnahme als Substitutionskandidat in die Liste im Anhang der streitigen Verordnung nur für eine Dauer von höchstens sieben Jahren erneuert werden und nicht für eine längere Höchstdauer, wie das der Fall gewesen wäre, wenn dieser Stoff nicht in diese Liste aufgenommen worden wäre.

50

Allerdings werden die Rechtswirkungen der streitigen Verordnung, die mit der Gültigkeitsdauer der Erneuerung der Genehmigung für Kupferverbindungen zusammenhängen, gegenüber den Mitgliedern der Rechtsmittelführerin nur über Durchführungsmaßnahmen eintreten.

51

Aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1107/2009, insbesondere aus ihrem Art. 24 Abs. 2, folgt nämlich, dass – wie das Gericht in den Rn. 42 und 43 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, ohne dass dies im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels beanstandet wird – die durch die streitige Verordnung vorgenommene Einstufung von Kupferverbindungen als Substitutionskandidat die Anwendung des Verfahrens zur Erneuerung der Genehmigung dieses Stoffs unberührt lässt. Dieses Verfahren impliziert jedoch ebenso wie das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs, der nicht in die Liste im Anhang der streitigen Verordnung aufgenommen worden ist, den Erlass einer Verordnung durch die Kommission gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009.

52

Folglich werden – wie das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat – sich die Wirkungen der streitigen Verordnung, die mit der Gültigkeitsdauer der Erneuerung der Genehmigung für Kupferverbindungen zusammenhängen, gegenüber den Mitgliedern der Rechtsmittelführerin nur über den etwaigen Erlass einer Verordnung entfalten, die auf Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009, auf den deren Art. 24 Abs. 2 verweist, gestützt ist und mit der die Genehmigung dieses Stoffs für höchstens sieben Jahre erneuert wird.

53

Somit kann die etwaige zusätzliche Belastung der Rechtsmittelführerin und ihrer Mitglieder, die mit der Notwendigkeit verbunden ist, die Genehmigung für Kupferverbindungen häufiger erneuern zu lassen, zwar als eine Wirkung des Erlasses der streitigen Verordnung angesehen werden, doch wird diese Wirkung nicht über den Erlass dieser Verordnung, sondern dadurch eintreten, dass die Kommission gegebenenfalls eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung dieses Stoffs erneuert wird.

54

Daher hat das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine Verordnung der Kommission, mit der die Genehmigung für Substitutionskandidaten wie Kupferverbindungen erneuert wird, eine Maßnahme zur Durchführung der streitigen Verordnung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV darstellt.

55

Was zweitens die Vorschriften über die Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Substitutionskandidaten enthaltenden Pflanzenschutzmitteln sowie über die Erneuerung und die Änderung dieser Zulassungen anbelangt, trifft es – wie die Rechtsmittelführerin vorträgt – zwar zu, dass die streitige Verordnung bewirkt, dass Kupferverbindungen enthaltende Pflanzenschutzmittel dem in Art. 50 der Verordnung Nr. 1107/2009 vorgesehenen Verfahren der vergleichenden Bewertung unterworfen werden, in dessen Rahmen die Risiken des betreffenden Pflanzenschutzmittels für die Gesundheit oder die Umwelt mit den gleichartigen Risiken eines alternativen Mittels oder einer nicht chemischen Methode der Schädlingsprävention oder ‑bekämpfung verglichen werden.

56

Die Rechtsmittelführerin kann jedoch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie und ihre Mitglieder diese vergleichende Bewertung durchführen und die etwaigen Kosten für deren Durchführung tragen müssten, um darzutun, dass der Erlass der streitigen Verordnung unabhängig vom Erlass von Durchführungsmaßnahmen ihnen gegenüber Wirkungen gehabt habe. Wie das Gericht in Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, geht aus Art. 50 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 nämlich hervor, dass die Mitgliedstaaten die vergleichende Bewertung durchzuführen haben.

57

Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die nationalen Behörden bestimmter Mitgliedstaaten von Inhabern nationaler Zulassungen von Kupferverbindungen enthaltenden Pflanzenschutzmitteln verlangten, ihnen eine vergleichende Bewertung vorzulegen, stützt nicht ihre Behauptung, dass die streitige Verordnung Wirkungen auf die Rechtsstellung ihrer Mitglieder entfalte, die nicht von Durchführungsmaßnahmen abhingen. Die angeblichen Pflichten dieser Inhaber würden sich nämlich nicht aus der streitigen Verordnung, sondern aus einer Entscheidung der zuständigen nationalen Behörden ergeben.

58

Zudem hat die Durchführung der in Art. 50 der Verordnung Nr. 1107/2009 genannten vergleichenden Bewertung – wie das Gericht in Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, ohne dass dies von der Rechtsmittelführerin beanstandet wird – „keinen Einfluss auf den Umstand, dass nach Art. 36 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 3 und Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe enthalten, gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten erteilt oder versagt, erneuert, aufgehoben oder geändert werden“.

59

Daher hat das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses ebenfalls rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Wirkungen der streitigen Verordnung, die mit der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Durchführung einer vergleichenden Bewertung der Gesundheits- oder Umweltrisiken von Kupferverbindungen enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gegenüber einem alternativen Mittel oder einer nicht chemischen Methode der Schädlingsprävention oder ‑bekämpfung zusammenhängen, „sich gegenüber den Mitgliedern der Klägerin nur über Rechtsakte der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entfalten [werden]“ und „[d]iese Rechtsakte … daher Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV [darstellen]“.

60

Was drittens die Vorschriften über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Substitutionskandidaten enthaltenden Pflanzenschutzmitteln zwischen den Mitgliedstaaten anbelangt, sieht Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1107/2009 zwar vor, dass ein Mitgliedstaat, dem im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung ein Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von einen Substitutionskandidaten enthaltenden Pflanzenschutzmitteln vorgelegt wird, diese Pflanzenschutzmittel zulassen kann, während er – außer in den übrigen Fällen von Art. 41 Abs. 2 und unbeschadet der Anwendung von Art. 36 Abs. 3 der Verordnung – nach deren Art. 41 Abs. 1 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen verpflichtet ist, eine solche Zulassung zu erteilen.

61

Doch auch wenn man annimmt, dass der Erlass der streitigen Verordnung eine Verringerung der Wahrscheinlichkeit bewirkt, dass ein Mitgliedstaat im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung einem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Kupferverbindungen enthaltenden Pflanzenschutzmittels stattgibt, ändert dies nichts daran, dass der mit einem solchen Antrag befasste Mitgliedstaat über ihn zu entscheiden hat. Hierbei sei daran erinnert, dass es – wie sich aus Rn. 40 des vorliegenden Urteils ergibt – unerheblich ist, ob eine solche Entscheidung einen mechanischen Charakter hat.

62

Folglich hat das Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Beschlusses zu Recht entschieden, dass die Wirkungen der streitigen Verordnung, die mit dem Verfahren der gegenseitigen Anerkennung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von einen Substitutionskandidaten enthaltenden Pflanzenschutzmitteln zusammenhängen, „ausschließlich den Ermessensspielraum [betreffen], der den Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über einen entsprechenden Antrag belassen ist“ und „[sich diese] Wirkungen gegebenenfalls gegenüber den Mitgliedern der Klägerin nur über Handlungen der nationalen Behörden entfalten [werden], mit denen über Anträge dieser Mitglieder auf gegenseitige Anerkennung entschieden wird“.

63

Aus den Rn. 45 bis 62 des vorliegenden Urteils ist zu schließen, dass die streitige Verordnung Kupferverbindungen durch ihre Aufnahme in die Liste der Substitutionskandidaten zwar den in Rn. 42 des vorliegenden Urteils dargelegten Sonderbestimmungen unterworfen und somit Rechtswirkungen entfaltet hat, indem sie die für Kupferverbindungen geltende unionsrechtliche Regelung ändert, doch hat die Rechtsmittelführerin nicht dargetan, dass diese Änderung in Bezug auf die Rechtsstellung ihrer Mitglieder Wirkungen gehabt hat, die nicht vom Erlass von Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV abhängen. Somit hat das Gericht zu Recht entschieden, dass die Rechtsmittelführerin auf dieser Grundlage nicht klagebefugt war.

64

Dieses Ergebnis wird durch das in den Rn. 23 und 30 des vorliegenden Urteils dargelegte Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht in Frage gestellt, dass die Rechtsakte, die die Kommission oder die Mitgliedstaaten zur Durchführung der für Kupferverbindungen geltenden Sonderbestimmungen erließen – insbesondere der Rechtsakt, mit dem die Kommission die Genehmigung für diesen Stoff erneuern werde – Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung Nr. 1107/2009 und nicht der streitigen Verordnung sein würden.

65

Anders als die Rechtsmittelführerin in ihrem Vorbringen offenbar nahelegt, ist es nach dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV für die Einstufung einer Maßnahme als Maßnahme zur Durchführung eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter nämlich nicht erforderlich, dass dieser Rechtsakt die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme bildet. Ein und dieselbe Maßnahme kann eine Maßnahme zur Durchführung sowohl des Rechtsakts, dessen Bestimmungen ihre Rechtsgrundlage bilden, als auch eines gesonderten Rechtsakts sein, wie im vorliegenden Fall die streitige Verordnung, wenn alle oder ein Teil der Rechtswirkungen des zuletzt genannten Rechtsakts nur über diese Maßnahme gegenüber der Rechtsmittelführerin eintreten werden (vgl. entsprechend Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 40).

66

In der vorliegenden Rechtssache geht aus den Rn. 47 bis 63 des vorliegenden Urteils hervor, dass die Rechtsakte, die die Kommission oder die Mitgliedstaaten zur Durchführung der für Kupferverbindungen geltenden Sonderbestimmungen der Verordnung Nr. 1107/2009 erlassen werden, gegenüber den Mitgliedern der Rechtsmittelführerin die Rechtswirkungen der streitigen Verordnung verwirklichen und daher Maßnahmen zu deren Durchführung darstellen werden.

67

Der in Rn. 63 des vorliegenden Urteils dargelegte Schluss wird auch nicht durch das in Rn. 19 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Frage gestellt, dass sie im Verfahren vor der Kommission zur Aufnahme von Kupferverbindungen in Anhang I der Richtlinie 91/414 die einzige Vertreterin aller in der Union tätigen Hersteller von in Pflanzenschutzmitteln verwendeter Kupferverbindungen gewesen sei. Nach der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist zwar die Stellung der Person, die sich auf ihre Klageberechtigung nach Art. 263 Abs. 4 AEUV beruft, zu berücksichtigen, um zu beurteilen, ob der angefochtene Rechtsakt mit Verordnungscharakter Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, doch ist der von der Rechtsmittelführerin vorgebrachte Umstand nicht zum Nachweis dessen geeignet, dass die streitige Verordnung keine solchen Maßnahmen nach sich zieht.

68

Der in Rn. 63 des vorliegenden Urteils gezogene Schluss wird auch nicht durch das in den Rn. 24 und 29 des vorliegenden Urteils dargelegte Vorbringen entkräftet, dass sich die Maßnahmen, die die Kommission oder die Mitgliedstaaten gegebenenfalls erließen, um die in Rn. 42 des vorliegenden Urteils dargelegten Sonderbestimmungen auf Kupferverbindungen anwendbar zu machen, weder auf deren Einstufung als Substitutionskandidat noch auf die für diesen Stoff geltende rechtliche Regelung auswirkten, die durch die Verordnung Nr. 1107/2009 eingeführt worden sei.

69

Mit diesem Vorbringen lässt sich nämlich nicht die Feststellung entkräften, dass die mit der Anwendung der Sonderbestimmungen der Verordnung Nr. 1107/2009 auf Kupferverbindungen verbundenen Wirkungen im Hinblick auf die Rechtsstellung der Mitglieder der Rechtsmittelführerin nur über Maßnahmen zur Durchführung der streitigen Verordnung eintreten werden.

70

Nach alledem ist das Gericht in Rn. 51 des angefochtenen Beschlusses zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die streitige Verordnung im Hinblick auf die Mitglieder der Rechtsmittelführerin Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich zieht.

71

Daher ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

72

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, der an zweiter Stelle zu prüfen ist, macht die Rechtsmittelführerin dem Gericht zum Vorwurf, in den Rn. 22, 31 und 32 des angefochtenen Beschlusses entschieden zu haben, dass sie und ihre Mitglieder von der streitigen Verordnung nicht individuell betroffen seien.

73

Die Rechtsmittelführerin trägt als Erstes vor, dass sie von der streitigen Verordnung individuell betroffen sei, und macht geltend, dass mehrere Faktoren sie im Sinne der auf das Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), zurückgehenden Rechtsprechung aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushöben.

74

Erstens sei sie die Einzige gewesen, die Kupferverbindungen bei der Kommission angemeldet habe, um sie in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufnehmen zu lassen. Ferner gälten nach Art. 78 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 die in diesen Anhang aufgenommenen Wirkstoffe als gemäß dieser Verordnung genehmigt. Folglich gehe die Aufnahme von Kupferverbindungen in die Liste der Wirkstoffe in diesem Anhang und die Anwendung der Verordnung Nr. 1107/2009 allein auf sie zurück. Im Übrigen habe nur sie die Erneuerung der Genehmigung für Kupferverbindungen als Wirkstoff beantragt und Unterlagen für alle Hersteller vorgelegt.

75

Zweitens sei sie an dem Verfahren, das zu der für Kupferverbindungen geltenden Regelung geführt habe, bis zum Erlass der streitigen Verordnung beteiligt gewesen. Insbesondere sei die Durchführungsverordnung 2015/232 auf der Grundlage der Studien und Unterlagen erlassen worden, die sie selbst übermittelt habe und – wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung ergebe – nachdem sie von der Kommission aufgefordert worden sei, zum Beurteilungsbericht für Kupferverbindungen Stellung zu nehmen.

76

Drittens sei die durch die streitige Verordnung aufgestellte Liste mit Substitutionskandidaten nur auf der Grundlage der Ergebnisse eines Dokuments erstellt worden, das sich auf den endgültigen Beurteilungsbericht für Kupferverbindungen gestützt habe, der von der Kommission unter ausschließlicher Beteiligung der Rechtsmittelführerin als Antragstellerin angenommen worden sei.

77

Viertens sei sie während des gesamten Verfahrens zur Ausarbeitung der streitigen Verordnung die Ansprechpartnerin der Kommission gewesen, habe mit ihr korrespondiert und an einer Sitzung mit ihren Vertretern teilgenommen, in der es u. a. um die Einstufung von Kupferverbindungen als Substitutionskandidaten gegangen sei.

78

Die Rechtsmittelführerin schließt daraus, dass ihr im Hinblick auf das Urteil vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, EU:C:1985:18, Rn. 17 bis 32), die Klagebefugnis hätte zuerkannt werden müssen, da die Kommission aufgrund der besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache gewusst habe, dass die streitige Verordnung sie unmittelbar und individuell betreffe.

79

Die Rechtsmittelführerin trägt als Zweites vor, dass ihre Mitglieder von der streitigen Verordnung individuell betroffen seien.

80

Zum einen vertrete sie alle in der Union tätigen Hersteller von in Pflanzenschutzmitteln verwendeten Kupferverbindungen. Folglich habe das Gericht in Rn. 31 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt, dass sie und ihre Mitglieder wie jeder andere Wirtschaftsteilnehmer von der streitigen Verordnung betroffen seien.

81

Ferner bestimme Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009, dass der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff von einem Hersteller des betreffenden Wirkstoffs eingereicht werde. Daher könnten nur sie und ihre Mitglieder, die in der Union die einzigen Hersteller von in Pflanzenschutzmitteln verwendeten Kupferverbindungen seien, die Erneuerung von deren Genehmigung beantragen. Sie erinnert insoweit daran, dass sie als Einzige eine Erneuerung der Genehmigung von Kupferverbindungen als Wirkstoff beantragt und Unterlagen für alle Hersteller vorgelegt habe.

82

Zum anderen würde der Umstand, dass Kupferverbindungen der einzige anorganische Stoff auf der Liste mit Substitutionskandidaten seien, sie und ihre Mitglieder noch mehr individualisieren.

83

Deshalb sei die streitige Verordnung, obwohl es sich formal um eine Durchführungsverordnung handele, angesichts ihrer Auswirkungen auf Kupferverbindungen und damit auf sie und ihre Mitglieder als einzige Hersteller dieses Wirkstoffs in Wirklichkeit eine Entscheidung der Kommission. Daher sei sie von der Verordnung individuell betroffen.

84

Die Rechtsmittelführerin ist folglich der Ansicht, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben sei und der Gerichtshof über alle erforderlichen Informationen verfüge, um zu prüfen, ob sie außerdem von der Verordnung unmittelbar betroffen sei.

85

Hierzu trägt sie zum einen vor, dass die Unterwerfung von Kupferverbindungen unter die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1107/2009 bedeute, dass für diesen Stoff restriktivere Voraussetzungen gälten als für Wirkstoffe, die keine Substitutionskandidaten seien. Zum anderen ergebe sich dieser Umstand unmittelbar aus der streitigen Verordnung und verfügten weder die Kommission noch die nationalen Behörden beim Erlass von Maßnahmen zur Durchführung der für Kupferverbindungen geltenden Sonderbestimmungen über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Einstufung von Kupferverbindungen als Substitutionskandidat.

86

Die Kommission hält den dritten Rechtsmittelgrund für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

87

Wie das Gericht in Rn. 19 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, ist ein Verband wie die mit der Wahrnehmung der Gruppeninteressen der Hersteller von Kupferverbindungen betraute Rechtsmittelführerin grundsätzlich nur dann zu einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV befugt, wenn er ein eigenes Interesse geltend machen kann oder die von ihm vertretenen Unternehmen oder einige davon individuell klagebefugt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, EU:C:2006:416, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88

Was erstens die Frage anbelangt, ob die Rechtsmittelführerin ein eigenes Interesse geltend machen kann, ist zum einen festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung – wie das Gericht in Rn. 21 des angefochtenen Beschlusses in Erinnerung gerufen hat – die Rolle, die ein Verband in einem Verfahren gespielt hat, das zum Erlass einer Handlung im Sinne des Art. 263 AEUV geführt hat, die Zulässigkeit einer von diesem Verband erhobenen Klage begründen kann, obwohl dessen Mitglieder von dieser Handlung nicht unmittelbar und individuell betroffen sind, insbesondere dann, wenn seine Stellung als Verhandlungsführer durch diese Handlung berührt wurde (Beschluss vom 8. Dezember 2006, Polyelectrolyte Producers Group/Kommission und Rat, C‑368/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:771, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

89

Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes nicht dargetan hat, dass sie bei der Ausarbeitung der streitigen Verordnung eine Rolle gespielt hat, aufgrund deren sie ein eigenes Interesse im Sinne der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils dargelegten Rechtsprechung geltend machen kann. Zudem hat sie auf eine entsprechende Frage des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung hin nicht das Bestehen spezieller Rechte nachgewiesen, die ihr im Rahmen des Verfahrens zur Ausarbeitung der Verordnung gewährt worden wären.

90

Zum anderen ist unter Berücksichtigung der auf das Urteil vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (11/82, EU:C:1985:18, Rn. 17 bis 32), zurückgehenden Rechtsprechung das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass sie aufgrund bestimmter tatsächlicher Umstände, die ihr eigen seien, als individuell betroffen anzusehen sei, als unbegründet zurückzuweisen.

91

Nach dieser Rechtsprechung kann die Tatsache, dass der Rat der Europäischen Union oder die Kommission aufgrund besonderer Vorschriften verpflichtet sind, die Folgen eines von ihnen beabsichtigten Rechtsakts für die Lage bestimmter Einzelpersonen zu berücksichtigen, zwar geeignet sein, diese zu individualisieren, wenn nachgewiesen ist, dass dieser Rechtsakt sie aufgrund von Umständen berührt, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2003, Kommission/Nederlandse Antillen,C‑142/00 P, EU:C:2003:217, Rn. 71 bis 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92

Allerdings hat die Rechtsmittelführerin nicht angegeben, dass in Bezug auf die streitige Verordnung eine solche Pflicht bestanden hätte, die geeignet wäre, sie im Sinne der genannten Rechtsprechung zu individualisieren.

93

Was zweitens die Frage anbelangt, ob die Mitglieder der Rechtsmittelführerin oder einige von ihren Mitglieder von der streitigen Verordnung individuell betroffen sind, ist – wie aus Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht – darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen kann, im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert, wie es der Adressat einer solchen Entscheidung wäre (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 223, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 93).

94

Insoweit ergibt sich aus der vom Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Beschlusses angeführten gefestigten Rechtsprechung auch, dass der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern diese Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteil vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C‑274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht speziell Rn. 27 des angefochtenen Beschlusses in Frage stellt, mit der das Gericht festgestellt hat, dass die streitige Verordnung ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung sei, da sie zum einen auf Sachverhalte Anwendung finde, die objektiv, nämlich im vorliegenden Fall aufgrund der Merkmale eines Wirkstoffs, bestimmt worden seien, und zum anderen Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeuge, nämlich jedem Teilnehmer, dessen Tätigkeit mit einem der in der Liste im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Stoffe zusammenhänge.

96

Die Rechtsmittelführerin hat ebenso wenig geltend gemacht, dass das Gericht in Rn. 30 des angefochtenen Beschlusses einen Rechtsfehler begangen oder die Tatsachen verfälscht hat, indem es festgestellt hat, dass

„… die Liste im Anhang der [streitigen] Verordnung, wie aus dem vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, auf der Grundlage der Informationen im Beurteilungsbericht, der Schlussfolgerungen der [Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)], des Entwurfs eines Bewertungsberichts und der dazugehörigen Nachträge, der Peer-Review-Berichte oder aber der Einstufung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. [2008], L 353, S. 1) erstellt worden ist. Zudem war der Erlass der [streitigen] Verordnung durch Art. 80 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1107/2009 vorgesehen, wonach die Kommission die Liste mit Substitutionskandidaten bis zum 14. Dezember 2013 zu erstellen hatte. Wie sich schon aus der Überschrift der [streitigen] Verordnung ergibt, betrifft sie die Anwendung dieser Bestimmung“.

97

Unter diesen Umständen hat die Rechtsmittelführerin nicht dargetan, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es in den Rn. 31 und 32 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Mitglieder der Rechtsmittelführerin von der streitigen Verordnung nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Hersteller von Kupferverbindungen ebenso wie jeder andere Wirtschaftsteilnehmer, der sich gegenwärtig oder potenziell in einer identischen Situation befinde, von der streitigen Verordnung betroffen seien und somit nicht individuell betroffen seien.

98

Keiner der besonderen Umstände, auf die sich die Rechtsmittelführerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes zum Nachweis dessen stützt, dass ihre Mitglieder von der streitigen Verordnung individuell betroffen sind, ist geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

99

Erstens ändert der Umstand, dass die Rechtsmittelführerin alle in der Union tätigen Hersteller von in Pflanzenschutzmitteln verwendeten Kupferverbindungen vertritt und es möglich ist, diese Hersteller aufzuzählen oder zu benennen, in Anbetracht der in Rn. 94 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nichts daran, dass ihre Mitglieder nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Hersteller von Kupferverbindungen von der streitigen Verordnung betroffen sind. Im Übrigen würde die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit weitgehend ausgehöhlt, wenn der hierzu vorgetragenen These der Rechtsmittelführerin gefolgt würde, da es für Wirtschaftsteilnehmer, die nur deshalb von einem Unionsrechtsakt betroffen sind, weil sie unter einen von ihm bestimmten objektiven Tatbestand rechtlicher oder tatsächlicher Art fallen, ausreichen würde, sich in einem repräsentativen Verband wie dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden zusammenzuschließen, um die Klagebefugnis nach Art. 263 Abs. 4 AEUV zuerkannt zu bekommen.

100

Zweitens hat die Rechtsmittelführerin in Anbetracht der in Rn. 93 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung mit den in Rn. 81 des vorliegenden Urteils genannten Gesichtspunkten nicht dargetan, dass ihre Mitglieder oder einige von ihren Mitglieder in ähnlicher Weise von der streitigen Verordnung betroffen sind wie die Adressaten der Verordnung. Insbesondere sind diese Gesichtspunkte – ob in ihrer Gesamtheit oder einzeln betrachtet – nicht geeignet, die Richtigkeit des Ergebnisses in Frage zu stellen, zu dem das Gericht in Rn. 31 des angefochtenen Beschlusses gekommen ist, dass die Rechtswirkungen der streitigen Verordnung die Mitglieder der Rechtsmittelführerin nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Hersteller von Kupferverbindungen träfen.

101

Im Übrigen steht fest, dass beim Erlass der streitigen Verordnung die Aufnahme von Kupferverbindungen in die Liste mit Substitutionskandidaten nicht unter Berücksichtigung besonderer Eigenschaften der Mitglieder der Rechtsmittelführerin, sondern – wie sich aus Rn. 6 des angefochtenen Beschlusses ergibt – aufgrund der Tatsache beschlossen worden ist, dass dieser Stoff die Kriterien für die Einstufung als persistenter und toxischer Stoff im Sinne von Nr. 4 von Anhang II der Verordnung Nr. 1107/2009 erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 66).

102

Drittens ist der Umstand, dass Kupferverbindungen der einzige anorganische Stoff auf der in Rede stehenden Liste sind, auch wenn er als erwiesen unterstellt wird, unerheblich, da er ebenso wenig die Richtigkeit des Ergebnisses in Frage stellt, zu dem das Gericht in Rn. 31 des angefochtenen Beschlusses gekommen ist.

103

Da schließlich zum einen das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Mitglieder der Rechtsmittelführerin von der streitigen Verordnung nicht individuell betroffen waren, und zum anderen die Voraussetzungen der unmittelbaren und der individuellen Betroffenheit durch den Unionsrechtsakt mit Verordnungscharakter, dessen Nichtigerklärung begehrt wird, kumulativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 76), geht das in den Rn. 84 und 85 des vorliegenden Urteils dargelegte Vorbringen zu der Frage, ob die Rechtsmittelführerin und ihre Mitglieder von der streitigen Verordnung unmittelbar betroffen sind, ins Leere und ist daher zurückzuweisen.

104

Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als teils unbegründet und teils ins Leere gehend zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

105

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin dem Gericht zum Vorwurf, in den Rn. 52 bis 60 des angefochtenen Beschlusses befunden zu haben, dass ihr und ihren Mitgliedern durch die Abweisung ihrer Klage als unzulässig ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz nicht vorenthalten werde.

106

Aus dem angefochtenen Beschluss ergebe sich, dass die Mitglieder der Rechtsmittelführerin weder eine nationale Maßnahme zur Durchführung der streitigen Verordnung anfechten noch die Wirkungen der Verordnung in Frage stellen könnten. Insbesondere müssten Kupferverbindungen bis zur Entscheidung einer nationalen Behörde, diesen Wirkstoff zu ersetzen, Gegenstand regelmäßiger vergleichender Bewertungen sein, die ihre Mitglieder nicht anfechten könnten. Eine nationale Entscheidung, mit der die Zulassung eines Kupferverbindungen enthaltenden Pflanzenschutzmittels erneuert werde, würde die Rechtsstellung ihrer Mitglieder nicht verändern und wäre daher nicht anfechtbar. Daher hätten das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) und das Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof, Spanien) befunden, dass ein Kläger weder ein Rechtsschutzinteresse noch eine Klagebefugnis habe, wenn ihn die Entscheidung, die er anfechte, nicht beschwere.

107

Die Mitglieder der Rechtsmittelführerin seien somit gezwungen, den Erlass einer abschlägigen Entscheidung durch die nationalen Behörden herbeizuführen, um diese Entscheidung anfechten und im Rahmen dieses Rechtsbehelfs die Einstufung von Kupferverbindungen als Substitutionskandidat beanstanden zu können. Der vom Gericht im angefochtenen Beschluss angesprochene Rückgriff auf das Vorabentscheidungsverfahren setze ebenfalls den vorherigen Erlass einer abschlägigen Entscheidung durch diese Behörden voraus.

108

Die Rechtsmittelführerin verweist auf den Inhalt der Rn. 54 und 55 des angefochtenen Beschlusses und vertritt die Ansicht, dass der Zugang zu den nationalen Gerichten und die Möglichkeit, den Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zur Beurteilung der Gültigkeit der streitigen Verordnung anzurufen, ihren Anspruch oder den Anspruch ihrer Mitglieder auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht garantieren könnten. Zum einen sei keineswegs sicher, dass über die Erneuerung der Genehmigung für Kupferverbindungen abschlägig entschieden werde. Folglich könnten sie und ihre Mitglieder die streitige Verordnung möglicherweise nie anfechten, die somit auf unbestimmte Zeit Rechtswirkungen erzeugen würde. Zum anderen müssten sie und ihre Mitglieder – selbst wenn eine abschlägige Entscheidung ergehe und unabhängig von der Möglichkeit, den Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens anzurufen – den bürokratischen Aufwand und die wirtschaftlichen Kosten bewältigen, die sich aus der Einstufung von Kupferverbindungen als Substitutionskandidaten ergäben.

109

Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund für unzulässig, da die Rechtsmittelführerin lediglich den im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund einer Verletzung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz wiederhole, ohne einen Rechtsfehler des angefochtenen Beschlusses vorzubringen. Jedenfalls sei der zweite Rechtsmittelgrund unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

110

Zunächst ist die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, die die Kommission gegen den zweiten Rechtsmittelgrund erhoben hat. Entgegen ihrem Vorbringen wiederholt die Rechtsmittelführerin nicht lediglich den im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund einer Verletzung ihres Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, sondern rügt dessen Beurteilung durch das Gericht unter genauer Angabe der beanstandeten Teile des angefochtenen Beschlusses.

111

Zur Begründetheit des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen sind, ohne dass dies den Wegfall der in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge hätte (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

112

Die gerichtliche Kontrolle der Wahrung der Rechtsordnung der Union wird jedoch, wie sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV ergibt, nicht nur durch den Gerichtshof, sondern auch durch die Gerichte der Mitgliedstaaten gewährleistet. Der AEU-Vertrag hat nämlich mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit seinem Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

113

Den Betroffenen steht im Rahmen eines nationalen Verfahrens das Recht zu, die Rechtmäßigkeit nationaler Entscheidungen oder jeder anderen nationalen Handlung, mit der eine Handlung der Union mit allgemeiner Geltung auf sie angewandt wird, gerichtlich anzufechten und sich dabei auf die Ungültigkeit der Handlung der Union zu berufen (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

114

Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit in gleicher Weise wie die Nichtigkeitsklage eine Form der Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

115

Ist ein nationales Gericht der Auffassung, dass einer oder mehrere der von den Parteien für die Ungültigkeit einer Handlung der Union vorgebrachten oder gegebenenfalls von Amts wegen geprüften Gründe durchgreifen, muss es das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen, da allein der Gerichtshof befugt ist, die Ungültigkeit einer Handlung der Union festzustellen (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

116

In Bezug auf Personen, die die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV für eine Klageerhebung beim Unionsgericht nicht erfüllen, ist es somit Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet werden kann (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

117

Diese Pflicht der Mitgliedstaaten wurde durch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bestätigt, wonach diese „die erforderlichen Rechtsbehelfe [schaffen], damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist“. Eine solche Pflicht ergibt sich auch aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta (Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

118

Wie sich oben aus den Rn. 41 bis 70 ergibt, hat das Gericht im vorliegenden Fall zu Recht feststellen können, dass die streitige Verordnung im Hinblick auf die Mitglieder der Rechtsmittelführerin Durchführungsmaßnahmen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV nach sich zieht.

119

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, die in den Rn. 111 bis 117 des vorliegenden Urteils angeführt und vom Gericht in den Rn. 53 bis 59 des angefochtenen Beschlusses dargelegt worden ist, hat das Gericht in Rn. 60 des Beschlusses folglich ebenfalls rechtsfehlerfrei entschieden, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach die Abweisung ihrer gegen die streitige Verordnung gerichteten Nichtigkeitsklage als unzulässig ihren Anspruch und den Anspruch ihrer Mitglieder auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletze, zurückzuweisen ist. Auch wenn die Rechtsmittelführerin die streitige Verordnung aufgrund der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht unmittelbar vor dem Unionsrichter anfechten kann, kann sie nämlich im Rahmen eines Rechtsbehelfs vor einem nationalen Gericht, der gegen eine Handlung eines Mitgliedstaats, die eine Maßnahme zur Durchführung der Verordnung darstellt, gerichtet ist, deren Ungültigkeit geltend machen und das nationale Gericht veranlassen, dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C‑274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 59).

120

Zudem könnte die Rechtsmittelführerin gegebenenfalls eine Verordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung für Kupferverbindungen unter den Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV vor den Unionsgerichten anfechten und im Rahmen dieser Klage entsprechend der in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die Gültigkeit der streitigen Verordnung mit einer Einrede ihrer Rechtswidrigkeit beanstanden, um insbesondere die Gültigkeitsdauer der Erneuerung der Genehmigung für Kupferverbindungen in Frage zu stellen.

121

Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

122

Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

123

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

124

Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die European Union Copper Task Force trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Europäischer Gerichtshof Urteil, 13. März 2018 - C-384/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Europäischer Gerichtshof Urteil, 13. März 2018 - C-384/16

Referenzen - Gesetze

Europäischer Gerichtshof Urteil, 13. März 2018 - C-384/16 zitiert 1 §§.