Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts, 12. Juli 2018 - C-221/17

ECLI:ECLI:EU:C:2018:572
bei uns veröffentlicht am12.07.2018

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 12. Juli 2018(1)

Rechtssache C221/17

M. G. Tjebbes,

G. J. M. Koopman,

E. Saleh Abady,

L. Duboux

gegen

Minister van Buitenlandse Zaken

(Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State [Staatsrat, Niederlande])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 20 AEUV – Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats – Verlust der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats aufgrund eines Aufenthalts außerhalb der Union während eines ununterbrochenen Zeitraums von zehn Jahren – Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie – Wohl des Kindes“






I.      Einleitung

1.        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Staatsrat, Niederlande) betrifft die Auslegung der Art. 20 und 21 AEUV und des Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2.        Im Wesentlichen möchte das vorlegende Gericht wissen, über welchen Wertungsspielraum die Mitgliedstaaten verfügen, um die Voraussetzungen für einen Verlust der Staatsangehörigkeit festzulegen. Der Gerichtshof hat sich mit dieser Thematik schon im Urteil vom 2. März 2010, Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104), befasst, allerdings in einem anderen rechtlichen und tatsächlichen Kontext.

3.        In der vorliegenden Rechtssache geht es im Kern darum, ob Art. 20 AEUV nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die den Verlust der Staatsangehörigkeit für einen volljährigen Angehörigen eines Mitgliedstaats, der noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, vorsehen, wenn dieser sich während eines ununterbrochenen Zeitraums von zehn Jahren im Hoheitsgebiet eines Drittlands aufgehalten hat. Ferner wird die Frage aufgeworfen, ob der Unionsbürgerstatus und das Wohl des Kindes es einem Mitgliedstaat verwehren, vorzusehen, dass das Kind dieses Staatsangehörigen gleichzeitig die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats verliert.

4.        Wie ich in den vorliegenden Schlussanträgen darlegen werde, bin ich der Ansicht, dass nur die zweite Frage bejahen ist. Was die erste Frage angeht, meine ich, dass nicht von den Gründen des nationalen Gesetzgebers für den Verlust der Unionsbürgerschaft abgesehen werden darf, um zu prüfen, ob solche Rechtsvorschriften namentlich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen. Insbesondere bedingt die Wahrung dieses Grundsatzes weder eine Prüfung der mittelbaren Folgen für die Lage jeder betroffenen Person, die die Anwendung dieser Rechtsvorschriften nach sich zieht, noch die Untersuchung solcher jedem Einzelfall eigenen Umstände, die mit dem vom nationalen Gesetzgeber gewählten Anknüpfungskriterium an den betreffenden Mitgliedstaat nichts zu tun haben. Ich stimme den Ausführungen der griechischen Regierung in der Sitzung zu, dass es allein diese Sichtweise erlaubt, die Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten dafür sicherzustellen, die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit zu definieren, und die Reichweite der Kontrolle der unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung, die den Verlust der Unionsbürgerschaft bewirkt, aufrechtzuerhalten.

II.    Sachverhalt, Rechtslage und Vorlagefrage

5.        Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau M. G. Tjebbes, Frau G. J. M. Koopman, Frau E. Saleh Abady und Frau L. Duboux auf der einen und dem Minister van Buitenlandse Zaken (Minister für auswärtige Angelegenheiten, Niederlande, im Folgenden: Minister) auf der anderen Seite wegen der Entscheidungen des Ministers, mit denen die Prüfung der Anträge der Erstgenannten auf Ausstellung eines nationalen Passes mit der Begründung abgelehnt worden waren, dass diese Personen, die weiter die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Drittlands besäßen, in dem sie sich aufhielten, die niederländische Staatsangehörigkeit gemäß den Bestimmungen der Rijkswet op het Nederlanderschap (Gesetz über die niederländische Staatsangehörigkeit, im Folgenden: RWN) verloren hätten.

6.        Nach der Darstellung des rechtlichen Rahmens durch das vorlegende Gericht sieht Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN vor, dass eine volljährige Person die niederländische Staatsangehörigkeit verliert, wenn sie zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und während ihrer Volljährigkeit während eines ununterbrochenen Zeitraums von zehn Jahren im Besitz beider Staatsangehörigkeiten ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Niederlande und der Gebiete hat, auf die der EU-Vertrag Anwendung findet. Nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. d RWN verliert eine minderjährige Person die niederländische Staatsangehörigkeit, wenn ihr Vater oder ihre Mutter die niederländische Staatsangehörigkeit u. a. gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN verliert.

7.        Nach Art. IV der Rijkswet tot wijziging Rikjkswet op het Nederlanderschap (verkrijging, verlening en verlies van het Nederlanderschap) (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die niederländische Staatsangehörigkeit [Erwerb, Verleihung und Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit]) vom 21. Dezember 2000 beginnt der Zehnjahreszeitraum im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN erst am 1. April 2003.

8.        Ferner wird der Darstellung des vorlegenden Gerichts zufolge gemäß Art. 15 Abs. 3 RWN die Frist nach Art. 15 Abs. 1 RWN unterbrochen, wenn die betreffende Person während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden oder in den Gebieten hat, auf die der EU-Vertrag Anwendung findet. Nach Art. 15 Abs. 4 RWN wird diese Frist auch unterbrochen, wenn die betreffende Person die Ausstellung einer Erklärung über den Besitz der niederländischen Staatsangehörigkeit oder eines Reisedokuments (Pass) oder eines niederländischen Personalausweises im Sinne der Paspoortwet (niederländisches Passgesetz) beantragt. Ab dem Tag der Ausstellung eines dieser Dokumente beginnt ein neuer Zehnjahreszeitraum.

9.        Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f RWN können volljährige Ausländer, die die niederländische Staatsangehörigkeit gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN verloren haben, diese wiedererlangen, wenn sie seit mindestens einem Jahr einen unbefristeten Aufenthaltstitel sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden oder in einem anderen Teil des Königreichs(2) haben.

10.      Den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zufolge fügt sich das Gesetz über die niederländische Staatsangehörigkeit in die vom Königreich der Niederlande eingegangenen internationalen Verpflichtungen ein. So sieht das am 30. August 1961 in New York abgeschlossene und am 13. Dezember 1975 in Kraft getretene Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit(3) (im Folgenden: Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit) in Abs. 7 Abs. 3 vor, dass vorbehaltlich u. a. seines Abs. 4 ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats weder wegen Verlassens des Landes, Auslandsaufenthalts oder Verletzung einer Meldepflicht noch aus einem ähnlichen Grund seine Staatsangehörigkeit verliert, wenn er dadurch staatenlos wird. Nach Art. 7 Abs. 4 dieses Übereinkommens kann eine eingebürgerte Person aufgrund eines Auslandsaufenthalts einer im Recht des Vertragsstaats festgesetzten Dauer, die nicht weniger als sieben aufeinanderfolgende Jahre betragen darf, ihre Staatsangehörigkeit verlieren. Zudem sieht das am 6. November 1997 in Straßburg unterzeichnete Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit, geschlossen in Rahmen des Europarats und in Kraft getreten am 1. März 2000(4), (im Folgenden: Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit) in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e vor, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes bei Fehlen einer echten Bindung zwischen dem Vertragsstaat und einem Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland möglich ist. Nach Art. 7 Abs. 2 dieses Übereinkommens kann ein Vertragsstaat den Verlust seiner Staatsangehörigkeit für Kinder vorsehen, deren Eltern diese Staatsangehörigkeit verlieren, es sei denn, einer ihrer Elternteile behält sie bei.

11.      Bis zum 31. März 2013 besaß nach der Sachverhaltsdarstellung zu den Ausgangsrechtsstreitigkeiten Frau Tjebbes aufgrund ihrer Abstammung die niederländische und die kanadische Staatsangehörigkeit, Frau Koopman besaß seit ihrer Geburt die niederländische Staatsangehörigkeit und hatte durch Heirat die Schweizer Staatsangehörigkeit erlangt, und Frau Saleh Abady besaß die iranische Staatsangehörigkeit und hatte durch Einbürgerung die niederländische Staatsangehörigkeit erlangt. Am 1. April 2013 hielten sich seit mehr als zehn Jahren Frau Tjebbes in Kanada, Frau Koopman in der Schweiz und Frau Saleh Abady im Iran auf. Alle waren sie zu diesem Zeitpunkt volljährig.

12.      Der Minister lehnte die Prüfung ihrer Anträge auf Verlängerung ihrer Pässe mit der Begründung ab, die Antragstellerinnen hätten ihre niederländische Staatsangehörigkeit gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN verloren. Sie alle hätten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zehn Jahren außerhalb der Niederlande oder der Gebiete gehabt, auf die der EU‑Vertrag Anwendung finde. Jede von ihnen besitze eine andere Staatsangehörigkeit, und während dieses Zeitraums seien ihnen kein niederländisches Reisedokument, kein niederländischer Personalausweis und keine Erklärung über den Besitz der niederländischen Staatsangehörigkeit ausgestellt worden.

13.      Auch den Antrag von Frau Duboux, der Tochter von Frau Koopman, die am 1. April 2013 minderjährig war und die niederländische sowie die Schweizer Staatsangehörigkeit besaß, auf Ausstellung eines Passes lehnte der Minister ab und begründete dies damit, dass ihre Mutter zu diesem Zeitpunkt die niederländische Staatsangehörigkeit nicht mehr besessen und sie selbst deshalb ihre niederländische Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. d RWN verloren habe.

14.      Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren erhoben gegen die Entscheidung des Ministers jeweils Klage vor der Rechtbank Den Haag (Gericht Den Haag, Niederlande). Mit gesonderten Urteilen wies dieses Gericht die Klagen von Frau Tjebbes, Frau Koopman und Frau Saleh Abady als unbegründet ab, während es die Klage von Frau Duboux für begründet erklärte und die sie betreffende Entscheidung des Ministers aufhob, deren Wirkungen jedoch aufrechterhielt. Gegen diese Urteile haben die Klägerinnen der Ausgangsverfahren jeweils Berufung beim Raad van State (Staatsrat) eingelegt.

15.      Das vorlegende Gericht führt aus, es sei mit der Frage befasst, ob der kraft Gesetzes eintretende Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit mit dem Unionsrecht, insbesondere den Art. 20 und 21 AEUV im Licht des Urteils vom 2. März 2010, Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104), gesehen, vereinbar sei. Diese Artikel seien unabhängig davon anwendbar, ob der Verlust des Unionsbürgerstatus auf den kraft Gesetzes eingetretenen Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union zurückgehe oder auf eine Einzelentscheidung, wie es im Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) der Fall gewesen sei.

16.      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich aber aus dem Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) nicht, wie die Prüfung der Verhältnismäßigkeit in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren vorzunehmen sei. Insoweit stelle sich die Frage, ob in allgemeiner Weise geprüft werden könne, ob eine nationale Regelung, nach der der Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes eintrete, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehe, oder ob dieser Grundsatz eine Einzelfallabwägung erfordere.

17.      Zur Lage volljähriger Personen führt das vorlegende Gericht aus, es gebe gute Gründe für die Annahme, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehe und demnach mit den Art. 20 und 21 AEUV vereinbar sei. Zunächst zeige die Entstehungsgeschichte von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN, dass der nationale Gesetzgeber bestrebt gewesen sei, zu „internationalen Regelungen“ beizutragen, deren Ziel die Behebung oder Verringerung von Staatenlosigkeit und mehrfacher Staatsangehörigkeit sei und die im Einklang mit Art. 7 des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit stünden.

18.      Dem vorlegenden Gericht zufolge erlaubt der Ablauf des in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN vorgesehenen Zeitraums von zehn Jahren vor Eintritt des Verlusts der niederländischen Staatsangehörigkeit die Annahme, dass die Betroffenen keine Bindung mehr oder nur noch eine sehr schwache Bindung zu den Niederlanden und damit zur Union hätten. Zudem könne die niederländische Staatsangehörigkeit relativ einfach beibehalten werden, denn der Zehnjahreszeitraum werde unterbrochen, wenn der Betroffene sich während dieses Zeitraums mindestens ein Jahr ununterbrochen in den Niederlanden oder der Europäischen Union aufhalte oder ihm eine Erklärung über den Besitz der niederländischen Staatsangehörigkeit, ein niederländischer Personalausweis oder ein Reisedokument im Sinne des niederländischen Passgesetzes ausgestellt werde. Ferner könne jeder, der die Bedingungen für die „Option“ im Sinne von Art. 6 RWN erfülle, die niederländische Staatsangehörigkeit wiedererlangen.

19.      Schließlich meint das vorlegende Gericht, auch wenn die Berufung auf Art. 7 der Charta, der das Privat- und Familienleben betreffe, möglich sei, habe doch der niederländische Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN offenbar nicht willkürlich gehandelt. Da aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Prüfung anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung erfordere, sei nicht sicher, ob eine allgemeine gesetzliche Regelung wie die des Gesetzes über die niederländische Staatsangehörigkeit mit den Art. 20 und 21 AEUV im Einklang stehe.

20.      Zur Lage minderjähriger Personen führt das vorlegende Gericht aus, Art. 16 Abs. 1 Buchst. d RWN zeige, dass der nationale Gesetzgeber der Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie Bedeutung beigemesse habe. In Anbetracht des Urteils Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) könne das vorlegende Gericht nicht beurteilen, ob dies ein Grund sei, die Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes zu entziehen. Zudem sei fraglich, ob es verhältnismäßig sei, einem Minderjährigen allein aus Gründen des Erhalts der Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie die Unionsbürgerschaft und die damit verbundenen Rechte zu entziehen. Schließlich sei zu beachten, dass Minderjährige wenig Einfluss auf die Beibehaltung ihrer niederländischen Staatsangehörigkeit hätten und dass die Möglichkeiten der Fristunterbrechung oder der Ausstellung etwa einer Erklärung über den Besitz der niederländischen Staatsbürgerschaft für Minderjährige keine Ausnahmegründe bildeten. Mithin stehe nicht fest, dass Art. 16 Abs. 1 Buchst. d RWN mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang stehe.

21.      Der Raad van State (Staatsrat) hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Art. 20 und 21 AEUV u. a. im Licht von Art. 7 der Charta dahin auszulegen, dass sie wegen des Fehlens einer Prüfung im Einzelfall am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – was die Folgen des Verlusts der Staatsangehörigkeit für die Situation des Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht angeht – gesetzlichen Regelungen wie den im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden entgegenstehen, die vorsehen, dass

1.      ein Volljähriger, der zugleich die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, die Staatsangehörigkeit seines Mitgliedstaats und damit die Unionsbürgerschaft kraft Gesetzes verliert, weil er während eines ununterbrochenen Zeitraums von zehn Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und außerhalb der Europäischen Union gehabt hat, obwohl Möglichkeiten bestehen, diese zehnjährige Frist zu unterbrechen,

2.      ein Minderjähriger aufgrund des Verlusts der Staatsangehörigkeit eines Elternteils im Sinne der Ausführungen unter Nr. 1 unter bestimmten Umständen die Staatsangehörigkeit seines Mitgliedstaats und damit die Unionsbürgerschaft kraft Gesetzes verliert?

22.      Zu dieser Frage haben die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, die niederländische, die irische und die griechische Regierung sowie die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. Frau Tjebbes, die niederländische und die griechische Regierung sowie die Kommission haben zudem mündliche Ausführungen in der Sitzung vom 24. April 2018 gemacht, in der die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht vertreten waren.

III. Würdigung

23.      Vor der Untersuchung der Vorlagefrage im Hinblick darauf, ob der Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit für volljährige (Abschnitt B) und minderjährige niederländische Staatsangehörige (Abschnitt C) unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof im Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) gegebenen Hinweise mit Art. 20 AEUV vereinbar ist, ist meines Erachtens zuerst zu prüfen – auch wenn dies keiner der Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt hat –, ob das Unionsrecht anwendbar und der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefrage zuständig ist (Abschnitt A). Schließlich werde ich kurz auf den von der niederländischen Regierung in der Sitzung gestellten Antrag eingehen, dass der Gerichtshof die zeitlichen Wirkungen seines Urteils beschränkt, falls er feststellen sollte, dass die relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die niederländische Staatsangehörigkeit mit Art. 20 AEUV vereinbar sind (Abschnitt D).

A.      Zur Anwendbarkeit des Unionsrechts und zur Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Vorlagefrage

24.      Wie soeben erwähnt, wird die Anwendbarkeit des Unionsrechts von keinem der Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt. Gleichwohl könnten insoweit gewisse Zweifel bestehen. Zum einen betreffen nämlich die in den Ausgangsverfahren angefochtenen Entscheidungen nicht den Entzug der niederländischen Staatsangehörigkeit und damit der Unionsbürgerschaft der Klägerinnen der Ausgangsverfahren, sondern die Weigerung, niederländische Pässe auszustellen, die damit begründet wird, dass diese Personen die Staatsangehörigkeit des Königreichs der Niederlande nicht mehr besäßen. Zum anderen geht aus der Sachverhaltsdarstellung des vorlegenden Gerichts hervor, dass sich alle Klägerinnen der Ausgangsverfahren in Drittländern aufhalten, ohne dass sie allem Anschein nach von ihrer Freizügigkeit innerhalb der Union Gebrauch gemacht haben.

25.      Diese Zweifel lassen sich indes meines Erachtens ausräumen.

26.      Zum ersten Punkt könnte man zwar der Ansicht sein, dass es in den Ausgangsverfahren an einem Bezug zum Unionsrecht fehle, weil das vorlegende Gericht sich nur zur Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Ministers zu äußern habe, mit denen die Ausstellung von von Drittstaatsangehörigen beantragten Pässen verweigert worden sei, die die niederländische Staatsangehörigkeit bereits verloren und daher keinen Unionsbürgerstatus hätten.

27.      Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass diese – im Übrigen anscheinend vom Minister vertretene – Auffassung im nationalen Recht bewirken würde, dass den Klägerinnen der Ausgangsverfahren jede effektive individuelle Klagemöglichkeit gegen die vom Minister getroffene Feststellung genommen würde, sie hätten, als sie die Verlängerung ihrer Pässe beantragt hätten, die niederländische Staatsangehörigkeit nicht mehr besessen. Tatsächlich haben die dafür zuständigen niederländischen Behörden keine andere Entscheidung erlassen, mit der ihnen diese Staatsangehörigkeit entzogen worden wäre. Deshalb ist das vorlegende Gericht, das wie erwähnt in letzter Instanz entscheidet, der Ansicht, dass es zwangsläufig mit der Frage befasst sei, ob die Weigerung des Ministers, die beantragten Pässe auszustellen, zu Recht auf die Prämisse gestützt gewesen sei, dass alle Klägerinnen die niederländische Staatsangehörigkeit (und damit die Unionsbürgerschaft) nicht mehr besessen hätten, als er habe entscheiden müssen, und ob diese auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Art. 16 Abs. 1 Buchst. d RWN getroffene Feststellung im Einklang mit dem Unionsrecht stehe, namentlich mit dem im Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) angesprochenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,.

28.      Wie folglich aus dem vom vorlegende Gericht eingenommen Standpunkt klar hervorgeht, haben die Klägerinnen der Ausgangsverfahren den durch Art. 20 AEUV verliehenen Unionsbürgerstatus nicht endgültig verloren, sondern befinden sich in einerLage, die zum Verlust dieses Status führen kann.

29.      Nach dem Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 42) fällt aber eine solche Situation ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht.

30.      Was den zweiten Punkt angeht, folgt meines Erachtens nicht anderes daraus, dass sich alle Klägerinnen der Ausgangsverfahren in einem Drittland aufhalten und ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union nicht ausgeübt haben.

31.      Art. 20 Abs. 1 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status des Unionsbürgers. Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein(5).

32.      Der Gerichtshof hat diese Bestimmung in Zusammenhängen ausgelegt, in denen der einzige Bezug zum Unionsrecht die Eigenschaft als Unionsbürger war.

33.      So hat der Gerichtshof schon im Urteil vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C‑148/02, EU:C:2003:539, Rn. 13 und 27), festgestellt, dass ein solcher Bezug zum Unionsrecht bei Kindern besteht, die die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzen, im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaats geboren sind und sich rechtmäßig dort aufhalten, ohne je von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht zu haben.

34.      Der Gerichtshof hat auch im Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) im Gegensatz zu seinem Generalanwalt(6) keinen Bezug herzustellen versucht zwischen der Rücknahme der Einbürgerung von Herrn Janko Rottmann und der Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union durch diesen. In Rn. 42 des Urteils Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) hat er nämlich einen solchen Bezug zum Unionsrecht damit begründet, dass „die Situation eines Unionsbürgers, gegen den wie gegen [Herrn Rottmann] eine Entscheidung der Behörden eines Mitgliedstaats über die Rücknahme seiner Einbürgerung ergangen ist, die ihn – nachdem er die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats, die er ursprünglich besessen hatte, verloren hat – in eine Lage versetzt, die zum Verlust des durch Art. 17 EG [jetzt Art. 20 AEUV] verliehenen Status und der damit verbundenen Rechte führen kann, ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht fällt“.

35.      Zudem erkennt der Gerichtshof seit dem Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42), den Bezug zum Unionsrecht und die Anwendbarkeit von Art. 20 AEUV auf die Situation von Angehörigen eines Mitgliedstaats an, die nicht von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben und denen aufgrund einer Entscheidung dieses Mitgliedstaats der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird.

36.      Es trifft zu, dass im vorliegenden Fall und anders als in den vorstehend angeführten Rechtssachen die Klägerinnen der Ausgangsverfahren sich bereits sämtlich in einem Drittland aufhalten.

37.      Dennoch liegen die Ausgangsverfahren meines Erachtens deshalb nicht außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts.

38.      Der Status als Unionsbürger ist nämlich nicht den Angehörigen der Mitgliedstaaten vorbehalten, die sich im Unionsgebiet aufhalten oder dort anwesend sind. Unmissverständlich bestätigt dies Art. 20 Abs. 2 Buchst. c AEUV, wonach die Unionsbürger im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats haben.

39.      Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Art. 16 Abs. 1 Buchst. d RWN entziehen jedoch niederländischen Staatsangehörigen, die sich in einem Drittland aufhalten und die übrigen Voraussetzungen nach diesen Artikeln erfüllen, den Unionsbürgerstatus selbst und verwehren ihnen damit den effektiven, und sei es potenziellen, Genuss aller mit diesem Status verbundenen Rechte.

40.      Es wäre im Übrigen meines Erachtens paradox, würde der Gerichtshof die Anwendbarkeit des Unionsrechts in den Ausgangsverfahren verneinen, denn die in Rede stehende Situation ist die einzige, in der der Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets der Niederlande den Verlust der Unionsbürgereigenschaft nach sich zieht. Zum einen gilt nämlich das Gesetz über die niederländische Staatsangehörigkeit nicht für niederländische Staatsangehörige mit einer weiteren Staatsangehörigkeit, die sich, und sei es für mehr als zehn Jahre, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Union aufhalten. Wie zum anderen die niederländische Regierung in der Sitzung bestätigt hat‚ sind zwar Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Art. 16 Abs. 1 Buchst. d RWN auf niederländische Staatsangehörige anwendbar, die auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen und sich mehr als zehn Jahre lang ohne Unterbrechung im Hoheitsgebiet eines Drittlands aufgehalten haben, doch sind die Folgen des Verlusts der niederländischen Staatsangehörigkeit nicht vergleichbar, denn diese Personen bleiben wegen der Beibehaltung der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats grundsätzlich Unionsbürger(7).

41.      Aufgrund dieser Überlegungen bin ich der Ansicht, dass das Unionsrecht auf die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situationen anwendbar ist, wobei die Mitgliedstaaten dafür zuständig bleiben, die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit unter Beachtung des Unionsrechts festzulegen(8).

42.      Dem füge ich hinzu, dass die Antwort auf die Vorlagefrage nur an Art. 20 AEUV und nicht auch an Art. 21 AEUV ausgerichtet sein sollte. Denn da die Ausgangsverfahren speziell den Verlust des Unionsbürgerstatus betreffen und die Klägerinnen der Ausgangsverfahren ihre Freizügigkeitsrechte innerhalb der Union nicht ausgeübt haben, erscheint mir die Auslegung von Art. 21 AEUV nicht unmittelbar relevant, abgesehen davon, dass sie nicht zu einer anderen Antwort führen würde, als sie sich aus der Auslegung von Art. 20 AEUV allein ergäbe. Dies lässt sich wohl auch den Urteilen vom 30. Juni 2016, NA (C‑115/15, EU:C:2016:487), vom 13. September 2016, Rendón Marín (C‑165/14, EU:C:2016:675), und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 49 und 57), entnehmen, in denen der Gerichtshof die ihm gestellten Fragen anhand von Art. 20 AEUV beantwortet hat, wenn die in Rede stehenden Situationen, die Unionsbürger betrafen, nicht unter Art. 21 AEUV fielen(9).

43.      Im Ergebnis bedeutet die Anwendbarkeit von Art. 20 AEUV und somit des Unionsrechts in den Ausgangsverfahren notwendig, dass sich die Klägerinnen der Ausgangsverfahren auf die in der Charta anerkannten Grundrechte berufen können, d. h. das vom vorlegenden Gericht erwähnte Recht auf die in Art. 7 der Charta gewährleistete Achtung des Privat- und Familienlebens und, soweit es Frau Duboux betrifft, die in deren Art. 24 anerkannten Rechte des Kindes. Denn wie ich schon in früheren Schlussanträgen dargelegt habe, sind die durch die Charta geschützten Grundrechte, zu deren Beachtung alle im Rahmen des Unionsrechts handelnden Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Adressaten der von einer solchen Behörde erlassenen Rechtsakte unabhängig von jedem territorialen Kriterium garantiert(10).

44.      Folglich bin ich in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 46) der Auffassung, dass dieser die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage nach den Voraussetzungen, unter denen Unionsbürger aufgrund des Verlusts der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats die Unionsbürgereigenschaft und demzufolge die mit ihr verbundenen Rechte verlieren kann, zu beantworten hat.

45.      Ich komme nun zum ersten Teil der Vorlagefrage, der den Verlust der Staatsangehörigkeit für volljährige niederländische Staatsangehörige betrifft.

B.      Zur Vereinbarkeit des Verlusts der Staatsangehörigkeit für volljährige niederländische Staatsangehörige nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN mit Art. 20 AEUV

46.      Mit dem ersten Teil der Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob Art. 20 AEUV im Licht des Urteils vom 2. März 2010, Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104), dahin auszulegen ist, dass er einer Bestimmung wie Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN, die volljährige Personen betrifft, entgegensteht.

47.      Im Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) hat der Gerichtshof insbesondere den Grundsatz aufgestellt, dass eine Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung des Angehörigen eines Mitgliedstaats der gerichtlichen Kontrolle anhand des Unionsrechts unterliegt.

48.      In einem ersten Schritt hat der Gerichtshof in den Rn. 50 bis 54 des Urteils Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) im Wesentlichen geprüft, ob mit der Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung ein schutzwürdiges Ziel verfolgt wurde, in dem ihm vorliegenden Fall der Verlust der Staatsangehörigkeit wegen betrügerischer Handlungen des Betroffenen bei ihrem Erwerb. Insoweit hat es der Gerichtshof für legitim befunden, dass ein Mitgliedstaat das zwischen ihm und seinen Staatsbürgern bestehende Verhältnis besonderer Verbundenheit und Loyalität sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen, schützen will. Zur Bekräftigung dieser Schlussfolgerung zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme hat er auf den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz, wonach niemandem die Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen werden darf, sowie auf die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit und des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit verwiesen. In Rn. 54 dieses Urteils hat er entschieden, dass diese Schlussfolgerung grundsätzlich auch gilt, wenn der Entzug der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats den Verlust der Unionsbürgerschaft zur Folge hat.

49.      In einem zweiten Schritt – dem, auf den sich die Zweifel des vorlegenden Gerichts beziehen – hat der Gerichtshof diese grundsätzliche Schlussfolgerung mit einer Einschränkung dahin gehend versehen, dass die Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung, um die es im Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) ging, „hinsichtlich ihrer Auswirkungenauf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen“ den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt(11), wobei „die möglichen Folgen zu berücksichtigen [sind], die diese Entscheidung für den Betroffenen und gegebenenfalls für seine Familienangehörigen in Bezug auf den Verlust der Rechte, die jeder Unionsbürger genießt, mit sich bringt“(12).

50.      Auch wenn, wie ich in diesen Schlussanträgen noch darlegen werde, die Reichweite der in den Rn. 55 bis 58 des Urteils Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) vorgenommenen Kontrolle schwer zu beurteilen ist, bin ich doch der Ansicht, dass gemäß den Ausführungen des Gerichtshofs in diesem Urteil für die Beantwortung der Frage, ob der Entzug der Staatsangehörigkeit durch einen Mitgliedstaat, der den Verlust der Unionsbürgerschaft zur Folge hat, mit Art. 20 AEUV im Einklang steht, als Erstes zu prüfen ist, ob diese Maßnahme auf einem im Allgemeininteresse liegenden Grund beruht, und als Zweites, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

1.      Zu dem mit Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN verfolgten im Allgemeininteresse liegenden Grund

51.      Der in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN vorgesehene Verlust der Staatsangehörigkeit steht nur dann im Einklang mit den Unionsrecht, wenn damit ein im Allgemeininteresse liegender Grund verfolgt wird, was bedeutet, dass der Verlust zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und der aus diesem Artikel folgende Entzug nicht als eine willkürliche Maßnahme anzusehen ist(13).

52.      Wie dargelegt sieht Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN den Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes für jeden niederländischen Staatsangehörigen vor, der auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt und sich seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen außerhalb der Niederlande und der Gebiete, auf die der EU-Vertrag Anwendung findet, aufhält.

53.      Insoweit teile ich zunächst völlig den Standpunkt der niederländischen Regierung, wonach ein Mitgliedstaat bei der Ausübung seiner Zuständigkeit für die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit davon ausgehen darf, dass die Staatsangehörigkeit Ausdruck einer echten Bindung zwischen ihm und seinen Staatsbürgern ist.

54.      Sodann halte ich es nicht für unangemessen, dass ein nationaler Gesetzgeber unter den verschiedenen Faktoren, an denen sich der Verlust einer solchen echten Bindung zeigen kann, den gewöhnlichen Aufenthalt seiner Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Drittlands während eines hinreichend langen Zeitraums wählt.

55.      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Wahl auf völkerrechtlicher Ebene zulässig ist. So sieht Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit die Möglichkeit des Verlusts der Staatsangehörigkeit aufgrund eines langen Auslandsaufenthalts vor, sofern die betroffene Person dadurch nicht staatenlos wird. Auch nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit kann das Fehlen einer echten Bindung zwischen dem Vertragsstaat und einem Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zum Verlust der Staatsangehörigkeit führen. Dem Erläuternden Bericht zum Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit zufolge soll der Staat, der dies wünscht, aufgrund dieser Bestimmung verhindern können, dass diejenigen seiner Staatsangehörigen, die seit Langem im Ausland leben, die Staatsangehörigkeit dieses Staates beibehalten, obwohl die Bindung zu ihm nicht mehr besteht oder durch die Bindung zu einem anderen Land ersetzt worden ist, wobei es sich wie in der vorliegenden Rechtssache um Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit handeltund somit nicht die Gefahr von Staatenlosigkeit besteht(14).

56.      Zudem beruht Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN allein auf einem Kriterium der Abwesenheit vom Gebiet der Union, unabhängig von der anderen Staatsangehörigkeit, die die niederländischen Staatsangehörigen besitzen. Wie die niederländische Regierung nämlich in der Sitzung bestätigt hat, sind sowohl niederländische Staatsangehörige, die daneben die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzen, als auch solche mit der Staatsangehörigkeit eines weiteren Mitgliedstaats von dem in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN vorgesehenen Verlust der niederländische Staatsangehörigkeit betroffen, wenn sie das Kriterium des zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines Drittlands erfüllen.

57.      Schließlich enthalten, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, die Akten nichts dafür, dass der Entzug der niederländischen Staatsangehörigkeit nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN eine willkürliche Maßnahme darstellte.

58.      Ohne an dieser Stelle in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Entzugs der Staatsangehörigkeit aufgrund des mehr als zehnjährigen Aufenthalts eines niederländischen Staatsangehörigen mit doppelter Staatsangehörigkeit in einem Drittland einzutreten, erscheint doch dieser Zeitraum nicht übermäßig kurz. Auch hat kein Verfahrensbeteiligter diesen Zeitraum beanstandet. Ferner ist unabhängig von der von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren erhobenen Rüge, sie hätten vorab nur über mangelhafte Information über diese Rechtsvorschriften verfügt, darauf hinzuweisen, dass das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die niederländische Staatsangehörigkeit im Jahr 2000 erlassen und drei Jahre später in Kraft getreten ist. Daher meine ich, dass es hinreichend vorhersehbar war. Zudem zeigt das vorliegende Verfahren zur Genüge, dass der in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN vorgesehene Entzug der Staatsangehörigkeit gerichtlicher Überprüfung unterliegt.

59.      Folglich bin ich der Ansicht, dass mit dem in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN vorgesehenen Entzug der Staatsangehörigkeit ein legitimes Ziel verfolgt wird.

2.      Zur Verhältnismäßigkeit von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN

60.      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen Zweifel hat, ob es sich mit der einfachen Prüfung begnügen kann, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN erfüllt sind, oder ob es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie ihn der Gerichtshof im Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 55 bis 58) ausgelegt hat, darüber hinaus die individuellen Umstände jedes Einzelfalls berücksichtigen muss, anhand deren die Aufrechterhaltung einer echten Bindung zum betreffenden Mitgliedstaat dargetan werden kann, wie die Klägerinnen der Ausgangsverfahren geltend machen.

61.      Letztere scheinen, mit anderen Worten, der Ansicht zu sein, dass das Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) vom nationalen Gericht allgemein verlange, unabhängig von dem vom Gesetzgeber eines Mitgliedstaats gewählten Anknüpfungskriterium für die Verleihung oder den Entzug der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats, sämtliche individuellen Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen, die geeignet seien, die Aufrechterhaltung einer echten Bindung zum betreffenden Mitgliedstaat darzutun, dank deren der Betroffene dessen Staatsangehörigkeit beibehalten könne.

62.      Diesen Standpunkt teile ich nicht.

63.      Vor allem steht meines Erachtens grundsätzlich nichts dem entgegen, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand des Unionsrechts ergeben kann, dass eine Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats ihrer allgemeinen Natur nach mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht.

64.      Hierzu verweise ich ohne Anspruch auf Vollständigkeit nur auf das Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne (C‑650/13, EU:C:2015:648), das die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften betraf, die dazu geführt hatten, dass einem wegen eines Verbrechens verurteilten Unionsbürger automatisch das aktive Wahlrecht zum Europäischen Parlament entzogen worden war.

65.      Nach der Feststellung, dass der Sachverhalt der Rechtssache in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fiel, prüfte der Gerichtshof den Verlust des aktiven Wahlrechts im Hinblick auf das in Art. 39 Abs. 2 der Charta gewährleistete Recht und insbesondere auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta.

66.      Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung des aktiven Wahlrechts befand der Gerichtshof zum einen diese Beschränkung für verhältnismäßig, weil sie Art und Schwere der begangenen Straftat sowie die Dauer der Strafe berücksichtigte, wobei er darauf hinwies, dass der Verlust des aktiven Wahlrechts nur für Personen galt, die wegen einer mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu lebenslänglich bedrohten Straftat verurteilt wurden. Zum anderen hob der Gerichtshof hervor, dass nach dem nationalen Recht die Möglichkeit bestand, die Aufhebung der Nebenfolge des Verlusts der bürgerlichen Rechte, die zum Verlust des aktiven Wahlrechts führte, zu beantragen und zu erreichen. Der Gerichtshof befand daher, dass die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zuwiderliefen, und entschied, dass Art. 39 Abs. 2 der Charta diesen Rechtsvorschriften nicht entgegenstand, die von den Wahlberechtigten bei den Wahlen zum Europäischen Parlament von Rechts wegen die Kategorie von Person ausschloss, zu der Herr Thierry Delvigne gehörte.

67.      Aus der genannten Rechtssache lässt sich somit ableiten, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung nicht anhand der individuellen Umstände jedes Einzelfalls erfolgen muss, die es erlauben sollen, die Anwendung der in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Beschränkung auszuräumen. Hierzu hat sich der Gerichtshof auf den Hinweis beschränkt, dass Herr Delvigne die Voraussetzungen für die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften erfüllte, d. h. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu lebenslänglich verurteilt worden war, ohne weiter zu prüfen, ob die Beschränkung des aktiven Wahlrechts der Strafe angemessen war, zu der Herr Delvigne verurteilt worden war (zwölf Jahre), oder gar etwaigeder Lage dieser Person eigene mildernde Umstände zu berücksichtigen.

68.      Die im Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) vorgenommene Prüfung der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit stellt meines Erachtens trotz unleugbarer Unklarheiten hinsichtlich ihrer Reichweite diesen Ansatz nicht in Frage.

69.      Zunächst weise ich darauf hin, dass in der Begründung des Urteils Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) keine Rede davon ist, dass alle Umstände jedes Einzelfalls bei der Prüfung zu berücksichtigen wären, ob eine Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung, wie sie in jener Rechtssache in Rede stand, verhältnismäßig ist.

70.      Gewiss spricht der Gerichtshof in dem genannten Urteil die Folgen dieser Entscheidung für die betroffene Person drei Mal an, und zwar in den Rn. 54, 55 und 56, erster Satz.

71.      Das Verhältnis dieser drei Randnummern des Urteils Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) zueinander erscheint nicht ganz leicht verständlich.

72.      Während nämlich in Rn. 54 dieses Urteil die unmittelbare Folge der Rücknahme der Einbürgerung für die betroffene Person angesprochen wird, d. h. der Verlust des Unionsbürgerstatus, was verständlich und logisch erscheint, scheinen die Rn. 55 und 56, erster Satz, dieses Urteils andersgeartete, mittelbarere oder sogar nur „mögliche“ Folgen zu behandeln, die sich von der Folge des Verlusts der Unionsbürgerschaft unterscheiden und im Hinblick auf die das nationale Gericht die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung vornehmen müsste, und zwar überdies nicht nur nach Art. 20 AEUV, sondern anhand des Unionsrecht allgemein.

73.      Insoweit war, wenn ich mich nicht irre, in der mit dem Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) entschiedenen Rechtssache neben dem Verlust der Unionsbürgerschaft die einzige unmittelbare Folge der Rücknahme der Einbürgerung, die im Mittelpunkt der Vorlagefragen stand und offenkundig alles andere als hypothetisch war, die Gefahr, dass der Betroffene staatenlos würde.

74.      Hinsichtlich dieser beiden unmittelbaren Folgen der Rücknahme der Einbürgerung in der mit dem Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) entschiedenen Rechtssache hat der Gerichtshof keinerlei Hinweis darauf gegeben, dass diese Entscheidung unverhältnismäßig sein könnte. In Rn. 57 dieses Urteils hat er anerkannt, dass ein Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit durch Täuschung erschlichen wurde, nicht nach Art. 20 AEUV verpflichtet ist, von der Rücknahme der Einbürgerung allein deshalb abzusehen, weil der Betroffene die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaats und damit die Unionsbürgerschaft nicht wiedererlangt hat. Zudem hat er Rn. 58 dieses Urteils – recht überraschend – dem nationalen Gericht die Aufgabe zugewiesen, selbst die Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu bestimmen, indem er ausgeführt hat, dass dieses Gericht zu beurteilen hat, „ob die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit es … verlangt, dass dem Betroffenen vorWirksamwerden einer derartigen Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung eine angemessene Frist eingeräumt wird, damit er versuchen kann, die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaats wiederzuerlangen“(15).

75.      Es ist daher schwer zu erkennen, welche andere(n) Folge(n) für die Situation des Betroffenen das nationale Gericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der im Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) in Rede stehenden Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung berücksichtigen sollte, wenn sogar die unmittelbaren Folgen dieser Entscheidung die deutschen Behörden nicht dazu veranlassen konnten, vom Erlass dieser Entscheidung abzusehen.

76.      Gewiss ist durchaus vorstellbar, dass die Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung, die zum Verlust des Unionsbürgerstatus führt, vielfältige Folgen für die Situation des Betroffenen oder seine Familienangehörigen haben kann, wie der Gerichtshof in Rn. 56, erster Satz, des Urteils Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) ausgeführt hat. Zum Beispiel könnte der Verlust des Unionsbürgerstatus die Unterbrechung oder den Verlust von Sozialleistungen für den Betroffenen nach sich ziehen. Der Verlust der Unionsbürgerschaft könnte auch dazu führen, dass der Betroffene kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder sogar im Unionsgebiet mehr geltend machen könnte. Hat der Betroffene Kinder, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzen und für die er das alleinige Sorgerecht hat, könnten sich diese in einer Lage befinden, wie sie im Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124), geprüft worden ist.

77.      Diese Folgen ergeben sich jedoch nicht aus der Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung des Betroffenen, sondern aus eventuell danach ergehenden Verwaltungsentscheidungen, die jedenfalls Gegenstand einer gerichtlichen Klage und gegebenenfalls einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auch anhand des Unionsrechts sein können.

78.      Daher vermag ich nicht zu erkennen, warum das nationale Gericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung anhand des Unionsrechts solche mittelbaren oder gar hypothetischen Folgen zu berücksichtigen haben sollte, wenn diese es ohnehin nicht dazu veranlassen können, eine solche Entscheidung aufzuheben oder festzustellen, dass die nationalen Behörden sie nicht hätten erlassen dürfen.

79.      Wenn sich also, um eines der vorgenannten Beispiele aufzugreifen, der Betroffene, dem der Verlust des Unionsbürgerstatus droht, und seine Familienangehörigen, die selbst Unionsbürger sind, in einer Situation wie der im Urteil Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124) geprüften befinden, bedeutet das nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat davon absehen müsste, gegenüber dem Betroffenen die Rücknahme der Einbürgerung anzuordnen, sondern, dass er sich zu vergewissern hätte, dass dieser sich weiterhin als Familienangehöriger von Unionsbürgern im Unionsgebiet aufhalten könnte.

80.      Somit gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder kann der Erlass einer Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung wegen des Verlusts des Unionsbürgerstatus „neutralisiert“ werden – was sicherlich angesichts des, wie in Art. 9 EUV und Art. 20 AEUV Abs. 1 vorgesehen(16), komplementären Charakters dieses Status im Verhältnis zur Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten eine Reihe von Problemen aufwerfen würde, meines Erachtens indes nicht unmöglich ist(17) –, oder der Erlass einer solchen Entscheidung kann nicht wegen des Verlusts des Unionsbürgerstatus „neutralisiert“ werden, dann aber vermag ich nicht zu erkennen, warum wegen mittelbarer, subsidiärer oder gar hypothetischer Folgen für die Situation des Betroffenen, die weniger schwerwiegend sind als der Verlust dieses grundlegenden Status und der damit verbundenen Rechte, die Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung nicht sollte erlassen werden können.

81.      Der Gerichtshof sollte mich hier nicht missverstehen. Es liegt mir fern, die Mitgliedstaaten von einer Verhältnismäßigkeitskontrolle einer Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung oder einer Maßnahme wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden freizustellen, mit der der Verlust der Staatsangehörigkeit von Angehörigen eines Mitgliedstaats festgestellt wird, die zum Verlust des Unionsbürgerstatus führt.

82.      Diese Kontrolle muss sich jedoch meines Erachtens und gemäß der Rechtsprechung auf die Prüfung beschränken, ob die fragliche nationale Maßnahme, die den Verlust der Unionsbürgereigenschaft zur unmittelbaren Folge hat, geeignet ist, das mit ihr verfolgte im Allgemeininteresse liegende Ziel zu erreichen, und ob dieses Ziel nicht durch weniger belastende Maßnahmen erreicht werden kann, ob also die fragliche Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses im Allgemeininteresse liegenden Ziels erforderlich ist(18).

83.      Rn. 59 und der Tenor des Urteils Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104), die in allgemeiner Form die Vereinbarkeit einer Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung mit dem Unionsrecht, insbesondere Art. 17 EG (jetzt Art. 20 AEUV), von der Wahrung des „Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ abhängig machen, bestätigen diese Auslegung.

84.      Jedenfalls schließt die Verhältnismäßigkeitsprüfung, zu der der Gerichtshof das nationale Gericht im Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) auffordert, meines Erachtens nicht die Prüfung sämtlicher jedem Einzelfall eigenen Umstände ein, anhand deren trotz der Erfüllung der nach den nationalen Rechtsvorschriften geltenden Voraussetzungen für die Rücknahme der Einbürgerung die Aufrechterhaltung einer echten Bindung zu dem betreffenden Mitgliedstaat dargetan werden könnte.

85.      Betrachtet man an dieser Stelle nur die in Rn. 56, zweiter Satz, des Urteils Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) ausdrücklich aufgeführten Gesichtspunkte, so hat der Gerichtshof das nationale Gericht aufgefordert, insbesondere zu prüfen, ob der Verlust der jedem Unionsbürger zustehenden Rechte „gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zur Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen“.

86.      Selbstverständlich sind, obwohl der zweite Satz der Rn. 56 des Urteils Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) allgemein formuliert ist, die vom Gerichtshof aufgeführten Gesichtspunkte, die das nationale Gericht zu prüfen hat, nicht unbedingt auf alle Fälle übertragbar, in denen es um den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und der Unionsbürgerschaft geht. Insbesondere muss die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Maßgabe des Grundes erfolgen, auf dem der Entzug der Staatsangehörigkeit und der Unionsbürgerschaft beruht.

87.      Vor diesem Hintergrund stützt die Prüfung der Rn. 56, zweiter Satz, des Urteils Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) meines Erachtens nicht die Auffassung der Klägerinnen der Ausgangsverfahren, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Maßnahme, mit der einem Einzelnen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats entzogen werde, sämtliche Umstände jedes Einzelfalls berücksichtigt werden müssten.

88.      Dies gilt erkennbar für die an das nationale Gericht gerichtete Aufforderung, zu prüfen, ob der Verlust der mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte „gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes“. Denn die Prüfung dieses Gesichtspunkts, der an den Grund (betrügerische Handlungen) für die Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung in der mit dem Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) entschiedenen Rechtssache anknüpft, erfordert nur, die Korrelation zwischen dem Verlust der mit der Unionsbürgereigenschaft verbundenen Rechte und der hinreichenden Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftat zu prüfen, was ohne Weiteres abstrakt geschehen kann und demnach keine konkrete Prüfung bedingt(19). So würde sich in einem extremen – und, wie ich hoffe, rein hypothetischen – Fall, in dem das Recht eines Mitgliedstaats die Rücknahme der Einbürgerung eines Einzelnen mit der Folge des Verlusts der Unionsbürgerschaft wegen einer Übertretung der Regeln der Straßenverkehrsordnung vorschriebe, die Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme an dem Missverhältnis zwischen der geringen Schwere des Rechtsverstoßes und der dramatischen Folge des Verlusts des Unionsbürgerstatus zeigen. Eine solche Prüfung würde keinerlei Berücksichtigung der individuellen Situation der Person erfordern.

89.      Dies gilt auch für die Prüfung der Frage durch das nationale Gericht, ob der Betroffene, dem die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats entzogen wird, die „Möglichkeit [hat], seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen“. Diese Prüfung kann ohne Weiteres auf die Möglichkeiten beschränkt werden, die die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, ohne dass die jeweiligen Umstände des Betroffenen geprüft zu werden brauchen. Im Übrigen ist bemerkenswert, dass sich diese Passage des Urteils Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) zwar in einer Randnummer findet, in der die Bedeutung hervorgehoben wird, die das Primärrecht dem Unionsbürgerstatus beimisst, dass der Gerichtshof aber den Fokus weder auf die Notwendigkeit für den Betroffenen legt, diesen Status beizubehalten(20), noch darauf, dass dieser seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit, in jenem Fall die österreichische, effektiv wiedererlangen kann, was dem Kläger in der mit dem Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) entschiedenen Rechtssache auch die Wiedererlangung der Unionsbürgerschaft gesichert hätte(21).

90.      Ebenso gilt dies meines Erachtens für die vom Gerichtshof in Rn. 56, zweiter Satz, des Urteils Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) geforderte Prüfung der „Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist“, obwohl dies, wie ich einräume, weniger gewiss ist. Diese dem nationalen Gericht aufgegebene Prüfung wirft Zweifel auf, welche Folgen das Gericht aus dem Zeitablauf ziehen soll. Denn es ist unklar, ob der Zeitablauf als solcher dem Erlass der Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung selbst hätte entgegenstehen können oder ob er sich gegebenenfalls in Anbetracht der besonderen Umstände der mit dem Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) entschiedenen Rechtssache nur hätte darauf auswirken können, ob diese Entscheidung Rückwirkung hat oder nicht. In jener Rechtssache waren zwischen dem Einbürgerungsbescheid und der Rücknahmeentscheidung ungefähr eineinhalb Jahre vergangen. Nach dem einschlägigen deutschen Recht konnte ein durch arglistige Täuschung erwirkter Verwaltungsakt grundsätzlich zurückgenommen werden(22), was dem nationalen Gericht einen Beurteilungsspielraum ließ, um bestimmte Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Verhalten des Betroffenen wie auch dem der Verwaltung während dieser Zeit zu berücksichtigen, insbesondere ein etwaiges Versäumnis Letzterer, die Täuschungshandlungen festzustellen. Der Gerichtshof hat jedoch keine klaren Hinweise gegeben, denen sich entnehmen ließe, dass die abgelaufene Zeit die arglistige Täuschung beim Erwerb der Staatsangehörigkeit „neutralisieren“ konnte. Mit anderen Worten ergibt sich aus dem Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) keineswegs eine Aufforderung an das nationale Gericht zu der Prüfung, ob der Betroffene ungeachtet seiner Täuschungshandlungen in Anbetracht besonderer Umstände in der Zeit zwischen dem Einbürgerungsbescheid und der Rücknahmeentscheidung eine hinreichend starke Bindung zur Bundesrepublik Deutschland begründet hatte, die der Rücknahme der Einbürgerung entgegenstand.

91.      Folglich bin ich angesichts sowohl des Urteils Delvigne (C‑650/13, EU:C:2015:648) als auch des Urteils Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) der Ansicht, dass in den Ausgangsverfahren die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN abstrakt und jedenfalls unabhängig von den individuellen Folgen und Umständen vorzunehmen ist, die dazu führen würden, die Anwendung der vom nationalen Gesetzgeber gewählten Voraussetzungen für den Verlust der Staatsangehörigkeit auszuschließen.

92.      Ich komme nun zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN.

93.      Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Anwendung dieses Artikels nicht zwangsläufig den Verlust der Unionsbürgerschaft nach sich zieht. Wie ich bereits dargelegt habe, gilt der Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit auch für Angehörige des Königreichs der Niederlande, die die Staatsangehörigkeit eines weiteren Mitgliedstaats besitzen und ihren Aufenthalt in einem Drittland haben. Trotz des Verlusts der niederländischen Staatsangehörigkeit behalten diese Personen ihre Unionsbürgereigenschaft bei.

94.      Zweitens sieht, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, Art. 15 Abs. 4 RWN mehrere Möglichkeiten vor, den Zehnjahreszeitraum ununterbrochenen Aufenthalts in einem Drittland durch einfache Schritte zu unterbrechen. Denn dieser Zeitraum wird unterbrochenen und ein neuer Zehnjahreszeitraum beginnt zugunsten des Betroffenen zu laufen, wenn diesem eine Erklärung über den Besitz der niederländischen Staatsangehörigkeit, ein Reisedokument (Pass) oder ein niederländischer Personalausweis ausgestellt wird.

95.      Durch die Ausstellung eines dieser Dokumente kann der Betroffene aus eigener Initiative den Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls der Unionsbürgerschaft abwenden.

96.      Ganz unabhängig vom Verlust der Staatsangehörigkeit erscheint es nicht sachwidrig und unverhältnismäßig, von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zu verlangen, dass er zum Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder eines nationalen Personalausweises eines dieser Dokumente verlängern lässt(23).

97.      Dies gilt umso mehr, wenn die Person sich für einen erheblichen Zeitraum in einem Drittland aufhält, wo sich die Bindung zu ihrem Herkunftsmitgliedstaat zu lösen droht. Es liegt im Interesse jeder Person, über gültige Ausweis- und/oder Reisedokumente zu verfügen, zumal wenn sie mittels der Ausstellung eines dieser Dokumente ihre Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls den Unionsbürgerstatus beibehalten kann.

98.      Beantragt ein niederländischer Staatsangehöriger innerhalb des Zehnjahreszeitraums ununterbrochenen Aufenthalts in einem Drittland die Ausstellung eines der drei in Art. 15 Abs. 4 RWN genannten Dokumente, vermutet der niederländische Gesetzgeber, dass er eine echte Bindung zum Königreich der Niederlande beibehalten möchte.

99.      Unterlässt es die betreffende Person dagegen, die Ausstellung eines dieser Dokumente innerhalb des in Art. 15 Abs. 4 RWN vorgesehenen Zehnjahreszeitraums ununterbrochenen Aufenthalts in einem Drittland zu beantragen, vermutet der niederländische Gesetzgeber, dass diese Bindung nicht mehr besteht(24).

100. Solche Vermutungen gehen ersichtlich nicht über das hinaus, was zur Erreichung des vom niederländischen Gesetzgeber verfolgten Ziels erforderlich ist.

101. Drittens ist der Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls der Unionsbürgereigenschaft nicht unumkehrbar. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f RWN kann eine Person, die die niederländische Staatsangehörigkeit verloren hat, diese unter günstigeren Voraussetzungen wiedererlangen als eine Person, die die niederländische Staatsangehörigkeit nie besessen hat. Im Einklang mit dem, was der Gerichtshof in Rn. 56, zweiter Satz, des Urteils Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) ausgeführt hat, und mit der Kontrolle der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die er im Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne (C‑650/13, EU:C:2015:648), vorgenommen hat, bin ich der Ansicht, dass die Möglichkeit, die mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte wiederzuerlangen, zur Verhältnismäßigkeit der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften beiträgt.

102. Zur vorliegenden Rechtssache weise ich darauf hin, dass die volljährigen Klägerinnen nicht bestreiten, dass sie die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN erfüllen und dass sie deshalb ihre niederländische Staatsangehörigkeit und, da sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, damit ihre Unionsbürgereigenschaft verlieren müssen(25).

103. Den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge haben sich die Klägerinnen der Ausgangsverfahren – höchst überraschend – zwischen sechs und zehn Jahre Zeit gelassen, um die Verlängerung ihres Passes beantragen, und haben jeweils ihren Verlängerungsantrag im Laufe des Jahres 2014 gestellt, nachdem sie alle gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN ihre niederländische Staatsangehörigkeit im Frühjahr 2013 verloren hatten.

104. Wie ich bereits dargelegt habe, rügen die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, dass das Gesetz über die niederländische Staatsangehörigkeit den nationalen Gerichten untersage, die individuellen Umstände zu berücksichtigen, mit denen dargetan werde, dass sie ungeachtet der vom niederländischen Gesetzgeber in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN aufgestellten Kriterien eine echte Bindung zu den Niederlanden beibehalten hätten. Sie sind mit anderen Worten der Auffassung, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete dem nationalen Gericht, nicht nur die individuellen Umstände zu berücksichtigen, die für die Prüfung heranzuziehen seien, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN erfüllt seien, sondern auch und vor allem die individuellen Umstände, die andere Anknüpfungsfaktoren beträfen, durch die die Beibehaltung einer echten Bindung zum Ausdruck gebracht werde, wie die Fähigkeit, Niederländisch sprechen, die Aufrechterhaltung familiärer und/oder affektiver Bindungen in diesem Mitgliedstaat und die Ausübung des aktiven Wahlrechts bei den niederländischen Wahlen.

105. So reizvoll sie auch sein mag und unabhängig von der Erörterung der Tragweite der Urteile Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) und Delvigne (C‑650/13, EU:C:2015:648), hat diese These doch meines Erachtens besonders gefährliche Konsequenzen, namentlich für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaat und der Union.

106. Sie läuft nämlich unter dem Vorwand, die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unionsrecht zu fordern, darauf hinaus, dem nationalen Gericht vorschreiben zu wollen, an die Stelle des Kriteriums des ununterbrochenen gewöhnlichen Aufenthalts in einem Drittland, das der nationale Gesetzgeber im Einklang mit dem internationalen Recht und ohne Verstoß gegen das Unionsrecht gewählt hat, andere Kriterien der Anknüpfung an den betreffenden Mitgliedstaat zu setzen, die aus theoretischer Sicht oder vom Standpunkt eines anderen Mitgliedstaats her durchaus in Betracht kommen mögen, die der nationale Gesetzgeber aber nicht als relevant dafür angesehen hat, die Beibehaltung einer echten Bindung zu dem betreffenden Mitgliedstaat darzutun.

107.  Zu beachten ist aber, dass nach der Rechtsprechung die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit festzulegen, und dass gemäß Art. 9 EUV und Art. 20 Abs. 1 AEUV die Unionsbürgerschaft zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzutritt, sie aber nicht ersetzt. Dem Vorbringen der Klägerinnen der Ausgangsverfahren zu folgen, würde die Union auch dazu bringen, die nationale Identität der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV zu missachten, die unzweifelhaft zu einem wesentlichen Teil durch die Zusammensetzung des nationalen Gemeinwesens bestimmt wird(26).

108. Wie ich bereits dargelegt habe, stützt auch das Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) das Vorbringen der Klägerinnen der Ausgangsverfahren nicht. Denn dieses Urteil kann meines Erachtens nicht dahin ausgelegt werden, dass es vom nationalen Gericht verlangt, im Rahmen der Prüfung der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu untersuchen, ob der Erlass einer Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung, die auf einen mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgten im Allgemeininteresse liegenden Grund gestützt ist, wegen des Vorliegens besonderer Umständen beim Betroffenen ausgeschlossen werden kann, in denen die Aufrechterhaltung einer tatsächlichen Bindung zu dem betreffenden Mitgliedstaat, unabhängig von dem Grund für den Erlass dieser Entscheidung, zum Ausdruck kommt.

109. Außerdem und korrelierend dazu weise ich darauf hin, dass die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit einer nationalen Maßnahme, mit der ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, nicht allein deshalb ausgeschlossen sind, weil ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat(27) oder weil andere Maßnahmen vorstellbar sind, mit denen dieses Ziel erreicht werden könnte, die der nationale Gesetzgeber aber aus einem beliebigen Grund als hierfür nicht ausreichend erachtet hat.

110. Würde dem Vorbringen der Klägerinnen der Ausgangsverfahren gefolgt, müsste überdies das nationale Gericht, ohne dass es dafür über genaue Anhaltspunkte seitens des nationalen Gesetzgebers verfügt, die für die Anknüpfung an den betreffenden Mitgliedstaat relevanten Kriterien, ihren Intensitätsgrad und ihre Gewichtung bestimmen.

111. Wenn z. B. die Fähigkeit zum Gebrauch der niederländischen Sprache als ein relevantes Kriterium angesehen werden sollte, müsste dann das nationale Gericht den Umstand, dass Frau Tjebbes in ihren schriftlichen Erklärungen angibt, nicht fließend Niederländisch zu sprechen, berücksichtigen und gegebenenfalls dieses Kriterium gewichten gegenüber der Zahl ihrer Reisen zwischen Kanada und den Niederlanden während der letzten Jahre oder gegebenenfalls etwa noch in diesem Mitgliedstaat bestehenden familiären Bindungen, deren Intensität nicht dargelegt worden ist?

112. Müsste im Fall von Frau Koopman, die behauptet, das Niederländische schriftlich wie mündlich perfekt zu beherrschen, und die anscheinend regelmäßig in die Niederlande reist, das nationale Gericht auch berücksichtigen, dass den Erklärungen von Frau Koopman zufolge ihr Sohn, der vor dem Frühjahr 2013 volljährig geworden ist, Schritte unternommen hat, um die niederländische Staatsangehörigkeit zu behalten?

113. Den nationalen Gerichten Derartiges abzuverlangen, würde für die Einzelnen zu Rechtsunsicherheit führen. Jedenfalls bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof, sollte er entgegen meinem Vorschlag der Auffassung der Klägerinnen der Ausgangsverfahren folgen, selbst die Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bestimmen und somit dem vorlegenden Gericht die relevanten Kriterien für die Anknüpfung an den betreffenden Mitgliedstaat aufzeigen sollte, die es berücksichtigen müsste, wobei es deren Erfüllung in jedem der Fälle der Ausgangsverfahren zu prüfen hätte.

114. Ein solches Vorgehen kann ich dem Gerichtshof nicht empfehlen, da es zu stark in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der Voraussetzungen für den Verlust der Staatsangehörigkeit eingreifen würde.

115. Aus allen diesen Erwägungen bin ich der Ansicht, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er vom Unionsrecht geschützt wird, nicht verletzt.

116. Diesem Ergebnis steht schließlich auch nicht die Notwendigkeit entgegen, das Recht jeder Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7 der Charta sicherzustellen.

117. Die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN nimmt nämlich niederländischen Staatsangehörigen, die ihre niederländische Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls die Unionsbürgerschaft verloren haben, keineswegs den Genuss ihres Privat- und Familienlebens. Insbesondere verfügen sie weiter über ein Aufenthaltsrecht in dem Drittland, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, sie reisen und bewegen sich weiter frei dank der von diesem Drittland ausgestellten Reisedokumente, und sie haben in den Grenzen der Regelung über die Einreise von Ausländern Zugang zum Hoheitsgebiet jedes anderen Staates, einschließlich der Mitgliedstaaten der Union. Diese Personen genießen zudem weiter in vollem Umfang ihr Familienleben, ohne Gefahr zu laufen, das Hoheitsgebiet des Drittlands, in dem sie sich aufhalten, verlassen zu müssen. Diese Beurteilung gilt für alle Fallgestaltungen. Sie verlangt mit anderen Worten keine konkrete Prüfung der Auswirkung des Verlusts der Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls des Unionsbürgerstatus auf die individuelle Situation jeder betroffenen Person.

118. Demgemäß schlage ich vor, auf den ersten Teil der Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 20 AEUV und Art. 7 der Charta einer gesetzlichen Bestimmung wie Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 4 RWN nicht entgegenstehen, wonach eine volljährige Person, die auch die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzt, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und damit den Unionsbürgerstatus verliert, weil sie während eines ununterbrochenen Zeitraums von zehn Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und außerhalb der Europäischen Union gehabt hat.

C.      Zur Vereinbarkeit des in Art. 16 Abs. 1 Buchst. d RWN für minderjährige niederländische Staatsangehörige vorgesehenen Verlusts der Staatsangehörigkeit mit Art. 20 AEUV

119. Der zweite Teil der Vorlagefrage bezieht sich auf den in Art. 16 Abs. 1 Buchst. d RWN für minderjährige niederländische Staatsangehörige vorgesehenen Verlust der Staatsangehörigkeit und betrifft in den Ausgangsverfahren nur die Situation von Frau Duboux, der Tochter von Frau Koopman. Wie bei der Prüfung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN ist zu prüfen, ob mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. d RWN ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird und ob dieser Verlust nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

1.      Zu dem mit Art. 16 Abs. 1 Buchst. d RWN verfolgten im Allgemeininteresse liegenden Ziel

120. Nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. d RWN verliert eine minderjährige Person die niederländische Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil diese Staatsangehörigkeit gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN verliert und, dem vorlegenden Gericht zufolge, soweit sie nicht staatenlos wird(28).

121. Zu dem mit Art. 16 Abs. 1 Buchst. d RWN verfolgten im Allgemeininteresse liegenden Ziel legt das vorlegende Gericht dar, aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung gehe hervor, dass diese die Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie wiederherstellen solle.

122. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich Art. 16 Abs. 1 Buchst. d RWN an Art. 7 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit orientiert, wonach ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens den Verlust der Staatsangehörigkeit für Kinder vorsehen kann, wenn ein Elternteil diese Staatsangehörigkeit verliert(29). Ferner wird im dritten Erwägungsgrund des am 2. Februar 1993 in Straßburg unterzeichneten Zweiten Protokolls zur Änderung des (europäischen) Übereinkommens über die Verringerung von Mehrstaatigkeit und die Wehrpflicht von Mehrstaatern(30) die Förderung der Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie erwähnt.

123. Die Legitimität eines solchen Ziels ist freilich auch auf internationaler Ebene mit der Begründung bezweifelt worden, Minderjährigen müssten gegenüber denen ihrer Eltern autonome Verfahrens- und materielle Rechte gestanden werden(31).

124. Ohne so weit zu gehen, die Existenz solcher Rechte anzuerkennen, hat die niederländische Regierung in ihren in dieser Rechtssache vorgelegten Erklärungen mehrfach betont, dass das Ziel der Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie die Berücksichtigung des Kindeswohls einschließen müsse, wie es im Kontext der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 des Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit anerkannt sei(32). Das in Art. 24 Abs. 2 der Charta verankerte Wohl des Kindes(33) sei im Übrigen vom nationalen Gesetzgeber dadurch berücksichtigt worden, dass dieser in Art. 16 Abs. 1 Buchst. d RWN eine Reihe von Ausnahmen vom Verlust der Staatsangehörigkeit im Fall von Minderjährigen vorgesehen habe.

125. Ich teile die Auffassung der niederländischen Regierung, dass der Grund der Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie notwendig eine Berücksichtigung des Kindeswohls einschließen muss. Diese Berücksichtigung ist umso wichtiger, wenn der minderjährigen Person mit dem Verlust ihrer niederländischen Staatsangehörigkeit auch der Verlust der Unionsbürgereigenschaft droht.

126. In Anbetracht dieser Erwägungen stellt das Ziel, die Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Kindeswohls sicherzustellen oder wiederherzustellen, meines Erachtens ein legitimes Ziel dar, das im Grundsatz den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats für eine minderjährige Person rechtfertigen kann, der wiederum den Verlust der Unionsbürgerschaft nach sich ziehen kann.

127. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Maßnahme, mit der der niederländische Gesetzgeber dieses Ziel erreichen will, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

2.      Zur Verhältnismäßigkeit von Art. 16 Abs. 1 Buchst. d RWN

128. Nach Ansicht der niederländischen Regierung bedeutet die Berücksichtigung des Wohls des Kindes, das die Unionsbürgerschaft besitzt, nicht, dass niemals der Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit, der den Verlust der Unionsbürgerschaft nach sich zieht, eintreten könnte. Wenn ein Elternteil eine tatsächliche Bindung zu den Niederlanden verloren habe, dürfe vermutet werden, dass auch das Kind grundsätzlich keine tatsächliche Bindung zu diesem Mitgliedstaat mehr habe. Deshalb trete der Verlust der Staatsangehörigkeit für Minderjährige grundsätzlich automatisch ein, sofern nicht eine der in Art. 16 Abs. 1 Buchst. d RWN vorgesehenen Ausnahmen vorliege.

129. Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht.

130. Gewiss wird damit nicht in Frage gestellt, dass das Wohl des Kindes, das die Unionsbürgerschaft besitzt, im Grundsatz dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und damit der Unionsbürgerschaft entgegenstehen kann.

131. Zum einen weise ich aber darauf hin, dass der niederländische Gesetzgeber von der Vermutung ausgegangen ist, dass die Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie stets mit dem Wohl des Kindes zusammenfällt, abgesehen von den vom Gesetzgeber selbst anerkannten außergewöhnlichen Fällen

132. Zum anderen hat der niederländische Gesetzgeber anscheinend in keiner Weise berücksichtig, dass den Unionsbürgern dieser Status autonom zusteht. Es liegt aber auf der Hand, dass der Unionsbürgerstatus nicht Volljährigen vorbehalten ist und dass Minderjährige keine Unionsbürger zweiter Klasse sind(34). Minderjährige sind im Wesentlichen Inhaber der gleichen Rechte, die sich aus diesem Status ergeben, unabhängig davon, dass deren Ausübung im Allgemeinen von den Personen abhängt, die die elterliche Sorge wahrnehmen. Minderjährige besitzen somit keine von ihren Eltern abgeleitete Unionsbürgerschaft, sondern genießen den Unionsbürgerstatus autonom.

133. Meines Erachtens bedingen die Autonomie der Unionsbürgereigenschaft Minderjähriger und die Notwendigkeit, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen, dass bei der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die für minderjährige Angehörige dieses Staates zum Verlust der Unionsbürgerschaft führen, diese Minderjährigen dieselben Verfahrens- und materiellen Rechte in Anspruch nehmen können müssen, wie sie Volljährigen zustehen.

134. Wie aber das vorlegende Gericht ausgeführt hat, verfügen minderjährige Unionsbürger anders als Volljährige nicht über die Möglichkeit, den Verlust der Staatsangehörigkeit dadurch abzuwenden, dass sie die Ausstellung der in Art. 15 Abs. 4 RWN genannten Dokumente beantragen.

135. Gewiss könnte der Elternteil, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, die nötigen Schritte unternehmen.

136. Diese Schritte im Namen des Kindes setzen jedoch systematisch voraus, dass auch der Elternteil im eigenen Namen solche Schritte unternimmt. Geschieht dies nicht, geht mit der Staatsangehörigkeit des Elternteils automatisch auch die des Kindes verloren.

137. So würde im Fall eines Unionsbürgers, der 2012, also vor dem 1. April 2013, eine Verlängerung des Passes nur für sein Kind, ebenfalls Unionsbürger, beantragt und erwirkt, aber nach diesem Datum die niederländische Staatsangehörigkeit verloren hätte, das Kind ebenfalls und automatisch zu diesem Zeitpunkt diese Staatsangehörigkeit und die Unionsbürgerschaft verlieren, obwohl es formell einen von den niederländischen Behörden für fünf Jahre ausgestellten, also bis 2017 gültigen Pass besitzt, so dass denkbar wäre, dass diesem Kind die Wirkungen der den Zehnjahreszeitraum unterbrechenden Handlung im Sinne von Art. 15 Abs. 4 RWN bis 2022 zugutekommen könnten und es somit die Unionsbürgerschaft zumindest bis zu diesem Zeitpunkt behalten könnte.

138. Dass es zu einer solchen Situation kommt, ist sicherlich nicht undenkbar.

139. Es ist nämlich durchaus vorstellbar, dass vor Ablauf des Zehnjahreszeitraums der niederländische Elternteil einer minderjährigen Person, die die niederländische Staatsangehörigkeit und die Unionsbürgerschaft besitzt, gegebenenfalls mit deren Einverständnis der Ansicht ist, dass es im Interesse seines Kindes ist, die niederländische Staatsangehörigkeit und damit die Unionsbürgerschaft beizubehalten, bevor der betreffende Elternteil selbst seinen Pass oder seinen Personalausweis verlängern lassen muss, um seine eigene niederländische Staatsangehörigkeit zu behalten.

140. Genauso ist es möglich, dass die minderjährige Person aus unterschiedlichen Gründen getrennt von ihrem Elternteil in der Union oder sogar in den Niederlanden wohnt.

141. Zum einen sieht aber keine Bestimmung des Gesetzes über die niederländische Staatsangehörigkeit vor, dass es in solchen Fällen ausgeschlossen ist, dass die minderjährige Person die niederländische Staatsangehörigkeit automatisch deshalb verliert, weil ihr Elternteil sie verliert, obwohl das Wohl des Kindes dies gebieten könnte.

142. Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat und wie ich hier noch einmal wiederhole, gilt nämlich Art. 15 Abs. 3 und 4 RWN, wonach der Zeitraum von zehn Jahren Aufenthalt in einem Drittland unterbrochen werden kann, nur für Volljährige. Zudem würden, obwohl der niederländische Gesetzgeber anerkannt hat, dass es Ausnahmen vom Ziel der Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie geben kann, die vorstehend beschriebenen Fallgestaltungen unter keine der in Art. 16 Abs. 2 RWN vorgesehenen Ausnahmen fallen.

143. Zum anderen geht der niederländische Gesetzgeber, indem er Situationen dieser Art nicht berücksichtigt, davon aus, dass die Unionsbürgereigenschaft einer minderjährigen Person systematisch akzessorisch zu der eines oder einer Volljährigen ist, von bestimmten in Art. 16 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmefällen abgesehen.

144. Dem Wohl des Kindes und seinem Unionsbürgerstatus weniger abträgliche Maßnahmen wären meines Erachtens etwa eine Generalklausel, die es dem nationalen Gericht erlaubte, dem Wohl des Kindes und diesem Status in allen Fällen der Anwendung des Gesetzes über die niederländische Staatsangehörigkeit Rechnung zu tragen, und/oder eine Möglichkeit für niederländische Staatsangehörige, die Schritte zur Unterbrechung des Zehnjahreszeitraums nur für ihre niederländischen Kinder, die Unionsbürger sind, zu unternehmen.

145. Überdies kann allein der Umstand, dass ein Kind nach Erreichen der Volljährigkeit die niederländische Staatsangehörigkeit unter bestimmten Umständen wiedererlangen kann, kein Ausgleich dafür sein, dass diese Person, solange sie minderjährig war, diese Staatsangehörigkeit nie hätte verlieren dürfen, wären das Wohl des Kindes und sein Unionsbürgerstatus gebührend berücksichtigt worden.

146. Folglich ist meiner Ansicht nach der niederländische Gesetzgeber dadurch, dass er nicht vorgesehen hat, dass das Wohl des Kindes, das Unionsbürger ist, bei allen Entscheidungen berücksichtigt wird, die – von den in Art. 16 Abs. 2 RWN vorgesehenen Ausnahmefällen abgesehen – zum Verlust der Unionsbürgerschaft dieses Kindes führen können, über das hinausgegangen, was zur Erreichung des Ziels der Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie unter Berücksichtigung des Kindeswohls erforderlich ist.

147. Dieses Ergebnis, das die grundsätzliche Zuständigkeit des nationalen Gesetzgebers für die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit beachtet, steht selbstverständlich nicht im Widerspruch zu dem, was ich im Hinblick auf volljährige Personen vorgeschlagen habe. Denn hier geht es nicht darum, das vom nationalen Gesetzgeber gewählte Kriterium für die Anknüpfung an den betreffenden Mitgliedstaat durch ein anderes, vom Gesetzgeber nicht gewähltes Kriterium zu verdrängen, sondern es wird lediglich kontrolliert, ob die Maßnahmen, die dieser Gesetzgeber zur Erreichung des von ihm verfolgten Ziels erlassen hat, nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist.

148. Mit anderen Worten sind zur Vornahme dieser Kontrolle weder die individuellen Umstände zu berücksichtigen, anhand deren dargetan werden soll, dass die betroffene Person zu dem betreffenden Mitgliedstaat noch eine Bindung auf der Grundlage eines vom nationalen Gesetzgeber nicht gewählten Kriteriums hat, durch das die Anwendung des von diesem Gesetzgeber im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit gewählte Kriterium ausgeschlossen werden kann, noch die etwaigen konkreten und individuellen Folgen, die der Verlust der Unionsbürgerschaft hätte(35).

149. In Anbetracht dieser Erwägungen schlage ich vor, auf den zweiten Teil der Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 20 AEUV und Art. 24 der Charta einer gesetzlichen Bestimmung wie Art. 16 Abs. 1 Buchst. d RWN entgegenstehen, wonach eine minderjährige Person infolge des bei ihrem Elternteil eingetretenen Verlusts der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes – von Ausnahmen abgesehen – die Staatsangehörigkeit ihres Mitgliedstaats und damit den Unionsbürgerstatus verliert.

D.      Zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des Urteils des Gerichtshofs

150. In der Sitzung hat die niederländische Regierung beantragt, die Wirkungen des vom Gerichtshof zu erlassenden Urteils zeitlich zu begrenzen, sollte der Gerichtshof entscheiden, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Art. 16 Abs. 1 Buchst. d RWN unverhältnismäßig seien.

151. Diesem Antrag ist meines Erachtens nicht stattzugeben, selbst wenn der Gerichtshof tatsächlich zu einem solchen Ergebnis gelangen sollte.

152. Bekanntlich kann auf eine derartige Begrenzung nur erkannt werden, wenn zwei wesentliche Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen(36).

153. Insbesondere können nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen.

154. Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte(37).

155. Die niederländische Regierung hat zur Stützung ihres Antrags keine Beweise für etwaige schwerwiegende Störungen und schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen vorgelegt, die eine Entscheidung des Gerichtshofs nach sich ziehen könnte, dass die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen mit dem Unionsrecht unvereinbar sind. Insbesondere hat sie sich auf den lakonischen Hinweis beschränkt, dass seit mehreren Jahren zahlreiche Niederländer die niederländische Staatsangehörigkeit verloren hätten, ohne dass sie auch nur einen Anhaltspunkt angeführt hätte, anhand dessen sich bestimmen ließe, wie viele Personen betroffen sind und welchen Störungen und eventuellen wirtschaftlichen Auswirkungen die Niederlande infolge der Wiedererlangung der niederländischen Staatsangehörigkeit durch die Betroffenen ausgesetzt wären.

156. Ich schlage daher für jeden Fall vor, den Antrag der niederländischen Regierung auf zeitliche Begrenzung der Wirkungen des zu erlassenden Urteils zurückzuweisen.

IV.    Ergebnis

157. Nach alledem schlage ich vor, die vom Raad van State (Staatsrat, Niederlande) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 20 AEUV und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer gesetzlichen Bestimmung wie Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 4 der Rijkswet op het Nederlanderschap (Gesetz über die niederländische Staatsangehörigkeit) nicht entgegenstehen, wonach eine volljährige Person, die auch die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzt, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats und damit den Unionsbürgerstatus verliert, weil sie während eines ununterbrochenen Zeitraums von zehn Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und außerhalb der Europäischen Union gehabt hat.

2.      Art. 20 AEUV und Art. 24 der Charta der Grundrechte sind dahin auszulegen, dass sie einer gesetzlichen Bestimmung wie Art. 16 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 RWN entgegenstehen, wonach eine minderjährige Person infolge des bei ihrem Elternteil eingetretenen Verlusts der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes – von Ausnahmen abgesehen – die Staatsangehörigkeit ihres Mitgliedstaats und damit den Unionsbürgerstatus verliert.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Dieser Ausdruck bezeichnet u. a. die Gebiete der Niederländischen Antillen.


3      UNTS Bd. 989, S. 175. Das Königreich der Niederlande hat das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit am 13. Mai 1985 ratifiziert.


4      STE Nr. 166. Dieses Übereinkommen ist am 21. März 2001 vom Königreich der Niederlande ratifiziert worden und am 1. Juli 2001 in diesem Mitgliedstaat in Kraft getreten.


5      Vgl. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk (C‑184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31), vom 17. September 2002, Baumbast und R (C‑413/99, EU:C:2002:493, Rn. 82), vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C‑200/02, EU:C:2004:639, Rn. 25), vom 2. März 2010, Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 43), vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124, Rn. 41), und vom 13. September 2016, Rendón Marín (C‑165/14, EU:C:2016:675, Rn. 69).


6      Vgl. Nr. 13 der Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache Rottmann (C‑135/08, EU:C:2009:588).


7      Selbstverständlich unter dem Vorbehalt, dass das Recht des anderen Mitgliedstaats nicht völlig dem Gesetz über die niederländische Staatsangehörigkeit entspricht; in diesem Fall liefen diese Personen Gefahr, staatenlos zu werden. Allerdings halte ich diese Gefahr nicht für real.


8      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2010, Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 39 und 45).


9      Dies scheint sich auch aus dem Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104) zu ergeben, in dem der Gerichtshof nur Art. 17 EG (jetzt Art. 20 AEUV) ausgelegt hat, obwohl er allgemein zur Auslegung des „Gemeinschaftsrechts“ befragt worden war, was ihn dazu hätte veranlassen können, Art. 18 EG (jetzt Art. 21 AEUV) in seine Antwort einzubeziehen.


10      Vgl. insbesondere Nr. 89 meiner Schlussanträge in der Rechtssache X und X (C‑638/16 PPU, EU:C:2017:93).


11      Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 55), Hervorhebung nur hier.


12      Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 56), Hervorhebung nur hier.


13      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2010, Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 51 bis 54).


14      Vgl. Nr. 70 des Erläuternden Berichts zum Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit. Dieser Bericht ist abrufbar unter: https://rm.coe.int/16800cce80


15      Hervorhebung nur hier. Für den Gerichtshof gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit also weder, dass ein Verfahren zur Vermeidung des Verlusts der Unionsbürgerschaft eingeführt wird, noch, dass das Verfahren zur Rücknahme der Einbürgerung ausgesetzt wird, bis der Betroffene seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit tatsächlich wiedererlangt hat, und ihm so die Beibehaltung der Unionsbürgerschaft ermöglicht wird.


16      Art. 9 letzter Satz EUV und Art. 20 Abs. 1 AEUV sehen vor: „Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie [bzw. diese] aber nicht.“


17      Sei es aus wegen eines als unionsrechtswidrig angesehenen Grundes, sei es wegen Unverhältnismäßigkeit der nationalen Maßnahme, wie ich hinsichtlich der Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Buchst. d RWN festzustellen vorschlage: siehe Nrn. 128 bis 149 der vorliegenden Schlussanträge.


18      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C‑208/09, EU:C:2010:806, Rn. 90 und 93), und vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C‑438/14, EU:C:2016:401, Rn. 72 und 74).


19      Nach dem Vorbild der vom Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 2015, Delvigne (C‑650/13, EU:C:2015:648), vorgenommenen Prüfung.


20      Und auch nicht auf die Notwendigkeit, zu verhindern, dass der Betroffene staatenlos wird: vgl. in diesem Sinne insbesondere Marinai, S., Perdita della cittadinanza e diritti fondamentale:profili internazionalistici ed europei, Giuffrè, Mailand, 2017, S. 162.


21      Dies bestätigen, wie bereits dargelegt, die Rn. 57 und 58 des Urteils Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104).


22      Vgl. Urteil Rottmann (C‑135/08, EU:C:2010:104, Rn. 8).


23      Das gilt auch für die Ausstellung einer Erklärung über den Besitz der niederländischen Staatsangehörigkeit, die der Betroffenen ohne Ortsveränderung mittels eines auf der Internetseite der niederländischen Regierung verfügbaren Formulars beantragen kann.


24      Auch in Nr. 71 des Erläuternden Berichts zum Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit heißt es, dass sich der Beweis für das Fehlen jeder echten Bindung zu einem Vertragsstaat daraus ergeben kann, dass insbesondere kein Antrag auf Ausstellung von Ausweis- oder Reisedokumenten gestellt oder keine Erklärung zur Bekundung des Wunsches nach Beibehaltung der Staatsangehörigkeit abgegeben wurde


25      Das bedeutet selbstverständlich, dass sich das nationale Gericht unter Berücksichtigung der jeder der drei Klägerinnen der Ausgangsverfahren eigenen Umstände vergewissert hat, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN erfüllt waren. Ich habe keinen Zweifel, dass das nationale Gericht, hätte der Minister z. B. in einem Einzelfall eine den Zehnjahreszeitraum unterbrechende Handlung unberücksichtigt gelassen, die Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung wegen Nichterfüllung der Kriterien von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN hätte aufheben müssen. Auch wenn ein Einzelner geltend macht, es sei ihm unmöglich gewesen, innerhalb zumutbarer Frist die Verlängerung seines abgelaufenen Passes oder die Ausstellung eines der beiden anderen den Zehnjahreszeitraum nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN unterbrechenden Dokumente zu beantragen, muss das nationale Gericht dies prüfen. Denn da niemand zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet ist, muss sich das nationale Gericht vergewissern, ob der Vortrag des Betroffenen, es sei ihm unmöglich gewesen, die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RWN genannten Dokumente zu erlangen, angesichts der von ihm vorgelegten Beweise tatsächlich begründet ist.


26      Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache Rottmann (C‑135/08, EU:C:2009:588, Nr. 25).


27      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C‑438/14, EU:C:2016:401, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).


28      Gemäß Art. 14 Abs. 6 RWN.


29      Zu beachten ist auch, dass Art. 6 des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit diesen Grund für den Verlust der Staatsangehörigkeit von Kindern nicht untersagt.


30      STE Nr. 149. Dieses Protokoll ist nur von zwei Staaten ratifiziert worden, der Italienischen Republik und dem Königreich der Niederlande.


31      Vgl. u. a. Bericht von Fuchs-Mair, W., und Staudigl, M., „Convention européenne sur la nationalité – bonnes pratiques pour les enfants“, 3. Europäische Konferenz über die Staatsangehörigkeit vom 11. und 12. Oktober 2004 (Dok. CJ‑S‑NAT [2008] 2).


32      Vgl. Nr. 75 des Erläuternden Berichts zum Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit, wonach sich „[d]ie Vertragsstaaten … bei der Anwendung [von Art. 7 Abs. 2 dieses Übereinkommens] jedenfalls vom Wohl des Kindes leiten lassen sollten“.


33      Nach Art. 24 Abs. 2 der Charta mussbei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass er die Einhaltung der Verpflichtung sicherstellt, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Wohl des Kindes zu berücksichtigen; vgl. u. a. Urteile vom 13 September 2016, Rendón Marín (C‑165/14, EU:C:2016:675, Rn. 76 bis 78), und vom 10 Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a.(C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 60).


34      Besonders deutlich erhellt das aus dem Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124).


35      So ist das Vorbringen von Frau Duboux – unabhängig davon, ob es begründet ist –, der Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit und der Unionsbürgerschaft hinderten sie an einem Studium in der Europäischen Union, da Schweizer Staatsangehörige keinen Anspruch auf eine Erasmus-Stipendium hätten, meines Erachtens im Kontext der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Art. 16 Abs. 1 Buchst. d RWN unerheblich.


36      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult (C‑101/16, EU:C:2017:775, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).


37      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult (C‑101/16, EU:C:2017:775, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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