Europäischer Gerichtshof Urteil, 13. Dez. 2018 - C-150/17

ECLI:ECLI:EU:C:2018:1014
bei uns veröffentlicht am13.12.2018

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

13. Dezember 2018 ( *1 )

„Rechtsmittel – Schadensersatzklage – Art. 340 Abs. 2 AEUV – Überlange Verfahrensdauer im Rahmen einer Rechtssache vor dem Gericht der Europäischen Union – Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin entstanden sein soll – Materieller Schaden – Bankbürgschaftskosten – Kausalzusammenhang – Verzugszinsen – Immaterieller Schaden“

In der Rechtssache C‑150/17 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. März 2017,

Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, dieser vertreten durch J. Inghelram und E. Beysen als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Kendrion NV mit Sitz in Zeist (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Y. de Vries, T. Ottervanger und E. Besselink, advocaten,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch C. Urraca Caviedes, S. Noë und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter J.‑C. Bonichot, E. Regan, C. G. Fernlund und S. Rodin,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Juli 2018

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Union die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Februar 2017, Kendrion/Europäische Union (T‑479/14, EU:T:2017:48, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht zum einen die Europäische Union verurteilt hat, der Kendrion NV eine Entschädigung in Höhe von 588769,18 Euro für den materiellen Schaden und von 6000 Euro für den immateriellen Schaden zu zahlen, der dieser Gesellschaft aufgrund der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T‑54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667, im Folgenden: Rechtssache T‑54/06), ergangen ist, entstanden ist, und zum anderen die Klage im Übrigen abgewiesen hat.

2

Kendrion beantragt mit ihrem Anschlussrechtsmittel im Wesentlichen, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihr eine Entschädigung in Höhe von 2308463,98 Euro – hilfsweise in einer Höhe, die der Gerichtshof für angemessen hält – für den materiellen Schaden sowie eine Entschädigung in Höhe von 1700000 Euro – hilfsweise in einer vom Gerichtshof nach billigem Ermessen festzusetzenden Höhe – als Entschädigung für den immateriellen Schaden zuzusprechen.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3

Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) sieht vor:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. …“

4

Art. 41 EMRK lautet:

„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“

Unionsrecht

Charta

5

Titel VI („Justizielle Rechte“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) umfasst Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“), in dem es heißt:

„Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

…“

6

In den Erläuterungen zur Charta (ABl. 2007, C 303, S. 17) wird klargestellt, dass sich Art. 47 Abs. 1 der Charta auf Art. 13 EMRK stützt. Art. 47 Abs. 2 der Charta entspricht Art. 6 Abs. 1 EMRK.

7

In Art. 52 („Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze“) der Charta heißt es:

„…

(3)   Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die [EMRK] garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.

…“

Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

8

Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sieht vor:

„[Ein Rechtsmittel beim Gerichtshof] kann von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. …“

Zur Vorgeschichte des Rechtsstreits

9

Mit Klageschrift, die am 22. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Kendrion Klage gegen die Entscheidung K(2005) 4634 der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel [101 AEUV] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) (im Folgenden: Entscheidung K[2005] 4634). In der Klageschrift beantragte sie im Wesentlichen, diese Entscheidung insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären, hilfsweise, die mit dieser Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen.

10

Mit Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T‑54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), wies das Gericht die Klage ab.

11

Mit Rechtsmittelschrift, die am 26. Januar 2012 einging, legte Kendrion ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T‑54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), ein.

12

Mit Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C‑50/12 P, EU:C:2013:771), wies der Gerichtshof dieses Rechtsmittel zurück.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

13

Mit Klageschrift, die am 26. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Kendrion gegen die Europäische Union eine Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dieser Gesellschaft wegen einer unangemessen langen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht im Rahmen der Rechtssache T‑54/06 entstanden sein soll.

14

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht für Recht erkannt und entschieden:

„1.

Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, [Kendrion] eine Entschädigung in Höhe von 588769,18 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der [Rechtssache T‑54/06] ergangen ist.

2.

Die [Europäische Union], vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wird verurteilt, eine Entschädigung in Höhe von 6000 Euro an Kendrion für den immateriellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑54/06 entstanden ist.

3.

Zusätzlich zu jeder der oben in den Nrn. 1 und 2 genannten Entschädigungen sind ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte zu zahlen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die [Europäische Union], vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Kendrion, die im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit stehen, über die mit Beschluss vom 6. Januar 2015, Kendrion/Europäische Union (T‑479/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:2), entschieden worden ist.

6.

Kendrion einerseits und die [Europäische Union], vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, andererseits tragen ihre eigenen Kosten, die im Zusammenhang mit der Klage stehen, die zu dem vorliegenden Urteil geführt hat.

7.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.“

Anträge der Parteien

15

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Union,

Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben;

die von Kendrion im ersten Rechtszug geltend gemachte Forderung auf Ersatz des Schadens, der dieser entstanden sein soll, zurückzuweisen, äußerst hilfsweise, die Entschädigung auf 175709,87 Euro herabzusetzen;

Kendrion die Kosten aufzuerlegen.

16

Kendrion beantragt,

das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären;

hilfsweise, das Rechtsmittel zurückzuweisen;

der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

17

Die Kommission beantragt, dem Rechtsmittel in allen Punkten stattzugeben.

18

Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragt Kendrion, die Nrn. 1 bis 6 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben und im Rahmen einer erneuten Entscheidung

ihr eine Entschädigung in Höhe von 2308463,98 Euro – hilfsweise in einer Höhe, die der Gerichtshof für angemessen hält – für den materiellen Schaden sowie eine Entschädigung in Höhe von 1700000 Euro – hilfsweise in einer vom Gerichtshof nach billigem Ermessen festzusetzenden Höhe – als Entschädigung für den immateriellen Schaden zuzusprechen;

auf die zuzusprechenden Beträge jeweils Verzugszinsen ab dem 26. November 2013 in der vom Gerichtshof nach billigem Ermessen für angemessen erachteten Höhe festzusetzen;

hilfsweise, die Sache ganz oder teilweise zur Entscheidung nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

19

Die Europäische Union beantragt,

das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen;

Kendrion die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

Vorbringen der Parteien

20

Kendrion, die Rechtsmittelgegnerin, macht geltend, das Rechtsmittel sei aus zwei Gründen insgesamt unzulässig.

21

Erstens bestehe ein Interessenkonflikt, der darauf beruhe, dass der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden habe, sich selbst über ein Rechtsmittel mit der Rechtssache zu befassen. Das Rechtsmittel verstoße daher gegen Art. 47 der Charta, der das Recht auf ein Verfahren vor einem unparteiischen und unabhängigen Gericht gewährleiste.

22

Nach Ansicht von Kendrion hätte die Rechtsmittelführerin daher von der Einlegung eines Rechtsmittels gegen das angefochtene Urteil absehen müssen.

23

Ferner sei das Rechtsmittel des Gerichtshofs der Europäischen Union, da – um den Anforderungen an eine geordnete Rechtspflege zu genügen – zum einen die Entscheidung, das vorliegende Rechtsmittel einzulegen, sowie die Wahl und die Formulierung der Rechtsmittelgründe von einem dazu ermächtigten Organ innerhalb des Gerichtshofs der Europäischen Union hätten festgestellt werden müssen, das nicht mit der Ausübung von dessen Rechtsprechungstätigkeit betraut sei und keinerlei Einfluss auf diesen habe, und zum anderen das von der Rechtsmittelführerin eingelegte Rechtsmittel insoweit keinerlei Angaben enthalte, jedenfalls solange vor dem Gerichtshof der Europäischen Union unzulässig, wie diese Frage nicht geklärt sei.

24

Zweitens betont Kendrion, dass der Gerichtshof im Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C‑50/12 P, EU:C:2013:771), befunden habe, dass eine Schadensersatzklage vor dem Gericht einen effektiven Rechtsbehelf darstelle, und damit die Methode der Geldbußenminderung aufgegeben habe, die er bis zu diesem Urteil angewandt habe. Der Umstand, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dieses Rechtsmittel trotz der Kosten und der Verzögerung eingelegt habe, die eine solche Prozesshandlung für Kendrion bedeute, stelle diese Rechtsprechung jedoch in der Praxis in Frage.

25

Schließlich macht Kendrion geltend, dass, sollte das Rechtsmittel zulässig sein, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichtshofs es verlangten, dass die Kontrolle des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache ausschließlich auf die Beurteilung der Frage beschränkt werde, ob das Gericht offensichtlich gegen geltende Vorschriften verstoßen habe oder ob es eine Anwendung oder eine Auslegung vorgenommen habe, die ohne jeden vernünftigen Zweifel rechtsfehlerhaft sei.

26

Die Europäische Union als Rechtsmittelführerin tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelgegnerin, auf das diese die von ihr geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit stützt, entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

27

Was als Erstes das Vorbringen von Kendrion anbelangt, mit dem sie geltend macht, dass ein Interessenkonflikt vorliege, der sich daraus ergebe, dass der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden habe, sich selbst über ein Rechtsmittel mit der Rechtssache zu befassen, und dass ein solcher Konflikt einen Verstoß gegen das Grundrecht von Kendrion auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta bedeute, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 13 Abs. 1 EUV ein Organ der Europäischen Union ist, das, wie aus Art. 19 Abs. 1 EUV hervorgeht, mehrere Gerichte umfasst, nämlich „den Gerichtshof, das Gericht und die Fachgerichte“.

28

Art. 13 Abs. 2 EUV sieht vor, dass jedes Unionsorgan nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen handelt, die in den Verträgen festgelegt sind.

29

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 268 AEUV für Streitsachen über den in Art. 340 Abs. 2 und 3 AEUV vorgesehenen Schadensersatz zuständig ist.

30

In Art. 256 Abs. 1 AEUV wird klargestellt, dass das Gericht für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in Art. 268 AEUV genannten Klagen zuständig ist und dass gegen die im Rahmen solcher Klagen ergangenen Entscheidungen des Gerichts beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt werden kann.

31

Zum letztgenannten Punkt ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union von einer Partei eingelegt werden kann, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist.

32

Was insbesondere die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens anbelangt, ist zudem darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß eines Unionsgerichts gegen seine Pflicht nach Art. 47 Abs. 2 der Charta, in den bei ihm anhängig gemachten Rechtssachen innerhalb einer angemessen Frist zu entscheiden, mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht zu ahnden ist, die einen effektiven Rechtsbehelf darstellt. Der Gerichtshof hat daher klargestellt, dass der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden kann, sondern beim Gericht selbst eingeklagt werden muss (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Schadensersatzklagen nach Art. 340 Abs. 2 AEUV gegen die Europäische Union zu richten sind, die durch das Unionsorgan zu vertreten ist, dessen Verhalten den geltend gemachten Schaden verursacht haben soll.

34

Aus dem Vorstehenden folgt erstens, dass im Rahmen einer Schadensersatzklage, die darauf gerichtet ist, gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV Ersatz für die Schäden zu erlangen, die – wie der in Rede stehende – aus einem Verstoß des Gerichts gegen seine Pflicht, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, hervorgegangen sind, zu unterscheiden ist zwischen einerseits dem Organ „Gerichtshof der Europäischen Union“, der als Unionsorgan die Ursache für den geltend gemachten Schaden gesetzt haben soll und dem damit die Eigenschaft als Beklagter im ersten Rechtszug und gegebenenfalls als Rechtsmittelführer zukommt, und andererseits dem Gericht und dem Gerichtshof, die die Gerichte sind, aus denen sich ersterer zusammensetzt und die für die Entscheidung über diese Klagen bzw. Rechtsmittel zuständig sind.

35

Somit beruht der Umstand, dass es sich im vorliegenden Fall bei der Rechtsmittelführerin um die Europäische Union handelt, die durch das Organ „Gerichtshof der Europäischen Union“ vertreten wird, und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel anhängig gemacht worden ist, gleichzeitig der Gerichtshof ist, nicht auf einer Entscheidung der Rechtsmittelführerin, sondern auf einer strikten Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts.

36

Zweitens gefährdet dieser Umstand entgegen dem Vorbringen von Kendrion nicht das Grundrecht der Person, die durch die Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens durch das Gericht geschädigt worden sein soll, auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta, da dieses Grundrecht sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rahmen des Rechtsmittels gewährleistet ist.

37

Zum Verfahren im ersten Rechtszug hat der Gerichtshof nämlich bereits klargestellt, dass das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht, wenn es mit einer Schadensersatzklage befasst wird, die auf Ersatz des angeblich auf einer Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens beruhenden Schadens gerichtet ist, darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen zu entscheiden hat, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Was das Rechtsmittel anbelangt, liegt die Entscheidung der durch den Gerichtshof der Europäischen Union vertretenen Europäischen Union, wie im vorliegenden Fall ein Rechtsmittel gegen ein vom Gericht im Rahmen einer Schadensersatzklage erlassenes Urteil einzulegen, ausschließlich beim Präsidenten dieses Organs, der es vertritt. Darüber hinaus ist der Präsident dieses Organs, da er zugleich Präsident des Gerichtshofs als mit einem solchen Rechtsmittel befassten Gericht ist, nicht an der gerichtlichen Behandlung der Rechtssache beteiligt und seine Aufgaben werden durch den Vizepräsidenten wahrgenommen.

39

Drittens kann entgegen dem Vorbringen von Kendrion nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Europäische Union hätte davon absehen müssen, das vorliegende Rechtsmittel einzulegen. Denn die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, ist, nachdem sie im ersten Rechtszug mit ihren Anträgen unterlegen ist, gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union berechtigt, ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil einzulegen. Keine Bestimmung des Unionsrechts beschränkt nämlich das Recht der Parteien, ein Rechtsmittel einzulegen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind; dies gilt auch dann, wenn es sich bei der betreffenden Partei um die Europäische Union handelt und diese durch den Gerichtshof der Europäischen Union als Unionsorgan vertreten wird. Eine solche Beschränkung verstieße überdies, wie der Generalanwalt in Nr. 26 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gegen den Grundsatz der Waffengleichheit.

40

Das erste von Kendrion zur Begründung der Einrede der Unzulässigkeit geltend gemachte Argument ist somit zurückzuweisen.

41

Was als Zweites das Argument von Kendrion anbelangt, die Rechtsmittelführerin stelle mit der Einlegung des Rechtsmittels die Feststellung, wonach eine Schadensersatzklage einen effektiven Rechtsbehelf darstelle, in Frage, die der Gerichtshof selbst im Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C‑50/12 P, EU:C:2013:771), getroffen habe, genügt – neben dem Umstand, dass bei diesem Vorbringen die in den Rn. 27 und 34 des vorliegenden Urteils angeführte Unterscheidung zwischen einerseits dem Gerichtshof der Europäischen Union als Organ und Rechtsmittelführer und andererseits dem Gerichtshof als Gericht, das das genannte Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C‑50/12 P, EU:C:2013:771), erlassen hat, verkannt wird – der Hinweis, dass der Umstand, dass der Gerichtshof in mehreren Urteilen die Auffassung vertreten hat, dass die Schadensersatzklage einen effektiven Rechtsbehelf darstellt, den Gerichtshof der Europäischen Union als die Union – gegen die eine Schadensersatzklage erhoben worden ist – vertretendes Organ in keiner Weise daran hindert, gegen die das Klageverfahren beendende Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel einzulegen, wenn die in Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und führt somit auch nicht zur Unzulässigkeit eines solchen Rechtsmittels.

42

Folglich ist dieses Argument zurückzuweisen.

43

Schließlich ist auch das Argument von Kendrion bezüglich des Kontrollkriteriums, das der Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels anwenden müsse, zurückzuweisen. Wie der Generalanwalt in Nr. 37 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gibt es im Unionsrecht keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Kontrolle, die der Gerichtshof im Rahmen eines von der Europäischen Union gegen ein im Rahmen einer auf Art. 340 Abs. 2 AEUV gestützten Schadensersatzklage ergangenes Urteil des Gerichts auszuüben hat, je nachdem, von welchem Organ die Union vertreten wird, weiter oder enger wäre.

44

Unter diesen Umständen ist das Rechtsmittel zulässig. Allerdings greift diese Feststellung in keiner Weise der Prüfung der Zulässigkeit bestimmter Argumente einzeln betrachtet vor (Urteil vom 4. Mai 2017, RFA International/Kommission, C‑239/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:337, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur Begründetheit

45

Die Europäische Union stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.

Vorbringen der Parteien

46

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Europäische Union geltend, das Gericht habe, indem es angenommen habe, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑54/06 und dem Verlust, der Kendrion durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum entstanden sei, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, den Begriff „Kausalzusammenhang“ rechtlich fehlerhaft ausgelegt.

47

Konkret vertritt die Europäische Union die Auffassung, das Gericht habe sich auf die fehlerhafte Prämisse gestützt, dass die Entscheidung, eine Bankbürgschaft zu stellen, zu einem einzigen Zeitpunkt getroffen werde, nämlich dem Zeitpunkt der „ursprünglichen Entscheidung“, die Bürgschaft zu stellen. Da jedoch die Pflicht zur Zahlung der Geldbuße während des gesamten Verfahrens vor den Unionsgerichten und sogar über diesen Zeitraum hinaus bestanden habe, da die Geldbuße nicht aufgehoben worden sei, habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, die Geldbuße zu zahlen und damit der ihr insoweit obliegenden Pflicht nachzukommen. Da es der Klägerin jederzeit möglich gewesen sei, die Geldbuße zu zahlen, sei die von ihr getroffene eigene Entscheidung, diese Zahlung durch eine Bankbürgschaft zu ersetzen, eine fortdauernde Entscheidung, die sie während des gesamten Verfahrens aufrechterhalten habe. Somit liege die maßgebliche Ursache für die Zahlung der Bankbürgschaftskosten in ihrer eigenen Entscheidung, die Geldbuße nicht zu zahlen und die Zahlung durch eine Bankbürgschaft zu ersetzen, begründet und nicht in der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens.

48

Die Kommission schließt sich dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin an.

49

Kendrion macht geltend, dass das Wesentliche der vorliegenden Rechtssache, was diese von der Rechtsprechung entscheide, die u. a. aus dem Urteil vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission (T‑28/03, EU:T:2005:139, Rn. 121 bis 123), und dem Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T‑113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 39 und 40), hervorgegangen sei, darin liege, dass, wie das Gericht in den Rn. 87 bis 89 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt habe, die Rechtsmittelgegnerin zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine Bankbürgschaft gestellt habe, weder vernünftigerweise habe vorhersehen können noch vernünftigerweise habe vorhersehen müssen, dass das Gericht ihr gegenüber rechtswidrig handeln würde, indem es nach einer außergewöhnlich langen Verfahrensdauer entscheiden würde.

50

Zudem räumt Kendrion zwar ein, dass sie tatsächlich das Recht gehabt habe, völlig autonom aus eigenen Gründen zu entscheiden, eine Bankbürgschaft zu stellen oder dies nicht zu tun, stellt aber klar, dass die Ausübung dieses Rechts nicht bedeute, dass sie sämtliche schädigende Folgen von Umständen tragen müsse, die vollständig in die Risikosphäre der Rechtsmittelführerin fielen. Schließlich betont Kendrion, dass die Entscheidung zwischen der Stellung einer Bankbürgschaft und der Zahlung einer Geldbuße eine schwerwiegende Entscheidung sei, die nicht ständig oder gar täglich erneut überprüft werden könne, was umso mehr gelte, als langfristigen finanziellen Vereinbarungen – Vereinbarungen mit den Ausstellern der Bankbürgschaft –, der finanziellen Lage des Unternehmens sowie dem Verhältnis zwischen Aktionären und anderen Anteilseignern Rechnung zu tragen sei.

51

Kendrion beantragt daher, diesen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

52

Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, bezieht sich die von Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgestellte Voraussetzung des Kausalzusammenhangs darauf, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Unionsorgane und dem Schaden in der Weise besteht, dass das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden sein muss, wobei der Kläger die Beweislast für diesen Zusammenhang trägt (Urteil vom 31. März 2011, Mauerhofer/Kommission, C‑433/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:204, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Somit ist zu prüfen, ob die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑54/06 die entscheidende Ursache für den sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums ist, um das Vorliegen eines unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden feststellen zu können.

54

Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Rahmen einer gegen die Kommission erhobenen Schadensersatzklage, die u. a. darauf gerichtet war, Erstattung der den Klägern entstandenen Kosten einer zum Zweck der Aussetzung der Vollziehung bestimmter – später aufgehobener – Bescheide über die Wiedereinziehung von Ausfuhrerstattungen gestellten Sicherheit zu erlangen, entschieden hat, dass dann, wenn eine Entscheidung, mit der eine Geldbuße auferlegt wird, mit der Möglichkeit versehen wird, bis zur Entscheidung über eine Klage gegen diese Entscheidung eine Kaution zur Absicherung der Zahlung der Geldbuße und der Verzugszinsen zu stellen, sich der in den Kosten für die Sicherheit bestehende Schaden nicht aus dieser Entscheidung ergibt, sondern aus der eigenen Entscheidung des Betroffenen, eine Sicherheit zu bestellen, anstatt seine Rückzahlungspflicht sofort zu erfüllen. Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof befunden, dass zwischen dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten und dem behaupteten Schaden kein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Inalca und Cremonini/Kommission, C‑460/09 P, EU:C:2013:111, Rn. 118 und 120).

55

Das Gericht hat aber in Rn. 89 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in der Rechtssache T‑54/06 und der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums durch die ursprüngliche Entscheidung Kendrions, die mit der Entscheidung K(2005) 4634 verhängte Geldbuße nicht sofort zu zahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen, nicht habe beseitigt worden sein können.

56

Konkret gelangte das Gericht, wie aus den Rn. 87 und 88 des angefochtenen Urteils hervorgeht, zu der in Rn. 89 dieses Urteils angeführten Schlussfolgerung, indem es sich auf zwei Umstände stützte, nämlich zum einen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem Kendrion ihre Klage in der Rechtssache T‑54/06 erhoben habe, und zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eine Bankbürgschaft gestellt habe, die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens nicht vorhersehbar gewesen sei und diese Gesellschaft zu Recht habe davon ausgehen können, dass diese Klage innerhalb angemessener Frist behandelt würde, und zum anderen, dass die angemessene Verfahrensdauer überschritten worden sei, nachdem Kendrion ihre ursprüngliche Entscheidung, eine Bürgschaft zu stellen, bereits gefasst gehabt habe.

57

Den beiden vom Gericht in den Rn. 87 und 88 des angefochtenen Urteils angeführten Umständen kann aber für die Annahme, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑54/06 und dem Schaden, der Kendrion durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden ist, durch die Entscheidung dieses Unternehmens, diese Bürgschaft zu stellen, nicht habe unterbrochen worden sein können, keine Bedeutung zukommen.

58

Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn die Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft in der Weise zwingend wäre, dass ein Unternehmen, das eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben hat, mit der ihm eine Geldbuße auferlegt wird, und sich entschieden hat, eine Bankbürgschaft zu stellen, um dieser Entscheidung nicht sofort nachkommen zu müssen, nicht berechtigt wäre, vor dem Tag der Verkündung des Urteils bezüglich dieser Klage die Geldbuße zu zahlen und die von ihr gestellte Bankbürgschaft aufzuheben (Urteil vom heutigen Tag, C‑138/17 P und C‑146/17 P, Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, Rn. 28).

59

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 57, 69 und 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat und der Gerichtshof bereits festgestellt hat, obliegt die Aufrechterhaltung einer Bankbürgschaft aber ebenso wie deren Stellung der freien Entscheidung des betreffenden Unternehmens im Hinblick auf seine finanziellen Interessen. Das Unionsrecht hindert dieses Unternehmen nämlich in keiner Weise daran, die von ihm gestellte Bankbürgschaft jederzeit aufzuheben und die verhängte Geldbuße zu zahlen, wenn es in Anbetracht der Veränderung der Umstände gegenüber den zum Zeitpunkt der Stellung der Bürgschaft gegebenen Umständen der Ansicht ist, dass diese Option für das Unternehmen vorteilhafter ist. Dies könnte u. a. dann der Fall sein, wenn der Ablauf des Verfahrens vor dem Gericht das betreffende Unternehmen zu der Annahme veranlasst, dass das Urteil später erlassen werden wird als von ihm ursprünglich in Betracht gezogen und dass folglich die Kosten der Bankbürgschaft höher sein werden als ursprünglich bei der Stellung dieser Bürgschaft von ihm vorgesehen (Urteil vom heutigen Tag, C‑138/17 P und C‑146/17 P, Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, Rn. 29).

60

Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht dessen, dass zum einen im September 2008, d. h. 2 Jahre und 6 Monate nach Erhebung der Klage in der Rechtssache T‑54/06, noch nicht einmal das mündliche Verfahren in dieser Rechtssache eröffnet worden war, wie aus den vom Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen hervorgeht, und dass zum anderen Kendrion selbst sowohl in ihrer Klageschrift als auch in ihrer Anschlussrechtsmittelschrift eine Verfahrensdauer von genau 2 Jahren und 6 Monaten als für die Behandlung von Nichtigkeitsklagen in Wettbewerbssachen gewöhnliche Verfahrensdauer angesehen hat, festzustellen, dass Kendrion spätestens im September 2008 wissen musste, dass die Verfahrensdauer in der genannten Rechtssache die von ihr ursprünglich in Betracht gezogene bei Weitem überschreiten würde, und sie die Zweckmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten, die diese Aufrechterhaltung bedeuten könnte, überdenken konnte.

61

Unter diesen Umständen kann die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑54/06 nicht die entscheidende Ursache für den Kendrion durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums sein. Wie der Generalanwalt in Nr. 80 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, beruht dieser Schaden auf der eigenen Entscheidung von Kendrion, die Bankbürgschaft während des gesamten Verfahrens in dieser Rechtssache trotz der finanziellen Folgen, die dies bedeutete, aufrechtzuerhalten.

62

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gericht, indem es angenommen hat, dass zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑54/06 und dem Verlust, der Kendrion durch die Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums entstanden sei, ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe, den Begriff „Kausalzusammenhang“ rechtlich fehlerhaft ausgelegt hat.

63

Da dem vorliegenden Rechtsmittelgrund stattzugeben ist, ist folglich Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, ohne dass über den zweiten und den dritten von der Europäischen Union zur Stützung ihres Rechtsmittels geltend gemachten Rechtsmittelgrund entschieden werden müsste.

Zum Anschlussrechtsmittel

64

Kendrion stützt ihr Anschlussrechtsmittel auf vier Gründe.

Zum dritten Anschlussrechtsmittelgrund

65

Mit ihrem dritten Anschlussrechtsmittelgrund wirft Kendrion dem Gericht vor, es habe bei der Bestimmung des Zeitraums der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens und bei der Bemessung des sich aus der Zahlung der Kosten einer Bankbürgschaft ergebenden materiellen Schadens einen Begründungsfehler begangen und den Begriff „Kausalzusammenhang“ rechtlich fehlerhaft ausgelegt.

66

Da Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils, wie aus Rn. 63 des vorliegenden Urteils hervorgeht, aufzuheben ist, ist der dritte Anschlussrechtsmittelgrund nicht mehr zu prüfen.

Zum ersten Anschlussrechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

67

Mit ihrem ersten Anschlussrechtsmittelgrund macht Kendrion geltend, das Gericht habe, indem es angenommen habe, ein Zeitraum von 26 Monaten (15 Monate plus 11 Monate) zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens sei für die Behandlung der Rechtssache T‑54/06 angemessen, bei der Bestimmung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens und folglich des Zeitraums der Überschreitung dieser Verfahrensdauer einen Rechtsfehler und einen Begründungsfehler begangen.

68

Erstens macht Kendrion geltend, das Gericht hätte bei der Bestimmung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens zunächst die Gesamtdauer des Verfahrens berücksichtigen müssen. Sodann hätte das Gericht auf der Grundlage sowohl der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch des ausführlichen Berichts „Europäische Justizsysteme“ der Kommission des Europarats für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) aus dem Jahr 2012 (im Folgenden: Bericht des CEPEJ von 2012) und in Anbetracht der sich aus der Internationalität des Gerichts ergebenden Komplexität die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑54/06 auf 2 Jahre und 6 Monate festlegen müssen. Daher hätte das Gericht schließlich feststellen müssen, dass der Zeitraum der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens 3 Jahre und 3 Monate betragen habe.

69

Kendrion stellt klar, dass auch eine Dauer von mehr als zweieinhalb Jahren für die Behandlung einer Rechtssache wie der vorliegenden angemessen sein könne, soweit es dafür eine besondere Rechtfertigung gebe. Im vorliegenden Fall könne aber keiner der spezifischen Umstände der Rechtssache eine Verfahrensdauer vor dem Gericht von mehr als zweieinhalb Jahren und erst recht keine Verfahrensdauer von 26 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigen.

70

Zweitens macht Kendrion geltend, das Gericht habe die Beurteilung in Rn. 58 des angefochtenen Urteils weder hinsichtlich des Zeitraums von 15 Monaten noch hinsichtlich des zusätzlichen Zeitraums von einem Monat je Rechtssache begründet. Zudem liege ein Widerspruch vor, soweit dieser Ansatz auf der Vorstellung beruhe, dass die Komplexität mit der Zahl der Rechtssachen zunehme, während diese Komplexität bereits bei der Ermittlung des in sämtlichen Kartellsachen für zulässig befundenen Zeitraums einer Untätigkeit von 15 Monaten berücksichtigt worden sei, und der Gerichtshof im Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission (C‑50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 104), festgestellt habe, dass die von Kendrion geltend gemachten Klagegründe „keinen besonders hohen Schwierigkeitsgrad aufwiesen“.

71

Die Europäische Union hält das Vorbringen von Kendrion für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

72

Was als Erstes das Vorbringen anbelangt, mit dem ein Rechtsfehler bei der Bestimmung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens geltend gemacht wird, ist erstens zu betonen, dass entgegen dem, was Kendrion vermitteln möchte, aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, dass das Gericht bei der Bestimmung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens und folglich des Zeitraums der Überschreitung dieser Verfahrensdauer die Gesamtdauer des Verfahrens in der Rechtssache T‑54/06 berücksichtigt hat.

73

In Rn. 62 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich klargestellt, dass die Prüfung der Akten dieser Rechtssache nichts ergeben habe, was den Schluss auf eine Zeitspanne ungerechtfertigter Untätigkeit zwischen der Einreichung der Klageschrift und der Einreichung der Gegenerwiderung oder zwischen der Eröffnung des mündlichen Verfahrens und der Verkündung des diese Rechtssache abschließenden Urteils zuließe. Daraus folgt, dass das Gericht geprüft hat, ob die Dauer der ersten und der letzten Phase des Verfahrens in der Rechtssache T‑54/06 für die Behandlung dieser Rechtssache angemessen war, da es nur die Dauer der Zwischenphase des Verfahrens, d. h. der Phase zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens als unangemessen angesehen hat. Dieser Umstand hatte dementsprechend eine unangemessene Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta zur Folge.

74

Zweitens sieht das Unionsrecht entgegen dem Vorbringen von Kendrion in keiner Weise vor, dass, was die Behandlung von beim Gericht anhängig gemachten Wettbewerbssachen wie der in Rede stehenden anbelangt, eine Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten als im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta angemessen angesehen werden müsste.

75

Kendrion verweist insoweit zur Stützung ihres Vorbringens auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und den Bericht des CEPEJ von 2012.

76

Was die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anbelangt, können die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze bezüglich des in Art. 6 Abs. 1 EMRK vorgesehenen Rechts jeder Person darauf, dass über sie betreffende Streitigkeiten innerhalb angemessener Frist entschieden wird, zwar im Licht von Art. 52 Abs. 3 der Charta zur Klarstellung der Tragweite und des Sinns des entsprechenden, in Art. 47 Abs. 2 der Charta vorgesehenen Rechts berücksichtigt werden, jedoch hat Kendrion, wie der Generalanwalt in Nr. 146 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kein einziges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angeführt, aus dem hervorginge, dass in Kartellverfahren wie dem in Rede stehenden beim Gericht eine Verfahrensdauer von 2 Jahren und 6 Monaten als angemessen angesehen werden müsste.

77

Was den Bericht des CEPEJ von 2012 anbelangt, ist abgesehen davon, dass er keine Rechtsvorschriften enthält, darauf hinzuweisen, dass daraus keine Analyse der Dauer der Behandlung von Rechtssachen vor den Unionsgerichten hervorgeht, sondern der Dauer gerichtlicher Verfahren in den Mitgliedstaaten des Europarats. Somit kann, wie der Generalanwalt in Nr. 147 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dieser Bericht lege es nahe, dass die Dauer eines Verfahrens in einer vor dem Gericht anhängigen Wettbewerbssache wie der in Rede stehenden zweieinhalb Jahre nicht überschreiten dürfe.

78

Somit konnte das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei feststellen, dass ein Zeitraum von 26 Monaten, d. h. 15 Monate plus 11 Monate, zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung der Rechtssache T‑54/06 angemessen gewesen sei.

79

Schließlich ist, was das in Rn. 69 des vorliegenden Urteils angeführte Vorbringen von Kendrion anbelangt, mit dem in Wirklichkeit die vom Gericht vorgenommenen Beurteilungen hinsichtlich der spezifischen Umstände der Rechtssache T‑54/06 gerügt werden, darauf hinzuweisen, dass die Anschlussrechtsmittelführerin nicht erreichen kann, dass der Gerichtshof seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung des Gerichts setzt. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel nämlich auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht ist daher für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Würdigung der vorgelegten Beweise zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Beschluss vom 3. September 2013, Idromacchine u. a./Kommission, C‑34/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:552, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat Kendrion eine solche Verfälschung aber nicht geltend gemacht und erst recht nicht nachgewiesen, so dass dieses Vorbringen unzulässig ist.

80

Was als Zweites das Vorbringen anbelangt, mit dem ein Begründungsmangel geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen müssen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann (Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C‑202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81

Das Gericht hat aber – entgegen dem Vorbringen von Kendrion – in den Rn. 50 bis 57 des angefochtenen Urteils die Gründe, aus denen es der Auffassung war, dass ein Zeitraum von 26 Monaten, d. h. 15 Monate plus 11 Monate, zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung der Rechtssache T‑54/06 angemessen gewesen sei, hinreichend dargelegt.

82

Folglich ist der erste Anschlussrechtsmittelgrund als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Anschlussrechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

83

Mit seinem zweiten Anschlussrechtsmittelgrund wirft Kendrion dem Gericht vor, es habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler sowie einen Begründungsfehler begangen, als es ihren Antrag auf Ersatz des ihr aufgrund der Zahlung von Verzugszinsen entstandenen materiellen Schadens mit der Begründung zurückgewiesen habe, sie habe keinerlei Beweis dafür vorgebracht, dass während des die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens überschreitenden Zeitraums der Betrag der Verzugszinsen höher gewesen sei als der Nutzen, den sie daraus habe ziehen können, dass ihr in diesem Zeitraum ein Betrag in Höhe der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zur Verfügung gestanden habe. Des Weiteren macht Kendrion geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es ihren hilfsweise gestellten Antrag, die Europäische Union zur Zahlung eines vom Gericht für angemessen erachteten Betrags zu verurteilen, außer Acht gelassen habe, obwohl es über ausreichend Informationen verfügt habe, um insoweit zu entscheiden.

84

Zur Stützung ihres Vorbringens hinsichtlich des behaupteten offensichtlichen Beurteilungsfehlers verweist Kendrion zum einen auf die Rn. 42 und 43 ihrer Klageschrift, in denen sie dargelegt habe, dass sie an die Kommission Zinsen zu einem Zinssatz von 3,56 % habe zahlen müssen und dass sie selbst einen Vorteil entsprechend den Zinsen gehabt habe, die bei der Eröffnung des Kredits, über den sie im selben Zeitraum verfügt habe, festgelegt worden seien, und zum anderen auf Anlage V.3 zu ihrer Klageschrift, in der sie den Betrag dieser Zinsen näher erläutert habe. Außerdem verweist die Anschlussrechtsmittelführerin auf die Rn. 6 und 45 ihrer Klageschrift, wonach sie ausdrücklich angeboten habe, dies durch Vorlage von Beweisen und Dokumenten zu untermauern. Der Schaden sei außerdem in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht zur Sprache gekommen.

85

Die Europäische Union ist der Ansicht, dass das Vorbringen, das gegen die vom Gericht vorgenommenen Beurteilungen hinsichtlich des aufgrund der Verzugszinsen auf den Geldbußenbetrag geltend gemachten materiellen Schadens gerichtet sei, als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen sei. Hinsichtlich des Vorbringens zum hilfsweise gestellten Antrag macht die Europäische Union in erster Linie geltend, dass dieser Antrag unzulässig sei, und hilfsweise, dass das Gericht jedenfalls, indem es den Antrag auf Ersatz des mit den Verzugszinsen auf den Geldbußenbetrag zusammenhängenden materiellen Schadens mit der Begründung zurückgewiesen habe, die Anschlussrechtsmittelführerin habe den geltend gemachten Schaden nicht nachgewiesen, obwohl ihr dieser Nachweis oblegen habe, berechtigterweise und mit einer hinreichenden Begründung auch diesen hilfsweise gestellten Antrag zurückgewiesen habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

86

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils betont hat, jeder Schaden, dessen Wiedergutmachung im Rahmen einer Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV begehrt wird, tatsächlich und sicher sein muss (Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87

In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 87 seiner Schlussanträge folgend festzustellen, dass, da ein Handeln oder Unterlassen eines Unionsorgans einem Unternehmen bestimmte Kosten verursachen, zugleich aber auch bestimmte Vorteile bringen kann, nur dann vom Vorliegen eines Schadens im Sinne von Art. 340 AEUV ausgegangen werden kann, wenn bei einem Vergleich von Kosten und Nutzen aufgrund des diesem Organ vorgeworfenen Verhaltens die Nettobilanz negativ ausfällt.

88

Was den geltend gemachten Schaden aufgrund der Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag der Geldbuße während des die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens überschreitenden Zeitraums anbelangt, kann daher nur dann vom Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens ausgegangen werden, wenn die während dieses Zeitraums angefallenen Zinsen den Nutzen übersteigen, den die Anschlussrechtsmittelführerin während des genannten Zeitraums daraus ziehen konnte, dass ihr der der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen entsprechende Betrag zur Verfügung stand.

89

Ferner hat der Gerichtshof klargestellt, dass es Sache der Partei ist, die sich auf die außervertragliche Haftung der Union beruft, Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen (Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90

Im vorliegenden Fall hat das Gericht, nachdem es in Rn. 76 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass Kendrion während des Verfahrens in der Rechtssache T‑54/06 weder den Betrag der Geldbuße noch die Verzugszinsen entrichtet habe, so dass Kendrion während des Verfahrens in dieser Rechtssache über einen Betrag habe verfügen können, der der Höhe nach dem Betrag der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen entsprochen habe, in Rn. 77 des angefochtenen Urteils befunden, dass die Anschlussrechtsmittelführerin nichts vorgetragen habe, was beweisen könnte, dass während des Zeitraums, der die angemessene Verfahrensdauer in der Rechtssache T‑54/06 überschritten habe, der Betrag der Verzugszinsen, die später an die Kommission gezahlt worden seien, höher gewesen sei als der Nutzen, den sie daraus habe ziehen können, dass ihr ein Betrag in Höhe der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zur Verfügung gestanden habe.

91

Das Gericht hat zudem in Rn. 78 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass diese Beurteilung nicht durch die von der Anschlussrechtsmittelführerin vorgeschlagene Berechnungsmethode in Frage gestellt werde, wonach vom Betrag des behaupteten Schadens die Finanzierungskosten abzusetzen wären, die sie aufgrund der Finanzierung durch eine Bank hätte tragen müssen, wenn sie die Geldbuße am 26. August 2010 hätte zahlen müssen. Insoweit hat das Gericht in Rn. 79 dieses Urteils festgestellt, dass Kendrion nicht vorgetragen und erst recht nicht nachgewiesen habe, dass sie eine Finanzierung durch Dritte hätte in Anspruch nehmen müssen, um die von der Kommission verhängte Geldbuße zu zahlen.

92

Unter diesen Umständen hat das Gericht, wie aus den Rn. 86 bis 89 des vorliegenden Urteils hervorgeht, zu Recht zum einen in Rn. 80 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass Kendrion in dem Zeitraum, der über die angemessene Verfahrensdauer in der Rechtssache T‑54/06 hinausgegangen sei, einen tatsächlichen und sicheren Schaden im Zusammenhang mit der Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag der nicht entrichteten Geldbuße erlitten habe, und zum anderen daher den Anspruch auf Ersatz eines insoweit angeblich entstandenen Schadens zurückgewiesen.

93

Gleichwohl macht Kendrion erstens geltend, das Gericht habe in den Rn. 77 und 79 des angefochtenen Urteils einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, wie sich aus den Rn. 42 und 43 ihrer Klageschrift sowie u. a. aus Anlage V.3 zu dieser Klageschrift ergebe.

94

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Verfälschung von Beweisen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C‑431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95

Entgegen dem Vorbringen von Kendrion lässt jedoch weder die Tabelle in Anlage V.3 zu ihrer Klageschrift, in der die Kosten dargestellt sind, die sie angeblich aufgrund der Finanzierung der Geldbuße durch eine Bank sowie der Zinsen hätte tragen müssen, wenn sie verpflichtet gewesen wäre, die Geldbuße zum 26. August 2010 zu zahlen, noch das Angebot in Rn. 45 ihrer Klageschrift, Unterlagen bezüglich dieser Anlage V.3 vorzulegen, erkennen, dass die Rn. 77 und 79 des angefochtenen Urteils mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet wären. Zwar geht aus diesen Beweisen hervor, dass Kendrion ihren Schaden tatsächlich unter Berücksichtigung des Nutzens berechnet hat, den sie aus der Nichtzahlung der Geldbuße ziehen konnte, was das Gericht im Übrigen in keiner Weise in Abrede gestellt hat. Gleichwohl aber konnte das Gericht in Rn. 79 dieses Urteils ohne eine Verfälschung von Beweisen zu begehen feststellen, dass Kendrion nicht nachgewiesen habe, dass sie eine Finanzierung durch Dritte hätte in Anspruch nehmen müssen, um die gegen sie verhängte Geldbuße zu zahlen.

96

Zweitens macht Kendrion geltend, das Gericht habe einen Begründungsfehler begangen, als es in Rn. 80 des angefochtenen Urteils ihren Antrag auf Ersatz des mit der Zahlung von Verzugszinsen während des die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens überschreitenden Zeitraums zusammenhängenden Schadens zurückgewiesen habe.

97

Die in den Rn. 76 bis 79 des angefochtenen Urteils angeführte Begründung des Gerichts genügt jedoch, um es Kendrion zu ermöglichen, die Gründe zu erkennen, auf die sich das Gericht bei der Zurückweisung ihres Antrags auf eine Entschädigung für die Verzugszinsen stützte, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand zu geben, damit er seine Kontrollfunktion im Rahmen eines Rechtsmittels ausüben kann.

98

Gemäß der in Rn. 80 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung folgt demnach daraus, dass das angefochtene Urteil insoweit keinen Begründungsmangel aufweist.

99

Drittens wirft Kendrion dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es ihren hilfsweise gestellten Antrag, die Europäische Union zur Zahlung eines vom Gericht für angemessen erachteten Betrags zu verurteilen, außer Acht gelassen habe, obwohl es über ausreichend Informationen verfügt habe, um insoweit zu entscheiden.

100

Im Licht zum einen von Rn. 80 des angefochtenen Urteils, insbesondere der vom Gericht getroffenen Feststellung bezüglich des Nichtvorliegens eines tatsächlichen und sicheren Schadens aufgrund der Zahlung von Verzugszinsen, sowie zum anderen der in den Rn. 35 und 36 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung, wonach dann, wenn eine der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union nicht vorliegt, die Klage insgesamt abzuweisen ist, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchten (Urteil vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C‑104/97 P, EU:C:1999:498, Rn. 65), geht jedoch aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass das Gericht jeglichen Antrag auf Wiedergutmachung im Zusammenhang mit der Zahlung der genannten Zinsen zurückgewiesen hat.

101

Unter diesen Umständen entbehrt das Vorbringen von Kendrion im Rahmen dieses Anschlussrechtsmittelgrundes der Grundlage.

102

Folglich ist der zweite Anschlussrechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Anschlussrechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

103

Mit ihrem vierten Anschlussrechtsmittelgrund macht Kendrion geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Bestimmung der Entschädigung für den auf der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens beruhenden immateriellen Schaden begangen. Insbesondere dadurch, dass das Gericht ihr insoweit eine symbolische Entschädigung in Höhe von 6000 Euro anstatt einer Entschädigung in Höhe von 5 % des Betrags der Geldbuße zugesprochen habe, habe das Gericht das Recht Kendrions auf eine gerechte Entschädigung im Sinne von Art. 41 EMRK und damit ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta verletzt. Dieses Vorbringen werde durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 41 EMRK in Verbindung mit der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C‑185/95 P, EU:C:1998:608), gestützt.

104

Hilfsweise beantragt Kendrion, nach billigem Ermessen den Betrag zu bestimmen, den der Gerichtshof als Entschädigung wegen eines Verstoßes eines Unionsorgans gegen den wesentlichen Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer für angemessen erachtet, oder die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

105

Die Europäische Union hält diesen Anschlussrechtsmittelgrund für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

106

Erstens ist den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 127 seiner Schlussanträge folgend festzustellen, dass der Gerichtshof die auf das Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C‑185/95 P, EU:C:1998:608), zurückgehende Rechtsprechung, auf die sich Kendrion stützt, um geltend zu machen, das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Ermittlung des immateriellen Schadens begangen, und ihren Antrag auf eine Entschädigung in Höhe von 5 % des Geldbußenbetrags zu begründen, geändert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C‑50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 77 bis 108 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und diese Rechtsprechung somit für die Bestimmung einer Entschädigung als Ersatz gemäß Art. 340 AEUV des durch die Nichtbeachtung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens entstandenen immateriellen Schadens nicht mehr relevant ist.

107

Unter diesen Umständen ist das Vorbringen von Kendrion zurückzuweisen, soweit damit die Weigerung des Gerichts gerügt werden soll, ihr einen Betrag in Höhe von 5 % der verhängten Geldbuße zuzusprechen, und erreicht werden soll, dass der Gerichtshof ihr diesen Betrag zuspricht.

108

Zweitens ist zu betonen, dass entgegen dem Vorbringen der Anschlussrechtsmittelführerin in Anbetracht der Natur von Nichtvermögensschäden bzw. immateriellen Schäden eine Entschädigung wie die in Rede stehende einen angemessenen Ersatz im Sinne von Art. 340 AEUV zur Wiedergutmachung solcher Schäden darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 1979, V./Kommission, 18/78, EU:C:1979:154, Rn. 19), so dass sich die Anschlussrechtsmittelführerin nicht auf ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta berufen kann.

109

Da Art. 41 EMRK, wie aus Rn. 6 des vorliegenden Urteils hervorgeht, Art. 47 der Charta nicht entspricht, kann die Beurteilung in Rn. 135 des angefochtenen Urteils jedenfalls nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 41 EMRK in Frage gestellt werden.

110

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im besonderen Kontext von Schadensersatzklagen wiederholt entschieden hat, dass allein das Gericht, wenn es das Vorliegen eines Schadens festgestellt hat, dazu befugt ist, im Rahmen des Klageantrags über Art und Umfang des Schadensersatzes zu befinden. Die Urteile des Gerichts müssen allerdings ausreichend begründet sein, damit der Gerichtshof sie nachprüfen kann, und, wenn es um die Ermittlung eines Schadens geht, die Kriterien nennen, anhand deren der festgesetzte Betrag bestimmt wurde (Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

111

Wie der Generalanwalt in Nr. 124 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat das Gericht in den Rn. 117 bis 128 des angefochtenen Urteils zunächst die Gründe hinreichend dargelegt, die es zu der Annahme veranlasst haben, dass bestimmte Positionen des von der Anschlussrechtsmittelführerin geltend gemachten immateriellen Schadens von dieser ausreichend bewiesen worden seien, andere Positionen hingegen nicht. Sodann hat das Gericht in Rn. 129 des angefochtenen Urteils befunden, dass in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles der festgestellte immaterielle Schaden, d. h. der Schaden, der durch einen lang anhaltenden Zustand der Ungewissheit entstanden sei, in den die Anschlussrechtsmittelführerin während des Verfahrens in der Rechtssache T‑54/06 versetzt worden sei, durch die Feststellung der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer nicht vollständig beseitigt worden sei. In den Rn. 130 bis 134 des angefochtenen Urteils hat das Gericht schließlich die bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung berücksichtigten Kriterien angegeben.

112

Folglich kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es hätte einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 135 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass eine der Anschlussrechtsmittelführerin gewährte Entschädigung in Höhe von 6000 Euro eine angemessene Wiedergutmachung des Schadens darstelle, der ihr aufgrund des lang anhaltenden Zustands der Ungewissheit entstanden sei, in dem sie sich während des Verfahrens T‑54/06 befunden habe.

113

Der vierte Anschlussrechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

114

Nach alledem ist das Anschlussrechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Zur Klage vor dem Gericht

115

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

116

Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Gerichtshofs endgültig über die von Kendrion erhobene Schadensersatzklage zu entscheiden, soweit diese Klage auf Ersatz des sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑54/06 hinaus entstandenen Schadens gerichtet ist.

117

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV nach ständiger Rechtsprechung vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen abhängt, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden (Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

118

Wie das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, ist die Klage, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union geprüft zu werden bräuchten (Urteil vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C‑104/97 P, EU:C:1999:498, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem ist der Unionsrichter nicht gehalten, diese Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 42, und die dort angeführte Rechtsprechung).

119

Aus den in den Rn. 52 bis 62 des vorliegenden Urteils genannten Gründen ist die von Kendrion beim Gericht erhobene Schadensersatzklage abzuweisen, soweit sie auf Ersatz des sich aus der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache T‑54/06 hinaus entstandenen Schadens gerichtet ist.

Kosten

120

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

121

Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

122

Da die Europäische Union beantragt hat, Kendrion zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und Kendrion mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind dieser neben ihren eigenen Kosten die gesamten Kosten aufzuerlegen, die der Europäischen Union im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels entstanden sind.

123

Die Europäische Union und Kendrion tragen gemäß Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung ihre im Verfahren des ersten Rechtszugs entstandenen eigenen Kosten.

124

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Im Übrigen kann der Gerichtshof nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, die das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, ihre eigenen Kosten auferlegen, wenn sie am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat.

125

Die Kommission, die im ersten Rechtszug als Streithelferin aufgetreten ist und am schriftlichen Verfahren des Rechtsmittelverfahrens teilgenommen hat, trägt sowohl die ihr im Verfahren des ersten Rechtszugs als auch die ihr im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstandenen eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Februar 2017, Kendrion/Europäische Union (T‑479/14, EU:T:2017:48), wird aufgehoben.

 

2.

Das von der Kendrion NV eingelegte Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

3.

Die von der Kendrion NV erhobene Schadensersatzklage wird abgewiesen, soweit sie auf Ersatz des in der Zahlung von Bankbürgschaftskosten über die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. November 2011, Kendrion/Kommission (T‑54/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:667), ergangen ist, hinaus bestehenden materiellen Schadens gerichtet ist.

 

4.

Die Kendrion NV trägt außer ihren eigenen Kosten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren die gesamten Kosten, die der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, in diesem Verfahren entstanden sind, sowie ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs.

 

5.

Die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, trägt die ihr im Verfahren des ersten Rechtszugs entstandenen eigenen Kosten.

 

6.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowohl im Verfahren des ersten Rechtszugs als auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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