Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts, 29. Jan. 2019 - 1/17

ECLI:ECLI:EU:C:2019:72
29.01.2019

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 29. Januar 2019(1)

Gutachten 1/17

Gutachtenantrag des Königreichs Belgien

„Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV – Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA) – Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten (ISDS) – Errichtung eines Gerichts und einer Rechtsbehelfsinstanz – Vereinbarkeit mit dem Primärrecht der Union – Erfordernis der Autonomie der Unionsrechtsordnung und des Gerichtssystems der Union – Anwendbarkeit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf die von der Union vorgenommene Ausübung ihrer Zuständigkeit für den Abschluss eines völkerrechtlichen Abkommens – Art. 20 und 21 der Charta – Grundsatz der Gleichbehandlung – Art. 47 der Charta – Recht auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht“






Inhaltsverzeichnis


I. Einleitung

II. Kontext des Antrags auf Gutachten

III. Gutachtenantrag des Königreichs Belgien

A. Zur Vereinbarkeit des CETA mit der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts

1. Das Gerichtssystem der Union als Garantie für die Autonomie der Unionsrechtsordnung

2. Die Voraussetzungen für die Schaffung eines spezifischen Streitbeilegungsmechanismus durch die von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte

3. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit beim Schutz der Investoren jeder Vertragspartei

4. Ein Mechanismus im Einklang mit der fehlenden unmittelbaren Wirkung des CETA

5. Das Urteil Achmea präjudiziert nicht die Beurteilung der Vereinbarkeit des ICS mit dem Erfordernis der Autonomie der Unionsrechtsordnung

6. Die von den Vertragsparteien vorgesehenen Garantien zur Wahrung der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts

7. Der ICS berührt nicht die Aufgabe der nationalen Gerichte, eine effektive Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten

8. Die Kohärenz mit den Zielen des auswärtigen Handelns der Union

9. Die Einrichtung eines Mechanismus der vorherigen Befassung des Gerichtshofs und die Möglichkeit einer vollständigen Überprüfung der Urteilssprüche durch die Gerichte der Mitgliedstaaten sind nicht notwendig

B. Zum allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung und zum Gebot der Effektivität des Unionsrechts

C. Zur Vereinbarkeit von Kapitel 8 Abschnitt F CETA mit dem Recht auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht

1. Allgemeine Erwägungen

2. Zum Zugang kleiner und mittlerer Unternehmen zu dem CETA-Gericht

3. Zu den Vergütungsbedingungen für die Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz

4. Zu den Voraussetzungen für die Ernennung und die etwaige Abberufung der Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz

5. Zu den für die Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz geltenden Ethikregeln

IV. Ergebnis


I.      Einleitung

1.        Am 30. Oktober 2016 haben Kanada einerseits und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten andererseits in Brüssel ein umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen, besser bekannt unter der Abkürzung „CETA“ (Comprehensive Economic and Trade Agreement) (im Folgenden: CETA), unterzeichnet(2).

2.        Ebenso wie u. a. das Abkommen, das Gegenstand des Gutachtens 2/15 (Freihandelsabkommen mit Singapur) vom 16. Mai 2017(3) war, ist das CETA insoweit ein Freihandelsabkommen der sogenannten „neuen Generation“, als es zusätzlich zu den traditionellen Bestimmungen zum Abbau von Zöllen und nichttarifären Hemmnissen für den Handel mit Waren und Dienstleistungen Vorschriften u. a. über die Investitionen, das öffentliche Auftragswesen, den Schutz des geistigen Eigentums und die nachhaltige Entwicklung enthält.

3.        Obwohl das CETA bereits unterzeichnet ist, wurde es noch nicht im Sinne von Art. 218 Abs. 6 AEUV abgeschlossen. Es wird jedoch teilweise vorläufig angewendet(4).

4.        Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist ein Antrag auf Gutachten, den das Königreich Belgien am 7. September 2017 beim Gerichtshof gemäß Art. 218 Abs. 11 AEUV eingereicht hat.

5.        Der Gutachtenantrag des Königreichs Belgien lautet wie folgt:

Ist das am 30. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichnete CETA zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits in seinem Kapitel 8 („Investitionen“) Abschnitt F („Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten“) mit den Verträgen – einschließlich der Grundrechte – vereinbar?

6.        Durch Kapitel 8 Abschnitt F CETA, in dem die Art. 8.18 bis 8.45 dieses Abkommens enthalten sind, soll ein auch unter der Abkürzung „ISDS“ (Investor State Dispute Settlement System) bekannter Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten eingeführt werden.

7.        Hierfür ist in diesem Abschnitt die Errichtung eines Gerichts (im Folgenden: Gericht bzw. CETA-Gericht) und einer Rechtsbehelfsinstanz (im Folgenden: Rechtsbehelfsinstanz bzw. CETA-Rechtsbehelfsinstanz) sowie auf längere Sicht eines multilateralen Investitionsgerichtshofs mit Rechtsbehelfsinstanz vorgesehen, wodurch die Tätigkeit der ersten Gerichte beendet würde. Es ist somit geplant, ein – unter seiner englischen Bezeichnung Investment Court System (ICS) besser bekanntes – „Investitionsgerichtssystem“ (im Folgenden: ICS) zu schaffen, wobei das CETA-Gericht nur eine erste Phase dieses Systems darstellen würde. Dieses Gericht wäre demnach die erste konkrete Anwendung der Reform des ISDS-Mechanismus, die von der Europäischen Kommission 2015(5) als Reaktion auf die öffentliche Befragung zum Schutz von Investitionen und zum ISDS(6) skizziert worden war. Kapitel 8 Abschnitt F CETA sieht mithin einen institutionalisierten verfahrensrechtlichen Rahmen zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen dem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei über die Auslegung und die Anwendung des CETA vor, durch den die dem klassischen ISDS-Mechanismus nachgesagten Mängel abgestellt werden sollen.

8.        Mit der Aufnahme dieses reformierten Mechanismus in das CETA sieht sich die Union als Initiatorin einer umfassenden Reform des Modells der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten durch die Entwicklung des aktuellen auf den Prinzipien der Schiedsgerichtsbarkeit beruhenden Ad-hoc-ISDS-Mechanismus hin zu einem ICS, das in der Errichtung eines ständigen multilateralen Gerichtshofs seine Vollendung fände(7).

9.        In seinem Antrag auf Gutachten legt das Königreich Belgien dem Gerichtshof seine Zweifel an der Vereinbarkeit von Kapitel 8 Abschnitt F CETA mit den Verträgen dar. Diese Zweifel betreffen im Wesentlichen die Auswirkungen dieses Teils des Abkommens auf die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts, den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Gebot der Effektivität des Unionsrechts sowie das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

II.    Kontext des Antrags auf Gutachten

10.      Das Recht der internationalen Investitionen hat zwei verschiedene Komponenten: ein aus Normen zum Schutz ausländischer Investitionen bestehendes materielles Recht und ein der transnationalen Schiedsgerichtsbarkeit zuzurechnendes Verfahrensrecht.

11.      In diesem Zusammenhang ermöglicht der ISDS-Mechanismus die Beilegung von Streitigkeiten, wenn ein Investor meint, ein Staat habe seine Verpflichtungen aus einem völkerrechtlichen Investitionsabkommen verletzt. Durch die Aufnahme von Bestimmungen über einen ISDS-Mechanismus in ein völkerrechtliches Investitionsabkommen erhalten ausländische Investoren somit die Möglichkeit, einen Rechtsstreit mit dem Staat, in dem die Investition getätigt wurde, nicht vor die Gerichte dieses Staates, sondern nach den in diesem Abkommen angeführten Bestimmungen vor ein Ad-hoc-Schiedsgericht zu bringen.

12.      Der Boom des Investor-Staat-Schiedsverfahrens ist ein relativ neues Phänomen; es hat sich als eine Reaktion auf die mutmaßlichen Unzulänglichkeiten des Justizwesens in manchen Gastländern herausgebildet, die den Investoren das Vertrauen in die Justiz genommen haben. Mit dieser Form der Streitbeilegung soll den Investoren deshalb ein neutrales und wirksames Mittel zur Regelung eines Rechtsstreits an die Hand gegeben werden, was sich dadurch investitionsfördernd auswirken soll, dass den Wirtschaftsteilnehmern, die im Ausland investieren wollen, Sicherheit vermittelt wird.

13.      Der Streitbeilegungsmechanismus in Gestalt der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit wurde somit seit seinen Anfängen von dem Willen der Vertragsparteien geleitet, die Regelung von Streitfällen zwischen ausländischen Investoren und dem Gaststaat auszulagern(8). Dieser Streitbeilegungsmechanismus soll auch an die Stelle des diplomatischen Schutzes treten, bei dem der Staat, dem der Investor angehört, dessen Ansprüche gegenüber dem Gaststaat der Investition vertritt(9). Er ist folglich eine Fortsetzung der Entwicklung, Investitionsstreitigkeiten aus dem politischen und diplomatischen Bereich herauszulösen. Die Investor-Staat-Streitbeilegung ist auch eine Alternative für den anderen Mechanismus der Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, nämlich das zwischenstaatliche Schiedsverfahren, das dieselben Nachteile aufweist wie der diplomatische Schutz, d. h. aus der Sicht des Investors ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber seinem Heimatstaat und aus der Sicht dieses Staates das Risiko, dass die ergriffene Maßnahme seine Beziehungen zu anderen Staaten belasten kann.

14.      Als die Union eine Außenkompetenz für Direktinvestitionen erhielt, musste sie ein Modell für die Beilegung von Streitfällen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Schutznormen in Freihandelsabkommen entwickeln, die sie mit Drittstaaten geschlossen hatte(10). Die in bilateralen Investitionsabkommen enthaltenen Schiedsklauseln werden nämlich im internationalen Investitionsrecht als ein Kernstück des Schutzes ausländischer Investitionen im Gaststaat angesehen.

15.      Die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit in ihrer klassischen Form stößt jedoch auf Kritik, vor allem wegen der mangelnden Legitimität und der fehlenden Garantien für die Unabhängigkeit der Schiedsrichter, wegen des Mangels an Kohärenz und an Berechenbarkeit der Schiedssprüche, wegen der Unmöglichkeit, den ergangenen Schiedsspruch überprüfen zu lassen, wegen der Gefahr eines „Regelungsstillstands“(11) und wegen der hohen Verfahrenskosten.

16.      In Anbetracht der an der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit geübten Kritik bringt die Beschleunigung der Verhandlungen zwischen der Union und Drittstaaten zur Entwicklung bilateraler Freihandelsbeziehungen mit einer Investitionskomponente zahlreiche politische wie auch rechtliche Herausforderungen mit sich.

17.      Eine der wichtigsten dieser Herausforderungen besteht in der Definition eines Modells, das es der Union und ihren Mitgliedstaaten erlaubt, sich an eine Schiedsgerichtspraxis anzupassen, die bei der Beilegung von Streitigkeiten über den Schutz ausländischer Investitionen die Regel darstellt, und gleichzeitig das klassische Modell zu verbessern, um zum einen auf die Kritik an der Funktionsweise der Schiedsgerichte und der Legitimität einer Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit zu reagieren und zum anderen die Kohärenz mit den wesentlichen Grundsätzen der Streitbeilegungsmechanismen in der Unionsrechtsordnung zu wahren.

18.      Das gewählte Modell ist in mehrfacher Hinsicht durch gewisse originelle Merkmale gekennzeichnet, die ihm einen hybriden Charakter – eine Art Kompromiss zwischen einem Schiedsgericht und einem internationalen Gerichtshof – verleihen. Die Union hat somit im Rahmen des CETA den Weg einer Institutionalisierung und eines Prozesses der „Verrichterlichung“ des Mechanismus der Beilegung von Investitionsstreitigkeiten eingeschlagen, der ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Tradition und Innovation bei der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit erkennen lässt. Es muss betont werden, dass es sich hier um ein Experiment handelt: Die Union setzt sich an die Spitze einer Bewegung, bei der sich erst noch erweisen wird, ob sie rechtlich fortbesteht(12).

19.      Die Union musste die Verhandlungen mit Drittstaaten zu diesem Punkt pragmatisch führen und dem Umstand Rechnung tragen, dass die Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit von ihren Partnern sowie von den Investoren selbst als unverzichtbares Element für deren Schutz angesehen wird(13). Für die Union bestand die vordringliche Aufgabe deshalb darin, diesem Streitbeilegungsmechanismus zuzustimmen, ihn zugleich aber auch zu verbessern und den Blick längerfristig auf substanziellere Entwicklungen wie das Projekt eines multilateralen Investitionsgerichtshofs zu richten(14).

20.      Das CETA enthält daher einen Streitbeilegungsmechanismus, dessen Gestalt sich im Lauf der Verhandlungen gewandelt hat, damit u. a. die Ergebnisse einer von der Kommission dazu unternommenen öffentlichen Befragung berücksichtigt werden konnten(15). Die Lebhaftigkeit der Debatte über die Zweckmäßigkeit und die Merkmale eines solchen Mechanismus ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass sich im Rahmen der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit private Interessen und öffentliche Interessen gegenüberstehen. Diese Schiedsgerichtsbarkeit wirft somit zwangsläufig Probleme auf, die die staatliche Politik beeinflussen können.

21.      Die von der Union angestoßene Reform, wie sie im CETA zum Ausdruck kommt, beruht momentan auf zwei Hauptaspekten: dem ausdrücklichen Verweis auf das Recht der Vertragsparteien, im öffentlichen Interesse regelnd tätig zu werden, verbunden mit präziser gefassten Investitionsschutzbestimmungen, um gewisse übertriebene Auslegungen der Normen abzustellen(16), und dem Willen, ein u. a. durch die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Mitglieder sowie durch die Transparenz seiner Verfahren gekennzeichnetes Gerichtssystem anzustreben.

22.      Dieses System in seinem derzeitigen Entwicklungsstand, das sich von der klassischen Schiedsgerichtsbarkeit entfernt, um sich einem Gerichtssystem anzunähern, ist Gegenstand des vorliegenden Gutachtenverfahrens. Die dieses System betreffenden CETA-Vorschriften gehören nicht zu den Bestimmungen, die vorläufig angewendet werden(17).

23.      Obwohl dieses System die Überschrift „Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten“ trägt, erfasst es nicht nur Fälle, in denen ein Investor eines Mitgliedstaats Klage gegen Kanada und in denen ein kanadischer Investor Klage gegen einen Mitgliedstaat erhebt, sondern auch Fälle, in denen ein kanadischer Investor die Union verklagt.

24.      Die wesentlichen Vorschriften über die Organisation und die Errichtung des ICS finden sich in Kapitel 8 Abschnitt F CETA. Zu bestimmten Aspekten wird jedoch auf von dem in Art. 26.1 CETA genannten Gemischten CETA-Ausschuss zu fassende Beschlüsse verwiesen.

25.      Das Hauptmerkmal dieses Streitbeilegungsmechanismus besteht in der Einsetzung eines ständigen Gerichts, das über Klagen von Investoren gegen eine Vertragspartei entscheiden soll(18). Das Gericht setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen, die vom Gemischten CETA-Ausschuss ernannt werden(19), und zwar für eine Amtszeit von fünf Jahren, die einmal verlängert werden kann(20).

26.      Die Mitglieder des Gerichts müssen die in ihren jeweiligen Ländern zur Ausübung des Richteramts erforderlichen Qualifikationen besitzen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sein und über nachweisliches Fachwissen auf dem Gebiet des Völkerrechts verfügen(21). Die Mitglieder des Gerichts müssen unabhängig sein und Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten einhalten(22). Zur Verhandlung der Fälle werden innerhalb des Gerichts Kammern gebildet, denen jeweils drei Mitglieder des Gerichts angehören, die alle vom Präsidenten des Gerichts nach einem Rotationsverfahren ernannt werden, durch das sichergestellt wird, dass die Zusammensetzung der Kammern nach dem Zufallsprinzip erfolgt und nicht vorhersehbar ist(23).

27.      Gegen die Urteilssprüche des Gerichts kann Rechtsbehelf bei einer ständigen Rechtsbehelfsinstanz eingelegt werden(24). Der Rechtsbehelf kann insbesondere auf Rechtsfehler oder auf offenkundige Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts, u. a. bei der Beurteilung relevanter Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, gestützt werden(25). Die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz werden vom Gemischten CETA-Ausschuss ernannt(26). Sie müssen über dieselben Qualifikationen wie die Mitglieder des Gerichts verfügen und unterliegen denselben Ethikregeln(27).

28.      Gemäß Art. 8.41 Abs. 1 CETA ist „[e]in nach diesem Abschnitt verkündeter Urteilsspruch ... für die Streitparteien und für den betreffenden Fall bindend“.

29.      Bei den materiell-rechtlichen Bestimmungen verbindet der neue Ansatz die Bekräftigung des Rechts der Vertragsparteien zum Erlass von Regelungen(28) mit dem Bemühen um eine präzise Festlegung der grundlegenden Schutzvorschriften(29).

30.      So sollen durch das CETA die grenzüberschreitenden Investitionen zwischen der Union und Kanada gefördert werden, indem den Investoren der Vertragsparteien ein hohes Maß an Schutz für ihre Investitionen geboten wird, während gleichzeitig die Regelungsbefugnis jeder Vertragspartei geschützt wird(30).

31.      Darüber hinaus wurde zum Zeitpunkt der Unterzeichnung von CETA ein Gemeinsames Auslegungsinstrument festgelegt(31), das in Nr. 6 spezifische Auslegungsleitlinien für den ICS enthält. Zudem haben die Kommission und der Rat bei der Unterzeichnung dieses Abkommens die Erklärung Nr. 36 abgegeben, in der sie die für die Errichtung des ICS zu treffenden Maßnahmen benennen.

32.      Im Anschluss an diesen deskriptiven Teil meiner Ausführungen möchte ich sogleich darauf hinweisen, dass ich bei meiner Stellungnahme zum Gutachtenantrag des Königreichs Belgien die politischen und wirtschaftlichen Aspekte der unterbreiteten Problematik trotz ihrer Bedeutung beiseitelassen werde, halte ich es doch für notwendig, zu betonen, dass es im vollen Ermessen der Unionsorgane steht, bei der Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik auf eine bewährte Praxis der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zurückzugreifen.

33.      Es ist deshalb nicht meine Aufgabe, zur Zweckmäßigkeit der Aufnahme eines derartigen Streitbeilegungsmechanismus in die von der Union mit Drittstaaten ausgehandelten Abkommen und zu den wirtschaftlichen Auswirkungen, die der ISDS-Mechanismus auf den Anreiz ausländischer Investoren und die Entwicklung ihrer Geschäftstätigkeit möglicherweise hat, aus politischer Sicht Stellung zu nehmen. Dies fällt in den weiten Beurteilungsspielraum der Unionsorgane(32). Im Übrigen ist es das Ergebnis der demokratischen Debatte, die innerhalb der Union und in den Mitgliedstaaten geführt wurde. Ich habe nur zu prüfen, ob das geplante Abkommen insoweit, als es die Praxis der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit übernimmt, diese jedoch anpasst, um sie zu einem gerichtlichen Modell zu entwickeln, unter rein rechtlichen Gesichtspunkten mit dem Primärrecht der Union vereinbar ist.

III. Gutachtenantrag des Königreichs Belgien

34.      Das Königreich Belgien möchte mit seinem Antrag auf Gutachten zur Klärung des rechtlichen Rahmens beitragen, in den sich das CETA einfügen muss, nimmt aber nicht selbst dazu Stellung, wie seines Erachtens die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen beantwortet werden sollten.

35.      Das Königreich Belgien erklärt auch, es sei sich dessen bewusst, dass bestimmte Maßnahmen zur Durchführung des CETA und der Erklärung Nr. 36 ergriffen werden müssten, was das Gutachten des Gerichtshofs beeinflussen könne.

36.      Der Antrag auf Gutachten betrifft die drei folgenden Probleme: die Zuständigkeit des Gerichtshofs, den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Gebot der Effektivität des Unionsrechts sowie das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

37.      Was zunächst die Zulässigkeit des Antrags des Königreichs Belgien betrifft, so ist der Präventionscharakter des Gutachtenverfahrens zu unterstreichen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass „nach Art. 218 Abs. 11 AEUV das Parlament, der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit einer geplanten Übereinkunft mit den Verträgen einholen kann. Diese Bestimmung zielt darauf ab, Komplikationen zu vermeiden, die entstehen könnten, wenn die Vereinbarkeit völkerrechtlicher Übereinkünfte, die die Union verpflichten, mit den Verträgen vor Gericht bestritten würde“(33). „Eine gerichtliche Entscheidung, mit der eine die Union verpflichtende völkerrechtliche Übereinkunft nach ihrem Abschluss wegen ihres Inhalts oder des Verfahrens ihres Zustandekommens für mit den Verträgen unvereinbar erklären würde, würde nämlich nicht nur unionsintern, sondern auch auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen zu ernsten Schwierigkeiten führen und könnte für alle Beteiligten einschließlich der Drittstaaten Nachteile mit sich bringen“(34).

38.      Wie bereits erwähnt, ist das CETA zwar schon unterzeichnet, jedoch noch nicht im Sinne von Art. 218 Abs. 6 AEUV abgeschlossen worden. Es handelt sich also weiterhin um eine „geplante“ Übereinkunft im Sinne von Art. 218 Abs. 11 AEUV.

A.      Zur Vereinbarkeit des CETA mit der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts

39.      Das Königreich Belgien weist darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 246 seines Gutachtens 2/13 den „Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts“ aufgestellt hat.

40.      Dieser Mitgliedstaat verweist auch auf die Gründe, aus denen der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/09 vom 8. März 2011(35) den Entwurf eines internationalen Übereinkommens zur Schaffung eines Gerichts für europäische Patente und Gemeinschaftspatente für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt hat.

41.      Unter Hinweis darauf, dass das Gericht nach Art. 8.18 Abs. 1 CETA die Vereinbarkeit einer Maßnahme des abgeleiteten Unionsrechts mit den Bestimmungen von Kapitel 8 Abschnitte C und D CETA prüfen dürfe, bemerkt das Königreich Belgien, im Rahmen dieser Prüfung könne das Gericht regelmäßig mit Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts konfrontiert werden. Unter Bezugnahme auf Art. 8.31 Abs. 2 CETA führt das Königreich Belgien aus, das Gericht müsse das Unionsrecht selbst auslegen, wenn es an einer herrschenden Auslegung fehle.

42.      Zwar unterscheide sich das CETA von dem im Gutachten 1/09 geprüften Mechanismus insoweit, als das Gericht einen bei ihm anhängigen Rechtsstreit nicht unmittelbar nach Unionsrecht als dem anwendbaren Recht zu entscheiden und auch nicht die Gültigkeit eines Unionsrechtsakts zu prüfen habe; ebenso wie die in den Gutachten 1/09 und 2/13 geprüften Mechanismen ermächtige der ICS das Gericht jedoch, die Vereinbarkeit von Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts mit den einschlägigen CETA-Bestimmungen zu prüfen und zu diesem Zweck das Unionsrecht auszulegen.

43.      Da der im CETA vorgesehene ISDS-Mechanismus nicht die Verpflichtung oder auch nur die Möglichkeit für das Gericht vorsehe, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen (kein Mechanismus der Vorabbefassung), fragt sich das Königreich Belgien, ob diese Regelung, die nach Art. 8.41 Abs. 1 CETA bindende rechtskräftige Urteilssprüche zur Folge haben kann, mit dem Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts vereinbar ist.

44.      Das Königreich Belgien möchte kurz gesagt wissen, ob der Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts durch das CETA verletzt wird. Der Gerichtshof soll insbesondere klarstellen, ob Art. 8.31 Abs. 2 CETA eine ausreichende Garantie für die einheitliche Auslegung des Unionsrechts bietet oder ob im Gegenteil wegen der Bindungswirkung des Urteilsspruchs gemäß Art. 8.41 Abs. 1 CETA das Erfordernis der vom Gerichtshof zu gewährleistenden einheitlichen Auslegung beeinträchtigt wird.

45.      Zur Beantwortung dieses Teils des Antrags auf Gutachten werde ich meine Prüfung dort beginnen, wo der Gerichtshof im Gutachten 2/15 die seinige beendet hat. Denn in diesem Gutachten hat der Gerichtshof seine Prüfung darauf beschränkt, wie die Zuständigkeiten für die materiell- und verfahrensrechtlichen Aspekte der Außenpolitik der Union im Bereich der Investitionen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten verteilt sind.

46.      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Union mit dem Vertrag von Lissabon, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. e und Art. 207 Abs. 1 AEUV ergibt, eine ausschließliche Zuständigkeit für Direktinvestitionen übertragen wurde, indem diese in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik eingegliedert wurden. Die Union verfügt zudem über eine geteilte Zuständigkeit im Bereich anderer Investitionen als Direktinvestitionen(36).

47.      Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die der Union nach Art. 207 AEUV zustehende ausschließliche Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen sich auf alle materiell-rechtlichen Bestimmungen erstreckt, die normalerweise in einem bilateralen Investitionsschutzabkommen zu finden sind(37). Hingegen teilt die Union mit den Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit für Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten(38). Dazu hat der Gerichtshof in seinem Gutachten 2/15 erklärt, dass es sich um eine Regelung handelt, „die Streitigkeiten der gerichtlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten entzieht“, so dass sie nur mit deren Einverständnis eingeführt werden kann(39).

48.      Der Gerichtshof hat in seinem Gutachten 2/15 jedoch nicht geprüft, ob der in einem Abkommen über internationale Investitionen vorgesehene Streitbeilegungsmechanismus mit dem Unionsrecht im Hinblick auf die Wahrung der Unionszuständigkeiten vereinbar ist.

49.      Jetzt muss sich der Gerichtshof in Bezug auf ein derartiges Abkommen mit Kanada zur Möglichkeit und den Modalitäten einer Koexistenz eines solchen Streitbeilegungsmechanismus und des Gerichtssystems der Union äußern.

1.      Das Gerichtssystem der Union als Garantie für die Autonomie der Unionsrechtsordnung

50.      In seinem Gutachten 2/13 hat der Gerichtshof ausgeführt: „Um sicherzustellen, dass die besonderen Merkmale und die Autonomie der Rechtsordnung der Union erhalten bleiben, haben die Verträge ein Gerichtssystem geschaffen, das zur Gewährleistung der Kohärenz und der Einheitlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts dient.“(40)

51.      In diesem Rahmen „ist es Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen“(41).

52.      Die Aufgabe des Gerichtshofs besteht gemäß Art. 19 Abs. 1 EUV in der „Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge“. Dies bedeutet, dass der Gerichtshof dafür verantwortlich ist, „die Autonomie der damit durch die Verträge geschaffenen Unionsrechtsordnung zu wahren“(42).

53.      In seinem Gutachten 1/09 hat der Gerichtshof bekräftigt, dass er diese Verantwortung mit den nationalen Gerichten teilt. Er hat nämlich erklärt, dass „nach Art. 19 Abs. 1 EUV... der Gerichtshof und die Gerichte der Mitgliedstaaten über die Wahrung dieser Rechtsordnung und des Gerichtssystems der Union [wachen]“(43).

54.      Der Gerichtshof stützt sich auch auf Art. 4 Abs. 3 EUV, und zwar mit folgenden Worten: Es „obliegt... den Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet insbesondere für die Anwendung und Wahrung des Unionsrechts zu sorgen“(44).

55.      Der Gerichtshof hat ferner betont, dass „[d]as nationale Gericht ... in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof eine Aufgabe [erfüllt], die beiden gemeinsam übertragen ist, um die Wahrung des Rechts bei der Anwendung und Auslegung der Verträge zu sichern“(45).

56.      Insbesondere „besteht das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems in dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht gerade zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll … und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht“(46).

57.      Der Gerichtshof unterstreicht damit nachdrücklich „die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen Unionsgericht und nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten für die Gewährleistung der Verfassungsstruktur des [Unionsrechts]systems“(47).

58.      Dieses besondere, durch einen ständigen Dialog gekennzeichnete Verhältnis zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist Ausdruck der in der Union bestehenden spezifischen Rechtsordnung und dient zugleich zu deren Schutz. Daher will der Gerichtshof dieses Verhältnis vor jeglicher Beeinträchtigung bewahren.

59.      Allerdings weise ich sogleich darauf hin, dass die Wahrung der Autonomie der Unionsrechtsordnung keine Autarkie bedeutet(48). Sie verlangt nur, dass die Integrität dieser Rechtsordnung unangetastet bleibt, die weitgehend auf der Zuständigkeit des Gerichtshofs zur letztverbindlichen Auslegung des Unionsrechts und auf der Zusammenarbeit beruht, die er zu diesem Zweck mit den Gerichten der Mitgliedstaaten pflegt.

2.      Die Voraussetzungen für die Schaffung eines spezifischen Streitbeilegungsmechanismus durch die von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte

60.      Nach ständiger Rechtsprechung stellt für die Union eine von ihr gemäß den Vorschriften der Verträge geschlossene internationale Übereinkunft eine Handlung eines Unionsorgans dar(49). Solche internationalen Übereinkünfte sind ab ihrem Inkrafttreten fester Bestandteil der Rechtsordnung der Union(50). In Art. 216 Abs. 2 AEUV heißt es, dass „[d]ie von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte... die Organe der Union und die Mitgliedstaaten [binden]“. Daher haben nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs „diese Übereinkünfte Vorrang vor den Bestimmungen des abgeleiteten [Unions]rechts(51). Das CETA wird somit, sobald es in Kraft tritt, automatisch in die Unionsrechtsordnung integriert werden, der es ebenso wie andere Rechtsquellen der Union angehören wird(52).

61.      Außerdem ergibt sich aus Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV und Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV, dass „der Gerichtshof befugt [ist], im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Unionsorgane zu entscheiden, und zwar ohne jede Ausnahme“(53), was die von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte einschließt. Der Gerichtshof ist auch befugt, „über die Auslegung von Beschlüssen des durch das Abkommen geschaffenen und mit dessen Durchführung beauftragten Organs zu entscheiden“(54).

62.      Gleichwohl ist von vornherein darauf hinzuweisen, dass die Anwendbarkeit der von der Union geschlossenen Abkommen vor dem Unionsrichter oder den nationalen Gerichten an bestimmte Grenzen stoßen kann, vor allem dann, wenn diese Abkommen den Einzelnen nach Auffassung des Gerichtshofs keine Rechte verleihen, auf die sie sich vor Gericht berufen könnten. In diesem Zusammenhang untersucht der Gerichtshof Art und Struktur des betreffenden internationalen Abkommens und prüft, ob seine Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind(55).

63.      Beim CETA braucht der Gerichtshof nicht zu prüfen, ob dieses Abkommen geeignet ist, unmittelbare Wirkung zu entfalten, denn in Art. 30.6 CETA kommt der explizite Wille der Vertragsparteien zum Ausdruck, eine solche Wirkung abzulehnen. Art. 30.6 Abs. 1 bestimmt nämlich, dass das CETA „in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Vertragsparteien [nicht] unmittelbar geltend gemacht werden kann(56). Das geplante Abkommen wird daher, obwohl es nach seinem Inkrafttreten fester Bestandteil der Unionsrechtsordnung sein wird, innerhalb dieser Rechtsordnung nicht unmittelbar geltend gemacht werden können. Folglich werden weder die Gerichte der Union noch die mitgliedstaatlichen Gerichte dieses Abkommen in den bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten unmittelbar anwenden können. Wir haben es also mit zwei Rechtssystemen zu tun, die nebeneinander bestehen und deren Überschneidungen bewusst begrenzt worden sind.

64.      Ein von der Union geschlossenes Abkommen wird nur dann fester Bestandteil der Unionsrechtsordnung, wenn seine Bestimmungen mit den Verträgen und den aus ihnen abzuleitenden Verfassungsgrundsätzen im Einklang stehen(57). Damit die Verfassungsautonomie der Unionsrechtsordnung gewahrt wird, dürfen die von der Union mit Drittstaaten geschlossenen internationalen Abkommen daher das empfindliche Gleichgewicht zwischen „der völkerrechtlichen Herkunft und der Besonderheit des Unionsrechts“ nicht stören(58).

65.      Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass „eine internationale Übereinkunft, die die Schaffung eines mit der Auslegung ihrer Bestimmungen betrauten Gerichts vorsieht, dessen Entscheidungen für die Organe, einschließlich des Gerichtshofs, bindend sind, grundsätzlich nicht mit dem Unionsrecht unvereinbar ist“(59). „Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Übereinkünfte“ – so der Gerichtshof – „umfasst nämlich notwendigerweise die Möglichkeit, sich den Entscheidungen eines durch solche Übereinkünfte geschaffenen oder bestimmten Gerichts in Bezug auf die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen zu unterwerfen“(60). In seinem Gutachten 2/15 hat der Gerichtshof dargelegt, dass die Zuständigkeit der Union für den Abschluss internationaler Übereinkünfte ebenso notwendigerweise die Möglichkeit umfasst, sich den Entscheidungen „eines Gremiums zu unterwerfen, das, ohne formell ein Gericht zu sein, im Wesentlichen gerichtliche Funktionen ausübt“(61).

66.      Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass „eine internationale Übereinkunft nur dann Auswirkungen auf seine eigenen Zuständigkeiten haben kann, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrung des Wesens dieser Zuständigkeiten erfüllt sind und folglich die Autonomie der Unionsrechtsordnung nicht beeinträchtigt wird“(62).

67.      Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, setzt „[d]ie Wahrung der Autonomie der [Unions]rechtsordnung ... zum einen voraus, dass die Zuständigkeiten der [Union] und ihrer Organe, wie sie im Vertrag ausgestaltet sind, nicht verfälscht werden(63). Sie erfordert zum anderen, dass der fragliche Streitbeilegungsmechanismus nicht dazu führt, „dass der [Union] und ihren Organen bei der Ausübung ihrer internen Zuständigkeiten eine bestimmte Auslegung der durch das Übereinkommen übernommenen [Unions]vorschriften verbindlich vorgegeben wird“(64).

68.      Der Gerichtshof hat in seinem Gutachten 2/13 insbesondere hervorgehoben, dass „das in der geplanten Übereinkunft vorgesehene Tätigwerden der durch die [Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten(65)] mit Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Organe nicht dazu führen [darf], dass der Union und ihren Organen bei der Ausübung ihrer internen Zuständigkeiten eine bestimmte Auslegung der Regeln des Unionsrechts verbindlich vorgegeben wird“(66).

69.      Der Gerichtshof konnte, wie er in seinem Gutachten 1/09 ausgeführt hat, die Schaffung von Gerichtssystemen durch internationale Übereinkommen billigen, wenn diese Systeme im Wesentlichen die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Übereinkommen selbst zum Gegenstand hatten und weder die Zuständigkeiten der Gerichte der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Unionsrechts noch deren Befugnis oder Verpflichtung, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, und dessen Zuständigkeit, darauf zu antworten, berührten(67). Dagegen widersetzte sich der Gerichtshof der Gründung eines internationalen Gerichts, das nicht nur die Bestimmungen des Übereinkommens, durch das es errichtet wurde, sondern auch andere Instrumente des Unionsrechts auslegen und anwenden sollte, und das möglicherweise über einen bei ihm anhängigen Rechtsstreit im Licht der Grundrechte und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zu entscheiden oder sogar die Gültigkeit eines Rechtsakts der Union zu überprüfen hatte(68).

70.      Es ist daher zu prüfen, ob die dem CETA-Gericht in Kapitel 8 Abschnitt F CETA übertragene Zuständigkeit für die Auslegung und Anwendung der CETA-Bestimmungen dazu führen könnte, dass den Organen der Union, vor allem dem Gerichtshof, eine bestimmte Auslegung des Unionsrechts bei der Ausübung der ihnen durch die Verträge übertragenen Zuständigkeiten vorgeschrieben würde. Verletzt Kapitel 8 Abschnitt F CETA insbesondere den „Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts“(69)?

71.      Bevor ich mich dem Kern dieser Problematik zuwende, muss meines Erachtens zunächst dargelegt werden, weshalb bei der Prüfung, ob Kapitel 8 Abschnitt F CETA die Autonomie der Unionsrechtsordnung beeinträchtigt, das Erfordernis der Gegenseitigkeit beim Schutz der Investoren jeder Vertragspartei zu berücksichtigen ist.

3.      Das Erfordernis der Gegenseitigkeit beim Schutz der Investoren jeder Vertragspartei

72.      Investiert eine natürliche oder juristische Person in einem Mitgliedstaat der Union, gilt für diese Investition das Recht dieses Staates, zu dem das Unionsrecht als fester Bestandteil gehört. Kommt es zu einer Auseinandersetzung über die Anwendung dieses Rechts, werden die Gerichte dieses Staates den Rechtsstreit aufgrund des Rechts zu entscheiden haben, für dessen Beachtung sie sorgen müssen, gegebenenfalls nach der Befassung des Gerichtshofs im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens. Wenn der Investor sich an ein nationales Gericht wendet, kann er die Aufhebung einer nationalen Maßnahme und/oder die Zuerkennung von Schadensersatz beantragen.

73.      Jedes kanadische Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat der Union investiert, unterliegt somit in Bezug auf diese Investition dem Recht dieses Mitgliedstaats, wozu auch das Unionsrecht gehört. Es ist klar, dass ein Investor aus einem Drittstaat, der in einem Mitgliedstaat investieren will, über ein Regelwerk zum Schutz dieser Investition und über Rechtswege zur Geltendmachung seiner Ansprüche verfügen wird. Ohne die Handelspartner der Union belehren oder ihnen böswillige Absicht unterstellen zu wollen, erscheint es aber nicht als selbstverständlich, dass es für die Investoren aus der Union in den Drittstaaten, mit denen die Union Investitionsbeziehungen entwickeln möchte, ein gleichwertiges materiell- und verfahrensrechtliches Schutzniveau gibt. Deshalb muss die Union bei der Durchführung ihrer Handelspolitik mit diesen Staaten auf gegenseitiger Basis materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen zum Schutz der zwischen beiden Vertragspartnern vorgenommenen Investitionen aushandeln.

74.      Die Existenz unterschiedlicher Schutzstandards in den internen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten macht somit den Abschluss eines bilateralen Abkommens erforderlich, aufgrund dessen die Investoren jeder Vertragspartei, wenn sie im Hoheitsgebiet der anderen Partei investieren, den gleichen Schutz erhalten können.

75.      Das CETA wurde zwischen den Vertragsparteien auf der Basis der Gegenseitigkeit ausgehandelt. Mit diesem Abkommen soll also den Investoren jeder Vertragspartei ein gleichwertiger materiell- und verfahrensrechtlicher Schutz gewährt werden. Derartige Abkommen sollen damit sicherstellen, dass Unternehmen aus der Union bei ihren Investitionen in Drittstaaten und Unternehmen aus Drittstaaten bei ihren Investitionen in der Union unter den gleichen Bedingungen agieren. Unter diesem Blickwinkel müssen die materiell- und verfahrensrechtlichen Schutzstandards, die für Unternehmen aus der Union bei einer Investition in Drittstaaten gelten, den Schutzstandards gleichwertig sein, die für Unternehmen aus Drittstaaten bei einer Investition in der Union gelten.

76.      Genauer gesagt ist es die Befürchtung ausländischer Investoren, sie würden bei Anrufung der nationalen Gerichte schlechter behandelt als einheimische Investoren, die somit zur gegenseitigen Einräumung der Möglichkeit des Zugangs zu einem spezifischen Streitbeilegungsmechanismus führt.

77.      In diesem Zusammenhang muss die Gegenseitigkeit als eines der Leitprinzipien für die auswärtigen Beziehungen der Union betrachtet werden(70). Die Anwendung der Gegenseitigkeit auf die auswärtigen Vertragsbeziehungen der Union ist deshalb gerechtfertigt, weil die Union als Völkerrechtssubjekt den völkerrechtlichen Regeln unterliegt, an die sie sich freiwillig gebunden hat, wobei die Verpflichtung auf Gegenseitigkeit ein fester Bestandteil dieser Regeln ist(71).

78.      Da das CETA auf einem Gebot des gegenseitigen Schutzes der Investoren jeder Vertragspartei beruht, hielten es die CETA-Verhandlungsführer für erforderlich, in dieses Abkommen Bestimmungen, wie sie sich in Kapitel 8 Abschnitte C und D CETA finden, aufzunehmen, wonach jede der Vertragsparteien verpflichtet ist, den Investoren der anderen Vertragspartei einen angemessenen und gleichwertigen Schutz zu gewähren. Ein solches Streben nach Gegenseitigkeit hat der Gerichtshof in seinem Gutachten 2/15 mit folgenden Worten berücksichtigt: „[I]n Anbetracht des Umstands, dass der in Art. 63 AEUV verankerte freie Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten den Drittstaaten nicht formell entgegengehalten werden kann, kann der Abschluss internationaler Übereinkünfte, die zur Errichtung dieses freien Kapital- und Zahlungsverkehrs auf gegenseitiger Basis beitragen, als zur vollständigen Verwirklichung dieses freien Verkehrs erforderlich angesehen werden, der eines der Ziele des Dritten Teils (‚Die internen Politiken und Maßnahmen der Union‘) Titel IV (‚Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr‘) des AEU-Vertrags ist“(72).

79.      Wie im Konzeptpapier der Kommission vom 5. Mai 2015(73) zu lesen ist, hat die Union, „[d]a im Hoheitsgebiet der EU hohe Standards für die Förderung und den Schutz von Investitionen gelten, ... ein natürliches Interesse daran, dass auch in Drittländern ähnlich glaubwürdige und durchsetzbare Garantien für Investoren und Investitionen aus der EU etabliert werden“(74).

80.      Die Fähigkeit der Union, die Tätigkeit von Investoren aus der Union in Drittstaaten zu fördern und zu unterstützen sowie das Unionsgebiet für ausländische Investoren attraktiv zu machen, hängt folglich weitgehend davon ab, dass Abkommen mit Drittstaaten geschlossen werden, die einen angemessenen und gegenseitigen Schutz dieser Investitionen vorsehen.

81.      Wenn im Rahmen eines internationalen Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits auf gegenseitiger Basis materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen zum Schutz von Investitionen vereinbart werden, findet dies seine Erklärung in dem Umstand, dass die Beziehungen zwischen diesen Vertragsparteien, anders als dies bei den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Fall ist, nicht von gegenseitigem Vertrauen geprägt sind.

82.      Wie der Gerichtshof unlängst in seinem Urteil vom 6. März 2018, Achmea(75), dargelegt hat, beruht „[d]as Unionsrecht ... somit auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden“(76). Die Beziehungen, die die Union zu Drittstaaten aufnimmt, beruhen jedoch nicht auf einer solchen Prämisse. Die Organe der Union versuchen daher, wenn sie ein Abkommen wie das CETA aushandeln, dafür zu sorgen, dass den Investoren aus der Union in den Drittstaaten dasselbe Schutzniveau zur Verfügung steht, wie es die Union und ihre Mitgliedstaaten den ausländischen Investoren bieten. In diesem Sinne wird auf der Grundlage eines zwischen den Vertragsparteien frei vereinbarten Schutzniveaus versucht, Gegenseitigkeit herzustellen, wobei die Vertragsparteien sich bemühen, eine Einigung über die Schutzvorschriften zu erzielen, die sie bereit sind, den Investoren aus dem Gebiet jeder dieser beiden Parteien wechselseitig zugutekommen zu lassen.

83.      Die Festlegung solcher Vorschriften zum Schutz ausländischer Investitionen macht es auch erforderlich, Art und Modalitäten des Streitbeilegungsmechanismus zu bestimmen, der die Beachtung dieser Vorschriften gewährleisten soll.

84.      Denn nicht jede der Vertragsparteien hat notwendigerweise das Vertrauen, dass das Gerichtssystem der anderen Partei die Beachtung der Vorschriften des Abkommens sicherstellen wird. Die beiden Vertragsparteien müssen sich deshalb über einen neutralen Streitbeilegungsmechanismus verständigen, in den sie wie auch die Investoren aufgrund seiner Merkmale Vertrauen fassen. Indem er den ausländischen Investoren hinsichtlich des Schutzes ihrer Investitionen Sicherheit bietet, wird der Gaststaat neue Investitionen anziehen können. Genau dies ist das Hauptziel der Investitionsabkommen. Unter diesem Aspekt kann die Schaffung eines Streitbeilegungsmechanismus als der Grundpfeiler des eingeführten Schutzsystems erscheinen.

85.      Die Frage, ob die Autonomie des Unionsrechts durch das CETA hinreichend gewahrt wird, kann mithin nicht ohne Berücksichtigung dieses Aspekts der Gegenseitigkeit bei dem angestrebten materiell- und verfahrensrechtlichen Schutz erörtert werden(77).

86.      Im Rahmen dieser Erörterung erscheint mir der Umstand, dass es sich bei der anderen Vertragspartei des geplanten Abkommens um Kanada handelt, dessen Gerichtssystem ausreichende Garantien bieten dürfte, nicht entscheidend, da wir es in Wirklichkeit mit einem Mechanismus zu tun haben, der dazu bestimmt ist, als Modell in internationale Abkommen mit Drittstaaten, die möglicherweise nicht die gleichen Garantien bieten, Eingang zu finden. Die Bewertung sollte daher nicht je nach betroffenem Drittstaat unterschiedlich ausfallen, da es um die Definition eines Modells geht, das den die Unionsrechtsordnung gestaltenden Grundsätzen entspricht und zugleich in allen Handelsabkommen zwischen der Union und Drittstaaten angewandt werden kann. Auf jeden Fall hat sich im vorliegenden Verfahren herausgestellt, dass es Unterschiede bei dem materiell-rechtlichen Schutz gibt, der ausländischen Investoren im Gebiet der einzelnen Vertragsparteien gewährt wird(78).

87.      Daraus folgt: Selbst wenn es aus Sicht der Union überflüssig erscheinen mag, in einem internationalen Investitionsabkommen Bestimmungen zum Schutz der Investoren vorzusehen, die sich in mancherlei Hinsicht mit im Unionsrecht geltenden Bestimmungen überschneiden und somit die Errichtung eines spezifischen Streitbeilegungsmechanismus in Frage stellen könnten, lässt eine solche Argumentation doch außer Acht, dass nicht zwangsläufig eine Symmetrie zwischen dem materiell- und verfahrensrechtlichen Schutzniveau innerhalb der Union und innerhalb der Drittstaaten besteht, mit denen die Union ihre Beziehungen im Bereich der Investitionen entwickeln will. Genau wegen dieser potenziellen Asymmetrie muss ein gemeinsamer materiell- und verfahrensrechtlicher Schutzstandard ausgehandelt werden, der allein die Gegenseitigkeit bei der Anwendung des jeweiligen Abkommens garantieren und den Investoren aus der Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz gewährleisten kann, wenn sie in Drittstaaten investieren.

88.      Anders als bisweilen geltend gemacht wird, stellt die Errichtung eines Streitbeilegungsmechanismus der hier in Rede stehenden Art meines Erachtens weder das Gerichtssystem der Union und ihrer Mitgliedstaaten noch die Eignung dieses Systems in Frage, mit Klagen ausländischer Investoren effizient, unabhängig und unparteiisch umzugehen. Mit der Übernahme eines solchen Mechanismus in ihre bilateralen Investitionsbeziehungen will die Union einem Wunsch nach Neutralität und Spezialisierung im Rahmen der Investor-Staat-Streitbeilegung entsprechen, bei dem nicht übersehen werden darf, dass er auch den europäischen Investoren bei ihrer Geschäftstätigkeit in einem Drittstaat zugutekommen wird.

89.      Bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit des in Kapitel 8 Abschnitt F CETA vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus mit dem Primärrecht der Union müssen wir daher den Blickwinkel erweitern und berücksichtigen, dass die Investoren aus der Union zu schützen sind, wenn sie in Drittstaaten geschäftlich tätig werden.

90.      Dieser Aspekt entkräftet auch weitgehend das Argument, es gebe großenteils Überschneidungen zwischen den Investitionsschutznormen des Unionsrechts und denen des CETA, was die Schaffung eines Streitbeilegungsmechanismus zusätzlich zu den Rechtsschutzmöglichkeiten vor den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten überflüssig mache.

4.      Ein Mechanismus im Einklang mit der fehlenden unmittelbaren Wirkung des CETA

91.      Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass „es den Unionsorganen, die für das Aushandeln und den Abschluss eines [Abkommens zwischen der Union und Drittstaaten] zuständig sind, unbenommen [bleibt], mit den betroffenen Drittstaaten zu vereinbaren, welche Wirkungen die Bestimmungen dieses Abkommens in der internen Rechtsordnung der Vertragsparteien haben sollen“(79). Wie die Kommission in ihrer Stellungnahme bemerkt, wird in praktisch allen Freihandelsabkommen, die die Union jüngst geschlossen hat, eine unmittelbare Wirkung dieser Abkommen ausdrücklich ausgeschlossen. Der Hauptgrund für den Ausschluss einer unmittelbaren Wirkung der Abkommen besteht darin, dass im Einklang mit den Zielen der gemeinsamen Handelspolitik eine effektive Gegenseitigkeit zwischen den Vertragsparteien sichergestellt werden soll.

92.      Was die Frage betrifft, ob das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) sowie die Übereinkünfte in den Anhängen 1 bis 3 dieses Übereinkommens (im Folgenden zusammen: WTO-Übereinkommen)(80) vor dem Unionsrichter geltend gemacht werden kann, um die Vereinbarkeit dieser Übereinkommen mit dem Unionsrecht überprüfen zu lassen, so hat der Gerichtshof eine solche Möglichkeit der Geltendmachung grundsätzlich ausgeschlossen(81), und zwar um unter Berücksichtigung des Erfordernisses der „Gegenseitigkeit“ zu verhindern, dass „den Legislativ- und Exekutivorganen der Union der Spielraum genommen würde, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Union verfügen“(82). Der Gerichtshof berücksichtigt insoweit bei der Festlegung seines eigenen Standpunkts, welchen Standpunkt diese Handelspartner zu der Frage, ob die WTO-Übereinkommen unmittelbar geltend gemacht werden können, einnehmen, wobei er darauf hinweist, dass „manche der Vertragsparteien, darunter die wichtigsten Handelspartner der Union, aus Inhalt und Zweck der WTO-Übereinkommen gerade gefolgert [haben], dass diese nicht zu den Normen gehören, an denen ihre Gerichte die Rechtmäßigkeit ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften messen“(83). „Würde ein solches Fehlen von Gegenseitigkeit hingenommen, bestünde“ – so der Gerichtshof – „die Gefahr, dass es hierdurch zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Übereinkommen kommt“(84). Diese Lösung bezeugt den Willen des Gerichtshofs, zur Wahrung der Gegenseitigkeit bei der Anwendung des Übereinkommens eine Benachteiligung der Union gegenüber ihren wichtigsten Handelspartnern zu verhindern und so die Stellung der Union auf internationaler Ebene zu schützen(85).

93.      Wie bereits dargelegt, haben die Vertragsparteien beschlossen, dem CETA ausdrücklich keine unmittelbare Wirkung zuzuerkennen(86).

94.      Die Vertragsparteien haben zur Wahrung des Gleichgewichts zwischen ihnen bei der Anwendung dieses Abkommens und somit zur Aufrechterhaltung der Gegenseitigkeit bei der Umsetzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen beschlossen, einen spezifischen Mechanismus zur Beilegung der Investor-Staat-Streitigkeiten einzurichten. Der Ausschluss einer unmittelbaren Wirkung dieses Abkommens bekräftigt daher die Nützlichkeit eines solchen Mechanismus. Da es nicht zu den Aufgaben der innerstaatlichen Gerichte der Vertragsparteien gehört, die im CETA festgelegten Schutzstandards anzuwenden, ist es folgerichtig, wenn ein Streitbeilegungsmechanismus vorgesehen wird, der außerhalb des innerstaatlichen Gerichtssystems der Vertragsparteien angesiedelt ist.

5.      Das Urteil Achmea präjudiziert nicht die Beurteilung der Vereinbarkeit des ICS mit dem Erfordernis der Autonomie der Unionsrechtsordnung

95.      In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, hatte der Gerichtshof darüber zu befinden, ob die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten wie Art. 8 des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (im Folgenden: BIT) entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat.

96.      Im Urteil Achmea hat der Gerichtshof diese Frage bejaht.

97.      Zu diesem Ergebnis gelangte der Gerichtshof wie folgt: Er erinnerte zunächst daran, dass nach ständiger Rechtsprechung „eine internationale Übereinkunft die in den Verträgen festgelegte Zuständigkeitsordnung und damit die Autonomie des Rechtssystems der Union, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, nicht beeinträchtigen darf. Dieser Grundsatz ist insbesondere in Art. 344 AEUV verankert; danach verpflichten sich die Mitgliedstaaten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln“(87).

98.      Der Gerichtshof wies sodann darauf hin, dass die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens bei der Beachtung des Unionsrechts beruhen und dass es in eben diesem Zusammenhang „den Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit [obliegt], in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet insbesondere für die Anwendung und Wahrung des Unionsrechts zu sorgen und zu diesem Zweck alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Unionsorgane ergeben, zu ergreifen“(88).

99.      Unter Hinweis auf die gemäß Art. 19 EUV grundlegende Funktion der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs, „die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen“(89), sowie darauf, dass „das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems in dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren [besteht]“(90), prüfte der Gerichtshof anschließend die Merkmale des durch das BIT geschaffenen Streitbeilegungsmechanismus.

100. In diesem Zusammenhang stellte er erstens fest, dass das in Art. 8 des BIT vorgesehene Schiedsgericht gegebenenfalls „das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Grundfreiheiten, darunter die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit, auszulegen oder sogar anzuwenden [hatte]“(91). Zweitens kann ein derartiges Gericht laut Gerichtshof „nicht als ein ‚Gericht eines Mitgliedstaats‘ im Sinne von Art. 267 AEUV angesehen werden und ist folglich nicht befugt, den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen anzurufen“(92). Drittens berücksichtigte der Gerichtshof den Umstand, dass der Schiedsspruch eines solchen Gerichts nicht der systematischen und vollständigen Kontrolle durch ein Gericht eines Mitgliedstaats unterliegt(93), weshalb nicht gewährleistet ist, „dass die unionsrechtlichen Fragen, die das Schiedsgericht zu behandeln haben könnte, eventuell im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens dem Gerichtshof vorgelegt werden könnten“(94).

101. Was den letzteren Punkt betrifft, so hat der Gerichtshof zwischen dem auf der Parteiautonomie beruhenden Handelsschiedsverfahren und dem Schiedsverfahren zwischen einem Investor und einem Mitgliedstaat differenziert, das sich aus einem zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen Vertrag herleitet.

102. Hinsichtlich der auf dem ausdrücklichen Willen der Parteien beruhenden Handelsschiedsverfahren hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 1. Juni 1999, Eco Swiss(95), und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro(96), entschieden, dass „die Erfordernisse der Wirksamkeit des Schiedsverfahrens es rechtfertigen, Schiedssprüche durch die Gerichte der Mitgliedstaaten nur in beschränktem Umfang zu überprüfen, soweit die grundlegenden Bestimmungen des Unionsrechts im Rahmen dieser Kontrolle geprüft werden können und gegebenenfalls Gegenstand einer Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof sein können“(97).

103. Dies gilt dem Gerichtshof zufolge jedoch nicht für ein Schiedsverfahren wie das in Art. 8 des BIT vorgesehene, da dieses sich „aus einem Vertrag her[leitet], in dem Mitgliedstaaten übereingekommen sind, der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte und damit dem System von gerichtlichen Rechtsbehelfen, dessen Schaffung ihnen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen vorschreibt ..., Rechtsstreitigkeiten zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts betreffen können“(98). Dies kann es nach Ansicht des Gerichtshofs „ausschließen ..., dass über diese Streitigkeiten, obwohl sie die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts betreffen könnten, in einer Weise entschieden wird, die die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet“(99).

104. Der Gerichtshof war deshalb der Auffassung, dass die Schiedsklausel in dem BIT die Autonomie des Unionsrechts beeinträchtigte(100). Zwei Mitgliedstaaten waren nämlich übereingekommen, durch ein bilaterales Investitionsschutzabkommen das Unionsrecht der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte und damit dem justiziellen Dialog zwischen diesen Gerichten und dem Gerichtshof zu entziehen, wodurch die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts gefährdet werden konnten.

105. Anscheinend ließ sich der Gerichtshof bei dieser Lösung hauptsächlich von dem Gedanken leiten, dass das Gerichtssystem der Union insoweit, als es auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und deren loyaler Zusammenarbeit beruht, von Grund auf damit unvereinbar ist, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, in ihren bilateralen Beziehungen einen parallelen Streitbeilegungsmechanismus einzuführen, der die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zum Gegenstand haben könnte. Insofern hat der Gerichtshof Art. 344 AEUV dahin ausgelegt, dass er einem solchen Mechanismus entgegensteht, wobei der Umstand, dass es sich um Investor-Staat-Streitigkeiten handelte, daran nichts änderte. Außerdem wurde auf Art. 267 AEUV abgestellt, da das Vorabentscheidungsverfahren durch die Wirkungsweise eines solchen Mechanismus zwangsläufig beeinträchtigt wurde.

106. Die vom Gerichtshof im Urteil Achmea entwickelte Lösung lässt sich meines Erachtens nicht auf die Prüfung des ICS übertragen, da die für die Argumentation maßgeblichen Prämissen sich voneinander unterscheiden.

107. Ich habe nämlich bereits erwähnt, dass die Beziehungen zwischen Vertragsparteien wie der Union und ihren Mitgliedstaaten auf der einen und Kanada auf der anderen Seite nicht auf gegenseitigem Vertrauen beruhen(101), und gerade aus diesem Grund wollen diese Parteien in dem geplanten Abkommen auf gegenseitiger Basis einen materiell- und verfahrensrechtlichen Schutzstandard festlegen.

108. Insofern kann dieses Abkommen weder dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten(102) noch dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, die von diesen Staaten zu beachten sind, Abbruch tun.

109. Da Kapitel 8 Abschnitt F CETA somit Teil eines Abkommens mit einem Drittstaat ist, das von der Union und ihren Mitgliedstaaten geschlossen werden soll und die Beziehungen zwischen diesen Vertragsparteien, nicht aber die gegenseitigen Beziehungen unter Mitgliedstaaten regelt, kann die vom Gerichtshof im Urteil Achmea zu den Art. 267 und 344 AEUV entwickelte Argumentation meines Erachtens nicht für den ICS gelten.

110. In diesem Zusammenhang weise ich weiter darauf hin, dass anders als bei dem BIT in der Rechtssache Achmea, dessen Klausel über das anwendbare Recht den Eindruck erwecken konnte, als sei das betreffende Schiedsgericht zuständig für Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung des Unionsrechts, wird im CETA ausdrücklich klargestellt, worauf ich später noch zurückkommen werde, dass das vor dem CETA-Gericht anwendbare Recht ausschließlich aus den einschlägigen CETA-Bestimmungen in ihrer Auslegung nach dem Völkerrecht besteht. Das innerstaatliche Recht jeder Vertragspartei, wozu bei den Mitgliedstaaten das Unionsrecht gehört(103), kann von diesem Gericht nur als Tatsache herangezogen werden, wobei eine etwaige Auslegung innerstaatlichen Rechts für die Gerichte und Behörden der beklagten Vertragspartei nicht bindend ist. Zudem ist das Unionsrecht anders als bei den bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten wie dem Abkommen in der Rechtssache Achmea nicht Teil des zwischen den Vertragsparteien geltenden Völkerrechts.

111. Um den Fall der bilateralen Investitionsschutzvereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten deutlich vom Fall der Investitionsabkommen wie des CETA zu unterscheiden, hat der Gerichtshof im Übrigen in seinem Urteil Achmea auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach „eine internationale Übereinkunft, die die Schaffung eines mit der Auslegung ihrer Bestimmungen betrauten Gerichts vorsieht, dessen Entscheidungen für die Organe, einschließlich des Gerichtshofs, bindend sind, grundsätzlich nicht mit dem Unionsrecht unvereinbar [ist]. Die Zuständigkeit der Union im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Übereinkünfte umfassen nämlich notwendigerweise die Möglichkeit, sich den Entscheidungen eines durch solche Übereinkünfte geschaffenen oder bestimmten Gerichts in Bezug auf die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen zu unterwerfen, sofern die Autonomie der Union und ihrer Rechtsordnung gewahrt bleibt“(104).

112. Im Zusammenhang mit dieser Rechtsprechung und um zu verdeutlichen, warum der in dem fraglichen BIT vorgesehene Streitbeilegungsmechanismus die Autonomie der Unionsrechtsordnung beeinträchtigte, hat der Gerichtshof erklärt: „[I]m vorliegenden Fall [ist] außer dem Umstand, dass die Streitigkeiten, die unter die Gerichtsbarkeit des in Art. 8 des BIT vorgesehenen Schiedsgerichts fallen, die Auslegung sowohl dieser Übereinkunft als auch des Unionsrechts betreffen können, die Möglichkeit der Zuweisung dieser Streitigkeiten zu einer Einrichtung, die nicht Teil des Gerichtssystems der Union ist, in einer Übereinkunft vorgesehen, die nicht von der Union, sondern von den Mitgliedstaaten geschlossen wurde. Art. 8 des BIT ist jedoch geeignet, neben dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten die Erhaltung des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts, die durch das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren gewährleistet wird, in Frage zu stellen, und ist daher nicht mit der... Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit vereinbar“(105).

113. Nach diesen Ausführungen – und obwohl das Prüfungsschema nicht mit demjenigen identisch sein kann, das der Gerichtshof auf ein bilaterales Investitionsschutzübereinkommen zwischen Mitgliedstaaten angewandt hat – ist gleichwohl festzustellen, dass bei der Errichtung eines Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten durch ein Abkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten auf der einen und einem Drittstaat auf der anderen Seite die Autonomie der Unionsrechtsordnung beachtet werden muss.

114. In diesem Sinne und unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Gesichtspunkte ist nunmehr entsprechend dem Ersuchen im Gutachtenantrag des Königreichs Belgien zu prüfen, ob der in Kapitel 8 Abschnitt F CETA vorgesehene ICS geeignet ist, die Autonomie der Unionsrechtsordnung insbesondere dadurch zu gefährden, dass er die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts beeinträchtigt.

6.      Die von den Vertragsparteien vorgesehenen Garantien zur Wahrung der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts

115. Die dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten durch Art. 19 Abs. 1 EUV übertragene Aufgabe, die Wahrung des Unionsrechts innerhalb der Unionsrechtsordnung zu sichern, wird durch die Einrichtung eines Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten, wie er in Kapitel 8 Abschnitt F CETA vorgesehen ist, meines Erachtens nicht beeinträchtigt.

116. Das CETA enthält nämlich hinreichende Garantien zur Wahrung der Rolle des Gerichtshofs bei der letztverbindlichen Auslegung des Unionsrechts sowie des Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen nationalen Gerichten und Gerichtshof in Form des Vorabentscheidungsverfahrens.

117. Die CETA-Verhandlungsführer haben somit bewusst dafür gesorgt, dass die Bestimmungen des CETA möglichst wenig mit den Bestimmungen des Unionsrechts in Konflikt geraten.

118. Ich meine daher, dass es in Kapitel 8 Abschnitt F CETA gelungen ist, eine Balance zwischen der Akzeptanz einer externen Kontrolle der Tätigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten anhand der in diesem Kapitel enthaltenen Investitionsschutzbestimmungen einerseits und der Wahrung der Autonomie des Unionsrechts andererseits zu gewährleisten.

119. In diesem Zusammenhang ist es besonders wichtig, zu prüfen, für welche Rechtsvorschriften das CETA-Gericht genau zuständig ist und wie dieses Gericht mit dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien, wozu das Unionsrecht gehört, umgehen soll.

120. Die Zuständigkeit des CETA-Gerichts ist eng begrenzt. Gemäß Art. 8.18 Abs. 1 CETA kann dieses Gericht nämlich nur über die Verletzung einer Pflicht nach Abschnitt C („Diskriminierungsfreie Behandlung“)(106) oder nach Abschnitt D („Investitionsschutz“) von Kapitel 8 CETA entscheiden. Diese Zuständigkeitsbegrenzung wird in Art. 8.18 Abs. 5 CETA bekräftigt, wonach das CETA-Gericht „nicht über Klagen [entscheidet], die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Artikels liegen“. Im Übrigen ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 8.18 Abs. 1 CETA, dass ein Investor wegen einer Maßnahme der Union oder eines Mitgliedstaats nur dann Klage erheben darf, wenn er nachweisen kann, dass diese Maßnahme ihm einen Schaden verursacht hat. Er darf eine solche Maßnahme nicht abstrakt anfechten.

121. Außerdem bestimmt Art. 8.31 Abs. 1 CETA zum anwendbaren Recht und dessen Auslegung, dass das „Gericht ... bei seinen Entscheidungen dieses Abkommen so an[wendet], wie es nach dem [in Wien am 23. Mai 1969 abgeschlossenen] Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge und anderen zwischen den Vertragsparteien geltenden völkerrechtlichen Regeln und Grundsätzen auszulegen ist“.

122. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass das CETA-Gericht, wenn es seine Entscheidung erlässt, nur das CETA und die anderen zwischen den Vertragsparteien geltenden völkerrechtlichen Regeln und Grundsätze anwendet, so dass es nicht für die Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts zuständig ist(107). Das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien gehört somit nicht zu den Rechtsvorschriften, die für die vom CETA-Gericht zu entscheidenden Streitfälle gelten.

123. Im Übrigen fällt es nach Art. 8.31 Abs. 2 CETA „nicht in die Zuständigkeit des Gerichts, die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, die vorgeblich einen Verstoß gegen dieses Abkommen darstellt, nach dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei zu beurteilen“. Das bedeutet mit anderen Worten, dass das Gericht unter keinen Umständen befugt ist, über die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts eines Mitgliedstaats oder der Union im Hinblick auf das nationale Recht dieses Staates bzw. das Unionsrecht zu entscheiden. Wegen dieses Zuständigkeitsausschlusses kann festgestellt werden, dass das Gericht nicht in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte und des Unionsrichters im Bereich der Rechtmäßigkeitskontrolle von Rechtsakten eingreift, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und der Unionsrechtsordnung angehören(108).

124. Obwohl der Gerichtshof also hervorgehoben hat, dass das Gerichtssystem der Union ein „vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren [ist], das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe gewährleisten soll“(109), lässt der durch das CETA geschaffene Streitbeilegungsmechanismus dieses System doch unberührt, da mit ihm nicht die Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Union überprüft werden soll. Dieser Mechanismus dient allein der Überprüfung, ob Maßnahmen der Vertragsparteien mit den einschlägigen CETA-Bestimmungen vereinbar sind, und zwar zwecks Zuerkennung einer Entschädigung an die geschädigten Investoren, falls eine Unvereinbarkeit festgestellt werden sollte. Das den Rechtsprechungsorganen der Union von den Verträgen verliehene Monopol der Rechtmäßigkeitskontrolle von Rechtsakten der Union wird daher nicht in Frage gestellt.

125. Entscheidet das CETA-Gericht in Ausübung seiner Zuständigkeit über die Vereinbarkeit einer Maßnahme einer der Vertragsparteien mit dem CETA, so ist es nicht befugt, wie aus Art. 8.39 Abs. 1 CETA hervorgeht, eine Maßnahme, die es für mit Kapitel 8 CETA unvereinbar halten sollte, aufzuheben oder die Anpassung dieser Maßnahme anzuordnen(110). Nach dieser Bestimmung kann das CETA-Gericht nur Schadensersatz in Geld oder mit Zustimmung des Beklagten die Rückerstattung von Vermögenswerten zusprechen, die einem Investor durch Enteignung entzogen wurden(111). Der ICS steht daher in der Tradition der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit, vor der insbesondere entschädigungsrechtliche Streitfälle verhandelt werden.

126. Wie die französische Regierung zu Recht bemerkt, ist es nicht Sache des CETA-Gerichts, Rechtsstreitigkeiten zwischen zwei Parteien zu entscheiden, die unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich der Gültigkeit oder der Auslegung eines Rechtsakts der Union sind, oder gar einen solchen Akt aufzuheben oder dessen Anpassung zu empfehlen. Das CETA-Gericht wird im Gegenteil nur für die Überprüfung zuständig sein, ob eine bestimmte Anwendung des Unionsrechts im Einklang mit dem CETA steht, wie auch das DSB nur prüft, ob eine bestimmte Anwendung des Unionsrechts im Einklang mit den WTO-Übereinkommen steht.

127. Es gehört somit zu den Garantien, mittels deren eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der Autonomie der Unionsrechtsordnung ausgeschlossen werden kann, dass die Urteilssprüche des CETA-Gerichts begrenzte Auswirkungen haben. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass diese Urteilssprüche nach Art. 8.41 Abs. 1 CETA „für die Streitparteien und für den betreffenden Fall bindend“ sein müssen.

128. Im Rahmen der Ausübung dieser so begrenzten Zuständigkeit ist auch der dem CETA-Gericht zustehende Auslegungsspielraum eingeschränkt.

129. In Bezug auf das innerstaatliche Recht jeder Vertragspartei bestimmt Art. 8.31 Abs. 2 CETA nämlich „[z]ur Klarstellung: Bei seiner Beurteilung, ob eine Maßnahme im Einklang mit diesem Abkommen steht, kann das Gericht das innerstaatliche Recht einer Vertragspartei, soweit angezeigt, als Tatsache heranziehen“. Diese Bestimmung verdeutlicht den von den Vertragsparteien gewählten Ansatz, wonach das CETA-Gericht das innerstaatliche Recht jeder Vertragspartei so wenig wie möglich auslegen und stattdessen so berücksichtigen soll, wie es ist.

130. Insoweit ist es meines Erachtens unbedingt erforderlich, dass das CETA-Gericht die Befugnis hat, das innerstaatliche Recht jeder Vertragspartei „zu berücksichtigen“. Denn es liegt in der Logik der von der Union ausgehandelten neuen Freihandelsabkommen und insbesondere ihrer Vorschriften über internationale Investitionen, das Gleichgewicht zwischen den privaten Interessen der Investoren und den von den Vertragsparteien vertretenen öffentlichen Interessen wiederherzustellen. Das bedeutet, dass es den Vertragsparteien möglich sein muss, sich vor dem Gericht auf ihre innerstaatlichen Regelungen zu berufen, wenn diese den Schutz eines öffentlichen Interesses vorsehen, um die ihnen vorgeworfene Maßnahme oder Verhaltensweise zu rechtfertigen. Könnte das Gericht die Regelungen im innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien nicht berücksichtigen, wäre es ihm unmöglich, im öffentlichen Interesse liegenden legitimen Zielen Rechnung zu tragen.

131. Zu dem im CETA so angelegten Gleichgewicht heißt es in Nr. 6 Buchst. a des Gemeinsamen Auslegungsinstruments: „Das CETA enthält moderne Investitionsvorschriften, nach denen die Regierungen weiterhin das Recht haben, im öffentlichen Interesse regelnd tätig zu werden, auch wenn sich diese Regelungen auf eine ausländische Investition auswirken, wobei es gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz für Investitionen und eine faire und transparente Streitbeilegung garantiert.“ Weiter heißt es in Nr. 6 Buchst. b des Gemeinsamen Auslegungsinstruments: „Im CETA wird klargestellt, dass die Regierungen ihre Gesetze ändern dürfen, und zwar auch, wenn sich dies negativ auf eine Investition oder die Gewinnerwartungen eines Investors auswirkt“(112).

132. Als Konkretisierung dieses Gedankens bestimmt Art. 8.9 („Investitionen und Regulierungsmaßnahmen“) Abs. 1 CETA: „Für die Zwecke dieses Kapitels bekräftigen die Vertragsparteien ihr Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit, des Schutzes der Umwelt oder der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes oder der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.“ Art. 8.9 Abs. 2 CETA sieht vor: „Zur Klarstellung: Die bloße Tatsache, dass eine Vertragspartei – auch durch Änderung ihrer Gesetze – Regelungen in einer Art und Weise trifft, die sich auf eine Investition negativ auswirkt oder die Erwartungen eines Investors, einschließlich seiner Gewinnerwartungen, beeinträchtigt, stellt keinen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Abschnitt dar.“

133. Diese Bestimmungen machen deutlich, dass ein Gleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Investoren und dem souveränen Recht der Staaten besteht, im öffentlichen Interesse Regelungen zu erlassen. Das wirtschaftliche Gebot, Investitionen zu fördern und zu schützen, wird somit gegen den Schutz von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen abgewogen.

134. Eine Berücksichtigung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien darf für das CETA-Gericht jedoch kein Anlass sein, dieses Recht zu ändern. Es hat das Recht so zu berücksichtigen, wie es ist. Das ist die Bedeutung der Regel, wonach das Gericht, wenn es das innerstaatliche Recht einer Vertragspartei berücksichtigt, dieses Recht nur „als eine Tatsache“ heranziehen kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die internationalen Gerichte, die zu kontrollieren haben, ob ein Staat die Verpflichtungen aus einem völkerrechtlichen Vertrag erfüllt hat, und die zu diesem Zweck das Recht dieses Staates überprüfen müssen, seit jeher die Frage nach dem Sinngehalt dieses nationalen Rechts als eine Tatfrage behandeln(113).

135. Das CETA-Gericht kann bei seiner Entscheidung, ob die streitgegenständliche Verhaltensweise oder Maßnahme mit dem CETA vereinbar ist, die Bestimmungen im innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien somit als Tatsachen in Betracht ziehen(114).

136. Es gibt noch eine weitere Beschränkung in Art. 8.31 Abs. 2 des geplanten Abkommens, durch die verhindert werden soll, dass das CETA-Gericht in Bezug auf das innerstaatliche Recht rechtsschöpferisch tätig wird. Wenn das Gericht das innerstaatliche Recht einer Vertragspartei als Tatsache heranzieht, hat es nämlich „der herrschenden Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch die Gerichte und Behörden der betreffenden Vertragspartei [zu folgen], wobei eine etwaige vom Gericht vorgenommene Auslegung innerstaatlichen Rechts für die Gerichte und Behörden dieser Vertragspartei nicht bindend ist“. Das CETA-Gericht kann mithin das Unionsrecht nicht verbindlich auslegen.

137. So ist es zwar denkbar, dass das Gericht bei seiner Kontrolle, wenn es z. B. die Tragweite des beanstandeten Verhaltens ermitteln muss, eine bestimmte Auslegung des Unionsrechts vornimmt; das Gericht ist jedoch gemäß Art. 8.31 Abs. 2 CETA verpflichtet, der Auslegung des Unionsrechts zu folgen, die der Gerichtshof gegebenenfalls vorgenommen hat, wobei Letzterer unter keinen Umständen daran gebunden ist, wie das CETA-Gericht das Unionsrecht auslegen könnte. Eine etwaige Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch das CETA-Gericht hätte daher keine Bindungswirkung für die Behörden und Gerichte der beklagten Vertragspartei.

138. Infolgedessen ist das CETA-Gericht an die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof gebunden und hat nach Art. 8.31 Abs. 2 CETA dieser Auslegung zu folgen, wohingegen weder der Gerichtshof noch die Organe der Union, noch die nationalen Gerichte oder Behörden an die vom CETA-Gericht eventuell vorgenommene Auslegung des Unionsrechts gebunden sind.

139. Art. 8.31 Abs. 2 CETA stellt somit sicher, dass eine Auslegung des Unionsrechts durch das CETA-Gericht nur stattfinden kann, wenn die Unionsrechtsordnung keinen entsprechenden Hinweis enthält, und dass dieses Gericht eine solche Auslegung nur vornimmt, um über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden, wobei diese Auslegung weder die Behörden noch die Gerichte der Union bindet.

140. Art. 8.31 Abs. 2 CETA enthält also hinreichende Garantien, um zu verhindern, dass das CETA-Gericht eine Auslegung des Unionsrechts innerhalb der Unionsrechtsordnung durchsetzen kann. Insoweit sind die wesentlichen Funktionen des Gerichtshofs nicht beeinträchtigt. Vor allem lässt der in Kapitel 8 Abschnitt F CETA geschaffene Streitbeilegungsmechanismus die Funktion des Gerichtshofs unberührt, das Unionsrecht letztverbindlich auszulegen.

141. Diese Bestimmung trägt der Rechtsprechung des Gerichtshofs Rechnung, wonach mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Organe im Rahmen einer von der Union geschlossenen Übereinkunft nicht „der Union und ihren Organen bei der Ausübung ihrer internen Zuständigkeiten eine bestimmte Auslegung der Regeln des Unionsrechts verbindlich [vorgeben dürfen]“(115).

142. Zwar hat der Gerichtshof in seinem Gutachten 2/13 ausgeführt, dass „[d]ie Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, unter Einschluss des abgeleiteten Rechts, ... grundsätzlich einer Entscheidung des Gerichtshofs [bedarf], wenn es mehrere plausible Auslegungen dieser Bestimmung gibt“(116). „Wenn es dem Gerichtshof“ – so heißt es dort weiter – „nicht gestattet wäre, die verbindliche Auslegung des abgeleiteten Rechts vorzunehmen, und wenn sich der [Europäische Gerichtshof für Menschenrechte] bei seiner Prüfung der Vereinbarkeit dieses Rechts mit der EMRK selbst für eine der plausiblen Auslegungen entscheiden müsste, würde der Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts fraglos verletzt“(117). Dieser Grundsatz wird hier jedoch nicht verletzt, da die Auslegung des Unionsrechts durch das CETA-Gericht, soweit sie möglich sein und tatsächlich erfolgen sollte, keine Bindungswirkung gegenüber den Behörden und Gerichten der Union hätte.

143. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie bereits erwähnt, ein Urteilsspruch des CETA-Gerichts nach Art. 8.41 Abs. 1 CETA für die Streitparteien und für den betreffenden Fall bindend sein wird. Sollte das CETA-Gericht gezwungen sein, das Unionsrecht selbst auszulegen, und es an einer Auslegung fehlen, die von ihm zu berücksichtigen wäre, behielte der Gerichtshof weiterhin die Zuständigkeit für eine verbindliche Auslegung des Unionsrechts. Der Urteilsspruch des CETA-Gerichts wird nur für die Streitparteien und für den betreffenden Fall bindend sein. Der Gerichtshof wird also, wenn er eine Auslegung des Unionsrechts durch das CETA-Gericht für unzutreffend hält, diese Auslegung verwerfen und eine Auslegung vornehmen können, die ihm als die treffendste erscheint, ohne dass die Union deshalb ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzen würde.

144. Der Auslegungsspielraum des Gerichts ist zudem dadurch begrenzt, dass die Vertragsparteien „bindende Auslegungen festlegen können ... um eine etwaige Fehlinterpretation des CETA durch die Gerichte zu verhindern oder zu korrigieren“(118).

145. So bestimmt Art. 8.31 Abs. 3 CETA: „Bei ernsthaften Bedenken in Bezug auf Auslegungsfragen, die sich auf Investitionen auswirken können, kann der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen dem Gemischten CETA-Ausschuss nach Artikel 8.44 Absatz 3 Buchstabe a die Annahme von Auslegungen dieses Abkommens empfehlen. Eine vom Gemischten CETA-Ausschuss angenommene Auslegung ist für das nach diesem Abschnitt eingesetzte Gericht bindend. Der Gemischte CETA-Ausschuss kann beschließen, dass eine Auslegung ab einem bestimmten Zeitpunkt bindende Wirkung hat“(119).

146. Außerdem trifft bzw. formuliert gemäß Art. 26.3 Abs. 3 CETA „[d]er Gemischte CETA-Ausschuss ... seine Beschlüsse und ... seine Empfehlungen einvernehmlich“. In Analogie zu den Ausführungen des Gerichtshofs im Gutachten 1/00 stellt eine solche Beschlussfassung eine Garantie für die Union dar, dass ihr in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörigen keine Auslegung verbindlich vorgegeben wird, die der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderläuft(120). Der Text des CETA hindert auch nicht daran, die von der Union im Rahmen des Gemischten Ausschusses vertretene Auffassung gegebenenfalls dem Gerichtshof im Wege der im AEU-Vertrag vorgesehenen Rechtsbehelfe vorzulegen(121).

147. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 8.28 Abs. 1 CETA „eine Rechtsbehelfsinstanz eingesetzt [wird], der die Überprüfung von nach diesem Abschnitt ergangenen Urteilssprüchen obliegt“. Gemäß Art. 8.28 Abs. 7 CETA hat der Gemischte CETA-Ausschuss „umgehend einen Beschluss [zu fassen], in dem ... administrative und organisatorische Aspekte der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz geregelt werden“, die in dieser Bestimmung im Einzelnen aufgeführt sind.

148. Die bloße Existenz der Rechtsbehelfsinstanz ist eine zusätzliche Garantie dafür, dass es beim Erlass einer Entscheidung im Rahmen des Streitbeilegungsmechanismus gemäß Kapitel 8 Abschnitt F CETA zu keinem falschen Verständnis des als Tatsache herangezogenen Unionsrechts kommt. Denn die Rechtsbehelfsinstanz wird nach Art. 8.28 Abs. 2 Buchst. b CETA einen Urteilsspruch des CETA-Gerichts auch „aufgrund von offenkundigen Fehlern bei der Würdigung des Sachverhalts, unter anderem bei der Beurteilung relevanter Vorschriften des innerstaatlichen Rechts“, abändern oder aufheben können. Das bedeutet, dass es möglich sein wird, einen etwaigen Fehler des CETA-Gerichts bei der Auslegung des Unionsrechts im Rahmen der Überprüfung seiner Urteilssprüche durch die Rechtsbehelfsinstanz noch zu korrigieren.

149. Nach Art. 8.28 Abs. 2 Buchst. b CETA muss deshalb ein Rechtsmittelführer, der die Würdigung des einschlägigen innerstaatlichen Rechts durch das Gericht beanstandet, entsprechend dem Erfordernis des Nachweises eines offenkundigen Fehlers dartun, dass das Gericht Erwägungen angestellt hat, die dem Inhalt des in Rede stehenden innerstaatlichen Rechts offensichtlich zuwiderlaufen, oder diesen eine Tragweite beigemessen hat, die ihm offensichtlich nicht zukommt.

150. Die Beschränkung der Überprüfung im Rechtsbehelfsverfahren auf offenkundige Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts steht im Einklang mit dem Grundgedanken, wonach das Gericht das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien möglichst wenig auslegen soll. Es gilt daher zu verhindern, dass sich der Rechtsstreit in der ersten wie auch in der Rechtsbehelfsinstanz auf die Bedeutung dieses innerstaatlichen Rechts konzentriert.

151. Es ist festzuhalten, dass diese in Art. 8.28 Abs. 2 Buchst. b CETA vorgesehene Überprüfung im Rechtsbehelfsverfahren der Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren entspricht. Insoweit ist der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung „im Rahmen eines Rechtsmittels ausschließlich zu der Nachprüfung befugt, ob eine Verfälschung des nationalen Rechts stattgefunden hat, die sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss“(122).

152. Die auf einen offenkundigen Fehler begrenzte Überprüfung durch die Rechtsbehelfsinstanz dürfte freilich nur für den wohl relativ seltenen Fall eine Rolle spielen, dass es in der Unionsrechtsordnung keinen einzigen Anhaltspunkt dafür gibt, wie eine Bestimmung des Unionsrechts verstanden werden sollte.

153. Ist das CETA-Gericht dagegen nachweislich von einer bestehenden Auslegung des Unionsrechts abgewichen, dann könnte seine Würdigung meines Erachtens als einfacher Rechtsfehler gemäß Art. 8.28 Abs. 2 Buchst. a CETA beanstandet werden, weil dann davon auszugehen wäre, dass dieses Gericht Art. 8.31 Abs. 2 CETA verletzt hat, der seine Zuständigkeit begrenzt.

154. Wie bereits erwähnt, geht aus Art. 8.31 Abs. 2 CETA nämlich hervor, dass das Gericht, wenn es das innerstaatliche Recht einer Vertragspartei als Tatsache heranzieht, der herrschenden Auslegung dieses Rechts durch die Gerichte und Behörden der betreffenden Vertragspartei folgen muss. Daher wäre der Verstoß gegen Art. 8.31 Abs. 2 CETA nach meinem Dafürhalten ein Fehler bei der Anwendung des anwendbaren Rechts im Sinne von Art. 8.28 Abs. 2 Buchst. a CETA, wobei dieser Verstoß festgestellt werden könnte, wenn das Gericht eine eigenständige Auslegung des Unionsrechts ohne Rücksicht auf die Auslegung dieses Rechts seitens der Organe oder der Gerichte der Union vornähme, obwohl es nach Art. 8.31 Abs. 2 CETA verpflichtet wäre, sich auf die herrschende Auslegung des Unionsrechts zu stützen. Die Verletzung dieser Verpflichtung würde mit anderen Worten einen Rechtsfehler darstellen, dessen Nachweis nicht die Feststellung einer Offenkundigkeit im Sinne von Art. 8.28 Abs. 2 Buchst. b CETA verlangen würde.

155. Daraus folgt, dass das CETA-Gericht für die Auslegung und Anwendung des CETA zuständig ist und dass es wegen dieser genau begrenzten Zuständigkeit das Ziel einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts oder die den Unionsgerichten übertragene Aufgabe, die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Organe zu überprüfen, nicht gefährden kann.

156. Angesichts der Garantien, mit denen die Einrichtung des Streitbeilegungsmechanismus gemäß Kapitel 8 Abschnitt F CETA versehen ist, bin ich der Meinung, dass die Union sich einer externen Kontrolle unterwerfen darf, die auf die Beachtung der im CETA aufgeführten Standards im Bereich des Investitionsschutzes gerichtet ist, ohne dass die Autonomie der Unionsrechtsordnung beeinträchtigt würde.

157. Außerdem ist das CETA, wie mehrere Verfahrensbeteiligte dargelegt haben, weder mit dem Entwurf eines Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in der im Gutachten 1/91 (EWR-Abkommen – I) vom 14. Dezember 1991(123) behandelten Fassung noch mit dem im Gutachten 1/00(124) behandelten Entwurf eines Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (GELR-Übereinkommen) vergleichbar. Mit Kapitel 8 Abschnitte C und D CETA wird nämlich eine Erweiterung des Besitzstands der Gemeinschaft auf Kanada durch eine Übertragung des Unionsrechts weder bezweckt noch bewirkt. Wenngleich es materiell-rechtliche Überschneidungen mit dem im unionsinternen Recht vorgesehenen Investitionsschutz gibt, lässt sich doch nicht sagen, dass die Bestimmungen in Kapitel 8 Abschnitte C und D CETA damit identisch wären. Diese Bestimmungen verweisen auf die üblichen Standards im Bereich des internationalen Investitionsschutzes, wobei sie diese verdeutlichen und verstärken. Im Übrigen enthält das CETA auch nicht die Verpflichtung, eine einheitliche Auslegung der im CETA und im innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien enthaltenen Schutznormen zu gewährleisten(125). Unter diesem Aspekt besteht nicht die Gefahr, dass die Auslegung von Kapitel 8 Abschnitte C und D CETA durch das Gericht Auswirkungen auf die Auslegung des unionsinternen Rechts haben könnte, die der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/91 für mit dem Grundsatz der Autonomie der Unionsrechtsordnung unvereinbar erklärt hat(126).

158. Jedenfalls kommt es entscheidend darauf an, dass der durch das CETA geschaffene Mechanismus aufgrund der vorstehend aufgeführten Garantien auch hinsichtlich im Kern gleichlautender Schutznormen nicht dazu führt, dass der Union und ihren Organen bei der Ausübung ihrer internen Zuständigkeit eine bestimmte Auslegung von Regeln des Unionsrechts vorgeschrieben wird, die möglicherweise im CETA ähnlich formuliert wären, wobei jede Kategorie von Normen formal getrennt bliebe und ihre eigene Auslegung behalten könnte(127).

159. Die Vorschriften des CETA über das CETA-Gericht sind auch von denjenigen des Entwurfs einer Übereinkunft über den Beitritt der Europäischen Union zur EMRK zu unterscheiden, der Gegenstand des Gutachtens 2/13 war. In diesem Gutachten hat der Gerichtshof mehrere Gründe hervorgehoben, aus denen sich eine Beeinträchtigung der Autonomie des Unionsrechts ergab, wozu u. a. der Umstand gehörte, dass die geplante Übereinkunft die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten stören konnte.

160. Das CETA-Gericht hat jedoch keinerlei Befugnis, sich zu den gegenseitigen Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten, zwischen den Mitgliedstaaten selbst oder zwischen den Investoren aus einem Mitgliedstaat und den anderen Mitgliedstaaten zu äußern. Das CETA-Gericht unterscheidet sich insoweit von den in den Gutachten 1/09 und 2/13 behandelten Rechtsprechungsorganen, als das in jedem dieser Gutachten geprüfte Übereinkommen zwar von der Union geschlossen worden war, sowohl das Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch befugt gewesen wären, über unionsinterne Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. So verhält es sich beim CETA-Gericht nicht, das nur über Rechtsstreitigkeiten entscheiden darf, bei denen sich Investoren einer Vertragspartei und die andere Vertragspartei gegenüberstehen.

161. Im Übrigen entscheidet das CETA-Gericht nicht über die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten. Das CETA sieht nämlich in seinem Art. 8.21 Modalitäten vor, nach denen der Beklagte im Rahmen eines von einem kanadischen Investor eingeleiteten Verfahrens automatisch bestimmt wird, und zwar unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 912/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist(128). So sieht Art. 8.21 Abs. 1 CETA bei einem vorgeblichen Verstoß gegen dieses Abkommen seitens der Union oder eines Mitgliedstaats vor, dass ein Investor, der beabsichtigt, eine Klage nach Art. 8.23 CETA einzureichen, „der ... Union ein Ersuchen um Feststellung des Beklagten“ übermitteln muss. Die Union stellt sodann fest, ob es sich bei dem Beklagten um sie selbst oder um einen ihrer Mitgliedstaaten handelt, und teilt dies dem Investor mit(129). Wird dem Investor nicht innerhalb von 50 Tagen nach seinem Ersuchen um Feststellung des Beklagten mitgeteilt, wer als Beklagter ermittelt wurde, und handelt es sich bei den im Ersuchen genannten Maßnahmen ausschließlich um Maßnahmen eines Mitgliedstaats, so ist Letzterer der Beklagte. Umfassen die in dem Ersuchen genannten Maßnahmen auch solche der Union, so ist die Union der Beklagte(130). Das CETA-Gericht ist an diese Feststellung nach Art. 8.21 Abs. 3 oder 4 CETA gebunden(131).

162. Die Regeln, anhand deren festgestellt werden kann, ob die Union oder der betroffene Mitgliedstaat als Beklagter aufzutreten hat, finden sich in der Verordnung Nr. 912/2014. Die von der Kommission erlassenen Beschlüsse sind Durchführungsrechtsakte. Es handelt sich somit um Rechtsakte, die zur Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit den Unionsgerichten vorgelegt werden können. Wie der Rat zu Recht hervorhebt, entscheidet also letztlich der Gerichtshof darüber, wer als Beklagter aufzutreten hat.

163. Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich infolgedessen vom Gutachten 2/13, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die in der geplanten Übereinkunft vorgesehenen Modalitäten des Mitbeschwerdegegner-Mechanismus nicht gewährleisteten, dass die besonderen Merkmale der Union und des Unionsrechts erhalten blieben. Diese Modalitäten beeinträchtigten nämlich die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten(132).

164. Da das CETA-Gericht somit gemäß Art. 8.21 CETA nicht befugt ist, über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten zu entscheiden, kann nicht festgestellt werden, dass das CETA in dieser Hinsicht die Autonomie der Unionsrechtsordnung beeinträchtigen würde.

7.      Der ICS berührt nicht die Aufgabe der nationalen Gerichte, eine effektive Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten

165. Durch Kapitel 8 Abschnitt F CETA wird ein Mechanismus geschaffen, den man als „gerichtsähnlich“ bezeichnen könnte, der in mancherlei Hinsicht noch von den Regeln der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit geprägt ist und der im Wesentlichen die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des betreffenden internationalen Abkommens selbst zum Gegenstand hat. Außerdem berührt dieser Mechanismus, da er eine alternative Form der Beilegung von Streitigkeiten im Bereich des Investitionsschutzes darstellt, bei denen es um die Anwendung des CETA geht, weder die Zuständigkeiten der Gerichte der Mitgliedstaaten für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts noch deren Befugnis oder Verpflichtung, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, und dessen Zuständigkeit, die Fragen dieser Gerichte zu beantworten(133).

166. Obwohl das Gericht ebenso wie das im Gutachten 1/09 behandelte Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente außerhalb des institutionellen und gerichtlichen Rahmens der Union verortet ist, wird ihm doch, anders als dies bei dem Patentgericht hinsichtlich einer beträchtlichen Zahl von Klagen Einzelner im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftspatent der Fall war(134), keine ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Klagen ausländischer Investoren im Bereich des Investitionsschutzes oder für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts in diesem Bereich übertragen.

167. Wie die Kommission in ihrer Stellungnahme zu Recht bemerkt, soll das CETA-Gericht nicht das unionsinterne Recht, sondern allein die Bestimmungen des CETA anwenden. Das CETA trifft zusätzliche völkerrechtliche Schutzmaßnahmen und sieht einen spezifischen Mechanismus vor, der es den Investoren der jeweils anderen Vertragspartei erlaubt, sich auf diese Schutzmaßnahmen zu berufen. Jedoch beschränkt das CETA nicht die den ausländischen Investoren nach dem unionsinternen Recht zustehenden materiellen Rechte. Es führt auch nicht zu einer Beschränkung der Zuständigkeit des Gerichtshofs oder der mitgliedstaatlichen Gerichte, über Klagen zu entscheiden, mit deren Erhebung sichergestellt werden soll, dass solche durch das unionsinterne Recht verliehenen Rechte beachtet werden.

168. So hindert die Errichtung des ICS die ausländischen Investoren nicht daran, wegen des Schutzes ihrer Investitionen die Gerichte der Vertragsparteien zwecks Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieser Parteien anzurufen(135). In diesem Fall werden sich die ausländischen Investoren wegen der fehlenden Direktwirkung des CETA vor den Gerichten der Vertragsparteien nicht unmittelbar auf eine Verletzung dieses Abkommens, sondern nur auf das innerstaatliche Recht dieser Parteien berufen können, vorausgesetzt natürlich, dass es geeignete Schutzvorschriften enthält. Abgesehen davon, dass beide Klagearten somit auf unterschiedlichen Referenznormen beruhen, haben sie nicht zwangsläufig denselben Streitgegenstand. Im Gegensatz zu einer Klage vor dem CETA-Gericht wird mit einer Klage vor den innerstaatlichen Gerichten der Vertragsparteien nämlich nicht nur eine Entschädigung, sondern auch die Aufhebung eines innerstaatlichen Rechtsakts dieser Parteien beantragt werden können. Es handelt sich also um zwei Rechtsschutzmöglichkeiten, die sich ergänzen, nicht aber gegeneinander austauschbar sind.

169. Die Vertragsparteien haben Regeln für das Wahlrecht der ausländischen Investoren aufgestellt.

170. In Art. 8.22 („Verfahrens- und sonstige Vorschriften für die Einreichung einer Klage beim Gericht“) CETA heißt es:

„(1)      Ein Investor kann nur dann eine Klage nach Artikel 8.23 einreichen, wenn er

...

f)      etwaige bereits nach innerstaatlichem oder internationalem Recht angestrengte Klagen oder Gerichtsverfahren in Bezug auf eine Maßnahme, die vorgeblich einen Verstoß gegen das Abkommen darstellt und die in seiner Klage angeführt wird, zurücknimmt beziehungsweise einstellt, und

g)      auf sein Recht verzichtet, in Bezug auf eine Maßnahme, die vorgeblich einen Verstoß gegen das Abkommen darstellt und die in seiner Klage angeführt wird, eine Klage oder ein Gerichtsverfahren nach innerstaatlichem oder internationalem Recht anzustrengen.“

171. Diese Bestimmungen zeigen, dass dem CETA-Gericht nur eine alternative Zuständigkeit übertragen wird. So privilegiert laut Nr. 6 Buchst. a des Gemeinsamen Auslegungsinstruments „[d]as CETA ... nicht die Anrufung [des] mit dem Abkommen eingerichteten [ICS]. Die Investoren können sich stattdessen dafür entscheiden, die verfügbaren Rechtsbehelfe vor inländischen Gerichten einzulegen“. Im Übrigen könnten die Investoren, wenn es für sie unmöglich wäre, parallel zu einer Klage vor dem CETA-Gericht oder im Anschluss an eine solche Klage die Gerichte der Vertragsparteien anzurufen, dazu verleitet werden, sich zunächst an diese Gerichte zu wenden. Diese Bestimmungen fördern somit die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtswege, selbst wenn eine solche nicht als Vorbedingung für den Zugang zum CETA-Gericht vorgeschrieben ist.

172. Es ist also festzustellen, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte, auch wenn sie wegen der fehlenden Direktwirkung des CETA nicht die Aufgabe haben, dieses Abkommen anzuwenden, dennoch ihren Status als „ordentliche“ Gerichte der Unionsrechtsordnung, einschließlich ihrer Rolle bei eventuellen Ersuchen um Vorabentscheidung, nicht verlieren. Im Übrigen wird dem Gerichtshof seine Zuständigkeit, die von diesen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zu beantworten, nicht genommen. Es kann daher keine Verfälschung der Zuständigkeiten festgestellt werden, die die Verträge den Unionsorganen und den Mitgliedstaaten zuweisen und die für die Wahrung der Natur des Unionsrechts wesentlich sind(136).

8.      Die Kohärenz mit den Zielen des auswärtigen Handelns der Union

173. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Kapitel 8 Abschnitt F CETA mit dem Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts ist meines Erachtens gebührend zu berücksichtigen, dass die Union in der Lage sein muss, zur Verwirklichung der Grundsätze und Ziele ihres auswärtigen Handelns beizutragen.

174. Wie die slowakische Regierung in der mündlichen Verhandlung zu Recht bemerkt hat, sollte der Gerichtshof den Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts inhaltlich so bestimmen, dass nicht nur die spezifischen Merkmale des Unionsrechts gewahrt bleiben, sondern die Union sich auch an der Entwicklung des Völkerrechts und einer regelbasierten Völkerrechtsordnung beteiligen kann.

175. Mit den Bestimmungen in Kapitel 8 CETA lässt sich nach meiner Meinung eine Balance zwischen der Wahrung des spezifischen Verfassungsgefüges der Union und deren auswärtigem Handeln erreichen.

176. Nach Art. 3 Abs. 5 EUV schützt und fördert die Union „[i]n ihren Beziehungen zur übrigen Welt... ihre Werte und Interessen und trägt zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger bei. Sie leistet einen Beitrag zu ... globaler nachhaltiger Entwicklung, ... zu freiem und gerechtem Handel ... sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts ...“. Dieses letztere Ziel setzt logischerweise voraus, dass die Union die Initiativen und Kontrollmechanismen fördern sollte, mit denen die Effektivität der völkerrechtlichen Verträge, an denen sie beteiligt ist, gestärkt wird(137).

177. Bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene muss sich die Union gemäß Art. 21 Abs. 2 EUV „für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein[setzen]“, indem sie insbesondere die „Rechtsstaatlichkeit... und die Grundsätze des Völkerrechts“(138) durch „die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft ..., unter anderem auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse“(139), festigt und fördert, indem sie „zur Entwicklung von internationalen Maßnahmen [beiträgt] ..., um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen“(140), und indem sie „eine Weltordnung [fördert], die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht“(141). Nach Art. 207 Abs. 1 AEUV wird „[d]ie gemeinsame Handelspolitik... im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet“.

178. Kapitel 8 CETA entspricht meines Erachtens in vollem Umfang diesen Zielen, da die darin enthaltenen Vorschriften über den Investitionsschutz, die zur Rechtssicherheit für die Investoren sowie zur Ausweitung des Handelsverkehrs zwischen der Union und Kanada beitragen(142), und ein spezifischer Streitbeilegungsmechanismus mit der ausdrücklichen Bekräftigung des Rechts der Vertragsparteien einhergehen, die notwendigen Regelungen zu erlassen, um legitime Ziele des Allgemeinwohls etwa im Bereich der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit, des Umwelt- oder des sozialen Schutzes zu erreichen.

9.      Die Einrichtung eines Mechanismus der vorherigen Befassung des Gerichtshofs und die Möglichkeit einer vollständigen Überprüfung der Urteilssprüche durch die Gerichte der Mitgliedstaaten sind nicht notwendig

179. Wie gesagt besteht der Daseinszweck eines Streitbeilegungsmechanismus, wie er in Kapitel 8 Abschnitt F CETA vorgesehen ist, darin, die Neutralität und die Autonomie der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Verhältnis zu den Gerichtssystemen der Vertragsparteien zu gewährleisten. Nach dieser Logik ist es verständlich, dass die Vertragsparteien kein Verfahren der vorherigen Befassung des Gerichtshofs und auch keine Regelung vorgesehen haben, wonach die Urteilssprüche des Gerichts systematisch einer vollständigen Überprüfung durch ihre Gerichte sollten unterworfen werden können. Eine solche Anknüpfung an das Gerichtssystem der Vertragsparteien hätte im Widerspruch zu ihrem Willen gestanden, einen Streitbeilegungsmechanismus einzuführen, der gerade außerhalb ihrer Gerichtssysteme angesiedelt sein sollte.

180. Da Kapitel 8 Abschnitt F CETA anerkanntermaßen hinreichende Garantien enthält, um zu verhindern, dass dieser Mechanismus die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts beeinträchtigt, kann diese Entscheidung der Vertragsparteien nach meiner Meinung nicht in Frage gestellt werden.

181. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass je nach der Wahl der Schiedsordnung, aufgrund deren eine Klage erhoben wird(143), eine Überprüfung durch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Vollstreckung beantragt wird, vor allem bei einem Konflikt mit der öffentlichen Ordnung dieses Staates(144) nicht ausgeschlossen ist(145). Die Vereinbarkeit des in Kapitel 8 Abschnitt F CETA vorgesehenen Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten mit dem Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts hängt meines Erachtens aber nicht von der Existenz einer solchen Überprüfung ab.

182. Was im Übrigen den mitunter geäußerten Vorschlag betrifft, in einem derartigen Abkommen ein Verfahren zur vorherigen Befassung des Gerichtshofs bei Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts vorzusehen, so ist, wie die deutsche Regierung und die Kommission zu Recht darlegen, das Erfordernis der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Denn abgesehen davon, dass es schwierig, wenn nicht unmöglich wäre, ein solches Verfahren mit Drittstaaten zu vereinbaren(146), müsste die Union, falls ihre Partner damit einverstanden wären, auch diesen wegen der für ihre beiderseitigen Beziehungen maßgeblichen Gegenseitigkeit die Möglichkeit einräumen, ihren innerstaatlichen Gerichten eine Zuständigkeit für Vorabentscheidungen über die Auslegung des innerstaatlichen Rechts vorzusehen. Für die Investoren aus der Union liefe dies dem Daseinszweck des Streitbeilegungsmechanismus zuwider, der darin besteht, neutral und von den innerstaatlichen Gerichten der anderen Vertragspartei unabhängig zu sein. Das würde das Interesse an diesem Mechanismus und dessen Attraktivität erheblich verringern, insbesondere wenn die Union Beziehungen zu Drittstaaten aufnehmen sollte, deren innerstaatliche Gerichte den Anforderungen an Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie dem Beschleunigungsgebot nicht oder nur unvollkommen entsprechen, und könnte letztlich das Schutzniveau für die von Investoren aus der Union in diesen Staaten getätigten Investitionen beeinträchtigen.

183. Ich begrüße deshalb das Vorgehen der CETA-Verhandlungsführer, die bei den Bestimmungen dieses Abkommens besonders sorgfältig darauf geachtet haben, dass der vorgesehene Streitbeilegungsmechanismus möglichst wenig in die Gerichtssysteme der Vertragsparteien eingreift.

184. Nach alledem bin ich der Meinung, dass der in Kapitel 8 Abschnitt F CETA vorgesehene Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten die Autonomie des Unionsrechts nicht beeinträchtigt und insbesondere den Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts unberührt lässt.

B.      Zum allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung und zum Gebot der Effektivität des Unionsrechts

185. In diesem Teil seines Antrags auf Gutachten trägt das Königreich Belgien zunächst vor, das CETA sehe für kanadische Investoren einen privilegierten Rechtsweg vor. Kanadische Unternehmen, die in der Union investierten, könnten nämlich einen Rechtsstreit entweder vor ein unionsinternes Gericht oder vor das CETA-Gericht bringen, während Unternehmen aus der Union, die in der Union investierten, diese Wahlmöglichkeit nicht hätten.

186. Es sei zu prüfen, ob eine solche Situation mit Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(147), wonach „alle Personen... vor dem Gesetz gleich [sind]“, sowie mit Art. 21 Abs. 2 der Charta, wonach „unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge... in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten [ist]“, vereinbart werden könne.

187. Das Königreich Belgien macht sodann geltend, nach Art. 8.39 Abs. 2 Buchst. a CETA sei, wenn ein kanadischer Investor Klage beim CETA-Gericht im Namen eines „gebietsansässigen Unternehmens“ (d. h. eines in der Union ansässigen Unternehmens, das direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses kanadischen Investors stehe)(148) erhebe, der von diesem Gericht gegebenenfalls zuerkannte Schadensersatz an dieses gebietsansässige Unternehmen zu zahlen.

188. Diese Bestimmung könne zwar durch die für internationale Investitionsschutzabkommen typische Zielsetzung gerechtfertigt werden, die Wirtschaft der Vertragspartei zu fördern, in deren Gebiet das betreffende Unternehmen ansässig sei. Gleichwohl müsse geprüft werden, ob diese Bestimmung mit den Art. 20 und 21 der Charta vereinbar sei.

189. Das Königreich Belgien wirft schließlich die Frage auf, ob dann, wenn das CETA-Gericht feststellen sollte, dass eine von der Kommission oder einer mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörde gegen einen kanadischen Investor (oder ein gebietsansässiges Unternehmen) verhängte Geldbuße eine Bestimmung in Kapitel 8 Abschnitt C oder D CETA verletze, und wenn es eine Entschädigung in Höhe dieser Geldbuße zusprechen sollte, der Wegfall der Wirkungen dieser Geldbuße mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und mit dem Gebot der Effektivität des Unionsrechts zu vereinbaren wäre.

190. Nach Art. 8.9 Abs. 3 und 4 CETA dürfe das CETA-Gericht, wenn die Union eine staatliche Beihilfe für mit Art. 108 AEUV unvereinbar erklärt und deren Rückerstattung angeordnet habe, diese Entscheidung nicht als einen Verstoß gegen das CETA werten und daher auch keine Entschädigung in Höhe dieser staatlichen Beihilfe zusprechen. Das CETA enthalte jedoch keine entsprechende Bestimmung zum Schutz der Entscheidungen, die von der Kommission oder von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Art. 101 und 102 AEUV erlassen würden. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass ein kanadischer Investor im Gegensatz zu Investoren aus der Union den finanziellen Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union entgehe.

191. Das Königreich Belgien möchte kurz gesagt wissen, ob es unter bestimmten Umständen möglich ist, dass die Urteilssprüche des Gerichts gegen die Art. 20 und 21 der Charta sowie gegen das Gebot der Effektivität des Unionsrechts verstoßen. Dies kann dem Königreich Belgien zufolge in zwei Situationen der Fall sein: erstens, wenn einem gebietsansässigen Unternehmen nach Art. 8.39 Abs. 2 Buchst. a CETA Schadensersatz zugesprochen wird, und zweitens, wenn das Gericht wegen einer in Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union verhängten Geldbuße Schadensersatz zusprechen könnte.

192. Der erste vom Königreich Belgien angesprochene Problembereich ist darauf zurückzuführen, dass eine Klage nach Art. 8.23 Abs. 1 CETA entweder vom Investor einer Vertragspartei in eigenem Namen oder vom Investor einer Vertragspartei im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens, das direkt oder indirekt in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle steht, erhoben werden kann. Im letzteren Fall wäre die durch den Urteilsspruch festgesetzte Entschädigung gemäß Art. 8.39 Abs. 2 Buchst. a CETA an das gebietsansässige Unternehmen zu zahlen. Dieser Befund ist meines Erachtens nicht geeignet, Investoren aus der Union, die innerhalb der Union investieren, zu diskriminieren.

193. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das in diesen beiden Bestimmungen genannte gebietsansässige Unternehmen selbst eine Form der Investition darstellt. Denn nach Art. 8.1 CETA bezeichnet der Ausdruck „erfasste Investition“ in Bezug auf eine Vertragspartei eine Investition, die u. a. „direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei steht“, und unter dem Ausdruck „Investition“ sind „Vermögenswerte jeder Art, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors stehen“, zu verstehen, wozu u. a. ein Unternehmen zählen kann. Angesichts der Kontrolle, die der Investor einer Vertragspartei somit über das im Hoheitsbereich der anderen Vertragspartei gebietsansässige Unternehmen ausübt, käme eine vom CETA-Gericht zugesprochene Entschädigung, auch wenn sie an das gebietsansässige Unternehmen gezahlt würde, letztlich dem Investor der ersteren Vertragspartei zugute, der im Übrigen nach Art. 8.23 Abs. 1 CETA als einziger berechtigt ist, Klage beim Gericht zu erheben.

194. Da der Investor einer Vertragspartei und das im Hoheitsbereich der anderen Vertragspartei gebietsansässige Unternehmen in Wirklichkeit einander gleichgestellt werden müssen(149), geht die Frage des Königreichs Belgien dahin, ob ausländische Investoren, die über einen spezifischen materiell- und verfahrensrechtlichen Schutz verfügen, und einheimische Investoren, für die es einen solchen Schutz nicht gibt, ungleich behandelt werden.

195. Dazu ergibt sich aus Art. 207 Abs. 1 Satz 2 AEUV in Verbindung mit Art. 21 EUV, dass die Union bei der Ausübung der ihr durch den EU- und den AEU-Vertrag u. a. auch für die gemeinsame Handelspolitik übertragenen Zuständigkeiten die Grundrechte achten muss, zu denen der Grundsatz der Gleichbehandlung gehört(150). Die Union ist eine Rechtsunion, in der alle Handlungen ihrer Organe der Kontrolle daraufhin unterliegen, ob sie insbesondere mit den Verträgen, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den Grundrechten im Einklang stehen(151). Das gilt auch für das auswärtige Handeln der Union(152). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte nach ständiger Rechtsprechung „ab ihrem Inkrafttreten fester Bestandteil der Rechtsordnung der Union [sind] ... Ihre Bestimmungen müssen deshalb mit den Verträgen und den aus ihnen abzuleitenden Verfassungsgrundsätzen im Einklang stehen“(153). Dazu gehört ausweislich ihres Art. 51 natürlich auch die Charta, die gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV „rechtlich gleichrangig“ mit den Verträgen ist. Auch vor dem formellen Inkrafttreten der Charta hatte der Gerichtshof schon den Grundsatz aufgestellt, dass die Gestaltung der auswärtigen Beziehungen der Union im Einklang mit den Grundrechten der Union stehen muss(154).

196. Nach den Erläuterungen zur Charta(155) entspricht zwar „Artikel 18 Absatz 1 [AEUV Art. 21 Abs. 2 der Charta] und findet entsprechend Anwendung“. Zudem erfolgt nach Art. 52 Abs. 2 der Charta die Ausübung der durch diese anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen. Folglich ist Art. 21 Abs. 2 der Charta so zu verstehen, dass er die gleiche Tragweite wie Art. 18 Abs. 1 AEUV hat.

197. Gemäß Art. 18 Abs. 1 AEUV ist „[u]nbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge … in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten“. Diese Bestimmung steht im zweiten Teil („Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft“) dieses Vertrags. Sie betrifft in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende Situationen, in denen ein Angehöriger eines Mitgliedstaats nur aufgrund seiner Staatsangehörigkeit gegenüber den Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats diskriminiert wird. Diese Bestimmung findet nach Ansicht des Gerichtshofs daher keine Anwendung im Fall einer etwaigen Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen(156).

198. Dies ändert meines Erachtens jedoch nichts daran, dass ein internationales Abkommen wie das CETA den Grundsatz der Gleichbehandlung einhalten muss, der ein in Art. 20 der Charta niedergelegter allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist(157).

199. Ich möchte in dieser Hinsicht hinzufügen, dass die Rechtsprechung, die darauf gerichtet ist, die politische Handlungsfähigkeit der Organe und Einrichtungen der Union auf internationaler Ebene dadurch zu wahren, dass sie diesen eine unterschiedliche Behandlung von Drittländern erlaubt, hier nicht in Frage gestellt wird(158).

200. Zum Investitionsschutz heißt es in Nr. 6 Buchst. a des Gemeinsamen Auslegungsinstruments, dass „[d]as CETA ... nicht dazu führen [wird], dass ausländische gegenüber einheimischen Investoren begünstigt werden“.

201. Was die Prüfung der Frage anbelangt, ob der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Einrichtung des ICS beachtet wird, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist(159).

202. Die meisten Regierungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, sowie der Rat und die Kommission sind der Meinung, das Königreich Belgien gehe zu Unrecht von der Prämisse aus, dass die in der Union investierenden kanadischen Unternehmen und die in der Union investierenden EU-Unternehmen sich in ein und derselben Lage befänden.

203. Dies sei gerade nicht der Fall, da die eine Kategorie der vorerwähnten Unternehmen internationale Investitionen, die andere Kategorie aber unionsinterne Investitionen vornehme, was nicht vergleichbar sei. Die unionsinternen Investitionen unterlägen zwangsläufig in gewissem Umfang anderen Regeln als die internationalen Investitionen. Miteinander vergleichbar seien allein die Lage der in der Union investierenden kanadischen Unternehmen und die Lage der in Kanada investierenden EU-Unternehmen.

204. Der Unterschied, der darin bestehe, dass die in der Union investierenden kanadischen Unternehmen Rechtsstreitigkeiten vor das CETA-Gericht bringen könnten, während die in der Union investierenden EU-Unternehmen diese Möglichkeit nicht hätten, könne daher nicht als „Diskriminierung“ gewertet werden. Insoweit berufen sich diese Verfahrensbeteiligten auf eine analoge Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Ungleichbehandlung zwischen Bürgern, denen die Vorschriften eines Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zugutekämen, und Bürgern, denen derartige Vorschriften nicht zugutekämen, keine Diskriminierung darstelle, da die Situationen, in denen sich diese beiden Personengruppen befänden, nicht miteinander vergleichbar seien(160).

205. Jedenfalls sei es falsch, davon auszugehen, dass die in der Union investierenden kanadischen Unternehmen wegen der Möglichkeit, das CETA-Gericht anzurufen, gegenüber den in der Union investierenden EU-Unternehmen privilegiert würden. Diese Möglichkeit sei nur ein Ausgleich dafür, dass das CETA vor den innerstaatlichen Gerichten der Vertragsparteien nicht unmittelbar geltend gemacht werden könne.

206. Wie die meisten Verfahrensbeteiligten, die Stellung genommen haben, bin ich der Auffassung, dass sich allein die Investoren einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei investieren, in vergleichbaren Situationen befinden.

207. Wie die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung zu Recht hervorgehoben hat, ist die Lage der kanadischen Investoren, die in der Union investieren, nicht mit der Lage der europäischen Investoren vergleichbar, die in ihrem eigenen Wirtschaftsraum investieren. Man kann die kanadischen bzw. europäischen Investoren nur hinsichtlich der Investitionen miteinander vergleichen, die sie im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei vornehmen. Bei diesem Vergleich werden alle Investoren, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, gleichbehandelt. Zwar haben die Investoren aller Vertragsparteien keinen Zugang zum CETA-Gericht im Hinblick auf Investitionen, die sie im Hoheitsgebiet der Vertragspartei vornehmen, der sie angehören. Wie die deutsche Regierung ausgeführt hat, liegt dies daran, dass diese Investoren nicht die mit einer Investition in einem fremden Wirtschaftsraum verbundenen Risiken und Kosten getragen haben und in einem rechtlichen Umfeld agieren, das ihnen vertraut ist.

208. Im Übrigen erinnere ich daran, dass die Beziehungen zwischen Vertragsparteien wie der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits nicht auf gegenseitigem Vertrauen beruhen, weshalb diese Parteien in dem geplanten Abkommen auf einer Basis der Gegenseitigkeit ein materiell- und verfahrensrechtliches Schutzniveau festlegen wollen. Der Umstand, dass die durch das CETA geschaffenen gegenseitigen Rechte und Pflichten nur auf Investoren einer der beiden Vertragsparteien anwendbar sind, ist somit eine Folge des bilateralen Charakters des CETA(161), das die Investoren jeder Vertragspartei vor den Nachteilen bewahren soll, die sie bei Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erleiden könnten. Folglich befindet sich ein EU-Investor bezüglich einer im Hoheitsgebiet der Union vorgenommenen Investition nicht in der gleichen Lage wie ein kanadischer Investor.

209. Selbst wenn aber angenommen werden sollte, dass sich die in der Union investierenden kanadischen Investoren und die ebenfalls dort investierenden EU-Investoren in einer vergleichbaren Lage befänden, wäre der Umstand, dass nur die erstere Investorengruppe den durch das CETA eingeführten Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten in Anspruch nehmen kann, jedenfalls durch das Ziel, ausländische Investitionen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei zu fördern, objektiv gerechtfertigt.

210. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof nämlich entschieden: „Wird eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte festgestellt, liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, sofern es für die unterschiedliche Behandlung eine gebührende Rechtfertigung gibt“(162). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Fall, „wenn die unterschiedliche Behandlung im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der Maßnahme, die zu einer solchen unterschiedlichen Behandlung führt, verfolgt wird, und wenn die unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht“(163).

211. Wie bereits erwähnt, hat der Gerichtshof entschieden, dass „[d]ie Organe und Einrichtungen der Union ... bei der Gestaltung der auswärtigen Beziehungen über eine große Bandbreite politischer Entscheidungsbefugnisse [verfügen]“ und dass „[d]ie Gestaltung der auswärtigen Beziehungen ... zwangsläufig Entscheidungen politischer Natur [impliziert]“(164). Deshalb ist den Organen der Union in diesem Rahmen ein weites Ermessen zuzuerkennen, so dass sich die gerichtliche Kontrolle der Frage, ob eine unterschiedliche Behandlung im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der Maßnahme, die zu dieser Ungleichbehandlung führt, verfolgt wird, und ob eine solche Ungleichbehandlung in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht, auf offensichtliche Fehler beschränken muss(165).

212. Es kann aber kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass mit der Einrichtung des ICS ein rechtlich zulässiges Ziel verfolgt wird. Ich verweise insoweit auf die Nrn. 173 bis 178 der vorliegenden Schlussanträge, in denen ich dargelegt habe, dass die Einrichtung des ICS mit den Zielen im Einklang steht, die die Union nach den Verträgen im Rahmen ihres auswärtigen Handelns und insbesondere bei der Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik erreichen soll, wozu das Ziel gehört, ausländische Investitionen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu fördern. Der durch das CETA geschaffene Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten ist fester Bestandteil des in diesem Abkommen vorgesehenen Schutzrahmens, so dass die CETA-Verhandlungsführer im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens davon ausgehen durften, dass das mit dem CETA verfolgte Ziel, ausländische Investitionen zu fördern und attraktiv zu machen, ohne einen solchen Mechanismus nicht so effizient erreicht würde.

213. Infolgedessen verstoßen die Bestimmungen in Kapitel 8 CETA meines Erachtens nicht gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung(166).

214. Was den zweiten Aspekt des vom Königreich Belgien angesprochenen Problembereichs anbelangt, bei dem es im Kern darum geht, ob das CETA-Gericht die Wirkungen einer von der Kommission oder einer mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörde verhängten Geldbuße dadurch neutralisieren kann, dass es einem kanadischen Investor Schadensersatz in gleicher Höhe zuspricht, so bin ich ebenso wie die meisten Verfahrensbeteiligten, die Stellungnahmen abgegeben haben, der Auffassung, dass mehrere Regelungen das Risiko begrenzen, dass das CETA-Gericht ohne Überschreitung seiner Zuständigkeit die gegen einen kanadischen Investor aufgrund des Wettbewerbsrechts der Union verhängte Geldbuße als einen Verstoß gegen eine in Kapitel 8 CETA vorgesehene Investitionsschutzvorschrift werten könnte.

215. So wird in Art. 8.9 Abs. 1 und 2 CETA das Recht der Vertragsparteien anerkannt, in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zur Erreichung legitimer Ziele im öffentlichen Interesse zu erlassen. Wie der Rat in seiner Stellungnahme zu Recht hervorhebt, beinhaltet dieses Recht die Befugnis, eine Politik zur Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen im Binnenmarkt der Union beizubehalten und umzusetzen(167).

216. Im Übrigen bestimmt Art. 17.2 Abs. 1 in Kapitel 17 („Wettbewerbspolitik“) CETA: „Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidriges Geschäftsgebaren das reibungslose Funktionieren der Märkte stören und die Vorteile der Handelsliberalisierung zunichtemachen kann.“ Außerdem lautet Art. 17.2 Abs. 2 CETA: „Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen zum Verbot wettbewerbswidrigen Geschäftsgebarens und erkennen an, dass solche Maßnahmen der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens förderlich sind.“

217. Angesichts dieser Bestimmungen in Art. 8.9 Abs. 1 und 2 CETA sowie in Kapitel 17 CETA scheint mir das Risiko einer Neutralisierung der Entscheidungen, die von den Vertragsparteien ergriffen werden, um ein wettbewerbswidriges Verhalten zu ahnden, eng begrenzt zu sein.

218. Zu diesen materiell-rechtlichen Garantien kommen noch die von mir bereits erwähnten verfahrensrechtlichen Garantien hinzu, die in der Verpflichtung des CETA-Gerichts, gemäß Art. 8.31 Abs. 2 CETA der Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch die Gerichte und Behörden der betreffenden Vertragspartei zu folgen, sowie darin bestehen, dass eine unzutreffende Auslegung seitens des CETA-Gerichts erforderlichenfalls korrigiert wird, da es ein Rechtsbehelfsverfahren gibt bzw. der Gemischte Ausschuss das CETA mit Bindungswirkung auslegen kann.

219. Das Gebot der Effektivität des Wettbewerbsrechts der Union wird daher meines Erachtens durch die Errichtung des ICS nicht berührt.

C.      Zur Vereinbarkeit von Kapitel 8 Abschnitt F CETA mit dem Recht auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht

220. Das Königreich Belgien möchte wissen, ob Kapitel 8 Abschnitt F CETA mit Art. 47 der Charta allein betrachtet oder in Verbindung mit dem in den Art. 20 und 21 der Charta niedergelegten Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist. In diesem Teil seines Antrags auf Gutachten verweist dieser Mitgliedstaat auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK.

221. In diesem Zusammenhang trägt das Königreich Belgien erstens vor, die in diesem Abschnitt F vorgesehene Regelung könne kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zum CETA-Gericht übermäßig erschweren, da gemäß Art. 8.27 Abs. 14 CETA die Vergütungen und Auslagen der mit dem Rechtsstreit befassten Mitglieder des Gerichts von den Streitparteien zu zahlen seien und gemäß Art. 8.39 Abs. 5 CETA sowohl die Kosten des Verfahrens – zu denen die Kosten des ICSID-Sekretariats gehörten – als auch die Kosten für Rechtsvertretung und Rechtsbeistand – außer in Ausnahmefällen – von der unterliegenden Streitpartei zu tragen seien.

222. Zudem sei im CETA gegenwärtig nicht die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe vorgesehen, während Art. 47 Abs. 3 der Charta das Recht auf eine solche Hilfe ausdrücklich vorsehe, soweit diese erforderlich sei, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten, und der Gerichtshof in Rn. 59 seines Urteils vom 22. Dezember 2010, DEB(168), entschieden habe, dass dieses Recht auch Unternehmen zustehe.

223. Das Risiko, die gesamten Kosten in von Natur aus teuren Verfahren tragen zu müssen, könne einen Investor, der nur über begrenzte Finanzmittel verfüge, von einer Klageerhebung abhalten. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass das CETA das Recht auf Zugang zu einem Gericht beeinträchtige.

224. Das Königreich Belgien wirft zweitens die Frage nach der Vereinbarkeit der in Art. 8.27 Abs. 12 bis 15 und in Art. 8.28 Abs. 7 Buchst. d CETA vorgesehenen Vergütungsbedingungen für die Mitglieder der geplanten Gerichte mit dem in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Recht auf Zugang zu „einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht“ auf.

225. Da die wesentlichen Merkmale dieser Vergütungsbedingungen nicht im Text des CETA selbst festgehalten seien, sondern weitgehend ins Ermessen des Gemischten CETA-Ausschusses gestellt würden, seien Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Bedingungen mit den Grundsätzen der Gewaltenteilung angebracht.

226. Die Vergütungsbedingungen für die Richter müssten vom Gesetzgeber zuvor festgelegt werden und könnten nicht von der Exekutive bestimmt werden. Das Königreich Belgien verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und auf die am 17. November 2010 vom Beirat der europäischen Richter (CCJE) verabschiedete Magna Carta der Richter.

227. Auch der Umstand, dass die Vergütung der Mitglieder der geplanten Gerichte nach dem CETA nicht (oder zumindest noch nicht) in einem festen und regulären Gehalt, sondern in einer monatlichen Grundvergütung zuzüglich tageweiser Vergütungen für die Arbeit an einem Streitfall bestehen solle, könne sich als mit dem Recht auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht unvereinbar erweisen.

228. In diesem Zusammenhang bezieht sich das Königreich Belgien auf Art. 6.1 der vom 8. bis 10. Juli 1998 vom Europarat angenommenen Europäischen Charta über das Richterstatut, wonach die Vergütung der Richter so festgesetzt werden solle, „dass sie vor Druck geschützt werden, der die Richtung ihrer Entscheidungen und ganz allgemein ihr richterliches Verhalten beeinflussen soll, so dass ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigt werden“. Das Königreich Belgien zitiert auch verschiedene im Rahmen des Europarats angenommene Empfehlungen, denen zufolge die Besoldung von Richtern anhand einer allgemeinen Gehaltstabelle und nicht nach ihren Leistungen festgelegt werden sollte.

229. Aus den im CETA aktuell vorgesehenen Vergütungsbedingungen gehe hervor, dass die Vergütung teilweise von der Anzahl der von den Investoren anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten abhänge. Daher könnte sich die Entwicklung einer für die Investoren günstigen Rechtsprechung positiv auf die Vergütung auswirken.

230. Das Königreich Belgien fragt drittens, ob das in Art. 8.27 Abs. 2 und 3 sowie in Art. 8.28 Abs. 3 und Abs. 7 Buchst. c CETA vorgesehene Verfahren zur Ernennung der Mitglieder der geplanten Gerichte mit Art. 47 Abs. 2 der Charta vereinbar ist.

231. Es trägt vor, diese Mitglieder würden vom Gemischten Ausschuss ernannt, d. h. vom Exekutivorgan des CETA, dessen Vorsitz gemeinsam vom kanadischen Minister for International Trade und von dem für Handel zuständigen Mitglied der Kommission (oder ihren jeweiligen Vertretern) geführt werde(169).

232. Aus der Europäischen Charta über das Richterstatut, auf die sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits gestützt habe und auf die auch in den Empfehlungen des CCJE verwiesen werde, gehe aber hervor, dass die Ernennung von Richtern, wenn sie von der Exekutive vorgenommen werde, zwingend aufgrund der Empfehlung einer im Wesentlichen aus Angehörigen der Judikative bestehenden unabhängigen Stelle erfolgen müsse.

233. Das Königreich Belgien fragt viertens nach der Vereinbarkeit der in Art. 8.28 Abs. 4 und in Art. 8.30 Abs. 4 CETA vorgesehenen Voraussetzungen für die Abberufung von Mitgliedern der geplanten Gerichte mit Art. 47 Abs. 2 der Charta.

234. Es macht geltend, nach diesen Bestimmungen könne ein Mitglied auf gemeinsame Initiative der Vertragsparteien im Wege eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses ohne die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs abberufen werden. Aus der Europäischen Charta über das Richterstatut und den Empfehlungen des CCJE ergebe sich jedoch, dass eine Entscheidung, mit der ein Richter abberufen werde, unter Beteiligung einer unabhängigen Stelle und im Rahmen eines fairen Verfahrens unter Beachtung der Rechte der Verteidigung erfolgen sowie vor einer höheren gerichtlichen Instanz anfechtbar sein müsse. Jedenfalls dürften die Richter, wenn ihre Unabhängigkeit gewährleistet werden solle, nicht von der Exekutive abberufen werden können.

235. Fünftens möchte das Königreich Belgien schließlich wissen, ob die Ethikregeln, die die Mitglieder der geplanten Gerichte nach Art. 8.28 Abs. 4, Art. 8.30 Abs. 1 und Art. 8.44 Abs. 2 CETA beachten müssen, mit Art. 47 Abs. 2 der Charta vereinbar sind.

236. In diesen Bestimmungen sei im Wesentlichen vorgesehen, dass diese Mitglieder die Leitlinien des internationalen Anwaltsverbands (International Bar Association, im Folgenden: IBA) zu Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (im Folgenden: IBA-Leitlinien), die der Rat der IBA am 22. Mai 2004 angenommen habe, bis zur Vorlage eines Verhaltenskodexes durch den Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen einhalten müssten.

237. Aus den Empfehlungen des CCJE und der Magna Carta der Richter ergebe sich aber, dass die für die Richter geltenden Standesregeln von den Richtern selbst ausgehen müssten. Zumindest müssten die Richter eine wesentliche Rolle beim Erlass dieser Regeln spielen.

238. Die IBA-Leitlinien richteten sich an Schiedsrichter und nicht an Richter. Für Schiedsrichter einerseits und für Richter andererseits könnten aber unterschiedliche Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gelten.

239. Zwar dürften die Mitglieder nach Art. 8.30 Abs. 1 CETA „weder als Rechtsberater noch als von einer Partei benannter Sachverständiger oder Zeuge bei anhängigen oder neuen Investitionsstreitigkeiten im Rahmen dieses Abkommens oder anderer internationaler Übereinkünfte tätig werden“; diese Vorschrift verlange jedoch nicht, dass sie ihre zusätzlichen Aktivitäten anzeigten, geschweige denn, dass diese Tätigkeiten vorab genehmigt werden müssten. Nach den einschlägigen internationalen Instrumenten wie der Europäischen Charta über das Richterstatut müsse die Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit hingegen angezeigt und vorab genehmigt werden.

1.      Allgemeine Erwägungen

240. Zur Beantwortung der Fragen des Königreichs Belgien weise ich darauf hin, dass die Union, wenn sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten beabsichtigt, ein internationales Abkommen zu schließen, die Grundrechte zu achten hat(170), zu denen auch die in Art. 47 der Charta verankerten Rechte gehören. Will der Rat also ein internationales Abkommen schließen, durch das ein Streitbeilegungsmechanismus wie in Kapitel 8 Abschnitt F CETA vorgesehen errichtet wird, so muss er gewährleisten, dass die Voraussetzungen für den Zugang zu diesem Mechanismus und dessen Funktionsweise im Einklang mit den von der Union garantierten Grundrechten stehen.

241. Der Gerichtshof hat zu Einrichtungen, die als „Gericht“ im Sinne des Unionsrechts Bestandteile des Rechtsbehelfssystems jedes Mitgliedstaats in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, ausgeführt, dass „die Wahrung der Unabhängigkeit dieser Einrichtungen von grundlegender Bedeutung [ist], wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf der Zugang zu einem ‚unabhängigen‘ Gericht gehört“(171).

242. Dennoch möchte ich sogleich darauf hinweisen, dass bei der vom Gerichtshof auf Ersuchen des Königreichs Belgien vorzunehmenden Beurteilung verschiedener Aspekte der Organisation und Funktionsweise des ICS meines Erachtens nicht außer Acht gelassen werden kann, dass das von den CETA-Verhandlungsführern in Betracht gezogene Modell mehrere originelle Merkmale aufweist, die ihm einen hybriden Charakter als eine Art Kompromiss zwischen einem Schiedsgericht und einem internationalen Gerichtshof verleihen. In diesem Sinne enthält der durch das CETA eingesetzte Streitbeilegungsmechanismus nicht nur die Wesensmerkmale eines Gerichts, sondern auch Elemente, die aus der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit herrühren. Wenngleich in dem geplanten Abkommen von einem „Gericht“ die Rede ist, was auf ein echtes Rechtsprechungsorgan hindeuten könnte, handelt es sich doch um einen stark an die Regeln der Schiedsgerichtsbarkeit angelehnten Mechanismus. So ist Kapitel 8 Abschnitt F CETA von den für die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit geltenden Regeln geprägt, was u. a. in Art. 8.23 (Einreichung einer Klage beim Gericht), in Art. 8.25 (Zustimmung zur Streitbeilegung durch das Gericht), in Art. 8.36 (Transparenz der Verfahren) und in Art. 8.41 (Vollstreckung von Urteilssprüchen) zum Ausdruck kommt. Außerdem wird in Art. 8.27 Abs. 14 bzw. Art. 8.30 Abs. 1 CETA zur Vergütung der Mitglieder des Gerichts und zu den Ethikregeln auf die für die Schiedsgerichtsbarkeit geltenden Regeln verwiesen. Schließlich ist bemerkenswert, dass das CETA-Gericht keine Urteile, sondern Urteilssprüche erlässt.

243. Zwar haben die Vertragsparteien den Willen geäußert, sich einem neuen System zuzuwenden, das an die innerhalb ihrer Rechtsordnungen geltenden Justizsysteme angelehnt ist(172). Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht dargelegt hat, macht eine Anlehnung an die Justizsysteme aus dieser Einrichtung aber noch kein Gericht im vollen und eigentlichen Sinn des Wortes, reduziert sie freilich auch nicht auf eine herkömmliche Schiedsstelle.

244. Nun beruhen die Fragen des Königreichs Belgien auf der Prämisse, dass der in Kapitel 8 Abschnitt F CETA vorgesehene Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten einem echten Gericht gleichzustellen ist. Unter dieser Prämisse beanstandet dieser Mitgliedstaat mehrere Aspekte der Organisation und Funktionsweise dieses Mechanismus im Hinblick auf die für Gerichte aufgestellten Standards. Angesichts des hybriden Charakters dieses Mechanismus scheint mir diese Prämisse jedoch falsch zu sein. Die für eine derartige Einrichtung gebotenen Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit müssen vielmehr im Einklang mit den oben erwähnten Besonderheiten stehen.

245. In diesem Rahmen sollte sich der Gerichtshof bei seiner Beurteilung meines Erachtens von der Feststellung leiten lassen, dass es den CETA-Verhandlungsführern gelungen ist, sich auf ein Modell zu einigen, mit dem in zahlreichen Punkten Verbesserungen gegenüber den für die klassische Investitionsschiedsgerichtsbarkeit geltenden Regeln eingeführt werden, sei es in Bezug auf die Transparenz der Verfahren oder die Unabhängigkeit bei der Behandlung der Klagen. Wenngleich ein solches Modell stets verbessert werden kann, sollte der Gerichtshof nach meinem Dafürhalten dennoch berücksichtigen, dass es ein auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bilateral ausgehandeltes Modell ist, und unter diesem Blickwinkel prüfen, ob es ausreichende Garantien enthält.

246. Hieran anknüpfend sollte bei der vom Königreich Belgien erbetenen Prüfung auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das in Kapitel 8 Abschnitt F CETA vorgesehene Modell nur ein Schritt auf dem Weg zur Errichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs mit einer Rechtsbehelfsinstanz ist, wie der von den Vertragsparteien hierzu in Art. 8.29 CETA erklärte Wille erkennen lässt(173). Daher muss nach meiner Meinung sowohl der experimentelle als auch der evolutionäre Charakter des zu prüfenden Mechanismus berücksichtigt werden.

247. Im Übrigen erfordern die Verfahrensvorschriften in Kapitel 8 Abschnitt F CETA in mehrfacher Hinsicht den Erlass von Durchführungsbestimmungen durch den Gemischten Ausschuss oder den Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen. Die Kommission hat dem Gerichtshof im vorliegenden Gutachtenverfahren mitgeteilt, dass sie Arbeiten in Angriff genommen habe, die erstens die Organisation und Funktionsweise der Rechtsbehelfsinstanz, zweitens einen verbindlichen Verhaltenskodex zur Stärkung der Garantien für die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder der Gerichte und der Mediatoren sowie drittens Mediationsregeln für die Streitparteien zum Gegenstand hätten. Der Gerichtshof sollte meines Erachtens berücksichtigen, dass sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, die in Kapitel 8 Abschnitt F CETA vorgesehenen Verfahrensgarantien klarzustellen, da dieser Abschnitt nicht alle Einzelheiten zur Organisation und zur Funktionsweise des ICS enthalten kann.

248. In Beantwortung einer Frage, die das Königreich Belgien in seinem Antrag auf Gutachten mehrfach aufwirft, halte ich es zudem im Hinblick auf die in Art. 47 der Charta niedergelegten Rechte nichtper se für kritikwürdig, dass im Rahmen eines internationalen Abkommens wie des CETA ein mit Vertretern der Union und Vertretern Kanadas paritätisch besetztes Gremium, das seine Beschlüsse einvernehmlich trifft(174), wie es bei dem in Art. 26 CETA vorgesehenen Gemischten CETA-Ausschuss der Fall ist(175), die Aufgabe hat, mehrere Vorschriften über die Organisation und Funktionsweise des ICS durchzuführen; der allgemeine Rahmen und die wesentlichen Merkmale des betreffenden Mechanismus sind nämlich in Kapitel 8 Abschnitt F CETA selbst festgelegt.

249. Wie mehrere Verfahrensbeteiligte hervorgehoben haben, tragen die bilaterale und paritätische Zusammensetzung des Gemischten Ausschusses sowie der Umstand, dass seine Beschlüsse einvernehmlich getroffen werden, dazu bei, dass die Beschlüsse dieses Ausschusses im Einklang mit den Bestimmungen von Kapitel 8 Abschnitt F CETA stehen. Ein Beschluss kann von diesem Ausschuss nämlich nur erlassen werden, wenn er von der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und von Kanada andererseits mitgetragen wird, wobei jede Vertragspartei sich einem Beschluss widersetzen kann, der ihres Erachtens von den Grundsätzen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit oder vom Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf abweichen würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass jede Vertragspartei sich gerade wegen der Gegenseitigkeit, einem Kernstück des geplanten Abkommens, veranlasst sehen wird, für Beschlüsse einzutreten, die ihren Investoren, wenn diese im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei agieren, eine dem Beschleunigungsgebot sowie den Anforderungen an Sachverstand, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entsprechende Streitbeilegung garantieren können. Das liegt auch im Interesse jeder Vertragspartei, wenn sie im Rahmen eines Rechtsstreits als Beklagte auftreten wird.

250. Hinzu kommt, dass die Festlegung der Standpunkte, die die Union innerhalb des Gemischten CETA-Ausschusses vertreten wird, in Übereinstimmung mit Art. 218 Abs. 9 AEUV wird erfolgen müssen, was bedeutet, dass sie den Anforderungen des Unionsrechts, einschließlich der Grundrechte, unter der Kontrolle durch den Gerichtshof werden entsprechen müssen(176).

251. Gestützt auf diese Erwägungen werde ich im Folgenden in Bezug auf jeden der vom Königreich Belgien hervorgehobenen Aspekte aufzeigen, welche Verfahrensgarantien meines Erachtens sicherstellen können, dass das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht hinreichend gewahrt wird.

2.      Zum Zugang kleiner und mittlerer Unternehmen zu dem CETA-Gericht

252. Wie gesagt verfügt das CETA-Gericht über keine ausschließliche Zuständigkeit für Klagen ausländischer Investoren im Bereich des Investitionsschutzes. Das Gericht ist nur ein alternativer Mechanismus zur Beilegung der in diesem Bereich die Anwendung des CETA betreffenden Streitfälle, der die von den Vertragsparteien eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten ergänzt. Sofern das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien angemessene Schutzbestimmungen enthält(177), hindert die Errichtung des ICS ausländische Investoren somit nicht daran, zum Schutz ihrer Investitionen die Gerichte dieser Parteien anzurufen, damit deren innerstaatliches Recht auf ihren Fall angewandt wird. Diese Investoren werden dann die vor den Gerichten der Vertragsparteien bestehenden verfahrensrechtlichen Garantien u. a. hinsichtlich der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können.

253. Im Übrigen verzichten ausländische Investoren, wenn sie stattdessen beschließen, sich an das CETA-Gericht zu wenden, freiwillig(178) auf die Anrufung der Gerichte der Vertragsparteien und somit auf die vor diesen bestehenden verfahrensrechtlichen Garantien.

254. Jedenfalls haben die Vertragsparteien dem Anliegen des Königreichs Belgien hinsichtlich der Berücksichtigung der finanziellen Lage von Investoren, die vor dem CETA-Gericht eine Klage erheben wollen, vor allem wenn es sich um kleine und mittlere Unternehmen handelt, Rechnung getragen, um Lösungen anzubieten, die einen effektiven Zugang zu diesem Streitbeilegungsmechanismus garantieren können.

255. So wird mit Art. 8.39 Abs. 5 CETA zwar insoweit, als die Kosten des Verfahrens und andere vertretbare Kosten, einschließlich der Kosten für Rechtsvertretung und Rechtsbeistand, von der unterliegenden Streitpartei zu tragen sind, ein legitimes Ziel verfolgt, nämlich die Verhinderung missbräuchlicher Verfahren; das Gericht kann jedoch nach derselben Bestimmung von dieser Regel abweichen, wenn dies „nach der Sachlage des Falles“ gerechtfertigt ist, wozu meines Erachtens im Wege der Auslegung auch die finanzielle Lage des Klägers gerechnet werden könnte(179). Das Gericht verfügt also über einen gewissen Spielraum, um eine mechanische, in bestimmten Einzelfällen möglicherweise zu strenge Anwendung des Grundsatzes, wonach die unterliegende Streitpartei die Verfahrenskosten und die anderen vertretbaren Kosten tragen muss, zu entschärfen.

256. Eine weitere Maßnahme zur Reduzierung der Verfahrenskosten findet sich in Art. 8.27 Abs. 9 CETA, wonach die Streitparteien „vereinbaren [können], dass mit einem Fall nur ein einziges Mitglied des Gerichts befasst wird, das nach dem Zufallsprinzip aus dem Kreis der Staatsangehörigen eines Drittlands ernannt wird. Das Ersuchen eines Klägers um Befassung eines einzigen Mitglieds des Gerichts wird vom Beklagten wohlwollend geprüft, insbesondere dann, wenn es sich beim Kläger um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt ...“. Wie sich überdies aus Art. 8.19 CETA ergibt, wird die gütliche Beilegung der Streitfälle gefördert, und zwar durch ein zu diesem Zweck organisiertes Verfahren der Konsultationen zwischen den Parteien(180). In diesem Rahmen bestimmt Art. 8.19 Abs. 3 CETA: „Die Streitparteien können die Konsultationen gegebenenfalls per Videokonferenz oder in anderer Form führen, wenn es sich beispielsweise bei dem Investor um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt.“

257. Schließlich heißt es in Art. 8.39 Abs. 6 CETA: „Der Gemischte CETA-Ausschuss prüft die Einführung ergänzender Vorschriften zur Verringerung der finanziellen Belastung für Kläger, bei denen es sich um natürliche Personen oder um kleine und mittlere Unternehmen handelt. Mit entsprechenden ergänzenden Vorschriften kann insbesondere den finanziellen Ressourcen solcher Kläger und der Höhe des geforderten Schadensersatzes Rechnung getragen werden.“

258. Es handelt sich um eine Problematik, die in der Erklärung Nr. 36 mit den folgenden Verpflichtungen Berücksichtigung findet:

„Der Zugang zu dieser neuen Gerichtsbarkeit für die schwächsten Parteien, das heißt für [kleine und mittlere Unternehmen] und Privatpersonen, wird verbessert und erleichtert. Zu diesem Zweck geschieht Folgendes:

–        Die Annahme ergänzender Vorschriften durch den [G]emischten Ausschuss gemäß Artikel 8.39 [Abs. 6] des CETA zur Verringerung der finanziellen Belastung für Kläger, bei denen es sich um natürliche Personen oder um kleine und mittlere Unternehmen handelt, wird vorangetrieben, sodass diese ergänzenden Vorschriften so rasch wie möglich angenommen werden können.

–        Unabhängig vom Ausgang der Gespräche im [G]emischten Ausschuss wird die Kommission angemessene Maßnahmen zur öffentlichen (Ko-)finanzierung von Klagen kleiner und mittlerer Unternehmen vor dieser Gerichtsbarkeit sowie die Bereitstellung technischer Hilfe vorschlagen.“

259. Ich bin deshalb der Ansicht, dass Kapitel 8 Abschnitt F CETA das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht beeinträchtigt.

3.      Zu den Vergütungsbedingungen für die Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz

260. In Art. 8.27 Abs. 12 bis 15 CETA sind die wesentlichen Merkmale der Vergütungsregelung für die Mitglieder des CETA-Gerichts festgelegt, d. h. in einer ersten Phase eine monatliche Grundvergütung, die von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen finanziert und durch Vergütungen und Auslagen ergänzt wird, die nach Vorschrift 14 Abs. 1 der Verwaltungs- und Finanzordnung des ICSID festgesetzt und vom Gericht gemäß Art. 8.39 Abs. 5 unter den Streitparteien aufgeteilt werden. Dass die Vergütung für die Mitglieder des Gerichts aus diesen beiden Komponenten – einem fixen Teil sowie einem von Anzahl und Komplexität der ihnen zur Entscheidung vorgelegten Rechtsstreitigkeiten abhängigen Teil – besteht, stimmt mit dem hybriden Charakter des errichteten Streitbeilegungsmechanismus und mit der Tatsache überein, dass diese Mitglieder zumindest in einer ersten Phase bei dem Gericht nicht vollzeitlich beschäftigt sein werden. Im Übrigen scheint mir die Bestimmung in Art. 8.27 Abs. 12 CETA, wonach der Gemischte CETA-Ausschuss die Höhe der monatlichen Grundvergütung festsetzt, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder des Gerichts an sich nicht zu berühren(181).

261. Das gilt nach meiner Meinung auch für die Bestimmung in Art. 8.27 Abs. 15 CETA, mit der eine zweite Phase eröffnet werden könnte und der zufolge „[d]er Gemischte CETA-Ausschuss ... im Wege eines Beschlusses die Grundvergütung und sonstige Vergütungen und Auslagen in ein reguläres Gehalt umwandeln und die jeweiligen Modalitäten und Bedingungen festlegen [kann]“. Diese Bestimmung entspricht dem in der Erklärung Nr. 36 geäußerten Willen, „darauf hinzuarbeiten, dass die Richter ihre Tätigkeit vollzeitlich ausüben“, und ist Ausdruck des evolutionären Charakters des von den Vertragsparteien beabsichtigten Mechanismus, der allmählich die Eigenschaften eines echten Gerichts annehmen soll.

4.      Zu den Voraussetzungen für die Ernennung und die etwaige Abberufung der Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz

262. Das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz ist in Art. 8.27 Abs. 2 und 3 sowie in Art. 8.28 Abs. 3 und 7 CETA geregelt, woraus sich u. a. ergibt, dass sie durch Beschluss des Gemischten CETA-Ausschusses ernannt werden.

263. Kapitel 8 Abschnitt F CETA enthält die wesentlichen Bestimmungen zur Begrenzung dieser dem Gemischten CETA-Ausschuss übertragenen Durchführungsbefugnis, um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der künftig ernannten Mitglieder zu gewährleisten.

264. So ergibt sich aus Art. 8.27 Abs. 4 CETA, dass der Gemischte Ausschuss Bewerber wird auswählen müssen, die „die in ihren jeweiligen Ländern zur Ausübung des Richteramts erforderlichen Qualifikationen besitzen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung [sind]“. Nach dieser Bestimmung müssen sie auch „über nachweisliches Fachwissen auf dem Gebiet des Völkerrechts verfügen“; außerdem ist es „wünschenswert, dass sie über Fachwissen insbesondere auf den Gebieten internationales Investitionsrecht, internationales Handelsrecht und Streitbeilegung im Rahmen internationaler Investitions- oder Handelsabkommen verfügen“(182).

265. Nach ihrer Ernennung haben die Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz die Bestimmungen des Art. 8.30 („Ethikregeln“) CETA zu beachten, dessen Absatz 1 speziell ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sicherstellen soll(183).

266. Gemäß Art. 8.30 Abs. 4 CETA können die Vertragsparteien „[a]uf begründete Empfehlung des Präsidenten des Gerichts oder auf ihre gemeinsame Initiative hin ... im Wege eines Beschlusses des Gemischten CETA-Ausschusses ein Mitglied vom Gericht ausschließen, wenn dessen Verhalten nicht den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht und mit einer weiteren Zugehörigkeit zum Gericht unvereinbar ist“.

267. Die vorerwähnten Garantien, die auf der bilateralen und paritätischen Zusammensetzung des Gemischten Ausschusses sowie auf dessen einvernehmlicher Beschlussfassung beruhen, erlauben meines Erachtens die Feststellung, dass weder die Ernennung noch die etwaige Abberufung eines Mitglieds des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz sich nach anderen als den in Art. 8.27 Abs. 4 bzw. Art. 8.30 Abs. 1 CETA aufgestellten Bedingungen richtet.

5.      Zu den für die Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz geltenden Ethikregeln

268. Art. 8.30 Abs. 1 CETA, der präzise Regeln zur Gewährleistung von Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz enthält, lautet wie folgt:

„Die Mitglieder des Gerichts müssen unabhängig sein. Sie dürfen keiner Regierung nahestehen[(184)]. Sie dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen. Sie dürfen sich nicht an der Prüfung von Streitigkeiten beteiligen, wenn dies einen direkten oder indirekten Interessenkonflikt zur Folge hätte. Sie müssen die [IBA-Leitlinien] oder etwaige nach Artikel 8.44 Absatz 2 angenommene ergänzende Vorschriften einhalten. Außerdem dürfen sie ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung weder als Rechtsberater noch als von einer Partei benannter Sachverständiger oder Zeuge bei anhängigen oder neuen Investitionsstreitigkeiten im Rahmen dieses Abkommens oder anderer internationaler Übereinkünfte tätig werden.“

269. Weiter ist zur Einhaltung dieser Anforderungen außer dem bereits zitierten Art. 8.30 Abs. 4 CETA auch Art. 8.30 Abs. 2 CETA zu nennen, der einer Streitpartei, nach deren Auffassung sich ein Mitglied des Gerichts in einem Interessenkonflikt befindet, die Möglichkeit gibt, „den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs [zu] ersuchen, eine Entscheidung über die Ablehnung der Ernennung des betreffenden Mitglieds zu treffen“.

270. Im Übrigen sollen die in Kapitel 8 Abschnitt F CETA enthaltenen Vorschriften über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen Verhaltenskodex ergänzt werden, der gemäß Art. 8.44 Abs. 2 CETA vom Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen festgelegt werden soll(185). Nach dieser Bestimmung wird dieser Verhaltenskodex u. a. Offenlegungspflichten, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder sowie die Vertraulichkeit zum Gegenstand haben. Dieser Verhaltenskodex wird somit zur Klarstellung und Intensivierung der bereits ausdrücklich in Art. 8.30 Abs. 1 CETA vorgesehenen Garantien beitragen, um Interessenkonflikte zu verhindern, vor allem was Nebentätigkeiten der Mitglieder und ihre vorherige Genehmigung anbelangt(186).

271. Aus all diesen Gründen bin ich unter Berücksichtigung meiner vorstehenden allgemeinen Erwägungen der Ansicht, dass die Bestimmungen in Kapitel 8 Abschnitt F CETA das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht nicht verletzen, da sie für dieses Recht ein Schutzniveau gewährleisten, das auf die besonderen Merkmale des in diesem Abschnitt vorgesehenen Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten zugeschnitten ist.

IV.    Ergebnis

272. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, sich gutachtlich wie folgt zu äußern:

Kapitel 8 Abschnitt F des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, mit dem ein Mechanismus zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten eingeführt wird, ist mit dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. 2017, L 11, S. 23). Der Beschluss des Rates der Europäischen Union über die Unterzeichnung (Beschluss [EU] 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016) ist im ABl. 2017, L 11, S. 1, veröffentlicht.


3      EU:C:2017:376, im Folgenden: Gutachten 2/15.


4      Vgl. Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. 2017, L 11, S. 1080).


5      Vgl. Konzeptpapier der Kommission vom 5. Mai 2015 mit dem Titel „Investitionen in der TTIP und darüber hinaus: der Reformkurs. Stärkung des Rechts auf Regulierung und Übergang von den derzeitigen Ad-hoc-Schiedsverfahren zu einem Investitionsgericht“, abrufbar unter folgender Internetadresse: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/may/tradoc_153455.pdf.


6      Vgl. Arbeitspapier der Dienststellen der Kommission, Bericht vom 13. Januar 2015 mit dem Titel „Consultation publique en ligne sur les modalités de la protection des investissements et le règlement des différends entre investisseurs et États (RDIE) dans le cadre du partenariat transatlantique de commerce et d’investissement (TTIP)“ [Öffentliche Online-Befragung zu den Modalitäten des Schutzes von Investitionen und zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten (ISDS) im Rahmen der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)] [SWD(2015) 3 final], abrufbar unter folgender Internetadresse: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/march/tradoc_153307.pdf.


7      Vgl. dazu Verhandlungsrichtlinien für ein Übereinkommen zur Errichtung eines multilateralen Gerichtshofs für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. Ratsdokument vom 20. März 2018, Nr. 12981/17, abrufbar unter folgender Internetadresse: http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-12981-2017-ADD-1-DCL-1/de/pdf.


8      Vgl. Jean, G.-A., Le droit des investissements internationaux face à l’Union européenne, Dissertation vom 28. November 2016, Rn. 847.


9      Wie die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, erlaubt der Investitionsschutz in der Form, wie er in einem Abkommen wie dem CETA konzipiert ist, dass sich der Investor von „seinem“ Staat emanzipiert. Abkommen über den Schutz von Investitionen ermöglichen es den Investoren somit, selbst Klage zu erheben, ohne auf das Wohlwollen des Staates angewiesen zu sein, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.


10      Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie die Verhandlungen über drei weitere Abkommen mit den Vereinigten Staaten Mexiko, der Republik Singapur und der Sozialistischen Republik Vietnam, die fast identische Bestimmungen enthielten, abgeschlossen habe und dass gegenwärtig über ähnliche Abkommen mit der Republik Chile, der Volksrepublik China, der Republik Indonesien, Japan, Malaysia, der Union von Myanmar und der Republik der Philippinen verhandelt werde.


11      Einer der Hauptkritikpunkte am ISDS-Mechanismus ist in der Tat die Gefahr einer mittelbar abschreckenden Wirkung im Bereich der staatlichen Politik dergestalt, dass manche Regierungen angesichts der mit einer Klage verbundenen Risiken dazu verleitet werden könnten, bei ihren politischen Entscheidungen Selbstzensur zu üben, um die Risiken, vor einem Schiedsgericht verklagt zu werden und Strafzahlungen leisten sowie die Verfahrenskosten tragen zu müssen, zu begrenzen.


12      Vgl. Jean, G.-A., a. a. O., Rn. 25.


13      Vgl. dazu Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Auf dem Weg zu einer umfassenden europäischen Auslandsinvestitionspolitik“ (KOM[2010] 343 endg.), S. 11.


14      So sieht Art. 8.29 CETA mit der Überschrift „Errichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs mit Rechtsbehelfsinstanz“ vor: „Die Vertragsparteien streben für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten gemeinsam mit anderen Handelspartnern die Errichtung eines multilateralen Investitionsgerichtshofs mit Rechtsbehelfsinstanz an. Bei Errichtung eines solchen multilateralen Mechanismus erlässt der Gemischte CETA-Ausschuss einen Beschluss, dem zufolge Entscheidungen in von diesem Abschnitt erfassten Investitionsstreitigkeiten in Anwendung des multilateralen Mechanismus getroffen werden, und legt geeignete Übergangsregelungen fest.“


15      Vgl. Fn. 6 dieser Schlussanträge.


16      Aufgrund der Präzision der im CETA enthaltenen Schutzklauseln kann deshalb der relativ weite Auslegungsspielraum, über den die Schiedsgerichte üblicherweise verfügen, begrenzt werden: vgl. Tercier, P., „Voies de recours“, in Kessedjian, C., Le droit européen et l’arbitrage d’investissement, Verlag Panthéon-Assas, Paris, 2011, S. 165 bis 177, der darauf hinweist, dass den Schiedsgerichten bei „zumeist sehr vagen Vertragstexten ..., die nur einige allgemeine Grundsätze enthalten, eine erhebliche Auslegungsaufgabe, wenn nicht gar eine kreative Funktion zukommt“, so dass sie eine „quasi-normative Tätigkeit ausüben“ (S. 171).


17      Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2017/38 werden nämlich von den Bestimmungen des Kapitels 8 CETA nur die Art. 8.1 bis 8.8, 8.13, 8.15 und 8.16 in gewissem Umfang vorläufig angewendet.


18      Art. 8.27 CETA.


19      Art. 8.27 Abs. 2 CETA.


20      Art. 8.27 Abs. 5 CETA. Die Amtszeit von sieben der unmittelbar nach Inkrafttreten des geplanten Abkommens ernannten 15 Personen wird jedoch auf sechs Jahre festgesetzt.


21      Art. 8.27 Abs. 4 CETA.


22      Art. 8.30 („Ethikregeln“) CETA.


23      Art. 8.27 Abs. 6 und 7 CETA.


24      Art 8.28 CETA. Aus der Erklärung Nr. 36 der Kommission und des Rates zum Investitionsschutz und zum Investitionsgerichtshof (ABl. 2017, L 11, S. 20, im Folgenden: Erklärung Nr. 36) geht hervor, dass das Rechtsmittelverfahren „die Kohärenz der in erster Instanz ergangenen Entscheidungen ... gewährleisten und damit zur Rechtssicherheit [beitragen]“ soll.


25      Art. 8.28 Abs. 2 CETA.


26      Art. 8.28 Abs. 3 CETA.


27      Art. 8.28 Abs. 4 CETA.


28      Vgl. Art. 8.9 CETA.


29      Nämlich die Inländerbehandlung (Art. 8.6 CETA), die Meistbegünstigung (Art. 8.7 CETA), die gerechte und billige Behandlung (Art. 8.10 CETA) und den Schutz bei Enteignung (Art. 8.12 CETA).


30      Vgl. allgemein Bonomo, S., Les traités bilatéraux relatifs aux investissements:entre protection des investissements étrangers et sauvegarde de la souveraineté des États, Presses universitaires d’Aix-Marseille, Aix-en-Provence, 2012.


31      Gemeinsames Auslegungsinstrument zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten (ABl. 2017, L 11, S. 3, im Folgenden: Gemeinsames Auslegungsinstrument).


32      Vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2016, Swiss International Air Lines (C‑272/15, EU:C:2016:993, Rn. 24), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass „[d]ie Organe und Einrichtungen der Union ... bei der Gestaltung der auswärtigen Beziehungen über eine große Bandbreite politischer Entscheidungsbefugnisse [verfügen]“ und dass „[d]ie Gestaltung der auswärtigen Beziehungen ... zwangsläufig Entscheidungen politischer Natur [impliziert]“.


33      Vgl. u. a. Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung), im Folgenden: Gutachten 2/13.


34      Vgl. Gutachten 2/13 (Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).


35      EU:C:2011:123, im Folgenden: Gutachten 1/09.


36      Vgl. Gutachten 2/15 (Rn. 243).


37      Vgl. Gutachten 2/15 (Rn. 78 bis 109).


38      Vgl. Gutachten 2/15 (Rn. 293).


39      Gutachten 2/15 (Rn. 292).


40      Vgl. Gutachten 2/13 (Rn. 174).


41      Vgl. Gutachten 2/13 (Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).


42      Gutachten 1/09 (Rn. 67).


43      Gutachten 1/09 (Rn. 66). Vgl. auch Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).


44      Vgl. u. a. Gutachten 2/13 (Rn. 173 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).


45      Gutachten 1/09 (Rn. 69). Vgl. auch Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).


46      Vgl. Gutachten 2/13 (Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).


47      Simon, D., „Avis négatif sur le projet de création d’une juridiction des brevets“, Europe, Nr. 5, LexisNexis, Paris, 2011, S. 4 bis 7, Rn. 20.


48      Vgl. Lenaerts, K., „Les fondements constitutionnels de l’Union européenne dans leur rapport avec le droit international“, La Cour de justice de l’Union européenne sous la présidence de Vassilios Skouris (2003-2015): Liber amicorum Vassilios Skouris, Bruylant, Brüssel, 2015, S. 367 bis 385, nach dessen Ansicht „eine Tendenz zum Isolationismus nicht zu den Wesensmerkmalen der Verfassungsautonomie der Union gehört“ (S. 369).


49      Vgl. u. a. Urteil vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK (C‑266/16, EU:C:2018:118, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).


50      Vgl. u. a. Urteil vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK (C‑266/16, EU:C:2018:118, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).


51      Vgl. u. a. Urteil vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAAIATA und ELFAAIATA und ELFAA (C‑344/04, EU:C:2006:10, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).


52      Vgl. zu dieser Frage Lenaerts, K., „Droit international et monisme de l’ordre juridique de l’Union“, Revue de la Faculté de droit de l’Université de Liège, Nr. 4, Larcier, Brüssel, 2010, S. 505 bis 519.


53      Vgl. u. a. Urteil vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK (C‑266/16, EU:C:2018:118, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).


54      Vgl. u. a. Urteil vom 20. September 1990, Sevince (C‑192/89, EU:C:1990:322, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung). Laut Gerichtshof gilt dies umso mehr, als Art. 267 AEUV die einheitliche Anwendung aller zur Unionsrechtsordnung gehörenden Bestimmungen innerhalb der Union sichern und damit verhindern soll, dass diese Bestimmungen je nach der Auslegung, die ihnen in den verschiedenen Mitgliedstaaten gegeben wird, unterschiedliche Rechtswirkungen entfalten (Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).


55      Vgl. u. a. Urteil vom 3. Juni 2008, Intertanko u. a.Intertanko u. a.Intertanko u. a.Intertanko u. a.Intertanko u. a. (C‑308/06, EU:C:2008:312, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).


56      Vgl. auch Art. 30.6 Abs. 2 CETA, der bestimmt: „Eine Vertragspartei darf in ihrem innerstaatlichen Recht kein Klagerecht gegen die andere Partei vorsehen, das sich darauf gründet, dass eine Maßnahme der anderen Vertragspartei mit diesem Abkommen nicht vereinbar ist.“


57      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK (C‑266/16, EU:C:2018:118, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).


58      Vgl. Lenaerts, K., „Droit international et monisme de l’ordre juridique de l’Union“, a. a. O., insbesondere S. 506.


59      Vgl. u. a. Gutachten 2/13 (Rn. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).


60      Ebd.


61      Gutachten 2/15 (Rn. 299).


62      Vgl. u. a. Gutachten 2/13 (Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung).


63      Vgl. u. a. Gutachten 1/00 (Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums) vom 18. April 2002 (EU:C:2002:231, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung), im Folgenden: Gutachten 1/00.


64      Vgl. u. a. Gutachten 1/00 (Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).


65      Unterzeichnet am 4. November 1950 in Rom (im Folgenden: EMRK).


66      Vgl. Gutachten 2/13 (Rn. 184 und die dort angeführte Rechtsprechung). In seinem Gutachten 1/92 (EWR-Abkommen – II) vom 10. April 1992 (EU:C:1992:189) hat der Gerichtshof auch dargelegt, dass die durch das betreffende internationale Abkommen eingesetzten Organe die Autonomie des Unionsrechts wahren müssen und daher weder die Verbindlichkeit der Entscheidungen des Gerichtshofs in der Unionsrechtsordnung außer Acht lassen noch sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs setzen dürfen (Rn. 22 bis 24). Dieser Grundsatz stellt für den Gerichtshof „eine wesentliche, für die Autonomie der [Unions]rechtsordnung unerlässliche Garantie dar“ (Rn. 24).


67      Vgl. Gutachten 1/09 (Rn. 77).


68      Vgl. Gutachten 1/09 (Rn. 78).


69      Gutachten 2/13 (Rn. 246).


70      Vgl. Dero, D., La réciprocité et le droit des Communautés et de l’Union européennes, Bruylant, Brüssel, 2006, S. 227.


71      Vgl. Dero, D., a. a. O., S. 230.


72      Gutachten 2/15 (Rn. 240).


73      Vgl. Fn. 5 dieser Schlussanträge.


74      Vgl. S. 1 dieses Konzeptpapiers.


75      C‑284/16, EU:C:2018:158. Im Folgenden: Urteil Achmea.


76      Urteil Achmea (Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).


77      Die Gegenseitigkeit steht somit laut Dero, D., a. a. O. (S. 287), „im Zentrum einer Dialektik zwischen Verselbständigung und Unterordnung des [Unions]rechts gegenüber dem Völkerrecht“.


78      Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt hat und wie mehrere Mitgliedstaaten hervorgehoben haben, bietet das Recht der anderen Vertragspartei, hier das kanadische Recht, den europäischen Investoren nicht zwangsläufig einen angemessenen Schutz vor Diskriminierung oder Enteignung.


79      Vgl. u. a. Urteil vom 13. Januar 2015, Rat und Kommission/Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europen/Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europen/Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe (C‑404/12 P und C‑405/12 P, EU:C:2015:5, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).


80      Mit Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) gebilligte Übereinkünfte.


81      Vgl. u. a. Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und PumaC & J Clark International und Puma (C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74), in dem der Gerichtshof darauf hingewiesen hat, dass „WTO-Übereinkommen wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst“ (Rn. 85). Der Gerichtshof hat diese Aussage auf Entscheidungen und Empfehlungen des Streitbeilegungsgremiums (DSB) der WTO erstreckt (Rn. 94 bis 96).


82      Ebd., Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung.


83      Ebd. Der Gerichtshof demonstriert auf diese Weise, dass „die Gegenseitigkeit bei der Anwendung eines Abkommens eine Bedingung für die Anerkennung der unmittelbaren Wirkung der Bestimmungen dieses Abkommens sein kann“ (vgl. Dero, D., a. a. O., S. 496).


84      Ebd.


85      Vgl. Dero, D., a. a. O., S. 499.


86      Vgl. Art. 30.6 Abs. 1 CETA.


87      Urteil Achmea (Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).


88      Urteil Achmea (Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).


89      Urteil Achmea (Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).


90      Urteil Achmea (Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).


91      Urteil Achmea (Rn. 42).


92      Urteil Achmea (Rn. 49).


93      Denn „eine solche gerichtliche Überprüfung [kann] durch dieses Gericht nur vorgenommen werden ..., soweit das nationale Recht sie gestattet“ (Rn. 53 des Urteils Achmea).


94      Urteil Achmea (Rn. 50).


95      C‑126/97, EU:C:1999:269 (Rn. 35, 36 und 40).


96      C‑168/05, EU:C:2006:675 (Rn. 34 bis 39).


97      Urteil Achmea (Rn. 54).


98      Urteil Achmea (Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).


99      Urteil Achmea (Rn. 56).


100      Urteil Achmea (Rn. 59).


101      So verlangt das Unionsrecht nicht, in die Rechtssysteme von Drittstaaten zu vertrauen, und zwar unabhängig davon, wie hoch die Vertrauenswürdigkeit des Gerichtssystems dieser Staaten einzuschätzen ist.


102      Vor allem beeinträchtigt das CETA im Gegensatz zu dem BIT, um das es im Urteil Achmea ging, nicht das „Vertrauen, das die Mitgliedstaaten gegenseitig ihren Rechtssystemen und Rechtspflegeorganen entgegenbringen“ (vgl. u. a. Urteil vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C‑185/07, EU:C:2009:69, Rn. 30).


103      Urteil Achmea (Rn. 41).


104      Urteil Achmea (Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).


105      Urteil Achmea (Rn. 58).


106      In Bezug auf die Ausweitung, die Leitung, den Betrieb, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung und den Verkauf der erfassten Investition oder die Verfügung darüber sowie unter den Voraussetzungen des Art. 8.18 Abs. 2 CETA.


107      Damit meine ich diejenigen Bestimmungen des Unionsrechts, die nicht im CETA enthalten sind, denn das CETA wird, wie bereits erwähnt, ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens ebenso wie andere Rechtsquellen der Union automatisch Teil der Unionsrechtsordnung werden.


108      Vgl. im Gegensatz dazu Gutachten 1/09, wo der Gerichtshof dem Umstand Rechnung getragen hat, dass das Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente möglicherweise die Gültigkeit eines Rechtsakts der Union zu überprüfen hatte (Rn. 78).


109      Vgl. u. a. Gutachten 1/09 (Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass „[d]ie Überwachung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Union, die [er] nach den Verträgen gewährleistet, ... auf zwei komplementären Gerichtsverfahren [beruht]: Mit seinen Art. 263 und 277 einerseits und mit Art. 267 andererseits hat der AEU-Vertrag ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Unionshandlungen gewährleisten soll, mit der der Unionsrichter betraut wird (vgl. u. a. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).


110      Vgl. im Gegensatz dazu Gutachten 2/13 (Rn. 22), in dem das Spektrum der Maßnahmen beschrieben wird, die die Vertragsparteien in den Rechtssachen, an denen sie als Parteien beteiligt sind, zu ergreifen haben, um das endgültige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu befolgen, wozu auch die Änderung ihres innerstaatlichen Rechts gehört.


111      Selbst in diesem zweiten Fall muss der Beklagte die Möglichkeit haben, anstelle der Rückgabe der Vermögenswerte eine entsprechende Entschädigung zu zahlen.


112      Vgl. auch Nr. 2 des Gemeinsamen Auslegungsinstruments, wonach „[d]as CETA ... die Fähigkeit der ... Union und ihrer Mitgliedstaaten und Kanadas [wahrt], ihre eigenen Gesetze und Vorschriften, die im öffentlichen Interesse die Wirtschaftstätigkeit regulieren, zur Erreichung legitimer politischer Ziele ... zu erlassen und anzuwenden“.


113      Die Theorie, wonach das staatliche Recht aus völkerrechtlicher Sicht nur eine Tatsache darstellt, geht auf die völkerrechtliche Rechtsprechung zurück. So sind nach der Formulierung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs „[i]m Sinne des Völkerrechts und des Gerichtshofs als dessen Organ ... die nationalen Gesetze bloße Tatsachen, Demonstrationen des Willens und der Aktivität der Staaten, in gleicher Weise wie Gerichtsentscheidungen oder Verwaltungsmaßnahmen“ (Urteil vom 25. Mai 1926, Deutsche Interessen im polnischen Oberschlesien [Begründetheit], StIGH, Serie A, Nr. 7, S. 19). Vgl. dazu Santulli, C., Le statut international de l’ordre juridique étatique – Étude du traitement du droit interne par le droit international, éditions A. Pedone, Paris, 2001, S. 259 ff. Vgl. auch wegen einer Reminiszenz an diesen Grundsatz in der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs Urteil vom 12. Juli 2005, Grenzkonflikt (Benin/Niger) (I.C.J. Reports 2005, S. 90, § 28).


114      Vgl. dazu Nouvel, Y., „Commentaire de l’arrêt Achmea“, Journal du Droit International (Clunet), LexisNexis, Paris, Nr. 3, Juli 2018, Kommentar 14, S. 903, dem zufolge es nach Art. 8.31 Abs. 2 CETA „nicht Aufgabe des Gerichts ist, auf der Grundlage des Unionsrechts zu entscheiden – mit anderen Worten, aus der rechtlichen Regelung die damit verbundene Rechtsfolge herzuleiten; hingegen dürfen die Schiedsrichter die europarechtliche Regelung als Tatsache heranziehen, sofern dies relevant ist. In Ausübung seiner Rechtsprechungsfunktion kann das Schiedsgericht Kenntnis von einer europarechtlichen Regelung nehmen, die dann dem Sachverhalt des Rechtsstreits zuzurechnen ist, wobei es prüfen wird, ob es sich um einen relevanten materiell-rechtlichen Aspekt handelt“.


115      Vgl. u. a. Gutachten 2/13 (Rn. 184 und die dort angeführte Rechtsprechung).


116      Vgl. Gutachten 2/13 (Rn. 245).


117      Vgl. Gutachten 2/13 (Rn. 246, kursive Hervorhebung nur hier).


118      Vgl. Nr. 6 Buchst. e des Gemeinsamen Auslegungsinstruments.


119      Vgl. auch Art. 26.1 Abs. 5 Buchst. e CETA, wonach der Gemischte CETA-Ausschuss „Auslegungen der Bestimmungen dieses Abkommens vornehmen [kann], die für die nach Kapitel acht Abschnitt F (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Investoren und Staaten) und nach Kapitel neunundzwanzig (Streitbeilegung) eingesetzten Gerichte bindend sind“. Gemäß Art. 26.1 Abs. 1 CETA setzt sich der Gemischte Ausschuss aus Vertretern der Union und Vertretern Kanadas zusammen.


120      Vgl. Gutachten 1/00 (Rn. 40).


121      Vgl. entsprechend Gutachten 1/00 (Rn. 39).


122      Vgl. u. a. Urteil vom 20. Dezember 2017, Spanien/Kommission (C‑81/16 P, EU:C:2017:1003, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).


123      EU:C:1991:490 (Rn. 4 und 5 sowie 41 und 42). Im Folgenden: Gutachten 1/91.


124      Vgl. Gutachten 1/00 (Rn. 3).


125      Anders als es in dem im Gutachten 1/91 behandelten Entwurf eines Abkommens über die Schaffung des EWR vorgesehen war (Rn. 8, 9 und 43). Vgl. zum GELR-Übereinkommen auch Gutachten 1/00 (Rn. 4, 5 und 10).


126      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass die Autonomie der Unionsrechtsordnung durch ein Abkommen beeinträchtigt wird, das vorsieht, dass ein anderes Rechtsprechungsorgan als der Gerichtshof für die Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen zuständig sein soll, obwohl dieses Abkommen einen wesentlichen Teil der Regeln, einschließlich solcher des abgeleiteten Rechts, übernimmt, die für die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen innerhalb der Union gelten und bei denen es sich in ihrer Mehrzahl um grundlegende Bestimmungen der Unionsrechtsordnung handelt; denn damit bewirkt das Abkommen, dass in die Unionsrechtsordnung ein umfangreicher Komplex von Rechtsnormen eingefügt wird, der neben eine Gruppe gleichlautender Unionsnormen tritt (vgl. Gutachten 1/91, Rn. 41 und 42).


127      Vgl. Gutachten 1/00 (Rn. 41).


128      ABl. 2014, L 257, S. 121.


129      Vgl. Art. 8.21 Abs. 3 CETA.


130      Vgl. Art. 8.21 Abs. 4 CETA.


131      Vgl. Art. 8.21 Abs. 7 CETA.


132      Vgl. Gutachten 2/13 (Rn. 215 bis 235). Das CETA unterscheidet sich auch in diesem Punkt von dem Abkommen, zu dem das Gutachten 1/91 erstellt wurde (Rn. 30 bis 36).


133      Vgl. dazu Gutachten 1/09 (Rn. 77).


134      Gutachten 1/09 (Rn. 89).


135      In seinem Gutachten 2/15 erklärt der Gerichtshof dazu, es handle sich um eine „Möglichkeit, deren Wahrnehmung im Ermessen des klägerischen Investors liegt“ (Rn. 290).


136      Gutachten 1/09 (Rn. 89).


137      Vgl. dazu De Witte, B., „A selfish Court? The Court of justice and the Design of International Dispute Settlement Beyond the European Union“, The European Court of Justice and external relations law: constitutional challenges, Hart Publishing, Oxford, 2014, S. 33 bis 46, insbesondere S. 34.


138      Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV.


139      Art. 21 Abs. 2 Buchst. e EUV.


140      Art. 21 Abs. 2 Buchst. f EUV.


141      Art. 21 Abs. 2 Buchst. h EUV.


142      Vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/15 (Rn. 94).


143      Vgl. dazu Art. 8.23 Abs. 2 CETA. Vgl. auch zur Vollstreckung von Urteilssprüchen Art. 8.41 Abs. 3 bis 6 CETA.


144      Vgl. dazu Art. V des am 10. Juni 1958 in New York unterzeichneten Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, in dem einige restriktive Gründe aufgeführt sind, aus denen die Vollstreckung versagt werden darf.


145      Dagegen könnte ein im Rahmen von Kapitel 8 CETA ergangener Urteilsspruch einer solchen gerichtlichen Überprüfung entgehen, wenn der Investor sich für das am 18. März 1965 in Washington unterzeichnete Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes, ICSID) entscheiden würde. Vgl. jedoch hinsichtlich einer differenzierteren Auffassung in diesem Punkt Jean, G.-A., a. a. O., Rn. 1036 ff.


146      Wie die Kommission in ihrer Stellungnahme zu Recht bemerkt, könnten Drittstaaten in der vorherigen Einschaltung des Gerichtshofs ein einseitiges Privileg sehen, das die Neutralität des Streitbeilegungsmechanismus gefährden würde.


147      Im Folgenden: Charta.


148      Vgl. dazu Art. 8.23 Abs. 1 Buchst. b CETA.


149      Wie die Kommission in ihrer Stellungnahme hervorhebt, sind die gebietsansässigen Unternehmen ein Ableger des ausländischen Investors, so dass es gerechtfertigt ist, sie mit diesem Investor, in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle sie stehen, gleichzustellen.


150      Der Gleichheitssatz steht in Art. 21 Abs. 1 EUV.


151      Vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems (C‑362/14, EU:C:2015:650, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).


152      Vgl. u. a. Urteile vom 19. Juli 2016, H/Rat und KommissionH/Rat und Kommission (C‑455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 41), und vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 72).


153      Vgl. u. a. Urteil vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK (C‑266/16, EU:C:2018:118, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).


154      Vgl. Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 285).


155      ABl. 2007, C 303, S. 17.


156      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Vatsouras und KoupatantzeVatsouras und KoupatantzeVatsouras und Koupatantze (C‑22/08 und C‑23/08, EU:C:2009:344, Rn. 51 und 52), und vom 7. April 2011, Francesco Guarnieri & Cie (C‑291/09, EU:C:2011:217, Rn. 20). Vgl. auch Urteil vom 20. November 2017, Petrov u. a./ParlamentPetrov u. a./ParlamentPetrov u. a./ParlamentPetrov u. a./ParlamentPetrov u. a./ParlamentPetrov u. a./ParlamentPetrov u. a./Parlament (T‑452/15, EU:T:2017:822, Rn. 39 bis 41). Nach Ansicht von Bribosia, E., Rorive, I. und Hislaire, J., „Article 21 – Non-discrimination“, Charte des droits fondamentaux de l’Union européenne. Commentaire article par article, Bruylant, Brüssel, 2018, S. 489 bis 514, insbesondere Rn. 10 und 11, könnte Art. 21 Abs. 2 der Charta dahin ausgelegt werden, dass er auf Ungleichbehandlungen zwischen Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen anwendbar sei.


157      Vgl. u. a. Urteil vom 22. Mai 2014, Glatzel (C‑356/12, EU:C:2014:350, Rn. 43).


158      Vgl. dazu u. a. Urteil vom 21. Dezember 2016, Swiss International Air Lines (C‑272/15, EU:C:2016:993, Rn. 25 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs „gibt es ... im AEU-Vertrag keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem die Union in ihren Außenbeziehungen Drittländer unter allen Aspekten gleich behandeln müsste“ (Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).


159      Vgl. u. a. Urteil vom 7. März 2017, RPO (C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).


160      Vgl. Urteil vom 5. Juli 2005, D. (C‑376/03, EU:C:2005:424, Rn. 53 bis 63).


161      Vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Achmea (C‑284/16, EU:C:2017:699, Nr. 75).


162      Vgl. u. a. Urteil vom 7. März 2017, RPO (C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).


163      Ebd. (Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).


164      Vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2016, Swiss International Air Lines (C‑272/15, EU:C:2016:993, Rn. 24).


165      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2017, RPO (C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).


166      Vgl. im gleichen Sinne Entscheidung Nr. 2017-749-DC des Conseil constitutionnel (Verfassungsrat, Frankreich) vom 31. Juli 2017 zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (JORF vom 11. August 2017).


167      Im Übrigen heißt es in Nr. 6 Buchst. a des Gemeinsamen Auslegungsinstruments: „Das CETA enthält moderne Investitionsvorschriften, nach denen die Regierungen weiterhin das Recht haben, im öffentlichen Interesse regelnd tätig zu werden, auch wenn sich diese Regelungen auf eine ausländische Investition auswirken, wobei es gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz für Investitionen und eine faire und transparente Streitbeilegung garantiert.“ In Nr. 6 Buchst. b des Gemeinsamen Auslegungsinstruments heißt es weiter: „Im CETA wird klargestellt, dass die Regierungen ihre Gesetze ändern dürfen, und zwar auch, wenn sich dies negativ auf eine Investition oder die Gewinnerwartungen eines Investors auswirkt.“ Vgl. auch ganz allgemein Nr. 2 des Gemeinsamen Auslegungsinstruments.


168      C‑279/09, EU:C:2010:811.


169      Art. 26.1 Abs. 1 CETA.


170      Siehe Nr. 195 dieser Schlussanträge.


171      Vgl. u. a. Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass „das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Werts der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt“ (Rn. 48). Im Übrigen hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games u. a. (C‑685/15, EU:C:2017:452), Folgendes entschieden: „Hinsichtlich des Rechts nach Art. 47 Abs. 2 der Charta auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst der Begriff der ‚Unabhängigkeit‘, die der Aufgabe des Richters innewohnt, zwei Aspekte. Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten“ (Rn. 60). „Der zweite, interne, Aspekt steht mit dem Begriff der ‚Unparteilichkeit‘ in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen an dessen Gegenstand ein gleicher Abstand gewahrt wird. Dieser Aspekt ... verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht“ (Rn. 61). „Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln – insbesondere statutarische und Verfahrensregeln – gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Interessen auszuräumen“ (Rn. 62).


172      Vgl. Nr. 6 Buchst. f des Gemeinsamen Auslegungsinstruments.


173      Vgl. in diesem Sinne auch Nr. 6 Buchst. i des Gemeinsamen Auslegungsinstruments sowie Erklärung Nr. 36.


174      Vgl. Art. 26.3 Abs. 3 CETA.


175      Der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen ist ein unter Aufsicht des Gemischten CETA-Ausschusses eingesetzter Sonderausschuss (vgl. Art. 26.2 Abs. 1 Buchst. b CETA).


176      Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/00 (Rn. 39).


177      Was bei der Union und ihren Mitgliedstaaten kaum zu bezweifeln ist.


178      Vgl. zur Zustimmung des Investors dazu, die Streitigkeit nach den in Kapitel 8 Abschnitt F CETA beschriebenen Verfahren durch das Gericht beilegen zu lassen, Art. 8.22 Abs. 1 Buchst. a CETA. Zur Rücknahme bzw. Einstellung einer Klage vor den Gerichten der Vertragsparteien bzw. zum Verzicht auf eine solche Klage vgl. Art. 8.22 Abs. 1 Buchst. f und g CETA.


179      Art. 8.39 Abs. 5 CETA bestimmt außerdem: „Wurde den Klagen nur in Teilen stattgegeben, so werden die Kosten proportional nach Zahl oder Umfang der erfolgreichen Teile der Klagen festgesetzt.“


180      In die gleiche Richtung geht auch Art. 8.20 CETA, wonach die Streitparteien eine Mediation in Anspruch nehmen können.


181      Ich verweise insoweit auf meine allgemeinen Erwägungen zum Gemischten CETA-Ausschuss (siehe Nrn. 248 bis 250 dieser Schlussanträge). Vgl. zur Vergütung der Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz auch Art. 8.28 Abs. 7 Buchst. d CETA.


182      Vgl. hinsichtlich der Rechtsbehelfsinstanz Art. 8.28 Abs. 4 CETA.


183      Ebd.


184      In der Fußnote an dieser Stelle des Textes heißt es dazu: „Zur Klarstellung: Die Tatsache, dass eine Person eine Vergütung von einer staatlichen Stelle erhält, reicht allein nicht aus, um nicht als Mitglied des Gerichts in Betracht zu kommen.“ Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung insoweit erklärt, diese Klarstellung ziele ganz besonders auf die Berufsgruppe der Hochschullehrer ab, die zwar eine Vergütung vom Staat erhielten, aber auch die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllten. Die Kommission hat auch die Bezieher einer staatlichen Rente erwähnt. Es ist jedenfalls klar, dass für diese Personen sämtliche Bestimmungen des Art. 8.30 CETA gelten, mit denen ein etwaiger Interessenkonflikt, der ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen könnte, verhindert und gegebenenfalls geahndet werden soll.


185      In Unterabs. 2 dieser Bestimmung heißt es: „Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften um eine Festlegung des Verhaltenskodexes bis spätestens zum ersten Tag der vorläufigen Anwendung beziehungsweise des Inkrafttretens dieses Abkommens, in jedem Fall aber bis spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt.“ Vgl. auch Nr. 6 Buchst. f des Gemeinsamen Auslegungsinstruments und Erklärung Nr. 36, wonach „[d]ie ethischen Anforderungen an die Mitglieder des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz ... so rasch wie möglich ... in einem verbindlichen und zwingenden Verhaltenskodex im Einzelnen festgelegt [werden]“.


186      Dazu führt die deutsche Regierung in ihrer Stellungnahme aus, die Leitlinie 3 der von den Mitgliedern des Gerichts und der Rechtsbehelfsinstanz gemäß Art. 8.30 Abs. 1 CETA zu beachtenden IBA-Leitlinien sehe eine umfassende Offenlegungspflicht hinsichtlich aller die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Schiedsrichter potenziell beeinträchtigenden Umstände vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts, 29. Jan. 2019 - 1/17

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