Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Nov. 2011 - 5 B 39/11, 5 B 39/11 (5 C 22/11)
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist jedenfalls nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
- 2
-
Die Revision kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung der angesprochenen grundsätzlichen Fragen aus dem Bereich des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts geben.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Nov. 2011 - 5 B 39/11, 5 B 39/11 (5 C 22/11)
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Nov. 2011 - 5 B 39/11, 5 B 39/11 (5 C 22/11)
Referenzen - Gesetze
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.