Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Feb. 2010 - 3 B 75/09, 3 B 75/09 (3 C 6/10)

published on 16/02/2010 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Feb. 2010 - 3 B 75/09, 3 B 75/09 (3 C 6/10)
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, unter anderem die Frage zu klären, ob eine an der Kleinen Hochseefischerei teilnehmende Erzeugergemeinschaft verlangen kann, dass bei der Erteilung von Fangerlaubnissen nach § 3 Abs. 2 des Seefischereigesetzes insbesondere wegen der dort genannten Kriterien der Leistungsfähigkeit und Eignung des Fischereibetriebes auch berücksichtigt wird, inwieweit andere Antragsteller über die erforderlichen Fahrterlaubnisscheine verfügen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

3 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Wenn die Ausübung der Seefischerei auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union oder auf Grund einer Verordnung nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 beschränkt wird, bedarf sie der Erlaubnis (Fangerlaubnis). Diese wird im Rahmen der verfügbaren Fa

Annotations

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wenn die Ausübung der Seefischerei auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union oder auf Grund einer Verordnung nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 beschränkt wird, bedarf sie der Erlaubnis (Fangerlaubnis). Diese wird im Rahmen der verfügbaren Fangmengen erteilt. Die Fangerlaubnis darf nur versagt werden, wenn

1.
die Antragsfrist versäumt und die verfügbare Fangmenge verteilt ist,
2.
eine der drei zuletzt erteilten Fangerlaubnisse erheblich überschritten oder mißbraucht worden ist oder
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die Fangerlaubnis nicht selbst nutzen wird.
Die Fangerlaubnis wird nur erteilt, soweit der Antragsteller die Seefischerei mit Fischereifahrzeugen ausüben will, die bereits in den Jahren 1986 oder 1987 auf Grund einer Fangerlaubnis betrieben wurden oder deren Bau oder Anschaffung mit Mitteln des Bundes oder der Länder gefördert wurde oder wird. Abweichend von Satz 4 kann eine Fangerlaubnis mit Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für den Betrieb eines Fischereifahrzeuges erteilt werden,
1.
für das die Befugnis zum Führen der Bundesflagge gemäß § 11 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen wurde,
2.
das ein Fahrzeug ersetzt, welches in Totalverlust geraten ist, sofern seine Bruttoraumzahl (BRZ) nicht größer oder seine Maschinenleistung in Kilowatt (kW) nicht stärker ist als die des verlorengegangenen Fahrzeugs,
3.
das ein Fahrzeug ersetzt, das einem Flottensegment angehört, bei dem die durch in § 1 Absatz 3 bezeichnete Rechtsakte festgesetzte Teilkapazitätsobergrenze für die deutsche Fischereiflotte bereits unterschritten ist, sofern seine Bruttoraumzahl nicht größer oder seine Maschinenleistung in Kilowatt nicht stärker ist als die des ersetzten Fahrzeugs; eine derartige Ersetzung ist jedoch auch dann möglich, wenn hierdurch die Kapazität in dem betreffenden Flottensegment verringert wird.
Die Fangerlaubnis darf mit der Auflage versehen werden, dass die Fangdaten je Hol in das Logbuch einzutragen sind. Sie darf mit den Nebenbestimmungen versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union erforderlich sind.

(2) Bei der Bemessung der Zuteilungen soll der Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, ihrer bisherigen Teilnahme an der betreffenden Fischerei, dem wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte und der bestmöglichen Versorgung des Marktes Rechnung getragen werden; ferner kann berücksichtigt werden, ob Fischereibetriebe durch ein Verbot oder eine andere Beschränkung des Fischfangs besonders betroffen sind.

(3) Für die Erteilung der Fangerlaubnisse ist die Bundesanstalt zuständig. Sie soll die betroffenen berufsständischen Wirtschaftsverbände vor der Entscheidung, insbesondere bei der Festlegung der Zuteilungsmerkmale, hören. Ferner sind die betroffenen Bundesländer (Länder) anzuhören, wenn die Grundzüge für die Erteilung der Fangerlaubnisse festgelegt werden.

(4) Die Bundesanstalt kann juristischen Personen, zu denen sich Fischereibetriebe zusammengeschlossen haben, Sammelerlaubnisse für alle Mitglieder mit dem Auftrag erteilen, ihren Mitgliedern im Rahmen der Sammelerlaubnis Fangerlaubnisse nach Maßgabe des Absatzes 1 zu erteilen. Die beauftragten Stellen unterliegen insoweit der Fachaufsicht der Bundesanstalt.

(5) Abweichend von § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung ist für sämtliche Streitigkeiten, die Fangerlaubnisse betreffen, das Verwaltungsgericht Hamburg örtlich zuständig.