Bundesgerichtshof Urteil, 17. Apr. 2002 - XII ZR 267/01

bei uns veröffentlicht am17.04.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 267/01 Verkündet am:
17. April 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren getrennt lebenden Ehemann, im Wege der Stufenklage auf hälftige Auskehrung erlangter Zinsen als Teil des Trennungsunterhalts in Anspruch. In der ersten Stufe verurteilte das Amtsgericht ihn antragsgemäß, der Klägerin Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum 31. Dezember 1999 sowie die Zinseinkünfte aus diesem Vermögen im Jahre 1999 zu erteilen und die Zinseinkünfte mit den entsprechenden Zinsabrechnungen der Bank zu belegen. Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein und machte geltend, der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreite 1.500 DM (§ 511 a ZPO a.F.). Seine Zinseinkünfte resultierten aus einem im Laufe des Jahres 1999 aufgelösten Nummernkonto bei einer Schweizer Bank. Er verfüge über "keinerlei aussagekräftige Unterlagen" und müsse deshalb mit einem Kostenauf-
wand von 1.878 DM von H. nach Z. reisen, da die Bank weder Kontoauszüge noch Zinsbescheinigungen versende noch dem Kontoinhaber telefonisch Auskünfte erteile. Vielmehr würden alle ein solches Nummernkonto betreffenden Unterlagen und Informationen bei der Bank gelagert, bis sie der Kontoinhaber persönlich oder ein von ihm Bevollmächtigter unter Vorlage seiner Ausweispapiere im Bankgebäude selbst in Empfang nehme. Zudem sei bei der Berechnung seiner Beschwer auch sein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen, da gegen ihn ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verkürzung von Vermögens- und Einkommenssteuern in den Jahren 1991 bis 1996 schwebe. Das Berufungsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes auf 500 DM festgesetzt und die Berufung des Beklagten mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM übersteige. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er sein Ziel der Abweisung des Auskunftsverlangens weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund der Säumnis der Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung nicht auf einer Säumnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Berufung des Beklagten ist unzulässig. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für die Bemessung der Beschwer der Tag der Einlegung der Berufung (hier: 17. November 2000) maßgeblich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426). Auch die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Beklagte habe einen 1.500 DM übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes nicht glaubhaft gemacht, hält der revisionsrechtlichen Prüfung zumindest im Ergebnis stand. 1. Selbst wenn man den Vortrag des Beklagten, über "keinerlei aussagekräftige Unterlagen" zu verfügen, zu seinen Gunsten dahin auslegt, daß ihm die zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs beizubringende Zinsbescheinigung der Bank für das Jahr 1999 bei Einlegung der Berufung nicht oder nicht mehr vorlag und sie sich auch nicht - was die Revision ausdrücklich offenläßt - bei den zu seiner Einkommensteuererklärung 1999 eingereichten Unterlagen befand , so daß er sich ohne nennenswerten Kostenaufwand eine Kopie hiervon hätte besorgen können, ist bereits nicht hinreichend dargetan, daß eine Reise von H. nach Z. erforderlich war, um sich eine solche Bescheinigung dort aushändigen zu lassen. Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte sich im maßgeblichen Zeitpunkt (17. November 2000) überhaupt ständig in H. aufhielt. Zweifel daran ergeben sich zum einen aus dem Umstand, daß der Beklagte im Verfahren der einstweiligen Anordnung wegen eines Prozeßkostenvorschusses ( F ..../00 EA AG K. ) ein Vermögensverzeichnis eingereicht hat, in dem eine offene Umzugsrechnung einer Spedition aus B. vom 19. April 2000
angeführt ist, und zum anderen daraus, daû ihm ein Schriftsatz in dem weiteren Verfahren auf restlichen Unterhalt ( F .../01 AG K. ) am 25. April 2001 unter der Anschrift R. straûe in K. durch persönliche Übergabe zugestellt worden ist. Jedenfalls hätte der Beklagte schon nach seinem eigenen Vortrag nicht selbst nach Z. zu reisen brauchen, da die Bank die erforderliche Zinsbescheinigung auch einem von ihm Bevollmächtigten ausgehändigt hätte. Der Beklagte hätte daher auch etwa einen in Z. ansässigen Rechtsanwalt im Korrespondenzwege bevollmächtigen und beauftragen können, die Bescheinigung für ihn in den Räumen der Bank abzuholen und ihm zuzusenden. Daû auch dies Kosten in einer Gröûenordnung von 1.500 DM verursacht hätte, ist vom Beklagten weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Ebenso hätte der Beklagte einen seiner in R. (B. ) ansässigen erstinstanzlichen Prozeûbevollmächtigen oder eine ihrer Kanzleiangestellten hiermit beauftragen können. Auch insoweit ist nicht dargetan, daû die dadurch entstehenden Kosten an 1.500 DM heranreichen, zumal Übernachtungskosten, wie sie der Beklagte mit 500 DM ansetzt, dann nicht angefallen wären. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ein Geheimhaltungsinteresse des Beklagten nicht anerkannt. Abgesehen davon, daû die Auskunftspflicht eines Schuldners auch dann bestehen bleibt, wenn er sich durch die Auskunft einer strafbaren Handlung bezichtigen müûte (vgl. BGHZ 41, 318, 323), wäre dem Beklagten hier im September 2000 durch die Angabe seiner Zinseinkünfte des Jahres 1999 kein weiterer Nachteil entstanden. Das bereits anhängige Ermittlungsverfahren erstreckte sich nicht auf den Veranlagungszeitraum 1999, und soweit diese Einkünfte in seiner Steuererklärung 1999 nicht bereits angegeben waren, wäre er gemäû § 153 Abs. 1 AO ohnehin verpflichtet gewesen,
diese nachträglich entsprechend zu berichtigen. Etwaige Nachteile, die ihm durch verspätete Offenlegung seiner Zinseinnahmen dem Finanzamt gegenüber entstehen könnten, berühren seine Beschwer durch die Verurteilung zur Auskunft nicht (vgl. Senatsbeschluû vom 16. August 2000 - XII ZB 98/98 - NJW-RR 2001, 210).
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 153 Berichtigung von Erklärungen


(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,1.dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekomm

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2000 - XII ZB 98/98

bei uns veröffentlicht am 16.08.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 98/98 vom 16. August 2000 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber -Monecke und P

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(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,

1.
dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder
2.
dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist,
so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.

(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.

(3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen.

(4) Die Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht ferner, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbescheid, einem Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a umgesetzt worden sind und die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 98/98
vom
16. August 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber
-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. Juli 1998 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 500 DM.

Gründe:

I.

Die Klägerin verfolgt im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Zahlung von Trennungsunterhalt. Das Amtsgericht - Familiengericht - verurteilte den Beklagten, nachdem die Klägerin den Rechtsstreit wegen des weitergehenden Auskunftsbegehrens für erledigt erklärt hatte, durch Teilurteil, "der Klägerin vollständig Auskunft zu erteilen über seine Nebeneinkünfte - unversteuert - in den Jahren 1994, 1995 und 1996."
Das Oberlandesgericht setzte den Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren auf 500 DM fest und verwarf die Berufung des Beklagten durch Beschluß, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511 a ZPO). Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er geltend macht, die Beschwer hätte auf mindestens 2.000 DM festgesetzt werden müssen. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über unversteuerte Einnahmen sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet, da ihm über derartige Einkünfte nichts bekannt sei. Er verfüge nicht über Unterlagen, aus denen er entnehmen könne, Arbeiten verrichtet, abgerechnet und Vergütungen vereinnahmt zu haben , die nicht in die Jahresabschlüsse eingeflossen seien. Seine Beschwer liege deshalb darin, daß er der Auskunftsverpflichtung nicht nachkommen könne und ein Zwangsgeld, dessen Festsetzung von der Klägerin bereits beantragt worden sei, notgedrungen werde begleichen müssen. Die zu erwartende Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von mindestens 2.000 DM bis 5.000 DM sowie zusätzliche Verfahrenskosten rechtfertigten die Festsetzung der Beschwer auf einen 1.500 DM übersteigenden Betrag. Eine solche Bemessung der Beschwer habe aber auch dann zu erfolgen , wenn die Auskunftserteilung für möglich gehalten werde. Falls er unversteuerte Einkünfte erzielt haben sollte und darüber Erklärungen abzugeben habe, müsse er sich mit der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung einer strafbaren Handlung bezichtigen. Seine Beschwer liege dann in dem erforderlichen finanziellen Aufwand für die Auseinandersetzung mit den Finanzbehörden, und zwar zum einen im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens und zum anderen hinsichtlich der Bemessung einer etwaigen Steuernachzahlung, sowie in der Bela-
stung durch letztere. Bei einem angenommenen Streitwert von (3 x 5.000 DM) 15.000 DM ergebe sich allein für die notwendige Beauftragung eines Anwalts eine Kostenbelastung von rund 1.900 DM. Hinzu käme die Belastung mit der Gebührenforderung des Steuerberaters für die erforderliche Erstellung neuer Jahresabschlüsse mit mindestens weiteren 3.000 DM. Eine einfache Erklärung, keine Nebeneinkünfte oder solche in bestimmter Höhe erzielt zu haben, könne er zudem mangels hinreichender Absicherung nicht abgeben. Er könne die Auskunft erst erteilen, nachdem der Steuerberater die für die Jahre 1994 bis 1996 erstellten Jahresabschlüsse überprüft und aufgeschlüsselt habe, welche Arbeiten mit welchen Vergütungen in die Jahresabschlüsse eingeflossen seien. Für die Überprüfung und Auswertung der Buchungsunterlagen fielen weitere Kosten von mindestens 3.000 DM an.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f. m.N.) richtet sich der Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses ist in der Regel darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht, sowie auf ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse der verurteilten Partei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwer mit 500 DM bemessen. Diese Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann von dem Senat nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräum-
ten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZR 15/96 - FamRZ 1996, 1543 f. m.N.). Das Berufungsgericht hat seine Schätzung zwar nicht begründet. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß darin ein Verfahrensfehler liegt, wenn nicht ausnahmsweise die für die Bewertung des Abwehrinteresses zu berücksichtigenden Posten auf der Hand liegen oder sonst bei Berücksichtigung aller in Frage kommenden Umstände außer Zweifel steht, daß das Abwehrinteresse nicht mit einem höheren Wert bemessen werden kann (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82 - NJW 1983, 123 und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 186/88 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 7). Eine solche Ausnahme liegt hier aber vor. Es kann unter Berücksichtigung aller Umstände keinem Zweifel unterliegen, daß die Beschwer mit 500 DM nicht zu niedrig bemessen worden ist. 2. Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde ist die Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht deshalb auf eine unmögliche Leistung gerichtet , weil dem Beklagten über unversteuerte Einkünfte nichts bekannt sei. Er braucht die Auskunft nur nach seinem eigenen Kenntnisstand zu erteilen, das heißt, er muß lediglich insoweit Angaben machen, als er dazu imstande ist (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 95/95 - BGHR BGB § 1605 Abs. 1 Beschwer 1). Der Inanspruchnahme eines Steuerberaters zur Überprüfung der Jahresabschlüsse darauf, welche Einnahmen in diesen im einzelnen erfaßt sind, bedarf es im übrigen auch deshalb nicht, weil aus den erstellten Bilanzen einschließlich Gewinn- und Verlustrechnungen und ihren Aufschlüsselungen die bereits angegebenen Einnahmen zu ersehen sind. Den Vergleich mit seinen Buchungs- und sonstigen Unterlagen kann der Beklagte daher
selbst vornehmen und die gegebenenfalls erforderliche ergänzende Zusammenstellung anfertigen, da es hierfür nicht auf steuerliche Gesichtspunkte ankommt. Der somit erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten übersteigt den Betrag von 500 DM auf keinen Fall. Aber selbst wenn es dem Beklagten nicht möglich sein sollte, eventuell unversteuert gebliebene Einnahmen festzustellen und sich hierüber isoliert zu erklären, ist die Auskunftserteilung nicht unmöglich. Denn das Teilurteil ist dahin zu verstehen, daß auch Angaben über die Gesamteinkünfte gemacht werden können, seien sie versteuert oder unversteuert. Damit wird dem Interesse der Auskunftsberechtigten genügt. Der Beklagte hat deshalb auch die Möglichkeit , seine Gesamteinnahmen anzugeben und darauf hinzuweisen, daß davon bestimmte Abzüge, etwa für Steuern, vorzunehmen sind. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe weitere Steuern zu entrichten sind, ist für die Auskunftserteilung nicht von Bedeutung. Den entsprechenden Betrag kann der Beklagte später ermitteln und dem Unterhaltsbegehren der Klägerin entgegenhalten. Der Mithilfe eines Steuerberaters bedarf er zu dieser Auskunftserteilung ebensowenig, denn ein Steuerberater wäre zur Ermittlung der Gesamteinnahmen , soweit diese nicht in die Unterlagen des Beklagten eingeflossen sind, auch auf dessen Angaben angewiesen. Im übrigen braucht der Beklagte auch bei der Auskunftserteilung über seine Gesamteinnahmen ebenfalls nur insoweit Angaben zu machen, als er dazu imstande ist (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 aaO). Wenn er keine entsprechenden Kenntnisse und keine Unterlagen hat, braucht er deshalb insoweit auch keine Angaben zu machen. Deshalb ergibt sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine den Betrag von 500 DM übersteigende Beschwer.
Etwas anderes gilt auch nicht wegen der von der sofortigen Beschwerde angeführten weiteren Kosten, insbesondere von Anwalts- und Steuerberaterhonoraren im Rahmen eventueller Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt und im Rahmen eines Strafverfahrens sowie von etwaigen Steuernachzahlungen. Denn diese stellen keine mit der Erteilung der Auskunft verbundenen Kosten dar, sondern wären Folge des eigenen Verhaltens des Beklagten, der dann nicht alle Einnahmen dem Finanzamt gegenüber angegeben hätte. Diese Konsequenzen, die er sich selbst zuzuschreiben hätte, berühren die Beschwer nicht.
Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz