Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2003 - XII ZR 13/01

published on 18/09/2003 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2003 - XII ZR 13/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 13/01 Verkündet am:
18. September 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1833, 1908 i Abs. 1 Satz 1
Zur Schadensersatzpflicht des Betreuers bei pflichtwidrigem Abschluß eines vom
Vormundschaftsgericht genehmigten Vertrags.
BGH, Urteil vom 18. September 2003 - XII ZR 13/01 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. November 2000 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 38.346 DM) Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Erbin ihrer Mutter von dem Beklagten als deren früherem Betreuer Schadensersatz wegen Verletzung seiner Amtspflichten. Die Mutter der Klägerin, A. H. , war Inhaberin des Baugeschäfts " H. H. -/Tiefbau"; tatsächlich wurde das Baugeschäft von deren Sohn G. H. geführt. Am 22. September 1995 wurde der Beklagte, von Beruf Rechtsanwalt , zum Betreuer der A. H. mit dem Aufgabenkreis "Führung des Handelsgeschäfts Fa. H. - und Tiefbau ... sowie die Vertretung in allen
damit zusammenhängenden gerichtlichen und behördlichen Angelegenheiten einschließlich Postvollmacht" bestellt. Auf eine vom Beklagten als Betreuer im November 1995 erhobene Klage wurde G. H. durch rechtskräftiges Versäumnisurteil verurteilt, eine Aufstellung aller Forderungen und Verbindlichkeiten des Baugeschäfts zu erstellen und herauszugeben. Am 29. November 1995 wurde eine H. Bau GmbH gegründet (Eintragung am 7. Mai 1996) und G. H. zu deren Geschäftsführer bestellt. Am 4. Dezember 1995 schloß der Beklagte als Betreuer der A. H. mit G. H. als Geschäftsführer dieser GmbH einen Vertrag, den das Vormundschaftsgericht am 20. Dezember 1995 genehmigte. In diesem Vertrag übertrug der Beklagte das bewegliche Inventar der Firma H. H. -/Tiefbau auf die GmbH; außerdem wurde bestimmt, daß die GmbH die laufenden Geschäfte der Firma H. H. -/Tiefbau fortführe, in deren Verträge eintrete und deren sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten übernehme. Am 10. März 1996 stellte der Beklagte den Antrag, über das Vermögen der Firma H. H. -/Tiefbau den Konkurs zu eröffnen. Am 29. November 1996 wurde über das Vermögen der H. Bau GmbH auf Antrag eines Drittgläubigers der Konkurs eröffnet; der (GmbH-) Konkursverwalter verwertete das der GmbH von der Firma H. H. -/Tiefbau übertragene Inventar (Maschinenpark sowie Arbeitsund Baumaterial), dessen Wert die Klägerin mit 850.000 DM beziffert. A. H. verstarb am 19. April 1997 und wurde von der Klägerin und G. H. beerbt, der seinen Erbteil im Juni 1997 auf die Klägerin übertrug. Mit der Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag des behaupteten Inventarwertes als Schadensersatz geltend. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revisi-
on der Klägerin, mit der diese die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Beklagte mit dem Abschluß des Vertrags vom 4. Dezember 1995 seine Pflichten als Betreuer der Frau A. H. nicht verletzt. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätten gegen die Firma H. H. -/ Tiefbau erhebliche Verbindlichkeiten bestanden, die der Beklagte am 1. Dezember 1995 gegenüber dem Vormundschaftsgericht mit 2.066.196,54 DM angegeben habe und deren genaue Höhe offenbleiben könne. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte über das Bestehen etwaiger Ansprüche der Baufirma gegen Dritte, wie sie von der Klägerin - wenn auch ohne nähere Substantiierung - behauptet und mit 2.496.986,61 DM beziffert würden, informiert gewesen sei. Der Beklagte habe bei Abschluß des Übergabevertrages damit rechnen müssen, daß den Verbindlichkeiten der Firma H. H. -/Tiefbau keine ausreichenden werthaltigen Forderungen gegenübergestanden hätten und das zu übertragende bewegliche Inventar den wesentlichen Vermögensgegenstand ausgemacht hätte. Deshalb sei der Beklagte keinesfalls gehalten gewesen, einen Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum zu vereinbaren: Abgesehen davon, daß sich sein Vertragspartner hierauf wohl kaum eingelassen hätte, hätte der Rückbehalt des Eigentums an diesen Ge-
genständen lediglich den Übergang der Verbindlichkeiten der Baufirma auf die GmbH bedeutet. Der Vertragsschluß wäre dann aber wegen Gläubigerbenachteiligung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig gewesen und hätte den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung von Gläubigern der GmbH gemäß § 826 BGB begründet. In diesem Fall hätte die GmbH nämlich - jedenfalls nach dem Kenntnisstand des Beklagten - über keine nennenswerten Vermögensgegenstände verfügt, die dem Zugriff von Gläubigern zugänglich gewesen wären. Ein Vertrag jedoch, durch den der Schuldner (hier die GmbH) sein letztes zur Gläubigerbefriedigung taugliches Vermögen einem bestimmten Gläubiger (hier der Betreuten) übertrage, sei regelmäßig sittenwidrig, wenn dadurch gegenwärtige oder künftige Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht würden und beide Vertragspartner bei dieser Täuschung zusammengewirkt hätten. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Unrichtig ist bereits die Annahme, die GmbH als Schuldnerin habe durch den Vertrag vom 4. Dezember 1995 ihr "letztes zur Gläubigerbefriedigung taugliches Vermögen einem bestimmten Gläubiger (hier die Betreute) übertragen". Zum einen hat das Oberlandesgericht zur Vermögenslage der GmbH im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Feststellungen getroffen. Zum andern hat nicht die GmbH Vermögen auf die Betreute, sondern - gerade umgekehrt - die Betreute, gesetzlich vertreten durch den Beklagten, Vermögen auf die GmbH übertragen. Rechtsirrig ist auch die Auffassung, ein Rückbehalt des Eigentums am Inventar der Firma H. H. -/Tiefbau hätte, wäre er im Vertrag vom 4. Dezember 1995 vereinbart worden, aus der Tatsachensicht des Beklagten "lediglich den Übergang der Verbindlichkeiten der Baufirma auf die GmbH bedeutet"
und - mit den Rechtsfolgen der §§ 138, 826 - den Vorwurf der Gläubigerbe- nachteiligung begründet. Dieser Auffassung liegt offenbar die Annahme zugrunde, daß bereits mit dem Vertrag vom 4. Dezember 1995 die Verbindlichkeiten der Firma H. H. -/Tiefbau auf die H. Bau GmbH übergegangen seien und - insoweit folgerichtig - ein Verbleib des Aktivvermögens bei der Betreuten deren Gläubiger um die Möglichkeit des Zugriffs auf dieses Vermögen gebracht hätte. Auch diese Annahme ist jedoch nicht richtig. Eine Übernahme der Verbindlichkeiten der Firma H. H. -/Tiefbau durch die H. Bau GmbH hätte, worauf das Landgericht mit Recht hingewiesen hat, nach § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB einer Genehmigung der Gläubiger dieser Verbindlichkeiten bedurft. Eine solche Genehmigung ist nicht festgestellt; sie hätte, wäre sie erteilt worden, wohl auch den späteren Antrag des Beklagten, über das Vermögen der Firma H. H. -/Tiefbau den Konkurs zu eröffnen, erübrigt. Die einen etwaigen Schadensersatzanspruch nach § 1908i i.V. mit § 1833 BGB begründende Pflichtverletzung des Beklagten liegt - was das Oberlandesgericht verkennt - gerade darin, daß der Beklagte mit dem Vertrag vom 4. Dezember 1995 das Aktivvermögen des Baugeschäfts der von ihm betreuten A. H. auf die GmbH übertragen hat, ohne sicherzustellen, daß durch eine geeignete rechtliche Verknüpfung mit der Übertragung von Inventar der Firma H. H. -/Tiefbau auf die H. Bau GmbH eine wirksame - d.h.: von der Genehmigung des jeweiligen Gläubigers gedeckte - Übernahme von Verbindlichkeiten der Firma H. H. -/Tiefbau durch die H. Bau GmbH einhergeht. Da der Beklagte mit der H. Bau GmbH eine solche Vereinbarung nicht getroffen hat, beschränkte sich deren Gegenleistung für die Übertragung des Inventars durch die Firma H. H. -/Tiefbau auf die bloße - ungesicher te - Verpflichtung, ihrerseits die Firma H. H. -/Tiefbau von deren Verpflichtungen gegenüber deren Gläubigern freizustellen. Die mit dem Konkurs der H. Bau GmbH eingetretene mangelnde Realisierbarkeit dieser Verpflich-
tung begründet einen - vorhersehbaren - Schaden, für den der Beklagte nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1833 BGB einzustehen hat. Eine etwaige Schadensersatzverpflichtung des Beklagten wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Vormundschaftsgericht den Vertrag vom 4. Dezember 1995 genehmigt hat (vgl. BGH Urteile vom 15. Januar 1964 - IV ZR 106/63 - FamRZ 1964,199 und vom 5. Mai 1983 - III ZR 57/82 - FamRZ 1983, 1220); denn Vormundschaftsgericht und Betreuer haben, wie auch § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB verdeutlicht, jeweils eine selbständige Prüfungspflicht. Zwar kann der Vormund durch eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ausnahmsweise vom Vorwurf pflichtwidrig schuldhaften Verhaltens entlastet werden - so etwa dann, wenn es bei der Genehmigung im wesentlichen um Rechtsfragen geht, dem Vormundschaftsgericht alle für deren Beantwortung maßgebenden Tatsachen bekannt sind und der Betreuer, zumal wenn er juristisch nicht vorgebildet ist, deshalb davon ausgehen darf, beim Abschluß des genehmigten Rechtsgeschäfts pflichtgemäß zu handeln (Palandt/Diederichsen BGB 62. Aufl. § 1833 Rdn. 6; MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1833 Rdn. 10). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Der Maßstab der von einem Betreuer zu verlangenden Sorgfalt bestimmt sich nach dem Lebenskreis sowie nach der Rechts- und Geschäftserfahrung des Betreuers (für den Vormund: BGH Urteil vom 15. Januar 1964 aaO; Palandt/Diederichsen aaO Rdn. 8; MünchKomm/Wagenitz aaO Rdn. 4). Der Beklagte war gerade im Hinblick auf seine Fachkunde als Anwalt zum Betreuer bestellt worden. Von einem Anwalt als Betreuer kann erwartet werden, daß er sich - erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme von Fachliteratur - über die rechtlichen Risiken eines von ihm abzuschließenden Geschäfts vergewissert und im Interesse des Betreuten Vorkehrungen trifft, um erkennbare Risiken auszuschließen oder zu vermindern. Das
gilt namentlich dann, wenn diese Risiken - wie hier - auf der Hand liegen. Die Frage, ob im vorliegenden Fall auch das Vormundschaftsgericht nach dem ihm mitgeteilten Sachverhalt diese Risiken und Abhilfemöglichkeiten erkennen mußte, kann offenbleiben; auch wenn diese Frage zu bejahen wäre, würde dies den Beklagten nicht der Verpflichtung entheben, die von ihm als anwaltlichem Betreuer geschuldete Sorgfalt zu beobachten. Einem Schadensersatzanspruch steht auch eine etwaige, bereits bei Vertragsschluß bestehende Überschuldung der Firma H. H. -/Tiefbau nicht entgegen. Das Oberlandesgericht meint zwar, daß eine solche Überschuldung "offensichtlich" auch tatsächlich vorhanden gewesen sei. Festgestellt hat es eine Überschuldung der Firma H. H. -/Tiefbau zu diesem Zeitpunkt damit jedoch noch nicht, weil es - wie aus den vorausgehenden Erörterungen in den Urteilsgründen folgt - zum einen das Vorhandensein von realisierbaren "etwaigen Ansprüchen" der Baufirma gegen Dritte nicht ausgeschlossen hat, zum anderen auch die Höhe der Verbindlichkeiten der Baufirma hat dahinstehen lassen. Das Berufungsurteil beschränkt sich insoweit vielmehr auf die Feststellung, daß der Beklagte nach seinem damaligen Kenntnisstand mit einer solchen Überschuldung rechnen mußte. Im übrigen würde auch eine bereits bestehende Überschuldung den Eintritt eines Schadens, der durch die Weggabe von Aktiva ohne entsprechenden Gegenwert bewirkt wird und im Anstieg des NegativSaldos begründet läge, nicht hindern (OLG Saarbrücken ZIP 2002, 130, 131; vgl. auch BGHZ 59, 148, 150 und 100, 190, 199). 3. Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, weil das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu dem Schaden getroffen hat, welcher der A. H. aus der Pflichtverletzung
des Beklagten entstanden ist. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Der Beklagte hat geltend gemacht, daß ihm die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts im Vertrag vom 4. Dezember 1995 nicht möglich gewesen sei, weil ein solcher Eigentumsvorbehalt auf die einzelnen beweglichen Wirtschaftsgüter hätte bezogen werden müssen, er - der Beklagte - jedoch keine Kenntnis davon erlangt habe, welche Gegenstände im einzelnen der Firma H. H. -/Tiefbau gehörten. Auch dieser Vortrag könnte, würde er hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten Unkenntnis unstreitig gestellt oder bewiesen, eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aus zwei Gründen nicht hindern: Zum einen nicht, weil der Beklagte den Vertrag vom 4. Dezember 1995 mit G. H. als Geschäftsführer der neu gegründeten H. Bau GmbH geschlossen hat, G. H. - nach dem eigenen Vortrag des Beklagten - aber das Baugeschäft seiner Mutter A. H. tatsächlich allein geleitet hat und, wie zu folgern ist, deshalb auch in der Lage gewesen wäre, die der Firma H. H. -/Tiefbau gehörenden Vermögensgegenstände, die nach dem beiderseitigen Vertragswillen auf die von ihm vertretene H. Bau GmbH übereignet werden sollten, im gemeinsamen Vertrag mit der vom Beklagten für notwendig erachteten Bestimmtheit zu bezeichnen; zum andern nicht, weil etwaige Zweifel an der Bestimmtheit der dinglichen Erklärungen im Vertrag vom 4. Dezember 1995 geeignet wären, nicht nur die Wirksamkeit eines auf das Inventar bezogenen Eigentumsvorbehalts , sondern auch die erfolgte Übertragung des Eigentums an dem Inventar von der Firma H. H. -/Tiefbau auf die H. Bau GmbH in Frage zu stellen. Wäre aber schon die Übertragung des Inventars der Firma H. H. -/Tiefbau auf die H. Bau GmbH unwirksam, hätte der Beklagte nicht deren Inbesitznahme durch die GmbH, erst recht nicht deren Inanspruchnahme durch den später über das Vermögen der H. Bau GmbH eingesetzten Konkursverwalter
widerspruchslos hinnehmen können, ohne - mit der Rechtsfolge des § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1833 BGB - seine Pflichten als Betreuer zu verletzen.
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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitge
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published on 22/07/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- UND ENDURTEIL XII ZR 77/06 Verkündet am: 22. Juli 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.