vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 10 O 10690/04, 08.09.2005
Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 2235/05, 16.08.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XI ZR 317/06 Verkündet am:
11. März 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
HWiG § 2 Abs. 1 Satz 3 a.F.
Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung
auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande
kommt, ist auch dann keine unzulässige andere Erklärung i.S. des § 2
Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn damit nur der nach dem Anlagemodell vorgesehene
Beitritt des Verbrauchers zu einer Fondsgesellschaft gemeint sein kann
(Ergänzung des Senatsurteils vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007,
1118).
BGH, Versäumnisurteil vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg
und Maihold

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. August 2006 aufgehoben und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. September 2005 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Der Kläger, ein damals 24 Jahre alter Fahrlehrer, unterzeichnete am 15. Oktober 1998 einen Zeichnungsschein für die Beteiligung über eine Treuhänderin an der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: F. ) mit einer Anteilssumme über 30.000 DM zuzüglich eines Agios von 1.500 DM. Gleichzeitig beauftragte er die H. GmbH mit der Vermittlung der Endfinanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung. Am 2./10. November 1998 schloss der Kläger einen Darlehensvertrag über 36.050 DM mit der Beklagten und erteilte dieser die von ihr befolgte unwiderrufliche Anweisung, das Darlehen an die Treuhänderin auszuzahlen. Als Sicherheit verpfändete er der Beklagten den treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil und trat an sie die Ansprüche aus seiner Lebensversicherung sowie den pfändbaren Teil seines laufenden Arbeitseinkommens ab. Dem Darlehensvertrag beigefügt war eine von dem Kläger unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit folgendem Zusatz: "Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt".
3
Im April 2004 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 2./10. November 1998 gerichtete Willenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der von 1998 bis 2004 auf das Darlehen geleisteten Raten in Höhe von 6.436,36 € zuzüglich Zinsen und auf Rückübertragung der gestellten Sicherheiten Zug-um-Zug gegen Abtre- tung der Rechte aus der wirtschaftlichen Kommanditbeteiligung in Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass der Darlehensvertrag Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Treuhandbeteiligung erloschen ist.
4
DasLandgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ihre Verurteilung zur Zahlung auf den Betrag von 5.736,90 € zuzüglich Zinsen reduziert und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der - vom Senat - zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Berufungsgerichts, soweit dieses der Klage stattgegeben hat, und zur vollständigen Abweisung der Klage. Auszusprechen war dies, da der Kläger im Termin zur Verhandlung über die Revision der Beklagten nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil. Dieses beruht jedoch nicht auf der Säumnis des Klägers, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).

I.


6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Kläger könne nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) die Rückzahlung der von ihm in den Jahren 2000 bis 2004 aufgrund des Darlehensvertrages erbrachten Leistungen von der Beklagten Zug-um-Zug gegen Übertragung seiner Ansprüche aus der finanzierten Fondsbeteiligung verlangen. Der Fondsbeitritt und der Finanzierungsvermittlungsvertrag seien in einer Haustürsituation zustande gekommen. Die Haustürsituation sei auch für den Abschluss des Darlehensvertrages ursächlich gewesen.
8
Das Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung im April 2004 nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. habe mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. genüge. Der Zusatz, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme, entspreche zwar den Vorgaben des Verbraucherkreditgesetzes, nicht aber denen des Haustürwiderrufsgesetzes.
9
der Da Fondsbeitritt ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bilde, schulde die Beklagte die Rückzahlung der vom Kläger auf das Darlehen geleisteten Zinsraten sowie Rückgewähr der gestellten Sicherheiten, während der Kläger nicht die Darlehensvaluta erstatten, sondern nur seinen Fondsanteil an die Beklagte abtreten müsse. Der Anspruch auf Rückzahlung der 1998 und 1999 geleisteten Zinsraten in Höhe von 699,46 € sei nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, § 197 BGB a.F. verjährt.

II.


10
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
11
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG a.F. gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung trotz des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages "auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt", den Anforderungen des § 2 Abs. 1 HWiG a.F. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung seitens des Klägers in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges Widerrufsrecht bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im April 2004 erloschen war.
12
Wie a) der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der "Beitritt in eine Fondsgesellschaft" nicht wirksam zustande kommt, keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier der Fall ist - der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzie- rung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung , im Folgenden: a.F.) bildet (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117, 1118 Tz. 11 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 157 vorgesehen, unter Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528).
13
aa) Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der teleologischen Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen - entsprechend sind inhaltlich zutreffende Erläuterungen zulässig, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen und die Belehrung nicht unübersichtlich machen. Nicht zulässig sind Erklärungen , die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO Tz. 13 m.w.Nachw.).
14
bb) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der finanzierte Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, zulässig. Der Hinweis ist bei einem verbundenen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung, weil er den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und somit dessen besondere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Wollte man dies anders se- hen, müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar eine nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F. ohne diesen Zusatz, was für den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend wäre. Die Neuregelung des § 358 Abs. 5 BGB schreibt deshalb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle Widerrufsbelehrungen vor (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1118 f. Tz. 15 f.).
15
cc) Der streitige Zusatz ist auch dann nicht unrichtig oder irreführend , wenn man die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft (so BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523 m.w.Nachw.) sowie einer durch einen Treuhänder vermittelten mittelbaren Gesellschaftsbeteiligung (so BGHZ 148, 201, 207 f.) anwendet. Denn der Anleger ist bei einem verbundenen Geschäft von der kreditgebenden Bank im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Schutzzweck des § 3 HWiG a.F. grundsätzlich so zu stellen, als ob er dem Fonds nicht beigetreten wäre, d.h. als ob der eigene Beitritt oder der des Treuhänders nie wirksam gewesen wäre (st.Rspr. des Senats, siehe nur BGHZ 133, 254, 259 ff.; 167, 252, 260 Tz. 19; Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1119 Tz. 18 m.w.Nachw.).
16
b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb unzureichend , weil das mit dem Darlehensvertrag verbundene Geschäft - wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, während der Kläger in dem Zeichnungsschein den wirtschaftlichen Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft erklärt hat (so auch OLG Celle OLGR 2007, 143, 144 f. zu § 361a BGB a.F.; a.A. OLG Koblenz BKR 2007, 205, 207 f.).
17
Auf die genaue rechtliche Qualifikation des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an. Da die Parteien den Darlehensvertrag ausweislich des klaren Wortlauts zur Finanzierung der Anlageentscheidung des Klägers geschlossen haben und die Belehrung ausdrücklich von dem verbundenen Kaufvertrag spricht, kommt deutlich zum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb der treuhänderischen Kommanditbeteiligung gemeint sein kann. Abgesehen davon ist einem juristisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf eines Geschäftsanteils von einem Fondsgesellschafter und dem unmittelbaren oder mittelbaren (wirtschaftlichen ) Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig , sondern auch letzterer wird in der Laiensphäre häufig als "Kauf" oder allgemein als "Erwerb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem Fall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: "Erwerb des GdbR-Anteils").
18
2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückübertragung der gestellten Sicherheiten gegen die Beklagte zu. Da der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen worden ist, ist der Besicherungsvereinbarung der Parteien nicht die Grundlage entzogen.

III.


19
Urteil Das des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage insgesamt abweisen.
Nobbe Müller Ellenberger
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.09.2005 - 10 O 10690/04 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.08.2006 - 12 U 2235/05 -

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(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 191/06 Verkündet am:
24. April 2007
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
HWiG a.F. § 2 Abs. 1 Satz 3
Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer
Darlehensvertragserklärung auch der Beitritt in eine Fondsgesellschaft
nicht wirksam zustande kommt, ist keine unzulässige andere Erklärung i.S.
des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. (Aufgabe von BGH WM 2004, 1527,
1528).
BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06 - OLG Bremen
LG Bremen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und
Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Mai 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihr die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (künftig: Beklagte) zur Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds gewährt hat.
2
Die Klägerin, eine damals 24 Jahre alte Krankenschwester, unterzeichnete am 3. Dezember 1996 einen Zeichnungsschein für eine wirtschaftliche Beteiligung über eine Treuhänderin an der "G. GbR" mit einer Anteilssumme von 30.000 DM sowie eine auf einem gesonderten Blatt beigefügte Widerrufsbelehrung. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss die Klägerin am 11./16. Dezember 1996 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über 35.000 DM und beauftragte die Beklagte, das Darlehen "nach Ablauf der Widerrufsfrist" an die Treuhänderin auszuzahlen. Als Sicherheit trat die Klägerin ihre Ansprüche aus der Fondsbeteiligung sowie aus einer Kapitallebensversicherung ab. Der Darlehensvertrag enthielt eine von der Klägerin gesondert unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit folgendem Zusatz: "Im Falle des Widerrufs des Darlehens kommt auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft … nicht wirksam zustande."
3
Mit Schreiben vom 5. November 2004 widerrief die Klägerin den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Unter Berufung darauf nimmt sie die Beklagte auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüttungen in Höhe von 6.306,37 € und auf Rückübertragung der Ansprüche aus der Lebensversicherung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin an der Fondsbeteiligung in Anspruch. Außerdem begehrt sie die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, dem Zahlungsantrag jedoch nur in Höhe von 2.935,18 € zuzüglich Zinsen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (ZIP 2006, 1527 f.) die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist unbegründet.

I.


6
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Widerruf vom 5. November 2004 habe nicht zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrages geführt. Dabei könne dahin stehen, ob der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen worden sei. Jedenfalls sei die Widerrufsfrist von einer Woche nach Unterzeichnung des Vertrages am 16. Dezember 1996 bereits abgelaufen gewesen. Die Klägerin sei ordnungsgemäß belehrt worden. Der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande komme, sei keine „andere Erklärung“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) und mache die Belehrung nicht unwirksam. Ein derartiger Zusatz sei vielmehr unter teleologischer Reduktion der Vorschrift zulässig. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 248, 253) habe § 5 Abs. 2 HWiG a.F., dessen Ziel die Anwendung der Regeln des Verbraucherkreditgesetzes auch auf Geschäfte aus Haustürsituationen gewesen sei, nicht gänzlich für unwirksam erklärt, sondern lediglich eine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung vorgenommen. Diese dürfe nur so weit gehen, wie dies die Haustürgeschäfterichtlinie der EG erfordere. Danach stelle sich die Widerrufsbelehrung hier nicht als richtlinienwidrig dar. Die Richtlinie enthalte für die Widerrufsbelehrung kein § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. entsprechendes Zusatzverbot. Die Widerrufsbelehrung unterliege lediglich dem Transparenzgebot. Dieses sei nicht verletzt. Der Hinweis nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) sei zutreffend gewesen, weil es sich bei den betreffenden Rechtsgeschäften um ein verbundenes Geschäft gehandelt habe. Für solche Geschäfte schreibe das aktuelle Recht in § 358 Abs. 5 BGB für alle Widerrufsbelehrungen einen entsprechenden Hinweis ausdrücklich vor. Ohne den von der Klägerin beanstandeten Zusatz hätten, was für Verbraucher verwirrender sei, nach dem Verbraucherkreditgesetz und nach dem Haustürwiderrufsgesetz zwei inhaltlich verschiedene Widerrufsbelehrungen erteilt werden müssen.

II.


8
Dies hält jedenfalls im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht ein Recht der Klägerin zum Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. verneint.
9
Allerdings 1. handelt es sich nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin bei dem Darlehensvertrag um ein Haustürgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F.. Das Widerrufsrecht ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG a.F. ausgeschlossen, auch wenn der Darlehensvertrag zugleich ein Geschäft nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG a.F. darstellt. § 5 Abs. 2 HWiG a.F. ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkreditverträge auch dann anwendbar sind, wenn das Verbraucherkreditgesetz keinen gleich weit reichenden Widerruf ermöglicht, d.h. ein Widerrufsrecht nach diesem Gesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (Senat, BGHZ 150, 248, 253 ff.; 152, 331, 334 f. sowie Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176). Letzteres ist hier der Fall, weil das Widerrufsrecht der Klägerin nach dem Verbraucherkreditgesetz gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. spätestens ein Jahr nach Abgabe ihrer Darlehensvertragserklärung und damit bereits im Jahr 1997 erloschen ist.
10
2. Der am 5. November 2004 erklärte Widerruf der Klägerin ist jedoch verfristet. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. bereits mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 16. Dezember 1996 in Gang gesetzt wurde. Die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung entspricht trotz des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., obwohl dieser bestimmt, dass die Widerrufsbelehrung "keine anderen Erklärungen" enthalten darf.
11
a) Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der teleologischen Reduktion. Ob diese, wie das Berufungsgericht gemeint hat, hier bereits deshalb angezeigt ist, weil § 5 Abs. 2 HWiG a.F. nur soweit einschränkend auszulegen ist, wie dies die erforderliche richtlinienkonforme Auslegung anhand der Haustürgeschäfterichtlinie der Europäischen Gemeinschaft gebietet, bedarf keiner Entscheidung. Eine teleolo- gische Reduktion ist jedenfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Widerrufsbelehrung und des Zusatzverbots erforderlich.
12
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bereits für die Widerrufsbelehrung nach § 1 b Abs. 2 Satz 2 und 3 AbzG anerkannt, dass Zusätze nicht schlechthin unzulässig sind (BGH, Urteil vom 7. Mai 1986 - I ZR 95/84, WM 1986, 1062, 1064). Daran hat sich durch das in § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. normierte Zusatzverbot nichts geändert (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840 f.). Das Zusatzverbot ist nur aufgenommen worden, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen. Diesem Zweck entsprechend sind Ergänzungen zulässig, die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1990, 1991). Es ist deshalb anerkannt, dass die Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F., obwohl dort nicht ausdrücklich vorgesehen, einen Hinweis auf die Dauer der Widerrufsfrist sowie das Erfordernis der Schriftform des Widerrufs nicht nur enthalten darf, sondern muss (vgl. nur MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 6; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 8).
13
Zulässig sind ihrem Zweck entsprechend danach auch inhaltlich zutreffende Erläuterungen, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen und die Belehrung nicht unübersichtlich machen (OLG Stuttgart WM 2005, 972, 978). Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841) oder aber gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (BGHZ 159, 280, 286 f.; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1580; BGH, Urteile vom 21. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547, 548, vom 30. Mai 2005 - II ZR 319/04, WM 2005, 1408, 1410 und vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 222).
14
b) Gemessen daran stellt der Zusatz in der vorliegenden Widerrufsbelehrung , dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, entgegen der Ansicht der Revision keine unzulässige andere Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. dar. Die Revision kann sich für ihre Ansicht zwar auf das Urteil des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 (II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528) berufen. Der II. Zivilsenat hat darin eine Widerrufsbelehrung mit einem inhaltsgleichen Zusatz unter Hinweis auf den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. als nicht ordnungsgemäß angesehen. Diese Entscheidung ist jedoch nicht nur beim Berufungsgericht , sondern auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung ganz überwiegend auf Ablehnung gestoßen (OLG Stuttgart OLGReport 2004, 202, 204 f. und WM 2005, 972, 978; OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05, Urteilsumdruck S. 19 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 10. August 2006 - 2 U 33/06, Urteilsumdruck S. 4; OLG Dresden, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 12 U 1069/06, Urteilsumdruck S. 17 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Januar 2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Januar 2007 - 9 U 112/06, Urteilsumdruck S. 6 f.; a.A. OLG Saarbrücken OLGReport 2006, 1081, 1082). Auch der erkennende Senat , der an der Entscheidung bereits in seinem Urteil vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005, Tz. 16, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen) Zweifel geäußert hat, vermag ihr nicht zu folgen.
15
aa) Der genannte Zusatz ist zwar für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht konstitutiv und weist einen eigenständigen Inhalt auf. Der Hinweis stellt bei einem verbundenen Geschäft aber eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung dar, weil er den Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen eines Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und damit dessen Bedeutung verdeutlicht. Bei einem verbundenen Geschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F.), das die Fondsbeitrittserklärung der Klägerin vom 3. Dezember 1996 und der Darlehensvertrag vom 11./16. Dezember 1996 nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen bilden, muss die erforderliche Widerrufsbelehrung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. den Hinweis enthalten, dass im Falle des Widerrufs auch der verbundene Vertrag nicht wirksam zustande kommt. § 2 Abs. 1 HWiG a.F. schreibt einen solchen Hinweis zwar nicht vor, verbietet ihn unter Berücksichtigung des Zwecks des Zusatzverbots in Satz 3 aber auch nicht.
16
Wollte man dies anders sehen, müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar eine nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F.
mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F. ohne diesen Zusatz. Dass dies für rechtsunkundige Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand (vgl. OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck S. 5). Um dies zu vermeiden ist eine einzige Widerrufsbelehrung mit einem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft sinnvoll. § 358 Abs. 5 BGB schreibt einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle Widerrufsbelehrungen vor.
17
Abgesehen davon überzeugt es nicht, einerseits § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. auf einen kreditfinanzierten Fondsbeitritt auch im Falle eines Widerrufs des Kreditvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz anzuwenden, andererseits aber der kreditgebenden Bank zu untersagen, in einer Widerrufbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz dem § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. Rechnung zu tragen und darauf hinzuweisen , dass der kreditfinanzierte verbundene Vertrag erst wirksam wird, wenn der Verbraucher seine Darlehensvertragserklärung nicht widerruft (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05, Urteilsumdruck S. 20; OLG Dresden, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 12 U 644/06, Urteilsumdruck S. 9).
18
bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Hinweis darauf, dass im Falle des Widerrufs auch der Beitritt zur Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, unter Berücksichtigung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht unrichtig, weil sich der Verbraucher danach erst für die Zukunft von seinem Beitritt lösen kann. Diese Grundsätze greifen, was die Revision außer acht lässt, erst ein, wenn der Gesellschaftsbeitritt in Vollzug gesetzt ist (BGHZ 156, 46, 52; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1006, Tz. 18, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen). Das ist grundsätzlich erst mit der Leistung der Einlage der Fall (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. § 705 Rdn. 18). Die Leistung der kreditfinanzierten Einlage vor Ablauf der Widerrufsfrist ist hier schon durch die Gestaltung des Darlehensvertrages ausgeschlossen. Darin wird die Beklagte beauftragt, das Darlehen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist durch Auszahlung an die Treuhänderin zu valutieren. Da die Beitrittserklärung der Klägerin lediglich eine wirtschaftliche Beteiligung an der Fondsgesellschaft über die Treuhänderin vorsieht, würde selbst die Auszahlung des Darlehens an diesen noch nicht zum Vollzug des Gesellschaftsbeitritts führen. Abgesehen davon wäre der Zusatz auch nach einem vollzogenen Gesellschaftsbeitritt im wirtschaftlichen Ergebnis nicht als unrichtig anzusehen (so schon OLG Stuttgart WM 2005, 972, 979; OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck S. 10), da der Verbraucher bei einem verbundenen Geschäft von der kreditgebenden Bank alsdann grundsätzlich so zu stellen ist, als ob er dem Fonds nie beigetreten wäre (vgl. BGHZ 133, 254, 259 ff.; 159, 280, 287 f.; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1006, Tz. 19, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen), d.h. als ob der Beitritt nie wirksam gewesen wäre.
19
cc) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch keine Rede davon sein, der Zusatz in der Widerrufsbelehrung verstoße gegen das aus Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie folgende Transparenzgebot. Da es dem Verbraucher - wie hier der Klägerin - in aller Regel darum geht, sich gerade von dem nachträglich als ungünstig oder lästig beurteilten finanzierten Geschäft zu lösen (so zutreffend OLG Stuttgart OLGReport 2004, 202, 205), ist der Hinweis nicht nur nicht geeignet, den Verbraucher davon abzuhalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, sondern im Gegenteil in besonderem Maße geeignet, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen und ihn zu einem Widerruf zu veranlassen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 12 U 1069/06, Urteilsumdruck S. 17 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Januar 2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck S. 11 f.). Ein Hinweis auf die Rechte des Verbrauchers, auf sein Freiwerden von der kreditvertraglichen Verpflichtung und die Rückabwicklung der unwirksamen Verträge, ist insbesondere nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht erforderlich.
20
c) Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner im Urteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528) geäußerten abweichenden Auffassung nicht festhält.

III.


21
Die Revision war deshalb auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
Nobbe Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 01.12.2005 - 2 O 1239/05 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 11.05.2006 - 2 U 8/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 385/02 Verkündet am:
14. Juni 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HaustürWG §§ 1, 3 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung

a) Auf einen kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds
kommen die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann zur Anwendung
, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen
oder erloschen ist.

b) Die Haustürsituation ist der den Beitritt finanzierenden Bank jedenfalls dann
zurechenbar, wenn sie dem von dem Fonds eingeschalteten Vermittler die
Anbahnung auch des Kreditvertrages überläßt und wenn aufgrund des Inhalts
der Kreditunterlagen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Anleger in
einer Haustürsituation geworben worden ist.

c) Nach einem Widerruf gemäß § 1 HaustürWG ist der Anleger nicht verpflichtet
, der Bank die Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Er hat lediglich seinen
Fondsanteil an die Bank abzutreten. Umgekehrt schuldet ihm die Bank
Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten
Erträgnisse.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02 - OLG München
LG Augsburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 14. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 27. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger unterzeichneten am 30. Juni 1997 eine "Beitrittserklärung" zu der E. KG ER. Beteiligungs GmbH & Co, einem geschlossenen Immobilienfonds (im folgenden: Fonds). Danach beteiligten sie sich an dem Fonds über die ER. Verwaltungs GmbH als Treuhandkommanditistin mit einer Einlage in Höhe von 70.000,00 DM. Die Vertragsverhandlungen fanden in der Wohnung der Kläger statt auf Initiative und unter Beteiligung einer Frau
T. - jetzt: B. -, Mitarbeiterin des Vermittlungsunternehmens I. GmbH, das von dem Fonds mit der Anwerbung von Anlegern beauftragt worden war. Die Beteiligung der Kläger sollte in vollem Umfang durch einen Kredit der beklagten Bank finanziert werden. Nachdem die Kläger dazu ebenfalls am 30. Juni 1997 eine Selbstauskunft abgegeben hatten, unterschrieben sie am 28. Juli 1997 ein ihnen von Frau B. vorgelegtes und bereits gegengezeichnetes Darlehensvertragsformular der Beklagten über ein Darlehen in Höhe von - einschließlich Disagio und Bearbeitungsgebühr - 83.522,00 DM. Die NettoDarlehenssumme in Höhe von 73.500,00 DM - davon 3.500,00 DM als Agio - wurde von der Beklagten an den in der Beitrittserklärung bezeichneten Mittelverwendungstreuhänder gezahlt.
Mit Anwaltsschreiben vom 10. März 2000 an den Vertreter des Fonds widerriefen die Kläger ihren Beitritt und erklärten zugleich die Kündigung ihrer Beteiligung und die Anfechtung der Beitrittserklärung. Mit Schreiben vom selben Tage an die Beklagte verweigerten sie die weiteren Zins- und Tilgungszahlungen und verlangten Rückzahlung der bereits geleisteten Raten, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Beteiligung an dem Fonds. Sowohl der Fonds als auch die Beklagte wiesen das Begehren der Kläger mit der Begründung zurück, eine Kündigung sei frühestens zum 31. Dezember 2011 möglich.
Die Kläger haben behauptet, die Vermittlerin B. habe ihnen erklärt, die Beteiligung an dem Fonds und der Darlehensvertrag könnten jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn sich ihre finanziellen Verhältnisse nachteilig ändern würden.
Mit der Klage verlangen sie Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten 17.061,00 DM und Feststellung, daß zwischen ihnen und der Beklagten kein
wirksamer Darlehensvertrag bestehe und sie insbesondere nicht verpflichtet seien, an die Beklagte aus dem Darlehensvertrag Zins- und Tilgungsbeträge zu entrichten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt ist die Klage schon deshalb begründet, weil der Darlehensvertrag der Parteien unwirksam ist. Die Kläger waren berechtigt, ihre auf den Abschluß des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, jetzt § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) zu widerrufen.
1. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, weil es gemeint hat, daß ein Widerruf des Fondsbeitritts zu keinen anderen Rechtsfolgen führen könne als eine fristlose Kündigung wegen arglistiger Täuschung. Daraus ergebe sich aber nur ein Abfindungsanspruch gegen die Fondsgesellschaft , der auch über § 9 Abs. 3 VerbrKrG der Bank nicht entgegengesetzt werden könne. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.
2. Wie der Senat in der Entscheidung vom heutigen Tage in der Parallelsache II ZR 395/01 ausgesprochen und begründet hat, finden auf eine Darle-
hensvertragserklärung, die ein Verbraucher in einer Haustürsituation abgibt oder zu der er in einer solchen Situation veranlaßt wird, auch dann die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes Anwendung, wenn der Darlehensvertrag zugleich die Voraussetzungen eines Vertrags nach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllt. So liegt der Fall hier. Die Kläger sind von der Vermittlerin B. - wie der Senat aufgrund des Sachvortrags der Parteien und mangels entgegenstehender, zu weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts Anlaß gebender Umstände selbst feststellen kann - in ihrer Wohnung aufgesucht worden und haben dort den Darlehensvertrag unterschrieben. Der Vertrag erfüllt damit auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VerbrKrG. Aus den soeben genannten Gründen ist der Umstand, daß das damit zugleich begründete Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 1 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) aufgrund der von den Klägern gesondert unterzeichneten Belehrung über das Widerrufsrecht, jedenfalls aber wegen Ablaufs der Jahresfrist aus § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG mittlerweile erloschen ist, für das Recht zum Widerruf nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG ohne Bedeutung.
3. Die von der Vertriebsorganisation des Fonds geschaffene Haustürsituation ist der Beklagten zurechenbar.
Dafür ist auf die Grundsätze abzustellen, die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelt worden sind (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, NJW 2003, 424, 425 = ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach - wie hier - der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles den Erklä-
rungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 145/91, NJW-RR 1992, 1005, 1006 = ZIP 1992, 755, 756).
Auch wenn die Beklagte nicht schon gewußt haben sollte, daß die Fondsbeteiligungen einschließlich der Finanzierungen in Haustürsituationen vertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen doch jedenfalls verpflichtet, sich bei den Initiatoren des Fonds oder dem Vermittlungsunternehmen I. GmbH oder dessen Mitarbeiterin B. über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen. Sie hatte der I. GmbH nicht nur ihre Vertragsformulare überlassen, sondern das für die Kläger bestimmte Formular sogar schon gegengezeichnet. Die I. GmbH hatte ihren Sitz in G.. Die Kläger wohnen dagegen in A.. Ausweislich des Inhalts des Darlehensvertrags haben sie das Schriftstück auch dort unterschrieben. Damit war aus der Sicht der Beklagten von einer Haustürsituation auszugehen, mußte sich ihr dieser Eindruck jedenfalls aufdrängen.
4. Das Widerrufsrecht der Kläger nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist nicht durch Fristablauf erloschen.
Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 gültigen Fassung) nicht zu laufen begonnen. Die mit dem Darlehensvertragsformular verbundene Widerrufsbelehrung genügt nämlich nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG.
Die von den Klägern unterzeichnete Erklärung enthält den Zusatz, daß im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrags auch der Beitrittsvertrag nicht
wirksam zustande komme. Eine derartige Widerrufsbelehrung erfüllt nicht die Anforderungen des § 2 HaustürWG. Danach darf die Belehrung über das Widerrufsrecht keine "anderen" Erklärungen als die in § 2 HaustürWG genannten enthalten. Das aber ist hier mit dem Hinweis auf den Beitrittsvertrag der Fall.
5. Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG (§§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Danach hat die Beklagte den Klägern die von ihnen gezahlten Zins- und Tilgungsraten zurückzuzahlen (vgl. BGHZ 152, 331, 336). Dabei sind allerdings die Zahlungen zu verrechnen, die von dem Fonds an die Kläger ausgekehrt worden sind, weil die Kläger sonst im Rahmen der Rückabwicklung besser gestellt würden, als sie ohne den Fondsbeitritt gestanden hätten. Dazu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Das ist im Rahmen der erneuten Verhandlung nachzuholen. Der Einwand der Beklagten, auch die Steuervorteile der Kläger seien unberücksichtigt geblieben, ist dagegen unbegründet. Etwaige bleibende Steuervorteile der Kläger sind nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs nur im Rahmen von Schadensersatzansprüchen zu berücksichtigen, nicht dagegen auch bei der Rückabwicklung nach § 3 HaustürWG. Insoweit spielen nur die Leistungen eine Rolle, die im Verhältnis der an dem Verbundgeschäft Beteiligten geflossen sind. Dazu gehören etwaige Steuervorteile des Anlegers nicht.
Die Kläger sind dagegen nicht verpflichtet, der Beklagten die Darlehensvaluta zurückzugewähren. Sie haben der Beklagten vielmehr nur den mit dem
Darlehen finanzierten Gesellschaftsanteil - in Form der Rechte gegenüber dem Treuhänder - zu übertragen. Dem stehen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Grundsätze über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt nicht entgegen.
Wie der Senat in der Entscheidung vom heutigen Tage in der Parallelsache II ZR 395/01 dargelegt hat, besteht die empfangene und damit nach § 3 HaustürWG zurückzugewährende Leistung der Bank jedenfalls dann nicht in der Darlehensvaluta, sondern in der mit dem Darlehen finanzierten - unmittelbaren oder durch einen Treuhänder vermittelten - Gesellschaftsbeteiligung , wenn der Darlehens- und der Beitrittsvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG darstellen. Weiter hat der Senat ausgeführt, daß auch bei einem kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ein verbundenes Geschäft vorliegen kann und daß die dafür erforderliche wirtschaftliche Einheit zwischen dem Darlehens- und dem Beitrittsvertrag dann unwiderruflich vermutet wird, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrags der Mitwirkung der Initiatoren des Fonds bedient. Das hat die Beklagte hier getan, indem sie dem von den Initiatoren des Fonds eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre Vertragsformulare überlassen hat.
II. Damit kommt es für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob die Klage auch aufgrund eines Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs nach § 9 VerbrKrG begründet ist (vgl. dazu Senatsurteil vom heutigen Tage in der Parallelsache II ZR 395/01).
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 218/04
vom
10. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf 31.379,26 € für die Zeit bis zur Rücknahme der Revision der Beklagten am 17. Dezember 2004 und auf 26.842,82 € für die Zeit danach.

Gründe:


1
1. Die Rechtsfragen, wegen deren grundsätzlicher Bedeutung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, sind von dem Senat mit Urteil vom 18. Oktober 2004 (II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319) zwischenzeitlich entschieden worden. In dieser Entscheidung hat der Senat insbesondere seine bereits in BGHZ 148, 201, 207 f. geäußerte Auffassung bekräftigt, dass auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds die Grundsät- ze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar sind, die Rechtsfolge eines solchen Widerrufs also nur darin besteht, dass der Widerrufende einen Anspruch auf Zahlung des Abfindungsguthabens hat. Diese Rechtsprechung hat der Senat auch in der Folgezeit mehrfach bestätigt, nämlich mit den Urteilen vom 29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255), 21. März 2005 (II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 756) und 18. April 2005 (II ZR 224/04, ZIP 2005, 1124, 1126). Die Frage erneut zum Gegenstand einer Revisionsentscheidung zu machen, besteht kein Anlass. Insbesondere steht die Rechtsprechung des Senats nicht in Widerspruch zu der Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 372, S. 31 ff.), da sich nach deren Art. 7 die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Richtlinie nach einzelstaatlichem Recht richten. Dass der Senat in dem Urteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) die Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf den Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts nach dem Haustürwiderrufsgesetz offen gelassen hat, beruhte auf den Besonderheiten des verbundenen Geschäfts i.S. des § 9 VerbrKrG, wie es jenem Verfahren zugrunde gelegen hat.
2
Aus den genannten Urteilen ergibt sich zugleich, dass die Revision des Klägers in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.
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2. Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat die Revision der Beklagten - Auskunftsanspruch - mit 4.536,44 € bewertet, das ist 1/ 4 der voraussichtlichen Höhe des Abfindungsanspruchs, der nach dem von den Beklagten behaupteten Prozentsatz von 67,6 % zu bemessen ist. Der Streitwert für die Revision des Klägers beträgt 26.842,82 €.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 12.12.2003 - 2 O 365/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.08.2004 - 8 U 15/04 -

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.