Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2018 - X ZR 80/15

published on 11/09/2018 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2018 - X ZR 80/15
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Amtsgericht Wedding, 12a C 331/13, 04/11/2014
Landgericht Berlin, 84 S 124/14, 01/07/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR80/15 Verkündet am:
11. September 2018
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 29; Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b

a) Bei der einheitlichen Buchung mehrerer Flüge ohne nennenswerten Aufenthalt
nach einer der Teilstrecken ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes für einen
Ausgleichsanspruch wegen Annullierung, großer Verspätung oder Beförderungsverweigerung
sowohl nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-I-VO als auch nach § 29
ZPO gleichermaßen am Abflugort des ersten Fluges wie am Ankunftsort des letzten
Fluges begründet.

b) Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausgleichsanspruch gegen den Vertragspartner
des Fluggastes geltend gemacht wird oder gegen das ausführende Luftverkehrsunternehmen
, das nicht Vertragspartner des Fluggastes ist.
BGH, Urteil vom 11. September 2018 - X ZR 80/15 - LG Berlin
AG Berlin-Wedding
ECLI:DE:BGH:2018:110918UXZR80.15.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning und Dr. Grabinski sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2015 und des Amtsgerichts Wedding vom 4. November 2014 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
I. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 (im Folgenden: FluggastrechteVO) schuldet.
2
Der Kläger schloss mit der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Volksrepublik China, einen Luftbeförderungsvertrag ab, der einen Flug am 7. August 2013 von Berlin nach Brüssel und am selben Tag einen Anschlussflug von Brüssel nach Peking umfasste. Der erste Flug sollte von dem Luftfahrtunternehmen B. ausgeführt werden und um 8 Uhr in Brüssel eintreffen. Der zweite Flug sollte von der Beklagten selbst ausgeführt werden und um 13.40 Uhr in Brüssel starten. Der Kläger wurde am Abflugtag in Berlin für beide Flüge abgefertigt und erhielt entsprechende Bordkarten. Auch sein Gepäck wurde bis Peking abgefertigt. Der Flug von Berlin nach Brüssel verlief planmäßig. In der Folge flog der Kläger zurück nach Berlin und von dort aus aufgrund einer anderweitigen Buchung direkt nach Peking , wo er am 8. August 2013 eintraf. Mit seiner Klage verlangt der Kläger eine Ausgleichszahlung von 600 € nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO nebst Zinsen sowie Freistellung von Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung von Rechtsanwälten. Er hat behauptet, ihm sei am Flugsteig in Brüssel die Beförderung auf dem Anschlussflug nach Peking grundlos und gegen seinen Willen verweigert worden.
3
Das Amtsgericht hat internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
4
II. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Juni 2016 (TranspR 2017, 228) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1) vorgelegt. Der Gerichtshof hat das Verfahren mit zwei anderen Verfahren verbunden und mit Urteil vom 7. März 2018 (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, NJW 2018, 2105 ff.) wie folgt entschieden: 1. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er auf einen Be- klagten mit (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens keine Anwendung findet. 2. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Bestim- mung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist. 3. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
6
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte könne insbesondere nicht aus einer Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I) hergeleitet werden; namentlich liege im Inland kein Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 44/2001. Die Flüge von Berlin nach Brüssel und von Brüssel nach Peking seien als zwei gesonderte Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzusehen und dementsprechend auch nicht als eine einheitliche Dienstleistung der Beklagten. Der geltend gemachte Anspruch knüpfe jedoch ausschließlich an den Flug von Brüssel nach Peking an, für den die Beklagte zwar ausführendes Luftfahrtunternehmen sei, für den Berlin als Erfüllungsort aber nicht infrage komme.
7
II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu Unrecht verneint.
8
1. Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 bestimmt sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen , wenn eine Person oder Gesellschaft verklagt wird und weder deren Wohnsitz bzw. der diesem entsprechende satzungsgemäße Sitz bzw. die Hauptverwaltung oder -niederlassung (Art. 60 Abs. 1 Buchst. a bis c VO (EG) Nr. 44/2001) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegen und auch die Voraussetzungen von Art. 22, 23 VO (EG) Nr. 44/2001 nicht vorliegen. So verhält es sich im Streitfall. Deshalb haben die deutschen Gerichte hier über ihre internationale Zuständigkeit nach deutschem Recht zu entscheiden, was nach ständiger Rechtsprechung der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 12 mwN).
9
2. Im Streitfall sind die deutschen Gerichte international zuständig, weil der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 Abs. 1 ZPO begründet ist.
10
a) Für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit ist auf die Regeln der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO zurückzugreifen, da eine hiernach gegebene örtliche Zuständigkeit die internationale regelmäßig indiziert (BGHZ 188, 85 Rn. 13, 18).
11
b) In Fällen der vorliegenden Art gilt dies unabhängig davon, ob der Beförderungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten gemäß dem deutschen internationalen Privatrecht nach dem Recht der Volksrepublik China zu beurteilen ist, wo die Beklagte ihren Sitz hat.
12
Denn selbst wenn dies anzunehmen wäre, bestimmte den Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO für die mit der Klage geltend gemachte Verpflichtung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht das Recht dieses Staates, sondern der Rechtsgedanke des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 44/2001 mit der darin zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung des Unionsrechts (BGHZ 188, 85, Rn. 29 ff., Rn. 32). Dies rechtfertigt sich daraus, dass der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage nicht unmittelbar in den im Beförderungsvertrag getroffenen vertraglichen Abreden findet, sondern Teil der von der Fluggastrechteverordnung zuerkannten gesetzlichen Mindestrechte ist. Das Bestehen einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Fluggast und dem Luftbeförderungsunternehmen oder einem anderen Unternehmen ist nur Voraussetzung dafür, dass der Fluggast überhaupt die Mindestrechte nach der Fluggastrechteverordnung beanspruchen kann. Diese Mindestrechte sind im Unionsrecht unabhängig vom Vertragsstatut einheitlich ausgestaltet. Teil dieser Ausgestaltung ist auch die vom nationalen Recht unabhängige Bestimmung des Erfüllungsorts für die Beförderungsverpflichtung in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 44/2001, die schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei vertraglicher Beziehung zwischen den Parteien für Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung gegolten haben (BGHZ 188, 85 Rn. 33 mwN).
13
c) Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Anlass, zumal der Gerichtshof der Europäischen Union in der Vorlageentscheidung auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen hat, dass Vorschriften des nationalen Rechts gemäß dem Effektivitätsgrundsatz die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte wie die aus der Fluggastrechteverordnung nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 54 mwN), was aber zu besorgen wäre, wenn der Fluggast gezwungen wäre, Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung vor Gerichten eines auf einem entfernten Kontinent gelegenen und einem anderen Rechtskreis zugehörigen Staates geltend zu machen.
14
d) Für die vorliegende Streitigkeit ist nach § 29 ZPO das Gericht des Abflugortes des ersten Teilflugs örtlich und damit auch international zuständig.
15
aa) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 7. März 2018 ausgesprochen hat, ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise Erfüllungsort im Sinne dieser Bestimmung der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Fluggastrechteverordnung auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Teilflug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist. Der Gerichtshof hat zur Begründung darauf hingewiesen, ein durch eine einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichneter Vertrag über eine Beförderung im Luftverkehr begründe die Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens, einen Fluggast von "A" nach "C" zu befördern. Eine derartige Beförderung stelle eine Dienstleistung dar, bei der einer der Orte, an denen sie hauptsächlich erbracht werde, "C" (d. h. der Ankunftsort des zweiten Teilflugs) sei, weil der Beförderungsvertrag über die aus Teilstrecken bestehende Flugreise die Beförderung der Fluggäste bis zum Ankunftsort der zweiten Teilstrecke umfasse (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 f.).
16
Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass als einer der Orte, an denen die Beförderungsdienstleistung hauptsächlich erbracht wird, der Ort "A" als Abflugort eines ersten von zwei Teilflügen anzusehen ist. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und zugleich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin -Wedding sind deshalb gegeben.
17
III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis richtig (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte verweist insoweit auf Rechtsausführungen im Berufungsurteil, die für sich genommen so verstanden werden könnten, als wäre B. Vertragspartner des Klägers für den ersten Flug von Berlin-Tegel nach Brüssel gewesen. Dies ist schon unvereinbar mit den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, denen zufolge der Kläger bei der Beklagten den Flug nach Brüssel und den Weiterflug nach Peking buchte und gegen die auch kein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist (§ 559 Abs. 2 ZPO). Der Inhalt der Reservierungsbestätigung, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang in Bezug genommen hat, gibt im Übrigen inhaltlich keinen Anlass, an der Richtigkeit der tatbestandlichen Feststellungen zu zweifeln. Diese Bestätigung weist eine Flugauswahl des Klägers von Peking nach Berlin-Tegel (direkt) im Juli 2013 und für Berlin nach Peking mit den beiden hier in Rede stehenden Flügen und unter Angabe von Luftfahrtunternehmen sowie Flugzeug- und Tariftyp und einen einheitlichen Preis aus. Daraus folgt nicht, dass getrennte Verträge für die beiden Flüge vorlägen.
18
IV. Die Urteile des Berufungsgerichts und des Amtsgerichts sind danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann selbst nicht in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die Instanzgerichte zu der streitigen Behauptung des Klägers , ihm sei am Flugsteig in Brüssel die Beförderung auf dem Anschlussflug nach Peking grundlos und gegen seinen Willen verweigert worden, von ihrer Rechtsauffassung her folgerichtig, keine Feststellungen getroffen haben. Die Sache ist entsprechend § 563 Abs. 1 ZPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückzuverweisen, nachdem beide Instanzgerichte lediglich über die Zulässigkeit der Klage entschieden haben und der Kläger die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht beantragt hat (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
Meier-Beck Gröning Grabinski
Kober-Dehm Marx
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 04.11.2014 - 12a C 331/13 -
LG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2015 - 84 S 124/14 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt
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published on 16/04/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 93/18 Verkündet am: 16. April 2019 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 16/04/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR92/18 Verkündet am: 16. April 2019 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:160419UXZR92.18.0 Der X. Zivilsenat des.
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR42/18 Verkündet am: 16. April 2019 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:160419UXZR42.18.0 Der X. Zivilsenat des.
published on 16/04/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 41/18 Verkündet am: 16. April 2019 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:160419UXZR41.18.0 Der X. Zi
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Annotations

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.