Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2012 - X ZR 42/10

bei uns veröffentlicht am08.05.2012
vorgehend
Bundespatentgericht, 5 Ni 20/09, 02.12.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 42/10 Verkündet am:
8. Mai 2012
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 8. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens
und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher

für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. Dezember 2009 verkündete Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 879 703 (Streitpatents), das durch Teilung aus der als EP 698 497 A2 veröffentlichten europäischen Patentanmeldung 95 113 258.8 hervorgegangen ist. Diese ist am 23. August 1995 unter Inanspruchnahme der Prioritäten mehrerer japanischer Patentanmeldungen (älteste Priorität 24. August 1994) eingereicht worden. Das Streitpatent, das - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Interesse - einen Tintenbehälter für Tintenstrahldrucker betrifft, ist im Einspruchsverfahren aufgrund der Entscheidung der Technischen Beschwer- dekammer 3.2.05 des Europäischen Patentamts vom 29. Februar 2008 (T 1094/05) in beschränkter Fassung aufrechterhalten worden. In dieser Fassung umfasst das Streitpatent nunmehr 25 Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache wie folgt: "1. A liquid container (30; 130; 140) for an ink jet recording apparatus , capable of containing liquid to be used by an ink jet head, wherein said liquid container (30; 130; 140) is detachably mountable to a holder (60; 160) having the ink jet head, said liquid container (30; 130; 140) comprising: a main body for containing a liquid; a supply port (32b; 132b; 142bY, 142bM, 142bC) for supplying the liquid to the ink jet head, said supply port (32b; 132b; 142bY, 142bM, 142bC) being disposed in a portion which forms the bottom of said container in operation; an air vent for fluid communication with ambience; a first engaging portion (32d; 132d; 142d) in the form of a claw-like projection, provided on a first side of said main body and adapted to be engaged with a first locking portion (60i; 160i) of the holder (60; 160) for pivotally holding said liquid container during mounting; and a supporting member in the form of a latching lever (32a; 132a; 142a; 632a; 732a) resiliently supported by said liquid container, and being extended in front of a second side opposite said first side and having a second engaging portion (32e; 132e; 142e) in the form of a latching claw at an outside thereof facing away from said second side of said main body and capable of moving away from and towards said second side which second engaging portion (32e; 132e; 142e) is adapted to engage with a second locking portion (60j; 167a; 167a’) of the holder (60; 160; 560) for supporting said liquid container (30; 130; 140), while the elasticity of the supporting member (32a; 132a; 142a; 632a; 732a) supports and raises said liquid container (30; 130; 140) when said second engaging portion (32e; 132e; 142e) is disengaged, wherein said supply port (32b; 132b; 142bY, 142bM, 142bC) is disposed between said first engaging portion (32d, 132d, 142d) and said second engaging portion (32e; 132e; 142e)."
2
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents in der im Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung gehe über den Inhalt der ursprünglichen Offenbarung in der Stammanmeldung hinaus; außerdem sei er nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent mit Hauptantrag in der im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Fassung sowie mit acht Hilfsanträgen verteidigt.
3
Das Patentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
4
Gegen das Urteil des Patentgerichts wenden sich beide Parteien mit der Berufung, der die Gegenseite jeweils entgegentritt.
5
Die Klägerin strebt weiterhin die Nichtigerklärung des Streitpatents in dem mit der Nichtigkeitsklage beantragten Umfang der Patentansprüche 1, 8, 13, 14, 15 und 17 an.
6
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent mit ihrem Hauptantrag weiterhin in der im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Fassung sowie mit sechs Hilfsanträgen.

Entscheidungsgründe:


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I. Das Streitpatent betrifft, soweit es mit der Nichtigkeitsklage angegriffen wird, einen Tintenbehälter für einen Tintenstrahldrucker.
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1. Nach der Streitpatentschrift (Abs. 12) werden hinsichtlich der Anordnung von Druckkopf und Tintenbehälter im Stand der Technik im Wesentlichen zwei Gestaltungsprinzipien unterschieden. Bei einer Variante sind Druckkopf und Tintenbehälter einstückig ausgebildet und daher auch nur als Ganzes austauschbar. Bei der anderen Variante sind Druckkopf und Tintenbehälter als separate Komponenten miteinander verbunden , die unabhängig voneinander ausgetauscht werden können. Bei beiden Ausgestaltungsformen stellt die Position von Druckkopf und Schlitten, der die hin- und hergehende Fahrbewegung in Zeilenrichtung ausführt, im Verhältnis zueinander eine wesentliche Einflussgröße für die Druckqualität dar. Eine mögliche Vorrichtung zur Ausrichtung von Druckkopf und Schlitten im Verhältnis zueinander weist ein Loch und einen Stift auf, der in das Loch eingreift und in dieser Position die Festlegung der Position der beiden Komponenten zueinander erlaubt. Bei kleinen Tintenstrahldruckern wird ein Mechanismus mit einem Hebel oder dergleichen verwendet, der den Tintenbehälter oder die Aufzeichnungskopfkartusche während des Ein- oder Ausbaus in verschiedene Richtungen bewegt. Ein solcher Mechanismus beansprucht bei der Montage wenig Raum und trägt daher zur Verringerung der Abmessungen des Tintenstrahldruckers bei (Abs. 13). Nach den Ausführungen in der Beschreibung des Streitpatents ist der Einund Ausbau des Tintenbehälters oder der Druckkopfkartusche jedoch verhältnismäßig kompliziert. Es wird daher als entscheidend erachtet, eine Anordnung von geringer Größe zu konstruieren, die einfach zu bedienen ist, beim Ein- und Ausbau störungsfrei arbeitet und die genaue Ausrichtbarkeit der Lage von Druckkopf und Schlitten im Verhältnis zueinander nicht beeinträchtigt (Abs. 13, 14 der Streitpatentschrift).
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2. Dazu schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 in der im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen und von der Beklagten mit Hauptantrag verteidigten Fassung einen Tintenbehälter mit folgenden Merkmalen vor: 1. Der Flüssigkeitsbehälter (liquid container 30, 130, 140) ist für ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät zur Aufnahme von einem Tintenstrahlkopf zu verwendender Flüssigkeit be- stimmt, der an einem Halter (60, 160) abnehmbar montiert werden kann, welcher den Tintenstrahldruckkopf (ink jet head) aufweist. 2. Der Behälter (30, 130, 140) umfasst: 2.1 einen Hauptkörper zur Aufnahme der Flüssigkeit, 2.2 eine Zuführöffnung (32b, 132b, 142bY, 142bM, 142bC) zur Zuführung der Flüssigkeit zum Druckkopf , 2.3 eine Belüftung zur Verbindung des Fluids mit der Umgebung, 2.4 einen ersten Eingriffsabschnitt (engaging portion 32d, 132d, 142d) in Form eines pratzenartigen Vorsprungs (claw-like projection), der 2.4.1 auf einer ersten Seite des Hauptkörpers vorgesehen und 2.4.2 zum Eingriff mit einem ersten Arretierabschnitt (locking portion 60i, 160i) des Halters (60, 160) ausgebildet ist, 2.4.3 zur schwenkbaren Aufnahme (for pivotally holding) des Behälters (30, 130, 140) bei der Montage, 2.5 ein Stützelement in Form eines Verriegelungshebels (latching lever 32a, 132a, 142a, 632a, 732a), 2.5.1 das durch den Behälter elastisch gestützt ist, 2.5.2 sich vor einer der ersten Seite gegenüberliegenden zweiten Seite des Hauptkörpers erstreckt , 2.5.3 einen zweiten Eingriffsabschnitt (32e, 132e, 142e) in Form einer Rastnase (latching claw) auf seiner der zweiten Seite abgewandten Außenseite hat 2.5.4 sich von der zweiten Seite weg und auf sie zu bewegen kann, 2.5.5 zum Eingriff mit einem zweiten Arretierabschnitt (60j, 167a, 167a’) des Halters (60, 160, 560) zur Stützung des Behälters (30, 130, 140) ausgebildet ist und 2.5.6 dessen Elastizität den Behälter (30, 130, 140) stützt und anhebt, wenn der zweite Eingriffsabschnitt (32e, 132e 142e) außer Eingriff ist. 3. Die Zuführöffnung (32b, 132b, 142bY, 142bM, 142bC) ist 3.1 zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt (32d, 132d, 142d) und dem zweiten Eingriffsabschnitt (32e, 132e, 142e) und 3.2 in einem Abschnitt angeordnet ist, der im Betrieb den Behälterboden bildet.
10
II. Das Patentgericht hat angenommen, die geltende Fassung des Patentanspruchs 1 gehe hinsichtlich des Merkmals 2.4.2 über den Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung - für die im Folgenden die Veröffentlichung der Patentanmeldung 698 497 herangezogen wird - hinaus. In den ursprünglichen Anmeldeunterlagen werde das halterseitige Eingriffselement mit "first engaging hole" oder "disengaging prevention hole" bezeichnet. Damit sei nach den ursprünglichen Anmeldeunterlagen für das halterseitige Eingriffselement nur die Ausgestaltung als Loch in der Behälterwandung vorgesehen. Dagegen lasse der im Streitpatent in Merkmal 2.4.2 verwendete Ausdruck "first locking portion" jede beliebige Ausgestaltung des ersten halterseitigen Arretierabschnitts zu, insbesondere auch in Form eines Vorsprungs, was durch die ursprüngliche Festlegung auf eine Ausführung als Öffnung ("hole") jedoch ausgeschlossen sei.
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Hingegen hat das Patentgericht in Übereinstimmung mit der Technischen Beschwerdekammer die mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag I verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 als ursprungsoffenbart angesehen. Ihr Gegenstand sei in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen auch hinsichtlich des Flüssigkeitsbehälters (statt Tintenbehälters, Merkmal 1) und des Merkmals der schwenkbaren Aufnahme ("for pivotally holding", Merkmal 2.4.3) offenbart.
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Dass der Vorratsbehälter in Anspruch 1 der verteidigten Fassung als Flüssigkeitsbehälter bezeichnet werde, stelle keine unzulässige Erweiterung dar. Der Fachmann sehe die Begriffe "ink" und "liquid" aufgrund der Beschreibung und der Anspruchsformulierung als austauschbar an. So sei in der Stammanmeldung bei der Beschreibung der Funktionseinheit von Behälter und Druckkopf auch von "liquid" die Rede. Umgekehrt beschränke der Wortlaut des Anspruchs 1 in der verteidigten Fassung den Begriff Flüssigkeit auf eine solche, die von einem Tintenstrahldruckkopf verwendbar sei.
13
Die Formulierung "adapted to be engaged … for pivotally holding" sei dahin zu verstehen, dass der Eingriff zwischen dem pratzenartigen Vorsprung (32d) und dem Halteloch (disengagement prevention hole 60i) ein (Fest)Halten des Behälters an einer bestimmten Position unter Gewährleistung seiner Verschwenkbarkeit bewirke. Dies setze lediglich voraus , dass die den Behälter haltende Eingriffspaarung von Vorsprung am Behälter und Öffnung im Halter die Verschwenkung des Behälters nicht behindere. Der Eingriff diene somit dazu, den Behälter während des Ein- setzens schwenkbar zu halten, ohne selbst ein Drehlager bilden zu müssen. Dass in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht die Formulierung "for pivotally holding" verwendet werde, sei hiernach unschädlich. Die Formulierung kennzeichne den dort geschilderten Bewegungsablauf zutreffend und enthalte daher keine Erweiterung des ursprünglich Offenbarten.
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Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Technischen Beschwerdekammer hat das Patentgericht angenommen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der mit dem Hilfsantrag I verteidigten Fassung sei gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit.
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Bei der Ausführungsform in Figur 23 der europäischen Patentanmeldung 546 832 (D1) stünden die Eingriffselemente des Behälters (Vorsprünge 1005a, 1007a) nicht wie beim Streitpatent von sich gegenüberliegenden , sondern von orthogonal zueinander orientierten Wandungen vor. Auch sei keines dieser beiden Eingriffselemente durch den Behälter elastisch gestützt. Eine Anregung, einerseits zumindest den einen dieser Vorsprünge elastisch am Behälter anzuordnen und andererseits vor die der Wandung mit dem anderen Vorsprung gegenüberliegende Wandung zu erstrecken, gehe aus dieser Ausgestaltung für sich nicht hervor. Auch eine Zusammenschau mit den Gestaltungsprinzipien der Figur 2 der D1 lege dem Fachmann - einem Fachhochschulingenieur, der bei einem Hersteller von Tintenstrahldruckern für den Haus- und Bürogebrauch mit der Konstruktion der Tintenversorgungseinrichtungen befasst sei und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfüge - die streitpatentgemäße Ausgestaltung nicht nahe. Die dort ausgewiesenen Kupplungselemente dienten lediglich der sicheren Kupplung von Druckkopf und Behälter zur Gewährleistung einer flüssigkeitsdichten Verbindung von Tank und Druckkopf. Der Fachmann werde eine Einbeziehung dieser Kupplungselemente in eine Weiterbildung von Eingriffselementen zur Fixierung des Behälters auf einem Halter nicht in Erwägung ziehen. Überdies seien die vorkragenden Kupplungshaken auch nicht auf gegenüberliegenden Seitenwandungen angebracht, sondern erstreckten sich auf dieselbe Behälterwandung, die die Zuführungsöffnung enthalte. Damit lehre die D1 gerade nicht das streitpatentgemäße Prinzip, den Behälter über an gegenüberliegenden Wandungen angeordneten Eingriffselementen auf dem Halter zu befestigen und mit dem Halter gekoppelt zu halten.
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Um - entsprechend der Auffassung der Klägerin - in Zusammenschau mit der Ausführungsform nach den Figuren 23 bzw. 30, 31 sowie 33 bis 35 zum Gegenstand des Patentanspruchs zu kommen, müssten jeweils bestimmte Teilaspekte der unterschiedlichen Ausführungsformen unter Weglassen von mit diesen in Wechselwirkung stehenden anderen Teilaspekten kombiniert werden und noch zusätzliche Ausgestaltungsprinzipien hinzugefügt werden.
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Die europäische Patentanmeldung 376 719 (D2) zeige in einer Ausführungsform zwar die Möglichkeit, für eine "Drehmontage" auf gegenüberliegenden Behälterwandungen Eingriff- bzw. Rastelemente anzuordnen. Diese seien allerdings starr am Behälter angeformt. Die für die Rastfunktion notwendige Elastizität der Rastelement-Paarung sei anders als beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents am halterseitigen Arretierabschnitt (Hebeelement am Schlitten (102)) vorgesehen. Außerdem werde die Ausgestaltung nach der Figur 2B ausdrücklich als nachteilig beschrieben und sogar eine Abänderung mit jeweils starren Vorsprüngen an zueinander orthogonal orientierten Behälterwandungen vorgeschlagen. Auch bei einer Kombination der D1 mit der D2 ergebe sich zumindest das Merkmal 2.5.6 des Patentanspruchs 1 nicht.
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In einer weiteren Ausführungsform der D2 weise die einzusetzende Komponente zwar ein elastisch nachgiebiges Rastelement auf. Dessen Elastizität führe allerdings nicht dazu, dass der Behälter gestützt und angehoben werde, wenn er außer Eingriff mit dem zugeordneten Arretierabschnitt gelange. Der Fachmann gelange somit auch nicht unter Einbeziehung der Ausführungsform in Figur 17 der D2 zu einer Abstützung des Behälters im Sinne des Merkmals 2.5.6.
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Die europäische Patentanmeldung 387 240 A2 (D3) zeige hinsichtlich der Rastelemente eine mit der Ausführung nach Figur 17 der D2 vergleichbare Ausgestaltung und könne daher aus denselben Gründen wie diese den Gegenstand der Erfindung nicht nahelegen.
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Eine Gesamtschau des durch die entgegengehaltenen Druckschriften Offenbarten sei schon grundsätzlich nicht naheliegend, da jede der bekannten Ausführungsformen für sich eine in sich vollständige Ausgestaltung darstelle, in der die Einzelelemente aufeinander abgestimmt seien und miteinander funktional zusammenwirkten. Selbst wenn man unterstelle , dass der Fachmann eine Gesamtschau vornehme, so habe er keinen Anlass gehabt, einzelne Merkmale zu einem Ganzen zusammenzuführen und andere Merkmale der schon jeweils für sich ein selbständiges Ganzes bildenden Ausführungsformen wegzulassen.
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III. Die gegen die Beurteilung der geltend gemachten unzulässigen Erweiterung gerichteten Angriffe der Berufung der Klägerin bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Hingegen ist die Berufung der Beklagten begründet. Die geltende Fassung der Patentansprüche geht nicht über den Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung hinaus.
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1. Gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG iVm Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ ist ein auf einer Teilanmeldung beruhendes europäisches Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
23
Gegenstand des Patents ist die durch die Patentansprüche formulierte technische Lehre, deren Gehalt durch Auslegung zu ermitteln ist. Die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf dabei weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 209 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung ; Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 Rn. 23 - Okklusionsvorrichtung). Demgegenüber ist der für den Vergleich mit dem Gegenstand des Patents maßgebliche Inhalt der Patentanmeldung anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der früheren Anmeldung formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist.
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Innerhalb dieses Rahmens können die Patentansprüche weiter gefasst werden als in der früheren Anmeldung. Die Änderung darf nicht dazu führen, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus verallgemeinert oder zu einem Aliud abgewandelt wird (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910 Rn. 46 - Fälschungssicheres Dokument; Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 28/06, GRUR 2010, 513 Rn. 29 - Hubgliedertor II). Dies schließt allerdings nicht notwendigerweise aus, dass der Gegenstand des Patents mit Begriffen gekennzeichnet wird, die in den Anmeldungsunterlagen als solche nicht verwendet worden sind, insbesondere wenn damit längere Umschreibungen in den Anmeldungsunterlagen zusammenfassend oder schlagwortartig bezeichnet werden. Entscheidend ist, so hat es der Senat ausgedrückt, dass diesen Oberbegriffen oder Schlagworten in den Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend behandelte Elemente eindeutig und in der Weise lückenlos und abschließend zugeordnet sind, dass keine Auslassungen oder Hinzufügungen vorliegen (BGH, Urteil vom 21. April 2009 - X ZR 153/04, GRUR 2009, 933, Rn. 18 - Druckmaschinen -Temperierungssystem II).
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2. Der Angriff der Berufung der Beklagten, Figur 58 und deren Beschreibung in Spalte 37, Zeilen 50 bis 58 der Stammanmeldung - die identisch auch in der Streitpatentschrift enthalten sind - offenbarten nicht nur ein Loch, sondern auch einen überhängenden Vorsprung als halterseitiges Gegenstück zum Zusammenwirken mit dem behälterseitigen ersten Eingriffsabschnitt in der Form eines nasenartigen Vorsprungs, ist begründet.
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Figur 58 zeigt einen Tintenbehälter, der zwei Vorsprünge aufweist, die nach der Beschreibung in Spalte 37, Zeilen 50 bis 58 der Veröffentlichung der Stammanmeldung mit einem vorkragenden Abschnitt des Tintenbehälterhalters in Eingriff gelangen, wenn der Tintenbehälter eingesetzt wird. Dabei kommen die Vorsprünge mit der Unterseite des vorkragenden Abschnitts in Kontakt. Die Oberseite weist zwei nach oben zeigende Vorsprünge auf, die als Anschläge zum Positionieren des Tintenbehälters dienen (vgl. Sp. 37 Z. 50 bis 58). Nach der Beschreibung besteht die Besonderheit des in der Figur 58 dargestellten Tintenbehälters gerade darin, dass dieser zur Montage in einen Halter mit einem vorkragenden Abschnitt ("overhang portion") bestimmt ist und dabei die erste Eingriffspaarung auf Seiten des Halters aus dem vorkragenden Abschnitt und auf Sei- ten des Tintenbehälters aus den damit korrespondierenden Vorsprüngen bestehen soll. Damit kann im Hinblick auf Figur 58 der Stammanmeldung nicht entnommen werden, dass für die Ausgestaltung des halterseitigen Gegenstücks zum behälterseitigen pratzenartigen Vorsprung nur die Ausgestaltung als Öffnung (Loch) offenbart ist.
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Der Fachmann konnte daher der Stammanmeldung auch den zur Erfindung gehörenden beiden Ausführungsbeispielen gemeinsamen allgemeinen Wirkmechanismus entnehmen, dass nämlich der pratzenartige Vorsprung mit einem geeigneten Gegenstück ("first locking portion") zusammenwirkt und so erreicht wird, dass der Behälter in der in der Anmeldung dargestellten Weise montiert werden kann und in der damit erreichten Eingriffsposition gegen eine Entnahme ("disengagement") gesichert ist.
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3. Auch das Merkmal 4.2 (jetzt: 2.4.3), wonach das Zusammenwirken von erstem Eingriffs- und Arretierabschnitt während der Montage mit der Zweckangabe "for pivotally holding … during mounting" gekennzeichnet ist, geht über den Inhalt der Stammanmeldung nicht hinaus.
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Nach ihrem Wortlaut bedeutet die Formulierung "for pivotally hol- ding", dass die Eingriffspaarung geeignet sein muss, während der Monta- ge ein schwenkbares Halten oder eine schwenkbare Aufnahme des Eingriffsabschnitts im Arretierabschnitt zu ermöglichen.
30
Nach der übereinstimmenden Beschreibung des Streitpatents (Abs. 137) und der Stammanmeldung (Sp. 19 Z. 49 bis Sp. 20 Z. 14) wird der Tintenbehälter in der Weise montiert, dass er mit der Seite, an der sich der an dieser Stelle als Eingriffsverhinderungspratze ("engagement pre- vention claw") bezeichnete Vorsprung befindet, diagonal in den Halter ein- geführt wird. Dabei wird ein oberer gestufter Abschnitt (31a, s. Fig. 13 u.
14) des Tintenbehälters unter einen vorkragenden Erstreckungsabschnitt (60f, s. Fig. 12) des Halters gesetzt und die Pratze des Tintenbehälters mit dem am Halter befindlichen Loch in Eingriff gebracht, so dass der Behälter im Wesentlichen genau positioniert ist ("… so that the ink container is positioned with substantial accuracy"). Anschließend - so schildert jeweils der nachfolgende Absatz (Abs. 138 bzw. Sp. 20 Z. 15 bis 30) - wird der Tintenbehälter so nach unten gedrückt, dass sich der auf der gegenüberliegenden Seite am Tintenbehälter befindliche Rasthebel entlang der Rasthebel-Führungsnut bewegt. Der Tintenbehälter führt im Wesentlichen eine Drehbewegung ("a substantially rotational movement") um denjenigen Abschnitt des Tintenbehälters aus, der bereits in den Halter eingeführt ist. Dies bewirkt den Eingriff der Rastmittel auf der gegenüberliegenden Seite, so dass der Behälter in seiner Endposition gesichert wird.
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Zu dem bereits in den Halter eingeführten Abschnitt des Behälters gehört nach dieser Beschreibung des Montagevorgangs nicht nur der unter den Erstreckungsabschnitt eingeführte gestufte Abschnitt des Tintenbehälters , sondern auch die Pratze, von der ausdrücklich gesagt wird, dass sie in Eingriff mit dem Halteloch gebracht worden sei. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Patentgericht und der Beschwerdekammer dahin zu verstehen, dass der Eingriff der Pratze in das Halteloch eine Aufnahme des Behälters im Halter ermöglicht, die dessen Schwenkbewegung in die Endposition erlaubt und gleichzeitig beschränkt.
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Dies wird weiter dadurch gestützt, dass für ein weiteres Ausführungsbeispiel in der Stammanmeldung ausgeführt wird, dass der Tintenbehälter diagonal in den Halter eingeführt wird, indem der gestufte Abschnitt des Tintenbehälters unter den Erstreckungsabschnitt des Halters geschoben und die Pratze des Tintenbehälters in das Loch am Halter eingehängt wird ("is hooked into"). Anschließend wird der Tintenbehälter nach unten gedrückt, wobei er über die Seite, an der sich die Löseverhin- derungsnase befindet, gedreht wird (Sp. 24 Z. 56 bis Sp. 25 Z. 11). Auch hieraus ergibt sich, dass der Vorsprung des Tintenbehälters die Drehung ermöglicht und an ihr mitwirkt. Damit ist die Formulierung "for pivotally holding … during mounting" eine schlagwortartige Umschreibung des in der Stammanmeldung offenbarten Mechanismus.
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Dem hält die Klägerin unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegten Stellungnahmen der Patentanwälte K. LLP entgegen, der Vorsprung übernehme nach den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen allenfalls eine Ausricht- bzw. Führungsfunktion, während ihm nach Merkmal 2.4.3 aufgrund des Zusatzes "for pivotally holding" eine in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht offenbarte Funktion als Drehachse zukomme. Die Klägerin begründet dies damit, dass der Vorsprung am Tintenbehälter in den Ausführungsbeispielen sehr kurz sei. Wenn er damit beginne, in das Loch einzutreten, werde er zunächst im unteren Abschnitt des Lochs positioniert sein, und sich in das Loch und dann innerhalb des Lochs nach oben bewegen, während der Behälter in die Endposition gelange. Dies bedeute notwendigerweise, dass der Vorsprung des Tintenbehälters zu keinem Zeitpunkt während der Drehbewegung des Behälters mit den Begrenzungsflächen des Lochs in Eingriff gelange. Demnach könnten der Vorsprung und das Loch den Flüssigkeitsbehälter nicht schwenkbar halten.
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Diese Deduktion leidet jedoch darunter, dass zum einen bei der Auslegung der Ursprungsunterlagen die Zeichnungen isoliert betrachtet und der Wortlaut der Beschreibung der Stammanmeldung nicht hinreichend berücksichtigt wird und zum anderen die Wendung "for pivotally holding" im geltenden Patentanspruch wiederum nicht - wie oben dargelegt - vor dem Hintergrund der Beschreibung ausgelegt wird. Der von der Klägerin gesehene Widerspruch zwischen dem technischen Sinngehalt der beanstandeten Wendung und dem Wirkungsmechanismus, mit dem die Beschreibung die Montage des Behälters im Halter erläutert, kann nach dieser Auslegung nicht festgestellt werden.
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4. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2012 hat die Klägerin weiter vorgetragen , Patentanspruch 1 des Streitpatents in der geltenden Fassung gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, soweit Merkmal 6 (jetzt: 3.1) angebe, dass die Zuführöffnung zwischen ("between") dem ersten Eingriffsabschnitt und dem zweiten Eingriffsabschnitt angeordnet sei. Der Begriff "between" sei zu weitgehend wie ein Vergleich der Figuren 13 und 14 zeige. In Figur 14, bei der es sich um einen Aufriss handele, liege der "ink supply port (32b)" deutlich nicht mehr "zwischen" den Vorsprüngen (32d) und (32e).
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Auch damit hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Figur 13 der Stammanmeldung zeigt eine Ausführung, bei der die Zuführöffnung zwischen ("between") dem ersten und dem zweiten Eingriffsabschnitt angeordnet ist. Damit ist diese Ausführung offenbart. Für eine andere Auslegung gibt es in der Beschreibung keine Anhaltspunkte.
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5. Die Klägerin hat sich in demselben Schriftsatz weiterhin darauf gestützt, dass in den Unteransprüchen 13, 14 und 15 jeweils die Rede von "line connecting central portions" ist. Der Begriff "line" sei gegenüber der ursprünglichen Offenbarung zu weitgehend. In Spalte 36 Zeilen 6, 11 und 28 heiße es jeweils nur "imaginary line".
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Auch damit hat die Klägerin eine Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Anmeldung nicht dargelegt. Der Begriff Linie "line" ist gemäß dem Inhalt der Unteransprüche und der Beschreibung auszulegen. Eine solche Auslegung ergibt, wie auch die Klägerin ausführt, dass der Versatz des Zentrums des Tintenauslasses auf einer gedachten (imaginary) Linie erfolgen soll. In Spalte 36 Zeilen 12 und 13 der Stammanmeldung wird dazu ausgeführt: "… the imaginary line is equivalent to the line connecting the center of the latch portion and the center of the claw."
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6. Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beanstandet , Patentanspruch 1 sei in Merkmal 5.2 (2.5.2 der obigen Merkmalsgliederung ) gegenüber den ursprünglichen Unterlagen erweitert, soweit dort angegeben werde, dass ein Stützelement in Form eines Verriegelungshebels sich vor einer der ersten Seite gegenüberliegenden zweiten Seite des Hauptkörpers erstrecke ("being extended"). Hingegen sei in der Stammanmeldung (Sp. 19 Z. 25, 26, Sp. 20 Z. 35, 36, Sp. 38 Z. 13 bis 15) stets von einer schrägen ("slanted") Anordnung die Rede.
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Die Klägerin berücksichtigt auch dabei nicht den gesamten Inhalt der ursprünglichen Anmeldung. Aus Figur 61 ergibt sich eine Ausgestaltung , bei der keine schräge Anordnung des Stützelements vorgesehen ist, sondern eine solche wie sie die Beschreibung in Spalte 41 Zeilen 8 f. als alternative Möglichkeit angibt ("slanted or bent in the up and out ward direction" ). Damit ist die Erstreckung des Stützelements vor einer der ersten Seite gegenüber liegenden zweiten Seite des Hauptkörpers in beiden denkbaren Varianten sowohl schräg als auch aufwärts gebogen offenbart. Ebenso wenig wie bei Merkmal 2.4.2 ist die Beklagte genötigt, im Patentanspruch auch die in den Ausführungsbeispielen gezeigten Mittel anzugeben , mit denen gewährleistet werden kann, dass der Eingriff der Rastnase (Merkmal 2.5.3) in den zweiten Arretierabschnitt (Merkmal 2.5.5) auch wieder gelöst werden kann.
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IV. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG iVm Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 52 Abs. 1 EPÜ).
42
1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu (Art. 54 Abs. 1 und 2 EPÜ), wie auch die Klägerin nicht bezweifelt.
43
Aus keiner der Entgegenhaltungen ist ein Flüssigkeitsbehälter mit allen in Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt. Insbesondere weist keiner der vorbekannten Tintenbehälter gleichzeitig auf der einen Wandung einen pratzen- oder nasenartigen Vorsprung zum drehbaren Halten des Behälters während des Einsetzens und auf der gegenüberliegenden Seite einen Rasthebel auf, der den Tintenbehälter elastisch stützt.
44
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist durch den Stand der Technik nicht nahegelegt (Art. 56 EPÜ). Der Fachmann, gegen dessen Definition durch das Patentgericht sich die Parteien nicht wenden und gegen die keine Bedenken bestehen, hatte entgegen der Auffassung der Klägerin keine Veranlassung, die aus dem Stand der Technik bekannten Lösungen in Richtung der erfindungsgemäßen Ausgestaltung weiterzuentwickeln.
45
a) Die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 546 832 (D1) betrifft einen Tintenstrahldrucker und ein Verfahren zum Montieren eines Druckkopfes. Wie vom Patentgericht zutreffend ausgeführt lehrt die D1 den Fachmann, der sich am Anmeldetag vor das Problem gestellt sah, einen auch in kleinen Tintenstrahldruckern leicht montierbaren Tintenbehälter zu schaffen, zwar die Anbringung von zwei Verriegelungsmöglichkeiten. So bilden der Vorsprung 1005 und der Kupplungshaken 1017a der in der Figur 23 der D1 dargestellten Ausführungsform einen ersten Eingriffsabschnitt und einen ersten Arretierabschnitt, wie sie vergleichbar auch beim Streitpatent ausgebildet sind. Auf einer zweiten Wandung des Behälters ist ein weiterer nasenförmiger Vorsprung 1007a angeordnet, der im weiteren Verlauf der Einsetzbewegung in eine Ausnehmung 1016a der Basisplatte 1011a eintritt. Dieser Mechanismus kann, wie es das Patentgericht gesehen hat, als zweiter Eingriffs- und Arretierabschnitt interpretiert werden. Jedenfalls unterscheidet sich der in der D1 offenbarte Tintenbehälter von demjenigen des Streitpatents dadurch, dass die Eingriffselemente des Behälters der D1 nicht an einander gegenüber liegenden Wandungen, sondern an orthogonal zueinander orientierten Wandungen positioniert sind. Ferner ist keines der beiden Eingriffselemente des Behälters nach der D1 elastisch gestützt. Eine Anregung zu einer solchen Ausgestaltung läßt sich der D1 nicht entnehmen.
46
Es mag, wie auch das Patentgericht angenommen und die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt hat, zutreffen, dass der Fachmann Anlass hatte, sich Gedanken über eine zusätzliche Arretierung des Behälters am Halter zu machen, um zu vermeiden, dass der Behälter in die in Figur 24 der D1 dargestellte Position gerät, weil der Vorsprung 1007a zwar in die Öffnung 1016a eingreift, dort aber nicht erkennbar arretiert wird und das Dichtungselement 1009a eine Druckkraft nach oben ausübt. Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass zur Arretierung der Haken 1103a statt am Halter auch am Behälter (einem Behältervorsprung) angreifen könnte. Selbst unterstellt, der Fachmann hielte, anders als dies das Patentgericht gesehen hat, den von der Klägerin verfochtenen Rückgriff auf die Ausführungsbeispiele nach den Figuren 30 bis 35 für plausibel, ergäbe sich hieraus nicht die erfindungsgemäße Lehre, weil, wie die Beklagte zutreffend darlegt, hieraus eher abzuleiten wäre, dass die in Figur 23 unvollkommen erscheinende Arretierung ähnlich der in Figuren 30/31 gezeigten Ausführung ausgebildet sein könne.
47
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, der Fachmann erkenne in Figur 2 der D1, mit welchen Mitteln er die Elastizität der Verbindung von Druckkopf (1) und Tank (2) erreichen könne (Sp. 12, Z. 15 bis 23), hat das Patentgericht zu Recht hierzu keine Veranlassung gesehen. Als Halter ist in Figur 2 der Schlitten ("carrier" (102)) anzusehen, der das Verbindungs- glied zwischen Tank und Druckkopf bildet. Die Befestigung auf dem Halter erfolgt durch die Hebel 106, 107. Die Kupplungselemente 12, 13 gewährleisten die flüssigkeitsdichte Verbindung; sie dienen nicht der Fixierung des Tanks auf dem Halter. Zudem sind die zusätzlichen Halteelemente schlittenseitig und nicht wie bei der Anordnung nach der Lehre des Streitpatents patronenseitig angeordnet. Eine Anregung, die Mittel, mit denen die Elastizität der Verbindung erreicht wird, auf die Anordnung nach der Lehre des Streitpatents zu übertragen, ergab sich demnach aus der D1 nicht.
48
b) Eine Anregung zu einer derartigen Ausgestaltung konnte der Fachmann auch nicht der europäischen Patentanmeldung 376 719 (D2) entnehmen. Diese zeigt zwar die Möglichkeit auf, Eingriffs- und Rastelemente auf gegenüberliegenden Behälterwandungen anzuordnen, um so eine Montage mit einer Drehbewegung zu ermöglichen.
49
Vorsprünge an gegenüberliegenden Seiten sind jedoch nicht in dem Ausführungsbeispiel nach Figuren 6A bis 6D, sondern nur in der, wie das Patentgericht zutreffend ausführt, von der Entgegenhaltung selbst als nachteilig geschilderten Gestaltung nach Figur 2 offenbart und sind beiderseits starr, während der halterseitige Hebel (der eigentlich ein schlittenseitiger ist) elastisch ausgeführt ist. Entsprechendes gilt für das Ausführungsbeispiel nach Figur 17, wie das Patentgericht näher ausgeführt hat. Ferner verwirklichen weder die Ausführungsform nach den Figuren 6A bis 6D noch die Ausführungsform nach Figur 17 der D2 das Merkmal 2.5.6 des Streitpatents, wonach die Elastizität des Stützelements den Flüssigkeitsbehälter stützt und anhebt, wenn der zweite Eingriffsabschnitt außer Eingriff ist.
50
Soweit die Berufung der Klägerin Letzteres für das Ausführungsbeispiel nach den Figuren 6A bis 6D in Abrede stellt, ist darauf zu verweisen, dass die von der Klägerin insoweit behauptete elastische Stützung und Anhebung des Behälters nicht durch den Verriegelungshebel 20i, sondern laut Beschreibung der D2 von der Federplatte 22 bewirkt wird. Danach springt, wenn der Fixierhaken 10g vom Klauenteil 23 gelöst worden ist, um die Fixierung des Druckkopfes aufzuheben, der hintere Teil des Druckkopfes aufgrund der durch die Federplatte bewirkten elastischen Kraft hoch und kann entnommen werden (Sp. 10 Z. 14 bis 21). Eine stützende und anhebende Funktion, wie sie dem streitpatentgemäßen Rasthebel nach Merkmal 2.5.6 zukommt, ist damit durch die D2 ebenfalls nicht offenbart.
51
c) Die übrigen Entgegenhaltungen kommen dem Streitpatent nicht näher. Die Berufung der Klägerin ist auf sie nicht zurückgekommen.
52
3. Die mit der Klage ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 8, 13, 14, 15 und 17 sind auf Patentanspruch 1 rückbezogen. Sie sind daher mit diesem rechtsbeständig.
53
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG iVm § 91 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens
Grabinski Bacher
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.12.2009 - 5 Ni 20/09 (EU) -

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 16/09 Verkündet am: 10. Mai 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 255/01 Verkündet am: 7. September 2004 Weschenfelder Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit BGHZ: ja BGHR: ja Nachschlagewer

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bei uns veröffentlicht am 22.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 28/06 Verkündet am: 22. Dezember 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

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(1) Hat der Anmelder zu einer internationalen Anmeldung, für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist, beantragt, daß eine internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung nach Kapitel II des Patentzusammenarbeitsvertrags durchgeführt wird, und hat er die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat angegeben, in dem er die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwenden will ("ausgewählter Staat"), so ist das Deutsche Patent- und Markenamt ausgewähltes Amt.

(2) Ist die Auswahl der Bundesrepublik Deutschland vor Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum erfolgt, so ist § 4 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Artikels 23 Absatz 2 des Patentzusammenarbeitsvertrages Artikel 40 Absatz 2 des Patentzusammenarbeitsvertrages tritt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 255/01 Verkündet am:
7. September 2004
Weschenfelder
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
BGHZ: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung
PatG 1981 § 14; EPÜ Art. 69
Ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig keine einschränkende Auslegung
eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs.
Bei der Auslegung eines Patentanspruchs kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen
werden, in ihm enthaltenen Angaben sei eine über Selbstverständlichkeiten
hinausgehende Bedeutung beizumessen.
Im Patentverletzungsprozeß kommt im Hinblick auf die Auslegung eines Patentanspruchs
durch den Tatrichter eine Bindung des Revisionsgerichts nur insoweit
in Betracht, als der Tatrichter sich mit konkreten tatsächlichen Umständen
befaßt hat, die für die Auslegung von Bedeutung sein können.
BGH, Urt. v. 07.09.2004 - X ZR 255/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und den Richter Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 6. Dezember 2001 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 637 395 (Klagepatents), das auf einer am 8. Februar 1995 veröffentlichten Anmeldung vom 28. Januar 1994 beruht. Das am 21. Mai 1997 veröffentlichte Klagepatent hat in einem rechtskräftig abgeschlossenen Nichtigkeitsverfahren eine Ände-
rung erfahren. Patentanspruch 1 des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Klagepatents lautet danach:
"Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/ oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten (2) zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke (39), mit einem Vorratsbehälter (1), der bodenseitig eine Vereinzelungseinrichtung (3) für die Parkkarten (2) aufweist, einem anschließenden Fallschacht (4) mit mindestens einem zentralen Leitschacht (11) und davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden Seitenschächten (12, 13) für eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten (2) unter Schwerkraft und einer Meßstelle (24) im zentralen Leitschacht (11) für ein Lesen der auszugebenden und/oder zurückgegebenen Parkkarten (2), die mit einer Steuerung zur Betätigung der Parkschranke (39) verbunden ist."
Die unter der Geschäftsführung unter anderem des Beklagten zu 2 stehende Beklagte zu 1 stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung "S. Parksysteme " für wiederverwendbare Parkkarten aus Kunststoff in Form runder Münzen sowie Einfahrtkontrollgeräte mit der Bezeichnung "E. ". Die hierbei verwendeten Ein- und Ausgabevorrichtungen weisen u.a. einen Vorratsbehälter für die Münzen auf. In diesem läuft ein Förderband um, dessen Glieder jeweils eine den Münzen entsprechende Ausnehmung hat. Am Boden des Vorratsbehälters gelangt jede Münze in eine Ausnehmung und wird zu einer im Vorratsbehälter weiter oben liegenden Ausgabe befördert. Über einen sich anschließenden Schacht fällt die Münze in eine Ausnehmung eines andreaskreuzartigen Vorrichtungsteils. Durch Drehbewegung desselben wird sie schließlich entweder an einen weiteren
Schacht übergeben, der zu der für den Kunden zugänglichen Ausgabestelle führt, oder an einen anderen Kanal, der in einem Auffangbehälter endet.
Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Vorrichtung verwirkliche Patentanspruch 1 des Klagepatents mit wortsinngemäßen Mitteln. Die Beklagten stellen das in Abrede, weil die angegriffene Ausführungsform sich hinsichtlich der bodenseitigen Vereinzelungsvorrichtung im Vorratsbehälter, des Fallschachts und der Meßstelle von der patentgemäßen Lehre unterscheide.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zu Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt sowie festgestellt, daß die Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung bzw. Schadensersatz verpflichtet sind. Auf die hiergegen von den Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision und dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagten nach Maßgabe ihrer im Berufungsrechtszug konkretisierten Anträge zu verurteilen.
Die Beklagten treten diesem Begehren entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg; sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
1. Das Klagepatent betrifft Vorrichtungen, die bestimmte Karten zur Betätigung einer Parkschranke entgegennehmen und ausgeben können. Es handelt sich um runde, vorzugsweise scheibenförmige Karten, die wiederverwendbar sind und eine als Identifikations- und/oder Kommunikationselement bezeichnete Ausstattung haben. Diese dient entweder der individuellen Kennung der Karte oder der Abspeicherung von Daten, wie etwa Datum und Einfahrtzeit, die für eine Parkgebührenrechnung erforderlich sind. Damit die Karten wiederholt einund ausgegeben werden können, müssen sie - wie es in Sp. 1 Z. 30 ff. der Beschreibung des Klagepatents angeben ist - in der Vorrichtung gelagert, einer Lese-Schreibstation zugeführt und in Ausgabeöffnungen befördert werden, die dem Parkkunden zugänglich sind. Deshalb - so die weitere Darstellung in Sp. 1 Z. 35 ff. der Beschreibung des Klagepatents - müssen die Parkkarten mehrere Transportwege zurücklegen, wofür im allgemeinen Transportbänder oder Transportrollen vorgesehen sind, was konstruktiv aufwendig und störanfällig ist. Hieraus ergibt sich als Problem, das es erfindungsgemäß zu lösen gilt, eine Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikations- und/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke zu schaffen, die sicher und zuverlässig arbeitet und dabei einfach aufgebaut ist (Sp. 1 Z. 44-49 der Beschreibung des Klagepatents).
2. Das Berufungsgericht hat den Lösungsvorschlag nach Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung des Klagepatents wie folgt gegliedert:
1. Ein- und Ausgabevorrichtung für runde, ein Identifikationsund /oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke mit
1.1 einem Vorratsbehälter,
1.2 einem Fallschacht
1.3 und einer Meßstelle;
2. der Vorratsbehälter weist bodenseitig eine Vereinzelungseinrichtung für die Parkkarten auf;
3. der sich an den Vorratsbehälter anschließende Fallschacht umfaßt
3.1 mindestens einen zentralen Leitschacht und
3.2 davon abzweigende, eine jeweilige Neigung aufweisende Seitenschächte für eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft;
4. die Meßstelle ist
4.1 im zentralen Leitschacht für ein Lesen der auszugebenden und zurückgegebenen Parkkarten angeordnet
4.2 und mit einer Steuerung zur Betätigung der Parkschranke verbunden.
Gegen diese Gliederung bestehen ebensowenig Bedenken wie gegen die auf den Erläuterungen in Sp. 1 Z. 51-58 der Beschreibung des Klagepatents basierenden Feststellungen des Berufungsgerichts, daß durch die in Patentanspruch 1 des Klagepatents vorgeschlagene Lösung die formbedingten Vorteile runder, scheibenförmiger Parkkarten, insbesondere ihr Rollvermögen, für den
Ein- und Ausgabevorgang benutzt würden, weitgehend ohne angetriebene Beförderungssysteme gearbeitet werden könne und dabei die für eine Ausgabe und Rücknahme der Parkkarten erforderlichen Transportwege miteinander kombiniert und dadurch auch minimiert seien. Hiergegen sind Rügen auch nicht erhoben.
3. Das Berufungsgericht hat nach § 9 Satz 2 PatG verbotene Verletzungshandlungen der Beklagten verneint, weil die angegriffene Ausführungsform jedenfalls das Merkmal 2 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents nicht verwirkliche. Ausgehend von dem allgemeinen Sprachgebrauch für den Begriff "Vereinzelungsvorrichtung" müsse erfindungsgemäß insoweit ein Vorrichtungsteil vorhanden sein, das die Parkkarten nicht nur von einem Vorrat abtrenne, sondern auch dafür sorge, daß sie abgetrennt blieben und auf diese Weise vereinzelt dem gemäß Merkmal 3 an den Vorratsbehälter anschließenden Fallschacht zugeführt würden. Die Vereinzelung der im Vorratsbehälter befindlichen Parkkarten selbst müsse im Bereich von dessen Boden beginnen. Da die Karten der Schwerkraft unterworfen seien, lasse sich nämlich nur so auch die letzte eines Vorrats zur Ausgabe an die Parkkunden nutzen. Die bodenseitige Vereinzelung sei eine Selbstverständlichkeit, auf die einem Fachmann gegenüber nicht hingewiesen werden müsse. Deshalb besage die Kennzeichnung "bodenseitig" mehr als das. Der Fachmann erfahre hierdurch, daß die Einrichtung, welche die Parkkarten vereinzelne und anschließend einzeln dem Fallschacht zuführe , sich als solche ausschließlich im Bereich des Bodens des Vorratsbehälters befinden müsse. Denn das gewährleiste auch, daß die Parkkarten, die sich nach den Ausführungen in Sp. 2 Z. 1-4 der Beschreibung des Klagepatents vor allem unter dem Einfluß ihres Eigengewichts, also nach unten, bewegen sollten, nicht entgegen der Schwerkraft nach oben transportiert werden müßten, wozu ein - nach Sp. 1 Z. 54-56 der Beschreibung des Klagepatents möglichst zu vermeidendes - angetriebenes Beförderungssystem erforderlich sei.

Das Berufungsgericht hat also Patentanspruch 1 des Klagepatents (Merkmal 2) eine Aussage auch darüber entnommen, wo die Parkkarten vereinzelt aus dem Vorratsbehälter in den Fallschacht gelangen müssen, nämlich im Bereich des Bodens des Vorratsbehälters.
4. Diese Auslegung bekämpft die Revision zu Recht. Sie bedeutet eine Einschränkung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Klagepatents unter dessen Wortlaut, die sich aus diesem Anspruch nicht entnehmen läßt.

a) Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäische Patent unter Schutz gestellt ist, ist gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche (vgl. z.B. auch BGHZ 98, 12 - Formstein). Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 106, 84, 94 - Schwermetalloxidationskatalysator ). Das Protokoll zur Auslegung von Art. 69 EPÜ drückt dies durch seinen Hinweis aus, daß die Patentansprüche nicht lediglich als Richtlinie dienen dürften. Das verleiht dem in dem betreffenden Patentanspruch gewählten Wortlaut entscheidende Bedeutung. Was - bei sinnvollem Verständnis - mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, daß es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen. Auch die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen.

b) Der Wortlaut von Patentanspruch 1 des Klagepatents läßt jedoch nicht erkennen, daß mit ihm festgelegt sein soll, aus welchem Bereich des Vorratsbehälters die Parkkarten als vereinzelte Stücke in den anschließenden Fallschacht gelangen sollen. Die Frage, wo die Übermittlung der vereinzelten Parkkarten erfolgt, betrifft die Anordnung von Vorratsbehälter und Fallschacht zueinander. Insoweit heißt es im Patentanspruch aber nur, daß letzterer sich an ersteren anschließt. Auch eine Beziehung dieses Anschlusses zur Vereinzelungsvorrichtung ist im Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht hergestellt. Die Vereinzelungsvorrichtung ist vielmehr nur als Teil (Einrichtung) beschrieben, das der Vorratsbehälter bodenseitig aufweist. Die - wovon an sich auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - nächstliegende Deutung dieser Kennzeichnung ist deshalb, daß nach Merkmal 2 die vorrichtungsmäßige Gestaltung innerhalb des Vorratsbehälters lediglich derart sein muß, daß eine Vereinzelung der im Vorratsbehälter lagernden Parkkarten im Bereich des Behälterbodens stattfindet.

c) Eine weitergehende, den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents nach Maßgabe der Auslegung durch das Berufungsgericht einengende Bedeutung des Merkmals 2 ergibt sich auch nicht bei Heranziehung der Beschreibung des Klagepatents. Hinsichtlich der Übermittlung der Parkkarten vom Vorratsbehälter zum Fallschacht heißt es in Sp. 2 Z. 1-2 der Beschreibung des Klagepatents lediglich, die Parkkarten gelangten jeweils einzeln von einem Stapel Parkkarten abgetrennt in einen Fallschacht. Das beschreibt nur, daß die Parkkarten jeweils als vereinzelte in den Fallschacht gelangen müssen, nicht aber, von welchem Bereich des Vorratsbehälters aus dies zu geschehen hat.
Auch aus den die Vereinzelungsvorrichtung selbst betreffenden Angaben der Beschreibung des Klagepatents ergibt sich nichts anderes. Mit der Vereinzelungsvorrichtung befaßt sich die Beschreibung erstmals in Sp. 3 Z. 8 ff.. Dort
erfährt der Leser zwar, die Vereinzelungsvorrichtung durch einen schachtförmigen Verengungsteil am bodenseitigen Ende des Vorratsbehälters zu bilden, in dem sich die Parkkarten übereinander aufstapeln können, und einen Abstreifer vorzusehen, der die jeweils zuunterst liegende Parkkarte und vorzugsweise jeweils allein diese in den Fallschacht überführt. Die Wortwahl in Sp. 3 Z. 8 der Beschreibung des Klagepatents, die Vereinzelungseinrichtung könne in dieser Weise gestaltet sein, weist diese Textstelle aber als Beschreibung eines Ausführungsbeispiels aus. Ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig jedoch keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. Sen.Urt. v. 09.05.1985 - X ZR 44/84, GRUR 1985, 967, 968 - Zuckerzentrifuge, m.w.N.). Dieser zum früheren deutschen Patentrecht entwickelte Grundsatz ist auch und gerade unter der Geltung des Art. 69 EPÜ zu beachten. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung findet deshalb auch durch den Umstand keine Rechtfertigung, daß Beschreibung und Zeichnungen des Klagepatents auch ansonsten nur Beispiele behandeln, bei denen die Übermittlung der Karten von der Vereinzelungsvorrichtung zum Fallschacht örtlich am Boden des Vorratsbehälters erfolgt.
Eine entsprechender Wortsinn des Gegenstands des Anspruchs 1 des Klagepatents folgt schließlich auch nicht daraus, daß nach der Beschreibung des Klagepatents die Erfindung erlaubt, weitgehend ohne angetriebene Beförderungssysteme zu arbeiten. Abgesehen davon, daß auch hier nicht die Rede davon ist, daß patentgemäß jegliche Beförderungsmittel zu vermeiden sind bzw. vermieden werden, ist der diesbezügliche Hinweis in Sp. 1 Z. 54 f. im Hinblick auf die in Sp. 1 Z. 30-43 wiedergegebene Gestaltung im Stand der Technik erfolgt. Da in Sp. 1 Z. 32-34 nur das Lagern, Zuführen zu einer LeseSchreibstation und das Befördern in Ausgabeöffnungen genannt sind und hiervon zunächst einmal nur die beiden letzten Vorgänge als solche zu erkennen sind, welche die in Sp. 1 Z. 36 f. genannten Transportwege erfordern, betrifft die
Beanstandung nachteiliger Transportbänder oder -rollen im Stand der Technik, wenn nicht sogar überhaupt, so doch vorrangig den dem Vorratsbehälter nachgeschalteten Transport der Karten, wie er bisher im allgemeinen erfolgte. Bei zwangloser Befassung mit der die Erfindung als solche (und nicht schon bestimmte Ausführungsbeispiele) betreffenden Beschreibung des Klagepatents führt mithin auch dies zu der Deutung, daß das Klagepatent erlauben soll, während der dann auch in Sp. 2 Z. 2 - Sp. 3 Z. 7 allein näher beschriebenen Transportwege , welche die Parkkarte nach Verlassen des Vorratsbehälters durchlaufen muß, ohne angetriebene Beförderungssysteme auszukommen, eine etwaige Förderung am Boden des Vorratsbehälters vereinzelter Karten innerhalb des Vorratsbehälters mittels eines angetriebenen Beförderungssystems aber nicht ausgeschlossen sein soll.

d) Unter diesen Umständen wird die Auslegung des Berufungsgerichts auch nicht durch das Argument des Berufungsgerichts gestützt, die bodenseitige Vereinzelung im Vorratsbehälter sei bei derartigen Einrichtungen eine Selbstverständlichkeit, die als solche keiner Erwähnung in einem Patentanspruch bedürfe. Der Erfinder hat es in der Hand, wie er seine Erfindung mittels eines Patentanspruchs umschreibt. Dies schließt ein, zur zutreffenden Kennzeichnung der Neuerung im Patentanspruch auch Selbstverständliches zu benennen. Deshalb kann bei der Auslegung eines Patentanspruchs nicht einfach davon ausgegangen werden, daß darin enthaltene Kennzeichnungen eine über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Bedeutung beizumessen sei. Nach dem zuvor Ausgeführten enthalten Patentanspruch 1 des Klagepatents und die ihn als solchen erläuternden Teile der Beschreibung des Klagepatents auch nichts, wonach im konkreten Fall die Annahme einer solchen Bedeutung geboten wäre. Im Hinblick auf Merkmal 2 besagt Patentanspruch 1 des Klagepatents - sinnvoll verstanden - vielmehr nicht mehr, als daß in dem Vorratsbehälter
durch eine bodenseitig wirkende Einrichtung dafür gesorgt werden muß, daß die Karten am Boden vereinzelt werden.
5. An dieser Auslegung ist der Senat nicht auf Grund prozeßordnungsgemäß getroffener tatrichterlicher Feststellungen gehindert. Nach ständiger Rechtsprechung ist es eine Rechtsfrage, wie ein Patent auszulegen ist und ob ein Patentanspruch im Instanzenzug richtig erkannt und in seinem Inhalt verstanden worden ist (z.B. Sen.Urt v. 26.09.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; v. 27.10.1998 - X ZR 56/96, Mitt. 1999, 365 - Sammelförderer; BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild). Lediglich im Bereich der Tatsachenfeststellung liegende Grundlagen tatrichterlicher Auslegung eines Patentanspruchs sind im Revisionsverfahren hinzunehmen, falls in Bezug auf das Verfahren kein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben wurde (BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild, m.w.N.). Daß solche Grundlagen die tatrichterliche Auslegung eines Patentanspruchs mitbestimmt haben, kann jedoch nur angenommen werden , wenn und soweit der Tatrichter entscheidungserheblichen Sachverhalt ermittelt und festgestellt hat (vgl. auch hierzu Sen.Urt. v. 18.05.1999 - X ZR 156/97, GRUR 1999, 977, 979 - Räumschild, insoweit nicht abgedr. in BGHZ 142, 7 ff.). Das ist noch nicht der Fall, wenn der Tatrichter - wie auch hier das Berufungsgericht - im Rahmen seiner Ausführungen mit Rücksicht darauf, daß bei der Bestimmung des Inhalts der Patentansprüche einschließlich der dort verwendeten Begriffe auf das Verständnis des Fachmanns auf dem betreffenden Gebiet abzustellen ist (st. Rspr. z.B. BGHZ 150, 149, 153 - Schneidmesser I, m.w.N.), gelegentlich hiervon spricht.
Der hiermit angesprochene Fachmann ist nicht mit einer tatsächlich existierenden Person gleichzusetzen, weil Patentschriften sich an alle Fachleute richten (vgl. Sen.Urt. v. 24.03.1998 - X ZR 39/95, GRUR 1998, 1003, 1004 - Leuchtstoff). Eine dem Gebot der Rechtssicherheit genügende einheitliche
inhaltliche Erfassung einer patentierten Erfindung wäre auf der Grundlage individueller Kenntnisse und Fähigkeiten auch gar nicht möglich. Fachmännisches Denken, Erkennen und Vorstellen wird deshalb bemüht, um mit dem auf dem betreffenden Gebiet der Technik üblichen - allgemeinen - Fachwissen sowie den durchschnittlichen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten der dort tätigen Fachwelt und dem hierdurch geprägten sinnvollen Verständnis vom Inhalt einer Lehre zum technischen Handeln eine verläßliche Entscheidungsgrundlage zu haben. Das führt freilich dazu, daß die maßgebliche Sicht selbst unmittelbarer Feststellung entzogen ist. Auf sie kann nur mittels wertender Würdigung der tatsächlichen Umstände geschlossen werden, die ihrerseits - unmittelbar oder auch nur mittelbar - geeignet sind, etwas über die hiernach entscheidenden Verhältnisse auszusagen. Das bedeutet zugleich, daß im Patentverletzungsprozeß eine Bindung des Revisionsgerichts nur insoweit in Betracht kommt, als das angefochtene Urteil erkennen läßt, daß der Tatrichter sich mit konkreten tatsächlichen Umständen befaßt hat, die für die Auslegung des betreffenden Patentanspruchs von Bedeutung sein können. Hierbei handelt es sich vor allem um Umstände, die eine Erfassung der maßgeblichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen innerhalb der Fachwelt ermöglichen, aber auch um andere Umstände, die sonstwie Rückschlüsse auf die fachliche Sicht des durch Beschreibung und Zeichnungen erläuterten Patentanspruchs erlauben.
Hieran fehlt es im Streitfall. Die Hinweise des Berufungsgerichts auf das Verständnis des Fachmanns sind bloße Annahmen. Hierauf beruht gerade auch die Folgerung, die den tragenden Gesichtspunkt des Berufungsgerichts bildet und aus dem Umstand hergeleitet ist, daß bei der vom Senat vorgenommenen Auslegung mit der durch Merkmal 2 gekennzeichneten Anweisung lediglich eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht wird. Mangels gegenteiliger tatrichterlicher Feststellungen ist deshalb der revisionsrechtlichen Überprüfung zu
Grunde zu legen, daß im vorliegenden Fall keine Umstände existieren, die der vom Senat vorgenommenen Auslegung entgegenstehen.
5. Diese Auslegung erlaubt nicht, das Vorhandensein des Merkmals 2 bei der angegriffenen Ausführungsform zu verneinen. Denn auch bei ihr gibt es eine Vorrichtung in dem Vorratsbehälter, die dort lagernde Parkkarten am Boden des Behälters vereinzelt. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die notwendigen, bisher aber unterbliebenen Feststellungen zur ebenfalls streitigen Verwirklichung der Merkmale 3 und 4 bei der angegriffenen Ausführungsform getroffen werden können.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens Asendorf
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Nach der Vorgabe in Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentansprüche bestimmt. Damit diese Bestimmung so erfolgen kann, dass die Ziele des Artikels 1 des Auslegungsprotokolls erreicht werden, ist zunächst unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen der technische Sinngehalt zu ermitteln, der dem Wortlaut des Patentanspruchs aus fachmännischer Sicht beizumessen ist. Zwar ist ein buchstäbliches Verständnis der Patentansprüche nicht zur Erfassung des geschützten Gegenstands geeignet, andererseits darf der Schutzgegenstand aber auch nicht durch Verallgemeinerung konkreter, im Anspruch angegebener Lösungsmittel erweitert werden (vgl. Ballhaus/Sikinger, GRUR 1986, 337, 341). Insbesondere darf ein engerer Patentanspruch nicht nach Maßgabe einer weiter ge- fassten Beschreibung interpretiert werden. Der Patentanspruch hat vielmehr Vorrang gegenüber der Beschreibung (BGH, Urteile vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung ; vom 13. Februar 2007 - X ZR 74/05, BGHZ 171, 120 = GRUR 2007, 410 - Kettenradanordnung I; vom 17. April 2007 - X ZR 72/05, BGHZ 172, 88, 97 = GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit I; vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung). Was in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden hat, kann nicht unter den Schutz des Patents fallen. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zwar nach Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen , da diese der Erläuterung der Patentansprüche dienen. Beschreibung und Zeichnungen sind mithin heranzuziehen, um den Sinngehalt des Patentanspruchs zu ermitteln. Ihre Heranziehung darf aber weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, aaO - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, aaO - Ziehmaschinenzugeinheit I; BGH, aaO - Gelenkanordnung). Lassen sich die technische Lehre der Beschreibung und die technische Lehre des Patentanspruchs nicht in Einklang bringen, ist der Patentanspruch maßgeblich (vgl. schon BGH, Urteile vom 29. November 1988 - X ZR 63/87, BGHZ 106, 84, 93 f. = GRUR 1989, 205, 208 - Schwermetalloxidationskatalysator ; vom 16. Juni 1987 - X ZR 51/86, BGHZ 101, 159 = GRUR 1987, 794 - Antivirusmittel). Bei Widersprüchen zwischen Patentansprüchen und Beschreibung sind solche Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben, grundsätzlich nicht in den Patentschutz einbezogen. Die Beschreibung darf somit nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich als Erläuterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen lässt.
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Der Gegenstand der Anmeldung kann daher im Erteilungsverfahren bei der Formulierung des Anspruchs anders gefasst werden. Eine solche Änderung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung führen (BGHZ 110, 123, 125 f. - Spleißkammer). Der Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung gehörend erkennen ließ (Sen.Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II; v.
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1. Das betrifft zum einen die Kennzeichnung beanspruchter Vorrichtungsteile als "Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung", "KaltwasserKühlvorrichtung" und "Kälteerzeuger". Denn der Inhalt einer Anmeldung wird nicht schon dadurch erweitert, dass der Gegenstand des erteilten Schutzrechts mit Begriffen umschrieben ist, die in den Anmeldungsunterlagen als solche nicht benutzt worden sind. Das gilt namentlich dann, wenn damit längere Umschreibungen in den Anmeldungsunterlagen zusammenfassend oder schlagwortartig bezeichnet werden. Entscheidend ist, dass diesen Oberbegriffen oder Schlagworten in den Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend behandelte Elemente eindeutig und in der Weise lückenlos und abschließend zugeordnet sind, dass keine Auslassungen oder Hinzufügungen vorliegen. Solche Erweiterungen zeigt die Berufung nicht auf und sie sind auch nicht erkennbar. Vielmehr lassen sich den beanstandeten Begriffen die dazu korrespondierenden Angaben in den Anmeldungsunterlagen eindeutig zuordnen.

(1) Hat der Anmelder zu einer internationalen Anmeldung, für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist, beantragt, daß eine internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung nach Kapitel II des Patentzusammenarbeitsvertrags durchgeführt wird, und hat er die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat angegeben, in dem er die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwenden will ("ausgewählter Staat"), so ist das Deutsche Patent- und Markenamt ausgewähltes Amt.

(2) Ist die Auswahl der Bundesrepublik Deutschland vor Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum erfolgt, so ist § 4 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Artikels 23 Absatz 2 des Patentzusammenarbeitsvertrages Artikel 40 Absatz 2 des Patentzusammenarbeitsvertrages tritt.

(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten (§§ 91 bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.