Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2009 - X ZR 39/05

published on 14.07.2009 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2009 - X ZR 39/05
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Bundespatentgericht, 2 Ni 31/03, 28.10.2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 39/05 Verkündet am:
14. Juli 2009
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen, die Richterin
Mühlens sowie die Richter Asendorf, Gröning und Dr. Grabinski

für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 28. Oktober 2004 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Berufungsklägerin (G. V. GmbH) als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 2. Mai 1990 angemeldeten , mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 397 238 (Streitpatents), das ein Informationsaufzeichnungssystem , Aufzeichnungsverfahren und Aufzeichnungsträger zur Anwendung in einem derartigen Informationsaufzeichnungssystem betrifft und 14 Patentansprüche umfasst, wegen deren Wortlauts in der Verfahrenssprache Englisch und der deutschen Übersetzung auf die Streitpatentschrift verwiesen wird.
2
Mit Teilnichtigkeitsklage hat die im Rubrum der Klageschrift als Klägerin bezeichnete G. GmbH, K. Straße , D.

geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei im Umfang des nach Anspruch 14 geschützten Aufzeichnungsträgers nicht patentfähig.
3
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten; das Bundespatentgericht hat sie abgewiesen.
4
Gegen das Urteil des Bundespatentgerichts hat die in der Berufungsschrift als Berufungsklägerin bezeichnete G. V. GmbH, S. Straße , O. rechtzeitig , am 18. März 2005 Berufung eingelegt. In der Rechtsmittelschrift ist ausgeführt: "In der Klageschrift und im Urteil des Bundespatentgerichts ist als Klägerin die G. GmbH, K. Straße , D. angegeben. Die korrekte Firma der Klägerin lautet gemäß dem Handelsregisterauszug HR des Amtsgerichts D. G. V. GmbH. … Daneben hat die Klägerin - wie ebenfalls aus dem Handelsregisterauszug hervorgeht - in der Zwischenzeit ihren Sitz nach O. verlegt."
5
Der genannte Handelsregisterauszug war der Berufungsschrift beigefügt.
6
Die Beklagte macht mit der Begründung, die Berufungsklägerin sei ein anderes Unternehmen als die ursprüngliche Klägerin, das als solches auch schon im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung existiert habe, die Unzulässigkeit der Berufung geltend.

Entscheidungsgründe:


7
Die Berufung ist unzulässig.
8
I. Der Berufungsklägerin fehlt die Befugnis, die durch das angefochtene Urteil geschaffenen Beschwer durch das von ihr eingelegte Rechtsmittel zu beseitigen. Die Berufung kann nur von einer dazu berechtigten Person eingelegt werden (vgl. Stein/Jonas/Grunsky21., § 511 ZPO Rdn. 8; Wieczorek/Schütze/ Gerken, § 511 ZPO Rdn. 25). Gehört der Berufungsführer nicht zum Kreis der berufungsfähigen Beteiligten, ist das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht statthaft (MünchKommZPO-Rimmelspacher, 2. Aufl., § 511 Rdn. 25). Zum Kreis derjenigen, die das Rechtsmittel zulässig einlegen können, gehören die Hauptparteien des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. deren im ersten Rechtszug oder bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in den Prozess eingetretene Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolger, des Weiteren Personen, die durch Parteiwechsel oder -beitritt (vgl. § 856 Abs. 3 ZPO) Prozessbeteiligte geworden sind oder deren Beteiligung durch das angefochtene Urteil abgelehnt worden ist, der das Rechtsmittel für eine Hauptpartei einlegende Nebenintervenient (vgl. Musielak/ Ball, ZPO, 6. Aufl., § 511 Rdn. 10 ff.; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 511 Rdn. 4), gegebenenfalls auch der streitgenössische Nebenintervenient (vgl. BGHZ 89, 121, 125; Rimmelspacher, aaO Rdn. 23). Zu diesem Kreis gehört die G. V. GmbH nicht.
9
1. Wie sich aus den nunmehr vorgelegten Handelsregisterauszügen ergibt , ist die Berufungsklägerin persönlich haftende Gesellschafterin der G. GmbH & Co. KG. Dieses Unternehmen war durch formwechselnde Umwandlung aus der im Rubrum der Klageschrift als Klägerin bezeichneten G. GmbH entstanden, und zwar bereits vor Erhebung der Nich- tigkeitsklage (Mai 2003). Die Eintragung in das vom Amtsgericht D. geführte Handelsregister (HR ) ist am 27. März 2002 erfolgt. Damit bestand die ursprüngliche G. GmbH in der Rechtsform der GmbH & Co. KG fort. Dass diese Gesellschaft und nicht etwa die G. V. GmbH die Nichtigkeitsklage erhoben hat, steht außer Zweifel; lediglich die Rechtsform des Unternehmens der Klägerin war im Rubrum der Klageschrift und des erstinstanzlichen Urteils falsch bezeichnet.
10
2. Ein anderes Verständnis, als dass die G. V. GmbH in eigenem Namen gegen das gegen die G. (GmbH & Co. KG) ergangene Urteil des Bundespatentgerichts Berufung eingelegt hat, ist nach Lage des Sachverhalts ausgeschlossen. Die Berufungsklägerin existierte zur Zeit der Berufungseinlegung als von der Nichtigkeitsklägerin zu unterscheidende juristische Person. Sie war am 25. November 2004 in das beim Amtsgericht D. geführte Handelsregister eingetragen worden. Allerdings ist die Bezeichnung einer Partei in einem Schriftsatz, mit dem ein Rechtsmittel eingelegt wird, als Teil dieser Prozesshandlung auslegungsfähig. Wer das Rechtsmittel eingelegt hat, muss sich nicht zwangsläufig allein aus der Rechtsmittelschrift ergeben, sondern dafür können gegebenenfalls auch zusätzlich eingereichte Unterlagen herangezogen werden. Entscheidend ist, dass sich innerhalb der Berufungsfrist für das Gericht und den Gegner mit der erforderlichen Sicherheit ergibt, für wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. 15.5.2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569). Nach den innerhalb der Rechtsmittelfrist vorliegenden Unterlagen steht aus der maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts und der Beklagten außer Frage, dass die als Berufungsklägerin bezeichnete G. V. GmbH Rechtsmittelführerin ist. Das ergibt sich aus den zusätzlichen Erläuterungen in der Berufungsschrift zu der - vermeintlich - korrekten Firma der Klägerin sowie der Verlegung ihres Sitzes in Verbindung mit dem dazu korrespondierenden, beigefügten Handelsregister- auszug. Diese Angaben haben den konkludenten Erklärungswert, die Berufungsklägerin sei das Unternehmen, das ungeachtet seiner abweichenden Bezeichnung in der Klageschrift die Nichtigkeitsklage erhoben habe. Da beide Gesellschaften , wie ausgeführt, nicht identisch sind, erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig.
11
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Scharen Mühlens Asendorf
Grabinski Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.10.2004 - 2 Ni 31/03 (EU) -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

(1) Jeder Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen wurde, ist berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der nach den Vorschriften der §§ 853 bis 855 diesem obliegenden Verpflichtungen zu erheben. (2) Jeder Gläubiger, für den der Ansp
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published on 15.05.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 5/05 vom 15. Mai 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 253, 519 Abs. 2 Die Bezeichnung einer Partei ist als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig. Entsc
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Annotations

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Jeder Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen wurde, ist berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der nach den Vorschriften der §§ 853 bis 855 diesem obliegenden Verpflichtungen zu erheben.

(2) Jeder Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet ist, kann sich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits als Streitgenosse anschließen.

(3) Der Drittschuldner hat bei dem Prozessgericht zu beantragen, dass die Gläubiger, welche die Klage nicht erhoben und dem Kläger sich nicht angeschlossen haben, zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen werden.

(4) Die Entscheidung, die in dem Rechtsstreit über den in der Klage erhobenen Anspruch erlassen wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam.

(5) Der Drittschuldner kann sich gegenüber einem Gläubiger auf die ihm günstige Entscheidung nicht berufen, wenn der Gläubiger zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 5/05
vom
15. Mai 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Bezeichnung einer Partei ist als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig.
Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts
und des Prozessgegners hat. Demgemäß ist bei einer dem Wortlaut nach unrichtigen
Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die
nach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärung als Partei gemeint ist.
BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05 - LG Neuruppin
AG Oranienburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2006 durch
die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 27. Januar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Beklagte zu 2 - F. Vertrieb und Service AG & Co. KG - verworfen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:


I.

1
Die Klägerin erwarb von der F. GmbH eine Frankiermaschine. Nachdem sie beschlossen hatte, von der Möglichkeit des Freistempelns keinen Gebrauch mehr zu machen, schickte sie die Maschine zurück, damit die Stempelteile ausgebaut werden konnten. Als Empfänger der Sendung vermerkte die Klägerin "F. , T.weg 21-26, B. ". Der Eingang wurde bestätigt von der "F. Vertriebs & Service AG & Co. KG, T.weg 21-26, B. ", wie sich aus dem von der Klägerin als Anlage K 1 überreichten Schreiben ergibt.
2
Da die Maschine nicht zurückgegeben wurde, hat die Klägerin gegen die "F. Direkt Vertriebs GmbH" (Beklagte zu 1) Klage erhoben mit dem Antrag, diese zur Herausgabe der Maschine und - für den Fall der Nichtherausgabe binnen 14 Tagen - zur Zahlung von 1.682,18 € zu verurteilen. Die Beklagte zu 1 hat ihre Passivlegitimation bestritten. Daraufhin hat die Klägerin - unter Berufung auf die Anlage K 1 - ihre Klage auf die als "F. AG & Co. KG, T.weg 21-26, B. " bezeichnete Beklagte zu 2 erweitert. Auch diese Beklagte hat ihre Passivlegitimation bestritten. Daraufhin hat die Klägerin als Anlage K 7 eine Rechnung der "F. Vertrieb und Service AG & Co. KG, T.weg 21-26, B. " über die Kosten der postalischen Abmeldung vorgelegt und dazu behauptet, diese Rechnung stamme - ebenso wie die Empfangsbestätigung Anlage K 1 - von der nunmehrigen weiteren Beklagten "F. AG & Co. KG". Das Amtsgericht hat mit einer - offenbar versehentlich nur an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gerichteten - Verfügung darauf hingewiesen, dass nach dem bisherigen Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich sei, wer genau verklagt werden solle.
3
In der mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs nicht die zutreffenden Vertragspartner sein dürften und dass sich aus der Anlage K 1 ergebe, dass mit der Stilllegung der Frankiermaschine die "F. Vertriebs und Service AG & Co. KG" beauftragt worden sei.
4
Das Amtsgericht hat die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin beantragt, die "Beklagte zu 2 (F. Vertriebs- und Service AG & Co. KG)" zur Herausgabe der Maschine und zur Zahlung zu verurteilen. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin - soweit die Beklagte zu 2 betroffen ist - mit der Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 2 zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die Berufung ist zulässig.
6
1. Noch zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Berufung nicht schon deshalb unzulässig ist, weil in der Berufungsschrift als Berufungsbeklagte die "F. GmbH" angegeben ist, also eine Gesellschaft , die bislang an dem Rechtsstreit noch nicht beteiligt war und insbesondere in dem Rubrum des angefochtenen Urteils nicht mit aufgeführt ist.
7
Allerdings muss gemäß § 519 Abs. 2 ZPO in der Berufungsschrift angegeben werden, gegen welches Urteil sich die Berufung richten soll. Dazu gehört die Angabe, von wem und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Diese Information muss sich aber nicht aus der Rechtsmittelschrift allein ergeben. Vielmehr können dafür auch die mit dem Schriftsatz eingereichten sonstigen Unterlagen herangezogen werden, insbesondere die beigefügte Abschrift des erstinstanzlichen Urteils. Lässt sich daraus innerhalb der Berufungsfrist für das Gericht und für den Gegner mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll, reicht das aus (BGH, Urt. v. 6. Februar 1985 - I ZR 235/83, NJW 1985, 2651; Beschl. v. 31. März 1992 - VI ZB 7/92, VersR 1992, 761; Urt. v. 8. November 2001 - VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, 832).
8
So liegt der Fall hier. Der Berufungsschrift der Klägerin war eine Abschrift des amtsgerichtlichen Urteils beigefügt. Daraus war zu ersehen, dass die Firma der Beklagten zu 1 "F. Direkt Vertriebs GmbH" lautete und nicht - wie in der Berufungsschrift angegeben - "F. GmbH". Zwar existiert auch eine Gesellschaft mit dem letztgenannten Namen - von dieser Gesellschaft hatte die Klägerin die Frankiermaschine gekauft. Dennoch konnte aus dem Gesamtzusammenhang der Berufungsschrift mit dem beigefügten Urteil nicht zweifelhaft sein, dass die Berufung nicht gegen diese, sondern gegen die in dem Urteil genannte GmbH geführt werden sollte.
9
2. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich die Berufung nicht nur gegen die "F. Direkt Vertriebs GmbH" (Beklagte zu 1), sondern auch gegen die Beklagte zu 2 - in dem angefochtenen Urteil als "F. AG & Co. KG" bezeichnet - richten sollte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Bezeichnung des Rechtsmittelbeklagten keine strengen Anforderungen zu stellen. Bei - wie hier - mehreren obsiegenden Streitgenossen ist im Zweifel davon auszugehen, dass sich das Rechtsmittel gegen alle Streitgenossen richtet, es sei denn, dass die Rechtsmittelschrift - wie hier nicht - eine Beschränkung der Anfechtung erkennen lässt (BGH, Urt. v. 8. November 2001 - VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, 832; v. 15. März 2005 - XI ZR 297/04, Urteilsumdruck S. 8).
10
3. Zutreffend ist auch noch die Annahme des Landgerichts, dass die Berufung nur zulässig ist, wenn sie sich gegen die Partei(en) richtet, die an dem erstinstanzlichen Verfahren beteiligt und dort - ganz oder teilweise - erfolgreich war(en). Diese Voraussetzung ist hier aber - anders als das Landgericht gemeint hat - bezüglich der Beklagten zu 2 erfüllt. Die Berufungsbegründung richtet sich gegen die "Beklagte zu 2 (F. Vertriebs und Service AG & Co. KG)", womit erkennbar die in der Rechnung Anlage K 7 genannte "F.
Vertrieb und Service AG & Co. KG" gemeint war. Schon im ersten Rechtszug war diese Gesellschaft neben der "F. Direkt Vertriebs GmbH" (Beklagte zu 1) als weitere Beklagte beteiligt - und nicht die in dem Rubrum des amts- und landgerichtlichen Urteils als Beklagte zu 2 genannte "F. AG & Co. KG".
11
Allerdings hatte die Klägerin in dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 26. Mai 2004 als neue Beklagte zu 2 die "F. AG & Co. KG" angegeben. Die Bezeichnung einer Partei ist aber als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig (BGHZ 4, 328, 334). Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Demgemäß ist bei einer dem Wortlaut nach unrichtigen Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärung als Partei gemeint ist. Dabei können als Auslegungsmittel auch spätere Prozessvorgänge herangezogen werden (BGH, Urt. v. 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, WM 1987, 739, 740; v. 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, ZIP 1988, 571, 574; Beschl. v. 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, ZIP 1999, 616, 617; zur Auslegung von Prozesshandlungen allgemein Urt. v. 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372).
12
Danach ist hier davon auszugehen, dass nicht die "F. AG & Co. KG", sondern die "F. Vertrieb und Service AG & Co. KG" mit der Klageerweiterung als neue Beklagte in den Prozess hineingezogen werden sollte. Die Klägerin hat sich in dem Klageerweiterungsschriftsatz auf die mit der Klageschrift als Anlage K 1 überreichte Empfangsbestätigung bezogen und deutlich gemacht, dass die darin genannte Gesellschaft die Frankiermaschine empfangen habe und deshalb nun auf Herausgabe (mit-)verklagt werden solle. Es heißt dort zwar: "Richtig ist, dass die Bestätigung des Erhalts der Frankiermaschine nicht von der F. GmbH, sondern von der F. AG & Co. KG kam (Anlage K 1)."
13
Aus der Anlage K 1 ging aber klar hervor, dass der Absender dieses Schreibens nicht die "F. AG & Co. KG", sondern die "F. Vertriebs & Service AG & Co. KG" (richtig: "F. Vertrieb und Service AG & Co. KG") war.
14
Diese Tatsache wird bestätigt durch den Schriftsatz der Klägerin vom 29. Juni 2004, mit dem die Rechnung über die postalische Abmeldung der Frankiermaschine als Anlage K 7 überreicht worden ist. Auch daraus ergibt sich als Absender die "F. Vertrieb und Service AG & Co. KG", vertreten durch die "F. AG & Co." als Komplementärin. Da nichts dafür sprach, dass die Klägerin statt der Empfängerin der Frankiermaschine deren Komplementärin auf Herausgabe in Anspruch nehmen wollte, war für das Gericht und den Prozessgegner klar, dass nicht die Komplementärin, sondern die "F. Vertrieb und Service AG & Co. KG" als Beklagte zu 2 verklagt werden sollte. Dementsprechend war diesem Umstand, was der Senat nunmehr nachgeholt hat, durch eine einfache Rubrumsberichtigung Rechnung zu tragen.
15
Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob auch die "F. AG & Co. KG" als die Komplementärin der "F. Vertrieb und Service AG & Co. KG" gemäß §§ 128, 161 Abs. 2 HGB auf Herausgabe der Frankiermaschine haftet (vgl. BGHZ 73, 217, 221 f.; BGH, Urt. v. 1. April 1987 - VIII ZR 15/86, ZIP 1987, 842, 844).

III.

16
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.682,18 € festgesetzt.
Kurzwelly Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, Entscheidung vom 29.09.2004 - 28 C 70/04 -
LG Neuruppin, Entscheidung vom 27.01.2005 - 4 S 300/04 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)