Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2007 - X ZR 27/04

bei uns veröffentlicht am11.09.2007
vorgehend
Bundespatentgericht, 2 Ni 20/02, 27.11.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 27/04 Verkündet am:
11. September 2007
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Stahlblech
EPÜ Art. 56; PatG § 4

a) Zur Auslegung eines auf Stahlbleche verschiedener Härtekategorien gerichteten
Sachanspruchs.

b) Die Anwendung eines bekannten Verfahrens zur Herstellung eines Erzeugnisses
(hier: eines Stahlblechs bestimmter Härtekategorie) auf ein gleichartiges
Erzeugnis (hier: ein Stahlblech anderer Härte) ist nahegelegt, wenn
aus fachmännischer Sicht Veranlassung besteht, das Verfahren hierfür zu
erproben und die Verfahrensparameter dabei mit begründeter Erfolgsaussicht
auf das gewünschte Ergebnis abzustimmen.
BGH, Urt. v. 11. September 2007 - X ZR 27/04 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. September 2007 durch den Richter Scharen, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning

für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 27. November 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist Inhaberin des am 11. Juli 1986 unter Inanspruchnahme einer niederländischen Priorität vom 29. Juli 1985 angemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und während des Berufungsverfahrens durch Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer erloschenen europäischen Patents 216 399 (Streitpatents). Das Streitpatent betrifft ein Stahlblech und ein Verfahren zu seiner Herstellung. Die Patentansprüche 1 bis 5 lauten: "1. Steel sheet manufactured from Al-killed continuous cast carbon -manganese steel and having a hardness in one of the hardness categories T61, T65 and T70 of European Standard 145-78 characterized in that
a) the steel of the sheet contains 0.03 to 0.10 % by weight C and 0.15 to 0.60 % by weight Mn, and
b) the steel of the sheet contains an amount of uncombined dissolved nitrogen (Nfree) which for the respective hardness categories is given by the following table: Hardness category Nfree (ppm) T61 ≥ 5 T65 ≥ 15 T70 ≥ 25 the steel optionally further containing up to 0.065 wt% acidsoluble Al, and the balance being apart from impurities, iron. 2. Steel sheet according to claim 1 which contains ≥ 0.065 % by weight acid-soluble AI and 0.004 to 0.010 % N. 3. Steel sheet according to claim 1 or claim 2 wherein the yield strength of the steel of the sheet is given, for the respective hardness categories, by the following table: Hardness category Yield strength (N/mm2) T61 400±50 T65 450±50 T70 500±50 4. Steel sheet manufactured from AI-killed continuous cast carbon -manganese steel and having a hardness in the range 57 to 73 HR30T characterized in that
a) the steel of the sheet contains 0.03 to 0.10 % by weight C and 0.15 to 0.50 % by weight Mn, and
b) the steel of the sheet an amount Z in ppm of dissolved uncombined nitrogen given by Z ≥ 2.5 x (H-55) where H is the hardness of the sheet (HR30T), the steel optionally further containing up to 0.065 wt% acid-soluble Al, and the balance being, apart from impurities, iron. 5. Steel sheet manufactured from Al-killed continuous cast carbon -manganese steel and having a hardness in the range 57 to 73 HR30Tcharacterized in that
a) the steel of the sheet contains 0.03 to 0.10 % by weight C and 0.15 to 0.50 % by weight Mn, and
b) the steel of the sheet has a yield strength Y (N/mm2) in the range 350 to 550 and contains an amount Z in ppm of dissolved uncombined nitrogen given by Z ≥ 0.2 x (Y-325), the steel optionally further containing up to 0.065 wt% acidsoluble Al, and the balance being, apart from impurities, iron."
2
Die Klägerin, die von der Beklagten aus dem Streitpatent in Anspruch genommen wird, begehrt die Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang seiner (Sach-)Ansprüche 1 bis 5 wegen fehlender Patentfähigkeit.
3
Das Bundespatentgericht hat antragsgemäß erkannt.
4
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise das Streitpatent in folgenden Fassungen der angegriffenen Patentansprüche verteidigt:
5
Hilfsantrag 1: "1. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem Kohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt wurde und eine Härte in der Härtekategorie T70 des Europäischen Standards 145-78 hat, dadurch gekennzeichnet, dass
a) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% C und 0,15 bis 0,50 Gew.-% Mn enthält,
b) der Stahl des Blechs eine Menge an ungebundenem gelösten Stickstoff (Nfrei) enthält, die für die Härtekategorie T70 ≥ 25 ppm ist, der Stahl gegebenenfalls weiters bis zu 0,65 Gew.-% säurelösliches Al enthält, der Rest, abgesehen von Verunreinigungen, Eisen ist. 2. Stahlblech nach Anspruch 1, das ≤ 0,065 Gew.-% säurelösliches Al und 0,004 bis 0,010 % N enthält. 3. Stahlblech nach Anspruch 1 oder 2, bei dem die Streckgrenze (N/mm2) des Stahls des Blechs für die Härtekategorie T70 500±50 ist. 4. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem Kohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt ist und eine Härte im Bereich von 68 bis 73 HR30T hat, dadurch gekennzeichnet, dass
a) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% C und 0,15 bis 0,50 Gew.-% Mn enthält und
b) der Stahl des Blechs eine Menge Z (in ppm) an gelöstem ungebundenen Stickstoff enthält, die gegeben ist durch Z ≥ 2,5 x (H-55), wobei H die Härte des Blechs (HR30T) ist, der Stahl gegebenenfalls weiteres bis zu 0,065 Gew.-% säurelösliches Al enthält und der Rest, abgesehen von Verunreinigungen , Eisen ist. 5. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem Kohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt ist und eine Härte im Bereich 68 bis 73 HR30T hat, dadurch gekennzeichnet, dass
a) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% C und 0,15 bis 0,50 Gew.-% Mn enthält und
b) der Stahl des Blechs seine Streckgrenze Y (N/mm2) im Bereich von 450 bis 550 hat und eine Menge Z (in ppm) an gelöstem ungebundenen Stickstoff enthält, die durch Z ≥ 0,2 x (Y-325) gegeben ist, der Stahl gegebenenfalls weiteres bis zu 0,065 Gew.-% säurelösliches Al enthält und der Rest, abgesehen von Verunreinigungen , Eisen ist."
6
Hilfsantrag 2a: "1. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem Kohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt wurde und eine Härte in der Härtekategorie T70 des Europäischen Standards 145-78 hat, dadurch gekennzeichnet, dass
a) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% C und 0,15 bis < 0,28 Gew.-% Mn und mindestens 0,004 Gew.-% N enthält,
b) der Stahl des Blechs eine Menge an ungebundenem gelösten Stickstoff (Nfrei) enthält, die für die Härtekategorie T70 ≥ 25 ppm ist, und
c) der Stahl weiters ≤ 0,65 Gew.-% säurelösliches Al enthält, der Rest, abgesehen von Verunreinigungen, Eisen ist,
d) nach einem Nachwalzschritt eine thermische (Wärme) Nachbehandlung durchgeführt wird, bei der im Stahl durch das Nachwalzen gebildete freie Versetzungen durch den ungebundenen Stickstoff fixiert werden, und
e) das Stahlblech eine Streckgrenze von 500±50 N/mm2 hat.
2. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem Kohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt ist und eine Härte im Bereich von 69 bis 73 HR30T hat, dadurch gekennzeichnet, dass
a) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% C und 0,15 bis < 0,28 Gew.-% Mn und mindestens 0,004 Gew.-% N enthält,
b) der Stahl des Blechs eine Menge Z (in ppm) an gelöstem ungebundenen Stickstoff enthält, die gegeben ist durch Z ≥ 2,5 x (H-55), wobei H die Härte des Blechs (HR30T) ist, und
c) der Stahl weiters ≤ 0,65 Gew.-% säurelösliches Al enthält, der Rest, abgesehen von Verunreinigungen, Eisen ist, und
d) nach einem Nachwalzschritt eine thermische (Wärme) Nachbehandlung durchgeführt wird, bei der im Stahl durch das Nachwalzen gebildete freie Versetzungen durch den ungebundenen Stickstoff fixiert werden, und
e) das Stahlblech eine Streckgrenze von 500±50 N/mm2 hat."
7
Hilfsantrag 2b: "1. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem Kohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt wurde und eine Härte in der Härtekategorie T70 des Europäischen Standards 145-78 hat, dadurch gekennzeichnet, dass
a) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% C und 0,15 bis < 0,28 Gew.-% Mn und 0,004 bis 0,010 Gew.-% N enthält,
b) der Stahl des Blechs eine Menge an ungebundenem gelösten Stickstoff (Nfrei) enthält, die für die Härtekategorie T70 ≥ 25 ppm ist, und
c) der Stahl weiters ≤ 0,65 Gew.-% säurelösliches Al enthält, der Rest, abgesehen von Verunreinigungen, Eisen ist,
d) nach einem Nachwalzschritt eine thermische (Wärme) Nachbehandlung durchgeführt wird, bei der im Stahl durch das Nachwalzen gebildete freie Versetzungen durch den ungebundenen Stickstoff fixiert werden, und
e) das Stahlblech eine Streckgrenze von 500±50 N/mm2 hat. 2. Stahlblech, das aus Al-beruhigtem, kontinuierlich gegossenem Kohlenstoff-Mangan-Stahl hergestellt ist und eine Härte im Bereich von 69 bis 73 HR30T hat, dadurch gekennzeichnet, dass
a) der Stahl des Blechs 0,03 bis 0,10 Gew.-% C und 0,15 bis < 0,28 Gew.-% Mn und 0,004 bis 0,010 Gew.-% N enthält,
b) der Stahl des Blechs eine Menge Z (in ppm) an gelöstem ungebundenen Stickstoff enthält, die gegeben ist durch Z ≥ 2,5 x (H-55), wobei H die Härte des Blechs (HR30T) ist, und
c) der Stahl weiters ≤ 0,65 Gew.-% säurelösliches Al enthält, der Rest, abgesehen von Verunreinigungen, Eisen ist, und
d) nach einem Nachwalzschritt eine thermische (Wärme) Nachbehandlung durchgeführt wird, bei der im Stahl durch das Nachwalzen gebildete freie Versetzungen durch den ungebundenen Stickstoff fixiert werden, und
e) das Stahlblech eine Streckgrenze von 500±50 N/mm2 hat."
8
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Bleck, Lehrstuhl für Eisenhüttenkunde der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein Kurz- gutachten vorgelegt, das Prof. Dr.-Ing. R. Kawalla und Prof. Dr.-Ing. habil. W. Lehnert, TU Bergakademie Freiberg, in ihrem Auftrag erstellt haben.

Entscheidungsgründe:


9
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Bundespatentgericht das Streitpatent für nichtig erklärt.
10
I. Das Streitpatent betrifft, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Interesse, ein hartes Stahlblech, das aus aluminiumberuhigtem, kontinuierlich gegossenem Kohlenstoffmanganstahl hergestellt wird. Wie die Beschreibung erläutert, versteht die Streitpatentschrift unter Stahlblech ein Erzeugnis, das warmgewalzt, kaltgewalzt, geglüht und nachgewalzt wurde und eine Dicke von 0,1-0,5 mm hat. Das Blech kann zusätzlich mit einer metallischen Oberflächenschicht wie Zinn, Chrom oder Chromoxid oder einer chemischen Oberflächenschicht wie Lack versehen sein. Namentlich betrifft das Streitpatent harte Stahlbleche der Kategorien T61, T65 und T70 des europäischen Standards 145-78, welche Rockwellhärten (HR30T) von 61 ± 4, 65 ± 4 und 70 ± 4 entsprechen.
11
Die Streitpatentschrift erwähnt zwei bekannte Verfahren zur Herstellung von Blechen harter Qualität. Das erste ist dadurch gekennzeichnet, dass zur Erhöhung der Härte durch Nachwalzen eine erhebliche Reduzierung der Blechstärke um bis zu 15 % bewirkt wird. Neben dem erforderlichen starken Nachwalzen sieht die Streitpatentschrift bei diesem Verfahren den Nachteil einer erhöhten Anisotropie. Bei dem zweiten Verfahren wird mit höheren Kohlenstoffund Mangananteilen bei der chemischen Zusammensetzung des Stahls gearbeitet. Dies verteuere zum einen den Stahl und setze zum anderen der Verformung beim Kalt- und Nachwalzen stärkeren Widerstand entgegen. Als weiteren Nachteil nennt die Streitpatentschrift, dass verschiedene chemische Zusammensetzungen für verschiedene Härtekategorien erforderlich seien, so dass der Hersteller nicht von für einen Qualitätsbereich geeigneten Standardstahl ausgehen könne.
12
Als Aufgabe der Erfindung wird es bezeichnet, ein Stahlblech harter Qualität unter zumindest teilweiser Vermeidung der geschilderten Nachteile zur Verfügung zu stellen (S. 2 Z. 47-49).
13
Das soll nach Patentanspruch 1 mit folgender Merkmalskombination erreicht werden: 1. Das Stahlblech
a) ist aus aluminiumberuhigtem, kontinuierlich gegossenem Kohlenstoffmanganstahl hergestellt und
b) hat die Härte der Kategorie aa) T61, bb) T65 oder cc) T70 des europäischen Standards 145-78.
2. Der Stahl des Blechs enthält
a) 0,03-0,1 Gewichtsprozent Kohlenstoff,
b) 0,15-0,5 Gewichtsprozent Mangan,
c) eine Menge von ungebundenem gelöstem Stickstoff (Nfrei), welche beträgt aa) für die Kategorie T61 ≥ 5 ppm bb) für die Kategorie T65 ≥ 15 ppm und
cc) für die Kategorie T70 ≥ 25 ppm, sowie
d) gegebenenfalls bis zu 0,065 Gewichtsprozent säurelösliches Aluminium,
e) im Übrigen - abgesehen von Verunreinigungen - Eisen.
14
Das erfindungsgemäße Stahlblech hat damit, wie die Streitpatentschrift erläutert, eine chemische Zusammensetzung, die hinsichtlich des Kohlenstoffund Mangangehalts den üblichen weichen Stählen entspricht. Zur Erreichung der gewünschten Härte ist jedoch ein spezieller Mindestgehalt an freiem Stickstoff vorgesehen, der nicht chemisch gebunden und im Stahl gelöst ist, was durch Steuerung des Aluminium-Stickstoff-Systems erreicht werden kann. Der erfindungsgemäße Gehalt an freiem Stickstoff kann direkt bestimmt werden und ist (nahezu) gleich der Differenz zwischen der Gesamtmenge Stickstoff im Stahl und der Menge, die in Form von Aluminiumnitrid (AlN) oder anderen Stickstoffbindern gebunden ist (S. 3 Z. 1-7).
15
Das Stahlblech hat eine hohe Streckgrenze (S. 3 Z. 45) und ist wegen seines geringen Kohlenstoff- und Mangangehalts billiger und leichter zu walzen als "schwerere" Zusammensetzungen (S. 5 Z. 27-30).
16
Die vorstehende Darstellung der Merkmale des Patentanspruchs 1 verdeutlicht , dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 entgegen der Auffassung der Beklagten, die die Verteidigung des Streitpatents wesentlich auf dieses Argument gestützt hat, nicht dadurch gekennzeichnet ist, dass mit Stahl einer einzigen Zusammensetzung Bleche verschiedener Härtekategorien hergestellt werden können. Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist weder ein Stahl noch ein Verfahren zur Herstellung eines Stahlblechs, sondern ein (fertiges) Stahlblech. Dieses hat notwendigerweise eine (und nur eine) bestimmte Härte.
Patentanspruch 1 vereinigt daher der Sache nach in sich drei einander nebengeordnete Patentansprüche, die auf ein Stahlblech der Kategorie T61, ein Blech der Kategorie T65 und ein Blech der Kategorie T70 gerichtet sind und für das Blech der jeweiligen Härte jeweils einen bestimmten Gehalt an freiem Stickstoff vorsehen. Dass diesen einander nebengeordneten Gegenständen derselbe Grundgedanke zugrunde liegt, ändert daran nichts.
17
Entsprechendes gilt für die Patentanspruch 1 nebengeordneten Patentansprüche 4 und 5, die - wie die Streitpatentschrift erläutert - die Erfindung ohne Bezugnahme auf den europäischen Standard 145-78 dadurch definieren, dass sie den erfindungsgemäßen Gehalt an freiem Stickstoff durch eine entsprechende Formel zur Rockwellhärte (Patentanspruch 4) bzw. zur Streckgrenze (Patentanspruch 5) in Beziehung setzen.
18
II. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist, jedenfalls soweit er ein Stahlblech der Kategorie T65 umfasst, im Stand der Technik vorweggenommen. Ein Stahlblech mit den Merkmalen 1 a, 1 b bb, 2 a und b, 2 c bb und 2 d und e ist bereits in der japanischen Offenlegungsschrift Sho 58-27930 beschrieben.
19
Die Entgegenhaltung betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Stahlblechen für Weißblech und zinnfreies Stahlblech und stellt in der Beschreibung und in den Ansprüchen ein Verfahren zur Herstellung von Stahlblechen der Härtestufe T4 (entspricht T61) und ein Verfahren zur Herstellung von Stahlblechen der Härtestufe T5 (entspricht T65) dar. Dazu werden stranggegossene Knüppel aus kohlenstoffarmem, aluminiumberuhigtem Stahl warmgewalzt, gebeizt und kaltgewalzt und das Stahlblech sodann einer Durchlaufglühung unterzogen. Der Kohlenstoffgehalt des Stahls beträgt 0,04-0,08 %, der Mangangehalt ist (für das Stahlblech der Härte T5) mit 0,28-0,32 %, der Aluminiumgehalt mit 0,033-0,042 % angegeben (Tabelle 3, S. 16 der deutschen Übersetzung). Das entspricht den Merkmalen 1 a, 1 b bb, 2 a, 2 b, 2 d und 2 e.
20
Schließlich gibt die Schrift auch einen Gehalt an ungebundenem gelöstem Stickstoff an, der entsprechend Merkmal 2 c bb ≥ 15 ppm ist. Denn ausweislich der Tabelle 3 beträgt die Differenz zwischen dem WeißblechGesamtstickstoff und dem in Aluminiumnitrid gebundenen Stickstoff bei den Chargen A-1 bis A-5 33-57 ppm und bei den Chargen B-1 bis B-5 36-57 ppm. Entsprechend der vorerwähnten Erläuterung in der Streitpatentschrift kann diese Differenz als Maßstab für den Gehalt an freiem Stickstoff herangezogen werden.
21
Das Bundespatentgericht hat zutreffend und von der Berufungsbegründung unbeanstandet angenommen, dass der denkbare Einfluss anderer Nitridbildner in diesem Zusammenhang vernachlässigt werden kann. Soweit die Beklagte dies in der Berufungsverhandlung in Zweifel gezogen hat, kann sie damit keinen Erfolg haben. In der Entgegenhaltung heißt es ausdrücklich, die Differenz zwischen Gesamt-N und N in AlN zeige die Menge an Mischkristall-N (freiem Stickstoff) an (S. 13 Z. 32 f. der deutschen Übersetzung; alle nachfolgenden Zitate nach dieser). Da dem Fachmann - als welchen das Bundespatentgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Parteien und des gerichtlichen Sachverständigen einen Diplomingenieur für Werkstoffkunde, insbesondere für Stahl, mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen in der Stahlmetallurgie und der Stahlblechherstellung angesehen hat - der mögliche Einfluss anderer Nitridbildner wie Bor oder Titan bekannt war, rechtfertigt die Differenzbetrachtung der Entgegenhaltung die Annahme, dass Verunreinigungen des Stahls insbesondere in Gestalt von Bor oder Titan so gering waren, dass die Verfasser der Entgegenhaltung sie für unter praktischen Gesichtspunkten nicht erwähnenswert angesehen haben. Dies entspricht dem, wie der gerichtliche Sachver- ständige ausgeführt hat, typischerweise zu erwartenden Bestreben des Fachmanns , solche Verunreinigungen gering zu halten. Der Sachverständige hat auch überzeugend erläutert, dass die nicht gleich bleibende Relation zwischen den Nges- und Nfrei-Werten bei den Beispielen der Tabelle 3 der Entgegenhaltung wegen des möglichen Einflusses der Glühtemperatur nicht auf den Einfluss anderer Nitridbildner als Aluminium schließen lässt. Das Streitpatent definiert den Gehalt an freiem Stickstoff zwar exakter als "equal or nearly equal to the difference between (a) the total quantity of nitrogen in the steel and (b) the quantity combined and precipitated in the form of AlN or other nitrides of aluminium or other nitrogen-binders". Dass Verunreinigungen in Patentanspruch 1 ausdrücklich erwähnt werden, jedoch weder dort noch in den Beispielen anders als der Aluminiumgehalt quantifiziert werden, zeigt indessen, dass auch dem Streitpatent grundsätzlich dieselbe Betrachtungsweise zugrundeliegt. Zu Unrecht meint die Beklagte, da Patentanspruch 1 direkt auf den Nfrei-Gehalt abstelle , brauche sich das Streitpatent um Verunreinigungen nicht zu sorgen. Denn der Nfrei-Gehalt bezieht sich auf das fertige Stahlblech. Er hängt notwendigerweise - nicht anders als im Stand der Technik - nicht nur vom Aluminiumgehalt, sondern - abgesehen von dem vom gerichtlichen Sachverständigen hervorgehobenen Einfluss der Verfahrensführung - auch davon ab, ob im Stahl weitere Nitridbildner in praktisch erheblichem Umfang vorhanden sind.
22
III. Auch in der Fassung des Hilfsantrags 1, der die Merkmale 1 a, 1 b cc, 2 a, 2 b, 2 c cc, 2 d und 2 e des Patentanspruchs 1 umfasst, kann dieser Anspruch keinen Bestand haben. Sein Gegenstand war dem Fachmann durch die japanische Offenlegungsschrift jedenfalls nahegelegt.
23
Die japanische Offenlegungsschrift enthält keine ausdrückliche Darstellung der Herstellung von Stahlblechen der Härtekategorie T70. Die Angaben der Schrift zur Herstellung von Stahlblechen der Kategorien T4 und T5 (T61 und T65) geben dem Fachmann jedoch hinreichend Veranlassung, einem gewünschten Stahl der Härtekategorie T70 die Sacheigenschaften zu verleihen, die sich aus der Gesamtheit der Merkmale des Patentanspruchs 1 in der mit dem ersten Hilfsantrag verteidigten Fassung ergeben.
24
In der japanischen Offenlegungsschrift wird dargelegt, dass die Härte von mit Durchlaufglühung erhaltenem Weißblech durch die chemische Zusammensetzung der Ausgangsmaterialien, die Wickeltemperatur beim Warmwalzen und die Bedingungen der Durchlaufglühung beeinflusst werde (S. 6 Z. 3-7). Hinsichtlich der chemischen Zusammensetzung seien Mischkristall-C (freier Kohlenstoff), Kristallkörner und Mischkristall-N (freier Stickstoff) - in dieser Rangfolge - maßgeblich (S. 5 Z. 15-17). Mit zunehmendem C-Gehalt nehme die Härte zu (S. 8 Z. 19-34), jedoch gebe es einen optimalen C-Bereich (S. 5 Z. 18 f.; S. 9 Z. 5 f.) und bereite ein C-Gehalt > 0,08 % Probleme in Gestalt eines "Rutschens" zwischen Walze und Band (S. 10 Z. 11-15), weshalb zur Erreichung der Härtestufe T5 Stickstoff als Ersatz für eine Erhöhung des Kohlenstoffanteils über diesen Wert hinaus empfohlen wird (S. 10 Z. 16-20). Da ein zu hoher Gesamt-N-Gehalt gleichfalls für problematisch gehalten wird (S. 10 Z. 3236 ), sei dazu ein bestimmter Gehalt an freiem Stickstoff erforderlich: Bei gleichbleibendem Gesamt-N sei, so die Offenlegungsschrift, das Weißblech umso härter, je geringer der AlN-Niederschlag ist (S. 11 Z. 1-5). Von Bedeutung seien auch die Warmwalz-Wickeltemperatur und die Temperatur der Durchlaufglühung ; mit zunehmender Temperatur schlage sich mehr AlN nieder (S. 11 Z. 630 ). Für die Härtestufe T5 wird eine Differenz zwischen Gesamt-N und N in AlN von 20-60 ppm, eine Warmwalz-Wickeltemperatur von 500-580° C und eine Durchlaufglühtemperatur ≥ der Rekristallisationstemperatur und < 650° C angegeben (S. 11 Z. 33 - S. 12 Z. 8). Der angegebene Nfrei-Bereich von 20-60 ppm wird noch näher dahin erläutert, dass es bei weniger als 20 ppm wenig Misch- kristall-N gebe, so dass die Härte abnehme und die Zielstufe T5 nicht erreicht werden könne; bei einem Wert über 60 ppm und einer größeren Menge Mischkristall -N werde hingegen die Härte zu hoch und überschreite die Stufe T5 (S. 13 Z. 35 - S. 14 Z. 2). Bei der Darstellung des Ausführungsbeispiels wird schließlich noch erwähnt, dass nach dem Glühen ein Kaltnachwalzen mit einer Zieldickenreduzierung von 1,5 ± 0,2 % erfolgt und schließlich die Verzinnung mit Hilfe einer elektrolytischen Halogen-Verzinnungsstrecke erfolgt sei (S. 16 unten). Insgesamt wurden Weißblechhärten (HR30T) von 64-67 erzielt (S. 16 Tabelle 3).
25
Zur Herstellung eines Stahlblechs mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags war es hiernach lediglich erforderlich, bei der Herstellung eines Stahlblechs der Härtekategorie T70 einen geeignet hohen Gehalt an freiem Stickstoff anzustreben und die Verfahrensparameter geeignet einzustellen, insbesondere gegebenenfalls das Maß der Dickenreduktion beim Nachwalzen zu steigern. Zu beidem gab die Gesamtoffenbarung der japanischen Offenlegungsschrift unmittelbar Veranlassung. Denn sie gibt ausdrücklich an, dass ein höheren Gehalt an freiem Stickstoff zu einer Überschreitung der Härtestufe T5 (T65) führe. Das Maß der Dickenreduktion beim Nachwalzen gibt sie für das Verfahren zur Herstellung eines Blech der Kategorie T4 (T61) mit 0,8 % ± 0,2 % an (S. 15 Z. 4-6). Der demgegenüber höhere Bereich bei dem T65-Blech von bis zu 1,7 % führte unmittelbar zu der Erwägung , bei einem T70-Blech gegebenenfalls noch etwas höher zu gehen.
26
Zwar mögen wegen des geschilderten "Rutschproblems" aus fachmännischer Sicht Bedenken gegen eine Erhöhung des Gesamt-N-Gehalts über 150 ppm hinaus bestanden haben. Der Fachmann mag sogar bestrebt gewesen sein, den Gesamt-N-Gehalt nach Möglichkeit noch niedriger zu halten, da, wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, zur Vermeidung von Problemen beim Stranggießen (Fehlern in der Oberfläche) eine Obergrenze von etwa 100 ppm sinnvoll erscheinen mochte. Angesichts der für T65-Bleche angegebenen Gesamt-N-Werte zwischen 43 und 135 ppm bestand jedoch Veranlassung zu erproben, ob bei entsprechender Verfahrensführung ein Blech der Zielhärte T70 erreichbar war, ohne mit dem Gesamtgehalt an Stickstoff in einen kritischen Bereich zu gelangen. Dass die Entgegenhaltung selbst T70-Bleche nicht in den Blick nimmt, ist unerheblich. Es genügt, dass der Fachmann, von dem ein solches Blech verlangt wurde, hinreichenden Grund hatte, die in der Entgegenhaltung offenbarte mittels freien Stickstoffs erreichte Festigkeitssteigerung durch Alterung mit einer begrenzten Anzahl von Versuchen und begründeter Erfolgserwartung auch bei der Herstellung eines Blechs zu erproben, das eine noch etwas höhere Härte haben sollte, und hierzu gegebenenfalls den Gesamtstickstoffgehalt , aber auch die Verfahrensführung beim Warmwalzen, Glühen und Nachwalzen so anzupassen und zu variieren, dass die gewünschte Härtekategorie erreicht werden konnte (vgl. zu naheliegenden Versuchen BGHZ 170, 215 Tz. 31 - Carvedilol II; Sen.Urt. v. 11.4.2006 - X ZR 175/01, GRUR 2006, 666 Tz. 56 - Stretchfolienhaube; v. 3.5.2006 - X ZR 24/03, GRUR 2006, 930 Tz. 30 - Mikrotom; ferner TBK-EPA, ABl. 1996, 309, 328 - Triazole/AGREVO; US Supreme Court v. 30.4.2007 - KSR International Co. v. Teleflex Inc. et al.).
27
IV. Schließlich gilt auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung der Hilfsanträge 2 a und 2 b nichts anderes.
28
1. Hilfsantrag 2 a unterscheidet sich vom Gegenstand des ersten Hilfsantrags durch ein zusätzliches Merkmal 1 c, nach welchem das Stahlblech eine Streckgrenze von 500±50 N/mm2 hat, durch die Reduzierung des Mangangehalts in Merkmal 2 b auf < 0,28 Gewichtsprozent, durch eine Angabe des (Gesamt-)Stickstoffgehalts mit mindestens 0,004 Gewichtsprozent und ferner durch die Hinzufügung eines Merkmals 3, nach dem das Stahlblech bei der Herstellung
a) nachgewalzt wird und
b) nach dem Nachwalzen einer thermischen Nachbehandlung unterzogen worden ist, bei der im Stahl durch das Nachwalzen gebildete freie Versetzungen durch den ungebundenen Stickstoff fixiert werden.
29
Die etwas anders formulierte Angabe des Aluminiumanteils entspricht sachlich Merkmal 2 d.
30
Die Angabe der Streckgrenze (Merkmal 1 c) trägt, wie bereits das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich dem Umstand Rechnung, dass den Härtekategorien bestimmte Streckgrenzenbereiche entsprechen. Dementsprechend wird in dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten hierzu lediglich ausgeführt, dass die Vorgabe eines Mindestwertes für die Streckgrenze für eine Bewertung und Einstufung der Qualität korrekter und eindeutiger sei. Auch der gerichtliche Sachverständige hat die Streckgrenze als physikalisch besser definiert bezeichnet. Eine solche Konkretisierung oder Präzisierung der Härtekategorie bleibt jedoch für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ohne Bedeutung, weil sie nur das "Anforderungsprofil" für das erfindungsgemäße Stahlblech genauer formuliert, ohne dem Fachmann eine weitere Angabe zu liefern, wie er dieses erfüllen kann.
31
Die Reduzierung des Mangangehalts (Merkmal 2 b) war hingegen eine dem Fachmann ohne weiteres mögliche Auswahlentscheidung. Die japanische Offenlegungsschrift weist darauf hin, dass die Härte von Schwarzblech mit zunehmendem Kohlenstoff, Mangan, Silizium, Phosphor, Aluminium und Stickstoff zunehme. An anderer Stelle heißt es, dass es genüge, wenn die folgenden "normalen" Bestandteile für kohlenstoffarmen, aluminiumberuhigten Stahl verwendet würden, wobei der "normale" Mangangehalt mit ≤ 0,6 Gewichtsprozent angegeben wird. Daher konnte der in den Beispielen angegebene Mangangehalt gegebenenfalls - etwa aus Kostengründen, die auch die Beklagte für einen geringeren Mangangehalt angegeben hat - auch unterschritten werden, wenn genügend andere Härtebildner verwendet wurden. Der Stickstoffgehalt (Merkmal 2 c) liegt auch in den Beispielen der Tabelle 3 der japanischen Offenlegungsschrift zwischen 0,0043 und 0,0135 Gewichtsprozent.
32
In der Schrift ist, wie bereits erwähnt, auch eine elektrolytische Verzinnung nach dem Nachwalzen (Merkmal 3 a) beschrieben. Das stellt eine thermische Nachbehandlung im Sinne des Merkmals 3 b dar, denn die Streitpatentschrift erläutert, dass die thermische Nachbehandlung mit irgendeiner anderen geeigneten thermischen Behandlung des nachgewalzten Stahls wie z.B. einer bereits für andere Zwecke bekannten thermischen Behandlung "kombiniert" werden könne. In diesem Zusammenhang nennt die Beschreibung ausdrücklich eine elektrolytische Verzinnung (sowie eine Einbrennlackierung) und bemerkt, dass die in diesen beiden Ausführungsformen angewendeten, aus dem Schmelzen der Zinnschicht bzw. dem Einbrennen der Lackschicht bestehenden thermischen Nachbehandlungen offenbar ausreichend seien, um die Sättigung der freien Versetzungen mit freiem Stickstoff zu erreichen (S. 4 Z. 33-42). Dass der in Merkmal 3 c angegebene Wirkungsmechanismus in der japanischen Offenlegungsschrift nicht beschrieben ist, ist unerheblich. Es genügt, dass er sich bei der zu anderen Zwecken vorgenommenen thermischen Nachbehandlung zwangsläufig einstellt.
33
2. Hilfsantrag 2 b unterscheidet sich von Antrag 2 a nur durch eine zusätzliche Obergrenze für den Gesamtstickstoff, die mit 0,01 Gewichtsprozent angegeben wird. Sie lag für den Fachmann, wie bereits ausgeführt, schon zur Vermeidung von Problemen beim Stranggießen nahe.
34
V. Die Unteransprüche 2 und 3, die Konkretisierungen des Aluminium- und Stickstoffgehalts sowie Angaben zur Streckgrenze enthalten, sind im Zusammenhang mit Hilfsantrag 2, in den sie aufgenommen worden sind, bereits erörtert worden und können, wie das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt hat, die erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
35
Nichts anderes gilt für die Patentansprüche 4 und 5, auch in der Fassung des ersten Hilfsantrags, sowie Patentanspruch 2 in der Fassung der Hilfsanträge 2 a und 2 b, die die erfindungsgemäße Lehre lediglich in anderer Form (ohne Bezugnahme auf den europäischen Standard) darstellen. Auf die Entscheidungsgründe zu I 7 des Urteils des Bundespatentgerichts, gegen das die Beklagte insoweit nichts erinnert, wird verwiesen.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97
36
ZPO.
Scharen Mühlens Meier-Beck
Asendorf Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.11.2003 - 2 Ni 20/02 (EU) -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Patentgesetz - PatG | § 121


(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend. (2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über d

Patentgesetz - PatG | § 4


Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2, so werden diese

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2006 - X ZR 175/01

bei uns veröffentlicht am 11.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 175/01 Verkündet am: 11. April 2006 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Str

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2006 - X ZR 24/03

bei uns veröffentlicht am 03.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 24/03 Verkündet am: 3. Mai 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Mikrotom

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Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 175/01 Verkündet am:
11. April 2006
Groß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Stretchfolienhaube
EPÜ Art. 56
Allein aus dem Bestreben des Fachmanns, erkannte Probleme bereits in ihrer
Entstehung zu vermeiden und sie nicht, wenn sie aufgetreten sind, zu beseitigen
, kann nicht hergeleitet werden, dass vom Fachmann Versuche in einer bestimmten
Richtung zu erwarten sind.
BGH, Urt. v. 11. April 2006 - X ZR 175/01 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 19. April 2001 ist wirkungslos, soweit Patentanspruch 5 des europäischen Patents 0 399 540 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt worden ist.
Im Übrigen wird das Urteil des Bundespatentgerichts auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin zu 1 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das europäische Patent 0 399 540 wird im Umfang des Patentanspruchs 3 und der Patentansprüche 6 und 7, soweit diese auf Patentanspruch 3 rückbezogen sind, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin zu 2 trägt ½ der gerichtlichen Kosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten erster Instanz. Die übrigen Kosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 1 zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.
Die Klägerin zu 2 trägt ½ der bis zur Klagerücknahme entstandenen Verfahrensgebühren sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz. Von den übrigen Kosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1 9/10 und die Beklagte 1/10.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist Inhaberin des am 25. Mai 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Voranmeldung P 39 17 110.8-27 vom 26. Mai 1989 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilen europäischen Patents 0 399 540 (Streitpatent), das ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Umhüllen von Stückgut und Stückgutstapeln mit einer Stretchfolienhaube sowie eine hiermit zu bildende Verpackungseinheit betrifft. Das Streitpatent wurde vom Europäischen Patentamt im Einspruchsverfahren beschränkt aufrecht erhalten.
2
In seiner geltenden Fassung (Streitpatentschrift EP 0 399 540 B2) umfasst das Streitpatent sieben Patentansprüche, von denen die Klägerin zu 1 die Ansprüche 1 bis 3 sowie 6 und 7, die Klägerin zu 2 die Ansprüche 1 bis 3 und 5 bis 7 angegriffen haben. In der Verfahrenssprache Deutsch haben die Patentansprüche 1 bis 3, 6 und 7 folgenden Wortlaut: "1. Verfahren zum Umhüllen von Stückgut/Stückgutstapeln (2) mit einer Haube (1') aus Stretchfolie, bei dem aus einem von einem Vorrat zugeführten, dehnbaren ("stretchbaren") Seitenfaltenschlauch (1), der im Bevorratungs- und Zuführzustand zwei einander parallele, eng benachbarte ersten Seitenflächen (4, 4) bestimmter (Zuführ-)Breite (B) sowie zwei dazwischen liegende, V-förmig nach innen gefaltete zweite Seitenflächen (5, 5) aufweist und einen um wenigstens 10 % geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut/der zu umhüllende Stapel (2) besitzt vor dem Stretchen dadurch eine Haube (1') gebildet wird, dass der Seitenfaltenschlauch (1) mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer Quernaht (13) abgeschweißt und hinter dem die Haube (1') bildenden Abschnitt von dem Vorrat abgetrennt wird, wobei die Haube (1') zum Überziehen über das Stückgut/den Stückgutstapel (2) vollständig geöffnet und im wesentlichen über die gesamte Länge auf das zum Überziehen erforderliche Maß gedehnt ("gestretcht") wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Seitenfaltenschlauch (1) mit einer Quernaht (13) versehen wird, deren Länge (= "Ideallänge") im wesentlichen gleich der zur Quernaht (13) parallelen Breite (1) des zu umhüllenden Stückgutes/Stückgutstapels (2) ist wobei in Fällen, in denen die (Zuführ-)Breite (B) des Seitenfaltenschlauches (1) ungleich der Ideallänge der zu bildenden Quernaht (13) ist, vor dem Legen der Quernaht (13) wenigstens der obere Endabschnitt des (danach) die Haube (1') bildenden Abschnittes des Seitenfaltenschlauches (1) auf eine der Ideallänge der Quernaht (13) entsprechende Breite gebracht wird; und dass die Folienhaube so gedehnt wird, dass sich die unteren Folienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbe- reich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das Stückgut anlegen.
2. Verfahren nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Länge (L) der Quernaht (13) wenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen Breite (1) des Stückguts (2) ist.
3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die aus dem Seitenfaltenschlauchabschnitt gebildete Haube (1') nach dem Legen der Quernaht (13) so gedehnt wird, dass das die Seitenflächen der Dehnfolienumhüllung bildende Folienmaterial an allen Seitenflächen im wesentlichen gleichmäßig gedehnt wird.
6. Ladeeinheit aus Stückgut, welches mit einer aus Dehnfolie (= "Stretchfolie") bestehenden Haube umhüllt ist, die aus einem Seitenfaltenschlauch gebildet ist, der einen um wenigstens 10 % geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut aufweist , und der vor dem Dehnen (= "Stretchen") mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer Quernaht versehen worden ist, gebildet mittels eines (Arbeits-)Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 3 und/oder mittels einer Vorrichtung gemäß Ansprüchen 4 oder 5, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Länge (L) der ungedehnten Quernaht (13) wenigstens ca. 95 % der zur Quernaht (13) parallelen Breite (1) des Stückguts (2) beträgt.
7. Ladeeinheit nach Anspruch 6, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Länge (L) der Quernaht (13) im wesentlichen gleich der Breite (1) des Stückgutstapels (2) ist."
3
Beide Klägerinnen haben im Wesentlichen übereinstimmend geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinaus und die Erfindung werde nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Sie sind des weiteren der Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig sei, und berufen sich hierzu auf folgende Veröffentlichungen: - US-Patentschrift 4 050 219 (Anlage K1 der Klägerin zu 1, Anlage 4 der Klägerin zu 2); - Prospekt "Clearly the Best Alternative" des Unternehmens TNT (Anlage K12 der Klägerin zu 1, Anlage 5 der Klägerin zu 2; im Folgenden: "Prospekt Clearly"); - Prospekt "TNT Stretch'n Shrink User Guide" (Anlage K13 der Klägerin zu 1, Anlage 6 der Klägerin zu 2; im Folgenden: "TNT User Guide"); - Prospekt "Stretch Packaging" der Kurt Lachenmeier A/S (Anlage K15 der Klägerin zu 1, Anlage 7 der Klägerin zu 2; im Folgenden : "Prospekt Lachenmeier").
4
Die Klägerin zu 1 hat weiter genannt: - deutsche Offenlegungsschrift 30 03 052 (Anlage K2); - Artikel "Now - a stretch-film pack keeps out dirt and moisture!" aus der Zeitschrift "Modern Materials Handling", September 1976 (Anlage K17).
5
Ferner hat sie als Anlage K14 ein Videoband (englischer Text mit deutscher Übersetzung in Anlage K14a/b) zu den Akten gereicht und vorgetragen, dieses Videoband sei vor dem Prioritätstag des Streitpatents von Mitarbeitern von TNT Interessenten vorgeführt worden. Der in dem Videofilm sowie in den Prospekten gemäß Anlage K12 und K13 gezeigte Gegenstand sei durch TNT bereits vor dem Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Die Klägerin zu 2 hat den Prospekt "COMPTEX" (Anlage 8 a, K 21) in das Verfahren eingeführt.
6
Die Klägerinnen haben übereinstimmend beantragt, das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 sowie 6 und 7 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
7
Die Klägerin zu 2 hat darüber hinaus beantragt, das Streitpatent auch im Umfang des Patentanspruchs 5 für nichtig zu erklären.
8
Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen, hilfsweise hat sie das Streitpatent nach Maßgabe der Hilfsanträge 1 bis 4 gemäß Anlagen 1 bis 3 zur Sitzungsniederschrift des Bundespatentgerichts vom 19. April 2001 verteidigt.
9
Die Beklagte hat die Vorveröffentlichung des Videos gemäß Anlage K14 bestritten und ist der Klage auch im Übrigen entgegengetreten.
10
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1, 3 und 5 sowie der Patentansprüche 6 und 7, soweit diese Ansprüche auf die Patentansprüche 1, 3 oder 5 rückbezogen sind, für nichtig erklärt und die Klagen im Übrigen abgewiesen.
11
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Klägerinnen Berufung eingelegt. Die Klägerin zu 2 hat im Berufungsrechtszug die Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat erklärt, dass sie die Patentansprüche 3 und 5 nicht mehr verteidigt.
12
Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Bundespatentgerichts vom 19. April 2001 dahingehend abzuändern, dass das Streitpatent für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auch im Umfang seines Patentanspruches 1 sowie der Patentansprüche 6 und 7, soweit diese beiden Ansprüche auf den Patentanspruch 1 zurückbezogen sind, bestätigt wird (also insgesamt im Umfang seiner Ansprüche 1, 2, 4, 6 und 7), und die Klagen im Übrigen abzuweisen ; 2. hilfsweise, den Patentanspruch 1 und die auf ihn zurückbezogenen Patentansprüche 6 und 7 mit der Maßgabe zu bestätigen , dass im Kennzeichen des Patentanspruches 1 (Sp. 10, Z. 42, der B2-Schrift) zwischen den Worten "... zu umhüllenden Stückgutes/Stückgutstapels (2) ist", und den Worten "wobei in Fällen..." die Worte "wobei die Länge (L) der Quernaht (13) wenigstens ca. 85 - 90 % der zu ihr parallelen Breite (I) des Stückgutes /Stückgutstapels (2) ist; und" eingefügt werden.
3. Weiter hilfsweise verteidigt die Beklagte die Patentansprüche 1 und 2 in folgender Fassung:
"1. Verfahren zum Umhüllen von Stückgut/Stückgutstapeln (2) mit einer Haube (1') aus Stretchfolie, bei dem aus einem von einem Vorrat zugeführten, dehnbaren ("stretchbaren") Seitenfaltenschlauch (1), der im Bevorratungs- und Zuführzustand zwei einander parallele, eng benachbarte ersten Seitenflächen (4, 4) bestimmter (Zuführ-)Breite (B) sowie zwei dazwischen liegende, V-förmig nach innen gefaltete zweite Seitenflächen (5, 5) aufweist und einen um wenigstens 10% geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut/der zu umhüllende Stapel (2) besitzt, vor dem Stretchen dadurch eine Haube (1') gebildet wird, dass der Seitenfaltenschlauch (1) mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer Quernaht (13) abgeschweißt und hinter dem die Haube (1') bildenden Abschnitt von dem Vorrat abgetrennt wird, wobei die Haube (1') zum Überziehen über das Stückgut /den Stückgutstapel (2) vollständig geöffnet und im we-
sentlichen über die gesamte Länge auf das zum Überziehen erforderliche Maß gedehnt (= "gestretcht") wird, und wobei die Quernaht (13) in einer Länge (= "Ideallänge") ausgebildet werden soll, die im wesentlichen gleich der zur Quernaht (13) paralleler Breite (1) des zu umhüllenden Stückgutes /Stückgutstapels (2) ist, dadurch gekennzeichnet, dass bei einer Zuführbreite (B) des Seitenfaltenschlauches (1), die ungleich der Ideallänge der zu bildenden Quernaht (13) ist, vor dem Legen der Quernaht (13) wenigstens der obere Endabschnitt des (danach) die Haube (1') bildenden Abschnittes des Seitenfaltenschlauches (1) auf eine der Ideallänge der Quernaht (13) entsprechende Breite gebracht wird; und dass die Folienhaube so gedehnt wird, dass sich die unteren Folienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das Stückgut anlegen.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Seitenfaltenschlauch (1) vor dem Legen der Quernaht (13) wenigstens im oberen Endabschnitt auf eine Breite gebracht wird, die wenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen Breite (1) des Stückguts (2) beträgt."
sowie Patentanspruch 4 in der aus dem Schriftsatz vom 24. Januar 2006 ersichtlichen Fassung.
13
Im Übrigen beantragt die Beklagte, die Berufung der Klägerin zu 1 zurückzuweisen , das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären, soweit Patentanspruch 5 für nichtig erklärt worden ist und der Klägerin zu 2 nach Rück- nahme der von ihr erhobenen Nichtigkeitsklage die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
14
Den zunächst mit Schriftsatz vom 12. November 2001 angekündigten zweiten Hilfsantrag hat die Beklagte nicht gestellt.
15
Die Klägerin zu 1 beantragt, das Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und das europäische Patent 0 399 540 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auch im Umfang des Anspruchs 2 und im Umfang der Ansprüche 6 und 7, soweit auf Anspruch 2 zurückbezogen, für nichtig zu erklären, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
16
Die Klägerin zu 1 vertritt die Auffassung, Patentanspruch 1 des Streitpatents beanspruche zwei verschiedene Lösungen. Die eine Lösung bestehe darin , dass der im Ursprungszustand gegenüber der zur Querschweißnaht parallelen Stapelseite schmalere Seitenfaltenschlauch vor dem Legen der Querschweißnaht so umgefaltet werde, dass seine Breite mit der Länge der zur Querschweißnaht parallelen Stapelseite im Wesentlichen übereinstimme. Die dann gelegte Querschweißnaht sei zwangsläufig ebenfalls im Wesentlichen genauso lang wie die zu ihr parallelen Stapelseiten. Diese Lösung werde mit der Nichtigkeitsklage nicht angegriffen. Angegriffen werde die andere und wirtschaftlich interessante Lösung, nach der als Ausgangsmaterial ein Seitenfaltenschlauch verwendet werde, der von Haus aus eine Breite habe, die mit der Länge der zur Querschweißnaht parallelen Stapelseiten im Wesentlichen übereinstimme.
17
Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr. Ing. D. G. F. , , eingeholt, das der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein Privatgutachten des Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. D. A. , , vorgelegt.
18
Die Parteien haben nicht nachgelassene Schriftsätze zu den Akten gereicht , die dem Senat keine Veranlassung gegeben haben, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Entscheidungsgründe:


19
Nachdem die Klägerin zu 2 ihre Nichtigkeitsklage zurückgenommen hat, ist das angefochtene Urteil wirkungslos, soweit Patentanspruch 5 für nichtig erklärt worden ist (§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 269 Abs. 2, 3 ZPO). Dieser Patentanspruch ist allein von der Klägerin zu 2 angegriffen worden, nicht aber auch von der Klägerin zu 1.
20
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, soweit die Beklagte das Streitpatent bezüglich des Patentanspruches 3 nicht mehr verteidigt, was insoweit ohne weitere Sachprüfung zur Nichtigerklärung führt (Sen.Urt. v. 12.10.2004 - X ZR 190/00, GRUR 2005, 233 - Paneelelemente m.N.). Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten begründet, weil nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden kann, dass der Gegenstand nach den Patentansprüchen 1 und 2 sowie nach den Patentansprüchen 6 und 7, soweit diese auf die Patentansprüche 1 und 2 rückbezogen sind, nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ). Insoweit ist die Nichtigkeitsklage der Klägerin zu 1 abzuweisen und ihre Berufung zurückzuweisen.
21
I. Patentanspruch 1 des Streitpatents betrifft ein Verfahren zum Umhüllen von Stückgut und Stückgutstapeln mittels eines schlauchförmigen Stretchfolienabschnitts.
22
1. Der Beschreibung des Streitpatents zufolge waren am Prioritätstag Verpackungsverfahren bekannt, bei denen das Stückgut mit Schrumpffolie umhüllt und nach dem Umhüllen mit Wärme beaufschlagt wird, wodurch sich die Folie unter Schrumpfung fest an das zu umhüllende Stückgut legt (Streitpatent Beschreibung Abs. 0004). Ferner waren Wickelverfahren bekannt, bei denen Flachfolie um das zu umhüllende Stückgut gewickelt wird, sowie Verfahren, bei denen wenigstens eine Folienhaube über das zu umhüllende Stückgut gezogen und sodann an dieses geschrumpft wird (Streitpatent Beschreibung Abs. 0005). Das Streitpatent bezeichnet es als Nachteil der bekannten Schrumpffolienverfahren , dass bei ihnen eine Beaufschlagung mit Wärme zu erfolgen habe, was zu hohen Energiekosten führe, wegen der Beaufschlagung mit offener Flamme für bestimmte, insbesondere entflammbare Güter ungeeignet sei (Streitpatent Beschreibung Abs. 0006), aufgrund der erforderlichen Foliendicke einen hohen Materialeinsatz bedinge (Streitpatent Beschreibung Abs. 0007), als wenig umweltfreundlich angesehen werde, eine hohe Lärmbelästigung mit sich bringe (Streitpatent Beschreibung Abs. 0008) und schließlich ein Verkleben mit dem zu verpackenden Gut stattfinden könne (Streitpatent Beschreibung Abs. 0009).
23
Den weiteren Angaben der Beschreibung zufolge wurde diesen Nachteilen im Stand der Technik begegnet, indem an Stelle von Schrumpffolien Stretchfolien eingesetzt wurden, die keiner Wärmebeaufschlagung bedürfen und bei denen das Folienmaterial vor dem Umhüllen des zu verpackenden Stückguts gestretcht (gedehnt) wird (Streitpatent Beschreibung Abs. 0010). Insoweit war das Wickelstretchen bekannt, bei dem bahnförmige Stretchfolie um das zu umhüllende Gut gewickelt wird. An diesem Verfahren wird als nachteilig bezeichnet, dass die Ladungssicherheit unbefriedigend sei, weil entweder nur horizontale oder nur vertikale Spannkräfte entstünden. Umwickele man das Gut in beiden Richtungen, sei ein hoher Materialeinsatz erforderlich (Streitpatent Beschreibung Abs. 0011). Außerdem werde eine Flachfolie als Deckblatt benötigt (Streitpatent Beschreibung Abs. 0012). Ferner bezeichnet es das Streitpatent als nachteilig, dass die durch Wickelstretchen erhaltene Verpackung nicht hinreichend witterungsbeständig sei (Streitpatent Beschreibung Abs. 0013).
24
Die Beschreibung weist sodann darauf hin, dass bereits Verfahren entwickelt worden seien, bei denen das zu verpackende Gut mit einer Haube aus Stretchfolie überzogen werde. Bei diesen Verfahren, zu denen auch ein von der Beklagten und Wettbewerbern praktiziertes Verfahren gehöre, erfolge das Abschweißen des Folienabschnitts vor dem Stretchen und in einer Form, die praktisch der Bevorratungsbreite entspreche (Streitpatent Beschreibung Abs. 0014 bis 0017). Da die Schlauchfolie im nicht gestretchten Zustand bestimmungsgemäß nennenswert (z.T. ganz erheblich) kleiner sei als die Länge der Stirnseitenränder der zu umhüllenden Güter, werde die Schweißnaht bei dieser Arbeitsweise beim Stretchen zwangsläufig einer ganz erheblichen Dehnung unterworfen , und zwar nicht nur beim Querstretchen vor dem Umhüllen des Stapels , sondern auch danach, wenn die Haube fest am Stückgut anliege (Streitpatent Beschreibung Abs. 0018). Bei diesen Verfahren träten Probleme insbesondere an den Stellen auf, an denen die bei einer derartigen Schlauchfolien- haube im umhüllten Zustand zwangsläufig entstehenden Zipfel an der betreffenden Stirnseite des Stückgutstapels aufeinander lägen (Streitpatent, Beschreibung Abs. 0019).
25
Um dies zu vermeiden, sei bereits vorgeschlagen worden, die Folie vor dem Schweißen zu öffnen, horizontal zu stretchen und erst dann vom Folienvorrat abzutrennen und zu schweißen (deutsche Offenlegungsschrift 37 07 877). Dadurch ergebe sich eine Schweißnaht, deren Länge im Dehnungszustand vor dem Überziehen erheblich größer sei als die Länge der im umhüllten Zustand parallel zu der Schweißnaht verlaufenden Stirnseitenränder des zu umhüllenden Guts (Streitpatent Beschreibung Abs. 0020). Als nachteilig an diesem Verfahren sieht das Streitpatent an, dass die in dem Folienmaterial vorhandenen inneren Spannungen bei der beim Schweißvorgang erfolgenden Plastifizierung des Folienmaterials weitgehend verloren gingen, während sie im Übrigen Folienmaterial verblieben. Dadurch bestehe die Gefahr, dass es in den Grenzbereichen zwischen Schweißnaht und benachbartem Folienmaterial zu Ein- oder Abrissen kommen könne, insbesondere bei mehrfachem Umschlag der verpackten Güter (Streitpatent Beschreibung Abs. 0021).
26
2. Diesem Nachteil soll durch die Lehre des Streitpatents abgeholfen und ein Verfahren bereitgestellt werden, bei dem die bisher im Schweißnahtbereich sowie in den benachbarten Bereichen auftretenden Probleme vermieden oder zumindest auf ein unschädliches Maß verringert werden.
27
Dies wird nach Patentanspruch 1 erreicht, indem wie folgt verfahren wird: 1. Zum Umhüllen von Stückgutstapeln wird eine Haube aus Stretchfolie gebildet.
2. Zum Bilden der Haube wird aus einem Vorrat dehnbarer ("stretchbarer") Seitenfaltenschlauch zugeführt, der im Bevorratungs - und Zuführzustand
a) zwei einander parallele, eng benachbarte Seitenflächen bestimmter (Zuführ-)Breite,
b) zwei dazwischen liegende, V-förmig nach innen gefaltete zweite Seitenflächen und
c) (vor dem Stretchen) einen um mindestens 10 % geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut aufweist. 3. Die Haube wird vor dem Stretchen des Seitefaltenschlauchs zum Umhüllen des Stückguts (Stückgutstapels) gebildet. 4. Zum Bilden der Haube wird der Seitenfaltenschlauch
a) mit Abstand zu seinem freien Ende
b) mit einer Quernaht abgeschweißt, deren Länge ("Ideallänge" ) im Wesentlichen gleich der zur Quernaht parallelen Breite des zu umhüllenden Stückguts/Stückgutstapels ist, und
c) hinter dem die Haube bildenden Abschnitt von dem Vorrat abgetrennt. 5. Ist die (Zuführ-)Breite des Seitenfaltenschlauchs ungleich der Ideallänge der zu bildenden Quernaht, wird vor dem Legen der Quernaht wenigstens der obere Endabschnitt des (danach ) die Haube bildenden Abschnitts des Seitenfaltenschlauchs auf eine der Ideallänge der Quernaht entsprechende Breite gebracht. 6. Nach dem Abtrennen des die Haube bildenden Abschnitts und der Bildung der Quernaht wird
a) die Haube zum Überziehen über das Stückgut (den Stückgutstapel ) vollständig geöffnet und

b) im Wesentlichen über die gesamte Länge auf das zum Überziehen erforderliche Maß gedehnt ("gestretcht"). 7. Die Dehnung erfolgt so, dass sich die unteren Folienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das Stückgut anlegen.
28
Wie der gerichtliche Sachverständige und der Privatgutachter der Beklagten übereinstimmend bekundet haben, versteht der Fachmann - ein Ingenieur , der auf einer Ingenieurschule, einer Fachhochschule oder einer technischen Universität eine Ausbildung auf dem Gebiet des Maschinenbaus erhalten hat, in der Regel über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Förder- und Verpackungstechnik verfügt - und dem die Eigenschaften der zu verarbeitenden Folien entweder aus eigenem Wissen oder aufgrund von Informationen durch die Hersteller bekannt sind - die Angabe, die Quernaht der Stretchfolienhaube solle eine Länge aufweisen, die "im Wesentlichen" der Breite der zur Quernaht der Haube parallelen Stirnseite des zu umhüllenden Stückguts oder Stückgutstapels entspricht, dahin, dass bei der Länge der Quernaht Toleranzen auftreten können, deren Ausmaß in Patentanspruch 1 offen gelassen ist. Daher legt der Fachmann diese Toleranzen, wenn er den Stapel so umhüllen will, dass keine vorstehenden Zipfel auftreten und übermäßige Spannungen in der Folie nach der Umhüllung des Stückguts vermieden werden, mit der erforderlichen und technisch mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand machbaren Genauigkeit so fest, dass die Stretchfolienhaube nach dem Abschweißen der Quernaht und vor dem Überziehen des Stapels mit der Haube in einem solchen Maße gedehnt wird, dass sie sich unter Spannung der oberen Folienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich am Ende der Quernaht an das Stückgut anlegt.
29
Patentanspruch 1 enthält keine Anweisung, nach der der Seitenfaltenschlauch im Bevorratungs- und Zuführzustand eine bestimmte Breite aufzuweisen hat. Der Seitenfaltenschlauch des geschützten Verfahrens weist nach Merkmal 2 c zwar einen um mindestens 10 % geringeren Umfang als das zu umhüllende Stückgut auf. Wie die Erörterung des Patentanspruchs 1 mit den Parteien, dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Privatgutachter der Beklagten ergeben hat, ist in jedem Fall erforderlich, einen Seitenfaltenschlauch für die Durchführung des Verfahrens zu verwenden, der nach dem Öffnen und vor dem Stretchen der Folie mittels der dazu erforderlichen Finger oder dergleichen einen Umfang aufweist, der geringer ist als der Umfang der zu verpackenden Güter, damit nach dem Stretchen der Folie und dem Überziehen der Güter mit der gestretchten Haube Rückstellkräfte auftreten, die die Folie so um den Stapel legen, dass dieser mit Druck beaufschlagt wird und die verpackten Güter insbesondere während des Transports zusammengehalten werden. Daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass eine bestimmte Breite der Seitenfaltenschlauchfolie in ihrem Bevorratungs- und Zuführzustand geschützt ist. Denn auf welche Breite eine Seitenfaltenschlauchfolie, die den für die Umhüllung des Stückguts erforderlichen Umfang aufweist, gefaltet ist, bevorratet und dem Verfahren zugeführt wird, hängt davon ab, wie tief die V-förmigen und nach innen gefalteten zweiten Seitenflächen (Merkmal 2 b) im Zuführzustand des Seitenfaltenschlauchmaterials ausgebildet sind. Je nach der Tiefe dieser Falten kann die Zuführbreite des den erforderlichen Umfang aufweisenden Schlauchmaterials im Bevorratungs- und Zuführzustand der der Quernaht parallelen Breite des zu umhüllenden Gutes entsprechen oder von ihr abweichen.
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Geschützt ist mithin ein Verfahren, bei dem Seitenfaltenschlauchfolie eines Mindestumfangs, der in Abhängigkeit von den zu umhüllenden Gütern steht, verwendet wird, und die im Zuführzustand auf beliebige Breite gefaltet sein kann. Die Haube aus diesem Folienmaterial wird vor dem Stretchen des Seitenfaltenschlauchs gebildet (Merkmal 3), indem das im Bevorratungszustand zusammengefaltete Folienmaterial in einer bestimmten Länge von dem Vorrat abgezogen (Merkmal 4 a) und dabei teilweise geöffnet wird. Die Beschreibung des Streitpatents weist den Fachmann in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das schlauchförmige Folienmaterial vor dem Abschweißen an seinem abzuschweißenden Endabschnitt so verformt wird, dass die beiden zueinander parallelen ersten Seitenflächen unter Verkleinerung oder Vergrößerung der V-förmigen, nach innen gefalteten zweiten Seitenflächen die gewünschte Länge der Schweißnaht aufweisen (Streitpatent Beschreibung Abs. 0027). Zwischen dem zusammengefalteten, in seinem Zuführzustand befindlichen Folienmaterial und dessen freiem Ende (Merkmal 4 a), in das die Mittel zum Abziehen und Stretchen der Folie eingreifen, liegt demzufolge ein Bereich, in dem der die Haube bildende Abschnitt des Folienmaterials eine vom Zuführund Bevorratungszustand abweichende Breite aufweist. In diesem Bereich wird der die Haube bildende Abschnitt mit einer Quernaht abgetrennt, deren Länge ("Ideallänge") im Wesentlichen gleich der parallelen Breite des zu umhüllenden Stückguts (Stückgutstapels) ist (Merkmal 4 b) und wobei das Abtrennen der Haube hinter dem die Haube bildenden Abschnitt erfolgt (Merkmal 4 c). Erst nach dem Abschweißen der Quernaht und dem Abtrennen der fertigen Haube wird diese vollständig geöffnet (Merkmal 6 a) und auf das zum Überziehen des Guts erforderliche Maß gestretcht (Merkmal 6 b). Dabei erfolgt die Dehnung der fertigen Haube so, dass sich die unteren Folienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das Gut anlegen (Merkmal 7).
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Der Fachmann entnimmt daraus, dass er für die Ausführung des Verfahrens Schlauchmaterial mit dem erforderlichen Mindestumfang, in Relation zur Breite des zu verpackenden Gutes jedoch beliebiger Zuführbreite verwenden kann, wenn er den für die Bildung der Haube erforderlichen Folienabschnitt nach dem Abziehen der Folie von dem Vorrat und vor dem Stretchen der Haube an der Stelle mit einer Quernaht abschweißt, an der die Quernaht so lang bemessen ist, wie das zu umhüllende Gut breit ist (Merkmal 5). Auf diese Weise wird erreicht, dass die Länge der Quernaht nicht nur nach ihrem Abschweißen und Abtrennen vom Vorrat, sondern auch nach dem Stretchen und Umhüllen des zu verpackenden Gutes dessen Breite entspricht. Diese kann von der Breite gegebenenfalls verwendeter Paletten oder dergleichen abweichen und bei verschiedenen Gütern in den einzelnen Lagen unterschiedlich groß sein. Ist die Folie auf diese Weise auf die erforderliche Breite gebracht, die Quernaht in der erforderlichen Länge abgeschweißt und die dadurch gebildete Haube von dem Vorrat getrennt, wird die Haube vollständig geöffnet (Merkmal 6 a) und zur Umhüllung des zu verpackenden Gutes in dem erforderlichen Maß gestretcht.
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Entgegen der von der Klägerin zu 1 vertretenen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich erörterten Auffassung ist mit Merkmal 5 kein gegenüber dem Merkmal 4 b selbständiges (alternatives) Verfahren geschützt. Denn das Verfahren nach Patentanspruch 1 lässt sich nicht in zwei alternative Verfahren aufspalten, bei denen im Verlauf des einen Verfahrens die Breite des Schlauchmaterials im Bevorratungszustand bereits der Breite der der Quernaht parallelen Stirnseite des zu umhüllenden Guts entspricht, so dass die Quernaht in der Bevorratungsbreite der Folie abgeschweißt und eine Anpassung der Länge der Quernaht an die Breite des zu umhüllenden Guts unterbleiben kann, wie dies nach den Angaben der Beschreibung im Stand der Technik praktiziert worden ist (Beschreibung Abs. 0017), und in ein alternatives Verfahren, in dem eine Anpassung in den Seitenlängen der Schlauchfolie erforderlich ist, um eine Quernaht in "Ideallänge" abzuschweißen. Merkmal 5, wonach dann, wenn die Zuführbreite des Seitenfaltenschlauchs ungleich der Ideallänge der abzuschweißenden Quernaht ist, vor dem Legen der Quernaht wenigstens der obere Endabschnitt des nach dem Abschweißen die Haube bil- denden Abschnitts des Seitenfaltenschlauchs auf eine der Ideallänge der Quernaht entsprechende Breite gebracht wird, enthält gegenüber Merkmal 4 b lediglich die zusätzliche Anweisung, dass es zur Erreichung der patentgemäßen Wirkungen, Zipfelbildung und übermäßige Spannungen im Bereich der Quernaht zu vermeiden, ausreicht, wenigstens den oberen Endabschnitt der Haube, an dem die Quernaht abgeschweißt wird, auf eine der Ideallänge der Quernaht entsprechende Breite zu bringen. Patentanspruch 1 enthält keine Angaben zu einem Umfalten der Seitenfaltenschlauchfolie, sondern weist den Fachmann an, die Quernaht in einer bestimmten Länge abzuschweißen (Merkmal 4 b), wobei es genügt, den Bereich des die Haube bildenden Abschnitts auf diese Länge zu bringen, an dem die Quernaht abgeschweißt wird. Die Angabe, "wenn die (Zuführ-)Breite des Seitenfaltenschlauchs ungleich der Ideallänge der zu bildenden Quernaht ist", lässt sich nicht dahin auslegen, wenn nach Merkmal 4 b verfahren werde, finde nur eine Folie Verwendung, die im Bevorratungszustand bereits auf die Breite der Ideallänge gefaltet sei, so dass eine Anpassung der Länge der Quernaht an das zu umhüllende Gut nicht erforderlich sei, und nur aus Merkmal 5 ergebe sich Schutz auch dafür, im Verlauf des Verfahrens die Länge der Quernaht auf die Breite der parallelen Stirnseite des zu umhüllenden Guts einzustellen.
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Soweit die Parteien darüber streiten, ob Patentanspruch 1 mit dem Merkmal 7, wonach die Dehnung der geöffneten Haube so erfolgt, dass sich die unteren Folienabschnitte an den Enden der Quernaht im V-förmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das Stückgut anlegen, lediglich eine zwangsläufig eintretende Folge der patentgemäß ausgebildeten Quernaht oder ein eigenständiges Verfahrensmerkmal benennt, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass die Vermeidung von Zipfelbildung an den Enden der Quernaht regelmäßig mehr oder weniger deutlich eintritt , wenn die Quernaht die als Ideallänge bezeichnete Länge aufweist, und der Fachmann diese Wirkung durch ein stärkeres oder weniger starkes Stretchen der Haube optimieren kann.
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II. Da die Auslegung des Patentanspruchs 1 ergibt, dass er ein einheitliches , nicht dagegen zwei alternative und voneinander unabhängige Verfahren zum Gegenstand hat, kann das Streitpatent nicht in der von der Klägerin erstrebten Weise teilweise für nichtig erklärt werden. Vielmehr ist das beanspruchte Verfahren in der Gesamtheit seiner Merkmale der Prüfung auf Patentfähigkeit zu Grunde zu legen. Da die Klägerin zu 1 beantragt hat, Patentanspruch 1 des Streitpatents für nichtig zu erklären, legt der Senat den Klageantrag der Klägerin bei dieser Sachlage dahin aus, dass sich die Klage gegen den Patentanspruch 1 insgesamt richtet, auch wenn die Klägerin erklärt hat, dass sich die Nichtigkeitsklage nicht gegen die von ihr als zweite Verfahrensvariante (Merkmal 5) bezeichnete Ausführungsform der beanspruchten Erfindung richten soll.
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III. Der Nichtigkeitsgrund mangelnder Ausführbarkeit der Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatents (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. b EPÜ) liegt entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu 1 nicht vor.
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Welche Breite das zu verpackende Gut auf der der Quernaht parallelen Stirnseite hat, kann der Fachmann messen, so dass er die Länge der Schweißnaht entsprechend dieser Breite einstellen kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin benennt Patentanspruch 1 die Breite, die zu messen ist, indem er sie als die "zur Quernaht parallele Breite" des zu umhüllenden Stückguts bezeichnet. Diese Breite ist, wie sich aus dem Ausführungsbeispiel entsprechend Fig. 3 des Streitpatents ergibt, die Breite des Stückguts oder Stückgutstapels , die parallel zu der abzuschweißenden Quernaht liegt.

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Zu der Frage, wie das Verfahren ausgeführt werden kann, entnimmt der Fachmann dem - nicht angegriffenen - Patentanspruch 4, dass er die zum Öffnen und anschließenden Stretchen bestimmten Finger unter teilweisem Öffnen des Abschnitts der Seitenfaltenschlauchfolie, der später die Haube bildet, so weit in eine erste Betriebsstellung zu verfahren hat, bis sich eine Breite des Seitenfaltenschlauchs gleich oder geringfügig kleiner als die Breite des Stückgutstapels und damit im Wesentlichen gleich der Ideallänge der Quernaht ergibt. An dieser Stelle wird die Quernaht abgeschweißt. Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, ist eine solche Führung der Mittel, mit denen der Folienabschnitt vom Vorrat abgezogen und teilweise geöffnet wird, dem Fachmann auch dann ohne weiteres möglich, wenn die Zuführbreite des Folienschlauchs größer als die Ideallänge der Quernaht ist. Denn der Fachmann erkennt, dass er in diesem Fall nicht - wie in der Ausführungsform der Erfindung nach Fig. 5 des Streitpatents dargestellt - vier Finger einsetzen muss, die in die vier äußeren Enden des gefalteten Folienschlauchs eingreifen und diesen unter Verzehr der V-förmig ausgebildeten Seiten öffnen, sondern zwei weitere Finger benötigt , die dafür sorgen, dass der V-förmig nach innen gefaltete Bereich der Schlauchfolie nicht verzehrt, sondern vergrößert wird, so dass sich die Zuführbreite des Schlauchmaterials verringert, bevor die Quernaht abgeschweißt, der Folienabschnitt abgetrennt und die Haube danach gestretcht wird.
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Soweit die Klägerin zu 1 geltend gemacht hat, das Verfahren sei nicht ausführbar, weil das Streitpatent keine Mittel benenne, die verhindern, dass der Folienabschnitt nach dem Abschweißen der Quernaht und dem Abtrennen der Haube vom Vorrat herabfällt, und ein Nachreffen der teilweise geöffneten Haube vor dem Stretchen erst nach dem Prioritätstag des Streitpatents bekannt geworden sei, übersieht sie, dass das Streitpatent keine Anweisung enthält, die in verschiedene Positionen verfahrbaren Finger oder dergleichen vor dem Ab- schweißen der Quernaht und dem Abtrennen der Haube nur teilweise in den die Haube bildenden Folienabschnitt eingreifen zu lassen. Der Fachmann kann die Finger daher in der ersten Arbeitsposition so tief in den später die Haube bildenden Folienabschnitt eingreifen lassen, dass sie den später zu stretchenden Folienabschnitt insgesamt erfassen, und die Finger im ersten Arbeitsschritt nur so weit auseinanderfahren, wie dies zum Öffnen des Schlauchs für den Zweck, eine Quernaht mit der gewünschten Ideallänge zu bilden, erforderlich ist. Der die Haube bildende Folienabschnitt wird bei dem beanspruchten Verfahren erst nach dem Abschweißen der Quernaht vom Vorrat abgetrennt, so dass der die Haube bildende Folienabschnitt an der Bevorratung gehalten wird, bis die Finger oder dergleichen den Schlauchfolienabschnitt nach dem Abschweißen der Quernaht und dem Abtrennen der Haube von dem Vorrat in eine Kontur bringen, die der Kontur des zu umhüllenden Gutes entspricht.
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IV. Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung ist auch nicht nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ für nichtig zu erklären ; der Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor.
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Zur Feststellung, ob dieser Nichtigkeitsgrund (Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Anmeldung) vorliegt, ist der Gegenstand des erteilten Patents mit der Gesamtheit des Inhalts der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen zu vergleichen und festzustellen, ob die ursprüngliche Offenbarung erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag dem Fachmann von vornherein als zur Erfindung gehörend offenbart worden ist, ohne dass den in den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung formulierten Patentansprüchen die gleiche Bedeutung zukommt wie den Patentansprüchen des erteilten Patents (Sen. Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023 - Einkaufswagen II). Deshalb kann jedenfalls dann, wenn eine Ausführungsform der Erfindung in den ursprüngli- chen Unterlagen als besonders oder höchst bevorzugte Ausführungsform bezeichnet wird, diese zum Gegenstand des Hauptanspruchs gemacht werden.
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In den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung ist offenbart, dass die Länge der Schweißnaht so gewählt wird, dass sie wenigstens ca. 85 bis 90 % der Länge der im umhüllten Zustand zu ihr parallelen Stirnseitenränder des zu umhüllenden Stückgutes ist. Als bevorzugt werden wenigstens ca. 95 % dieser Länge genannt. Als höchst bevorzugt wird eine Länge der Schweißnaht bezeichnet , die im Wesentlichen gleich der Länge der im umhüllten Zustand zu ihr parallelen Stirnseitenränder des Stückguts ist (Erteilungsakten, ursprüngliche Unterlagen der Anmeldung, Beschreibung Seiten 8, 9 übergreifender Absatz; Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Beschreibung Seite 4, Zeilen 13 - 19). Daraus ist zu ersehen, dass eine Länge der Schweißnaht als zur Erfindung gehörend offenbart ist, deren Länge jedenfalls ca. 85 % der parallelen Breite des zu umhüllenden Stapels beträgt, die aber auch so lang ausgebildet werden kann, dass sich ihre Länge über die Breite der zu ihr parallelen Stirnseite des Stückguts erstreckt. Als zur Erfindung gehörend sind damit Längen zwischen ca. 85 und 100% in der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen offenbart.
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Demgegenüber stellt die Angabe in Patentanspruch 1 der neuen europäischen Patentschrift, dass die Quernaht "im wesentlichen" gleich der Länge der zur Quernaht parallelen Breite des zu umhüllenden Gutes ist, eine Beschränkung des geschützten Gegenstandes dar. Wie der gerichtliche Sachverständige und der Privatgutachter der Beklagten übereinstimmend ausgeführt haben, versteht der Fachmann unter Angaben wie "im wesentlichen" oder "ca." auf dem hier einschlägigen Gebiet, dass er bei der Ausübung von Verpackungsverfahren mittels Stretchfolien Toleranzen zu berücksichtigen hat, so dass die Länge der Quernaht nicht genau der Breite der Stirnseite des zu umhüllenden Gutes entsprechen muss, sondern so weit von ihr abweichen kann, dass die Länge der Haubenquernaht der Breite des zu verpackenden Gutes unter Berücksichtigung von Toleranzen entspricht. Patentanspruch 1 stellt daher keine Erweiterung des beanspruchten Gegenstands über den in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörenden Bereich der Länge der Quernaht von jedenfalls 85 % und im Wesentlichen gleich der Breite des zu verpackenden Gutes dar, sondern eine Beschränkung auf die Ausführungsform, wie sie Gegenstand der höchst bevorzugten Ausführungsform der Erfindung nach den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung ist.
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Aus Patentanspruch 2 des Streitpatents ergibt sich für den Fachmann nicht, dass die Quernaht über den ursprünglich offenbarten Bereich von mindestens 85 % der Breite des zu umhüllenden Gutes hinaus verkürzt werden kann. Da Patentanspruch 2 eine Ausführungsform der Erfindung nach Patentanspruch 1 darstellt, entnimmt er der Angabe von "ca. 95 %" vielmehr eine Grenze, über die hinaus die Quernaht - unter Berücksichtigung von Toleranzen - nicht verkürzt werden soll, damit die Wirkung eines Anlegens der Zipfel an den Enden der Quernaht auf das verpackte Gut erreicht und übermäßige Spannungen in diesem Bereich vermieden werden.
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Soweit im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt das Merkmal, wonach der Seitenfaltenschlauch einen "um wenigstens 10 %" geringeren Umfang als das zu umhüllende Gut aufweisen soll, in Patentanspruch 1 aufgenommen worden ist, ergibt sich aus den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung (Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Spalte 2, Zeilen 35 - 40), dass Stretchfolienmaterial eine beachtliche Dehnung von im Allgemeinen wenigstens 10 % und mehr aufweist. Die Aufnahme des genannten Merkmals stellt damit eine ursprünglich offenbarte Einschränkung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung dar, nach der der Umfang des schlauchförmi- gen Stretchfolienabschnitts "kleiner als der Umfang des zu umhüllenden" Gutes sein sollte.
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Soweit schließlich im Einspruchsverfahren das zusätzliche Merkmal aufgenommen worden ist, "dass die Folienhaube so gedehnt wird, dass sich die unteren Folienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das Stückgut anlegen", ist bereits in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen (Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Spalte 5, Zeile 46, bis Spalte 6, Zeile 23) darauf hingewiesen, dass sich bei dem höchst bevorzugten Verfahren, bei dem die Länge der Querschweißnaht im Wesentlichen gleich der zu ihr parallelen Stirnseitenränder des zu verpackenden Gutes ist, der Vorteil ergibt, dass sich die auftretenden Spannungen im Wesentlichen senkrecht zur Schweißnaht einstellen, so dass sich die unteren Folienabschnitte im V-förmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das Stückgut anlegen.
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Beide Merkmale sind daher in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart; sie erweitern den beanspruchten Gegenstand nicht, sondern schränken ihn ein.
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V. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist neu (Art. 54 EPÜ), da keine der Entgegenhaltungen dem Fachmann sämtliche seiner Merkmale offenbart.
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1. In dem Artikel "Now - a stretch-film pack keeps out dirt and moisture" (Anlage K 17) wird eine Stretchfolienverpackung dargestellt, bei der Palettenladungen mit einem Sack aus Stretchfolie umhüllt werden. Es werden Seitenfaltensäcke verwendet, die etwa 10 % kleiner sind als die zu umhüllende Ladung und die von einem Vorrat abgezogen und abgeschnitten werden. Die Stretchfolie ist in ihrem Zuführzustand in Falten gelegt, wird von Fingern gerafft und durch Spreizen so gedehnt, dass der Seitenfaltensack über die Ladung passt. Der Artikel enthält weder in den schriftlichen Erläuterungen noch in den bildlichen Darstellungen Hinweise, dass mit ein und demselben Seitenfaltenschlauchmaterial Hauben mit einer Quernaht ausgebildet werden können, deren Länge der Breite der parallelen Stirnseite des zu umhüllenden Gutes entspricht , damit nach dem Umhüllen des Gutes schädliche Spannungen und abstehende Zipfel an den Enden der Quernaht vermieden werden. Der Artikel befasst sich mit diesem Problem nicht.
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2. Der "Prospekt Lachenmeier" (Anlage K 15) befasst sich mit Schrumpfrahmen /Haubenaufbringern (Typen A, B und C), aber auch mit Haubenstreckanlagen (Typ H, Abbildungen 1 bis 5). Die Haubenstreckanlagen arbeiten in der Weise, dass vier verschiedene Foliengrößen unter automatischem Folienwechsel zum Einsatz kommen können. Die Höhe des zu umhüllenden Gutes wird mittels Fotozellen gemessen. Ein vom Folienvorrat abgezogener Seitenfaltenschlauch wird mittels Vakuum geöffnet. Folienhalter werden in die offene Folie hinein geöffnet und verleihen dieser ein der Palettenladung entsprechendes Format, wobei, wie der gerichtliche Sachverständige und der Privatgutachter der Klägerin übereinstimmend dargelegt haben, der Fachmann erkennt, dass die Folie bei diesem Vorgang gestretcht wird. Erst danach wird die Folie verschweißt , auf die korrekte Länge zugeschnitten und über die Palettenladung gezogen. Hinweise darauf, dass beim Schweißen der Folie darauf zu achten ist, dass die Länge der Quernaht im Wesentlichen der Breite der zu ihr parallelen Stirnseite des zu umhüllenden Gutes entsprechen soll, enthält der Prospekt nicht. In den Darstellungen der Bilder 4 und 5 ist zwar eine Quernaht zu erkennen , von der vermutet werden kann, dass sie der Breite der Stirnseiten des zu umhüllenden Stapels entsprechen könnte. Die Abbildung eines umhüllten Stapels auf der Titelseite und auf Seite 2 des Prospekts zeigt jedoch einen unregelmäßig gebildeten und mit dehnbarer Folie umhüllten Stapel, ohne dass sich aus dieser Abbildung entnehmen lässt, dass die Quernaht mit einer Länge ausgebildet ist, die der Breite der Stirnseite des umhüllten Guts entspricht.
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3. Die in dem "Prospekt Clearly" der TNT Materials Handling (Anlage K 12) dargestellte Vorrichtung nebst Bedienanleitung und Videoaufzeichnung (Anlagen K 13 und K 14) verarbeitet bereits mit einer Quernaht versehene Hauben aus Stretchfolie, ohne dass aus der Beschreibung oder den Abbildungen erkennbar wäre, welche Länge die Quernaht der Haube im Verhältnis zur gegebenenfalls unterschiedlichen Breite der zu verpackenden Güter aufweist. Der Prospekt zeigt Folien mit Quernaht (Seite 2, Foto "Stretch") und umhüllte Stückgutstapel, bei denen die Länge der Haubenquernaht der Breite der zu ihr parallelen Stirnseite des Stapels entsprechen könnte (Foto in der Mitte des Prospekts). Der Prospekt enthält aber auch Abbildungen von umhüllten Stückgutstapeln , bei denen Zipfel hochstehen (vorletzte Seite Abbildung 5 bei "easier and safer to use"). Maßnahmen, die Zipfelbildung durch Ausbildung der Haubenquernaht in einer bestimmten Länge zu vermeiden, werden nicht offenbart.
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4. Aus dem "Comptex"- Prospekt (Anlage K 21) ist eine Vorrichtung zum Umhüllen von Stückgutstapeln zu ersehen, bei der stretchbare Seitenfaltenschlauchfolie verschiedener Größe zur Umhüllung von Stückgut verwendet wird. Die Folie wird von einem Vorrat abgezogen und durch Saugstiefel geöffnet. Vier Finger greifen in den Schlauch, auf denen die erforderliche Schlauchmateriallänge gerefft wird. Die Oberseite des Sacks wird verschweißt, der Sack vom Vorrat getrennt, gestretcht und auf die zu umhüllenden Güter abgesenkt. Hinweise, dass eine Quernaht in der Länge der Breite der Stirnseite des zu umhüllenden Gutes abgeschweißt wird, finden sich nicht. Die Abbildungen auf der Titelseite des Prospekts zeigen umhüllte Stapel, bei denen am Ende der Quernaht teils Zipfel hochstehen (oberes und rechtes Bild; Bild in der Mitte des Prospekts), teils aber auch nicht (Titelblatt linkes Bild).

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5. Bei der in der US-Patentschrift 4 050 219 beschriebenen und im Prospekt "Comptex" (Anlage K 21) dargestellten Vorrichtung werden Güter mit elastischer Seitenfaltenschlauchfolie umhüllt (US-Patentschrift 4 050 219, vgl. Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 1, Zeile 7; Seite 5, Zeile 12; Fig. 2 a - 2 c). Zum Umhüllen von Paletten unterschiedlicher Größe werden Folien unterschiedlicher Größe bevorratet (vgl. Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 6, Zeilen 1 - 14). Die Seitenfaltenschlauchfolie wird mittels Vakuumköpfen auseinandergezogen. Sodann greifen Finger in die Folie ein, denen der Schlauch zugeführt wird (vgl. Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 7, Zeilen 13 - 27). Mittels eines Schneid- und Schließmechanismus wird der Schlauch auf die erforderliche Länge zugeschnitten und geschlossen, wodurch die Bildung der Haube zum Abschluss gebracht wird (vgl. Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 7, Zeilen 13 - 27). Danach werden die Finger auseinandergefahren , die Haube vollständig geöffnet und durch Dehnung auf eine Größe gebracht, in der die Haube auf das zu umhüllende Gut gezogen werden kann (vgl. Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 8, Zeilen 1 - 10). Mit der Frage, wie lang die Quernaht der Haube zu bemessen ist, damit Zipfelbildung in den V-förmigen Doppelungsbereichen der Enden der Quernaht vermieden werden kann, befasst sich die Veröffentlichung nicht. In ihr ist daher auch nicht offenbart, beim Schließen der Haube eine Quernaht abzuschweißen, deren Länge der zur Quernaht parallelen Stirnseite des zu umhüllenden Gutes entspricht. Gleiches gilt für die deutsche Offenlegungsschrift 30 03 052, die keine Angaben dazu enthält, welche Länge die Quernaht im Verhältnis zur Breite der zu ihr parallelen Stirnseite des zu umhüllenden Gutes aufweisen soll.
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VI. Der Senat hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewonnen, dass das Verfahren nach Patentanspruch 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahe gelegt worden ist (Art. 56 EPÜ).

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Der Fachmann, der am Prioritätstag des Streitpatents die als solche bekannten Verpackungsverfahren mit Stretchfolienhauben verbessern wollte, bei denen Seitenfaltenschlauchfolie von einem Vorrat abgezogen und teilweise geöffnet wird, so dass Finger oder dergleichen in die Folie eingreifen können, die Folie sodann gerefft, zur Bildung einer Haube abgeschweißt, abgeschnitten, gestretcht und auf das zu umhüllende Gut gezogen wird, musste schon aufgrund einfacher Überlegungen erkennen, dass ein Mangel der bekannten Verfahren die bei diesen mehr oder weniger häufig zu beobachtende Zipfelbildung im Bereich der Enden der Quernaht ist. Das ergibt sich nicht nur aus den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen wie des Privatgutachters der Klägerin, sondern wird auch durch die zwar nachveröffentlichte, aber noch vor der Veröffentlichung des Streitpatents ausgegebene deutsche Offenlegungsschrift 38 24 577 belegt, in der beschrieben ist, dass beim Reffen der Folie über den Fingerelementen ein Folienabschnitt verbleibt, der nicht horizontal gestreckt wird, ein verschlechtertes Aussehen der Verpackung bewirkt und insbesondere deshalb nachteilig ist, weil er eine Angriffsfläche für Wind bietet, was zur Folge hat, dass beim Stapeln von verpackten Gütern eine Beschädigung der Oberfläche durch Gabelstaplerzinken kaum vermeidbar ist. Der Fachmann hatte daher am Prioritätstag des Streitpatents Veranlassung, darüber nachzudenken , wie der Bildung von hochstehenden Zipfeln auf mit Stretchfolie umhüllten Gütern begegnet werden kann.
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Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass zwischen dem Hochstehen von Zipfeln auf umhüllten Gütern und der Länge der Haubenquernaht in Relation zu der ihr parallelen Seite der verpackten Güter ein Zusammenhang bestehen könnte, ist dem druckschriftlich belegten Stand der Technik nicht zu entnehmen. Der Fachmann konnte allenfalls aus der bildlichen Darstellung bekannter Vorrichtungen und der mit ihnen hergestellten Umhüllungen mittelbar Anregun- gen erhalten, über einen derartigen Zusammenhang nachzudenken. Die Beweisaufnahme hat jedoch nicht zur Überzeugung des Senats ergeben, dass die im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen und die mit ihnen hergestellten Verpackungseinheiten Anregungen in diese Richtung geboten haben.
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Zwar enthalten die Prospekte "Stretch Packing" (Anlage K 15), "Clearly the Best Alternative" (Anlage K 12), der "Comptex"-Prospekt (Anlage K 21) sowie die US-Patentschrift 4 050 219 mit Fig. 1 Abbildungen, die umhüllte Güter zeigen, bei denen - jedenfalls auf den ersten Blick - die Länge der Quernaht im Wesentlichen der Breite der Stirnseite des verpackten Guts zu entsprechen scheint. Insbesondere die genannten Prospekte zeigen jedoch neben Abbildungen , bei denen hochstehende Zipfel auf dem umhüllten Gut nicht zu erkennen sind, auch solche Abbildungen, bei denen sie vorhanden sind. Der Fachmann ersieht daraus nur, dass mit den dort beschriebenen Vorrichtungen und den auf ihnen ausgeübten Verfahren, was die Bildung von hochstehenden Zipfeln auf der Oberseite der verpackten Güter betrifft, uneinheitliche Ergebnisse erzielt werden. Wie der gerichtliche Sachverständige und der Privatgutachter der Klägerin übereinstimmend dargelegt haben, ist auch durch Messungen und Berechnungen nicht festzustellen, ob diese unterschiedlichen Ergebnisse auf die Art und Weise der Ausbildung der Haubenquernaht zurückzuführen sind. Aus den Darstellungen kann daher nicht geschlossen werden, der Fachmann hätte ihnen einen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen der Länge der Quernaht, der Breite der parallelen Stirnseite des Guts und dem Auftreten störender Zipfelbildung auf dem umhüllten Gut entnehmen können. Von einem Fachmann wird zwar erwartet, dass er die auf seinem Fachgebiet üblichen Routineversuche durchführt, so dass Lösungen, die auf diesem Wege gefunden werden, die erfinderische Tätigkeit nicht begründen können (BGH Beschl. v. 28.4.1966 - Ia ZB 9/65 , BlPMZ 1966, 234, 235 - Abtastverfahren, insoweit nicht in GRUR 1966, 583 abgedruckt). Der Senat hat jedoch nicht feststellen können, dass der Fachmann durch die genannten Abbildungen auf den Weg gewiesen worden sein könnte, durch praktische Versuche auszuprobieren, ob sich die Bildung von Zipfeln durch Abschweißen einer Quernaht bestimmter Länge vermeiden lässt. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte ergeben, die den Schluss zulassen, dass den genannten Abbildungen ein solcher Offenbarungsgehalt zukommen könnte, so dass dahinstehen kann, ob die Anregung zu solchen Versuchen die Erfindung selbst hätte nahelegen können.
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Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten zwar ausgeführt , der Fachmann hätte am Prioritätstag Versuche angestellt und durch systematische Schritte ermittelt, ob und wie sich die Länge der Quernaht im Verhältnis zu den Proportionen der zu verpackenden Güter auswirkt. Dass solche Erwägungen angestellt wurden, ist aus dem Stand der Technik zu ersehen, da in den bekannten Vorrichtungen jedenfalls teilweise Folien bevorratet wurden, die unterschiedliche Breiten aufwiesen und es daher bereits erlaubten, Abschnitte vom Vorrat abzuschweißen und abzutrennen, die unterschiedlich breit waren und deshalb auch zur Herstellung von Hauben mit Quernähten unterschiedlicher Breite führten. Auf diese Weise konnten bereits zu kurze Quernähte , die beim Stretchen und Ziehen der Haube auf das Gut reißen oder sonst Schaden nehmen können, vermieden werden. Den genannten Abbildungen kann jedoch die Offenbarung eines Zusammenhangs zwischen dem Hochstehen von Zipfeln auf den verpackten Gütern und der Länge der Quernaht, der Anlass zu praktischen Versuchen in dieser Richtung geben könnte, nicht entnommen werden. Von einem Hinweis in diese Richtung kann nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil dem Fachmann im Stand der Technik Abbildungen begegnet sind, die eine Länge der Quernaht zeigen, die bis zum Rand des zu verpackenden Gutes zu reichen scheint. Denn die Abbildungen zeigen nebeneinander auf das Gut gezogene Hauben, bei denen sowohl Zipfelbildung als auch keine Zipfelbildung zu erkennen ist. Sie sind daher mehrdeutig und können dem Fachmann auch die Annahme nahe legen, dass es keinen Zusammenhang zwischen der Länge der Haubenquernaht, der zu ihr parallelen Breite der Stirnseite der umhüllenden Güter und der unerwünschten Zipfelbildung gibt, und dass der Umstand, dass in einigen Darstellungen verpackter Güter Zipfel an den Enden der Quernaht vermieden sind, also andere Ursachen als eine bestimmte Relation der Länge der Quernaht zur Breite der zu ihr parallelen Stirnseite der verpackten Güter hat. In Betracht kommt, dass aufstehende Zipfel im Bereich der Enden der Quernaht, wenn sie als störend empfunden worden sind, angeschweißt, angeklebt oder auf sonstige Weise niedergelegt worden sind, was der gerichtliche Sachverständige als eine naheliegende und mit einfachen Mitteln zu verwirklichende Lösung bezeichnet hat, zu der ein Fachmann bei der Suche nach einer Lösung des Problems greifen werde. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die im Zeitrahmen des Streitpatents veröffentlichen Vorschläge zur Beseitigung der Zipfel. Wie sich aus der zwar nachveröffentlichten, aber im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Streitpatent angemeldeten Lehre nach der deutschen Offenlegungsschrift 39 24 577 ergibt, wurde zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents vorgeschlagen, der als störend empfundenen Zipfelbildung durch Zuschweißen der Folienabschnitte an den Enden der Quernaht entgegenzuwirken.
58
Es kann dahinstehen, ob der Fachmann vor dem Hintergrund dieser Problemlösungen überhaupt noch Veranlassung hatte, nach weiteren Wegen zu suchen, wie unerwünschte Spannungen in der Quernaht und Zipfelbildung an den Enden der Haubenquernaht zu beseitigen waren, insbesondere, wie dieses Problem ohne gegenüber den bekannten Verfahren zusätzliche Verfahrensschritte und ohne zusätzlichen Aufwand bezüglich der zum Umhüllen der zu verpackenden Güter erforderlichen Vorrichtung bereits in seiner Entstehung vermieden werden konnte. In der Beweisaufnahme sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu Tage getreten, dass Anlass dazu bestanden hätte, mit den bekannten Vorrichtungen eine Abstimmung der Länge der abzuschweißenden Quernaht auf die Breite der zu ihr parallelen Stirnseite der zu umhüllenden Güter vorzunehmen. Allein aus dem Bestreben des Fachmanns, erkannte Probleme bereits in ihrer Entstehung zu vermeiden und sie nicht, wenn sie aufgetreten sind, zu beseitigen, kann nicht hergeleitet werden, dass vom Fachmann Versuche in einer bestimmten Richtung zu erwarten sind. Deshalb kann nicht mit der für die Verneinung des Beruhens des beanspruchten Verfahrens auf erfinderischer Tätigkeit hinreichenden Sicherheit angenommen werden, dass der Fachmann aus dem Nacharbeiten der Umhüllung von Gütern mit den im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen Anhaltspunkte gewonnen haben könnte, Versuche durchzuführen, bei denen die Wirkung von Quernähten ausprobiert wird, deren Länge in unterschiedlicher Relation zur Breite der Stirnseite der zu umhüllenden Güter steht.
59
Da nicht festgestellt werden kann, dass dem Fachmann das erfindungsgemäße Verfahren durch den Stand der Technik nahegelegt war, hat Patentanspruch 1 in seiner geltenden Fassung Bestand.
60
VII. Das Verfahren nach Patentanspruch 2 unterscheidet sich von dem Verfahren nach Patentanspruch 1 dadurch, dass die Mindestlänge der Quernaht kleiner als bei dem Verfahren nach Patentanspruch 1 gewählt und mit mindestens 95 % der Breite der parallelen Stirnseite des zu verpackenden Guts quantifiziert wird. Das Verfahren stellt eine zweckmäßige weitere Ausgestaltung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 dar und hat mit diesem Bestand.
61
VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG, §§ 91, 100, 269 Abs. 3 ZPO.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Asendorf Kirchhoff
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.04.2001 - 1 Ni 10/00 (EU) -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 24/03 Verkündet am:
3. Mai 2006
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Mikrotom
EPÜ Art. 56

a) Mit einer Abwägung von Vorteilen, die mit dem erfindungsgemäßen Gegenstand
erreicht werden, mit Nachteilen, die dieser Gegenstand gegenüber
aus dem Stand der Technik bekannten Gegenständen der Erreichung der Vorteile
wegen hinnimmt, kann das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit allein nicht
begründet werden.

b) Es kann für erfinderische Tätigkeit sprechen, wenn der Fachmann mehrere
Schritte, die im Stand der Technik keine Anregung gefunden haben, vollziehen
musste, um den erfindungsgemäßen Gegenstand aufzufinden; maßgebend ist
aber auch insoweit, ob es sich insgesamt um Routinearbeit gehandelt hat oder
ob sich dem Fachmann Schwierigkeiten in den Weg gestellt haben, etwa weil
zu einem oder mehreren Schritten Alternativen bestanden, die zu unterschiedlichen
Ergebnissen führen.
BGH, Urt. v. 3. Mai 2006 - X ZR 24/03 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. MeierBeck
und Asendorf

für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 18. Dezember 2002 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 416 354 (Streitpatents ), das am 18. August 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 89 10 071 vom 23. August 1989 angemeldet worden ist. Das Streitpatent betrifft ein Schlitten-Mikrotom und umfasst 9 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt folgende Fassung erhalten hat: "1. Schlitten-Mikrotom, bei dem ein das Schneidmesser tragender Schlitten entlang präziser Führungselemente gegenüber einem, mit dem Gehäuse des Mikrotoms verbundenen Objektträger bewegbar ist; mit dem Mikrotom-Gehäuse (1) zwei als Profilstäbe mit Führungsnuten ausgebildete erste Führungselemente (14,15) verbunden sind, mindestens einer dieser Profilstäbe (14) senkrecht zu seiner Längsachse einstellbar ist, mit dem Schlitten (6) zwei als Profilstäbe mit Führungsnuten ausgebildete zweite Führungselemente (17,18) fest verbunden sind, wobei sich die Führungsnuten der ersten (14,15) und zweiten (17,18) Führungselemente gegenüberstehen, in die Führungsnuten über etwa die halbe Länge der zweiten Führungselemente (17,18) hochpräzise Rollen (20,21) spielfrei eingesetzt sind, so dass eine spielfreie, eine hohe Stabilität aufweisende Zwangsführung des Schlittens (6) gebildet ist, und bei dem der Schlitten (6) aus Leichtmetall gefertigt ist."
2
Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
3
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Begründung hat sie sich auf die deutsche Patentschrift 37 14 389, die deutsche Offenlegungsschrift 19 25 364, Lueger, Lexikon der Technik, "Lexikon der Feinwerktechnik", Deutsche Verlagsanstalt GmbH, Stuttgart, 1968, die deutsche Offenlegungsschrift 29 11 614, die europäische Patentanmeldung 0 175 480, das deutsche Gebrauchsmuster 82 17 319, die deutsche Offenlegungsschrift 34 33 460 sowie den Katalog Wälzführungen der Schneeberger GmbH Maschinenfabrik bezogen und beantragt , das europäische Patent 0 416 354 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
4
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
5
Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten.
6
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
7
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese beantragt , das Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern und die Nichtigkeitsklage abzuweisen.
8
Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent in folgender Fassung des Patentanspruchs 1 (Änderungen sind kursiv gesetzt): "Schlitten-Mikrotrom, bei dem ein das Schneidmesser tragender Schlitten von Hand entlang präziser Führungselemente gegenüber einem, mit dem Gehäuse des Mikrotoms verbundenen Objektträ- ger bewegbar ist; mit dem Mikrotom-Gehäuse (1) zwei als Profilstäbe mit Führungsnuten ausgebildete erste Führungselemente (14, 15) verbunden sind, mindestens einer dieser Profilstäbe (14) senkrecht zu seiner Längsachse einstellbar ist, mit dem Schlitten (6) zwei als Profilstäbe mit Führungsnuten ausgebildete zweite Führungselemente (17, 18) fest verbunden sind, wobei sich die Führungsnuten der ersten (14, 15) und zweiten (17, 18) Führungselementen gegenüberstehen, in die Führungsnuten über etwa die halbe Länge der zweiten Führungselemente (17, 18) hochpräzise Rollen (20, 21) spielfrei eingesetzt sind, so dass durch eine Vorspannung eine spielfreie, eine hohe Stabilität aufweisende Zwangsführung des Schlittens (6) gebildet ist, bei dem der Schlitten (6) aus Leichtmetall gefertigt ist und die Führungselemente für einen Hub ohne austretende Rollen von maximal 300 mm ausgebildet sind."
9
Mit ihrem zweiten Hilfsantrag verteidigt die Beklagte das Streitpatent nunmehr in folgender Fassung (Änderungen gegenüber dem ersten Hilfsantrag sind kursiv gesetzt und unterstrichen).
"Schlitten-Mikrotrom, bei dem ein das Schneidmesser tragender Schlitten von Hand entlang präziser Führungselemente gegenüber einem, mit dem Gehäuse des Mikrotoms verbundenen Objektträger bewegbar ist; mit dem Mikrotom-Gehäuse (1) zwei als Profilstäbe mit Führungsnuten ausgebildete erste Führungselemente (14, 15) verbunden sind, mindestens einer dieser Profilstäbe (14) senkrecht zu seiner Längsachse einstellbar ist, mit dem Schlitten (6) zwei als Profilstäbe mit Führungsnuten ausgebildete zweite
Führungselemente (17, 18) fest verbunden sind, wobei sich die Führungsnuten der ersten (14, 15) und zweiten (17, 18) Führungselementen gegenüberstehen, in die Führungsnuten über etwa die halbe Länge der zweiten Führungselemente (17, 18) hochpräzise Rollen (20, 21) spielfrei eingesetzt sind, so dass durch eine Vorspannung eine spielfreie, eine hohe Stabilität aufweisende Zwangsführung des Schlittens (6) gebildet ist, bei dem der Schlitten (6) aus Leichtmetall gefertigt ist und die Führungselemente für einen Hub ohne austretende Rollen von maximal 300 mm ausgebildet sind, und dass die zweiten Führungselemente (17, 18) jeweils an ihren Enden mit Anschlägen (22, 23) für die Käfige der Rollen (20, 21) versehen sind."
10
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
11
Sie hat sich ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Sachvortrag auf die US-Patentschrift 3 799 029 bezogen.
12
Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. D. eingeholt, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein Gutachten des Dr.-Ing. F. Sp. eingereicht.

Entscheidungsgründe:


13
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der Gegenstand des Streitpatents beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit; das Streitpatent ist daher für nichtig zu erklären (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ in Verbindung mit Art 54 Abs. 1, 2, Art. 56 EPÜ).
14
I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Schlitten-Mikrotom. Derartige Geräte dienen der Herstellung feinster Schnitte für die Mikroskopie und Ultramikroskopie beispielweise in der Pathologie sowie Histologie und waren am Prioritätstag des Streitpatents insbesondere als Schlitten- und Rotations-Mikrotome bekannt. Bei den Schlitten-Mikrotomen erfolgte der Beschreibung des Streitpatents zufolge die Bewegung des Schlittens mit der Hand über Gleitführungen, wobei als nachteilig kritisiert wird, dass zwischen den Gleitbahnen des Schlittens und den Gleitbahnen des Gehäuses ein möglichst dünner und gleichmäßig dicker Schmierfilm aufrecht erhalten werden müsse und hierfür teure Schmierstoffe verwendet werden müssten. Gleichwohl bestehe das Problem, dass sich der Schmierfilm nachteilig auf die Herstellung von Schnittserien mit Schnitten gleicher Dicke auswirke, weil die Schnittdicke von der Dicke des Schmierfilms und diese von der Viskosität des Schmierfilms und der Geschwindigkeit der Schnittbewegungen abhänge, was von der Bedienperson viel Erfahrung und Geschicklichkeit für die Herstellung guter Schnitte erfordere (Streitpatent Beschreibung Abs. 0001). Nachteilig sei ferner, dass die nutzbare Schnittkraft unter anderem vom Schlittengewicht abhänge und der Schlitten zur Erreichung eines möglichst hohen Gewichts aus Stahl bestehe, so dass die Bewegung des Schlittens für die Bedienperson ermüdend sei (Streitpatent Beschreibung Abs. 0002). Schließlich weist die Beschreibung des Streitpatents darauf hin, dass die Herstellung von Schnitten mit den bekannten SchlittenMikrotomen ein häufiges Reinigen und Schmieren der Gleitflächen erforderlich mache, was teuer und zeitaufwendig sei (Abs. 0003). Aus der europäischen Patentanmeldung 0 175 480 sei weiter eine spezielle Ausführung einer sogenannten Kreuzrollenführung bekannt, die zwei am festen Geräteteil und zwei am gegenüber dem festen Geräteteil beweglichen Schlitten angebrachte Profilstäbe mit Führungsnuten aufweise und bei der zwischen zwei sich gegenüberstehenden Profilstäben zylindrische Rollen alternierend um 90 Grad verdreht in die Führungsnuten eingesetzt seien. Jedoch sei die Führung des gegenüber einem Gehäuse beweglichen Objektträgers bei Rotationsmikrotomen mit vertikaler Bewegung sowie bei Mitkrotomen mit horizontaler Bewegung als spezielles Anwendungsgebiet derartiger Kreuzrollenführungen genannt.
15
2. Demgegenüber soll nach den Angaben der Beschreibung des Streitpatents ein Schlitten-Mikrotom so ausgebildet werden, dass die Schlittenführung eine hohe Stabilität bei gleichzeitiger Leichtgängigkeit aufweist und so die Herstellung von hochgenauen Schnitten, deren Qualität nicht von der Geschicklichkeit der Bedienungsperson abhängt, und eine relativ ermüdungsarme Bedienung des Mikrotoms ermöglicht werden (Streitpatent Beschreibung Abs. 0005).
16
Hierzu ist das Mikrotom nach Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung wie folgt auszubilden (Bezugszeichen sind weggelassen): 1. Das Mikrotom verfügt über
a) ein Gehäuse,
b) einen Objektträger,
c) einen Schlitten. 2. Der Schlitten ist
a) aus Leichtmetall gefertigt,
b) trägt ein Schneidmesser und
c) ist gegenüber dem mit dem Gehäuse fest verbundenen Objektträger bewegbar
d) entlang präziser Führungselemente. 3. a) Als erste Führungselemente sind mit dem Mikrotom-Gehäuse zwei Profilstäbe mit Führungsnuten verbunden, wobei
b) mindestens einer der Profilstäbe senkrecht zu seiner Längsachse einstellbar ist. 4. Als zweite Führungselemente sind zwei Profilstäbe mit Führungsnuten fest mit dem Schlitten verbunden. 5. Die Führungsnuten der ersten und zweiten Führungselemente stehen sich gegenüber. 6. In den Führungsnuten sind über etwa die halbe Länge der zweiten Führungselemente hochpräzise Rollen spielfrei eingesetzt. 7. Es ist eine spielfreie, eine hohe Stabilität aufweisende Zwangsführung des Schlittens gebildet.
17
Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass der Fachmann der Verwendung von in die Führungsnuten spielfrei eingesetzten hochpräzisen Rollen und der Angabe, dass eine Zwangsführung entsteht, entnimmt, dass es sich bei der erfindungsgemäßen Führung um eine Kreuzrollenführung handelt, die mittels des einstellbaren Profilstabes vorgespannt wird (Streitpatent Beschreibung Abs. 0008). Deshalb versteht der Fachmann die Worte "so dass" in Merkmal 7 dahin, dass mit ihnen das Zusammenwirken des einstellbaren Profilstabes mit den übrigen Profilstäben, der in ihnen ausgebildeten Führungsnuten und der hochpräzisen Rollen angesprochen ist, wobei über die feste Verbindung des Schlittens mit den Profilstäben des zweiten Führungselements die erstrebte Zwangsführung des Schlittens erreicht wird. Dies ermöglicht es, einen präzise geführten, in Leichtbauweise ausgeführten Schlitten zu verwenden, wodurch infolge der Zwangsführung die Schnittqualität verbessert und infolge des leichten Schlittens ein weniger ermüdendes und Geschick erforderndes Bedienen des Mikrotoms ermöglicht wird.
18
II. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist neu, da kein im Stand der Technik bekanntes Schlitten-Mikrotom sämtliche Merkmale des geschützten Mikrotoms aufweist, was auch von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen worden ist. Ihm fehlt jedoch die Patentfähigkeit , da der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt ist, dass dieser Gegenstand dem Fachmann am Prioritätstag durch den Stand der Technik nahegelegt war (Art. 56 EPÜ).
19
1. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, verfügten Fachleute, die sich am Prioritätstag des Streitpatents mit der Entwicklung von Mikrotomen befassten, typischerweise über eine Ausbildung in allgemeinem Maschinenbau, die sie an einer Fachhochschule oder Technischen Universität absolviert hatten. Zu den durch diese Ausbildung erworbenen Kenntnissen gehören auch solche über Gleitlagerungen und -führungen, Wälzlagerungen und -führungen sowie deren Vor- und Nachteile. Außerdem verfügten die in der einschlägigen Industrie tätigen Fachleute typischerweise über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Fertigung von Mikrotomen.
20
2. Einem auf dem Gebiet der Entwicklung von Mikrotomen tätigen Fachmann, der sich am Prioritätstag des Streitpatents vor die Aufgabe gestellt sah, ein Schlitten-Mikrotom der erfindungsgemäßen Bauart zu verbessern, war bekannt, dass durch die Verwendung schwerer Schlitten das Problem gelöst wird, den Schlitten beim Auftreffen des an ihm befestigten Messers auf das feststehende und zu schneidende Objekt gegen Kippbewegungen zu sichern. Davon gehen auch die Beklagte und der Privatgutachter aus, der in seinem Gutachten die auftretenden unterschiedlichen Reaktionskräfte bildlich dargestellt hat. Trifft das Messer eines aufgelegten Messer-Schlittens auf einen härteren und durch den Objektträger gehaltenen Gewebeeinschluss, ist die Reaktionskraft vom Gehäuse weg auf den Schlitten gerichtet und kann zu Kippbewegungen des Schlittens führen (Privatgutachten Seite 7, 9, Bild 6), die, wie der Fachmann am Prioritätstag wusste, zu vermeiden sind.
21
Dem ist bei Schlitten-Mikrotomen am Prioritätstag üblicher Bauart dadurch Rechnung getragen worden, dass der Schlitten hinreichend schwer ausgebildet wurde, um die genannten Kippbewegungen zu vermeiden und einen sauberen Schnitt zu erzielen. Der Fachmann hat auch ohne weiteres erkannt, dass das Sichern eines auf Gleitführungen geführten Messer-Schlittens gegen zu Kippbewegungen führende Reaktionskräfte mittels eines hinreichend schweren Schlittens durch Nachteile bei der Bedienung des Mikrotoms erkauft wird, indem die Bedienung eines solchen Mikrotoms kraftaufwändig ist und Geschick erfordert. Der Fachmann hat darüber hinaus erkannt, dass die Verwendung einer Gleitführung Probleme hinsichtlich der Sicherung gleichmäßiger Schnitte und Schnittfolgen aufwirft, weil ein - im Vergleich mit anderen Führungen - "di- cker" Schmierfilm erforderlich ist, um das Gleiten des Schlittens auf den Gleitführungen sicherzustellen, wobei die Dicke des Schmierfilms über die gesamte Länge einer Schnittbewegung und bei mehreren Schnittbewegungen über die Schnittbewegungen in ihrer Gesamtheit hinweg nur bei Vorliegen idealer Bedingungen gleichbleibend ist, in der Praxis solche idealen Bedingungen jedoch nicht vorliegen, so dass sich Unterschiede in der Schmierfilmdicke ergeben, die sich bereits unterhalb des Mikrometer-Bereichs auf die geforderte Qualität der Schnitte und Schnittfolgen negativ auswirken. Wie die Beklagte dargelegt und der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, waren dem Fachmann diese Probleme sowie die Anforderungen an die Präzision von Mikrotomen am Prioritätstag bekannt, wobei für ihn das Vermeiden von "Rattermarken" auf dem Schnitt (sog. "Chatter") durch höchste Präzision eindeutige Priorität besaß.
22
Auf der Grundlage dieser Kenntnisse und Erfahrungen war für den Fachmann, der Schlitten-Mikrotome der hier einschlägigen Art verbessern wollte , erkennbar, dass er sich der Frage, wie eine Erleichterung der Bedienung eines Schlitten-Mikrotoms mit relativ zum Objektträger verschiebbarem MesserSchlitten erreicht werden kann, nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Gewichts des Messer-Schlittens nähern durfte, sondern auch und - wegen der zentralen Bedeutung eines präzisen Schnittergebnisses - mit Priorität die Sicherung einer präzisen Messerführung gegen durch die Art der Schmierung von Gleitführungen bedingte Ungenauigkeiten und insbesondere gegen auf den Schlitten wirkende Reaktionskräfte bei Auftreffen des Messers auf das Schnittgut ins Auge zu fassen hatte. Er musste deshalb bereits aufgrund einfacher, naheliegender Überlegungen erkennen, dass eine leichtere Bauweise des Schlittens, die als solche eine leichtere Bedienbarkeit des Mikrotoms erlauben würde, das Problem der Sicherung des Messer-Schlittens gegen die auf ihn wirkenden Reaktionskräfte nicht lösen werde, sondern Probleme bei der Siche- rung der Schnitt-Qualität mit sich bringen werde, insbesondere bei Gleitführungen , die als solche gegen den Messer-Schlitten gerichtete Reaktionskräfte nicht aufnehmen und zudem Ungenauigkeiten infolge der Schmierfilmdicke zur Folge haben.
23
Dem Fachmann musste sich weiter aufdrängen, dass mit einer verbesserten Führung des Schlittens, die diesen gegenüber Gleitführungen in verstärktem Maße gegen Kippbewegungen zu sichern in der Lage ist und die aus der erforderlichen Schmierfilmdicke resultierenden Probleme hinsichtlich der Präzision der Schnitte löst, das Problem einer leichteren Bedienbarkeit des Mikrotoms allein nicht zu lösen ist. Denn allein durch eine Verbesserung der Schlittenführung wird bei Verwendung eines schweren Schlittens noch keine bessere Bedienbarkeit erreicht, da die Masse eines schweren Schlittens auch bei Verwendung einer präziseren Führung bewegt werden muss, so dass in diesem Fall zwar eine Verbesserung der Qualität der Schnitte, nicht jedoch ein ermüdungsfreies Arbeiten mit dem Mikrotom erreicht wird. Auch daher stellte die Verbesserung eines Schlitten-Mikrotoms für die damit befassten Entwickler ersichtlich ein komplexes Problem dar, bei dem Veränderungen in der Bauweise eine Abstimmung der verschiedenen Bauteile aufeinander erforderlich machten und eine Gesamtlösung gefunden werden musste, bei der die Präzision , mit der die Schnitte hergestellt werden, gegenüber Verbesserungen bei der Bedienbarkeit Vorrang hat.
24
3. a) Vor diesem Hintergrund war entgegen der Auffassung der Beklagten die Verwendung einer vorgespannten Kreuzrollenführung für den MesserSchlitten eines Mikrotoms, bei dem der Messer-Schlitten relativ zum feststehenden Objektträger horizontal bewegt wird, eine dem Fachmann am Prioritätstag nahegelegte Maßnahme.

25
Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, kannten die auf dem Gebiet der Entwicklung von Mikrotomen tätigen Fachleute am Prioritätstag neben Gleitlagerungen und -führungen insbesondere Wälzlagerungen und -führungen sowie deren Vor- und Nachteile. Dies wird durch die deutsche Offenlegungsschrift 29 11 614 bestätigt. Sie betrifft ein lineares Kreuzroll- bzw. -wälzlager und zeigt in Figur 1 ein solches Lager, bei dem Rollen alternierend um 90 Grad verdreht in Rollen- oder Wälztaschen liegen, die in einem langgestreckten Rollen-Walzenkäfig ausgebildet sind. Dieser Käfig ist so zwischen zwei Profilstäben mit jeweils V-förmigen Nuten angeordnet, dass die Rollen alternierend mit den Flächen der V-fömigen Nuten zusammenwirken. Eine solche Lagerung, deren Vor- und Nachteile dem Fachmann bekannt waren , bot sich jedenfalls zur Erleichterung der Bewegung des Schlittens an und gab daher Anlass, diese bei der weiteren Entwicklung in Betracht zu ziehen, zumal diese bei anderen Formen von Mikrotomen bereits mit Erfolg eingesetzt worden waren.
26
Die deutsche Offenlegungsschrift 34 33 460 nennt Rotationsmikrotome, bei denen die Objektspanneinrichtung vertikal geführt wird, sowie SchlittenMikrotome , bei denen die Objektspanneinrichtung horizontal hin- und herbewegt wird, ausdrücklich als Anwendungsgebiete derartiger Führungseinheiten (Beschreibung Seiten 4 und 5 übergreifender Absatz). Die Schrift bezieht sich zwar nicht auf Schlitten-Mikrotome, bei denen der Messer-Schlitten wie beim Gegenstand nach Patentanspruch 1 relativ zur feststehenden Objektspanneinrichtung bewegt wird. Sie weist den Fachmann aber darauf hin, dass anders als bei Rotationsmikrotomen, bei denen die Kreuzrollenführung vertikal anzuordnen ist und daher Probleme infolge der Gravitation zu lösen sind, bei SchlittenMikrotomen derartige Probleme nicht auftreten, die Führung der Objektspann- einrichtung an einem Basisteil durch Kreuzrollenführungen also unproblematisch ist. Sie offenbart, dass bei Mikrotomen Führungseinrichtungen zur vertikalen oder horizontalen Führung eines in Bezug zu einem feststehenden Teil linear beweglichen Teils verwendet werden können, die zwei nebeneinander parallel angeordnete Führungsschienen mit Längsrillen und zwischen den beiden Führungsschienen eine Anzahl in einem Käfig angeordnete Wälzelemente aufweist , wobei die eine Führungsschiene am feststehenden Teil und die zweite Führungsschiene am beweglichen Teil angeordnet ist und der Käfig mit den Wälzelementen zwischen den beiden Führungsschienen linear beweglich ist (Beschreibung deutsche Offenlegungsschrift 34 33 460, Seite 4 erster Absatz; Merkmale 2 c, d, 3 a teilweise, 4 teilweise, 5, 6). Das gab Veranlassung, diese Schrift in die Überlegungen einzubeziehen.
27
Da am Prioritätstag die Vor- und Nachteile der verschiedenen Führungen bekannt waren, ist diesen Angaben auch zu entnehmen, dass eine solche Kreuzrollenführung dazu verwendet werden kann, die Führung vorzuspannen und damit zu einer Zwangsführung auszugestalten. Denn wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, handelt es sich bei der Eignung von Kreuzrollenführungen dazu, vorgespannt zu werden, um den typischen Vorteil solcher Führungen, die im Maschinenbau immer dann eingesetzt und vorgespannt werden, wenn Kräfte, die auf den zu bewegenden Gegenstand ausgeübt werden, aufzunehmen sind und gleichzeitig eine präzise Führung erreicht werden soll. Dies gehörte bereits am Prioritätstag zur allgemeinen Kenntnis im Maschinenbau.
28
Ein Fachmann mit der Qualifikation des oben definierten Durchschnittsfachmanns durfte entgegen der Auffassung der Beklagten diese Schrift auch nicht deshalb unbeachtet lassen, weil sie - jedenfalls ausdrücklich - nur die Führung eines Objektträgerschlittens, nicht dagegen die Führung eines Messer -Schlittens betrifft. Zwar stellen sich nach dem Vorbringen der Beklagten die beim Zusammentreffen des Messers mit dem zu schneidenden Objekt auftretenden Reaktionskräfte bei einem Mikrotom, bei dem das Messer feststeht und der Objektträger bewegt wird anders dar als bei einem Mikrotom, bei dem der Objektträger feststeht und der Messer-Schlitten bewegt wird (Privatgutachten Seite 7, 9, Bilder 6 und 7). Ein Fachmann hatte aber schon deshalb Veranlassung , Kreuzrollenführungen in seine Überlegungen einzubeziehen, weil diese mit einer wesentlichen geringeren Schmierfilmdicke auskommen und leichtgängiger als Gleitführungen sind, was am Prioritätstag nach den überzeugenden und von der Beklagten nicht in Frage gestellten Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen zum allgemeinen Fachwissen gehörte.
29
Kreuzrollenführungen waren am Prioritätstag in verschiedenen Ausführungen bekannt. Wie sich aus dem Katalog der Schneeberger GmbH - Seite 14 f. - ergibt, der aus der Sicht des interessierten Entwicklers Bauteile bereitstellt, wie sie für die Anfertigung von Mikrotomen verwendet werden, waren derartige Linearführungen unter der Bezeichnung RNG im Handel erhältlich , worauf die Beschreibung des Streitpatents zutreffend hinweist. Der Katalog belegt zudem, dass Wälzführungen der genannten Art mittels Stellschrauben oder dergleichen (Merkmal 3 b) vorgespannt werden, um die Führung spielfrei einzustellen und so eine Zwangsführung herbeizuführen (Katalog Seite 90; Merkmal 6 teilweise, Merkmal 7).
30
b) Allerdings gab der Stand der Technik keinen unmittelbaren Hinweis darauf, dass die Rollen etwa über die halbe Länge der zweiten Führungselemente einzusetzen sind (Merkmal 6). Für den Fachmann war jedoch erkennbar , dass bei Verwendung einer Zwangsführung mit überlaufendem Käfig Stö- ße verursacht werden, die es bei Mikrotomen zu vermeiden gilt, so dass es sich anbot, auf vorspannbare Führungen mit nicht überlaufenden Käfigen zurückzugreifen. Bei der Maßnahme, die Käfiglänge auf die Hälfte der Länge der mit dem Schlitten verbundenen Führungselemente zu begrenzen, handelt es sich nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen um eine optimierende Abstimmungsmaßnahme, wie sie für verschiedene Verhältnisse von Käfighub zur Länge der Längsführung im Katalog der Schneeberger GmbH dargestellt ist (Katalog Seite 87) und vom Fachmann durch ihm geläufige Versuche oder Berechnung aufgefunden werden konnte.
31
c) Aus dem Katalog der Schneeberger GmbH ist schließlich zu ersehen, dass es bekannt war, Normrolltische aus Leichtmetall herzustellen (Katalog Seite 41 Typ NV RD; Merkmal 1 c). Zwar war dem einschlägigen Fachmann bereits am Prioritätstag geläufig, dass Kreuzrollenführungen leichtgängiger sind als Gleitführungen, so dass mit der Verwendung einer vorgespannten Kreuzrollenführung in einem Schlitten-Mikrotom der hier fraglichen Bauart nicht nur das Problem eines präziseren Schnitts gelöst wird, sondern in einem gewissen Umfang auch eine leichtere Bedienbarkeit des Mikrotoms erreicht wird.
32
Eine darüber hinaus reichende Erleichterung beim Bedienen des Mikrotoms durch Verwendung eines Messer-Schlittens aus Leichtmetall stellt aber eine sich fast zwangsläufig ergebende, jedenfalls aber mit dem Fachwissen ohne weiteres zu lösende Optimierungsmaßnahme dar, da schwere Tische im Stand der Technik eingesetzt wurden, um einer Kippbewegung des auf Gleitführungen geführten Tisches entgegenzuwirken. Das hat auch der gerichtliche Sachverständige so gesehen. Die Verwendung eines schweren Tisches ist - wie der Fachmann erkennt - dann nicht erforderlich, wenn der Tisch anderweit gegen auf ihn wirkende Kräfte und dadurch ausgelöste Bewegungen gesichert wird, etwa indem eine vorgespannte Kreuzrollenführung zur Erzielung eines sauberen und gleichmäßigen Schnitts eingesetzt wird. Der gerichtliche Sachverständige hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Verwendung einer vorgespannten Kreuzrollenführung alle Freiheiten gibt, einen schweren oder leichten Tisch zu verwenden, wenn der Messer-Schlitten nicht mehr durch sein Gewicht gegen auf ihn wirkende Reaktionskräfte gesichert werden muss.
33
d) Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, die Verwendung eines schweren Messer-Schlittens nach dem Stand der Technik wirke Schwingungen entgegen, die vom Messer auf den Schlitten übertragen werden können, hat der gerichtliche Sachverständige dargelegt, dass eine solche Wirkung denkbar und bei Verwendung eines Tisches aus Leichtmetall, der durch eine vorgespannte Kreuzrollenführung geführt wird, möglicherweise in geringerem Umfang zu beobachten sein könnte. Für die Frage, ob der Gegenstand nach Patentanspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit beruht, kommt es darauf jedoch nicht an. Mit der Verwendung schwerer auf Gleitführungen geführter Schlitten nach dem Stand der Technik stand eine Lösung bereit, bei der einerseits Nachteile bezüglich der Präzision der Schnitte hingenommen wurden, die aus der Art der Schmierung der Führungen entstehen, sowie Nachteile auftraten, die insbesondere die Bedienbarkeit des Mikrotoms betrafen. Bei der Frage, ob bei der Ausbildung eines Miktrotoms mit den Merkmalen nach Patentanspruch 1 des Streitpatents möglicherweise ein Nachteil im Bereich des Schwingungsverhaltens des Messers und/oder des Messer-Schlittens hingenommen wird, handelt es sich um eine bloße Abwägung, ob die Vorteile einer präziseren Schnittführung durch die nahegelegte Verwendung einer vorgespannten Kreuzrollenführung und einer leichteren Bedienbarkeit infolge der nahegelegten Verwendung eines Tisches aus Leichtmetall den Nachteil einer geringfügig schlechteren Dämpfung von Schwingungen aufwiegen, die vom Messer auf den Messer-Schlitten übertragen werden können. Aus einer solchen Abwägung lässt sich das Beruhen einer in ihren Einzelmerkmalen wie in deren Kombination naheliegender Maßnahmen auf erfinderischer Tätigkeit nicht herleiten.
34
Die Beklagte kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, mit der Verwendung einer Zwangsführung für den Messer-Schlitten sei eine Vergrößerung der Baulänge des Mikrotoms verbunden, die mit einem kurzen Hub zusammentreffe, so dass es mehrer Schritte bedurft habe, um den Gegenstand nach Patentanspruch 1 aufzufinden. Zwar kann es für das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit sprechen, wenn der Fachmann mehrere Schritte, die im Stand der Technik keine Anregung gefunden haben, vollziehen musste, um den erfindungsgemäßen Gegenstand aufzufinden (vgl. Sen.Urt. v. 22.11.1984 - X ZR 40/84, GRUR 1985, 369, 370 - Körperstativ; Benkard/Jestaedt, EPÜ, Art. 56 EPÜ Rdn. 85 m.w.N. auch zur Rspr. des EPA). Maßgebend ist aber auch insoweit, ob es sich dabei insgesamt um Routinearbeit gehandelt hat (vgl. Sen.Urt. v. 17.9.2003 - X ZR 1/99, Mitt. 2003, 116 ff. - Rührwerk) oder ob sich dem Fachmann Schwierigkeiten in den Weg gestellt haben, etwa weil für einen oder mehrere Schritte Alternativen bestanden, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, bestanden solche Schwierigkeiten nicht. Ist der entscheidende Schritt, hier die Verwendung einer Zwangsführung, wie dargelegt aus dem Stand der Technik abzuleiten, so kann allein aus dem Umstand, dass eine Mehrzahl von Schritten auszuführen war, um die Teile einer Gesamtvorrichtung aufeinander abzustimmen, das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht hergeleitet werden, wenn es sich bei den weiteren Schritten um solche handelt, die der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens und Fachkönnens bewältigen kann.
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Patentanspruch 1 in der Fassung, die er im Einspruchsverfahren erhalten hat, kann daher keinen Bestand haben.
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3. Die Patentansprüche 2 bis 9 betreffen Weiterbildungen des Gegenstands nach Patentanspruch 1, die keinen erfinderischen Gehalt erkennen lassen ; ein solcher wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.
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III. Das Streitpatent kann auch in der mit den Hilfsanträgen verteidigten Fassung keinen Bestand haben. Die beschränkte Verteidigung ist zwar zulässig , da sich der Gegenstand des Streitpatents auf ein von einer Bedienperson von Hand zu betätigendes Schlitten-Mikrotom bezieht. Dies ergibt sich schon daraus, dass mit dem erfindungsgemäßen Gegenstand - wie in der ursprünglichen Anmeldung offenbart - eine leichtere und weniger ermüdende Bedienung des Mikrotoms erreicht werden soll, was die Bedienung des Mikrotoms von Hand umfasst. In den ursprünglichen Unterlagen ist auch offenbart, dass die Führung des Schlittens eine gewisse Vorspannung erlaubt, woraus der Fachmann ersieht, dass die Kreuzrollenführung mit Vorspannung auszuführen ist. Wie die Beklagte aber selbst einräumt, handelt es sich bei der Aufnahme der Merkmale "von Hand" und "durch eine Vorspannung" um klarstellende Formulierungen , aus denen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit ableiten lassen.
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Die beschränkte Verteidigung des Patentanspruchs nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich im Übrigen dadurch von seiner geltenden Fassung, dass die Führungselemente für einen Hub ohne austretende Rollen vom maximal 300 mm ausgebildet sind. Eine solche Maßnahme ist im Stand der Technik zwar nicht vorbeschrieben. Dass der Fachmann Veranlassung hatte, austretende Rollen zu vermeiden, ist jedoch vorstehend bereits dargelegt. Deshalb ist es, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, eine selbstverständliche Maßnahme, die Führungen so auszubilden, dass die Rollen nicht aus den Führungselementen austreten können. Aus dem Umstand, dass sich, wie die Beklagte geltend gemacht hat, mit der Verwendung einer Zwangsrollenführung die Baulänge verändert, kann das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht hergeleitet werden, denn wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, waren dem Fachmann die Vor- und Nachteile der in Betracht kommenden Lagerungen und Führungen bekannt, so dass es im Rahmen des Könnens des Fachmanns lag, die Länge der Führungselemente auf die gewünschte Baulänge des Mikrotoms abzustellen. Die Führungselemente mit einer Hubbegrenzung von 300 mm auszubilden ist eine bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen folgende Maßnahme.
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Die beschränkte Verteidigung des Patentanspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der beschränkten Verteidigung nach Hilfsantrag 1 darüber hinaus durch die Aufnahme des Merkmals, dass die zweiten Führungselemente jeweils an ihren Enden mit Anschlägen für die Käfige der Rollen versehen sind. Endanschläge für Kreuzrollenführungen sind am Prioritätstag bekannt gewesen, wie die deutsche Offenlegungsschrift 34 33 460, Beschreibung Seite 5, belegt. Sie im Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen nach Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung und in der Fassung der beschränkten Verteidigung nach Hilfsantrag 1 vorzusehen, ist nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung eine sich dem Fachmann aufdrängende Maßnahme, um ein Auswandern der Käfige aus den Führungen zu verhindern und eine präzise Schnittführung sicherzustellen.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97 ZPO.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 18.12.2002 - 4 Ni 13/02 (EU) -

(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten (§§ 91 bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.