Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2000 - VII ZR 324/99

bei uns veröffentlicht am16.03.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 324/99 Verkündet am:
16. März 2000
Seelinger-Schardt
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Leistungen eines Bauhandwerkers für die Praxis eines Heilpraktikers sind für einen
Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB erbracht. Ansprüche wegen
dieser Leistungen verjähren deshalb gemäß § 196 Abs. 2 BGB in vier Jahren.
Das gilt auch dann, wenn die Leistungen gleichzeitig für das private Wohnhaus des
Heilpraktikers erbracht worden sind. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, welche
Nutzung überwiegt (abweichend von Senatsurteil vom 4. April 1966 - VII ZR 67/64 =
Schäfer-Finnern, Z 2.331 - Bl. 43 f).
Haften mehrere Schuldner wegen der gemeinsamen Beauftragung eines Bauhandwerkers
als Gesamtschuldner, gilt § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BGB grundsätzlich
nur für denjenigen Schuldner, der das Gewerbe betreibt.
BGH, Urteil vom 16. März 2000 - VII ZR 324/99 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Juli 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers hinsichtlich des gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Anspruchs zurückgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die beklagten Eheleute als Gesamtschuldner auf Zahlung restlichen Werklohns für die Ausführung der Kellerisolierung und der Außenanlagen eines Wohn- und Praxisgebäudes in Anspruch.
Der Beklagte zu 1 ist Heilpraktiker. Auf seinem Grundstück wurde 1995 ein Gebäude errichtet, das Wohnräume und im Kellergeschoß auch Räume für seine Naturheilpraxis enthält. Die Beklagte zu 2, seine Ehefrau, arbeitet in der Praxis mit. Der Kläger wurde vom Beklagten zu 1 beauftragt, das Kellergeschoß zu isolieren und die Außenanlagen herzustellen. Ob der Auftrag auch von der Beklagten zu 2 erteilt wurde, ist streitig. Der Kläger hat die Arbeiten 1995 ausgeführt. Unter dem 9. Dezember 1995 hat der Kläger eine Schlußrechnung erstellt, aus der ein Restbetrag von 21.072,35 DM offen ist. Die Beklagten bestreiten die Abrechnung der Höhe nach und berufen sich auf Verjährung. Das Landgericht hat die am 6. Juli 1998 zugestellte Werklohnklage wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Anspruch gegen den Beklagten zu 1 ist nicht verjährt. Insoweit führt die Revision zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dagegen ist ein eventueller Anspruch gegen die Beklagte zu 2 verjährt, so daß die Abweisung der Klage insoweit Bestand hat.

I.

Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Forderung sei verjährt. Die Forderung des Klägers verjährt gemäß §§ 196 Abs. 2 i.V.m. § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BGB in vier Jahren, da die Werkleistung des Klägers für den Gewerbebetrieb des Beklagten zu 1 erbracht wurde. Die vierjährige Verjährungsfrist war zur Zeit der Klageerhebung noch nicht abgelaufen. 1. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, für den Beklagten zu 1 gelte die längere Verjährungsfrist nicht, weil die auf dem Grundstück betriebene Naturheilpraxis kein Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei unter Gewerbebetrieb jeder auf Erzielung dauernder Einnahmen gerichtete Geschäftsbetrieb zu verstehen. Danach stelle sich die Betätigung des Beklagten zu 1 an sich als Gewerbe dar. Die vierjährige Verjährungsfrist sei jedoch nicht anwendbar. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 18 EStG und nach § 6 Satz 2 GewO seien die für Gewerbebetriebe geltenden Vorschriften auf freiberufliche Tätigkeiten nicht anzuwenden , obwohl es sich um Gewerbebetriebe handle. Diese gesetzgeberische Entscheidung und die gesetzliche Zuordnung des Heilpraktikerberufs zu den Freiberuflern in diesen Vorschriften sei auch für die zivilrechtliche Verjährungsregelung maßgebend. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Freiberufler wie Ä rzte und Architekten nicht Gewerbetreibende im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB seien, könne nur damit erklärt werden, daß die genannten gewerbe- und steuerrechtlichen Vorschriften auch für das Verjäh-
rungsrecht herangezogen worden seien. Das genüge auch dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung.
b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagte zu 1 betreibt mit der Naturheilpraxis einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB. aa) Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich jeder auf die Erzielung dauernder Einnahmen gerichtete berufsmäßige Geschäftsbetrieb (BGH, Urteil vom 7. Juli 1960 - VIII ZR 215/59 = BGHZ 33, 321). bb) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, ein Gewerbe in diesem Sinne liege nicht vor, weil die Tätigkeit des Heilpraktikers in verschiedenen Gesetzen als freiberufliche Tätigkeit eingeordnet sei und die Einheitlichkeit der Rechtsordnung eine entsprechende Wertung auch im Rahmen des Verjährungsrechts gebiete. Der Begriff des Gewerbebetriebs ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer oberster Bundesgerichte für jedes Gesetz selbständig nach Inhalt und Zweck der jeweiligen Vorschrift und unabhängig vom Verständnis des Begriffs in anderen Rechtsgebieten zu bestimmen (BGH, Urteil vom 7. Juli 1960 - VIII ZR 215/59 = BGHZ 33, 321, 327; BFH, Urteil vom 2. November 1971 - VIII R 1/71 = BFHE 104, 321; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1976 - I C 56/74 = NJW 1977, 772; BSG, Urteil vom 10. Juli 1996 - 3 RK 11/95 = NJW 1997, 1659). Das gilt auch für die negative Begriffsbildung durch Ausgrenzung einzelner Betätigungen. Erst recht ist der sachliche Geltungsbereich von Ausnahmeregelungen auf deren Regelungszusammenhang beschränkt.
Die vom Berufungsgericht herangezogenen Regelungen dienen der Bestimmung des jeweiligen gesetzlichen Anwendungsbereichs. Sie geben nichts dazu her, ob für Forderungen gegen Heilpraktiker die zweijährige Verjährungsfrist gilt. Entsprechendes gilt auch für den Katalog der freien Berufe in § 1 Abs. 2 PartGG, in dem die Tätigkeit des Heilpraktikers als Ausübung eines freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes genannt ist. Er bezweckt lediglich, den Kreis der partnerschaftsfähigen Berufe und damit den Anwendungsbereich des PartGG zu bestimmen (vgl. BT-Drucksache 12/6152, S. 10), nicht aber einen Rechtsbegriff des freien Berufs zu definieren, der Allgemeingültigkeit für die gesamte Rechtsordnung beanspruchen könnte. cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei solchen Schuldnern, die an sich die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes erfüllen, die zweijährige Frist anwendbar, wenn deren Tätigkeit von geistigen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Leitgedanken bestimmt ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1960 - VIII ZR 215/59 = BGHZ 33, 321, 325; Urteil vom 22. Februar 1979 - VII ZR 183/78 = BauR 1979, 264 = WM 1979, 559). Deren Tätigkeiten grenzen sich von solchen Tätigkeiten ab, die weitgehend von der Erwerbsabsicht geformt sind. Bei der im Einzelfall möglicherweise schwierigen Grenzziehung ist zu beachten, daß die Rechtsprechung dahin geht, den Begriff des Gewerbebetriebs im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB weit zu fassen (BGH, Urteil vom 7. Juli 1960 - VIII ZR 215/59 = BGHZ 33, 321, 338). Dementsprechend sind die Ausnahmen gering, in denen eine die zweijährige Frist rechtfertigende Tätigkeit angenommen worden sind. Sie gelten z.B. für Ä rzte (BGH, Urteil vom 24. Januar 1983 - VIII ZR 178/81= BGHZ 86, 313, 320), deren Tätigkeit traditionell als freiberuflich eingeordnet wird. Das hat
nicht nur Ausdruck in der Berufsordnung gefunden, sondern entspricht auch allgemeiner Verkehrsauffassung. Eine vergleichbare allgemeine Verkehrsauffassung hat sich zum Beruf des Heilpraktikers nicht entwickelt (vgl. MünchKomm-von Feldmann, BGB, 3. Aufl., § 196 Rdn. 11, OLG Düsseldorf, OLG-Report 1997, 19; LG Tübingen, NJW 1983, 2093). § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes bestimmt, daß Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufliche oder gewerbsmäßig vorgenommene Heiltätigkeit ist. dd) Für die Einbeziehung der Heilpraktiker in den Gewerbebegriff des Verjährungsrecht sprechen auch Sinn und Zweck des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Das Gesetz bezweckt mit der Regelung in § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 BGB keine Differenzierung nach unterschiedlichen Formen unternehmerischer Betätigung, sondern eine Differenzierung zwischen Privat- und Geschäftskunden des Gläubigers. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 BGB vor allem Geschäfte des täglichen Lebens erfassen, die rasch abgewickelt werden sollten, u.a. deshalb, weil die Unterlagen dazu nicht regelmäßig aufbewahrt werden (Mot. I. 297). Eine längere Verjährungsfrist für Gewerbebetriebe erschien dem Gesetzgeber deshalb gerechtfertigt, weil hier eine Pflicht oder jedenfalls eine "Sitte" zur Buchführung angenommen wurde. Es wurde auch darauf hingewiesen, daß es sich bei den betroffenen Geschäften gar nicht um solche des täglichen Lebens handele (vgl. Prot. II. 204). Diese Gesichtspunkte treffen auch auf die Praxis eines Heilpraktikers zu, dessen berufsbezogene Verbindlichkeiten nicht aus Geschäften des täglichen Lebens herrühren und der Unterlagen über berufsbedingte Anschaffungen zumindest aus steuerlichen Gründen aufbewahrt.
2. Die Leistungen des Klägers sind für die Naturheilpraxis des Beklagten zu 1 erbracht worden. Die Arbeiten des Klägers an den Außenanlagen und an der Kellerisolierung sind auf das Bauvorhaben des Beklagten insgesamt bezogen und damit jedenfalls auch für die Praxis des Beklagten zu 1 erbracht. Es kommt nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, in welchem Umfang die Leistungen des Klägers für die private oder gewerbliche Nutzung erbracht worden sind. Der Senat hat allerdings in einer früheren Entscheidung die Auffassung vertreten, wenn ein Bauwerk Wohn- und Gewerbezwecken diene, sei für die Verjährungsfrist entscheidend darauf abzustellen, ob das Haus ganz überwiegend gewerblichen Zwecken dienen solle (Urteil vom 4. April 1966 - VII ZR 67/64 = Schäfer-Finnern, Z 2.331 - Bl. 43 f; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 1990, 315). Daran wird nicht festgehalten. Für eine solche Unterscheidung gibt es im Gesetz keine Anhaltspunkte. Danach reicht es aus, daß die Leistung auch für den Gewerbebetrieb erbracht worden ist. Eine Einschränkung in dem Sinne, daß sie ganz überwiegend für den Gewerbebetrieb erbracht worden sein muß, führt dazu, daß das Gesetz entgegen seinem Wortlaut in den Fällen nicht anwendbar ist, in denen auch zu privaten Zwecken geleistet wurde. Sinn und Zweck der vierjährigen Verjährungsfrist rechtfertigen grundsätzlich ihre Anwendung auch dann, wenn die Leistung nur zu einem Teil für den Gewerbebetrieb und im übrigen zur privaten Nutzung des Schuldners erbracht wurde. Das gebietet zudem die Rechtssicherheit zugunsten des Gläubigers , dem sich bei erkennbarer Absicht des Schuldners, den Vertragsgegenstand jedenfalls auch gewerblich zu nutzen, nicht ohne weiteres erschließt, ob diese Nutzung den daneben beabsichtigten privaten Gebrauch überwiegen soll.

II.

Eine etwa gegen die Beklagte zu 2 bestehende Werklohnforderung ist verjährt. Im Ergebnis zutreffend haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, eine aus einer eventuellen Beauftragung auch durch die Beklagte zu 2 entstandene Werklohnforderung des Klägers verjähre in zwei Jahren. Gegenüber der Beklagten zu 2 greife nicht deswegen eine längere Verjährungsfrist, weil möglicherweise die vom Beklagten zu 1 ausgeübte Praxis einen Gewerbebetrieb mit der Folge einer auf vier Jahre verlängerten Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 BGB darstelle. Nach § 425 Abs. 2 BGB sei die Verjährung für jeden Gesamtschuldner gesondert zu betrachten. Das gelte entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur für die nach Entstehung der Gesamtschuld eintretenden verjährungsrelevanten Umstände, sondern auch für die anzuwendende Verjährungsfrist. 2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Eine etwa durch eine gemeinsame Beauftragung entstandene Werklohnforderung des Klägers gegen die Beklagte zu 2 verjährt in zwei Jahren. Die Ausnahmeregelung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 greift nicht ein. Die Beklagte zu 2 ist nicht selbst Gewerbetreibende. Die gegen sie gerichtete Forderung verjährt auch nicht deshalb in vier Jahren, weil sie gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1 für die Werklohnforderung haftet.
Nach dem in § 425 Abs. 1 BGB festgelegten Grundsatz der Einzelwirkung sind die zu einer Gesamtschuld verbundenen Forderungen selbständig. Sie können selbständig verjähren, wie § 425 Abs. 2 BGB ausdrücklich klarstellt. Deshalb ist auch zur Beurteilung der für die Dauer der Verjährungsfrist maßgeblichen Frage, ob die vertragliche Gegenleistung gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB für den Gewerbebetrieb des Schuldners erbracht wurde, auf die Verhältnisse des jeweiligen Schuldners abzustellen (RGZ 78, 275, 280; Staudinger /Noack, BGB, 13. Bearb., § 425 Rdn. 55; Erman/Westermann, BGB, 9. Aufl., § 425 Rdn. 8; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 425 Rdn. 15; a.A. OLG Bremen, NJW 1972, 910). Eine Gesamtwirkung tritt nach dem Gesetz nur ein, wenn sich aus dem Schuldverhältnis etwas anderes ergibt, § 425 Abs. 1 BGB. So verhält es sich in den Fällen des anfänglichen oder nachträglichen Schuldbeitritts, wie sie den von der Revision angeführten Entscheidungen zugrunde lagen, in denen der Bundesgerichtshof den Lauf einer einheitlichen Verjährungsfrist gegenüber den Gesamtschuldnern angenommen hat (Urteil vom 27. März 1972 - VII ZR 31/71 = BGHZ 58, 251, 255; Urteil vom 16. April 1993 - V ZR 49/92 = NJW 1993, 1914; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 338/84 = BauR 1986, 101 = ZfBR 1985, 273; zur Vermögensübernahme vgl. Urteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 281/82 = NJW 1984, 793; Urteil vom 9. April 1987 - IX ZR 138/86 = NJW 1987, 2863). Beim Schuldbeitritt übernimmt der Hinzutretende lediglich die Mithaftung für eine fremde Schuld. Sie wird mit dem Inhalt und der Beschaffenheit übernommen, wie sie sich aus der Vereinbarung des ursprünglichen Schuldners mit dem Gläubiger ergeben. Der Beitretende ist damit nicht der Schuldner, für den im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Leistung des Gläubigers erbracht wird. Ob er selbst gewerblich tätig ist, ist deshalb ohne Belang. Es kommt in einem solchen Fall nur darauf an, ob die
Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erbracht wurde, dessen Schuld der Beitretende mit übernommen hat. Allein auf diese Fallgestaltung des Schuldbeitritts sind, wie das Berufungsgericht verkennt, die Ausführungen in den Urteilen vom 27. März 1972 und vom 16. April 1993 (jeweils aaO) bezogen, § 425 Abs. 2 BGB erfasse nur die nach Begründung der Gesamtschuld eintretenden sonstigen verjährungsrelevanten Umstände, nicht aber die Verjährungsfrist. Der Bundesgerichtshof hat betont, daß damit keine Entscheidung zu Gesamtschuldverhältnissen aller Art getroffen ist (Urteil vom 27. März 1972, aaO S. 254). Auch aus den sonstigen Umständen des behaupteten Vertragsschlusses mit der Beklagten zu 2 ergibt sich nicht die Anwendung der vierjährigen Frist. Die relevanten Umstände für die Frage, ob sich aus dem Schuldverhältnis etwas anderes im Sinne des § 425 Abs. 1 BGB ergibt, leiten sich aus der Vereinbarung der Parteien und den ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen ab. Danach ist es nicht ausgeschlossen, daß der gemeinsam mit einem Gewerbetreibenden als Auftraggeber auftretende Vertragspartner in einer Art und Weise in das Vertragsverhältnis einbezogen wird, die zu einer Anwendung der für den Gewerbetreibenden geltenden Verjährungsregelung führt. Derartige Umstände sind nicht behauptet. Sie liegen nicht allein darin, daß die Beklagte zu 2 die Ehefrau des Gewerbetreibenden ist und in seiner Praxis mitarbeitet. Ebensowenig ist es entgegen der Auffassung des OLG Hamm (NJW-RR 1990, 315) geboten, wegen der Unteilbarkeit der geschuldeten Werkleistung eine zwingend einheitliche Verjährungsfrist der Werklohnforderungen anzunehmen.
Ullmann Hausmann Kuffer
Kniffka Wendt

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Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in ze

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(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. (2) Dies gilt insbesondere von der Kündi

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(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung vo

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(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. (2) Die Freien Ber

Gewerbeordnung - GewO | § 6 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundes

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2011 - IX ZR 74/10

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 74/10 vom 20. Januar 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

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Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Patentanwaltsordnung, der Notare, der in § 10 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatungsgesetz sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der Prostituierten. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sowie auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.

(1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwendung.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.

(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.