Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2003 - V ZR 83/02

bei uns veröffentlicht am11.07.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 83/02 Verkündet am:
11. Juli 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz ist nicht anzuwenden, wenn das private
Grundstück bereits vor dem 9. Mai 1945 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe
in Anspruch genommen worden ist.
BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 83/02 - Brandenburgisches OLG
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Januar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flur 4 Flurstück 925, das einen unbefestigten, aber befahrbaren Teil der B. straße in S. bildet. Das Grundstück ist aus einem, weitere Flächen umfassenden, Grundbesitz hervorgegangen, den die Rechtsvorgänger der Kläger im Jahre 1929 mit einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übereignung des "zum Straßenbau in bauplanmäßiger Breite erforderlichen Geländes" belastet haben. Die Vormerkung wurde zwischenzeitlich aufgrund eines von den Klägern gegen
die Gemeinde erstrittenen Urteils gelöscht. Im Jahre 1996 verlegte die Beklagte zu 2 in das Grundstück Flurstück 925 eine Trinkwasserleitung (Länge 61 m, Durchmesser 100 mm, Tiefe 1,20 m) und eine Schmutzwasserleitung (Länge 54,45 m, Durchmesser 200 mm, Tiefe 1,80 m). Sie beauftragte die Beklagte zu 1 mit dem Betrieb, der Unterhaltung und der Bauüberwachung der Anlagen.
Die Kläger haben die Beklagten auf Entfernung der Leitungen und auf die Unterlassung künftiger Störungen, im Berufungsrechtszug hilfsweise auf Unterlassung des Betriebs der Leitungen, höchst hilfsweise gesamtschuldnerisch auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgen die Kläger die Berufungsanträge weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht meint, die Kläger seien zur Duldung der Leitungen verpflichtet. Bei dem Grundstück Flurstück 925 handele es sich um eine Verkehrsfläche , an der der öffentliche Nutzer ein Recht zum Besitz nach dem Sachenrechtsmoratorium gehabt habe, das sich nach §§ 3, 9 des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes bis längstens 30. Juni 2007 fortsetze. Das Grundstück sei von altersher faktisch als öffentliche Straße genutzt worden. Offen könne bleiben, ob das auch bereits vor dem 8. (gemeint 9.) Mai 1945 der Fall
gewesen sei. Das Gesetz sei anwendbar, wenn die Nutzung innerhalb des Zeitraums vom 9. Mai 1945 bis 30. Oktober 1990 stattgefunden habe. Auf das Recht zum Besitz könne sich die Beklagte zu 2 als Wasser- und Abwasserzweckverband berufen.
Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

II.


1. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Kläger die Eigentumsstörungen , von denen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist, zu dulden haben (§ 1004 Abs. 2 BGB), ist das am 1. Oktober 2001 als Artikel 1 des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes in Kraft getretene Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG).
2. Nach § 1 Abs. 1 VerkFlBerG gilt dieses Gesetz für die im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücke privater Eigentümer, sofern sie frühestens seit dem 9. Mai 1945 und vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe tatsächlich in Anspruch genommen wurden, einer Verwaltungsaufgabe noch dienen und (u.a.) Verkehrsflächen (§ 2 Abs. 2 VerkFlBerG) sind. Das Berufungsgericht mißversteht den nach dieser Vorschrift unter anderem geregelten zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn es davon ausgeht , das private Grundstück müsse innerhalb des (gesamten) Zeitraumes zwischen den Stichtagen für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe in Anspruch genommen worden sein. Dies ist weder eine notwendige noch eine hinreichende Voraussetzung der Geltung des Gesetzes. Das Verkehrsflächenbereini-
gungsgesetz stellt eine nach dem Leitbild des Sachenrechtsbereinigungsge- setzes ergangene, die dort für Verwaltungsgrundstücke und Grundstücke im Gemeingebrauch offengelassene Lücke (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG) schließende, Regelung dar (Senatsurt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, VIZ 2002, 422, 424 f.). Die zeitliche Begrenzung knüpft an das Konzept des § 8 SachenRBerG an, die auf den Besonderheiten des sozialistischen Bodenrechts beruhenden Sachverhalte in Rechtsgestaltungen des Zivilrechts der Bundesrepublik überzuleiten (Amtl. Begr. BT-Drucks. 14/6204, S. 10; zu § 8 SachenRBerG : Senatsurt. v. 20. Februar 1998, V ZR 390/96, WM 1998, 1072 f.; vgl. auch Urt. v. 9. Juli 1999, V ZR 148/98, WM 1999, 2035, 2037). Maßgeblich ist mithin, ob das zugrundeliegende Nutzungsverhältnis nach der Schaffung sozialistischer Bodenverhältnisse im Gebiet der (späteren) DDR und vor deren Ende begründet worden ist. Auf die Dauer des Nutzungsverhältnisses zwischen den beiden Zeitpunkten kommt es dagegen nicht an, vor und nach den Stichtagen begründete Nutzungen scheiden aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus (Eickmann/Purps, Sachenrechtsbereinigung, § 1 VerkFlBerG, Rdn. 11; RVI - Zimmermann, § 1 VerkFlBerG Rdn. 4).
Allerdings war im Vorfeld des Gesetzes in einer Bund-LänderArbeitsgruppe unter Vorsitz der Justizminister des Bundes und des Landes Brandenburg eine Anwendung der gesetzlichen Regelung auf die Zeit vor dem 8. Mai 1945 erörtert worden. Sie hat aber, auch mit Rücksicht auf die Regelungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, keine Aufnahme in das Gesetz gefunden (Trimbach/Matthiessen, VIZ 2002, 1, 2). Der Umstand, daß das für die öffentliche Hand geltende Besitzmoratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB die Stichtage des § 1 Abs. 1 VerkFlBerG nicht kannte, ist für die Zeit nach dessen Ablauf am 30. September 2001 ohne Bedeutung. Das Verkehrs-
flächenbereinigungsgesetz löst das besondere Moratorium, das der öffentlichrechtliche Nutzer genoß, durch das Besitzrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG ab. Ebenso wie die Anspruchstatbestände des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (zum Teil) hinter dem Moratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB zurückgeblieben sind (Senat, BGHZ 136, 212), führt § 1 Abs. 1 VerkFlBerG nicht sämtliche, der einstweiligen Regelung des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB unterfallende, Sachverhalte in die endgültige Regelung über.
3. Das Berufungsgericht wird mithin festzustellen haben, ob die Nutzung des Grundstücks der Kläger als Verkehrsfläche, was es bisher offen gelassen hat, auf die Zeit vor dem 9. Mai 1945 zurückgeht. Ist dies, etwa auf der Grundlage des schuldrechtlich begründeten Erwerbsanspruchs der Gemeinde, ohne daß es zum Erwerb selbst gekommen ist, der Fall, scheidet § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG als Grundlage einer Duldungspflicht der Kläger aus. Das Berufungsgericht wird dann zu prüfen haben, ob § 8 AVBWasserV oder § 116 BbgWG i.V.m. § 242 BGB als Grundlage einer solchen Pflicht in Frage kommen.
Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet


Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG

Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Grundstücke privater Eigentümer, sofern sie frühestens seit dem 9. Mai 1945 und vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe tatsäch

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 2 Nicht einbezogene Rechtsverhältnisse


(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer das Grundstück 1. am 2. Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages oder eines verliehenen Nutzungsrechts zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung oder als Standort für

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 8 Grundstücksbenutzung


(1) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegen

Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 ist auch eine Aufgabe, die bis zum 3. Oktober 1990 die Deutsche Post oder deren Teilunternehmen oder die Deutsche Reichsbahn wahrzunehmen hatten. Die den Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegende

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 8 Zeitliche Begrenzung


Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nur anzuwenden, wenn der Bau oder Erwerb des Gebäudes oder der baulichen Anlage nach dem 8. Mai 1945 erfolgt ist und 1. selbständiges Eigentum an einem Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstanden ist,2. ein

Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG | § 9 Vorläufiges Nutzungsentgelt, vorläufiges Besitzrecht; Aufgabe der öffentlichen Nutzung


(1) Bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse nach diesem Gesetz kann der Grundstückseigentümer von dem öffentlichen Nutzer die Zahlung eines Nutzungsentgeltes in Höhe von 8 Prozent des Betrages jährlich verlangen, der im Zeitpunkt der Geltendmachun

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 104/01 Verkündet am: 18. Januar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2003 - V ZR 83/02.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 138/05 Verkündet am: 6. Oktober 2006 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Referenzen

(1) Dieses Gesetz gilt für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Grundstücke privater Eigentümer, sofern sie frühestens seit dem 9. Mai 1945 und vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe tatsächlich in Anspruch genommen wurden, einer Verwaltungsaufgabe noch dienen und

1.
Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind oder
2.
vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer sonstigen Verwaltungsaufgabe mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage bebaut worden sind.
Der Bebauung mit einem Gebäude steht es gleich, wenn das Grundstück oder Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand für die öffentliche Nutzung verändert worden ist. Der Begriff der baulichen Anlage bestimmt sich nach § 12 Abs. 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Als bauliche Anlage gelten auch Absetzteiche und vergleichbare Anlagen der Abwasserentsorgung sowie Deponien. Dient das Gebäude oder die bauliche Anlage auch anderen als öffentlichen Zwecken, findet dieses Gesetz nur im Fall überwiegender öffentlicher Nutzung Anwendung. Bebauten Grundstücken nach Satz 1 Nr. 2 gleichgestellt sind unbebaute Grundstücke innerhalb militärischer Liegenschaften.

(2) Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn

1.
der Fortbestand der öffentlichen Nutzung auf Grund eines nach dem 3. Oktober 1990 begründeten dinglichen Rechts gesichert ist,
2.
das Grundstück nach einem der öffentlichen Nutzung zugrunde liegenden Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrag dem öffentlichen Zweck nur vorübergehend, insbesondere für eine im Vertrag bestimmte Zeit dienen soll, oder
3.
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an dem Grundstück ein anderer Vertrag abgeschlossen oder ein rechtskräftiges Urteil oder ein bestandskräftiger Verwaltungsakt ergangen ist.
Eine nur vorübergehende Nutzung im Sinne der Nummer 2 liegt nicht vor, wenn nach dem Inhalt des Vertrages oder den Umständen seines Abschlusses die vertragliche Nutzung nur bis zu einer dem öffentlichen Zweck entsprechenden Regelung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück fortdauern sollte.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Grundstücke privater Eigentümer, sofern sie frühestens seit dem 9. Mai 1945 und vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe tatsächlich in Anspruch genommen wurden, einer Verwaltungsaufgabe noch dienen und

1.
Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind oder
2.
vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer sonstigen Verwaltungsaufgabe mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage bebaut worden sind.
Der Bebauung mit einem Gebäude steht es gleich, wenn das Grundstück oder Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand für die öffentliche Nutzung verändert worden ist. Der Begriff der baulichen Anlage bestimmt sich nach § 12 Abs. 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Als bauliche Anlage gelten auch Absetzteiche und vergleichbare Anlagen der Abwasserentsorgung sowie Deponien. Dient das Gebäude oder die bauliche Anlage auch anderen als öffentlichen Zwecken, findet dieses Gesetz nur im Fall überwiegender öffentlicher Nutzung Anwendung. Bebauten Grundstücken nach Satz 1 Nr. 2 gleichgestellt sind unbebaute Grundstücke innerhalb militärischer Liegenschaften.

(2) Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn

1.
der Fortbestand der öffentlichen Nutzung auf Grund eines nach dem 3. Oktober 1990 begründeten dinglichen Rechts gesichert ist,
2.
das Grundstück nach einem der öffentlichen Nutzung zugrunde liegenden Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrag dem öffentlichen Zweck nur vorübergehend, insbesondere für eine im Vertrag bestimmte Zeit dienen soll, oder
3.
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an dem Grundstück ein anderer Vertrag abgeschlossen oder ein rechtskräftiges Urteil oder ein bestandskräftiger Verwaltungsakt ergangen ist.
Eine nur vorübergehende Nutzung im Sinne der Nummer 2 liegt nicht vor, wenn nach dem Inhalt des Vertrages oder den Umständen seines Abschlusses die vertragliche Nutzung nur bis zu einer dem öffentlichen Zweck entsprechenden Regelung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück fortdauern sollte.

(1) Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 ist auch eine Aufgabe, die bis zum 3. Oktober 1990 die Deutsche Post oder deren Teilunternehmen oder die Deutsche Reichsbahn wahrzunehmen hatten. Die den Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegende Abwasserbeseitigungspflicht bleibt Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 auch, wenn sie auf Grund landesrechtlicher Vorschriften auf Dritte übertragen ist.

(2) Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
dem öffentlichen Verkehr gewidmete oder kraft Gesetzes als öffentlich oder gewidmet geltende Straßen, Wege und Plätze einschließlich Zubehör und Nebenanlagen;
2.
die Bundeswasserstraßen nach § 1 Absatz 1 und 6 des Bundeswasserstraßengesetzes, Betten sonstiger oberirdischer Gewässer, Stauanlagen, Anlagen des Hochwasserschutzes und des Küstenschutzes sowie Hafenanlagen;
3.
Flächen mit Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 2 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder mit Bahnanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, befestigte Haltestellen des Kraftomnibusverkehrs sowie die Betriebsanlagen nach § 1 Abs. 7 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen für Straßenbahnen und Obusse im Sinne von § 4 Abs. 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes;
4.
militärische und zivile Flugplätze;
5.
öffentliche Parkflächen und Grünanlagen.

(3) Öffentlicher Nutzer im Sinne dieses Gesetzes ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, die für die Verkehrsfläche unterhaltungspflichtig ist oder das Gebäude oder die bauliche Anlage für die Erfüllung der Verwaltungsaufgabe nutzt. Bei Gewässerbetten und Hochwasserschutzanlagen ist öffentlicher Nutzer im Sinne dieses Gesetzes die Körperschaft des öffentlichen Rechts, der die Unterhaltungspflicht obliegt. Wird die Unterhaltungspflicht durch einen Wasser- und Bodenverband wahrgenommen, so ist öffentlicher Nutzer die Gemeinde. Öffentlicher Nutzer ist auch eine juristische Person des Privatrechts, wenn die Mehrheit der Kapitalanteile oder der Stimmrechte juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar zusteht. Für juristische Personen des Privatrechts, die eine Verwaltungsaufgabe nach Absatz 1 Satz 1 wahrnehmen, kommt es auf die Beteiligungsverhältnisse oder die Verteilung der Stimmrechte nicht an.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer das Grundstück

1.
am 2. Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages oder eines verliehenen Nutzungsrechts zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung oder als Standort für ein persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude genutzt hat,
2.
aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages zu anderen als den in Nummer 1 genannten Zwecken bebaut hat, es sei denn, daß der Nutzer auf vertraglicher Grundlage eine bauliche Investition vorgenommen hat,
a)
die in den §§ 5 bis 7 bezeichnet ist oder
b)
zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik das Grundstück hätte als Bauland bereitgestellt werden und eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Rechtspositionen begründet werden müssen,
3.
mit Anlagen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (wie Anlagen zur Beregnung, Drainagen) bebaut hat,
4.
mit Gebäuden, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind und bestimmten Verwaltungsaufgaben dienen (insbesondere Dienstgebäude, Universitäten, Schulen), oder mit dem Gemeingebrauch gewidmeten Anlagen bebaut hat, es sei denn, daß die Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden oder in einem anderen nach einer einheitlichen Bebauungskonzeption überbauten Gebiet liegen, oder
5.
aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Einigungsvertrag fortgelten, bebaut hat.
Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden auf die von den in § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik bezeichneten juristischen Personen auf vertraglich genutzten Grundstücken zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung errichteten Gebäude, wenn diese allein zur persönlichen Nutzung durch Betriebsangehörige oder Dritte bestimmt waren. Dies gilt auch für Gebäude und bauliche Anlagen, die innerhalb einer Ferienhaus- oder Wochenendhaus- oder anderen Erholungszwecken dienenden Siedlung belegen sind und dieser als gemeinschaftliche Einrichtung dienen oder gedient haben.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht, wenn der Nutzer

1.
eine Partei, eine mit ihr verbundene Massenorganisation oder eine juristische Person im Sinne der §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik ist oder
2.
ein Unternehmen oder ein Rechtsnachfolger eines Unternehmens ist, das bis zum 31. März 1990 oder zu einem früheren Zeitpunkt zum Bereich "Kommerzielle Koordinierung" gehört hat.

(3) Die Bestimmungen über die Ansprüche eines Mitglieds einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder des Nachfolgeunternehmens nach den §§ 43 bis 50 und § 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 104/01 Verkündet am:
18. Januar 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 9

a) Sachverhalte, für die aus § 9 VerkFlBerG ein vorläufiges Besitzrecht des öffentlichen
Nutzers folgt, unterfallen für die Zeit vor Inkrafttreten des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes
am 1. Oktober 2001 dem Besitzmoratorium zugunsten der
öffentlichen Hand aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB einschließlich der dortigen
Regelung der Entgeltpflicht.

b) "Öffentliche Körperschaft" im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB kann auch
eine juristische Person des Privatrechts sein, die die Voraussetzungen des § 2
Abs. 3 Satz 4 VerkFlBerG erfüllt.

c) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB findet entsprechende Anwendung, wenn ein in
Volkseigentum stehendes Grundstück noch in der DDR für öffentliche Aufgaben
in Anspruch genommen wurde, nachträglich jedoch trotz andauernder öffentlicher
Nutzung durch Restitution in privates Grundstückseigentum überführt worden ist.
BGH, Urt. v. 18. Januar 2002 - V ZR 104/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Februar 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs in Kursdorf bei Leipzig. Nachdem er Mitte 1953 die DDR ohne Genehmigung verlassen hatte, wurde sein Grundbesitz nebst Gebäuden und Inventar durch den Rat des Kreises Leipzig am 27. Februar 1954 auf Grund § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR, S. 615) in Volkseigentum überführt. In dem Grundbuch wurden die Grundstücke am 16. März 1954 als Eigentum des Volkes eingetragen.
Von der Enteignung betroffen war auch das 45.253 m² große Flurstück Nr. 18/1. Seit 1960 befand sich das Grundstück in Rechtsträgerschaft der LPG "R. B." (im folgenden: LPG). Es wurde zunächst weiterhin landwirtschaftlich genutzt, dann aber - wie noch weitere zuvor dem Kläger gehörende Grundstükke - für den seit 1959/60 errichteten Flughafen Leipzig/Halle in Anspruch ge-
nommen. Auf dem Grundstück befinden sich ein Sendehaus für das Instrumenten -Anflugsystem, ein Leichtflüssigkeitsabscheider und ein Zwischenspeicherbecken. Es wird außerdem für den Rollfeldring sowie eine Havariestraße genutzt. Am 9. Februar/25. April 1990 schlossen die I. GmbH, die damals Betreiberin des Flughafens Leipzig/Halle war, und die LPG eine Vereinbarung, nach der die Nutzung und die Rechtsträgerschaft u.a. an dem Grundstück Flurstück Nr. 18/1 auf die I. GmbH übergehen sollte. Eine Bestätigung des Rechtsträgerwechsels durch den Rat des Bezirkes sowie eine Umschreibung in der Liegenschaftskartei erfolgten nicht.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 17. September 1990 errichtete die Treuhandanstalt die Beklagte, der durch den Ministerrat der DDR die Genehmigung zum Betrieb des Flughafens Leipzig/Halle erteilt wurde. Mit Vertrag vom 4. Oktober 1990 verpachtete die I. GmbH "den gesamten Betrieb des Flughafens" an die Beklagte. Am selben Tag machte die I. GmbH der Beklagten ein notariell beurkundetes, bis zum 30. September 2020 befristetes Angebot zum Verkauf der zum Flughafen gehörenden Grundstücke; in der dem Angebot beigefügten Liste der betroffenen Grundstücke wird allerdings das Flurstück Nr. 18/1 nicht aufgeführt.
Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 22. April 1991 wurde u.a. das Eigentum an dem Flurstück 18/1 auf den Kläger zurückübertragen. An dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren waren weder die Beklagte noch der Freistaat Sachsen beteiligt worden. Unter dem 10. Juni 1991 erhoben die Beklagte und unter dem 21. Oktober 1991 auch der Freistaat Sachsen, dieser allerdings beschränkt auf die Rückübertragung eines einzelnen Flurstücks, Widerspruch gegen den Restitutionsbescheid. Mit Be-
scheid vom 8. Oktober 1992 hob das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen auf die Widersprüche den Restitutionsbescheid auf. Die Anfechtungsklage des Klägers führte zur Aufhebung des Widerspruchsbescheids u.a. hinsichtlich des Flurstücks Nr. 18/1 durch Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Juni 1994. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten und die Anschluûrevision des Freistaats Sachsen blieben ohne Erfolg. In seinem Urteil vom 14. Dezember 1995 verneinte das Bundesverwaltungsgericht bereits die Zulässigkeit der Revision der Beklagten und wies die Revision des Freistaats Sachsen als unbegründet zurück. Dessen Widerspruch habe nämlich nicht auch das Flurstück 18/1 umfaût, so daû die Widerspruchsbehörde insoweit an einer Aufhebung des zugunsten des Klägers ergangenen Restitutionsbescheids gehindert gewesen sei. Mit Schreiben vom 15. Januar 1996 kündigte der Kläger die Nutzung des Grundstücks durch die Beklagte. Er ist seit dem 29. Mai 1997 wieder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Zuvor war mit Vermögenszuordnungsbescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 20. September 1993 der Übergang des Eigentums u.a. an dem Flurstück 18/1 auf den Freistaat Sachsen gemäû Art. 21 Abs. 1 und 2 EinigungsV festgestellt und der Freistaat als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger ursprünglich die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das gesamte Jahr 1993 verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Antrag auf 37.832,75 DM als Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 20. September 1993 bis zum 31. Dezember 1993 beschränkt. Sein Rechtsmittel ist gleichwohl erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Auf die Schiedsgerichtsklausel in dem Pachtvertrag vom 4. Oktober 1990 könne sich die Beklagte nicht berufen, weil diese Streitigkeiten über eine Entschädigung für die Nutzung des Grundstückes nicht umfasse. Die Klage sei jedoch unbegründet. Obwohl der Kläger seit Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids Eigentümer des Grundstücks sei, stehe ihm gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach den Vorschriften des Eigentümer -Besitzer-Verhältnisses zu. Die Beklagte könne nämlich für den hier relevanten Zeitraum ein von dem Freistaat Sachsen abgeleitetes, gesetzliches Besitzrecht aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB (a.F.) einwenden. Daraus folge aber nicht, daû der Kläger für diesen Zeitraum auch den Moratoriumszins fordern könne. Der Sondertatbestand des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB (a.F.) sehe einen solchen Anspruch erst vom 1. Januar 1995 an vor. Ein Anspruch auf Zahlung eines Moratoriumszinses ergebe sich ferner nicht aus einer entsprechenden Anwendung von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB. Zwar sei die Anwendung der Bestimmung aus verfassungsrechtlichen Gründen auch auf den vorliegenden Fall geboten. Die Beklagte könne sich insoweit jedoch auf ein unentgeltliches, leiheähnliches Nutzungsverhältnis aus ihren Vereinbarungen mit der I. GmbH berufen, in das der Kläger nach § 17 VermG eingetreten sei. Im übrigen stehe dem Kläger der rückwirkende Moratoriumszins auch erst
ab der Bestandskraft des Restitutionsbescheids zu, die mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Dezember 1995 eingetreten sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte nämlich die Lasten des Grundstücks tragen müssen. Unter diesen Umständen sei keine Auslegung zivilrechtlicher Bestimmungen geboten, die durch rückwirkenden Moratoriumszins zu einer Maximierung von Zufallsgewinnen aus fehlerhafter Restitution führe.
Das hält - auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Neufassung des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB - einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis Stand.

II.


1. Soweit das Berufungsgericht die von der Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrags (§ 1027a ZPO i.d.F. vor Inkrafttreten des Schiedsverfahrens -Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 SchiedsVfG ) zurückgewiesen hat, unterliegt das Urteil nach § 559 Abs. 2 Satz 2 ZPO (i.d.F. vor Inkrafttreten des Zivilprozeûreformgesetzes, vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO) nicht der Nachprüfung durch den Senat. Da eine Schiedsvereinbarung von dem Gericht nur dann berücksichtigt wird, wenn sich der Beklagte ausdrücklich auf sie beruft, kann sie kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis begründen (BGH, Beschl. v. 4. Juli 1996, III ZR 145/95, NJW-RR 1996, 1150). Die hiernach für eine revisionsrechtliche Überprüfung erforderliche Verfahrensrüge (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 lit. b ZPO a.F.) ist allerdings unterblieben. Der Kläger nimmt insoweit die Entscheidung als für ihn günstig hin, eine Gegenrüge durch die Beklagte ist nicht erfolgt.

2. In der Sache selbst bleibt die Revision ohne Erfolg, weil dem Kläger ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den hier geltend gemachten Zeitraum vom 20. September 1993 bis zum 31. Dezember 1993 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.

a) Einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts hat der Kläger nicht erworben. Er ist insbesondere nicht, wie von dem Berufungsgericht in anderem Zusammenhang erwogen wird, gemäû § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Satz 1 VermG in den zwischen der I. GmbH und der Beklagten am 4. Oktober 1990 geschlossenen Betriebspachtvertrag eingetreten. Voraussetzung für die gesetzlich angeordnete Vertragsübernahme (vgl. BGHZ 141, 203, 205) ist ein bestehendes Pachtverhältnis über das an den Kläger restituierte Grundstück. Daran fehlt es selbst dann, wenn entgegen dem Ergebnis der Auslegung durch das Berufungsgericht unterstellt wird, daû auch das - in der Anlage zum Betriebspachtvertrag nicht aufgeführte - Flurstück Nr. 18/1 Vertragsgegenstand sein sollte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann sich eine Befugnis zum Abschluû eines Pachtvertrages auch über das streitgegenständliche Grundstück allenfalls aus Art. 233 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB i.d.F. des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes ergeben. Nach dieser Bestimmung wird bei ehemals volkseigenen Grundstücken unwiderleglich vermutet, daû in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 24. Dezember 1993 die in § 8 VZOG in der seit dem 25. Dezember 1993 geltenden Fassung bezeichneten Stellen zur Verfügung über das Grundstück befugt waren. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist der Begriff der Verfügung weit auszulegen. Er umfaût neben Verfügungen im Sinne des bürgerlichen Rechts und ihnen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verträgen auch die Vermietung und
Verpachtung (Senat, Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, WM 1999, 746, 748; BGH, Urt. v. 17. Mai 1995, XII ZR 235/93, LM § 556 BGB Nr. 19). Die I. GmbH zählt jedoch nicht zu den nach § 8 VZOG verfügungsbefugten Stellen. Auch eine Verfügung durch die - in § 8 Abs. 1 lit. c VZOG genannte - Treuhandanstalt ist nicht erfolgt. Wie in der Vorbemerkung zum Betriebspachtvertrag klargestellt ist, ging vielmehr auch die Treuhandanstalt davon aus, daû die I. GmbH Eigentümerin der verpachteten Grundstücke ist. Der Vertrag wurde daher allein von der I. GmbH im eigenen Namen und ohne jede rechtsgeschäftliche Mitwirkung der Treuhandanstalt abgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann unter diesen Umständen bereits wegen des erkennbar fehlenden Rechtsfolgewillens (vgl. BGHZ 145, 343, 346) eine Verfügung der Treuhandanstalt nicht damit begründet werden, daû die Verpachtung deren Entflechtungskonzept entsprach und ersichtlich mit ihrer Zustimmung erfolgte.

b) Der Kläger kann von der Beklagten ferner nicht nach den Regeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses, etwa gemäû §§ 988, 818 BGB oder §§ 990, 987 BGB, die Erstattung der Gebrauchsvorteile verlangen, die ihr durch die Nutzung des Flurstücks Nr. 18/1 zugeflossen sind. Es fehlt bereits an der für einen solchen Anspruch erforderlichen Vindikationslage, weil der Kläger während der Zeit, für die er im vorliegenden Rechtsstreit Herausgabe der Nutzungen verlangt, nicht Eigentümer des Flurstücks 18/1 war. Abgesehen von dem - hier nicht einschlägigen - Ausnahmefall des § 7 Abs. 7 S. 2 VermG für Früchte aus Nutzungsverhältnissen ab dem 1. Juli 1994, ändert auch das Vermögensgesetz (vgl. § 7 Abs. 7 S. 1 VermG) nichts daran, daû nach der Güterzuordnung die Nutzungen des restitutionsbelasteten Vermögensobjekts vor der Rückübertragung dem Eigentümer und - noch - nicht dem Restitutionsberech-
tigten zustehen (Senat, BGHZ 137, 183, 186; 141, 232, 236; Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, LM § 3 VermG Nr. 12).
aa) Auf Grund des Vermögenszuordnungsbescheids vom 20. September 1993 ist davon auszugehen, daû der Freistaat Sachsen am 3. Oktober 1990 das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück gemäû Art. 21 Abs. 1 und 2 EinigungsV erworben hat. Dieser nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VZOG ergangene Bescheid ist deklaratorischer Natur; mit ihm wird mit Wirkung ex tunc die Eigentumslage verbindlich so festgestellt, wie sie sich (vor allem) auf Grund der Art. 21, 22 EinigungsV bereits am 3. Oktober 1990 dargestellt hat (vgl. BGHZ 144, 100, 108; BGH, Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, NJW 1999, 3331; auch Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, LM § 894 BGB Nr. 16; Urt. v. 20. September 1996, V ZR 283/94, LM Art. 21 EinigungsV Nr. 7). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. VermG (i.d.F. vor Inkrafttreten des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom 20. Oktober 1998) verlor der Freistaat Sachsen das Eigentum an dem Grundstück erst zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des zu Gunsten des Klägers ergangenen Restitutionsbescheids. Dieser rechtsgestaltende Verwaltungsakt ist auch für die Zivilgerichte bindend (vgl. Senat, BGHZ 122, 1, 5 f). Da das Gesetz den Eintritt der Gestaltungswirkung an die Unanfechtbarkeit des Restitutionsbescheids knüpft, können die Rechtswirkungen des Bescheids erst zu diesem Zeitpunkt eintreten (Senat, Urt. v. 14. März 1997, V ZR 129/95, LM § 504 BGB Nr. 15). bb) Entsprechend der formellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen wird ein Verwaltungsakt unanfechtbar, wenn gegen ihn nach den insoweit maûgeblichen Vorschriften keine Rechtsbehelfe mehr gegeben sind, weil entweder alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe bereits ausgeschöpft sind oder die Betroffenen die für die Rechtsbehelfe geltenden Fristen ungenutzt
haben verstreichen lassen (vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., vor § 35, Rdn. 21; Bodenstab /Sturm in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR [Stand Juli 2001], § 34 VermG Rdn. 13; Redecker/Hirtschulz in Fieberg /Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG [Stand Dezember 2000], § 34 Rdn. 10b; Wasmuth, RVI [Stand September 2001], B 100, § 34 VermG Rdn. 27 ff). Da bei mehreren Beteiligten bzw. Betroffenen, je nach dem einzelnen Zeitpunkt der Bekanntgabe und des Endes des Fristlaufes, die Unanfechtbarkeit für jeden von ihnen selbständig eintritt (BVerwG, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 22 m.w.N.), ist der Restitutionsbescheid grundsätzlich erst dann unanfechtbar , wenn ihn keiner der Betroffenen mehr anfechten kann (vgl. Redekker /Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO, § 34 Rdn. 10b; Knack/Meyer, VwVfG, 7. Aufl., vor § 43 Rdn. 31). Ob die fortbestehende Anfechtbarkeit durch Betroffene, denen der Restitutionsbescheid (versehentlich ) nicht bekanntgegeben worden ist, den Eintritt der Gestaltungswirkung hindert (vgl. Redecker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt /Neuhaus, aaO, § 34 Rdn. 10b), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der zugunsten des Klägers ergangene Restitutionsbescheid ist nämlich selbst für den - entgegen § 31 Abs. 2 VermG am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesenen - Freistaat Sachsen mit der Verkündung (vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 705 Rdn. 5) der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Dezember 1995 unanfechtbar geworden. Gegenstand des Revisionsverfahrens war auch das Anschluûrechtsmittel des Freistaats Sachsen, mit dem sich dieser gegen die Restitution u.a. des Flurstücks Nr. 18/1 wandte. Erst mit der Zurückweisung der Anschluûrevision des Freistaats Sachsen waren alle Rechtsbehelfe ausgeschöpft und damit die Unanfechtbarkeit des Restitutionsbescheids hinsichtlich des Flurstücks 18/1 begründet. Zu einem früheren Zeitpunkt konnte Unanfechtbarkeit nicht bereits
wegen der verstrichenen Widerspruchsfrist eingetreten sein. Das Rechtsmittel des Freistaates ist nicht etwa aus diesem Grund erfolglos geblieben, vielmehr hatte, weil der Restitutionsbescheid dem Freistaat Sachsen nicht bekanntgegeben worden war, für ihn die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen (§ 70 Abs. 1 VwGO). Aus § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO folgt selbst dann nichts anderes, wenn sich der Freistaat Sachsen, nachdem er offenkundig von dem Restitutionsbescheid Kenntnis erlangt hatte, auf die fehlende Bekanntgabe nicht mehr berufen könnte (vgl. Kopp, aaO, § 41 Rdn. 76). Die wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung maûgebliche Ausschluûfrist von einem Jahr (vgl. BVerwGE 81, 81, 84), von deren Beginn - mangels anderer Hinweise - nicht vor Einlegung des Widerspruchs am 21. Oktober 1991 ausgegangen werden kann, war nämlich zum Zeitpunkt der Aufhebung des Restitutionsbescheides durch die Widerspruchsbehörde am 8. Oktober 1992 noch nicht abgelaufen. cc) Soweit das Berufungsgericht in Erwägung zieht, wegen der Tatbestandswirkung des Restitutionsbescheids könnten auch seine zivilrechtlichen Wirkungen bereits mit Ablauf der Widerspruchsfrist eingetreten sein, läût es auûer acht, daû vorliegend die privatrechtsgestaltende Wirkung dieses Verwaltungsakts maûgeblich ist. Erst mit der Rückübertragung des Vermögenswerts durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt nach § 34 Abs. 1 VermG erlangte der Kläger die hier maûgebliche Rechtsstellung des Grundstückseigentümers. Um ein unerwünschtes Hin und Her in der Person des Rechtsinhabers zu vermeiden, hat das Gesetz die Gestaltungswirkung des Restitutionsbescheids von dessen Unanfechtbarkeit abhängig gemacht (Senat, BGHZ 132, 306, 308). Es geht also nicht darum, durch die Pflicht zur Beachtung eines bereits ergangenen Verwaltungsakts sicherzustellen, daû die Entscheidung über Rechtmäûigkeit und Bestand des behördlichen Bescheids den dazu berufenen
Verwaltungsgerichten vorbehalten bleibt. Nur für letzteres reicht es aber aus, daû der Restitutionsbescheid gegenüber einem Beteiligten oder Betroffenen unanfechtbar geworden ist (vgl. Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, NJW 1998, 3055, 3056).

c) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszinses aus dem neugefaûten Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB zu.
aa) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB in der Fassung des zum 1. Oktober 2001 in Kraft getretenen Art. 2 des Gesetzes zur Bereinigung offener Fragen des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern (Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz - GrundRBerG) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2001, S. 2716) erstreckt allerdings die Verpflichtung zur Leistung eines Nutzungsentgelts auf den vorliegend maûgeblichen Zeitraum. Während bislang ein Anspruch nur für die Zeit zwischen den 1. Januar 1995 und dem 30. September 2001 vorgesehen war, kann nun - als Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998 (BVerfGE 98, 17) - die Zahlung des Moratoriumszinses bereits für die Zeit ab dem 22. Juli 1992 verlangt werden. Diese - erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgte - Gesetzesänderung hat der Senat bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen, weil die Neuregelung in zeitlicher Hinsicht auch das vorliegende Rechtsverhältnis erfassen soll (vgl. BGHZ 9, 101; Senat, BGHZ 36, 348, 350; BGH, Urt. v. 4. Juni 1971, IV ZR 83/70, NJW 1971, 1659, 1660; Urt. v. 10. März 1983, III ZR 198/81, LM § 675 BGB Nr. 93).
bb) Auch nutzte die Beklagte, was Voraussetzung des Anspruchs auf Zahlung des Moratoriumszinses ist, das Grundstück des Klägers zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben. Sie ist überdies als öffentliche Körperschaft im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB zu behandeln.
(1) Abgesehen davon, daû ohnehin vertreten wird, der Betrieb eines Verkehrsflughafens durch die öffentliche Hand zähle zur öffentlichen Daseinsvorsorge auf dem Gebiet des zivilen Luftverkehrs (vgl. OVG Koblenz DVBl 1994, 355; Hofmann, LuftVG, § 6 Rdn. 37; a.A. Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/ Frenz, SachenRBerG [Stand April 2001], § 2 Rdn. 154 für die zivilen Flugplätze in der DDR), folgt für die Anwendung des Besitzmoratoriums aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB das Vorliegen einer öffentlichen Aufgabe jedenfalls aus den Regelungen des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes (VerkFlBerG), das als Art. 1 GrundRBerG ebenfalls zum 1. Oktober 2001 in Kraft getreten ist.
Mit dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz wird die Regelungslücke geschlossen, die durch die Herausnahme öffentlich genutzter Grundstücke aus der Sachenrechtsbereinigung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SachenRBerG) entstanden ist (Begründung zu § 1 VerkFlBerG-RegE, BT-Drucks. 14/6204, S. 13). Entsprechend dem Konzept des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes sollen die Sachverhalte, die auf Grund der Bodenordnung des sozialistischen Wirtschaftssystems in der DDR entstanden sind, in privatrechtskonforme Rechtsgestaltungen überführt werden (vgl. Hirschinger, NJ 2001, 570). Dabei ist in Anlehnung an die entsprechende Regelung in der Sachenrechtsbereinigung (Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB) durch § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG das Besitzrecht des öffentlichen Nutzers im Anschluû an den Endzeitpunkt des Moratoriums aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB (30. September 2001) bis zur Durchführung der Rechtsbereinigung nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz verlängert worden. Vergleichbar dem Moratorium in der Sachenrechts-
bereinigung (vgl. dazu Senat, BGHZ 136, 212, 215) dient das vorläufige Besitzrecht der Sicherung des öffentlichen Nutzers, dem ein Anspruch auf Bereinigung durch Erwerb (§ 3 Abs. 1 VerkFlBerG) oder Belastung (§ 3 Abs. 3 VerkFlBerG) des Grundstücks zusteht. Da das Besitzrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG als Verlängerung des Besitzmoratoriums angelegt ist (vgl. Begründung zu § 9 Abs. 1 VerkFlBerG-RegE, BT-Drucks. 14/6204, S. 21 f; Hirschinger , NJ 2001, 570, 573), ist mit der Neuregelung auch eine authentische Interpretation des Gesetzgebers für den Moratoriumstatbestand aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB verbunden (vgl. Senat, BGHZ 136, 212, 216 für die Moratoriumstatbestände des Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB durch das Sachenrechtsänderungsgesetz ). Danach sind Sachverhalte, die der Rechtsbereinigung nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz unterfallen und nach dessen Regeln ein vorläufiges Besitzrecht des öffentlichen Nutzers begründen, für die vorangegangene Zeit von dem Besitzmoratorium zugunsten der öffentlichen Hand - mit der Konsequenz der dort geregelten Entgeltpflicht - erfaût.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 VerkFlBerG zählen auch zivile Flugplätze als Verkehrsflächen zu den Grundstücken, hinsichtlich derer die Rechtsverhältnisse durch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz geordnet werden sollen. Da die so bestimmten Verkehrsflächen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VerkFlBerG nur eine Untergruppe der für Verwaltungsaufgaben in Anspruch genommenen Grundstücke darstellen, dient nach der Systematik des Gesetzes auch ein Grundstück , das - wie das des Klägers - für einen Verkehrsflughafen genutzt wird, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
(2) Die Beklagte kann auch Schuldnerin des Moratoriumszinses sein. Zwar richtet sich der Anspruch aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB dem Wortlaut
der Bestimmung nach nur gegen die "öffentliche Körperschaft", die das Grundstück zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe nutzt, so daû bei einem engen Verständnis der Vorschrift in Zweifel gezogen werden kann, ob sie für die privatrechtlich organisierte Beklagte gilt. Aus den vorstehenden Ausführungen zur Maûgeblichkeit des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes für die Auslegung des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB folgt aber, daû sich die Beklagte auf das damit begründete Besitzmoratorium berufen kann und damit im Gegenzug auch die Zahlung des Moratoriumszinses schuldet. Als öffentlicher Nutzer, dem insbesondere das an das Besitzmoratorium anschlieûende vorläufige Besitzrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG zustehen kann, ist nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 4 VerkFlBerG nämlich auch eine juristische Person des Privatrechts anzusehen, wenn die Mehrheit der Kapitalanteile oder der Stimmrechte juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar zustehen. Dies trifft auf die Beklagte zu. Deren Geschäftsanteile befinden sich ausschlieûlich in der Hand des Freistaats Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt, der Städte Halle, Leipzig und Schkeuditz sowie des Landkreises Delitzsch.
(3) Einem Anspruch des Klägers steht auch keine abweichende vertragliche Vereinbarung entgegen (Art. 233 § 2 a Abs. 9 S. 4 EGBGB). Wie bereits ausgeführt, konnte der Kläger mangels Verfügung der Treuhandanstalt nicht in den zwischen der I. GmbH und der Beklagten am 4. Oktober 1990 geschlossenen Betriebspachtvertrag eintreten. Nichts anderes gilt für das leiheähnliche Nutzungsverhältnis, das das Berufungsgericht offensichtlich aus dem Kaufvertragsangebot der I. GmbH vom 4. Oktober 1990 herleiten will. Selbst wenn der Ansatz des Berufungsgerichts geteilt wird, fehlt es doch auch hier an einer Verfügung der Treuhandanstalt. Im Eingang der Urkunde wird wiederum fest-
gestellt, daû sich die I. GmbH im Einvernehmen mit der Treuhandanstalt als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke sieht, und das nachstehende Angebot wird wiederum nur von der I. GmbH im eigenen Namen abgegeben.
cc) Gleichwohl scheitert ein Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszinses für den hier maûgeblichen Zeitraum daran, daû der Kläger zu dieser Zeit noch nicht Eigentümer des restituierten Grundstücks war.
(1) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB ist allerdings grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn das genutzte Grundstück - wie hier - zum Zeitpunkt des Beginns seiner in der DDR begründeten Inanspruchnahme für öffentliche Aufgaben im Eigentum des Volkes stand, nachträglich jedoch durch Restitution in privates Grundstückseigentum überführt wurde.
Unmittelbare Anwendung kann Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB nicht finden; denn die Vorschrift regelt den grundsätzlichen Fortbestand der öffentlichen Nutzung von Grundstücken bis zur Überführung der in der Zeit der DDR begründeten öffentlichen Sachherrschaft in die Formen des geltenden Rechts (BVerfG, WM 2001, 778, 779; Senat, Urt. v. 24. Mai 1996, V ZR 148/94, LM § 985 BGB Nr. 36). Die Regelung knüpft an die Fälle des "rückständigen Grunderwerbs" an, die dadurch gekennzeichnet sind, daû in der DDR Grundstücke ohne förmliche Enteignung oder Überführung in Volkseigentum für öffentliche Zwecke benutzt wurden (vgl. Trimbach/Matthiessen, VIZ 2002, 1, 2). Da der Gesetzgeber von einem das Privateigentum überlagernden Besitzrecht ausging (BT-Drucks. 12/7425, S. 92; Senat, Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, WM 1995, 1848, 1855), konnte den Eigentümern aus vorrangigen Gründen des Gemeinwohls der vorläufige Fortbestand der öffentlichen Nutzung zugemutet
werden (vgl. BVerfG, WM 2001, 778, 780). Der von der Neufassung des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB durch Art. 2 GrundRBerG unberührt gebliebene Gesetzeszweck (vgl. Begründung des GrundRBerG-RegE, BT-Drucks. 14/6204, S. 10) trifft auf den vorliegenden Fall jedoch in noch stärkerem Maûe zu als auf den von dem Gesetz vorausgesetzten Sachverhalt. Der Kläger hatte im Unterschied zu den Grundstückseigentümern in den Fällen rückständigen Grunderwerbs sein Eigentum bereits in der DDR verloren. Auch nach dem Zusammenbruch der DDR konnte er nicht erwarten, wieder Eigentümer des Grundstücks zu werden. Vielmehr schloû, weil die veränderte Zweckbestimmung des entzogenen Grundstücks nicht durch die Wiederherstellung der früheren Eigentumsverhältnisse in Frage gestellt werden sollte (vgl. BVerwGE 100, 77, 80), § 5 Abs. 1 lit. b VermG eine Rückübertragung des Eigentums aus. Die für die Anwendung dieser Vorschrift erforderliche Widmung des Grundstücks zum Gemeingebrauch, also zur Benutzung einer öffentlichen Sache durch jedermann oder durch einen nicht individualisierten Personenkreis ohne besondere Zulassung (BVerwGE 100, 70, 74), war zumindest in schlüssiger Weise erfolgt (vgl. BVerwG Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 17). Vor dem Wiedererwerb seines früheren Grundstückseigentums konnten danach berechtigte Interessen des Klägers das Andauern der öffentlichen Nutzung noch viel weniger hindern, als die Belange derjenigen, denen zwar die Nutzung ihres Grundstücks entzogen worden war, die aber - anders als der Kläger - die Rechtsstellung von Eigentümern behalten hatten. Erlangt der Kläger daher hinsichtlich des - noch in der DDR für öffentliche Aufgaben in Anspruch genommenen - Grundstücks erst im nachhinein eine bessere Rechtsposition, die der eines Grundstückseigentümers entspricht, der von Anfang an mit dem Besitzmoratorium zugunsten öffentlicher Nutzer belastet war, so rechtfertigt dies erst recht die entsprechende Anwendung der Regelung aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB
auch auf diesen Sachverhalt. Der Kläger muûte daher die fortdauernde öffentliche Nutzung durch die Beklagte hinnehmen, erwarb im Gegenzug aber gegen diese einen Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszinses.
(2) Im vorliegenden Fall ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Moratoriumszinses in entsprechender Anwendung der Regelung aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB allerdings nicht gegeben, weil er in dem Zeitraum, für den er eine Nutzungsentschädigung verlangt (20. September 1993 bis 31. Dezember 1993), noch nicht das Eigentum an dem Flurstück 18/1 wiedererlangt hatte. Wie bereits ausgeführt, wurde der Kläger auf Grund des unanfechtbaren Restitutionsbescheids erst am 14. Dezember 1995 erneut Eigentümer. Erst von diesem Zeitpunkt an sind alle Voraussetzungen gegeben, die für die Vergleichbarkeit des Sachverhalts mit dem von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB geregelten Tatbestand erforderlich sind. Da das Eigentum im vorhergehenden Zeitraum seit dem 3. Oktober 1990 dem Freistaat Sachsen zustand, bedurfte es zur Nutzung für öffentliche Aufgaben keines Besitzmoratoriums, für das die Zahlung einer Nutzungsentschädigung geschuldet werden könnte.

d) Schlieûlich kann dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszinses nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 4 EGBGB zustehen. Selbst wenn, wie vom Berufungsgericht angenommen, die Voraussetzungen des Moratoriumstatbestandes aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 lit. a EGBGB erfüllt sein sollten, geht die speziellere Regelung des Nutzungsentgelts in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB vor. Der Zeitraum, für den Nutzungsentgelt geschuldet wird, ist durch Art. 2 GrundRBerG gerade deshalb bis zum 22. Juli 1992 zurück erstreckt worden, um der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach deren Umsetzung für private Nutzer durch Änderung des Art. 233 § 2 a Abs. 1
EGBGB (vgl. Art. 4 Nr. 2 GrundRÄndG), nun auch in Fällen öffentlicher Nutzung Rechnung zu tragen (vgl. Begründung zu Art. 2 GrundRBerG-RegE, BTDrucks. 14/6204, S. 25). Dies zeigt, daû nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers die Regelung des Moratoriumszinses in Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 4 EGBGB - entsprechend dem Ausschluû von der Sachenrechtsbereinigung (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SachenRBerG) - auf öffentlich genutzte Grundstücke keine Anwendung finden kann.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nur anzuwenden, wenn der Bau oder Erwerb des Gebäudes oder der baulichen Anlage nach dem 8. Mai 1945 erfolgt ist und

1.
selbständiges Eigentum an einem Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstanden ist,
2.
ein Nutzungsrecht bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 zugewiesen oder bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 verliehen worden ist oder
3.
auf den Flächen, die dem aufgehobenen Bodennutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften unterlagen, bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, auf allen anderen Flächen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990, mit dem Bau eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage begonnen worden ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Grundstücke privater Eigentümer, sofern sie frühestens seit dem 9. Mai 1945 und vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe tatsächlich in Anspruch genommen wurden, einer Verwaltungsaufgabe noch dienen und

1.
Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind oder
2.
vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer sonstigen Verwaltungsaufgabe mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage bebaut worden sind.
Der Bebauung mit einem Gebäude steht es gleich, wenn das Grundstück oder Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand für die öffentliche Nutzung verändert worden ist. Der Begriff der baulichen Anlage bestimmt sich nach § 12 Abs. 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Als bauliche Anlage gelten auch Absetzteiche und vergleichbare Anlagen der Abwasserentsorgung sowie Deponien. Dient das Gebäude oder die bauliche Anlage auch anderen als öffentlichen Zwecken, findet dieses Gesetz nur im Fall überwiegender öffentlicher Nutzung Anwendung. Bebauten Grundstücken nach Satz 1 Nr. 2 gleichgestellt sind unbebaute Grundstücke innerhalb militärischer Liegenschaften.

(2) Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn

1.
der Fortbestand der öffentlichen Nutzung auf Grund eines nach dem 3. Oktober 1990 begründeten dinglichen Rechts gesichert ist,
2.
das Grundstück nach einem der öffentlichen Nutzung zugrunde liegenden Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrag dem öffentlichen Zweck nur vorübergehend, insbesondere für eine im Vertrag bestimmte Zeit dienen soll, oder
3.
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an dem Grundstück ein anderer Vertrag abgeschlossen oder ein rechtskräftiges Urteil oder ein bestandskräftiger Verwaltungsakt ergangen ist.
Eine nur vorübergehende Nutzung im Sinne der Nummer 2 liegt nicht vor, wenn nach dem Inhalt des Vertrages oder den Umständen seines Abschlusses die vertragliche Nutzung nur bis zu einer dem öffentlichen Zweck entsprechenden Regelung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück fortdauern sollte.

(1) Bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse nach diesem Gesetz kann der Grundstückseigentümer von dem öffentlichen Nutzer die Zahlung eines Nutzungsentgeltes in Höhe von 8 Prozent des Betrages jährlich verlangen, der im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs als Kaufpreis nach § 5 oder § 6 zu zahlen wäre, sowie die Freistellung von den öffentlichen Lasten des Grundstücks. Der Anspruch entsteht von dem Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentümer ihn gegenüber dem öffentlichen Nutzer schriftlich geltend macht; einer erneuten schriftlichen Geltendmachung bedarf es nicht, wenn der Grundstückseigentümer nach Artikel 233 § 2a Abs. 9 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verfahren ist. § 44 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend. Der öffentliche Nutzer ist gegenüber dem Grundstückseigentümer zum Besitz berechtigt; andere Bestimmungen, aus denen sich ein Besitzrecht des öffentlichen Nutzers ergibt, bleiben unberührt.

(2) Bei Aufgabe der öffentlichen Nutzung kann der öffentliche Nutzer vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung für das von ihm errichtete Gebäude oder die bauliche Anlage verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt der Aufgabe der öffentlichen Nutzung dadurch erhöht ist. Ist zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks die Beseitigung des Gebäudes oder der baulichen Anlagen oder der in Folge der Nutzung als Verkehrsfläche vorgenommenen sonstigen Veränderung des Grundstücks erforderlich, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des Entschädigungswertes verlangen, der sich aus der Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz bestimmt, höchstens jedoch bis zur Höhe der Ankaufspreise nach den §§ 5 und 6. Hinsichtlich der Form und des Inhalts des Vertragsangebotes gelten § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 7 entsprechend. Der Grundstückseigentümer hat dem öffentlichen Nutzer zuvor Gelegenheit zu geben, das Gebäude oder die bauliche Anlage oder die in Folge der Nutzung als Verkehrsfläche vorgenommene sonstige Veränderung des Grundstücks innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 verjähren in drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Nutzung an. Schadenersatzansprüche des Grundstückseigentümers wegen Verschlechterung des Grundstücks bleiben unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Grundstücke privater Eigentümer, sofern sie frühestens seit dem 9. Mai 1945 und vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe tatsächlich in Anspruch genommen wurden, einer Verwaltungsaufgabe noch dienen und

1.
Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind oder
2.
vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung einer sonstigen Verwaltungsaufgabe mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage bebaut worden sind.
Der Bebauung mit einem Gebäude steht es gleich, wenn das Grundstück oder Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand für die öffentliche Nutzung verändert worden ist. Der Begriff der baulichen Anlage bestimmt sich nach § 12 Abs. 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. Als bauliche Anlage gelten auch Absetzteiche und vergleichbare Anlagen der Abwasserentsorgung sowie Deponien. Dient das Gebäude oder die bauliche Anlage auch anderen als öffentlichen Zwecken, findet dieses Gesetz nur im Fall überwiegender öffentlicher Nutzung Anwendung. Bebauten Grundstücken nach Satz 1 Nr. 2 gleichgestellt sind unbebaute Grundstücke innerhalb militärischer Liegenschaften.

(2) Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn

1.
der Fortbestand der öffentlichen Nutzung auf Grund eines nach dem 3. Oktober 1990 begründeten dinglichen Rechts gesichert ist,
2.
das Grundstück nach einem der öffentlichen Nutzung zugrunde liegenden Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrag dem öffentlichen Zweck nur vorübergehend, insbesondere für eine im Vertrag bestimmte Zeit dienen soll, oder
3.
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an dem Grundstück ein anderer Vertrag abgeschlossen oder ein rechtskräftiges Urteil oder ein bestandskräftiger Verwaltungsakt ergangen ist.
Eine nur vorübergehende Nutzung im Sinne der Nummer 2 liegt nicht vor, wenn nach dem Inhalt des Vertrages oder den Umständen seines Abschlusses die vertragliche Nutzung nur bis zu einer dem öffentlichen Zweck entsprechenden Regelung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück fortdauern sollte.

(1) Bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse nach diesem Gesetz kann der Grundstückseigentümer von dem öffentlichen Nutzer die Zahlung eines Nutzungsentgeltes in Höhe von 8 Prozent des Betrages jährlich verlangen, der im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs als Kaufpreis nach § 5 oder § 6 zu zahlen wäre, sowie die Freistellung von den öffentlichen Lasten des Grundstücks. Der Anspruch entsteht von dem Zeitpunkt an, in dem der Grundstückseigentümer ihn gegenüber dem öffentlichen Nutzer schriftlich geltend macht; einer erneuten schriftlichen Geltendmachung bedarf es nicht, wenn der Grundstückseigentümer nach Artikel 233 § 2a Abs. 9 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verfahren ist. § 44 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend. Der öffentliche Nutzer ist gegenüber dem Grundstückseigentümer zum Besitz berechtigt; andere Bestimmungen, aus denen sich ein Besitzrecht des öffentlichen Nutzers ergibt, bleiben unberührt.

(2) Bei Aufgabe der öffentlichen Nutzung kann der öffentliche Nutzer vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung für das von ihm errichtete Gebäude oder die bauliche Anlage verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt der Aufgabe der öffentlichen Nutzung dadurch erhöht ist. Ist zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks die Beseitigung des Gebäudes oder der baulichen Anlagen oder der in Folge der Nutzung als Verkehrsfläche vorgenommenen sonstigen Veränderung des Grundstücks erforderlich, kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer den Erwerb der Fläche gegen Zahlung des Entschädigungswertes verlangen, der sich aus der Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz bestimmt, höchstens jedoch bis zur Höhe der Ankaufspreise nach den §§ 5 und 6. Hinsichtlich der Form und des Inhalts des Vertragsangebotes gelten § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 7 entsprechend. Der Grundstückseigentümer hat dem öffentlichen Nutzer zuvor Gelegenheit zu geben, das Gebäude oder die bauliche Anlage oder die in Folge der Nutzung als Verkehrsfläche vorgenommene sonstige Veränderung des Grundstücks innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 verjähren in drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Nutzung an. Schadenersatzansprüche des Grundstückseigentümers wegen Verschlechterung des Grundstücks bleiben unberührt.

(1) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.

(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.