Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2004 - V ZR 224/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 28. Januar 1993 verkaufte die Beklagte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus der Klägerin und R. M. , ein auf einem Grundstück in W. , D. erstelltes Wohn- und Geschäftshaus zum Preis von 131.000 DM. Das Gebäude war von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Konsumgenossenschaft Kreis N. , 1957/1964 errichtet worden. Zum Beitrittszeitpunkt befand sich das Grundstück in Volkseigentum, die Genossenschaft war Rechtsträgerin. Ein Gebäudegrundbuch war nicht angelegt worden. Als Eigentümerin des Grundstücks ist seit 14. November 1996 die Bundesrepublik Deutschland aufgrund Zuordnungsbe-
scheids im Grundbuch eingetragen. Mit Nachtragsurkunde vom 20. Januar 1997 wurde der Kaufvertrag dahin ergänzt, daß die Beklagte "sämtliche Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz an Erwerber als Gesellschaft bürgerlichen Rechts" abtrat. Die Bundesrepublik fand sich gegenüber der Klägerin zum Verkauf des Grundstücks nur zum vollen Verkehrswert und unter den Voraussetzungen des Investitionsvorranggesetzes bereit.
Die Klägerin hat nach Kündigung der Gesellschaft durch die Rechtsnachfolgerin des Mitgesellschafters zum 31. Dezember 1996 als Übernehmerin des Gesellschaftsvermögens die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung in Höhe von 73.152,72 € (Erstattung des Kaufpreises von 66.979,14 €, der Grunderwerbsteuer , der Maklercourtage sowie der Genehmigungs- und Notarkosten) stattgegeben.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstreb t die Beklagte die Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht die Aktivlegitimation der K lägerin. Der Geschäftsanteil der Mitgesellschafterin sei ihr zwar nicht als Folge der Kündigung des Gesellschaftsvertrages angewachsen. Sie habe ihn aber, wie der Jahres-
abschluß zum 31. Dezember 1997 ausweise, durch stillschweigende Übertragung erworben. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu, da Gebäudeeigentum nicht entstanden sei. Eine Umdeutung in den Verkauf der aus der Errichtung des Gebäudes erwachsenen Rechte, insbesondere nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, scheide aus. Ein hypothetischer Wille der Gesellschafter, die damals gesetzlich noch nicht begründeten Rechte zum unveränderten Kaufpreis zu erwerben, lasse sich nicht ermitteln.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
II.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die im Vertrag der zweigliedrigen Gesellschaft, der die Klägerin angehörte, vorgesehene Fortsetzungsregelung dem Empfänger der Kündigung nicht, wie es §§ 736, 738 BGB für die Fortsetzung der mehrgliedrigen Gesellschaft vorsehen, die Übernahme des Gesellschaftsvermögens aufzwang. Die Klägerin hatte mit Wirksamwerden der Kündigung die Wahl, es, dem Gesetz gemäß, bei der Liquidation (§§ 723, 730 BGB) zu belassen oder von dem Recht Gebrauch zu machen, "das Geschäft unter dem bisherigen Namen mit den Aktiven und Passiven zu übernehmen und fortzuführen". Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Bilanz des Unternehmens für das erste der Kündigung nachfolgende Geschäftsjahr (Ausbuchung des Eigenkapitals der Mitgesellschafterin ) und die einverständliche Weiterführung des Unternehmens durch die Klägerin allein rechtfertigen die im Berufungsurteil angenommene Über-
nahme des Gesellschaftsvermögens ohne Auseinandersetzung und unter Ausscheiden der Mitgesellschafterin (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1965, II ZR 10/64, NJW 1966, 827). Dem stillschweigenden Vertrag der Gesellschafter oder, was rechtlich auch in Frage kommt, der einseitigen Übernahmeerklärung der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1993, II ZR 242/92, NJW 1994, 796) steht es nicht entgegen, daß das Berufungsgericht, worauf die Revision abhebt, offengelassen hat, ob die Mitgesellschafter davon ausgingen, bereits die Kündigung habe zur Alleininhaberschaft der Klägerin am Gesellschaftsvermögen geführt. Eine Willenserklärung setzt nicht voraus, daß der Erklärende eine ins einzelne gehende Vorstellung davon hat, wie der mit ihr angestrebte wirtschaftliche Erfolg rechtstechnisch herbeigeführt wird. Es genügt, wenn der Wille der Partei, über das tatsächliche hinaus, die rechtliche Anerkennung und Sicherung des Erfolgs als solchen zum Gegenstand hat (vgl. BGHZ 21, 102, 106; 56, 204, 208; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., Vor § 116 Rdn. 19). Einigen sich die bisherigen Gesellschafter, ein Abfindungsguthaben des Kündigenden anhand der Bilanz des fortgeführten Unternehmens zu ermitteln und an den Berechtigten auszuzahlen, ist der rechtliche Rahmen für die Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den Verbleibenden geschaffen und vom Rechtsfolgewillen der Beteiligten erfaßt. Daß die Abfindung der Mitgesellschafterin streitig war und erst durch Urteil endgültig festlegt werden konnte, berührt die Vereinbarung, die Ausscheidende aus den Mitteln des fortgeführten Unternehmens abzufinden, als solche nicht.
2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung d es Berufungsgerichts , der Kaufvertrag sei nichtig, weil er bei seinem Abschluß am 28. Januar 1993 auf eine objektive unmögliche Leistung gerichtet war (§ 306 BGB a.F.).
a) In den tatsächlichen Grundlagen und den rechtlichen Folgerungen von der Revision unangegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Gebäude bei seiner Errichtung wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wurde (§ 94 BGB). Nach der Rechtsprechung des Senats gilt zwar bei der Erstellung eines Gebäudes durch den Mieter, Pächter oder ähnlich schuldrechtlich Berechtigten, wenn besondere Vereinbarungen fehlen, die Vermutung, daß dies allein im Interesse des Errichters und damit zu einem vorübergehenden Zweck (§ 95 BGB) erfolgt (BGHZ 131, 368). Die Revision vermag jedoch auf keinen Vortrag der Beklagten zum Rechtsgrund der Gebäudeerrichtung zu verweisen. Sollte das Grundstück 1957/1964 bereits volkseigen und die Genossenschaft Rechtsträgerin gewesen sein, hätte dies nicht zur Bildung von Gebäudeeigentum geführt. Die Rechtsträgerschaft am Grundstück war in Verbindung mit einem Nutzungsvertrag das Mittel, einer Genossenschaft die Nutzung volkseigener Gebäude ohne Verschaffung einer dinglichen Rechtstellung zu ermöglichen (vgl. Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974, GBl. I, 489). Ein zum Gebäudeeigentum führendes Nutzungsrecht nach dem Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstükken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I, S. 372), den entsprechenden Vorgängervorschriften oder nach §§ 287, 295 ZGB war der Genossenschaft unstreitig nicht verschafft worden. Aus diesem Grunde konnte auch nach dem Beitritt Gebäudeeigentum nicht mehr entstehen (Art. 231 § 5 EGBGB). Der Kauf hatte mithin eine objektiv unmögliche Leistung zum Gegenstand.
b) Hieran ändert die Nachtragsvereinbarung vom 20. Janu ar 1997 nichts. Das Berufungsgericht hat sie rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revi-
sion auch nicht angegriffen dahin ausgelegt, daß sie nicht auf eine Auswechslung der Verkäuferleistung gerichtet, sondern (allenfalls) als beiderseitiger Versuch einer Schadensbegrenzung zu verstehen sei. Unter dem Gesichtspunkt der Tilgung der kaufrechtlichen Pflicht, der Gesellschaft Eigentum an dem Gebäude zu verschaffen, stellt sie eine Leistung erfüllungshalber dar. Ihr kam, wie der Senat, da zu diesem Punkte keine weitere Aufklärung zu erwarten ist, selbst feststellen kann (BGHZ 65, 107, 112; 121, 284, 289), nicht die Wirkung zu, die Klägerin zu verpflichten, den abgetretenen Anspruch gegen die, eine Verbindlichkeit leugnende, Grundstückseigentümerin gerichtlich, etwa durch die Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG, geltend zu machen. Die Durchführung der Sachenrechtsbereinigung hätte den bisherigen Geschäftsgegenstand , das Gebäudeeigentum, um das Eigentum an Grund und Boden oder um ein Erbbaurecht hieran erweitert (§ 3 Abs. 1 SachenRBerG). Der zusätzliche Erwerb wäre zwar vergünstigt gewesen (§§ 43, 68 SachenRBerG), gleichwohl hätte er zur Übernahme zusätzlicher Zahlungspflichten geführt. Dies spricht bei interessegerechter Beurteilung des Sachverhalts dafür, daß der Klägerin lediglich die Möglichkeit eröffnet werden sollte, in freier Entscheidung dem aufgetretenen Problem durch Erweiterung des Investitionsvolumens Rechnung zu tragen. Selbst wenn aber die Entgegennahme der Abtretung mit der Verpflichtung verbunden gewesen sein sollte, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf Ankauf des Grundstücks oder Bestellung eines Erbbaurechts zu stellen, hätte es hierbei sein Bewenden gehabt. Ein ernstliches Prozeßrisiko brauchte die Klägerin nicht zu übernehmen. Dies hätte den Zweck der Schadensbegrenzung gesprengt (allg. zur Pflicht des Gläubigers , den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch einzuklagen: MünchKommBGB /Wenzel, 4. Aufl., Bd. 2a, § 364 Rdn. 12 m.w.N.). Ob ein Bereinigungsanspruch der Beklagten, etwa nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder § 9 Abs. 2 Nr. 3
SachenRBerG (dazu Senat BGHZ 136, 212; Urteil vom 30. Mai 2003, V ZR 370/02, WM 2003, 1973) besteht, ist offengeblieben. Die Revision vermag nicht auf Vortrag zu verweisen, wonach der Genossenschaft ein Nutzungsrecht hätte verliehen werden sollen (§ 3 Abs. 3 SachenRBerG) oder wonach sie den Bau mit eigenen Mitteln errichtet oder finanziert hat. Für die Zeit bis 1964 besteht auch keine Vermutung, daß die Genossenschaft die Kosten der Errichtung eines Gebäudes nicht aus Staatszuschüssen, sondern aus eigenen Mitteln finanziert hätte (Senatsurteil vom 31. Januar 2000, V ZR 327/98, WM 2000, 1069). Darüber hinaus lag dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ein Restitutionsantrag nach dem Vermögensgesetz vor, der den Abschluß der sachenrechtlichen Bereinigung ins Ungewisse verschoben hätte. Mit der Weigerung der Bundesrepublik Deutschland, das Grundstück zu den Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu verkaufen, waren die Rechtswirkungen der Nachtragsvereinbarung erschöpft.
3. Im Ergebnis ohne Rechtsfehler lehnt das Berufungsger icht schließlich eine Umdeutung (§ 140 BGB) des Grundstückskaufs in den Kauf der Ansprüche der Beklagten aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ab. Allerdings ist die Bindung des hypothetischen Parteiwillens an die vereinbarte Gegenleistung , den Kaufpreis von 131.000 DM, von der das Berufungsgericht ausgeht und an der es die Umdeutung - mit - scheitern läßt, nicht tragfähig. Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 140 BGB den Erfordernissen eines anderen Geschäfts, so ist der hypothetische Parteiwille, der dem anderen Geschäft Geltung verschafft, nicht auf eine Seite des Leistungsaustauschs fixiert. Er kann eine Veränderung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung in sich schließen (BGH, Urt. v. 28. November 1962, V ZR 127/61, NJW 1963, 339, 340), aber auch eine Herabsetzung der Gegenleistung der benach-
teiligten Partei zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts erfassen (Soergel /Hefermehl, aaO § 140 Rdn. 5; Westermann, JZ 1963, 369).
Der Umdeutung stehen indessen bereits die zu 2. b) gena nnten Gesichtspunkte entgegen. Darüber hinaus wäre bei der Würdigung nach § 140 BGB auf den Zeitpunkt des Abschlusses des nichtigen Geschäfts, hier also auf den 28. Januar 1993 abzustellen (BGHZ 40, 218, 223; MünchKomm-BGB/ Mayer-Maly/Busche, aaO, § 140 Rdn. 20). Damals war das Sachenrechtsbereinigungsgesetz , das das Datum vom 21. September 1994 trägt, noch nicht erlassen. Auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 12/5992), der im wesentlichen in das Gesetz Eingang gefunden hat, stammt erst aus späterer Zeit (22. Oktober 1993). Bei Vertragsschluß veröffentlicht war das Eckwertepapier der Bundesregierung vom Oktober 1992 (DtZ 1993, 49). Die Veröffentlichung des Diskussionsentwurfs der Bundesregierung vom Januar 1993 ist dagegen später erfolgt (OV spezial 5/93 S. 4 ff.), der Referentenentwurf wurde im Mai 1993 erstellt. Daß es das Berufungsgericht ablehnte, die Konturen des künftigen Gesetzes dem hypothetischen Parteiwillen zuzuordnen, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Sachenrechtsmoratorium (Art. 233 § 2a EGBGB) war als Umdeutungsgrundlage schon gar nicht geeignet, denn es ging nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers über die in Aussicht genommene Sachenrechtsbereinigung hinaus (Senat BGHZ 136, 212, 215).
4. Die Beklagte, die als Rechtsnachfolgerin der Genossensch aft nicht nur das - offengelegte - Fehlen des Gebäudegrundbuchs, sondern auch das Nichtentstehen von Gebäudeeigentum selbst kannte oder jedenfalls kennen mußte, ist der Klägerin damit zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese im Vertrauen auf die Gelegenheit zum Vertragsschluß erlitten hat (§ 307 Abs. 1
Satz 1 BGB a.F.). Er erfaßt die zugesprochenen Schadensposten. Auf Vortrag, wonach der Klägerin vergleichbare Erkenntnisquellen zur Verfügung gestanden hätten, der Anspruch mithin nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen gewesen wäre, vermag die Revision nicht zu verweisen. Gegen die Höhe der Forderung erhebt sich rechtlich kein Bedenken. Die Überlegung, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden im Sinne des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht zurechnen lassen, weil sie die abgetretenen Ansprüche nicht eingeklagt hat (§ 254 Abs. 2 BGB), greift nicht durch. Wie die Revisionserwiderung zu Recht hervorhebt, war die Klägerin nicht gehalten, sich auf ein Ersatzgeschäft einzulassen, das außerhalb der tatsächlich getroffenen Nachtragsvereinbarung und außerhalb dessen lag, was ihr unter dem Gesichtspunkt des hypothetischen Parteiwillens angesonnen werden konnte. Im Zuge der Vorteilsausgleichung (§ 249 BGB) erfolgt die Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückabtretung der erfüllungshalber erlangten Ansprüche.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
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Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.
(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- 1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird, - 2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
(1) Nutzer und Grundstückseigentümer können Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz erheben, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat.
(2) Ein Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht nicht, wenn wegen der Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs aus § 3 des Vermögensgesetzes über das Grundstück, das Gebäude oder die bauliche Anlage noch nicht verfügt werden kann.
(3) Nehmen mehrere Personen die Rechte als Nutzer für sich in Anspruch und ist in einem Rechtsstreit zwischen ihnen die Anspruchsberechtigung festzustellen, können beide Parteien dem Grundstückseigentümer den Streit verkünden.
(4) § 106 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen können Grundstückseigentümer und Nutzer (Beteiligte) zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf der Grundstücke oder der Gebäude nach Maßgabe dieses Kapitels geltend machen. Die Beteiligten können von den gesetzlichen Bestimmungen über den Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen treffen.
(2) Die Bereinigung erfolgt zur
- 1.
Anpassung der nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestellten Nutzungsrechte an das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze, - 2.
Absicherung aufgrund von Rechtsträgerschaften vorgenommener baulicher Investitionen, soweit den Nutzern nicht das Eigentum an den Grundstücken zugewiesen worden ist, und - 3.
Regelung der Rechte am Grundstück beim Auseinanderfallen von Grundstücks- und Gebäudeeigentum.
(3) Nach diesem Gesetz sind auch die Fälle zu bereinigen, in denen der Nutzer ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, die Bestellung eines Nutzungsrechts aber ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist, wenn der Nutzer aufgrund des Vertrags Besitz am Grundstück erlangt hat oder den Besitz ausgeübt hat. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag
- 1.
wegen einer Pflichtverletzung des Käufers nicht erfüllt worden ist, - 2.
wegen Versagung einer erforderlichen Genehmigung aus anderen als den in § 6 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162) genannten Gründen nicht durchgeführt werden konnte oder - 3.
nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden ist und das Grundstück nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes an den Grundstückseigentümer zurückzuübertragen ist oder zurückübertragen wurde; für diese Fälle gilt § 121.
(1) Der regelmäßige Zins beträgt die Hälfte des für die entsprechende Nutzung üblichen Zinses.
(2) Als Zinssatz ist in Ansatz zu bringen
- 1.
für Eigenheime - a)
zwei vom Hundert jährlich des Bodenwerts, - b)
vier vom Hundert jährlich des Bodenwerts, soweit die Größe des belasteten Grundstücks die gesetzliche Regelgröße von 500 Quadratmetern übersteigt und die darüber hinausgehende Fläche abtrennbar und selbständig baulich nutzbar ist oder soweit die Größe des belasteten Grundstücks 1.000 Quadratmeter übersteigt und die darüber hinausgehende Fläche abtrennbar und angemessen wirtschaftlich nutzbar ist,
- 2.
für im staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau errichtete Gebäude zwei vom Hundert jährlich des Bodenwerts, - 3.
für öffentlichen Zwecken dienende oder land-, forstwirtschaftlich oder gewerblich genutzte Gebäude dreieinhalb vom Hundert jährlich des Bodenwerts.
(1) Der Kaufpreis beträgt die Hälfte des Bodenwerts, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.
(2) Macht der Nutzer dem Grundstückseigentümer im ersten Jahr nach dem 1. Oktober 1994 ein Angebot für einen Grundstückskaufvertrag oder beantragt er innerhalb dieser Zeit das notarielle Vermittlungsverfahren zum Abschluß eines solchen Vertrages, so kann er eine Ermäßigung des nach Absatz 1 ermittelten Kaufpreises um fünf vom Hundert für den Fall verlangen, daß der ermäßigte Kaufpreis innerhalb eines Monats gezahlt wird, nachdem der Notar dem Käufer mitgeteilt hat, daß alle zur Umschreibung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Wird das Angebot im zweiten Jahr nach dem 1. Oktober 1994 gemacht oder innerhalb dieser Zeit das notarielle Vermittlungsverfahren beantragt, so beträgt die Ermäßigung zweieinhalb vom Hundert. Die Ermäßigung ist ausgeschlossen, wenn zuvor ein Erbbauzins an den Grundstückseigentümer zu zahlen war. Die Ermäßigung fällt weg, wenn der Käufer den Vertragsschluß wider Treu und Glauben erheblich verzögert.
(1) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen können Grundstückseigentümer und Nutzer (Beteiligte) zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken Ansprüche auf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf der Grundstücke oder der Gebäude nach Maßgabe dieses Kapitels geltend machen. Die Beteiligten können von den gesetzlichen Bestimmungen über den Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen treffen.
(2) Die Bereinigung erfolgt zur
- 1.
Anpassung der nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestellten Nutzungsrechte an das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze, - 2.
Absicherung aufgrund von Rechtsträgerschaften vorgenommener baulicher Investitionen, soweit den Nutzern nicht das Eigentum an den Grundstücken zugewiesen worden ist, und - 3.
Regelung der Rechte am Grundstück beim Auseinanderfallen von Grundstücks- und Gebäudeeigentum.
(3) Nach diesem Gesetz sind auch die Fälle zu bereinigen, in denen der Nutzer ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, die Bestellung eines Nutzungsrechts aber ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist, wenn der Nutzer aufgrund des Vertrags Besitz am Grundstück erlangt hat oder den Besitz ausgeübt hat. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag
- 1.
wegen einer Pflichtverletzung des Käufers nicht erfüllt worden ist, - 2.
wegen Versagung einer erforderlichen Genehmigung aus anderen als den in § 6 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162) genannten Gründen nicht durchgeführt werden konnte oder - 3.
nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden ist und das Grundstück nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes an den Grundstückseigentümer zurückzuübertragen ist oder zurückübertragen wurde; für diese Fälle gilt § 121.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)