Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2003 - V ZR 206/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Fa. S. GmbH (im folgenden Schuldnerin) von der Beklagten die Bestellung einer Grunddienstbarkeit. Mit der Grunddienstbarkeit soll der Zugang zum Betriebsgrundstück der Schuldnerin über eine Werkstraße von etwa 160 m Länge gesichert werden, die auf dem Grundstück der Beklagten verläuft. Einen anderen Zugang hat das Grundstück der Schuldnerin nicht.
Der Kläger trägt vor, das Grundstück der Schuldnerin sei nur über die Werkstraße zu erreichen. Der Nutzung zur Erschließung des Grundstücks habe der Rechtsvorgänger der Beklagten zugestimmt. Deshalb stehe der Beklagten
ein Entgelt für die Bestellung der Dienstbarkeit nicht zu. Hilfsweise beansprucht der Kläger die Bestellung der Dienstbarkeit gegen ein angemessenes Entgelt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hängt der Anspruch der Schuldnerin nicht davon ab, daß die Werkstraße als bauliche Anlage von jemand anderem als dem Rechtsvorgänger der Beklagten errichtet worden ist. Es komme allein darauf an, ob die Straße zur Erschließung des Grundstücks der Schuldnerin erforderlich sei. Der Anspruch scheitere aber daran, daß die Schuldnerin nicht dargelegt habe, daß die Werkstraße mit Billigung staatlicher Stellen angelegt worden sei. Die Billigung staatlicher Stellen stelle ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dar, das nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 1999 (1 BvR 645/96, VIZ 1999, 333) in verfassungskonformer Auslegung des § 116 SachenRBerG zu fordern sei.
II.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Der Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit gegen die Beklagte scheitert aller-
dings schon daran, daß § 116 SachenRBerG im Verhältnis von Treuhandunternehmen zueinander nicht anwendbar ist.
1. Die Klägerin ist im Wege der Aufspaltung aus dem früheren VEB V. Dresden hervorgegangen und auf Grund dessen Eigentümerin des begünstigten Grundstücks geworden. Die Beklagte hat das Grundstück, an welchem der Kläger die Bestellung einer Dienstbarkeit verlangt , von einem aus einem früheren VEB hervorgegangen Treuhandunternehmen oder von der Treuhandanstalt selbst erworben. Dies ist im Berufungsurteil nicht eigens angesprochen, trotzdem aber in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Die Parteien haben nämlich ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 2. Mai 2002 übereinstimmend entsprechenden Vortrag erbracht (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2. Die Regelung von Bereinigungsbedürfnissen im Verhältnis von Treuhandunternehmen untereinander ist nicht Gegenstand des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.
a) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz hat nicht das Ziel, die dinglichen Rechtsverhältnisse an Grund und Boden im Beitrittsgebiet in jedem Fall der Bebauung fremder Grundstücke unter den in § 1 Abs. 1 bestimmten Voraussetzungen zu bereinigen. Es sieht eine Bereinigung vielmehr zum einen vor, wenn entweder in Privateigentum stehende Grundstücke durch natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts, durch ehemals volkseigene Betriebe und Kombinate oder auch, sofern nicht das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716) vorgeht, durch staatliche Stellen mit Bauwerken oder Erschließungsanlagen bebaut worden sind. Eine Bereinigung sieht das Gesetz zum anderen auch vor, wenn an ehemals volks-
eigenen Grundstücken dingliche Nutzungsrechte verliehen oder auf solchen Grundstücken durch natürliche Personen oder durch juristische Personen des Privatrechts Bauwerke oder Erschließungsanlagen auf vertraglicher Grundlage oder auf Grund tatsächlicher Nutzung errichtet worden sind. Demgegenüber ist eine Bereinigung nicht vorgesehen, wenn ehemals volkseigene Grundstücke durch staatliche Stellen, Wohnungsgenossenschaften und vor allem durch ehemals volkseigene Betriebe und Kombinate genutzt und bebaut worden sind. Hierbei kann offen bleiben, ob in solchen Fällen die in § 1 Abs. 1 SachenRBerG bestimmten Bereinigungsfälle bereits tatbestandlich ausscheiden, weil die Bebauung ehemals volkseigener Grundstücke durch volkseigene Betriebe und Kombinate keine "Fremd"-Bebauung ist, oder ob sich die Unanwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes aus dem ausdrücklichen Vorbehalt für das Zuordnungsrecht in § 1 Abs. 2 SachenRBerG ergibt. Bei dem einen wie dem anderen Begründungsansatz richtet sich die Bereinigung der Rechtsverhältnisse nach Art. 21 und 22, 25 bis 27 des Einigungsvertrags und den ergänzenden Bestimmungen des Zuordnungsrechts, in Ansehung der Treuhandunternehmen insbesondere nach § 11 TreuhG und §§ 2 und 3 5. DVO z. TreuhG und §§ 2 und 4 VZOG.
b) Die Schuldnerin hat hier allerdings im Zuordnungsweg weder Eigentum an der Straßenfläche noch ein beschränktes dingliches Recht erhalten. Das ist aber unerheblich. Denn der Vorrang des Zuordnungsrechts gilt im Verhältnis von Zuordnungsbeteiligten, insbesondere von Treuhandunternehmen, unabhängig davon, ob der Zuordnungsbeteiligte, der das Bauwerk errichtet oder genutzt hat, bei der Anwendung des Zuordnungsrechts im konkreten Fall Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht an einem ehemals volkseigenen Grundstück zugeordnet erhält oder nach diesen Vorschriften beanspruchen kann. Auch wenn die Zuordnungsvorschriften im Einzelfall ein Treuhandunter-
nehmen nicht mit Eigentum oder einem beschränkten Recht an einem ehemals volkseigenen Grundstück ausstatten, so ist das Grundstück gleichwohl im Sinne von § 1 Abs. 2 SachenRBerG Gegenstand der Zuordnung, nämlich der Zuordnung an ein anderes Treuhandunternehmen (eine Wohnungsgenossenschaft oder auch eine staatliche Stelle). Dies entspricht dem Sinn und Zweck dieser Regelungen. Das Zuordnungsrecht gestaltet die dinglichen Rechtsverhältnisse an ehemals volkseigenen Grundstücken nach anderen Kriterien um als das Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Dies geht auf die besondere Zielsetzung des Zuordnungsrechts zurück. Das Zuordnungsrecht hat die Aufgabe, die staatlichen Zwecken dienenden Grundstücke von den unternehmerischen Zwecken dienenden Grundstücken zu trennen. Die unternehmerischen Zwecken dienenden Grundstücke wurden den Kapitalgesellschaften, die aus den ehemals volkseigenen Betrieben und Kombinaten im Wege einer Umwandlung kraft Gesetzes hervorgegangen sind, zugeordnet, um diese mit Betriebsvermögen auszustatten. Dazu wurde auf den Bestand der ehemals volkseigenen Unternehmen an sog. Grundmitteln, also auf die Rechtsträgerschaft und die Fondsinhaberschaft , abgestellt (§ 11 Abs. 2 TreuhG). Hiervon macht § 2 5. DVO z. TreuhG eine Ausnahme. Betriebe, die, wie die Schuldnerin, nicht Rechtsträger oder Fondsinhaber waren, sollten Eigentum an Flächen erhalten, die sie ganz oder zum Teil überwiegend nutzten. Voraussetzung war aber, daß die Nutzung eines betriebsnotwendigen Grundstücks auf Grund Nutzungsvertrags erfolgt war und daß der hieraus folgende Eigentumserwerb bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 dem betroffenen Treuhandunternehmen anzeigt wurde. Diese besonderen Voraussetzungen könnten unterlaufen werden, wenn neben dem Zuordnungsrecht das Sachenrechtsbereinigungsgesetz Anwendung fände.
Damit kommt es auf alles Weitere nicht an.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Klein Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
moreResultsText
Annotations
(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet),
- 1.
- a)
an denen Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen wurden, - b)
auf denen vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum an Gebäuden oder an baulichen Anlagen entstanden ist, - c)
die mit Billigung staatlicher Stellen von einem anderen als dem Grundstückseigentümer für bauliche Zwecke in Anspruch genommen wurden oder - d)
auf denen nach einem nicht mehr erfüllten Kaufvertrag ein vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum am Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstehen sollte,
- 2.
die mit Erbbaurechten, deren Inhalt gemäß § 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik umgestaltet wurde, belastet sind, - 3.
an denen nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik kraft Gesetzes ein Miteigentumsanteil besteht oder - 4.
auf denen andere natürliche oder juristische Personen als der Grundstückseigentümer bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen, die nicht durch ein mit Zustimmung des Grundstückseigentümers begründetes Mitbenutzungsrecht gesichert sind, errichtet haben.
(2) Ist das Eigentum an einem Grundstück dem Nutzer nach Maßgabe besonderer Gesetze zugewiesen worden oder zu übertragen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
(3) Die Übertragung des Eigentums an einem für den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstück auf die Kommune erfolgt nach dem Einigungsvertrag und dem Vermögenszuordnungsgesetz und auf ein in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genanntes Wohnungsunternehmen nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz, wenn das Eigentum am Grundstück
- 1.
durch Inanspruchnahmeentscheidung nach dem Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. Nr. 104 S. 965) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriften oder - 2.
durch bestandskräftigen Beschluß über den Entzug des Eigentumsrechts nach dem Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 201) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriften entzogen worden ist oder in sonstiger Weise Volkseigentum am Grundstück entstanden war. Grundbucheintragungen, die abweichende Eigentumsverhältnisse ausweisen, sind unbeachtlich.
(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn
- 1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde, - 2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und - 3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.
(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet),
- 1.
- a)
an denen Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen wurden, - b)
auf denen vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum an Gebäuden oder an baulichen Anlagen entstanden ist, - c)
die mit Billigung staatlicher Stellen von einem anderen als dem Grundstückseigentümer für bauliche Zwecke in Anspruch genommen wurden oder - d)
auf denen nach einem nicht mehr erfüllten Kaufvertrag ein vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum am Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstehen sollte,
- 2.
die mit Erbbaurechten, deren Inhalt gemäß § 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik umgestaltet wurde, belastet sind, - 3.
an denen nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik kraft Gesetzes ein Miteigentumsanteil besteht oder - 4.
auf denen andere natürliche oder juristische Personen als der Grundstückseigentümer bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen, die nicht durch ein mit Zustimmung des Grundstückseigentümers begründetes Mitbenutzungsrecht gesichert sind, errichtet haben.
(2) Ist das Eigentum an einem Grundstück dem Nutzer nach Maßgabe besonderer Gesetze zugewiesen worden oder zu übertragen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
(3) Die Übertragung des Eigentums an einem für den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstück auf die Kommune erfolgt nach dem Einigungsvertrag und dem Vermögenszuordnungsgesetz und auf ein in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genanntes Wohnungsunternehmen nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz, wenn das Eigentum am Grundstück
- 1.
durch Inanspruchnahmeentscheidung nach dem Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. Nr. 104 S. 965) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriften oder - 2.
durch bestandskräftigen Beschluß über den Entzug des Eigentumsrechts nach dem Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 201) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriften entzogen worden ist oder in sonstiger Weise Volkseigentum am Grundstück entstanden war. Grundbucheintragungen, die abweichende Eigentumsverhältnisse ausweisen, sind unbeachtlich.
(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktiengesellschaften, Kombinatsbetriebe und andere Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften, vorzugsweise in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im weiteren als Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichnet), umgewandelt.
(2) Vom 1. Juli 1990 an sind die in Abs. 1 bezeichneten Wirtschaftseinheiten Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Umwandlung bewirkt gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft.
(3) Der Umwandlung gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
- -
Wirtschaftseinheiten, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde, - -
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen, - -
Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen, - -
Außenhandelsbetriebe in Abwicklung, die gemäß Anlage 1 Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland Forderungen und Verbindlichkeiten in westlichen Währungen abzuwickeln haben, - -
volkseigene Güter und staatliche Forstwirtschaftsbetriebe.
(1) Die Treuhandanstalt ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie dient der Privatisierung und Verwertung volkseigenen Vermögens nach den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft. Beteiligungen der Treuhandanstalt sind mittelbare Beteiligungen des Bundes.
(2) Die Fach- und Rechtsaufsicht obliegt dem Bundesministerium der Finanzen, das die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahrnimmt.
(3) (weggefallen)
(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt nach Anhörung des oder der anderen Abwickler die Geschäftsordnung der Anstalt.
(5) Auf die Treuhandanstalt sind § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 bis 4, § 68 Abs. 1 und die §§ 69 und 109 entsprechend und § 111 der Bundeshaushaltsordnung unmittelbar anzuwenden. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die Treuhandanstalt unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung weitere Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung auf die Treuhandanstalt für anwendbar erklären, soweit dies auf Grund der Abnahme der unternehmerischen Aufgaben der Treuhandanstalt geboten ist.
(6) Die Treuhandanstalt hat die Strukturanpassung der Wirtschaft an die Erfordernisse des Marktes zu fördern, indem sie insbesondere auf die Entwicklung sanierungsfähiger Betriebe zu wettbewerbsfähigen Unternehmen und deren Privatisierung Einfluß nimmt. Sie wirkt darauf hin, daß sich durch zweckmäßige Entflechtung von Unternehmensstrukturen marktfähige Unternehmen herausbilden und eine effiziente Wirtschaftsstruktur entsteht.
(7) Die in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder wirken im Rahmen der Finanzverantwortung des Bundes an der Erfüllung der Aufgaben der Treuhandanstalt mit. Die näheren Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt ist.
(8) Der Sitz der Treuhandanstalt ist Berlin.
Das verbliebene Vermögen der Anstalt wird durch das Bundesministerium der Finanzen oder einen oder mehrere vom Bundesministerium der Finanzen zu bestellende andere Abwickler abgewickelt. Der oder die Abwickler vertreten die Anstalt im Rechtsverkehr.
(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.
(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.
(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.
(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:
- 1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke, - 2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen, - 3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke, - 4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.
(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.
(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.
(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.
(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.
(1) Der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von ihm zu ermächtigende Person kann durch Bescheid feststellen, welcher Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden oder befunden haben, ein Grundstück oder Gebäude nach § 11 Abs. 2, § 23 des Treuhandgesetzes oder nach § 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 12. September 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1466), die nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt I Nr. 11 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 und der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1241) fortgilt, in welchem Umfang übertragen ist. In den Fällen des § 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz muß der Bescheid die in deren § 4 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Angaben enthalten.
(2) Wenn der Bescheid unanfechtbar geworden ist, ersucht der Präsident der Treuhandanstalt die grundbuchführende Stelle nach Maßgabe von § 38 der Grundbuchordnung um Eintragung.
(3) § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 und 2 bis 6, § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet),
- 1.
- a)
an denen Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen wurden, - b)
auf denen vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum an Gebäuden oder an baulichen Anlagen entstanden ist, - c)
die mit Billigung staatlicher Stellen von einem anderen als dem Grundstückseigentümer für bauliche Zwecke in Anspruch genommen wurden oder - d)
auf denen nach einem nicht mehr erfüllten Kaufvertrag ein vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum am Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstehen sollte,
- 2.
die mit Erbbaurechten, deren Inhalt gemäß § 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik umgestaltet wurde, belastet sind, - 3.
an denen nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik kraft Gesetzes ein Miteigentumsanteil besteht oder - 4.
auf denen andere natürliche oder juristische Personen als der Grundstückseigentümer bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen, die nicht durch ein mit Zustimmung des Grundstückseigentümers begründetes Mitbenutzungsrecht gesichert sind, errichtet haben.
(2) Ist das Eigentum an einem Grundstück dem Nutzer nach Maßgabe besonderer Gesetze zugewiesen worden oder zu übertragen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
(3) Die Übertragung des Eigentums an einem für den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstück auf die Kommune erfolgt nach dem Einigungsvertrag und dem Vermögenszuordnungsgesetz und auf ein in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genanntes Wohnungsunternehmen nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz, wenn das Eigentum am Grundstück
- 1.
durch Inanspruchnahmeentscheidung nach dem Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. Nr. 104 S. 965) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriften oder - 2.
durch bestandskräftigen Beschluß über den Entzug des Eigentumsrechts nach dem Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 201) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriften entzogen worden ist oder in sonstiger Weise Volkseigentum am Grundstück entstanden war. Grundbucheintragungen, die abweichende Eigentumsverhältnisse ausweisen, sind unbeachtlich.
(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktiengesellschaften, Kombinatsbetriebe und andere Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften, vorzugsweise in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im weiteren als Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichnet), umgewandelt.
(2) Vom 1. Juli 1990 an sind die in Abs. 1 bezeichneten Wirtschaftseinheiten Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Umwandlung bewirkt gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft.
(3) Der Umwandlung gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
- -
Wirtschaftseinheiten, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde, - -
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen, - -
Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen, - -
Außenhandelsbetriebe in Abwicklung, die gemäß Anlage 1 Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland Forderungen und Verbindlichkeiten in westlichen Währungen abzuwickeln haben, - -
volkseigene Güter und staatliche Forstwirtschaftsbetriebe.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)