Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2001 - V ZR 115/00

published on 20/07/2001 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2001 - V ZR 115/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 115/00 Verkündet am:
21. September 2001
Kanik,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wer das Eigentum an einem ehemals volkseigenen Grundstück durch die Verfügung
einer Stadt oder Gemeinde erwirbt, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG gegen
den Rechtsnachfolger in das Volkseigentum wirksam ist, hat die Nutzungen aus
dem erworbenen Grundstück auch dann nicht herauszugeben, wenn der Anspruch
aus § 8 Abs. 4 VZOG gemäß § 8 Abs. 5 VZOG durch Rückübertragung des Grundstücks
auf den Rechtsnachfolger in das Volkseigentum erfüllt wird.
BGH, Urteil v. 21. September 2001 - V ZR 115/00 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Schneider, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. März 2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Zahlungen für den Zeitraum vom 25. August 1992 bis zum 30. Juni 1995 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.
Auch in diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 30. Juni 1999 zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das Berufungsurteil aufgehoben, soweit über die von der Klägerin für den Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 21. Juni 1992 geltend gemachten Ansprüche zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um Nutzungen, die seit dem 3. Oktober 1990 aus ehemals volkseigenen Grundstücken gezogen worden sind.
Die Grundstücke P.-Straße und H.-Straße (im folgenden: Grundstücke) in F./S. (im folgenden: Stadt) waren früher Eigentum der C.- und P. AG. Auf ihnen steht ein Wohn- und Geschäftshaus. 1951 wurden die Grundstücke in Volkseigentum überführt. Als Rechtsträger wurde der Rat der Stadt in das Grundbuch eingetragen. Die Verwaltung der Grundstücke erfolgte durch den VEB G. (im folgenden VEB). Seit 1973 nutzte die klagende Sparkasse den überwiegenden Teil des Gebäudes aufgrund entgeltlicher Nutzungsverträge mit dem VEB. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands führte die Stadt die bis zum 3. Oktober 1990 von dem VEB wahrgenommenen Aufgaben im Rahmen eines Eigenbetriebs fort.
Am 19. Juni 1991 beantragte die Klägerin festzustellen, daß sie gemäß Art. 21 Abs. 1, Abs. 2 EV Eigentümerin der Grundstücke sei. Diesem Antrag gab der Präsident der Oberfinanzdirektion C. durch Bescheid vom 14. Juli 1992, bestandskräftig seit dem 18. Juli 1996, statt. Am 4. Juni 1992 beschloß die Stadt, den Eigenbetrieb gemäß § 58 UmWG a.F. in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Beklagte, umzuwandeln. Die Umwandlungserklärung wurde am 22. Juni 1992 beurkundet. Nach der Anlage zu der Erklärung sollte das Eigentum an den Grundstücken auf die Beklagte übergehen. Am 25. August 1992 wurde die Beklagte in das Handelsregister eingetragen.
Im Dezember 1995 einigten sich die Parteien und die Stadt darauf, das Eigentum an den Grundstücken nach § 8 Abs. 5 VZOG der Klägerin zuordnen zu lassen. Durch Bescheid vom 22. Dezember 1995 ordnete der Präsident der Oberfinanzdirektion das Eigentum an den Grundstücken darauf erneut der Klägerin zu. Auf sein Ersuchen wurde die Klägerin am 22. Januar 1996 in das Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin behauptet, sie habe für die Nutzung der Gebäude zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 30. Juni 1995 insgesamt 760.441,93 DM an die Beklagte bezahlt. Darüber hinaus habe die Beklagte aus der Vermietung der Wohnungen in dem Gebäude an Dritte weitere Einnahmen erzielt. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung der von ihr gezahlten Beträge, Auskunft über die von der Beklagten im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 18. Juli 1996 mit Dritten geschlossenen Mietverträge, deren Vorlage und im Wege der Stufenklage Auskehrung der Mieterträge.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, daû die Forderung der Klägerin auf Rückzahlung der von ihr zwischen dem 22. Juni 1992 und dem 30. Juni 1995 gezahlten Mieten dem Grunde nach berechtigt ist, und die Beklagte verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen in welcher Höhe sie zwischen dem 22. Juni 1992 und dem 22. Januar 1996 von Dritten für die Nutzung des Gebäudes Entgelt erzielt hat, welche Mietverträge sie mit Dritten während dieses Zeitraums geschlossen hat und die Mietverträge vorzulegen. Wegen des Betrags der Zahlungsansprüche hat es den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Mit der Anschluûrevision verfolgt die Klägerin die für den Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 21. Juni 1992 geltend gemachten Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe


I.


Das Berufungsgericht meint, bis zur Gründung der Beklagten scheide ihre Haftung aus. Für die Zeit vom 22. Juni 1992 bis zum 22. Januar 1996 könne die Klägerin dagegen gemäû § 988 BGB Auskehr der von der Beklagten eingenommenen Entgelte verlangen, weil die Klägerin mit der Wiedervereinigung Deutschlands gemäû Art. 21 Abs. 1, 2 EV Eigentümerin der Grundstücke geworden sei und ihr Eigentum durch die Gründung der Beklagten und deren Eintragung in das Grundbuch nicht verloren habe. Die der Stadt durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG a.F., § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG n.F. eingeräumte Rechtsstellung habe die Übertragung der Grundstücke auf die Beklagte im Wege der Ausgliederung nach § 58 UmwG a.F. nämlich nicht ermöglicht.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im wesentlichen nicht stand.

II.


Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit das Berufungsgericht den Rückzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 25. August 1992 bis zum 30. Juni 1995 und die weiter geltend gemachten Ansprüche für den Zeitraum vom 25. August 1992 bis zum 21. Dezember 1995 für begründet erachtet. Insoweit ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Im übrigen ist die Revision nicht begründet. Die Anschluûrevision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, soweit über die von der Klägerin für den Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 21. Juni 1992 geltend gemachten Ansprüche zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
1. Mit der Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 wurde die Klägerin Eigentümerin der Grundstücke. Dies steht aufgrund der bestandskräftigen Entscheidung des Oberfinanzpräsidenten vom 14. Juli 1992 fest. Die Entscheidung bindet die Zivilgerichte (BGHZ 144, 100, 108; SchmittHabersack /Dick in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 2 VZOG, Stand Nov. 1996, Rdn. 18). Soweit die Stadt den Besitz an den Grundstücken ausgeübt und Nutzungen aus diesem gezogen hat, ist die Stadt als unentgeltliche Besitzerin der Grundstücke gemäû § 988 BGB verpflichtet, der Klägerin die von ihr gezogenen Nutzungen zu erstatten (BGHZ 144, 100, 117). Zu den Nutzungen gehören die von der Klägerin und von Dritten gezahlten Mieten.
Für die aus der Nutzung der Grundstücke durch die Stadt resultierenden Verbindlichkeiten haftet die Beklagte, sofern diese Verbindlichkeiten mit der
Eintragung der Beklagten in das Handelsregister am 25. August 1992 gemäû § 58 Abs. 2, § 55 Abs. 1 UmwG a.F. auf die Beklagte übergegangen sind. Der Übergang folgt entgegen der Meinung der Anschluûrevision allerdings nicht schon daraus, daû die Grundstücke in das Verzeichnis gemäû § 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F. aufgenommen wurden und nach der Umwandlungserklärung vom 22. Juni 1992 alle Aktiva und Passiva des Eigenbetriebs auf die Beklagte übergehen sollten. Zum Übergang der Verbindlichkeiten bedurfte es vielmehr der Aufnahme der übergehenden Verbindlichkeiten in das der Umwandlungserklärung gemäû § 52 Abs. 4 Nr. 2 UmwG a.F. beizufügende Verzeichnis (Dehmer, Umwandlungsrecht, Umwandlungssteuerrecht, § 52 UmwG Anm. 9; Hachenburg/Schilling, GmbHG, 7. Aufl., § 55 UmwG Rdn. 2; Meyer-Landrut in Groûkommentar AktG, 3. Aufl., § 55 UmwG Anm. 2). Hierzu fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts. Diese sind nachzuholen. Insoweit hat die Anschluûrevision der Klägerin Erfolg.
2. Mit der Gründung der Beklagten durch die Beurkundung ihrer Satzung am 22. Juni 1992 kam die Beklagte als Vorgesellschaft zustande. An dem Eigentum der Klägerin an den Grundstücken änderte sich hierdurch noch nichts. Unstreitig übte die Vorgesellschaft fortan den Besitz an den Grundstücken aus. Die Unentgeltlichkeit des Besitzes der Stadt lieû auch den Besitz der Vorgesellschaft unentgeltlich sein (vgl. Senatsurt. v. 24. August 1998, V ZR 22/97, VIZ 1998, 475, 476). Für den Zeitraum vom 22. Juni bis 24. August 1992 sind daher die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf Nutzungsherausgabe nach § 988 BGB und die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach §§ 260 Abs. 1, 242 BGB (vgl. BGHZ 55, 201, 202 f) gegen die Vorgesellschaft erfüllt. Seit ihrer Eintragung in das Handelregister haftet die Beklagte für
diese Verbindlichkeiten (BGHZ 80, 129, 140; 91, 148, 151; 120, 103, 107). Insoweit ist die Revision nicht begründet.
3. Mit der Eintragung der Beklagten in das Handelsregister am 25. August 1992 ging gemäû §§ 58 Abs. 2, 55 Abs. 1, 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F., das Eigentum an den Grundstücken von der Klägerin auf die Beklagte über. Für die Dauer ihres Eigentums standen der Beklagten damit auch die Nutzungen aus den Grundstücken zu. Die Revision ist insoweit begründet.

a) Die den Städten und Gemeinden durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG eingeräumte Rechtsstellung eröffnete den Städten und Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Umwandlung eines Eigenbetriebs nach § 58 UmwG a.F. auch solche Grundstücke auf eine aus der Umwandlung hervorgehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen, die nicht im Eigentum der Städte und Gemeinden standen, sofern an den Grundstücken bis zum 3. Oktober 1990 Volkseigentum bestanden hatte und die betroffene Stadt oder Gemeinde oder ein Organ der Stadt oder Gemeinde als Rechtsträger des Volkseigentums im Grundbuch eingetragen war. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Grundstücke standen bis zum 3. Oktober 1990 in Volkseigentum. Die Stadt war als Rechtsträger des Volkseigentums im Grundbuch eingetragen. Über die Grundstücke konnte die Stadt daher wirksam im Wege der Umwandlung zugunsten der Beklagten verfügen (Senatsurt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, VIZ 1999, 161, 163; BezG Dresden, VIZ 1993, 160, 161; Schmidt-Räntsch/Hiestand, RVI, Bd. II, Stand Januar 1998, § 8 VZOG Rdn. 6; Messerschmidt, VIZ 1993, 373, 376; Frenz, VIZ 1994, 144; Gohrke, ZOV 1997, 224; a.M. Keller VIZ 1993, 536, 538). Die Frage, ob § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG in der Fassung des Wohnraummodernisie-
rungssicherungsgesetzes rückwirkend auch die Rechtsmacht verleiht, über nicht entstandenes Volkseigentum wirksam zu verfügen (vgl. Senatsurt. v. 19. Juli 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832), stellt sich hier nicht. Die Grundstücke waren in die Übersicht des Vermögens aufgenommen, das auf die Beklagte übergehen sollte (§§ 58 Abs. 2, 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG a.F.). Der Übergang wurde mit der Eintragung der Beklagten in das Handelregister am 25. August 1992 wirksam (§§ 58 Abs. 2, 55 Abs. 1 UmwG a.F.).

b) Die durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG den Städten und Gemeinden verliehene Verfügungsbefugnis begründete allerdings nur eine Berechtigung zur Verfügung im Verhältnis zum Erwerber, nicht dagegen auch im Verhältnis zum Eigentümer. Hieraus folgt jedoch kein Anspruch des Eigentümers auf Erstattung der von dem Erwerber aus dem Eigentum gezogenen Nutzungen. Das Fehlen der Berechtigung des Verfügenden führt vielmehr dazu, daû der in Zusammenhang mit der Verfügung erzielte Erlös, mindestens aber der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks dem Eigentümer zu erstatten ist (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HS 2 VZOG). Die Klägerin konnte mithin von der Stadt Ersatz des Wertes der Grundstücke verlangen. Der Anspruch entstand mit der Eintragung der Beklagten in das Handelsregister am 25. August 1992, die den Verlust ihres Eigentums an den Grundstücken bewirkte. Was die Beklagte mit den Grundstücken nach dem Erwerb des Eigentums tat und ob sie aus diesen Nutzungen zog, war für die Klägerin ohne Bedeutung. Für einen Anspruch auf Auskehrung der von der Beklagten für die Dauer ihres Eigentums an den Grundstücken gezogenen Nutzungen ist kein Raum.

c) Auch aus § 8 Abs. 5 VZOG ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Die Stadt konnte ihre in § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG bestimmte Ver-
pflichtung zum Ersatz des Wertes der Grundstücke gemäû § 8 Abs. 5 VZOG dadurch erfüllen, daû sie der Klägerin das durch die Verfügung vom 22. Juni/25. August 1992 verlorene Eigentum wiederum verschaffte oder ihr Eigentum an anderen Grundstücken beschaffte. Von der ersten Möglichkeit hat die Stadt in Übereinstimmung mit den Parteien Gebrauch gemacht. Ein gesetzlich begründeter Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte, die bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogene Nutzungen zu erstatten, folgt hieraus nicht. Daû im Zusammenhang mit der Einigung zwischen der Stadt und den Parteien eine solche Verpflichtung der Beklagten begründet worden wäre, hat die Klägerin nicht behauptet.
4. Der Übergang des Eigentums an den Grundstücken von der Beklagten auf die Klägerin erfolgte unabhängig von ihrer Eintragung in das Grundbuch mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 22. Dezember 1995. Insoweit fehlt es zwar an einer Feststellung durch das Berufungsgericht. Der Senat kann sie aber selbst treffen, weil der Bescheid vom 22. Dezember 1995 vorgelegt worden ist. Er weist keinen Vorbehalt nach § 2 Abs. 1 Satz 5 HS 2 VZOG auf und wurde daher gemäû § 2 Abs. 1 Satz 5 HS 1 VZOG mit seinem Erlaû bestandskräftig.
Ein Recht der Beklagten zum Besitz der Grundstücke bestand fortan nicht mehr. Sie schuldet der Klägerin daher die Herausgabe der seit dem 22. Dezember 1995 gezogenen Nutzungen und Auskunft über diese, weil die
Klägerin in entschuldbarer Weise über den Umfang ihres Anspruches im ungewissen ist und die Beklagte hierüber unschwer Auskunft erteilen kann. Insoweit hat die Revision keinen Erfolg.
Wenzel Schneider Klein Lemke Gaier
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(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 136/06 Verkündet am: 22. Juni 2007 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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Annotations

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) In dem Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzulegen.

(2) Ein Sachgründungsbericht ist nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

(1) In dem Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzulegen.

(2) Ein Sachgründungsbericht ist nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist.

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

(1) In dem Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzulegen.

(2) Ein Sachgründungsbericht ist nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist.

(1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so sind § 55 Abs. 1, §§ 56a, 57 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht anzuwenden.

(2) Der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Register sind außer den in § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Schriftstücken der Verschmelzungsvertrag und die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(3) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 14 Absatz 2 entsprechend.

Bei der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Register haben die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger im Falle des § 51 Abs. 1 auch zu erklären, daß dem Verschmelzungsbeschluß jedes der übertragenden Rechtsträger alle bei der Beschlußfassung anwesenden Anteilsinhaber dieses Rechtsträgers und, sofern der übertragende Rechtsträger eine Personenhandelsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, auch die nicht erschienenen Gesellschafter dieser Gesellschaft zugestimmt haben. Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf deren Geschäftsanteile nicht alle zu leistenden Einlagen in voller Höhe bewirkt sind, von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Verschmelzung aufgenommen, so ist auch zu erklären, dass alle Gesellschafter dieser Gesellschaft dem Verschmelzungsbeschluss zugestimmt haben.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

(1) In dem Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzulegen.

(2) Ein Sachgründungsbericht ist nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) In dem Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzulegen.

(2) Ein Sachgründungsbericht ist nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.