Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2006 - RiZ (R) 4/05

bei uns veröffentlicht am08.11.2006
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, RDG 2/03, 30.07.2004
Oberlandesgericht Stuttgart, DGH 2/04, 08.06.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
RiZ(R) 4/05
vom
8. November 2006
in dem Prüfungsverfahren
des Richters am Amtsgericht
Antragsteller und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
das Land
Antragsgegner und Revisionsbeklagter,
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 8. November 2006
ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof
Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović, die Richter
am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und Dr. Joeres sowie die Richterin
am Bundesgerichtshof Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 8. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht . Er wendet sich gegen Äußerungen des Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden, durch die er seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt sieht.
2
Der Antragsteller war mit einem Antrag des Beschwerdeführers Z. auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Stadtwerke "star. Energiewerke" - so die Bezeichnung im Antrag - befasst. Mit Verfügung vom 28. Januar 2003 wies er den Beschwerdeführer unter anderem auf Folgendes hin: "In Ihrer Antragsschrift vom 25.01.2003 haben Sie als Antragsgegner keine rechtsfähige Person angegeben. Mit der Parteibezeichnung "Stadtwerke , star. Energiewerke" haben Sie keine juristische Person bezeichnet. Die Stadtwerke sind nicht rechtsfähig. Wenn Sie sich die Mühe gemacht hätten, die Schreiben Ihres bisherigen Stromversorgers genau durchzulesen, hätten Sie festgestellt, dass Ihr Vertragspartner folgendermaßen firmiert: "star. Energiewerke GmbH & Co. KG". Dieser Name steht sowohl fettgedruckt unter "Mit freundlichen Grüßen" als auch unten im vorformulierten Text. Es ist Ihre Aufgabe als Antragsteller, die Antragsgegnerin richtig zu bezeichnen. Hierzu erhalten Sie Gelegenheit innerhalb von einer Woche".
3
Nachdem der Beschwerdeführer auf diesen Hinweis innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert hatte, wies der Antragsteller mit Beschluss vom 12. Februar 2003 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig als unzulässig zurück, da als Antragsgegner keine rechtsfähige Person benannt worden sei.
4
Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Antragsteller, die der Präsident des Landgerichts Baden-Baden am 7. Mai 2003 abschlägig beschied, wobei er unter anderem Folgendes ausgeführte : "Ich teile Ihre Auffassung, dass der Hinweis auf die juristische Person nicht unbedingt angezeigt war, da bei wohlwollender Auslegung, der Bundesgerichtshof legt verfahrenseinleitende Anträge immer unter dem Gesichtspunkt der Interessenwahrung der antragenden Partei aus, das Gericht auf einen klärenden Zusatz hätte verzichten können. Wenn aber der Richter einen solchen Zusatz verlangt, so hat er eine bestimmte Rechtsauffassung vertreten, die zu korrigieren mir nicht ansteht. Der Richter ist in seiner Rechtsprechungstätigkeit von Weisungen unabhängig. Außerhalb der Rechtsordnung hat sich der Richter nicht bewegt. Deshalb ist auch der Vorwurf der Rechtsbeugung und Strafvereitelung abwegig. Wenn Sie mit der Entscheidung des Richters nicht einverstanden waren, hätten Sie das zulässige Rechtsmittel einlegen können und müssen. Im Wege der Dienstaufsicht habe ich darüber nicht zu befinden. Dies gilt insbesondere für die Kostenentscheidung , die die zwangsläufige, vom Gesetz verlangte Konsequenz der Zurückweisung Ihres Antrages ist. Ich rege Ihnen gegenüber daher an, dass Sie sich rechtlich beraten lassen und die für den Fall sinnvollen Schritte einleiten. Dies gilt auch für die Festsetzung des Streitwertes."
5
Nach Kenntnisnahme von diesem Bescheid wandte sich der Antragsteller im Wege des Widerspruchs gegen die vorstehend durch Unterstreichung kenntlich gemachten Passagen, durch die er sich in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sah. Der Präsident des Landgerichts nahm daraufhin die erste Passage zurück, hielt aber an seiner Rechtsauffassung fest, dass der Bundesgerichtshof verfahrenseinleitende Anträge unter dem Gesichtspunkt der Interessenwahrung der antragenden Partei wohlwollend auslege. Dies teilte er sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Antragsteller mit. Durch Bescheid vom 15. Dezember 2003 wies der Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe den Widerspruch des Antragstellers zurück.
6
Daraufhin hat der Antragsteller das Dienstgericht für Richter angerufen und zuletzt die Feststellung der Unzulässigkeit der verfahrensgegenständlichen, im Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden vom 7. Mai 2003 an Z. enthaltenen Sätze beantragt.
7
Das Dienstgericht für Richter hat mit Urteil vom 30. Juli 2004 festgestellt, dass die erste vom Antragsteller beanstandete Passage unzulässig sei; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, soweit dieser zurückgewiesen worden ist. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung durch Urteil vom 8. Juni 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die vom Antragsteller noch beanstandeten Sätze in dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts stellten keinen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit dar. Im Kontext des gesamten Schreibens gesehen bezögen sie sich nicht unmittelbar auf die kritische Kommentierung der in dem Hauptverfahren geäußerten Ansicht des Antragstellers durch den Präsidenten des Landgerichts. In den vorangegangenen Sätzen habe der Präsident den rechtsunkundigen Beschwerdeführer auf den Instanzenzug hingewiesen und ihm die Grundlagen der Kostenentscheidung erläutert. Die anschließend in diesem Zusammenhang an den Beschwerdeführer gerichtete Anregung könne daher nur als allgemeine Empfehlung gesehen werden, zunächst Rechtsrat einzuholen und weitere Schritte vom Ergebnis der rechtlichen Beratung abhängig zu machen. Nach dem objektiven Erklärungsinhalt werde damit lediglich zum Ausdruck gebracht , dass nur im Rechtsmittelverfahren eine Änderung einer richterlichen Entscheidung zu erreichen sei.
9
Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller die zugelassene Revision eingelegt. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionsbegründungsschrift vom 22. August 2005 Bezug genommen.
10
Der Antragsteller beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter teilweiser Abänderung des Urteils des Dienstgerichts festzustellen, dass die Sätze im Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Baden -Baden an den Beschwerdeführer Z. "ich rege Ihnen gegenüber daher an, dass Sie sich rechtlich beraten lassen und die für den Fall sinnvollen Schritte einleiten. Dies gilt auch für die Festsetzung des Streitwertes" unzulässig sind. Der Antragsgegner verteidigt mit Schriftsatz vom 12. September 2005, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, das angefochtene Urteil und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
11
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

12
Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 79 Abs. 2 LRiG) ist unbegründet.

I.

13
1. Die Zulässigkeit des Prüfungsverfahrens hat der Dienstgerichtshof zu Recht bejaht. Auch die vom Antragsteller jetzt noch beanstandete Textpassage in dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden vom 7. Mai 2003 stellt eine Maßnahme der Dienstaufsicht dar. Dieser Begriff ist im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit weit auszulegen. Umfasst werden daher auch Äußerungen des Dienstvorgesetzten, die dieser im Rahmen der Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde eines Rechtsuchenden abgibt, und in denen er etwa die von diesem geäußerten Bedenken gegen das Verfahren des Richters teilt (BGH, Urteil vom 9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 282 f.; vgl. auch Joeres, DRiZ 2005, 321, 330 m.w.N.).
14
Auch die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist gegeben, da die Behauptung des Antragstellers, er fühle sich durch die Äußerung in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt, noch nachvollziehbar und nicht "aus der Luft gegriffen" ist. Überzogene Anforderungen dürfen an die Darlegung hierzu nicht gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1993 - RiZ(R) 1/93; DRiZ 1994, 141 m.w.N.).
15
2. Zutreffend hat der Dienstgerichtshof entschieden, dass die beanstandete Äußerung die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beeinträchtigt.
16
Die vom Antragsteller beanstandeten Sätze enthalten, wie das Berufungsgericht im Einzelnen rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, weder eine kritische Kommentierung der vom Antragsteller getroffenen richterlichen Entscheidung noch die Aufforderung, ein Rechtsmittel gegen diese einzulegen. Ein Bezug zu dem vom Dienstgericht für unzulässig erklärten, in einem anderen Abschnitt enthaltenen Teil des Bescheids besteht nicht. Es ging dem Präsidenten des Landgerichts lediglich darum, dem ersichtlich rechtsunkundigen Beschwerdeführer zu verdeutlichen, dass die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht dazu geeignet ist, das von diesem letztlich erstrebte Ziel, eine Änderung der richterlichen Entscheidung herbeizuführen, zu erreichen. Seine in diesem Zusammenhang gemachte Anregung an den anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer , sich rechtlich beraten zu lassen und dann die für den Fall sinnvollen Schritte einzuleiten, stellt nur eine allgemeine Empfehlung dar. Dies ergibt , worauf der Dienstgerichtshof zu Recht hingewiesen hat, insbesondere auch der Kontext der beanstandeten beiden Sätze mit den im selben Absatz enthaltenen vorausgehenden Ausführungen: "Wenn Sie mit der Entscheidung des Richters nicht einverstanden waren, hätten Sie das zulässige Rechtsmittel einlegen können und müssen. Im Wege der Dienstaufsicht habe ich darüber nicht zu befinden". Die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers wird insoweit in keiner Weise beeinträchtigt.
17
Die abweichende Ansicht der Revision erschöpft sich im Wesentlichen darin, die rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts durch den Dienstgerichtshof durch eine eigene, abweichende Bewertung zu ersetzen. Revisionsrechtlich relevante Rechtsverletzungen werden dagegen weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

II.

18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
19
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Nobbe Solin-Stojanović Kniffka Joeres Mayen
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Juli 2004 - RDG 2/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 8. Juni 2005 - DGH 2/04 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2006 - RiZ (R) 4/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2006 - RiZ (R) 4/05

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2006 - RiZ (R) 4/05 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 71 Übergangsvorschrift


(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderu

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 80 Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren


(1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit. (2) Die Rev

Referenzen

(1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

(2) Die Revision ist stets zuzulassen.

(3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.