Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2004 - LwZR 3/04

published on 05/11/2004 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2004 - LwZR 3/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 3/04 Verkündet am:
5. November 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 5. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke
sowie die ehrenamtlichen Richter Kees und Andreae

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Januar 2004, soweit es ihn beschwert, aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Neuruppin vom 10. April 2001 abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Am 20. Dezember 1991 beschloß die Vollversammlung der K lägerin deren Liquidation zum Ende des Jahres und bestellte den Beklagten zu ihrem Liquidator. Zugleich gewährte die Vollversammlung dem Beklagten für seine Tätigkeit als Liquidator eine Vergütung von 150 DM pro Stunde zuzüglich der Erstattung von Spesen und Fahrtkosten. Am 24. März 1994 vereinbarten die
Parteien ab April 1994 abweichend von dem bisherigen Abrechnungsmodus eine Pauschalvergütung von monatlich 12.000 DM. Für seine Tätigkeit als Liquidator erhielt der Beklagt e für die Jahre 1992 bis 1995 von der Klägerin eine Vergütung einschließlich Spesen und Fahrtkosten von insgesamt 638.893 DM.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagt e habe seine Pflichten als Liquidator in mehrfacher Hinsicht verletzt und ihr dadurch Schaden zugefügt. Darüber hinaus habe er eine zu hohe Vergütung kassiert und aufgrund unkorrekter Aufstellungen und Belege Spesen und Fahrtkosten abgerechnet. Die erhaltenen Beträge müsse er zurückzahlen.
Das Landwirtschaftsgericht hat der auf Zahlung von 2.317 .073,10 DM nebst Zinsen gerichteten Klage lediglich in Höhe von 59.920,94 DM nebst Zinsen stattgegeben. Der Beklagte habe in dieser Höhe pflichtwidrig und schuldhaft zu hohe Inventarbeiträge an die ehemaligen LPG-Mitglieder ausgezahlt und sei der Klägerin zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.
In dem von beiden Parteien angestrengten Berufungsverf ahren hat die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung von 922.473,94 € sowie, als Gesamtschuldner mit einem Dritten, die Zahlung weiterer 231.589,63 €, jeweils mit Zinsen , verlangt, und zwar mit Rücksicht auf eine Abtretung der Klageforderung an die Rechtsvorgängerin der D. Bank AG in B. , an diese Bank.
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten abändernd zur Z ahlung von 59.689,74 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt, und zwar nicht wegen
pflichtwidrig zuviel ausgezahlter Inventarbeiträge, sondern wegen vertragswidrig bzw. rechtsgrundlos erlangter als Spesen geltend gemachter Aufwendungen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Die Revision ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß e in Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich ist und von dem Berufungsgericht auch nicht angeführt wird. Das Revisionsgericht ist an die Zulassung gebunden, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

II.

Die Revision hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Berufungsgericht neigt dazu, die Beschlüsse der Vol lversammlung der Klägerin, durch die der Beklagte zum Liquidator bestellt und seine Vergütung festgelegt worden ist, wegen fehlerhafter Einberufung der Versammlung als nichtig anzusehen. Gleichwohl hafte der Beklagte nach § 3 a LwAnpG der Klägerin gegenüber für Pflichtverletzungen, die ihm als Liquidator schuldhaft unterlaufen seien, da er diese Tätigkeit jedenfalls faktisch ausgeübt habe und hierfür dieselben Haftungsmaßstäbe gälten. Vorzuwerfen sei dem Beklagten vorliegend, daß er seine Spesen nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe.
Zwar müsse die Klägerin darlegen und beweisen, daß die abgerechnete Vergütung sowie die Spesen und Fahrtkosten nicht durch die Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin veranlaßt gewesen seien. Dies sei ihr aber hinsichtlich der Spesen und Fahrtkosten, nicht hinsichtlich des Vergütungsanspruchs gelungen. Die von dem Beklagten vorgelegten Belege könnten Geschäftsvorfällen für eine LPG-Tätigkeit nicht zugeordnet werden, da sie lediglich pauschalierende Angaben enthielten. Teilweise seien sie der privaten Lebensführung zuzuordnen. Die dafür insgesamt erhaltenen Zahlungen von 116.742,99 DM (= 59.689,74 €) habe der Beklagte daher ohne Rechtsgrund erhalten und müsse sie erstatten. Dabei stehe die Abtretung an die D. Bank der klageweisen Geltendmachung nicht entgegen, da die Klägerin die Forderung ohne Ermächtigung durch die Zessionarin im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft geltend machen könne.
2. Das angefochtene Urteil unterliegt schon deswegen de r Aufhebung, weil die Klage unzulässig ist.
Es fehlt mangels Prozeßführungsbefugnis der Klägerin an einer Prozeßvoraussetzung (vgl. Senat, BGHZ 36, 187, 191 f). Die Klägerin macht einen an die Rechtsvorgängerin der D. Bank abgetretenen Anspruch geltend. Diese Abtretung ist entgegen der Auffassung der Revision wirksam. Auch wenn - wie sie annimmt - die von dem Beklagten als Liquidator vorgenommene Abtretung der Mitwirkung der Organe der Klägerin bedurfte, so scheitert daran die Wirksamkeit der Abtretung nicht. Jedenfalls liegt in der gerichtlichen Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs auf Zahlung an die D. Bank die Genehmigung durch den vertretungsberechtigten Aufsichtsrat (§ 42 Abs. 1 LwAnpG, §§ 82, 83, 39 Abs. 1 GenG). Zur Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs
ist die Klägerin infolgedessen nur unter den Voraussetzungen der gewillkürten Prozeßstandschaft befugt. Dazu bedurfte sie - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - in entsprechender Anwendung des § 185 Abs. 1 BGB der Ermächtigung durch die Zessionarin (BGHZ 96, 151, 152 f; 100, 217, 218; 125, 196, 199; BGHZ 145, 383, 386). Daß eine solche Ermächtigung erteilt worden ist, und sei es auch nur konkludent (vgl. BGHZ 94, 117, 122) oder durch Auslegung zu erschließen (vgl. BGHZ 145, 383, 386), hat das Berufungsgericht - weil es dies für entbehrlich erachtet hat - nicht festgestellt. Anhaltspunkte für eine erteilte Ermächtigung sind dem Vorbringen der Klägerin auch nicht zu entnehmen.
Die Klage ist daher schon aus diesem Grund als unzulässig a bzuweisen, ohne daß zur Frage der Begründetheit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung getroffen werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 1978, VI ZR 113/75, WM 1978, 470, 472; Urt. v. 19. Juni 2000, II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719). Daß das Berufungsgericht zudem unter Verstoß gegen § 308 ZPO - wie die Revision zu Recht rügt - der Klage nicht antragsgemäß auf Zahlung an die D. Bank, sondern an die Klägerin selbst stattgegeben hat, ist folglich nicht mehr von Belang.
3. Für eine Aufhebung und Zurückverweisung unter dem G esichtspunkt, daß die fehlende Prozeßvoraussetzung nachgeholt werden könnte, ist schon deswegen kein Raum, weil das Vorbringen der Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht rechtfertigt.

a) Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen rechtsg rundlos empfangener Zahlungen für Spesen besteht nicht.

Unabhängig davon, ob die Bestellung des Beklagten als L iquidator wirksam war, finden die von der Klägerin an ihn erbrachten Leistungen ihren Rechtsgrund in dem der Tätigkeit zugrundeliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. Müller, GenG [2000], § 83 Rdn. 8; MünchKomm-AktG/Hüffer, 2. Aufl., § 265 AktG Rdn. 12), der an dem etwaigen Mangel der Liquidatorbestellung nicht teilnimmt und den die Klägerin jedenfalls konkludent mit dem Beklagten geschlossen hat. Der geltend gemachte Anspruch bestünde daher nur dann, wenn die Klägerin den Nachweis erbracht hätte, daß die dem Beklagten erstatteten Spesen tatsächlich nicht angefallen sind oder jedenfalls nicht im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung für die Klägerin gestanden haben. Dies hat das Berufungsgericht zwar angenommen. Die getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme aber nicht.
aa) Dabei sind die Ausführungen des Berufungsgerichts scho n im Ansatz nicht haltbar. Es hat keine ins einzelne gehende Feststellungen getroffen, daß sämtliche Spesen, die der Beklagte geltend gemacht und erstattet erhalten hat, der Rechtsgrundlage entbehren, sondern es hat sich lediglich eine Reihe von der Höhe nach nicht näher bezeichneten Positionen herausgenommen, bei denen es einen Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung verneint hat. Selbst wenn dieser Zusammenhang nicht bestünde, rechtfertigt dies - wie die Revision zu Recht rügt - nicht die Annahme, alle geltend gemachten und von der Klägerin erstatteten Spesen ermangelten der Rechtsgrundlage. Es widerspricht der Lebenserfahrung, daß der Beklagte bei der Vornahme der Geschäftsbesorgung überhaupt keine Aufwendungen gehabt hat, die ihm nach den getroffenen Vereinbarungen in Verbindung mit §§ 675, 670 BGB zu erstatten waren. Ein Bereicherungsanspruch stünde der Klägerin daher in dem zugesprochenen Umfang nur zu, wenn hinsichtlich jeder einzelnen Position nach
sprochenen Umfang nur zu, wenn hinsichtlich jeder einzelnen Position nach Grund und Höhe, bis zur Summe des zugesprochenen Betrages, festgestellt worden wäre, daß sie von der Geschäftsbesorgung nicht erfaßt ist. Daran fehlt es.
bb) Sieht man von diesem grundlegenden Mangel ab, ist aber auch hinsichtlich der einzelnen Positionen, mit denen sich das Berufungsgericht befaßt hat, nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß sie von der Erstattungspflicht nicht umfaßt sind.
Zu beanstanden ist auch insoweit schon der Ansatz des Beruf ungsgerichts , das sich daran stört, daß die von dem Beklagten vorgelegten Belege, weil zu pauschal, den Geschäftsvorfällen für dessen LPG-Tätigkeit nicht zugeordnet werden könnten. Es geht nicht darum, daß der Beklagte die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Belege und den Zusammenhang der Ausgaben mit der Geschäftsbesorgung für die Klägerin belegen müßte. Vielmehr hätte die Klägerin für jede einzelne Position darlegen und nachweisen müssen, daß dieser Zusammenhang fehlt. Wenn an der Zuordnung der Belege Zweifel bestanden haben sollten, wäre die Klägerin berechtigt gewesen, die Erstattung der geltend gemachten Beträge von einer Substantiierung abhängig zu machen. Für eine Rückforderung geleisteter Zahlungen obliegt ihr hingegen die volle Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen des Rechtsgrundes und damit im konkreten Fall für den fehlenden Zusammenhang der einzelnen Positionen mit der Geschäftsbesorgung. Daß die Belege jetzt möglicherweise wegen ihres pauschalen Inhalts einzelnen Geschäften nicht mehr zugeordnet werden können , schließt nicht aus, daß die belegten Ausgaben nach §§ 675, 670 BGB zu
erstatten waren. Das Risiko, daß dies nunmehr nicht mehr aufgeklärt werden kann, trägt die beweisbelastete Klägerin, nicht der Beklagte.
Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich einzelner Positio nen einen Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgungstätigkeit als widerlegt ansieht, ist diese Annahme ebenfalls rechtsfehlerhaft.
Hotelkosten in L. sind ersichtlich gerade n icht - wie das Berufungsgericht annimmt - der "privaten Lebensentscheidung" zuzuordnen, sondern beruhen darauf, daß der Beklagte ursprünglich noch in S. -H. wohnte, seine Tätigkeit aber am Sitz der Klägerin zu entfalten hatte. Wenn die Klägerin diese Kosten hätte vermeiden wollen, hätte sie einen Liquidator mit der Geschäftsbesorgung betrauen müssen, der ortsnah wohnte. Daß der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, mit der Aufnahme seiner Tätigkeit seinen Wohnsitz zu verlegen, oder daß er nur zu den Bedingungen eines ortsnah wohnenden Liquidators hätte abrechnen dürfen, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Ob das Hotel, in dem er gewohnt hat, später ihm selbst gehört hat, ist ebenfalls ohne Belang. Auch der Aufenthalt im eigenen Hotel verursacht Kosten, die als Spesen geltend gemacht werden können und für die die allgemeinen Beherbergungskosten, unter Umständen mit einem geringen Abschlag, angesetzt werden können. Mit einer privaten Lebensführung hat dies nichts zu tun. Wieso Kosten, die der eigenen Verpflegung gedient haben, nicht, etwa unter dem Gesichtspunkt der Verpflegungsmehrkosten, als Spesen abgerechnet werden konnten, legt das Berufungsgericht nicht dar. Darüber hinaus ist die Schlußfolgerung, kleinere Ausgaben sowie an Samstagen oder Sonntagen gemachte Aufwendungen könnten nur der eigenen Verpflegung gedient haben, durch nichts gerechtfertigt. Daß bestimmte Umstände für eine private Zuord-
nung sprechen mögen, wie das Berufungsgericht für andere Belege angenommen hat, reicht nicht für einen erforderlichen Nachweis.

b) Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht auch ke in Schadensersatzanspruch wegen vertragswidrig geltend gemachter Aufwendungen. Abgesehen davon, daß das Berufungsurteil Ausführungen zu einer schuldhaft begangenen Vertragsverletzung vermissen läßt, kommt ein auf die Verletzung von Vertragspflichten oder von Pflichten eines Liquidators (§§ 89, 34 Abs. 2 GenG, § 42 Abs. 1 LwAnpG) gestützter Anspruch nicht in Betracht, da eine unberechtigte Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Lemke
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi
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published on 19/06/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 319/98 Verkündet am: 19. Juni 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Fall der Auflösung und Abwicklung der LPG erfolgt die Vermögensaufteilung unter Beachtung des § 44; im übrigen gelten § 78 Abs. 2, § 79 a, §§ 82 bis 93 des Genossenschaftsgesetzes. § 82 des Genossenschaftsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zur Ernennung und Abberufung von Liquidatoren durch das Gericht erforderliche Mindestzahl der Antragsteller fünf vom Hundert oder fünf Mitglieder der LPG in Liquidation beträgt. Abweichend von der in § 90 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes festgesetzten Jahresfrist gilt für die Erfüllung des sich aus § 44 Abs. 1 ergebenden Abfindungsanspruchs gegenüber Mitgliedern, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichten, eine Frist von drei Monaten, gegenüber anderen Mitgliedern eine Frist von sechs Monaten.

(2) Bei der Verwertung des Vermögens sind die Kaufangebote der Mitglieder vorrangig zu berücksichtigen; sie können dabei die Übernahme der Vermögensgegenstände zum Schätzwert verlangen. Ihnen steht im übrigen ein Vorkaufsrecht zu.

(1) Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem Gericht unverzüglich in das Genossenschaftsregister einzutragen.

(2) Sie muss von den Liquidatoren durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht werden. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden.

(3) Im Falle der Löschung der Genossenschaft wegen Vermögenslosigkeit sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird.

(2) Auch eine juristische Person kann Liquidator sein.

(3) Auf Antrag des Aufsichtsrats oder mindestens des zehnten Teils der Mitglieder kann die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.

(4) Die Abberufung der Liquidatoren kann durch das Gericht unter denselben Voraussetzungen wie die Bestellung erfolgen. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch die Generalversammlung vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.

(5) Ist die Genossenschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.

(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.

(2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands, soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditgewährung.

(3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33 Abs. 1 Satz 1, §§ 34, 44 bis 47, 48 Abs. 3, §§ 51, 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstands und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsrats. Sie haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustellen. Die Eröffnungsbilanz ist nach § 339 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, tragen sie die Beweislast. Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz oder der Satzung

1.
Geschäftsguthaben ausgezahlt werden,
2.
den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile gewährt werden,
3.
Genossenschaftsvermögen verteilt wird,
4.
Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eingetreten ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist,
5.
Kredit gewährt wird.

(4) Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Generalversammlung beruht. Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Ersatzanspruch auch von den Gläubigern der Genossenschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Genossenschaft noch dadurch aufgehoben, dass die Handlung auf einem Beschluss der Generalversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

(1) Im Fall der Auflösung und Abwicklung der LPG erfolgt die Vermögensaufteilung unter Beachtung des § 44; im übrigen gelten § 78 Abs. 2, § 79 a, §§ 82 bis 93 des Genossenschaftsgesetzes. § 82 des Genossenschaftsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zur Ernennung und Abberufung von Liquidatoren durch das Gericht erforderliche Mindestzahl der Antragsteller fünf vom Hundert oder fünf Mitglieder der LPG in Liquidation beträgt. Abweichend von der in § 90 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes festgesetzten Jahresfrist gilt für die Erfüllung des sich aus § 44 Abs. 1 ergebenden Abfindungsanspruchs gegenüber Mitgliedern, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten einen landwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichten, eine Frist von drei Monaten, gegenüber anderen Mitgliedern eine Frist von sechs Monaten.

(2) Bei der Verwertung des Vermögens sind die Kaufangebote der Mitglieder vorrangig zu berücksichtigen; sie können dabei die Übernahme der Vermögensgegenstände zum Schätzwert verlangen. Ihnen steht im übrigen ein Vorkaufsrecht zu.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.