Genossenschaftsgesetz - GenG | § 89 Rechte und Pflichten der Liquidatoren

Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33 Abs. 1 Satz 1, §§ 34, 44 bis 47, 48 Abs. 3, §§ 51, 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstands und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsrats. Sie haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustellen. Die Eröffnungsbilanz ist nach § 339 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen.

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zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 160 Zwangsgeldverfahren


(1) Die Mitglieder des Vorstands sind von dem Registergericht zur Befolgung der in den §§ 14, 25a, 28, 30, 32, 54 Satz 2, § 57 Absatz 1, § 59 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. In gl
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 339 Offenlegung


(1) Der Vorstand hat unverzüglich nach der Generalversammlung über den Jahresabschluß, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, den festgestellten Jahresabschluß, den Lagebericht, die Er
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 34 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder


(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmer

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 51 Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung


(1) Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden. (2) Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung ers

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 48 Zuständigkeit der Generalversammlung


(1) Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluss fest. Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags sowie über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Generalversammlung hat i

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 33 Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht


(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Gen

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 27 Beschränkung der Vertretungsbefugnis


(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. Er hat dabei die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung vorsehe

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 44 Einberufung der Generalversammlung


(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, soweit nicht nach der Satzung oder diesem Gesetz auch andere Personen dazu befugt sind. (2) Eine Generalversammlung ist außer in den in der Satzung oder diesem Gesetz ausdrücklich bes

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2007 - BLw 4/07

bei uns veröffentlicht am 23.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 4/07 vom 23. November 2007 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwAnpG § 42 Abs. 1 Satz 1; § 44; GenG §§ 90, 91; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Eine LPG i.L. kann von dem

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2012 - II ZR 117/10

bei uns veröffentlicht am 24.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 117/10 Verkündet am: 24. Juli 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GenG § 34 Abs. 6

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2005 - II ZB 27/04

bei uns veröffentlicht am 28.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 27/04 vom 28. November 2005 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 57; GenG §§ 51, 89; LwAnpG § 42 Eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft in Liquidation

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2004 - LwZR 3/04

bei uns veröffentlicht am 05.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 3/04 Verkündet am: 5. November 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für.

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(1) Der Vorstand hat unverzüglich nach der Generalversammlung über den Jahresabschluß, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, den festgestellten Jahresabschluß, den Lagebericht, die Erklärungen nach...
(1) Der Vorstand hat unverzüglich nach der Generalversammlung über den Jahresabschluß, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, den festgestellten Jahresabschluß, den Lagebericht, die Erklärungen nach...