Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2000 - LwZR 18/99

bei uns veröffentlicht am16.06.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 18/99 Verkündet am:
16. Juni 2000
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Der Anspruch des Verpächters auf Auskehr der sog. Milchaufgabevergütung (BGHZ
135, 284 ff) verjährt in sechs Monaten ab Rückgabe der Pachtsache ohne Rücksicht
darauf, daß der Verpächter den Bescheid über die Festsetzung der Vergütung im
Verwaltungsverfahren angefochten hat. Die zu § 852 Abs. 1 BGB in Fällen einer
Amtshaftung entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1993, III ZR 2/92,
NJW 1993, 2303, 2304 f) sind nicht entsprechend anwendbar.
BGH, Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 18/99 - OLG Oldenburg
AG Brake
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen
Richter Siebers und Gose

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 10. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juli 1999 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Brake vom 7. Dezember 1998 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Alleinerbin der L. P. , die mit Vertrag vom 4. Juli 1978 der Beklagten eine Grünlandfläche von 7,7 ha verpachtet hatte. Das Pachtverhältnis lief mit dem 10. November 1992 aus, die Pachtfläche wurde danach an die Klägerin zurückgegeben.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 1991 wurde der Beklagten eine Vergütung von 230.245,50 DM für die Aufgabe einer Milchreferenzmenge von 153.497 kg zugesprochen. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und erhob gegen den ablehnenden Bescheid Klage, die abgewiesen wurde. Ihre Berufung nahm sie nach Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Februar 1998 zurück.
Die Klägerin behauptet, erst anläßlich ihres nach Rückgabe der Pachtflächen gestellten Antrags auf Bescheinigung der auf der Gründlandfläche ruhenden Milchreferenzmenge habe sie am 27. November 1992 erfahren, daß die Beklagte antragsgemäß ohne ihre (der Klägerin) Beteiligung für die Aufgabe der Milcherzeugung eine Vergütung erhalten habe und die Referenzmenge zum 30. Oktober 1991 freigesetzt worden sei.
Mit der am 11. Juni 1998 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenen und am 24. Juni 1998 zugestellten Klage hat sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 230.245,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht bejaht nach der Rechtsprechung des Senats dem Grunde nach einen Anspruch der Klägerin auf Auskehrung der Milchaufgabevergütung (§ 281 BGB). Zwar verjähre dieser Anspruch nach § 591 b BGB innerhalb von sechs Monaten. Diese Verjährungsfrist sei durch das Verwaltungsverfahren weder unterbrochen (§ 220 BGB) noch gehemmt (§ 202 BGB) worden. Sie habe aber entsprechend den vom Bundesgerichtshof zur Verjährung von Amtshaftungsansprüchen entwickelten Grundsätzen (NJW 1993, 2303 ff) erst mit Aufklärung der Klägerin über die "geänderte" Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Februar 1998 zu laufen begonnen, weil ihr bis dahin eine zivilrechtliche Klage nicht zumutbar gewesen sei. Sie habe vielmehr bis dahin die aussichtsreiche Möglichkeit gehabt, über das Verwaltungsverfahren eine anderweitige Kompensation zu erlangen.

II.


Diese Ausführungen halten der Revision nicht stand, der Klageanspruch ist verjährt, die Beklagte kann die Leistung verweigern (§ 591 b Abs. 1; § 222 Abs. 1 BGB).
Der Anspruch der Klägerin auf Auskehr der sog. Milchaufgabevergütung verjährt - was auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht (mehr) bezweifelt - nach § 591 b BGB (BGHZ 135, 284, 289 ff). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verpächter die Sache zurückerhält (§ 591 b
Abs. 2 Satz 1 BGB) und zwar unabhängig davon, ob er Kenntnis von seinem Anspruch hat oder nicht (vgl. auch BGZ, aaO, S. 291). Im übrigen kannte die Klägerin hier die Grundlage ihres Anspruchs, denn sie erfuhr - wie sie selbst vorträgt - am 27. November 1992 nach Rückgabe der Sache anläßlich ihres Antrags auf Bescheinigung des Referenzmengenübergangs (vgl. auch dazu BGHZ, aaO, S. 292) die Tatsache, daß die Beklagte ohne ihre (der Klägerin) Zustimmung eine Milchaufgabevergütung beantragt und erhalten hatte.
Soweit das Berufungsgericht einen späteren Verjährungsbeginn annehmen und dazu die zu § 852 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze aus der Rechtsprechung des III. Zivilsenats (Urt. v. 6. Mai 1993, III ZR 2/92, NJW 1993, 2303, 2304 ff) auf den vorliegenden Fall analog anwenden will, fehlt es dazu an allen Voraussetzungen. § 591 b Abs. 2 Satz 1 BGB knüpft den Verjährungsbeginn unmißverständlich an die Rückgabe der Sache und verfolgt das Ziel, möglichst rasch eine abschließende Klärung der entsprechenden Ansprüche herbeizuführen (BGHZ, aaO, S. 291). Diese Vorschrift stellt bewußt und insoweit anders als § 852 Abs. 1 BGB weder auf die Kenntnis eines Schadens noch auf die von der Person des Ersatzpflichtigen ab. Es kann deshalb auch nicht darauf ankommen, ob der Verpächter von einem Ersatzanspruch Kenntnis hatte oder ihn hätte erkennen müssen. Genausowenig kann demnach entscheidend sein, ob der Klägerin die Verfolgung ihres zivilrechtlichen Anspruchs zumutbar war. Es fehlt damit am entscheidenden Anknüpfungspunkt, um die zu § 852 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen entwickelten Grundsätze analog auf den vorliegenden Fall auszudehnen. Jede Analogie setzt voraus, daß der zu entscheidende Sachverhalt dem gesetzlich geregelten Sachverhalt rechtsähnlich ist (vgl. z.B. Enneccerus /
Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, S. 339; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., S. 80). Daran fehlt es.
Davon abgesehen betreffen die Überlegungen des III. Zivilsenats (aaO) allein das Verhältnis von Amtshaftungsklage und Anfechtungsklage. Beide Klagen hat der Betroffene gegen die öffentliche Hand zu richten. Es ist deshalb konsequent, eine Verjährung des Amtshaftungsanspruchs nicht beginnen zu lassen, solange der Betroffene über ein aussichtsreiches verwaltungsgerichtliches Verfahren versucht, die aus einem rechtswidrigen Bescheid herrührenden Schadensfolgen mit einiger Aussicht auf Erfolg zu beseitigen. Dies hat in vielen Fällen zunächst etwas mit dem Vorrang des Primärrechtsschutzes vor dem Sekundärrechtsschutz zu tun (vgl. BGH, aaO, S. 2305), im übrigen aber mit der Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen sowie der Zumutbarkeit einer mit Erfolgsaussicht zu erhebenden Klage und mit § 839 Abs. 3 BGB. Im vorliegenden Fall liegt das im Ansatz ganz anders. Der Anspruch auf Auskehr der Milchaufgabevergütung richtet sich gegen den Pächter und beruht darauf, daß dieser seiner Rückgabeverpflichtung unter Erhaltung der Referenzmenge nicht nachkommt, was wiederum nur von der Bestandskraft des entsprechenden Bescheids nicht aber von dessen Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit abhängt (BGHZ 135, 284, 286 ff).
Darüber hinaus setzt die Rechtsprechung des III. Zivilsenats voraus, daß die verwaltungsgerichtliche Rechtsverfolgung des Betroffenen aussichtsreich war (BGH, aaO, S. 2305). Die Anfechtungsklage der Klägerin war aber von Anfang an aussichtslos, weil sie als Verpächterin im Milchaufgabevergütungsverfahren an dem Rechtsverhältnis zwischen der Pächterin und dem Bundesamt nicht beteiligt ist, insoweit bei laufendem Pachtvertrag in bezug auf
die Referenzmenge keine Rechtsposition innehat und deshalb auch nicht widerspruchsbefugt ist (BVerwGE 104, 289, 292; 105, 354, 361). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit seine Rechtsprechung auch nicht geändert. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof die Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 1998 nicht auf eine geänderte Rechtsprechung, sondern schlicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, die bei zutreffender rechtlicher Beurteilung aus § 42 Abs. 2 VwGO folgt. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob auch bei der Stücklandpacht für den Antrag auf Milchaufgabevergütung eine Zustimmung des Verpächters erforderlich war oder nicht. Diese Frage mag umstritten gewesen sein (vgl. auch Senatsurt. BGHZ 135, 284, 286), hat aber nichts mit der Klagebefugnis der Klägerin gegen den Bescheid vom 4. Oktober 1991 zu tun. Auch bei einer notwendigen Einwilligung des Verpächters zum Antrag auf eine Milchaufgabevergütung (im Falle der Betriebspacht) verneint nämlich das Bundesverwaltungsgericht eine Widerspruch- und damit eine Klagebefugnis des Verpächters gegen den ohne s eine Einwilligung ergangenen Vergütungsbescheid (BVerwGE 105, 354).
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die sechsmonatige Verjährungsfrist weder unterbrochen noch gehemmt war. Der vorliegende Anspruch war nicht vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen (§ 220 Abs. 1 BGB), und die Beklagte war wegen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch nicht vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt (§ 202 Abs. 1 BGB).
Der Verjährungseinrede kann die Klägerin auch nicht den Treuwidrigkeitseinwand (§ 242 BGB) entgegenhalten. Daß die Beklagte vertragswidrig
ohne Zustimmung der Klägerin eine Milchaufgabevergütung beantragt hat, gehört zum Tatbestand des Anspruchs auf Erlösauskehr. Die Beklagte war nicht verpflichtet, auf den Ablauf der Verjährung hinzuweisen. Im übrigen ist unstreitig , daß die Klägerin schon am 27. November 1992 von der Festsetzung einer Milchaufgabevergütung erfahren hat. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen, unter denen die Verjährungseinrede eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., vor § 194 Rdn. 10-17), liegen nicht vor. Die Verjährung ist eingetreten, weil die anwaltschaftlich vertretene Klägerin nicht sofort den sichersten Weg einer zivilrechtlichen Klage gegen die Beklagte eingeschlagen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Vogt Krüger

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung


(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2002 - LwZR 10/01

bei uns veröffentlicht am 26.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 10/01 Verkündet am: 26. April 2002 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.