Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2002 - LwZR 10/01

published on 26/04/2002 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2002 - LwZR 10/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 10/01 Verkündet am:
26. April 2002
Kanik,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Vorschrift des § 593 a BGB findet keine Anwendung, wenn - ggf. schon vor ihrem
Inkrafttreten - in dem Pachtvertrag davon abweichende Vereinbarungen getroffen
sind.
BGH, Urt. v. 26. April 2002 - LwZR 10/01 - OLG Celle
AG Dannenberg
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 26. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen
Richter Siebers und Gose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Februar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von 92.405,70 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Dannenberg vom 18. Februar 2000 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit Vertrag vom 26. Oktober 1977 verpachtete die Klägerin dem Beklagten verschiedene landwirtschaftliche Grundstücke zur Größe von 14.21.09 ha. In § 11 heißt es u.a.: "Gibt der Pächter seinen Betrieb an einen anderen mit der Vereinbarung ab, daß dieser in den Pachtvertrag eintreten soll, so hat er dies unverzüglich dem Verpächter mitzuteilen. Der Betriebsnachfolger tritt anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein, wenn nicht der Verpächter binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung gegenüber dem Pächter widerspricht."
Der Beklagte nutzte die Pachtflächen zumindest teilweise zur Milchwirtschaft. Diese gab er 1991/1992 auf und erhielt dafür eine Milchaufgabevergütung. Aus Anlaß der früheren Rückgabe von ca. 4 ha der Pachtfläche zahlte der Beklagte an die Klägerin 12.000 DM wegen der Aufgabe der Milchwirtschaft auf dieser Teilfläche.
Mit Wirkung zum 30. Juni 1997 übertrug der Beklagte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich der Pachtflächen auf seinen Sohn. Davon unterrichtete er die Klägerin im Herbst 1997.
Das Pachtverhältnis wurde durch Kündigung der Klägerin am 30. September 1998 beendet; die Klägerin erhielt die Pachtflächen zurück.
Mit der Behauptung, die gesamte Pachtfläche habe der Milchwirtschaft gedient, auf einem Hektar habe eine Milchquote von 6.000 kg geruht und die
Milchaufgabevergütung habe 1,60 DM/kg betragen, hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 98.662,08 DM nebst Zinsen beantragt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist überwiegend erfolgreich gewesen; das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 92.405,70 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht geht davon aus, daû der Pächter, der ohne Zustimmung des Verpächters die Milcherzeugung durch Beantragung und Erlangung der Milchaufgabevergütung aufgibt, wegen positiver Vertragsverletzung i.V.m. § 281 BGB a.F. zur Herausgabe der auf die Pachtflächen entfallenden Vergütung verpflichtet ist. Es nimmt - stillschweigend - an, daû diese Verpflichtung den Beklagten als ursprünglichen Pächter trifft. Den Anspruch der Klägerin hält es für nicht verjährt, weil in § 591 b Abs. 2 Satz 1 BGB der Verjährungsbeginn an die tatsächliche Rückgabe der Pachtsache geknüpft sei; der Pächterwechsel kraft Gesetzes (§ 593 a Satz 1 BGB) ändere daran nichts.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daû nämlich der Pächter, der ohne die erforderliche Zustimmung des Verpächters eine Milchaufgabevergütung beantragt und (bestandskräftig) erhalten hat, diese Vergütung nach § 281 BGB a.F. an den Verpächter auskehren muû, soweit die aufgegebene Milchreferenzmenge nach Beendigung des Pachtvertrags auf diesen übergegangen wäre (Senat, BGHZ 135, 284). Der Anspruch darauf, daû der Pächter seiner Verpflichtung zur Rückgabe der Pachtgrundstücke in dem Zustand, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäûen Bewirtschaftung entspricht (§§ 586 Abs. 1 Satz 3, 596 Abs. 1 BGB), nicht nachkommt (Senat, BGHZ aaO, 287; Senatsurteil vom 16. Juni 2000, LwZR 18/99, WM 2000, 1970, 1971 f). Ob der Verpächter vom Pächter wegen pflichtwidriger Beantragung der Milchaufgabevergütung Schadensersatz fordern könnte, ist unerheblich (Senat, BGHZ aaO, 289).
2. Ob das Berufungsgericht zu Recht davon ausgeht, daû nach der Betriebsübergabe nebst Übergabe zugepachteter landwirtschaftlicher Grundstükke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nach § 593 a BGB der Übergeber und nicht der Übernehmer zur Auskehr der Milchaufgabevergütung an den Verpächter verpflichtet ist, wenn er sie - wie hier - vor der Übergabe erhalten hat, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht übersieht nämlich, daû § 593 a BGB hier gar nicht anwendbar ist.

a) In der Vorschrift (eingefügt in das BGB durch das Gesetz zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985 [BGBl. I S. 2065]) wird der Grundsatz, daû zu einem Wechsel in der Person
des Pächters die Zustimmung des Verpächters notwendig ist, durchbrochen. Hat ein landwirtschaftlicher Betrieb Grundstücke zugepachtet, tritt der Übernehmer kraft Gesetzes in den Pachtvertrag anstelle des Übergebers ein, wenn die zugepachteten Grundstücke mit übergeben werden. Der Pächterwechsel vollzieht sich ohne Zustimmung des Verpächters. Dieser kann ihn auch nicht verhindern; ihm steht nach § 593 a Satz 3 BGB lediglich das Recht zur vorzeitigen Kündigung des Pachtverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu, wenn die ordnungsgemäûe Bewirtschaftung der Pachtsache durch den neuen Pächter nicht gewährleistet ist.

b) In dem Pachtvertrag können jedoch davon abweichende Vereinbarungen getroffen werden; § 593 a BGB ist nämlich abdingbar (MünchKommBGB /Voelskow, 3. Aufl., § 593 a Rdn. 6; Staudinger/Pikalo/von Jeinsen, [1995], § 593 a Rdn. 26; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 593 a Rdn. 1). Von dieser Möglichkeit haben die Parteien hier Gebrauch gemacht. In § 11 des Pachtvertrags haben sie die Wirksamkeit des Pächterwechsels durch Übergabe des Betriebs davon abhängig gemacht, daû der Verpächter nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Betriebsübergabe dagegen Widerspruch erhebt. Diese Regelung gilt nach ihrem Wortlaut für jeden Fall der Betriebsübergabe; die Übergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist nicht ausgenommen. Davon sind auch die Parteien ausgegangen, denn auf die Mitteilung des Beklagten über die Betriebsübergabe an seinen Sohn hat die Klägerin ihr Einverständnis damit erklärt.
Der Umstand, daû die vertragliche Regelung einige Jahre vor Inkrafttreten des § 593 a BGB vereinbart wurde, steht der Annahme, die Vorschrift sei abbedungen worden, nicht entgegen. Zwar bestimmt die Überleitungsvorschrift
zum Gesetz zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985, daû Pachtverhältnisse aufgrund von Verträgen, die - wie hier - vor dem 1. Juli 1986 geschlossen worden sind, sich von da an nach der neuen Fassung der §§ 581 bis 597 BGB richten (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Aber das bedeutet nicht, daû frühere vertragliche Vereinbarungen, die zulässigerweise von den neuen Vorschriften abweichen, ab deren Inkrafttreten unwirksam wurden; vielmehr haben sie dieselbe Wirkung wie unter der Geltung des neuen Rechts vereinbarte Abweichungen.
3. Findet § 593 a BGB keine Anwendung, läût sich die Frage, ob bei Beendigung des Pachtverhältnisses der ursprüngliche Pächter oder der Übernehmer für die Auskehr der (anteiligen) Milchaufgabevergütung haftet, nicht anhand einer Auslegung des § 593 a BGB, sondern nur anhand der Regelungen des Pachtvertrags beantworten. Ihn hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht ausgelegt. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten und auch nicht erforderlich sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (BGHZ 65, 107). Sie ergibt, daû sich der Anspruch der Klägerin nur gegen den Sohn des Beklagten richtet; der Beklagte ist nicht passivlegitimiert.
Nach der Regelung in § 11 des Pachtvertrags tritt der Betriebsnachfolger anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein, wenn nicht der Verpächter innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Hier hat die Klägerin der Übergabe des Betriebs an den Sohn des Beklagten und damit seinem Eintritt in den Pachtvertrag nicht widersprochen; sie hat sogar auf die Mitteilung des Beklagten hin ihr Einverständnis mit der Betriebsübergabe erklärt. Damit schied der Beklagte schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung als Pächter aus; sein Sohn wurde der neue und alleinige Vertragspartner der Klägerin. Nur er muûte
von da an alle Pflichten aus dem Pachtvertrag erfüllen. Wenn daneben auch der Beklagte wenigstens für solche Verbindlichkeiten haften sollte, die während seiner Pachtzeit begründet worden waren, hätte das in der Übergabeklausel zum Ausdruck kommen müssen. Die Formulierung "anstelle des Pächters" läût es jedenfalls nicht zu, irgendeine fortbestehende Haftung des Beklagten anzunehmen. Das entspricht auch der Interessenlage aller Beteiligten. Bei der - wie hier - Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge will sich der Übergeber üblicherweise auf sein "Altenteil" zurückziehen; die mit dem Betrieb zusammenhängenden wirtschaftlichen und rechtlichen Vorteile, aber auch Risiken und Verpflichtungen sollen auf den Übernehmer übergehen. Eine fortbestehende Haftung des Übergebers für bis zu seinem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten ist regelmäûig nicht gewollt. Das Interesse des Verpächters an der Beibehaltung eines ordnungsgemäû wirtschaftenden und solventen Pächters ist ausreichend gewahrt, wenn - wie hier - die Wirksamkeit der Übergabe - ähnlich wie bei der befreienden Schuldübernahme nach §§ 414 ff BGB - von seinem Willen abhängt. Er hat dann nämlich die Möglichkeit, den Pächterwechsel zu verhindern. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, daû die Klägerin den Beklagten durch ihr Einverständnis mit der Betriebsübergabe auch aus der Haftung für Verbindlichkeiten, die vor der Übergabe begründet worden waren, entlassen hat. Für diese Auslegung spricht überdies der Umstand, daû die Klägerin beim Erhalt der Mitteilung des Beklagten von der Betriebsübergabe wuûte, daû er 1991/1992 seine gesamte Milchreferenzmenge freigesetzt und die Milchaufgabevergütung erhalten hatte; denn ca. 1 1/2 Jahre vorher hatten sich die Parteien über die Zahlung eines Teils der Vergütung an die Klägerin geeinigt. Wenn sie nach der Betriebsübergabe vom Beklagten einen weiteren Teil der Vergütung hätte ver-
langen wollen, dann hätte nichts näher gelegen, als das mit ihrer Zustimmung zu verbinden.
4. Nach alledem ist die Klage unbegründet. Deswegen ist die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils auch insoweit zurückzuweisen, als das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung verurteilt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Lemke
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzei
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published on 16/06/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 18/99 Verkündet am: 16. Juni 2000 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.

(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben.

(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.

(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.

(5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.

(2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.