Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2002 - LwZR 10/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Dannenberg vom 18. Februar 2000 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 26. Oktober 1977 verpachtete die Klägerin dem Beklagten verschiedene landwirtschaftliche Grundstücke zur Größe von 14.21.09 ha. In § 11 heißt es u.a.: "Gibt der Pächter seinen Betrieb an einen anderen mit der Vereinbarung ab, daß dieser in den Pachtvertrag eintreten soll, so hat er dies unverzüglich dem Verpächter mitzuteilen. Der Betriebsnachfolger tritt anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein, wenn nicht der Verpächter binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung gegenüber dem Pächter widerspricht."
Der Beklagte nutzte die Pachtflächen zumindest teilweise zur Milchwirtschaft. Diese gab er 1991/1992 auf und erhielt dafür eine Milchaufgabevergütung. Aus Anlaß der früheren Rückgabe von ca. 4 ha der Pachtfläche zahlte der Beklagte an die Klägerin 12.000 DM wegen der Aufgabe der Milchwirtschaft auf dieser Teilfläche.
Mit Wirkung zum 30. Juni 1997 übertrug der Beklagte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich der Pachtflächen auf seinen Sohn. Davon unterrichtete er die Klägerin im Herbst 1997.
Das Pachtverhältnis wurde durch Kündigung der Klägerin am 30. September 1998 beendet; die Klägerin erhielt die Pachtflächen zurück.
Mit der Behauptung, die gesamte Pachtfläche habe der Milchwirtschaft gedient, auf einem Hektar habe eine Milchquote von 6.000 kg geruht und die
Milchaufgabevergütung habe 1,60 DM/kg betragen, hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 98.662,08 DM nebst Zinsen beantragt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist überwiegend erfolgreich gewesen; das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 92.405,70 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daû der Pächter, der ohne Zustimmung des Verpächters die Milcherzeugung durch Beantragung und Erlangung der Milchaufgabevergütung aufgibt, wegen positiver Vertragsverletzung i.V.m. § 281 BGB a.F. zur Herausgabe der auf die Pachtflächen entfallenden Vergütung verpflichtet ist. Es nimmt - stillschweigend - an, daû diese Verpflichtung den Beklagten als ursprünglichen Pächter trifft. Den Anspruch der Klägerin hält es für nicht verjährt, weil in § 591 b Abs. 2 Satz 1 BGB der Verjährungsbeginn an die tatsächliche Rückgabe der Pachtsache geknüpft sei; der Pächterwechsel kraft Gesetzes (§ 593 a Satz 1 BGB) ändere daran nichts.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daû nämlich der Pächter, der ohne die erforderliche Zustimmung des Verpächters eine Milchaufgabevergütung beantragt und (bestandskräftig) erhalten hat, diese Vergütung nach § 281 BGB a.F. an den Verpächter auskehren muû, soweit die aufgegebene Milchreferenzmenge nach Beendigung des Pachtvertrags auf diesen übergegangen wäre (Senat, BGHZ 135, 284). Der Anspruch darauf, daû der Pächter seiner Verpflichtung zur Rückgabe der Pachtgrundstücke in dem Zustand, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäûen Bewirtschaftung entspricht (§§ 586 Abs. 1 Satz 3, 596 Abs. 1 BGB), nicht nachkommt (Senat, BGHZ aaO, 287; Senatsurteil vom 16. Juni 2000, LwZR 18/99, WM 2000, 1970, 1971 f). Ob der Verpächter vom Pächter wegen pflichtwidriger Beantragung der Milchaufgabevergütung Schadensersatz fordern könnte, ist unerheblich (Senat, BGHZ aaO, 289).
2. Ob das Berufungsgericht zu Recht davon ausgeht, daû nach der Betriebsübergabe nebst Übergabe zugepachteter landwirtschaftlicher Grundstükke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nach § 593 a BGB der Übergeber und nicht der Übernehmer zur Auskehr der Milchaufgabevergütung an den Verpächter verpflichtet ist, wenn er sie - wie hier - vor der Übergabe erhalten hat, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht übersieht nämlich, daû § 593 a BGB hier gar nicht anwendbar ist.
a) In der Vorschrift (eingefügt in das BGB durch das Gesetz zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985 [BGBl. I S. 2065]) wird der Grundsatz, daû zu einem Wechsel in der Person
des Pächters die Zustimmung des Verpächters notwendig ist, durchbrochen. Hat ein landwirtschaftlicher Betrieb Grundstücke zugepachtet, tritt der Übernehmer kraft Gesetzes in den Pachtvertrag anstelle des Übergebers ein, wenn die zugepachteten Grundstücke mit übergeben werden. Der Pächterwechsel vollzieht sich ohne Zustimmung des Verpächters. Dieser kann ihn auch nicht verhindern; ihm steht nach § 593 a Satz 3 BGB lediglich das Recht zur vorzeitigen Kündigung des Pachtverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu, wenn die ordnungsgemäûe Bewirtschaftung der Pachtsache durch den neuen Pächter nicht gewährleistet ist.
b) In dem Pachtvertrag können jedoch davon abweichende Vereinbarungen getroffen werden; § 593 a BGB ist nämlich abdingbar (MünchKommBGB /Voelskow, 3. Aufl., § 593 a Rdn. 6; Staudinger/Pikalo/von Jeinsen, [1995], § 593 a Rdn. 26; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 593 a Rdn. 1). Von dieser Möglichkeit haben die Parteien hier Gebrauch gemacht. In § 11 des Pachtvertrags haben sie die Wirksamkeit des Pächterwechsels durch Übergabe des Betriebs davon abhängig gemacht, daû der Verpächter nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Betriebsübergabe dagegen Widerspruch erhebt. Diese Regelung gilt nach ihrem Wortlaut für jeden Fall der Betriebsübergabe; die Übergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist nicht ausgenommen. Davon sind auch die Parteien ausgegangen, denn auf die Mitteilung des Beklagten über die Betriebsübergabe an seinen Sohn hat die Klägerin ihr Einverständnis damit erklärt.
Der Umstand, daû die vertragliche Regelung einige Jahre vor Inkrafttreten des § 593 a BGB vereinbart wurde, steht der Annahme, die Vorschrift sei abbedungen worden, nicht entgegen. Zwar bestimmt die Überleitungsvorschrift
zum Gesetz zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November 1985, daû Pachtverhältnisse aufgrund von Verträgen, die - wie hier - vor dem 1. Juli 1986 geschlossen worden sind, sich von da an nach der neuen Fassung der §§ 581 bis 597 BGB richten (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Aber das bedeutet nicht, daû frühere vertragliche Vereinbarungen, die zulässigerweise von den neuen Vorschriften abweichen, ab deren Inkrafttreten unwirksam wurden; vielmehr haben sie dieselbe Wirkung wie unter der Geltung des neuen Rechts vereinbarte Abweichungen.
3. Findet § 593 a BGB keine Anwendung, läût sich die Frage, ob bei Beendigung des Pachtverhältnisses der ursprüngliche Pächter oder der Übernehmer für die Auskehr der (anteiligen) Milchaufgabevergütung haftet, nicht anhand einer Auslegung des § 593 a BGB, sondern nur anhand der Regelungen des Pachtvertrags beantworten. Ihn hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht ausgelegt. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten und auch nicht erforderlich sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (BGHZ 65, 107). Sie ergibt, daû sich der Anspruch der Klägerin nur gegen den Sohn des Beklagten richtet; der Beklagte ist nicht passivlegitimiert.
Nach der Regelung in § 11 des Pachtvertrags tritt der Betriebsnachfolger anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein, wenn nicht der Verpächter innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Hier hat die Klägerin der Übergabe des Betriebs an den Sohn des Beklagten und damit seinem Eintritt in den Pachtvertrag nicht widersprochen; sie hat sogar auf die Mitteilung des Beklagten hin ihr Einverständnis mit der Betriebsübergabe erklärt. Damit schied der Beklagte schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung als Pächter aus; sein Sohn wurde der neue und alleinige Vertragspartner der Klägerin. Nur er muûte
von da an alle Pflichten aus dem Pachtvertrag erfüllen. Wenn daneben auch der Beklagte wenigstens für solche Verbindlichkeiten haften sollte, die während seiner Pachtzeit begründet worden waren, hätte das in der Übergabeklausel zum Ausdruck kommen müssen. Die Formulierung "anstelle des Pächters" läût es jedenfalls nicht zu, irgendeine fortbestehende Haftung des Beklagten anzunehmen. Das entspricht auch der Interessenlage aller Beteiligten. Bei der - wie hier - Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge will sich der Übergeber üblicherweise auf sein "Altenteil" zurückziehen; die mit dem Betrieb zusammenhängenden wirtschaftlichen und rechtlichen Vorteile, aber auch Risiken und Verpflichtungen sollen auf den Übernehmer übergehen. Eine fortbestehende Haftung des Übergebers für bis zu seinem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten ist regelmäûig nicht gewollt. Das Interesse des Verpächters an der Beibehaltung eines ordnungsgemäû wirtschaftenden und solventen Pächters ist ausreichend gewahrt, wenn - wie hier - die Wirksamkeit der Übergabe - ähnlich wie bei der befreienden Schuldübernahme nach §§ 414 ff BGB - von seinem Willen abhängt. Er hat dann nämlich die Möglichkeit, den Pächterwechsel zu verhindern. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, daû die Klägerin den Beklagten durch ihr Einverständnis mit der Betriebsübergabe auch aus der Haftung für Verbindlichkeiten, die vor der Übergabe begründet worden waren, entlassen hat. Für diese Auslegung spricht überdies der Umstand, daû die Klägerin beim Erhalt der Mitteilung des Beklagten von der Betriebsübergabe wuûte, daû er 1991/1992 seine gesamte Milchreferenzmenge freigesetzt und die Milchaufgabevergütung erhalten hatte; denn ca. 1 1/2 Jahre vorher hatten sich die Parteien über die Zahlung eines Teils der Vergütung an die Klägerin geeinigt. Wenn sie nach der Betriebsübergabe vom Beklagten einen weiteren Teil der Vergütung hätte ver-
langen wollen, dann hätte nichts näher gelegen, als das mit ihrer Zustimmung zu verbinden.
4. Nach alledem ist die Klage unbegründet. Deswegen ist die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils auch insoweit zurückzuweisen, als das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung verurteilt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Lemke
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(1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.
(2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben.
(3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.
(4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.
(5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.
(2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Alleinerbin der L. P. , die mit Vertrag vom 4. Juli 1978 der Beklagten eine Grünlandfläche von 7,7 ha verpachtet hatte. Das Pachtverhältnis lief mit dem 10. November 1992 aus, die Pachtfläche wurde danach an die Klägerin zurückgegeben.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 1991 wurde der Beklagten eine Vergütung von 230.245,50 DM für die Aufgabe einer Milchreferenzmenge von 153.497 kg zugesprochen. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und erhob gegen den ablehnenden Bescheid Klage, die abgewiesen wurde. Ihre Berufung nahm sie nach Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Februar 1998 zurück.
Die Klägerin behauptet, erst anläßlich ihres nach Rückgabe der Pachtflächen gestellten Antrags auf Bescheinigung der auf der Gründlandfläche ruhenden Milchreferenzmenge habe sie am 27. November 1992 erfahren, daß die Beklagte antragsgemäß ohne ihre (der Klägerin) Beteiligung für die Aufgabe der Milcherzeugung eine Vergütung erhalten habe und die Referenzmenge zum 30. Oktober 1991 freigesetzt worden sei.
Mit der am 11. Juni 1998 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenen und am 24. Juni 1998 zugestellten Klage hat sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 230.245,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht nach der Rechtsprechung des Senats dem Grunde nach einen Anspruch der Klägerin auf Auskehrung der Milchaufgabevergütung (§ 281 BGB). Zwar verjähre dieser Anspruch nach § 591 b BGB innerhalb von sechs Monaten. Diese Verjährungsfrist sei durch das Verwaltungsverfahren weder unterbrochen (§ 220 BGB) noch gehemmt (§ 202 BGB) worden. Sie habe aber entsprechend den vom Bundesgerichtshof zur Verjährung von Amtshaftungsansprüchen entwickelten Grundsätzen (NJW 1993, 2303 ff) erst mit Aufklärung der Klägerin über die "geänderte" Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Februar 1998 zu laufen begonnen, weil ihr bis dahin eine zivilrechtliche Klage nicht zumutbar gewesen sei. Sie habe vielmehr bis dahin die aussichtsreiche Möglichkeit gehabt, über das Verwaltungsverfahren eine anderweitige Kompensation zu erlangen.II.
Diese Ausführungen halten der Revision nicht stand, der Klageanspruch ist verjährt, die Beklagte kann die Leistung verweigern (§ 591 b Abs. 1; § 222 Abs. 1 BGB).
Der Anspruch der Klägerin auf Auskehr der sog. Milchaufgabevergütung verjährt - was auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht (mehr) bezweifelt - nach § 591 b BGB (BGHZ 135, 284, 289 ff). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verpächter die Sache zurückerhält (§ 591 b
Abs. 2 Satz 1 BGB) und zwar unabhängig davon, ob er Kenntnis von seinem Anspruch hat oder nicht (vgl. auch BGZ, aaO, S. 291). Im übrigen kannte die Klägerin hier die Grundlage ihres Anspruchs, denn sie erfuhr - wie sie selbst vorträgt - am 27. November 1992 nach Rückgabe der Sache anläßlich ihres Antrags auf Bescheinigung des Referenzmengenübergangs (vgl. auch dazu BGHZ, aaO, S. 292) die Tatsache, daß die Beklagte ohne ihre (der Klägerin) Zustimmung eine Milchaufgabevergütung beantragt und erhalten hatte.
Soweit das Berufungsgericht einen späteren Verjährungsbeginn annehmen und dazu die zu § 852 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze aus der Rechtsprechung des III. Zivilsenats (Urt. v. 6. Mai 1993, III ZR 2/92, NJW 1993, 2303, 2304 ff) auf den vorliegenden Fall analog anwenden will, fehlt es dazu an allen Voraussetzungen. § 591 b Abs. 2 Satz 1 BGB knüpft den Verjährungsbeginn unmißverständlich an die Rückgabe der Sache und verfolgt das Ziel, möglichst rasch eine abschließende Klärung der entsprechenden Ansprüche herbeizuführen (BGHZ, aaO, S. 291). Diese Vorschrift stellt bewußt und insoweit anders als § 852 Abs. 1 BGB weder auf die Kenntnis eines Schadens noch auf die von der Person des Ersatzpflichtigen ab. Es kann deshalb auch nicht darauf ankommen, ob der Verpächter von einem Ersatzanspruch Kenntnis hatte oder ihn hätte erkennen müssen. Genausowenig kann demnach entscheidend sein, ob der Klägerin die Verfolgung ihres zivilrechtlichen Anspruchs zumutbar war. Es fehlt damit am entscheidenden Anknüpfungspunkt, um die zu § 852 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen entwickelten Grundsätze analog auf den vorliegenden Fall auszudehnen. Jede Analogie setzt voraus, daß der zu entscheidende Sachverhalt dem gesetzlich geregelten Sachverhalt rechtsähnlich ist (vgl. z.B. Enneccerus /
Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, S. 339; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., S. 80). Daran fehlt es.
Davon abgesehen betreffen die Überlegungen des III. Zivilsenats (aaO) allein das Verhältnis von Amtshaftungsklage und Anfechtungsklage. Beide Klagen hat der Betroffene gegen die öffentliche Hand zu richten. Es ist deshalb konsequent, eine Verjährung des Amtshaftungsanspruchs nicht beginnen zu lassen, solange der Betroffene über ein aussichtsreiches verwaltungsgerichtliches Verfahren versucht, die aus einem rechtswidrigen Bescheid herrührenden Schadensfolgen mit einiger Aussicht auf Erfolg zu beseitigen. Dies hat in vielen Fällen zunächst etwas mit dem Vorrang des Primärrechtsschutzes vor dem Sekundärrechtsschutz zu tun (vgl. BGH, aaO, S. 2305), im übrigen aber mit der Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen sowie der Zumutbarkeit einer mit Erfolgsaussicht zu erhebenden Klage und mit § 839 Abs. 3 BGB. Im vorliegenden Fall liegt das im Ansatz ganz anders. Der Anspruch auf Auskehr der Milchaufgabevergütung richtet sich gegen den Pächter und beruht darauf, daß dieser seiner Rückgabeverpflichtung unter Erhaltung der Referenzmenge nicht nachkommt, was wiederum nur von der Bestandskraft des entsprechenden Bescheids nicht aber von dessen Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit abhängt (BGHZ 135, 284, 286 ff).
Darüber hinaus setzt die Rechtsprechung des III. Zivilsenats voraus, daß die verwaltungsgerichtliche Rechtsverfolgung des Betroffenen aussichtsreich war (BGH, aaO, S. 2305). Die Anfechtungsklage der Klägerin war aber von Anfang an aussichtslos, weil sie als Verpächterin im Milchaufgabevergütungsverfahren an dem Rechtsverhältnis zwischen der Pächterin und dem Bundesamt nicht beteiligt ist, insoweit bei laufendem Pachtvertrag in bezug auf
die Referenzmenge keine Rechtsposition innehat und deshalb auch nicht widerspruchsbefugt ist (BVerwGE 104, 289, 292; 105, 354, 361). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit seine Rechtsprechung auch nicht geändert. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof die Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 1998 nicht auf eine geänderte Rechtsprechung, sondern schlicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, die bei zutreffender rechtlicher Beurteilung aus § 42 Abs. 2 VwGO folgt. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob auch bei der Stücklandpacht für den Antrag auf Milchaufgabevergütung eine Zustimmung des Verpächters erforderlich war oder nicht. Diese Frage mag umstritten gewesen sein (vgl. auch Senatsurt. BGHZ 135, 284, 286), hat aber nichts mit der Klagebefugnis der Klägerin gegen den Bescheid vom 4. Oktober 1991 zu tun. Auch bei einer notwendigen Einwilligung des Verpächters zum Antrag auf eine Milchaufgabevergütung (im Falle der Betriebspacht) verneint nämlich das Bundesverwaltungsgericht eine Widerspruch- und damit eine Klagebefugnis des Verpächters gegen den ohne s eine Einwilligung ergangenen Vergütungsbescheid (BVerwGE 105, 354).
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die sechsmonatige Verjährungsfrist weder unterbrochen noch gehemmt war. Der vorliegende Anspruch war nicht vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen (§ 220 Abs. 1 BGB), und die Beklagte war wegen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch nicht vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt (§ 202 Abs. 1 BGB).
Der Verjährungseinrede kann die Klägerin auch nicht den Treuwidrigkeitseinwand (§ 242 BGB) entgegenhalten. Daß die Beklagte vertragswidrig
ohne Zustimmung der Klägerin eine Milchaufgabevergütung beantragt hat, gehört zum Tatbestand des Anspruchs auf Erlösauskehr. Die Beklagte war nicht verpflichtet, auf den Ablauf der Verjährung hinzuweisen. Im übrigen ist unstreitig , daß die Klägerin schon am 27. November 1992 von der Festsetzung einer Milchaufgabevergütung erfahren hat. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen, unter denen die Verjährungseinrede eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., vor § 194 Rdn. 10-17), liegen nicht vor. Die Verjährung ist eingetreten, weil die anwaltschaftlich vertretene Klägerin nicht sofort den sichersten Weg einer zivilrechtlichen Klage gegen die Beklagte eingeschlagen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Vogt Krüger
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
