vorgehend
Landgericht Osnabrück, 3 O 1024/04, 17.08.2005
Oberlandesgericht Oldenburg, 4 U 104/05, 22.03.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 96/06
Verkündet am:
17. Juli 2008
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Übereignung einer Sachgesamtheit durch Besitzkonstitut ist die Bezugnahme
auf ein Inventarverzeichnis zur Konkretisierung der betroffenen Gegen-stände grundsätzlich
ausreichend. Das Inventarverzeichnis braucht mit der sonstigen Vertragsurkunde
nicht körperlich verbunden zu werden; es genügt, wenn die Parteien darauf
Bezug nehmen.
Begehrt der Sicherungsnehmer im Wege der Teilklage von dem Insolvenzverwalter
Auskehr des bei der Versteigerung des Sicherungsguts erzielten Verwertungserlöses
, hat er zur Substantiierung der Klageforderung die im Einzelnen veräußerten
Gegenstände und den darauf jeweils entfallenden Verwertungserlös zu bezeichnen.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 17. August 2005 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. Mai 2001 über das Vermögen der E. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Die Klägerin, eine Schwester des Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters der Schuldnerin, bestellte am 7. Dezember 2000 an einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück zu Gunsten der V. bank AG in H. (fortan: Bank) eine Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM (511.291,88 €). Mit Hilfe dieser Grundschuld wurden mehrere von der Bank der Schuldnerin gewährte Darlehen gesichert. Am gleichen Tag traf die Klägerin zur Sicherung ihrer eigenen Rückgriffsansprüche mit der Schuldnerin u.a. folgende Vereinbarung: "Zur Sicherung … übereignet der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer den gesamten Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätebestand sowie sonstiges Inventar gemäß Inventarverzeichnis des Sicherungsgebers".
2
Im März 2001 zahlte die Klägerin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück 1.000.000 DM an die Bank. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens versteigerte der Beklagte im Juni 2001 das gesamte bewegliche Vermögen der Schuldnerin.
3
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten unter Berufung auf ein ihr zustehendes Absonderungsrecht Auskehrung des Versteigerungserlöses in Höhe eines Teilbetrages von 100.000 € nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage - abgesehen von einer Zinsforderung - stattgegeben. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision des Beklagten hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Oberlandesgericht Das hat ausgeführt, zur Identifizierung der sicherungsübereigneten Gegenstände genüge bei Sachgesamtheiten die Verwendung der so genannten "All-Formel", wenn sämtliche Gegenstände des Sicherungsgebers übereignet werden sollten. Da es sich vorliegend nicht um eine Teilmenge aus einer Sachgesamtheit handele, sei eine weitere Konkretisierung entbehrlich. Auch bedürfe es keines Rückgriffs auf außerhalb der Urkunde liegende Unterlagen, weil alle Sachen zur Sicherung übereignet worden seien. Es könne in Übereinstimmung mit der Auslegung des Landgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass der Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätebestand sowie sonstiges Inventar nur gemäß einem Inventarverzeichnis der Schuldnerin habe übereignet werden sollen. Im Übrigen liege eine ergänzende Bezugnahme der Parteien auf das Inventarverzeichnis vor, welches entsprechend den Feststellungen des Landgerichts in der Finanzbuchhaltung der Schuldnerin geführt worden sei.

II.


6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die von der Klägerin erhobene Teilklage ist unzulässig, weil sie der notwendigen Substantiierung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entbehrt.
7
1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ergeben sich unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft sowie der Verjährung. Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung, ist die Klage unzulässig (BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urt. v. 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347; v. 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88, NJW 1990, 2068, 2069; v. 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZIP 2007, 79, 80).
8
Die danach notwendige Konkretisierung hat die Klägerin versäumt, weil sie einen Teilbetrag von 100.000 € einer sich aus einer Vielzahl von Einzelforderungen zusammensetzenden Gesamtforderung von 511.291,88 € einklagt, aber offen lässt, welche der Einzelforderungen den Gegenstand der Teilklage bilden. Sie hat lediglich dargelegt, der bei Versteigerung des beweglichen Anlagevermögens der Schuldnerin erzielte Erlös übersteige die Gesamtforderung der Klägerin zuzüglich Nebenkosten. Daraus geht nicht hervor, in Bezug auf welche Gegenstände welcher Erlös ausgekehrt werden soll.
9
2. Die Aufteilung der Klagesumme auf einzelne Positionen wäre dann nicht erforderlich, wenn es sich hierbei nur um unselbständige Rechnungsposten handelte (BGH, Urt. v. 13. März 2003 - VII ZR 418/01, NJW-RR 2003, 1075, 1076; Urt. v. 24. Januar 2008 - VII ZR 43/07, NJW 2008, 1741, 1742 Rn. 5).
10
Die überwiegende Auffassung im Schrifttum sieht den Verwertungserlös als Surrogat des Absonderungsgutes an, an dem sich das Absonderungsrecht, solange der Erlös unterscheidbar vorhanden ist, fortsetzt (HKInsO /Landfermann, 4. Aufl. § 170 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. § 170 Rn. 38; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 170 Rn. 9; vgl. aber auch MünchKomm-InsO/Ganter, aaO vor §§ 49-52 Rn. 67 a). Wird Sicherungsgut als Teil einer Sachgesamtheit für einen Gesamtpreis veräußert, bestimmt sich der darauf entfallende Verwertungserlös nach dem Anteil, den der Sicherungsgegenstand an der Sachgesamtheit ausmacht (HK-InsO/Landfermann, aaO § 170 Rn. 10; Kübler/Prütting/Kemper, InsO § 170 Rn. 3; Uhlenbruck, aaO § 170 Rn. 9). Soweit § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO davon abweichend als Spezialfall des Ersatzabsonderungsrechts interpretiert wird (Ganter/Bitter ZIP 2005, 93, 98), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die Rechtsstellung des Absonderungsberechtigten einer dinglichen Surrogation gleichkommt (vgl. Ganter /Bitter, aaO, S. 99 li. Sp. unten). Beziehen sich die Erlösanteile folglich auf bestimmte Gegenstände, bilden die damit korrespondierenden Zahlungsansprüche keine bloß unselbständigen Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs.
11
Die genaue Angabe der verwerteten Gegenstände und des darauf entfallenden Erlöses ist der Klägerin zumutbar; denn der Insolvenzverwalter hat über das Ergebnis seiner Verwertung Rechnung zu legen. Dazu gehören insbesondere Angaben, welche Sicherungsgegenstände im Einzelnen veräußert worden sind und zu welchem Preis (Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch 3. Aufl. § 90 Rn. 610 f). Zur Spezifizierung des Anspruchs müssen daher der Klageforderung der Erlös einzelner, vom Sicherungsübereignungsvertrag erfasster versteigerter Gegenstände gegenübergestellt werden.
12
3. Vor einer solchen Klarstellung hätte das Berufungsgericht ein Sachurteil nicht erlassen dürfen. Derartige Mängel sind in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen, da sie sich auf die unverrückbaren Grundlagen des Verfahrens überhaupt beziehen und das Verfahren als Ganzes unzulässig machen. Der Mangel der notwendigen Bestimmtheit des Klagebegehrens ist deshalb auch ohne entsprechende Rüge in der Revisionsinstanz zu beachten (BGHZ 11, 192, 194; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989 aaO).

III.


13
Berufungsurteil Das ist daher im angefochtenen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
14
Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung gibt der Klägerin Gelegenheit , die Klageforderung in der gebotenen Weise zu konkretisieren. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht dann in die Prüfung einzutreten, ob der auf § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO gestützte Zahlungsanspruch der Klägerin begründet ist. An Hand der bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob die zwischen der Klägerin und der Schuldnerin vereinbarte Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB) wirksam ist, ob insbesondere die zu übereignenden Gegenstände hinreichend konkretisiert sind und der Klägerin deswegen ein Absonderungsrecht zusteht. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
15
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Parteien hätten den Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätebestand sowie sonstiges Inventar nicht nur nach Maßgabe des Inventarverzeichnisses des Sicherungsgebers, sondern schlechthin übereignen wollen. Diese Auslegung löst sich von dem Wortlaut der Parteivereinbarung (vgl. BGHZ 124, 39, 44 f; BGH, Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, NJW 1998, 2966) und findet in den Feststellungen des Landgerichts, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat, keine Stütze. Der Erstrichter hat den Sicherungsübereignungsvertrag dahin verstanden, dass die Klägerin sämtliche Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und sämtliches Inventar der Schuldnerin entsprechend dem Inhalt eines bei der Schuldnerin geführten Inventarverzeichnisses erwerben sollte. Das steht im Einklang mit dem Vortrag der Klägerin und des Beklagten in den Tatsacheninstanzen. Daraus ergibt sich, dass über das Inventarverzeichnis hinaus keine weiteren Gegenstände übereignet werden sollten.
16
2. Die Bezugnahme auf das im Vertrag genannte Inventarverzeichnis ist grundsätzlich geeignet, die von der Sicherungsübereignung betroffenen Gegenstände zu konkretisieren. Allerdings fehlt es an hinreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt dieses Verzeichnisses.
17
a) Die Einigung über eine Sicherungsübereignung genügt bei einer Bezugnahme auf ein Verzeichnis dem Bestimmtheitsgebot, wenn das Verzeichnis bei Abschluss der Vereinbarung tatsächlich vorgelegen hat und Bestandteil des Vertrages geworden ist (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1978 - VIII ZR 288/77, WM 1979, 300, 301; Urt. v. 11. Mai 1995 - IX ZR 170/94, WM 1995, 1394, 1396; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO § 95 Rn. 40 a. E.; Soergel/ Henssler, BGB 13. Aufl. § 930 Rn 34). Die zur Sicherheit übereigneten Gegenstände müssen nicht notwendig in der über die Sicherungsübereignung aufgenommenen Vertragsurkunde selbst genügend bestimmt bezeichnet sein; denn Einigung und Übergabe können auch formlos erfolgen. Der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung über die Sicherungsübereignung kann daher durch weitere mündliche Vereinbarungen und sogar stillschweigend ergänzt werden (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1956 - IV ZR 71/56, WM 1956, 1467, 1468 f; v. 8. Februar 1961 - VIII ZR 20/60, WM 1961, 431, 433; Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung 8. Aufl. Rn. 554 (S. 473). Entscheidend ist, dass sich die Vertragspartner bewusst und erkennbar - gegebenenfalls auch außerhalb des schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrages - über Merkmale einigen, auf Grund deren die übereigneten Sachen eindeutig festzustellen sind (BGH, Urt. v. 21. November 1983 - VIII ZR 191/82, WM 1983, 1409, 1410 unter II 1 c cc).
18
Ein im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung existierendes Verzeichnis, auf das in dem Vertrag Bezug genommen wird, ist keine außervertragliche Erkenntnisquelle. Die Liste braucht mit der sonstigen Vertragsurkunde nicht körperlich verbunden zu werden, wenn sich die Parteien nur über die Sicherungsübereignung der dort aufgeführten Sachen einig sind (Ganter in Schimansky/ Bunte/Lwowski, aaO § 95 Rn. 40). Da selbst mündliche und stillschweigende Ergänzungen die Bestimmtheit gewährleisten können, muss dies erst recht für mit der Urkunde nicht körperlich verbundene Listen gelten, auf die der Sicherungsübereignungsvertrag verweist, und über deren Einbeziehung zwischen den Parteien Einigkeit besteht. Folgerichtig hat es der Bundesgerichtshof für die Bestimmtheit ausreichen lassen, wenn der Sicherungsübereignungsvertrag auf Hefte über die Inventur verweist, welche zum Bestandteil des Vertrages erklärt worden waren (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1978 aaO unter II 1).
19
Die b) Inventarliste muss ihrerseits die Gegenstände hinreichend bestimmt bezeichnen. Die Verweisung auf eine dem Vertrag als Anlage beigefügte Inventur, welche das Sicherungsgut lediglich nach Gewicht und Gattung ("Bleche" , "Formstahl", "Rohre") beschreibt und daneben nur die Angabe des Lagerhalters sowie einer Order-Nummer enthält, die ohne den Rückgriff auf Geschäftsbücher keinen Aussagegehalt besitzt, genügt nicht zur Spezifizierung (BGH, Urt. v. 18. April 1991 - IX ZR 149/90, NJW 1991, 2144, 2146 unter III. 1. a bb; Gehrlein MDR 2001, 911, 912).

20
c) Gemäß den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist für die Vereinbarung vom 7. Dezember 2000 kein spezielles Inventarverzeichnis angefertigt und der Vertragsurkunde beigefügt worden. Danach haben die Parteien bei Vertragsschluss mit der Bezeichnung "Inventarverzeichnis des Sicherungsgebers" übereinstimmend in der Finanzbuchhaltung der Schuldnerin durch Anlegen besonderer Hefte geführte Listen gemeint. Durch die vertragliche Bezugnahme wird auch ein tatsächlich vorhandenes, in der Finanzbuchhaltung des Sicherungsgebers geführtes Verzeichnis Bestandteil der Einigung. Aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Annahme des Landgerichts, es sei „kein Problem“ gewesen, daraus den "Bestand an Fahrzeugen usw." zum 7. Dezember 2000 zu ermitteln, ergibt sich aber nicht, ob die betreffenden Listen das gesamte Sicherungsgut umfassen und den vorstehend unter b) genannten Anforderungen genügen. Das Berufungsge- richt hat schließlich nicht geklärt, ob diese Listen inhaltlich mit den von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Februar 2005 vorgelegten Bestandsverzeichnissen übereinstimmten.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Fischer
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 17.08.2005 - 3 O 1024/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.03.2006 - 4 U 104/05 -

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Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 193/05 Verkündet am:
9. Oktober 2006
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
§ 93 InsO ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters.
Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des § 93 InsO die
persönliche Haftung eines Gesellschafters geltend macht, in treuhänderischer
Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen
Gesellschaftsgläubiger tätig.
Nimmt der Insolvenzverwalter einen nachträglich der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts beigetretenen Gesellschafter wegen einer Vielzahl von Gesellschaftsverbindlichkeiten
in Anspruch, so hat er die einzelnen Verbindlichkeiten
nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund darzulegen, weil der Gesellschafter
für Neuverbindlichkeiten uneingeschränkt, aber nur für solche
Altverbindlichkeiten haftet, die er kannte oder die für ihn erkennbar waren
(vgl. Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82).
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05 - OLG Bremen
LG Bremen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. Mai 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 11. Januar 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Malereibetriebes H. GbR (im folgenden GbR). Der Beklagte ist der GbR nach dem Tod des Gesellschafters M. durch mit den verbliebenen Gesellschaftern R. H. und Ha. B. vereinbarten Gesellschaftsvertrag vom 7. Juli 1999 mit Wirkung zum 1. August 1999 beigetreten. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Verbindlichkeiten der GbR belaufen sich auf 297.702,57 DM.
2
Mit der Teilklage nimmt der Kläger, gestützt auf § 93 InsO, den Beklagten als Gesellschafter der GbR auf Zahlung in Höhe von 50.000,00 € in Anspruch. Er hat dabei darauf verzichtet, die einzelnen Gläubigerforderungen näher darzulegen oder zu bestimmen, wie sie auf die Teilklageforderung verteilt werden sollen; er ist der Ansicht, in Höhe der geltend gemachten Forderung bestehe eine pauschale Ausfallhaftung. Das Landgericht hat die Klage mangels hinreichender Substantiierung als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
4
I. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der Kläger gemäß § 93 InsO berechtigt, Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen den Beklagten als Gesellschafter geltend zu machen. Forderungen in Höhe von insgesamt 297.702,57 DM seien infolge der Eintragung in die Insolvenztabelle gemäß § 178 Abs. 3 InsO auch mit Wirkung gegen den Beklagten rechtskräftig festgestellt. Einer näheren Darlegung der Gesellschaftsverbindlichkeiten bedürfe es nicht, weil der Insolvenzverwalter einen nach Abschluss des Verfahrens verbleibenden Überschuss gemäß § 199 Satz 2 InsO an die Gesellschafter auszukehren habe. Eine Substantiierung nach Schuldgrund und Entstehungs- zeitpunkt sei auch aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht geboten, weil der Gesellschafter für sämtliche Verbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft einzustehen habe.
5
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.
6
Mit Recht rügt die Revision, dass die von dem Kläger erhobene Teilklage der notwendigen Substantiierung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entbehrt.
7
1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, ist es unabdingbar genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Anderenfalls ergeben sich unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft sowie der Verjährung. Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung, ist die Klage unzulässig (BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88, NJW 1990, 2068 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 253 Rdn. 15).
8
2. Die danach notwendige Konkretisierung hat der Kläger versäumt, weil er einen Teilbetrag einer sich aus einer Vielzahl von Einzelforderungen zusammensetzenden Gesamtforderung einklagt, aber offen lässt, welche der Einzelforderungen den Gegenstand der Teilklage bilden.
9
a) Verfehlt ist die Würdigung des Berufungsgerichts, der Insolvenzverwalter verfolge auf der Grundlage des § 93 InsO keine bestimmten Einzelforde- rungen der Gesellschaftsgläubiger, sondern einen einheitlichen Anspruch auf Zahlung der offenen Insolvenzverbindlichkeiten. Da die Gesellschaftsgläubiger materiell-rechtlich Anspruchsinhaber bleiben (Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 93 Rdn. 16), bildet § 93 InsO keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters (Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 93 Rdn. 4). Vielmehr wird der Insolvenzverwalter - wie bei der Geltendmachung der Kommanditistenhaftung nach § 171 Abs. 2 HGB - lediglich in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, so dass der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlung an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 93 Rdn. 1; Kübler/Prütting/Lüke aaO § 93 Rdn. 16; Weis aaO § 93 Rdn. 4; Blersch/v. Olshausen in Breutigam/Blersch/ Goetsch, Insolvenzrecht § 93 Rdn. 4; MünchKommInsO/Brandes § 93 Rdn. 14; vgl. auch BGHZ 42, 192, 193 f.; 27, 51, 56 betreffend § 171 Abs. 2 HGB). Infolge ihrer durch das Insolvenzverfahren unangetasteten Selbständigkeit sind die mit Hilfe des § 93 InsO geltend gemachten Einzelforderungen - wie auch der erkennende Senat des Oberlandesgerichts in einem der Klage vorgelagerten PKH-Verfahren (Beschl. v. 6. August 2001 - 3 W 28/01, ZIP 2002, 679) zutreffend angenommen hat - substantiiert darzulegen.
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b) Eine nähere Konkretisierung der geltend gemachten Forderungen ist auch aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen unabweisbar. Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Neugesellschafter hat nach der - dem Berufungsgericht bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht bekannten - Leitentscheidung des Senats vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370) für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes soll diese Haftung - freilich ohne den Neuge- sellschafter gänzlich von jeder Haftung zu entbinden - erst auf künftige, dem Urteilserlass nachfolgende Beitrittsfälle Anwendung finden. Wie der Senat zwischenzeitlich klargestellt hat, haftet der Neugesellschafter jedoch mangels insofern bestehender Schutzbedürftigkeit für solche Altverbindlichkeiten, die er bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder die er bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können (Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82, 84 Tz. 16). Da der Beklagte der seit längerem bestehenden GbR mit Wirkung vom 1. August 1999 beigetreten ist und bereits am 11. Januar 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, liegt es nahe, dass noch vor Eintritt des Beklagten begründete und ihn daher nicht ohne weiteres treffende Altverbindlichkeiten den Gegenstand des Insolvenzverfahrens und damit der vorliegenden Klage bilden. Ob der Beklagte für solche Altforderungen einzustehen hat, kann erst nach Darlegung des für die jeweilige Einzelforderung maßgeblichen Verpflichtungsgrundes beurteilt werden.
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III. Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung gibt dem Kläger Gelegenheit , die Klageforderung in der gebotenen Weise nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund zu konkretisieren. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht in die Prüfung einzutreten, ob Gegenstand der Klage haftungsrechtlich unproblematische Neuforderungen und/oder Altforderungen bilden, für die der Beklagte nur haftet, wenn er sie kannte oder wenn sie für ihn ohne weiteres erkennbar waren. Der Beklagte kann gegen die Wirksamkeit der einzelnen zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen (§§ 178 Abs. 3, 201 Abs. 2 InsO) grundsätzlich alle in Betracht kommenden Einwendungen erheben, ist jedoch auf die ihm persönlich zustehenden Einwendungen (§ 129 Abs. 1, 3 HGB) beschränkt , falls er, was mangels näherer Feststellungen im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht beurteilt werden kann, an dem Feststellungsverfahren beteiligt war und Gelegenheit hatte, der Forderungsanmeldung für seine persönli- che Haftung zu widersprechen (Sen.Urt. v. 14. November 2005 - II ZR 178/03, ZIP 2006, 467, 470 Tz. 23 m.w.Nachw.).
Goette Kurzwelly Gehrlein
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 25.09.2002 - 4 O 2240/01 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 13.05.2003 - 3 U 106/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 418/01 Verkündet am:
13. März 2003
Fahrner,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur bestimmten Angabe des Klagegegenstandes bei einer Teilklage.
BGH, Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 418/01 - Thüringer OLG in Jena
LG Meiningen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. November 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) in Anspruch. Die Beklagte war Geschäftsführerin der P-GmbH. Diese erstellte als Generalunternehmerin ein Wohn- und Geschäftshaus. Sie beauftragte in getrennten Verträgen die Klägerin mit Herstellung und Einbau einerseits der Fenster und andererseits der Türen. Nach Ausführung der Arbeiten erstellte die Klägerin zwei Schlußrechnungen, die mit Beträgen von 33.898,55 DM bzw.
102.768,60 DM endeten. Zahlungen erfolgten nicht. Über das Vermögen der P-GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Projekt war durch grundpfandrechtlich abgesicherte Bankkredite finanziert worden. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte die P-GmbH aus diesen Mitteln vom Bauherrn Zahlungen für die Leistungen der Klägerin erhalten, ohne diese an die Klägerin weiterzuleiten. Die Klägerin begehrt die Zahlung von 65.000 DM. Sie ordnet den beiden Schlußrechnungen Teilbeträge von 20.000 DM bzw. 45.000 DM zu. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen.

I.

Das Berufungsgericht hält die Teilklage für unzulässig, da nicht erkennbar sei, welcher Teil des Gesamtanspruchs, der sich aus mehreren selbständigen Einzelforderungen zusammensetze, Gegenstand der Klage sein solle. Die Klägerin hätte im einzelnen angeben müssen, wie die eingeklagte Summe ziffernmäßig auf die verschiedenen einzelnen Rechnungspositionen verteilt wer-
den solle. Zumindest hätte sie bestimmen müssen, in welcher Reihenfolge die Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme gefordert würden. Auch fehle eine Aufteilung der Teilbeträge von 20.000 DM und 45.000 DM auf die streitgegenständlichen Einzelforderungen der beiden Schlußrechnungen.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Teilklage ist zulässig, ihr Gegenstand ist hinreichend bestimmt. Das Berufungsgericht hält die zwischen den Beteiligten bestehenden Ansprüche nicht genügend auseinander. Es verkennt zudem die rechtliche Bedeutung der einzelnen Positionen in den Schlußrechnungen. 1. Eine Teilklage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein soll (BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 166). Das ist hier der Fall. Die Klägerin macht 65.000 DM als Teil eines Schadensersatzanspruchs von insgesamt 136.667,15 DM aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 GSB geltend. Die beiden Werklohnforderungen der Klägerin gegen die P-GmbH sind lediglich für die Höhe dieses Anspruchs bedeutsam. Sie sind nicht unmittelbar Gegenstand der Klage. 2. Die Teilklage wäre auch dann zulässig, wenn korrespondierend zu den beiden Werklohnforderungen Klagegegenstand zwei prozessual selbständige Schadensersatzansprüche sein sollten. Die Klägerin hat klargestellt, daß sie aus diesen Ansprüchen Teilbeträge von 20.000 DM und 45.000 DM geltend macht. Das genügt.
3. In keinem Fall war es erforderlich, die Klagesumme auf die einzelnen Positionen der Schlußrechnungen aufzuteilen. Denn diese stellen schon im Rahmen der Schlußrechnung nur unselbständige Rechnungsposten dar (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 167/97, BauR 1999, 251 = ZfBR 1999, 94). Das gilt erst recht, wenn nicht die Werklohnforderung Gegenstand der Klage ist, sondern ein Schadensersatzanspruch, dessen Höhe sich nur an dieser Forderung orientiert.

III.

Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben , die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der Prüfung der Begründetheit der Klage wird das Berufungsgericht gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen haben, die der Senat zum Vorsatz in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 305/99, BauR 2002, 620 = ZfBR 2002, 349 = NZBau 2002, 392 aufgestellt hat. Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Bauner

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.