Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2005 - IX ZR 25/01

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
In diesem Umfang wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 11. Juli 1995 zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 14. März 1987 verstarb in Mannheim I. W. . Sie hinterließ ein Vermögen im Wert von etwa 18 Mio. DM. Der Beklagte war jahrelang ihr Steu-erberater gewesen. Vom 11. Juni 1987 bis zum 9. März 1989 war er vom Amtsgericht bestellter Nachlaßpfleger. In der Zeit vom 13. Juni 1988 bis 25. Februar 1991 verwaltete der Beklagte den Nachlaß aufgrund einer Vereinbarung mit den Erben, zu denen neben den Klägern auch der C. gehört. Wegen Untreue zum Nachteil des Nachlasses in vier Fällen ist der Beklagte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger Zahlu ng von insgesamt 1.164.396 DM, die der Beklagte in Höhe von 358.760 DM zu Unrecht als Pflegervergütung erhalten und im übrigen dem Nachlaß unberechtigt entnommen habe, an sich und den C. zur gesamten Hand. Das Landgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat im Wege des Teilurteils über die Pflegervergütung sowie über einen Betrag von 459.236 DM entschieden, den der Beklagte als Vergütung für angeblich zu Lebzeiten der Erblasserin erbrachte Steuerberaterleistungen dem Nachlaß entnommen hatte. Es hat den Beklagten zur Rückzahlung der Pflegervergütung sowie als Steuerberaterhonorar vereinnahmter 360.404,83 DM verurteilt. Wegen eines Steuerberaterhonorars von 98.831,17 DM hat es die Klage abgewiesen. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Der Senat hat nur die Revision der Kläger angenommen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellu ng des landgerichtlichen Urteils, soweit es den Beklagten zur Rückzahlung des Steuerberater-
honorars von 98.831,17 DM nebst Zinsen an die Kläger und den C. zur gesamten Hand verurteilt hat.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Grundlage des Bege hrens der Kläger sei § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB, § 667 BGB oder § 812 Abs. 1 BGB. Darlegungs- und beweispflichtig für die Rechtmäßigkeit der Entnahmen sei der Beklagte. Dieser habe drei Rechnungen vom 15. Juli 1987 nachträglich konstruiert, um die Entnahmen aus dem Nachlaß rechtfertigen zu können. Gleichwohl könne dem Beklagten nicht jeglicher Honoraranspruch abgesprochen werden. Im Rahmen des Strafverfahrens hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Erblasserin dem Beklagten den Auftrag erteilt habe, ein Gutachten über eine zu errichtende Stiftung und ein Gutachten über Fragen der Vermögensverwaltung anzufertigen. Der Beklagte sei auch in dieser Richtung tätig geworden, habe allerdings die vollständige Erbringung der Leistungen nicht nachgewiesen. Deshalb stünden ihm jeweils nur die Mindestgebühren gemäß § 22 StBerGebV nach einem Gegenstandswert von 15 Mio. DM zu. Gerechtfertigt seien auch Gebühren für die Leistungen "Prüfung Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1982", "Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1984", "Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1985" sowie "Entgegennahme der Post etc.".
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Über prüfung nicht stand. Dem Beklagten stehen die genannten Gebührenansprüche gegen die Erbengemeinschaft nicht zu.
1. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Honorar für di e beiden Gutachten , deren Fertigstellung das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen hat. Der Auftrag, ein Gutachten über steuerliche Fragen oder Fragen der "Vermögensverwaltung" zu erstellen, ist ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB (OLG Köln OLGZ 1980, 346; Zugehör WM 2000 Sonderbeilage Nr. 4 S. 4; Eckert, StBerGebVO 4. Aufl. Vor § 1 Anm. 1.3.2; für ein anwaltliches Gutachten BGH, Urt. v. 20. Oktober 1964 - VI ZR 101/63, NJW 1965, 106). Ein Anspruch auf Werklohn wird fällig, wenn das vertragsmäßig hergestellte Werk vom Besteller abgenommen worden ist (§ 641 BGB). Ist ein Gutachten nicht fertiggestellt worden, gibt es kein vertragsgemäß hergestelltes Werk, für das eine Vergütung beansprucht werden könnte. Eine Kündigung des (behaupteten ) Auftrags der Erblasserin hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, so daß auch die Vorschrift des § 649 S. 2 BGB nicht zur Anwendung gelangen kann. Damit kommt es nicht mehr darauf an, daß das Berufungsgericht wegen der Feststellung eines Vertragsschlusses nicht einfach auf das Strafurteil verweisen durfte, weil die Strafkammer nur "zugunsten des Angeklagten" von einem entsprechenden Auftrag ausgegangen war, die Darlegungs- und Beweislast für die Erteilung des Auftrags - eine anspruchsbegründende Tatsache - im Zivilprozeß aber den Beklagten als den (angeblichen) Werkunternehmer traf. Ob das Berufungsgericht ohne erneute Beweisaufnahme überhaupt von einem Vertragsschluß ausgehen durfte, nachdem das Landgericht einen Auftrag der Erblasserin nach Vernehmung der von beiden Parteien angebotenen Zeugen nicht als erwiesen angesehen hatte (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. 21. Dezember
1992 - II ZR 276/91, LM § 398 ZPO Nr. 33; v. 19. Februar 1998 - I ZR 29/96, LM § 398 ZPO Nr. 45), ist für die Entscheidung ebenfalls nicht mehr von Bedeutung.
2. Der Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Gebühren f ür die Erstellung von Vermögensteuererklärungen auf den 1. Januar 1984 und den 1. Januar 1985.
a) Der Beklagte hat behauptet, die Erblasserin habe i hn mit entsprechenden Arbeiten beauftragt. Beweis für diese von den Klägern bestrittenen Behauptungen hat er jedoch nicht angetreten.
b) Das Berufungsgericht hat einen Vergütungsanspruch unt er dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zuerkannt, weil auch das Strafurteil zu Gunsten des Beklagten von einem entsprechenden Anspruch ausgegangen sei. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs ist jedoch der Geschäftsführer (vgl. Erman/ Ehmann, BGB 11. Aufl. § 683 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Seiler, 4. Aufl. § 683 Rn. 29). Der Beklagte hätte also darlegen und beweisen müssen, daß die Fertigung der Vermögensteuererklärungen dem wirklichen oder mutmaßlichen Interesse der Erblasserin und/oder der Erben entsprach.
aa) Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 VStG in der Fassung vom 18. August 1980 ebenso wie in der Fassung vom 14. März 1985 waren Vermögensteuererklärungen auf jeden Hauptveranlagungszeitpunkt abzugeben. Hauptveranlagungszeitpunkt waren nach Darstellung beider Parteien der 1. Januar 1983 und der 1. Januar 1986. Für andere Veranlagungszeitpunkte innerhalb des
Hauptveranlagungszeitraums von drei Jahren (vgl. § 15 VStG) wären Erklärungen nur auf Aufforderung der Finanzbehörde abzugeben gewesen (§ 19 Abs. 1 S. 2 VStG).
bb) Beweis für seine von den Klägern bestrittenen Beha uptungen, es hätten Anforderungen des Finanzamts vorgelegen, hat der Beklagte nicht angetreten. Er hat lediglich darauf verwiesen, daß die beiden Erklärungen in einem Bericht des Finanzamts Erwähnung gefunden hätten. Den Schluß auf eine Anforderung der Erklärungen durch das Finanzamt läßt die entsprechende Passage des Prüfberichts jedoch nicht zu. Es heißt hier lediglich: "Unter Berücksichtigung der in den folgenden Tz. aufgeführten Erläuterungen sind Neuveranlagungen in allen Jahren wahrscheinlich. Der StB hatte für 1984 und 1985 provisorische VSt-Erklärungen gefertigt, die nicht beim FA eingereicht waren". Der Vortrag des Beklagten ist auch in sich nicht schlüssig. Im Prüfbericht heißt es unter der Textziffer 1, der Nachlaßpfleger habe "ausländische Kapitaleinkünfte und Kapitalvermögen bis 01.01.85 nachgemeldet". Es handelte sich anscheinend um zwei Bankkonten und ein Depot in der Schweiz (Textziffer 14-15). Die in Rechnung gestellten Vermögensteuererklärungen sollen demgegenüber noch zu Lebzeiten der Erblasserin aufgrund von Aufzeichnungen der Erblasserin gefertigt worden sein, die den größten Teil ihres ausländischen Vermögens gegenüber dem Finanzamt und auch gegenüber dem Beklagten verschwiegen hatte. Nach den eigenen Angaben des Beklagten waren die fraglichen Erklärungen also unvollständig. Die Strafkammer, auf deren Feststellungen das Berufungsgericht sich bezogen hat, hat aufgrund einer Mitteilung des Finanzamts Mannheim vom 30. April 1996 lediglich für "nicht ausschließbar" gehalten, daß die Vermögensteuererklärungen auf den 1. Januar 1984 und den 1. Januar 1985 angefordert worden waren (S. 103 des
Urteils vom 13. Mai 1996 - (25) 6 KLs 10/95, letzter Absatz). Das reicht zum Beweis einer streitigen Tatsachenbehauptung jedoch nicht aus.
3. Der Beklagte hat schließlich keinen Anspruch auf Honor ar für die Leistungen "Prüfung des Vermögensteuerbescheides auf den 1. Januar 1982" und "Entgegennahme von Post". Das Berufungsgericht hat auch hier nur auf das Strafurteil verwiesen, das nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die tatsächlichen Voraussetzungen bestimmter Abrechnungspositionen zugunsten des Beklagten unterstellt hat. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit jedoch der Beklagte, der weder ausreichend vorgetragen noch geeigneten Beweis für die Richtigkeit seines Vortrags angetreten hat. Die Aussage des vom Beklagten benannten Zeugen S. hat das Landgericht als unergiebig gewürdigt; das Berufungsgericht hat auf sie auch gar nicht zurückgegriffen.
III.
Weitergehende Feststellungen sind nicht erforderlich. D er Beklagte hat - wie die Kläger schon in erster Instanz gerügt haben - keinen tauglichen Beweis für die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten
Ansprüche angetreten. Damit hatte der Senat selbst in der Sache zu entscheiden und hinsichtlich der 98.831,16 DM nebst Zinsen das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen.
Ganter Kayser Vill
Cierniak Lohmann

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,
- 1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat, - 2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder - 3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.
(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.
(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.
(1) Vermögensteuererklärungen sind auf jeden Hauptveranlagungszeitpunkt abzugeben. Für andere Veranlagungszeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, wer von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird (§ 149 der Abgabenordnung). Die Vermögensteuererklärung ist vom Vermögensteuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Von den unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen haben eine Vermögensteuererklärung über ihr Gesamtvermögen abzugeben
- 1.
natürliche Personen, - a)
die allein veranlagt werden, wenn ihr Gesamtvermögen 120.000 Deutsche Mark übersteigt, - b)
die mit anderen Personen zusammen veranlagt werden (§ 14), wenn das Gesamtvermögen der zusammen veranlagten Personen den Betrag übersteigt, der sich ergibt, wenn für jede der zusammen veranlagten Personen 120.000 Deutsche Mark angesetzt werden;
- 2.
die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn ihr Gesamtvermögen mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt.
(3) Beschränkt Vermögensteuerpflichtige haben eine Vermögensteuererklärung über ihr Inlandsvermögen abzugeben, wenn dieses mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt.
(4) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung zur Hauptveranlagung oder zu einer anderen Veranlagung besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.
(1) Die Vermögensteuer wird für drei Kalenderjahre allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Der Zeitraum, für den die Hauptveranlagung gilt, ist der Hauptveranlagungszeitraum; der Beginn dieses Zeitraums ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung den Hauptveranlagungszeitraum um ein Jahr zu verkürzen oder zu verlängern.
(3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Hauptveranlagungszeitpunkts mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist.
(1) Vermögensteuererklärungen sind auf jeden Hauptveranlagungszeitpunkt abzugeben. Für andere Veranlagungszeitpunkte hat eine Erklärung abzugeben, wer von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird (§ 149 der Abgabenordnung). Die Vermögensteuererklärung ist vom Vermögensteuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Von den unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen haben eine Vermögensteuererklärung über ihr Gesamtvermögen abzugeben
- 1.
natürliche Personen, - a)
die allein veranlagt werden, wenn ihr Gesamtvermögen 120.000 Deutsche Mark übersteigt, - b)
die mit anderen Personen zusammen veranlagt werden (§ 14), wenn das Gesamtvermögen der zusammen veranlagten Personen den Betrag übersteigt, der sich ergibt, wenn für jede der zusammen veranlagten Personen 120.000 Deutsche Mark angesetzt werden;
- 2.
die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn ihr Gesamtvermögen mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt.
(3) Beschränkt Vermögensteuerpflichtige haben eine Vermögensteuererklärung über ihr Inlandsvermögen abzugeben, wenn dieses mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt.
(4) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung zur Hauptveranlagung oder zu einer anderen Veranlagung besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.