Bundesgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2005 - IV ZR 293/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen in Höh e von 24.393,89 € aus einer bei der Beklagten gehaltenen Kfz-Kaskoversicherung.In der Nacht zum 23. November 2001 geriet er mit d em versicherten Pkw auf dem Weg vom Fußballtraining zu seinem Wohnort ins Schleudern, kam nach links von der Fahrbahn ab und prallte sodann mit dem Fahrzeug frontal gegen einen neben der Fahrbahn stehenden
Baum. Der Kläger wurde dabei erheblich verletzt, das versicherte Fahrzeug erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Der Kläger habe - wie er in zweiter Instanz nicht mehr bestritten hat - vor der Fahrt Weizenbier getrunken und zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,55‰ aufgewiesen. Auch sei er mit einer den Witterungsverhältnissen unangepaßten Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h gefahren. In der Unfallnacht sei es auf der vom Kläger befahrenen Strecke verbreitet zu Eisglätte gekommen, auch habe es teilweise geschneit. Ausgehend von der Annahme, der Unfall sei gegen Mitternacht geschehen, meint die Beklagte , der Kläger habe die winterlichen Straßenverhältnisse bemerken müssen. Das Abkommen von der Fahrbahn auf freier, gerader Strecke spreche im übrigen dafür, daß vorrangig der Alkoholgenuß die Unfallursache gewesen sei.
Der Kläger meint, er sei - ohne dabei grob fahrläs sig zu handeln - von einem vereinzelten glatten Straßenabschnitt überrascht worden und auf einer Eisplatte ins Schleudern geraten. Der Unfall habe sich schon weit vor Mitternacht zu einem Zeitpunkt ereignet, zu dem bei Antritt der Fahrt in B. noch keinerlei Anzeichen für einsetzende Straßenglätte gesprochen hätten und auch die Straße im Bereich der Unfallstelle insgesamt noch griffig und allenfalls stellenweise glatt gewesen sei. Geschneit habe es noch nicht. Einzelheiten zum Unfallgeschehen könne er infolge der erlittenen Verletzungen nicht mehr rekonstruieren. Daß die Tachonadel im Unfallfahrzeug bei dem Skalenwert "80 km/h" hängen geblieben sei, besage jedenfalls nichts über die tatsächlich zu-
letzt gefahrene Geschwindigkeit, die in Wahrheit niedriger gewesen sei. Der vor der Fahrt genossene Alkohol habe bei ihm zu keiner unfallursächlichen Beeinträchtigung geführt, ein alkoholbedingter Fahrfehler sei ihm nicht unterlaufen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein in den V orinstanzen erfolgloses Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg, es führt zur Aufhebun g des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklag te sei nach § 61 VVG von der Leistung frei, weil der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Es hat allerdings weder den genauen Unfallzeitpunk t noch die Straßenverhältnisse am Unfallort geklärt und es insoweit offengelassen, ob die Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt noch überwiegend trocken und griffig , durch Eis und Schnee glatt oder aber schon vom Winterdienst mit Salz abgestreut und nur noch vereinzelt, an verzögert abtauenden Abschnitten , glatt war.
Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger zum Unfal lzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,55 ‰ aufgewiesen, mithin eine relative Fahruntauglichkeit vorgelegen habe, und sich der Unfall auf gerader Strecke ereignet habe, auf der der Kläger durch keinerlei Gegenverkehr behindert worden sei. Seine Annahme, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, hat es sodann auf eine wahlweise Begründung gestützt:
1. Seien die Straßenverhältnisse noch nicht durch Eis oder Schnee beeinträchtigt, sondern trocken und griffig gewesen, lasse sich das Abkommen von der Fahrbahn auf gerader Strecke nur damit erklären, daß ein alkoholbedingter Fahrfehler vorgelegen habe. Denn in diesem Falle spreche ein Anscheinsbeweis für die Alkoholbedingtheit des Unfalls.
2. Habe es sich hingegen so verhalten, wie der Klä ger behaupte, sei er also an einer vereisten Stelle (Eisplatte) von der Fahrbahn abgekommen , so sei dies vorhersehbar gewesen und dem Kläger vorzuwerfen , daß er den Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit verursacht habe, anstatt seine Geschwindigkeit dem Gebot des § 3 Abs. 1 StVO folgend den besonderen Sicht- und Wetterverhältnissen, ferner seinen persönlichen Eigenschaften anzupassen und im konkreten Fall auf maximal 40 km/h zu verringern.
Der Kläger habe zwar zunächst bestritten, mit eine r Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren zu sein. Eine Beweisaufnahme über die Aussagekraft einer bei einem bestimmten Skalenwert des Tachometers hängengebliebenen Tachonadel erübrige sich aber deshalb, weil der Kläger in der Berufungsverhandlung eingeräumt habe, zumindest 80 km/h gefahren zu sein. Zur Unfallzeit sei es dunkel gewesen, der Kläger habe im
übrigen den genossenen Alkohol und somit eine zumindest leichte Beeinträchtigung seiner Fahrtauglichkeit in Rechnung stellen müssen. Die Beweisaufnahme habe weiter ergeben, daß der Kläger - auch dann, wenn er seine Heimfahrt schon gegen 23.00 Uhr angetreten habe - sich auf stellenweise Eisflächen auf der Fahrbahn habe einstellen müssen. Ein dazu vernommener, in der Unfallnacht diensthabender Polizeibeamter habe ausgesagt, damals sei bereits ab 21.00 Uhr ein Wetterwechsel eingetreten und bis 21.30 Uhr habe es "im gesamten Bereich" bereits zehn Unfallmeldungen wegen Glatteises gegeben.
Insgesamt stelle sich die zu schnelle Fahrweise de s Klägers auch in diesem Fall als grob fahrlässiges Verhalten dar.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings , dem Berufungsgericht sei bei der Feststellung der Alkoholisierung des Klägers ein Verfahrensfehler unterlaufen, weil das im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger erstellte Blutalkoholgutachten vom 26. November 2001 an schweren Mängeln leide.
Zwar trifft es zu, daß diesem Gutachten eine fehle rhafte Rückberechnung des BAK-Wertes für den Unfallzeitpunkt zugrunde liegt, weil das Trinkende hier nicht feststeht und deshalb zugunsten des Klägers hätte angenommen werden müssen, daß er zuletzt kurz vor Fahrtantritt Alkohol konsumiert und sich nach dem Unfall noch knapp zwei Stunden lang in der Resorptionsphase befunden hatte. Bei einer Fahrtdauer von
etwa 10 Minuten, einem Unfallzeitpunkt um Mitternacht und einer Blutentnahmezeit von 2.30 Uhr hätte einer ordnungsgemäßen Rückrechnung daher lediglich eine Abbauzeit von ca. 40 Minuten anstelle von 2 Stunden und 30 Minuten zugrundegelegt werden dürfen mit der Folge, daß dann ein deutlich geringerer BAK-Wert für die Unfallzeit errechnet worden wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 - IVa ZR 8/87 - VersR 1988, 950 unter 2 a und b; BGHSt 25, 246, 250 f.; BayObLG DAR 2002, 80 f. und VersR 1996, 1037 f.).
Auf all das kommt es aber deshalb nicht an, weil d as Berufungsurteil sich nicht mehr auf das fehlerhafte Gutachten stützt. Denn der Kläger hatte in zweiter Instanz mehrfach, insbesondere im Berufungsbegründungsschriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten, die Tatsache unstreitig gestellt, daß die Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt 0,55‰ betrug. Das Berufungsgericht hatte dazu weder Beweise zu erheben noch zu würdigen, weshalb ihm insoweit auch kein Verfahrensfehler unterlaufen ist.
2. Das Berufungsurteil kann aber deshalb keinen Be stand haben, weil seine zweite Variante zur (wahlweisen) Begründung grober Fahrlässigkeit nicht trägt. Das beruht darauf, daß das Berufungsgericht hier zum einen wesentlichen Klägervortrag ersichtlich übergangen und damit das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt hat; zum anderen setzt sich die Beweiswürdigung mit naheliegenden Umständen nicht ausreichend auseinander (§ 286 ZPO).
Ausgehend von der - der zweiten Begründungsvariant e zugrundeliegenden - Prämisse, das Fahrzeug des Klägers sei auf einer vereisten
Stelle der Fahrbahn ("Eisplatte") ins Schleudern geraten, war mit Blick auf den Vorwurf grober Fahrlässigkeit infolge zu hoher Geschwindigkeit die zur Beweislast der Beklagten stehende Frage zu klären, inwieweit der Kläger die drohende Gefahr erkannt hat oder hätte erkennen können. Er hat dazu behauptet, bei Antritt der Heimfahrt auf dem Weg von einer Gaststätte in B. zu seinem Auto keinerlei Anzeichen für einen Wetterumschwung oder einsetzende Straßenglätte bemerkt zu haben, obwohl dieser Weg zum Fahrzeug sogar über Kopfsteinpflaster geführt habe.
Damit setzt sich das Berufungsurteil nicht auseina nder. Statt dessen legt es lediglich dar, welche Feststellungen der in der Unfallnacht im Streifendienst eingesetzte, als Zeuge vernommene Polizeibeamte zur Wetter- und Straßenlage hatte treffen können. Damit war jedoch die Frage danach, was der Kläger in der kurzen Zeit vom Verlassen der Gaststätte bis zum Erreichen des Unfallortes hätte erkennen können, solange nicht zu beantworten, wie der Zeuge seine Erkenntnisse allein auf Umstände gestützt hat, die ihm nur in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter bekannt waren, bei dem die Unfallmeldungen der gesamten Region in der fraglichen Nacht zusammenliefen. Daß sich ab 21.00 Uhr die Glatteisunfälle auffallend gehäuft hatten (zehn Unfälle in einer halben Stunde ), war dem Kläger nicht nur nicht bekannt, das Berufungsgericht hat es vielmehr auch versäumt, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit der naheliegenden, den Kläger möglicherweise entlastenden Frage zu befassen , ob diese ungewöhnliche Häufung nicht auch ein Beleg dafür sein kann, daß die Autofahrer in jener Nacht tatsächlich von der umschlagenden Witterung ohne ausreichend erkennbare Anzeichen überrascht worden sind. Soweit der Polizeibeamte die Umstände und Straßenverhält-
nisse auf seiner ca. halbstündigen Fahrt zum Unfallort geschildert hat, spiegeln seine Beobachtungen angesichts des raschen Wetterumschwungs schon deshalb die Situation, die der Kläger zuvor vorgefunden hatte, nicht verläßlich wider, weil ungeklärt geblieben ist, wann sich der Unfall ereignet hat.
III. Für die neue Verhandlung weist der Senat dara uf hin, daß er dem Protokoll der Berufungsverhandlung vom 2. Oktober 2003 nicht entnehmen kann, daß der Kläger eingeräumt hätte, mit einer Geschwindigkeit von jedenfalls 80 km/h gefahren zu sein. Der Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob die bereits mit Beschluß des Landgerichts vom 19. Juli 2002 angeordnete, sodann aber unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgeholt werden muß.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
moreResultsText
Annotations
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.
(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.