vorgehend
Landgericht Coburg, 13 O 374/07, 07.12.2007
Oberlandesgericht Bamberg, 1 U 15/08, 03.04.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 127/08 Verkündetam:
27.Januar2010
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar
2010

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt als Gebäudeversicherer von der Beklagten als Haftpflichtversicherer einer Mieterin Ersatz von ihrem Versicherungsnehmer erstatteten Aufwendungen, die durch einen in dem gemieteten Einfamilienhaus am 14. August 2006 entstandenen Brand verursacht wurden. Mietsachschäden sind in die Haftpflichtversicherung eingeschlossen. Den Schaden am Hausrat der Mieterin hat deren Hausratversicherer reguliert.
2
Die Klägerin stützt ihren auf Ausgleich des hälftigen Zeitwertschadens gerichteten Anspruch in Höhe von noch 5.256,87 € auf die nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.; Urteil vom 18. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - VersR 2008, 1108) entsprechend an- wendbaren Grundsätze der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.).
3
Die Beklagte meint, eine Doppelversicherung liege nicht vor. Nach Ziffer V.2. ihrer Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Zusatzbedingungen für die Allgemeine Haftpflichtversicherung (RBH) seien die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen (RVA) fallenden Rückgriffsansprüche von der Deckung ausgeschlossen.
4
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.256,87 € nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


5
Revision Die der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben (wie schon früher: OLG Bamberg VersR 2007, 1651 f.; LG Coburg r+s 2007, 421 ff.) zutreffend entschieden, dass der Ausschluss für unter das RVA fallende Rückgriffsansprüche in Ziffer V.2. RBH dem Ausgleichsanspruch entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung nicht entgegensteht. Der Senat folgt der vom Oberlandesgericht Koblenz (VersR 2009, 676 und 1656) vertretenen Ansicht nicht, durch eine solche Klausel sei dieser Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil und insoweit der Klägerin der Regress gegen die Mieterin schon durch den gegenüber dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Regressverzicht vorrangigen Regressverzicht nach dem RVA verwehrt sei. Diese Argumen- tation berücksichtigt Sinn, Zweck und Auswirkung des RVA wie des Ausschlusses nicht hinreichend.
6
1. a) aa) Zweck des vom Senat entwickelten Regressverzichts ist der Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters (BGHZ 169, 86 Tz. 9 ff.). Der Regressverzicht soll dagegen ebenso wenig wie der Regressverzicht nach dem RVA (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 115/82 - VersR 1984, 325 unter II 2) dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugute kommen. Der vom Senat im Wege der Rechtsfortbildung geschaffene Ausgleichsanspruch (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.) ist das Äquivalent dafür, dass dem Gebäudeversicherer trotz bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes im Interesse beider Mietvertragsparteien der Regressverzicht zugemutet wird (BGHZ aaO Tz. 9-21; Senatsurteil vom 18. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - VersR 2008, 1108 Tz. 11). Im Ergebnis führt dieser zu einer Halbierung der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers.
7
bb) Auch durch den Regressverzicht nach dem RVA wird der Mieter so behandelt, als sei sein Sachersatzinteresse in der Feuerversicherung mitversichert. Dies führt ebenso wie bei dem vom Senat entwickelten Regressverzicht bei einer Mietsachschäden deckenden Haftpflichtversicherung zu einer der Doppelversicherung strukturell vergleichbaren Interessenlage (OLG Bamberg und LG Coburg aaO; LG Köln VersR 2008, 1258 f.; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 67 Rdn. 37; Sieg BB 1982, 900 f.; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. J I Rdn. 11 f., 14 f.; Kohleick, Die Doppelversicherung im deutschen Versicherungsvertragsrecht S. 36 ff.). Daraus folgt, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 169 aaO Tz. 22 ff.) dem Feuerversicherer auch wegen des Regressverzichts im Rahmen des RVA grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 VVG a.F. gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zuzubilligen ist. Das ist das Äquivalent dafür, dass die Feuerversicherer aus sozialer Verantwortung zum Schutz der Schädiger (freiwillig) auf den Regress verzichten.
8
b) Der Regressverzicht ist gemäß Ziffer 6 RVA in der Fassung von 2005 (Text bei Günther, Der Regress des Sachversicherers 3. Aufl. S. 30 ff.) je Schadenereignis nach unten und oben begrenzt. Er gilt nach Ziffer 6a RVA bei einem Regressschuldner für eine Regressforderung bis zu 600.000 €, jedoch nur insoweit, als die Regressforderung 150.000 € übersteigt. Bis zu diesem Betrag wird also grundsätzlich auf den Regress nicht verzichtet. Ziffer 6b RVA erweitert den Verzicht auf diesen Bereich aber unter anderem für Schäden an der Mietsache, sofern eine Haftpflichtversicherung nach den AHB keine Deckung bietet, weil der Versicherungsschutz nach § 4 I 6 a AHB, jetzt Ziffer 7.6 AHB 2008 ausgeschlossen ist. Daraus ist umgekehrt zu entnehmen, dass Regress genommen wird, wenn Haftpflichtdeckung besteht. Nach dem Zweck des RVA sollte bis zu der Untergrenze von Anfang an nicht auf einen Regress verzichtet werden, weil sich der Regressschuldner in diesem Bereich im Allgemeinen über eine Haftpflichtversicherung absichern konnte (BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 aaO; OLG Düsseldorf VersR 1998, 966, 967; Siegel, VersR 2009, 46, 48; Essert, VersR 1981, 1111, 1112; Günther aaO S. 34; Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. L 5.4; Sieg aaO). Wortlaut, Systematik und Zweck des RVA, den Schädiger, nicht aber dessen Haftpflichtversicherer zu entlasten, führen deshalb zu der Auslegung, dass der Regressverzicht im Verhältnis zu einer Mietsachschäden deckenden Haftpflichtversicherung jedenfalls bis zum Betrag von 150.000 € subsidiär sein soll.
9
2. Der damit nach Ziffer 6b RVA vorbehaltene Regress gegen den haftpflichtversicherten Schädiger soll durch Ziffer V.2. RBH abgewehrt und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Diese Ausschlussklausel ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam , weil sie den Zweck des Haftpflichtversicherungsvertrages in einem wesentlichen Punkt gefährdet und den Mieter auch im Übrigen unangemessen benachteiligt.
10
Durch a) Ziffer V.2. RBH wird dem Versicherungsnehmer - abweichend von § 4 I 6 a AHB - Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden gewährt. Auf diesen Versicherungsschutz ist der Mieter von Wohnraum angewiesen. Leicht fahrlässig verursachte Schäden durch Brand können ein existenzgefährdendes Ausmaß erreichen. Der Einschluss von gemietete Wohnräume betreffenden Haftpflichtschäden ist deshalb längst die Regel, die Wirksamkeit eines formularmäßigen Ausschlusses wäre fraglich (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dieser versprochene Versicherungsschutz wird durch Ziffer V.2. RBH eingeschränkt (vgl. Siegel, r+s 2007, 498 f.). Allerdings wird nicht ein bestimmtes Risiko vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Vielmehr will der Haftpflichtversicherer nicht leisten, wenn der Feuerversicherer den Mieter als Quasi-Versicherungsnehmer im Wege des Regressverzichts schützt. Damit hat die Klausel die Bedeutung einer einfachen , die umfassend erteilte Leistungszusage einschränkenden Subsidiaritätsabrede.
11
Die b) Klausel ist insbesondere in ihrer praktischen Auswirkung geeignet, den versprochenen Versicherungsschutz auszuhöhlen.
12
Durch aa) den Leistungsausschluss in Ziffer V.2. RBH wird der Versicherungsnehmer auf das RVA verwiesen. Dessen Text kennt er nicht. Er wird ihm laut Anmerkung zur Klausel "auf Wunsch zur Verfügung gestellt". Damit wird der Versicherungsnehmer auf ein ihm völlig unbekanntes Vertragswerk verwiesen. Welche Versicherer danach auf einen Regress verzichten, ergibt sich daraus nicht. Der sachliche Gehalt des RVA ist für den Versicherungsnehmer nur schwer zu erfassen. Die Grenzen seiner Verständnismöglichkeiten sind spätestens dann überschritten , wenn er bemerkt, dass Ziffer 6b RVA ihn wieder auf die Haftpflichtversicherung zurückverweist, eine Bestimmung, deren Bedeutung - wie der vorliegende Fall zeigt - schon für sich genommen und insbesondere im Verhältnis zu Ziffer V.2. RBH auch von spezialisierten Versicherungsjuristen nicht erkannt wird. Es kommt hinzu, dass durch die Verweisung auf das RVA auch dessen Änderungen, die ohne Beteiligung der Parteien des Haftpflichtversicherungsvertrages vorgenommen werden, den Umfang des Versicherungsschutzes beeinflussen können (vgl. Grommelt, r+s 2007, 230, 231 f.). So sind beispielsweise seit dem 1. Januar 2010 Mietsachschäden von der Erweiterung des Regressverzichts in Ziffer 6b RVA nicht mehr umfasst (Siegel, VersR 2009, 678, 680). Eine solche Gestaltung des Versicherungsschutzes ist nicht nur intransparent, sondern auch inhaltlich unangemessen.
13
bb) Die Verweisung des Versicherungsnehmers auf das RVA begründet ferner die praktisch erhebliche Gefahr, dass er letztlich durch keinen der beiden Versicherer den ihm zustehenden Schutz erhält. Wie in drei anderen Verfahren vom dort in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer vorgetragen wurde, haben Gebäudefeuerversicherer in der Vergangenheit haftpflichtversicherte Verursacher eines Brandschadens häufig in Anspruch genommen, obwohl das RVA anwendbar gewe- sen sei. In solchen Fällen besteht nach Auffassung der Haftpflichtversicherer Anspruch auf Deckungsschutz auch nicht in Form der Anspruchsabwehr. Darüber, ob das RVA einem Regressanspruch gegen den Mieter entgegensteht, werden Feuerversicherer und Haftpflichtversicherer aber oft unterschiedlicher Meinung sein. So kann etwa darüber gestritten werden , ob der Brand auf grober Fahrlässigkeit beruht, ob er von den eigenen Sachen des Mieters ausgegangen ist oder - wie hier - ob die Subsidiaritätsklausel in der Haftpflichtversicherung wirksam ist und sich gegenüber der bereits erörterten einfachen Subsidiaritätsregelung in Ziffer 6b RVA durchsetzt. Dann steht der Mieter zwischen beiden Versicherern, muss sich auf eigene Kosten und eigenes Risiko gegen den Regressanspruch verteidigen und läuft Gefahr, bei einer Verurteilung trotz Haftpflichtversicherung keinen Freistellungsanspruch zu haben. In eine solche Lage darf ein Haftpflichtversicherer seinen Versicherungsnehmer nicht bringen (vgl. BGHZ 171, 56 Tz. 11 ff.; Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 54/04 - VersR 2007, 1119 Tz. 11 ff.). Diese Gefahr, die nach den Erfahrungen des Senats nicht selten durch unberechtigte Deckungsablehnungen von Haftpflichtversicherern hervorgerufen wird, war auch ein wesentlicher Grund dafür, trotz bestehender Haftpflichtdeckung einen Regressverzicht des Gebäudeversicherers anzunehmen (BGHZ 169, 86 Tz. 17). Es ist auch nicht hinzunehmen, dass Haftpflichtversicherer und Gebäudeversicherer durch gegenseitige rechtliche Abwehrmaßnahmen den nach allgemeiner Meinung gebotenen Schutz des leicht fahrlässig handelnden Wohnungsmieters unterlaufen (vgl. BGHZ 169, 86 Tz. 8; Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10; Looschelders, JR 2007, 424, 426; Günther, VersR 2006, 1539, 1541).
14
cc) Die Befürchtung, dass der Versicherungsnehmer bei kollidierenden Subsidiaritätsabreden letztlich ganz ohne Versicherungsschutz bleibt, ist auch der Grund dafür, dass nach herrschender Meinung keine der beiden Subsidiaritätsklauseln eingreift mit der Folge eines Ausgleichs nach § 59 Abs. 2 VVG a.F. (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 59 Rdn. 28; Staudinger/Kassing aaO S. 13 Fn. 46; Winter, VersR 1991, 527, 530 f.; Segger, VersR 2006, 38, 41; BK/Schauer, § 59 VVG Rdn. 52; Versicherungsrechts-Handbuch/Armbrüster, 2. Aufl. § 6 Rdn. 88).
15
3. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs verzichtet. Die Ansicht der Beklagten, ein solcher Verzicht ergebe sich aus dem Rundschreiben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft an die Vorstände der Haftpflichtversicherer vom 28. November 1997 zur Neufassung des RVA, ist nicht richtig. Es ist schon fraglich, welche Bedeutung ein Rundschreiben des Gesamtverbandes überhaupt für die Auslegung des RVA haben soll. Überdies kann dieses Rundschreiben den Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 VVG a.F. gar nicht erfassen, weil seinerzeit niemand an einen solchen Ausgleichsanspruch gedacht hat. Der Senat hatte es früher abgelehnt, in eine sogenannte reine Sachversicherung ein Haftpflichtinteresse einzubeziehen (Urteil vom 23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462 unter I). Abgesehen davon geht es hier nicht um das RVA in der Fassung von 1998.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:
LG Coburg, Entscheidung vom 07.12.2007 - 13 O 374/07 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 03.04.2008 - 1 U 15/08 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 59 Begriffsbestimmungen


(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Si

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bei uns veröffentlicht am 14.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 54/04 Verkündetam: 14.Februar2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ________________

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2008 - IV ZR 108/06

bei uns veröffentlicht am 18.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 108/06 Verkündetam: 18.Juni2008 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 59

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 108/06 Verkündetam:
18.Juni2008
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Gebäudeversicherers gegen den
Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung
(BGHZ 169, 86 = VersR 2006, 1536) ist auf Seiten des Gebäudeversicherers
lediglich der vom Regressverzicht erfasste Haftpflichtschaden zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - OLG Jena
LG Erfurt
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 2008

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Revision das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 26. August 2004 hinsichtlich der Beklagten zu 1 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt als Gebäudeversicherer von den Beklagten Ersatz der ihrem Versicherungsnehmer erstatteten Aufwendungen in Höhe von 21.142,76 € für die Regulierung eines Wasserschadens, den die Beklagte zu 2 als Mieterin einer Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat. Diese ist in der Schäden an der Mietsache deckenden, bei der Beklagten zu 1 gehaltenen Privathaftpflichtversicherung ihres Vaters mitversichert. Die Klägerin nimmt die Beklagten in Höhe des hälftigen Betrages als Gesamtschuldner in Anspruch, die Beklagte zu 2 darüber hinaus auf Zahlung des restlichen Betrages, hilfsweise auf Abtretung eines Freistellungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1.
2
Die Klägerin meint, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 145, 393) anzunehmende Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung gelte nicht, wenn der Mieter über eine Schäden an der Mietsache deckende Haftpflichtversicherung verfüge. Zumindest sei der Mieter verpflichtet, seinen Freistellungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer an den Gebäudeversicherer abzutreten. Gegen den Haftpflichtversicherer bestehe jedenfalls nach den Grundsätzen der Doppelversicherung Anspruch auf Erstattung des hälftigen Schadensbetrages.
3
Die gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Soweit es um den Anspruch gegen die Beklagte zu 1 geht, führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen.
5
I. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.
6
1. Dem Zahlungsanspruch steht der Regressverzicht der Klägerin entgegen. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt. Das hat der Senat in drei Urteilen vom 13. September 2006 mit ausführlicher Begründung dargelegt , auf die Bezug genommen wird (BGHZ 169, 86 sowie IV ZR 378/02 - VersR 2006, 1530 und IV ZR 116/05 - VersR 2006, 1533). Dem hat sich der für das Wohnraummietrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs angeschlossen (Urteil vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 67/06 - VersR 2007, 539).
7
Die 2. Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Abtretung eines Freistellungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1. Der Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung ist dem Gebäudeversicherer schon deshalb verwehrt, weil er wegen des Regressverzichts gegen den Mieter keinen durchsetzbaren Regressanspruch (vgl. BGHZ aaO S. 88) und der Mieter insoweit keinen Freistellungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer hat.
8
Entgegen II. der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1 Anspruch auf anteiligen Ausgleich. Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat durch Urteil vom 13. September 2006 entschieden, dass dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zusteht, nicht aber auf vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung (BGHZ aaO S. 96 ff.). Der Ausgleich habe, so der Senat, nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht zu erfolgen. Das gelte jedoch nur, soweit die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich seien. In den Ausgleich könnten deshalb nur der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der Haftpflichtversicherer auch zu ersetzen habe. Ausführungen zu den Einzelheiten der Berechnung des Ausgleichsanspruchs waren weder veranlasst noch möglich, weil es an dem hierfür erforderlichen Parteivortrag fehlte.
9
1. a) Die Zuerkennung eines solchen Ausgleichsanspruchs ist in der nachfolgenden Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich befürwortet worden (u.a. OLG Koblenz VersR 2007, 687; OLG Köln VersR 2007, 1411; OLG Bamberg VersR 2007, 1651; OLG Karlsruhe VersR 2008, 639; Günther, VersR 2006, 1539, 1541; Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10, 13; Looschelders, JR 2007, 424, 425 f.; von Armbrüster als konsequent bezeichnet, NJW 2006, 3683, 3685). Kontrovers diskutiert wird dagegen, wie der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist. Im Wesentlichen geht es darum, ob in die Vergleichsberechnung auf Seiten des Gebäudeversicherers die Entschädigung zum Neuwert ("Versicherungsschaden" ) oder nur der vom Regressverzicht erfasste, nach §§ 249 ff. BGB vom Mieter an sich geschuldete Schadensersatz ("Haftpflichtschaden" , "Zeitwertschaden") einzustellen ist. Letzteres führt im Allgemeinen zu einer hälftigen Teilung des nach §§ 249 ff. BGB ermittelten Schadens, die Einbeziehung des Neuwertanteils dagegen dazu, dass der Haftpflichtversicherer stets mehr als die Hälfte und bei extremer Differenz zwischen Neuwert und Zeitwert diesen fast allein zu tragen hat (vgl. LG Köln VersR 1982, 1165 und Günther aaO S. 1543).
10
b) Bei der Vergleichsberechnung ist auf Seiten des Gebäudeversicherers lediglich der Haftpflichtschaden zu berücksichtigen, wie sich bereits aus dem Senatsurteil vom 13. September 2006 (in BGHZ aaO) ergibt. Das Oberlandesgericht Koblenz (aaO) nach der Zurückverweisung in jener Sache sowie die Oberlandesgerichte Köln (aaO) und Karlsruhe (aaO) haben im Einzelnen überzeugend dargelegt, dass allein diese Berechnungsweise interessengerecht ist (ebenso Grommelt, r+s 2007, 230; Neugebauer, VersR 2007, 623; Schwickert, VersR 2007, 773; früher auch Günther, VersR 2004, 595, 598). Die Gegenmeinung (Günther, VersR 2006, 1539, 1542 f.; Wolter, VersR 2007, 987; Wälder, r+s 2007, 381; LG Kassel r+s 2007, 378; LG Karlsruhe r+s 2007, 379) lässt den tragenden Grund für die Zubilligung des Ausgleichsanspruchs analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. außer Acht und wendet die - teilweise umstrittenen - Grundsätze des Doppelversicherungsausgleichs damit auf eine nicht gegebene rechtliche Ausgangslage an. Sie legt deshalb der Bestimmung der Identität des versicherten Interesses und der jeweiligen Leistungspflicht einen falschen Maßstab zugrunde.
11
Der aa) Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer ist die interessengerechte Folge daraus, dass - wie der Senat in den genannten Urteilen vom 13. September 2006 im Einzelnen ausgeführt hat - ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers auch dann anzunehmen ist, wenn der Mieter eine den Haftpflichtschaden deckende Versicherung hat (ebenso OLG Köln und OLG Karlsruhe aaO). Die der Doppelversicherung strukturell vergleichbare Interessenlage besteht darin, dass der Mieter vor der Belastung seines Vermögens mit dem (bürgerlich-rechtlichen ) Schadensersatzanspruch doppelt geschützt ist: durch seine eigene Haftpflichtversicherung und den Regressverzicht des Gebäudeversicherers. Der Regressverzicht stellt den Mieter im Verhältnis zum Versicherer so, als sei sein Sachersatzinteresse (in Gestalt des Haftpflichtrisikos) durch den Gebäudeversicherungsvertrag mitversichert (BGHZ aaO S. 96 m.w.N.; vgl. schon Martin, VersR 1974, 821, 824, 826). Nur insoweit besteht Identität des versicherten Interesses (vgl. zum versicherten Interesse Senatsurteil vom 20. Januar 1988 - IVa ZR 165/86 - NJW-RR 1988, 727 f.) in beiden Verträgen, und zwar in der Person des Mieters. Die Ausgangslage ist folglich so, als wenn der Mieter als Versicherungsnehmer in zwei Haftpflichtversicherungen Deckungsschutz genösse (Grommelt aaO S. 230).
12
bb) Ein Ausgleich kommt deshalb nur insoweit in Frage, als das Vermögen des Mieters gegen das Haftpflichtrisiko geschützt wird, so dass für die Berechnung des Anspruchs allein auf seine Person abzustellen ist (Grommelt aaO S. 231).
13
(1) Das bedeutet, dass zum einen Gegenstand und Höhe des vom Regressverzicht betroffenen Schadensersatzanspruchs (§§ 249 ff. BGB) festzustellen sind. Zum anderen ist zu prüfen, ob sich der Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung des Mieters gegenständlich damit deckt oder ob bestimmte Positionen ausgeschlossen sind. Nur soweit Deckungsgleichheit besteht, ist das versicherte Interesse identisch.
14
(2) Nur dieser gemeinsam zu deckende Bereich ist im Verhältnis der Leistungspflichten gegenüber dem ("doppelt versicherten") Mieter aufzuteilen. Die Leistung des Gebäudeversicherers an den Mieter als "Quasi-Versicherungsnehmer" besteht im Regressverzicht. Auf eine darüber hinausgehende Leistungspflicht gegenüber seinem Versicherungsnehmer kommt es nicht an, weil insoweit nichts doppelt versichert ist.
Sind die Leistungspflichten gleich, ergibt sich ein hälftiger Ausgleichsanspruch (OLG Köln, OLG Karlsruhe und OLG Koblenz aaO; Günther, VersR 2004, 595, 598; Grommelt aaO S. 231). Bleibt die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers im deckungsgleichen Bereich z.B. wegen eines Selbstbehalts oder Überschreitens der Deckungssumme hinter der des Gebäudeversicherers zurück, führt dies zu einer verhältnismäßigen Kürzung des Ausgleichsanspruchs (Grommelt aaO S. 231; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. Bd. II § 59 Anm. 35 mit Beispiel bei Selbstbeteiligung).
15
2. Da die Parteien zu den Einzelheiten des Schadens und seiner Reparatur nichts vorgetragen haben, ist die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 26.08.2004 - 10 O 32/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 22.03.2006 - 4 U 800/04 -

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 108/06 Verkündetam:
18.Juni2008
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Gebäudeversicherers gegen den
Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung
(BGHZ 169, 86 = VersR 2006, 1536) ist auf Seiten des Gebäudeversicherers
lediglich der vom Regressverzicht erfasste Haftpflichtschaden zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - OLG Jena
LG Erfurt
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 2008

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Revision das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 26. August 2004 hinsichtlich der Beklagten zu 1 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt als Gebäudeversicherer von den Beklagten Ersatz der ihrem Versicherungsnehmer erstatteten Aufwendungen in Höhe von 21.142,76 € für die Regulierung eines Wasserschadens, den die Beklagte zu 2 als Mieterin einer Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat. Diese ist in der Schäden an der Mietsache deckenden, bei der Beklagten zu 1 gehaltenen Privathaftpflichtversicherung ihres Vaters mitversichert. Die Klägerin nimmt die Beklagten in Höhe des hälftigen Betrages als Gesamtschuldner in Anspruch, die Beklagte zu 2 darüber hinaus auf Zahlung des restlichen Betrages, hilfsweise auf Abtretung eines Freistellungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1.
2
Die Klägerin meint, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 145, 393) anzunehmende Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung gelte nicht, wenn der Mieter über eine Schäden an der Mietsache deckende Haftpflichtversicherung verfüge. Zumindest sei der Mieter verpflichtet, seinen Freistellungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer an den Gebäudeversicherer abzutreten. Gegen den Haftpflichtversicherer bestehe jedenfalls nach den Grundsätzen der Doppelversicherung Anspruch auf Erstattung des hälftigen Schadensbetrages.
3
Die gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Soweit es um den Anspruch gegen die Beklagte zu 1 geht, führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen.
5
I. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.
6
1. Dem Zahlungsanspruch steht der Regressverzicht der Klägerin entgegen. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt. Das hat der Senat in drei Urteilen vom 13. September 2006 mit ausführlicher Begründung dargelegt , auf die Bezug genommen wird (BGHZ 169, 86 sowie IV ZR 378/02 - VersR 2006, 1530 und IV ZR 116/05 - VersR 2006, 1533). Dem hat sich der für das Wohnraummietrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs angeschlossen (Urteil vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 67/06 - VersR 2007, 539).
7
Die 2. Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Abtretung eines Freistellungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1. Der Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung ist dem Gebäudeversicherer schon deshalb verwehrt, weil er wegen des Regressverzichts gegen den Mieter keinen durchsetzbaren Regressanspruch (vgl. BGHZ aaO S. 88) und der Mieter insoweit keinen Freistellungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer hat.
8
Entgegen II. der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1 Anspruch auf anteiligen Ausgleich. Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat durch Urteil vom 13. September 2006 entschieden, dass dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zusteht, nicht aber auf vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung (BGHZ aaO S. 96 ff.). Der Ausgleich habe, so der Senat, nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht zu erfolgen. Das gelte jedoch nur, soweit die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich seien. In den Ausgleich könnten deshalb nur der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der Haftpflichtversicherer auch zu ersetzen habe. Ausführungen zu den Einzelheiten der Berechnung des Ausgleichsanspruchs waren weder veranlasst noch möglich, weil es an dem hierfür erforderlichen Parteivortrag fehlte.
9
1. a) Die Zuerkennung eines solchen Ausgleichsanspruchs ist in der nachfolgenden Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich befürwortet worden (u.a. OLG Koblenz VersR 2007, 687; OLG Köln VersR 2007, 1411; OLG Bamberg VersR 2007, 1651; OLG Karlsruhe VersR 2008, 639; Günther, VersR 2006, 1539, 1541; Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10, 13; Looschelders, JR 2007, 424, 425 f.; von Armbrüster als konsequent bezeichnet, NJW 2006, 3683, 3685). Kontrovers diskutiert wird dagegen, wie der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist. Im Wesentlichen geht es darum, ob in die Vergleichsberechnung auf Seiten des Gebäudeversicherers die Entschädigung zum Neuwert ("Versicherungsschaden" ) oder nur der vom Regressverzicht erfasste, nach §§ 249 ff. BGB vom Mieter an sich geschuldete Schadensersatz ("Haftpflichtschaden" , "Zeitwertschaden") einzustellen ist. Letzteres führt im Allgemeinen zu einer hälftigen Teilung des nach §§ 249 ff. BGB ermittelten Schadens, die Einbeziehung des Neuwertanteils dagegen dazu, dass der Haftpflichtversicherer stets mehr als die Hälfte und bei extremer Differenz zwischen Neuwert und Zeitwert diesen fast allein zu tragen hat (vgl. LG Köln VersR 1982, 1165 und Günther aaO S. 1543).
10
b) Bei der Vergleichsberechnung ist auf Seiten des Gebäudeversicherers lediglich der Haftpflichtschaden zu berücksichtigen, wie sich bereits aus dem Senatsurteil vom 13. September 2006 (in BGHZ aaO) ergibt. Das Oberlandesgericht Koblenz (aaO) nach der Zurückverweisung in jener Sache sowie die Oberlandesgerichte Köln (aaO) und Karlsruhe (aaO) haben im Einzelnen überzeugend dargelegt, dass allein diese Berechnungsweise interessengerecht ist (ebenso Grommelt, r+s 2007, 230; Neugebauer, VersR 2007, 623; Schwickert, VersR 2007, 773; früher auch Günther, VersR 2004, 595, 598). Die Gegenmeinung (Günther, VersR 2006, 1539, 1542 f.; Wolter, VersR 2007, 987; Wälder, r+s 2007, 381; LG Kassel r+s 2007, 378; LG Karlsruhe r+s 2007, 379) lässt den tragenden Grund für die Zubilligung des Ausgleichsanspruchs analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. außer Acht und wendet die - teilweise umstrittenen - Grundsätze des Doppelversicherungsausgleichs damit auf eine nicht gegebene rechtliche Ausgangslage an. Sie legt deshalb der Bestimmung der Identität des versicherten Interesses und der jeweiligen Leistungspflicht einen falschen Maßstab zugrunde.
11
Der aa) Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer ist die interessengerechte Folge daraus, dass - wie der Senat in den genannten Urteilen vom 13. September 2006 im Einzelnen ausgeführt hat - ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers auch dann anzunehmen ist, wenn der Mieter eine den Haftpflichtschaden deckende Versicherung hat (ebenso OLG Köln und OLG Karlsruhe aaO). Die der Doppelversicherung strukturell vergleichbare Interessenlage besteht darin, dass der Mieter vor der Belastung seines Vermögens mit dem (bürgerlich-rechtlichen ) Schadensersatzanspruch doppelt geschützt ist: durch seine eigene Haftpflichtversicherung und den Regressverzicht des Gebäudeversicherers. Der Regressverzicht stellt den Mieter im Verhältnis zum Versicherer so, als sei sein Sachersatzinteresse (in Gestalt des Haftpflichtrisikos) durch den Gebäudeversicherungsvertrag mitversichert (BGHZ aaO S. 96 m.w.N.; vgl. schon Martin, VersR 1974, 821, 824, 826). Nur insoweit besteht Identität des versicherten Interesses (vgl. zum versicherten Interesse Senatsurteil vom 20. Januar 1988 - IVa ZR 165/86 - NJW-RR 1988, 727 f.) in beiden Verträgen, und zwar in der Person des Mieters. Die Ausgangslage ist folglich so, als wenn der Mieter als Versicherungsnehmer in zwei Haftpflichtversicherungen Deckungsschutz genösse (Grommelt aaO S. 230).
12
bb) Ein Ausgleich kommt deshalb nur insoweit in Frage, als das Vermögen des Mieters gegen das Haftpflichtrisiko geschützt wird, so dass für die Berechnung des Anspruchs allein auf seine Person abzustellen ist (Grommelt aaO S. 231).
13
(1) Das bedeutet, dass zum einen Gegenstand und Höhe des vom Regressverzicht betroffenen Schadensersatzanspruchs (§§ 249 ff. BGB) festzustellen sind. Zum anderen ist zu prüfen, ob sich der Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung des Mieters gegenständlich damit deckt oder ob bestimmte Positionen ausgeschlossen sind. Nur soweit Deckungsgleichheit besteht, ist das versicherte Interesse identisch.
14
(2) Nur dieser gemeinsam zu deckende Bereich ist im Verhältnis der Leistungspflichten gegenüber dem ("doppelt versicherten") Mieter aufzuteilen. Die Leistung des Gebäudeversicherers an den Mieter als "Quasi-Versicherungsnehmer" besteht im Regressverzicht. Auf eine darüber hinausgehende Leistungspflicht gegenüber seinem Versicherungsnehmer kommt es nicht an, weil insoweit nichts doppelt versichert ist.
Sind die Leistungspflichten gleich, ergibt sich ein hälftiger Ausgleichsanspruch (OLG Köln, OLG Karlsruhe und OLG Koblenz aaO; Günther, VersR 2004, 595, 598; Grommelt aaO S. 231). Bleibt die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers im deckungsgleichen Bereich z.B. wegen eines Selbstbehalts oder Überschreitens der Deckungssumme hinter der des Gebäudeversicherers zurück, führt dies zu einer verhältnismäßigen Kürzung des Ausgleichsanspruchs (Grommelt aaO S. 231; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. Bd. II § 59 Anm. 35 mit Beispiel bei Selbstbeteiligung).
15
2. Da die Parteien zu den Einzelheiten des Schadens und seiner Reparatur nichts vorgetragen haben, ist die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 26.08.2004 - 10 O 32/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 22.03.2006 - 4 U 800/04 -

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 54/04 Verkündetam:
14.Februar2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AHaftpflichtVB (AHB) §§ 3, 5
Zum Inhalt der Rechtsschutzverpflichtung des Versicherers in der Architektenhaftpflichtversicherung.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 54/04 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 2007

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Architekt und nimmt die Beklagte aus der bei ihr unterhaltenen Berufshaftpflichtversicherung auf Deckungsschutz in Anspruch. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) in der bei Prölss/Martin (VVG 26. Aufl. S. 1155 ff.) abgedruckten Fassung zugrunde.
2
Der Zweckverband T. Rheinland-Pfalz (TBA) beauftragte den Kläger mit der Planung und Bauleitung für die Errichtung eines Büro- und Sozialgebäudes einschließlich Garage. Nach Abschluss der Arbeiten traten an den Außenmauern der Garage Risse auf, weil die Mauern dem Druck des von außen angefüllten Erdreichs nicht standhielten. Die TBA machte den Kläger hierfür verantwortlich und forderte ihn zur Mängelbeseitigung auf. Die Beklagte beauftragte die A. - I. A. GmbH (AIA) mit der Bearbeitung des Schadensfalles. Ihr gegenüber gab der Kläger den von der TBA beauftragten Statiker als Mitverantwortlichen an. Ein im Auftrag des Statikers erstattetes Gutachten vom 22. Mai 1996 wies die alleinige Verantwortung für den Mangel dem Kläger zu. Dieser erhob dagegen mit Schreiben vom 26. Juli 1996 Einwendungen und reichte dem Sachverständigen weitere Unterlagen ein. Das Ergänzungsgutachten vom 12. September 1996 kam zu dem Ergebnis, dass zunächst der Statiker wegen fehlerhafter Tragwerksplanung , aber auch der Kläger in seiner Funktion als Bauleiter für den Mangel verantwortlich ist.
3
Am 30. Juli 1996 schrieb der Kläger - ohne die AIA davon zu unterrichten - an die TBA: "Die Vorlage der anfallenden Kosten für die aufgetretenen Schadensfälle durch die TBA war aus versicherungstechnischen Gründen erforderlich und wird begrüßt. Damit verbunden war meine Zustimmung, dass diese Kosten mit den Honorarforderungen verrechnet werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass wir damit ein volles Schuldanerkenntnis aussprechen. Erst das abschließende Gutachten und die Aussage der Versicherungsexperten werden die Gewichtung der Schuldübernahme klären. Wir gehen davon aus, dass hier der Statiker mit in die Verantwortung einbezogen wird."
4
Die TBA verrechnete die Mängelbeseitigungskosten mit Honorarforderungen aus anderen Bauvorhaben. Zweck der Verrechnungsabrede war nach Darstellung des Klägers ein Einbehalt im Sinne eines Stillhalteabkommens bis zur abschließenden Klärung der Haftungsfrage.
5
Die TBA forderte die AIA mehrfach erfolglos unter Klageandrohung auf, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Dem Kläger gegenüber vertrat die AIA in Schreiben vom 22. Januar und 3. Februar 1998 die Auffassung, sie halte den Statiker für hauptverantwortlich, den Kläger treffe jedoch ein mit einem Drittel zu bewertendes Mitverschulden; sie empfahl eine Kostenbeteiligung in Höhe von 10.000 DM. Die TBA erhob Klage, die dem Kläger am 11. März 1998 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte der Kläger die Klageschrift und die das schriftliche Vorverfahren anordnende Verfügung des Vorsitzenden der AIA mit der Bitte um kurzfristige Entscheidung. Diese antwortete mit Schreiben vom 24. März 1998, in dem sie Kostenschutz zusagte und den Kläger aufforderte, die Klageforderung in Höhe von 10.000 DM anzuerkennen und Rechtsanwälte zu mandatieren. Mangels rechtzeitiger Verteidigungsanzeige wurde am 31. März 1998 ein Versäumnisurteil erlassen. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde in Höhe von 10.000 DM zurückgenommen. Im Übrigen bestritt der Rechtsanwalt des Klägers (damaligen Beklagten) zunächst Grund und Höhe des Anspruchs. Später machte er geltend, die Forderung sei bereits vor Klagerhebung durch Aufrechnung gegen die Honorarforderungen des Klägers erloschen gewesen. Dem widersprach die TBA unter Hinweis auf das Schreiben des Klägers vom 30. Juli 1996 mit der Begründung, bei der Verrechnungsabrede habe es sich lediglich um ein Stillhalteabkommen bis zur Klärung der Streitfrage gehandelt. Da der Rechtsanwalt des Klägers auf seinem Standpunkt beharrte, erklärte die TBA schließlich die Aufrechnung. Dar- aufhin wurde der Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
6
Beklagte Die hält der auf Zahlung von 22.798,38 € gerichteten Klage neben Einwendungen zur Schadenshöhe insbesondere Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung entgegen. Der Kläger habe durch die Verrechnungsabrede und die Zustimmung zur Erledigungserklärung der TBA im Haftpflichtprozess gegen das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot nach § 5 Nr. 5 AHB und durch die nicht rechtzeitige Mitteilung an die AIA über die Verrechnung und sein Schreiben vom 30. Juli 1996 an die TBA gegen die Informationsobliegenheit nach § 5 Nr. 3 AHB verstoßen.
7
Das Oberlandesgericht hat die gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er den Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte ist unter keinem Gesichtspunkt wegen Obliegenheitsverletzung von der Leistungspflicht frei.
9
I. 1. Das Oberlandesgericht ist im Gegensatz zum Landgericht der Ansicht, die Beklagte sei nicht schon deshalb von der Leistungspflicht frei, weil der Kläger durch seine Zustimmung zur Erledigungserklärung der TBA im Haftpflichtprozess gegen das Anerkenntnisverbot des § 5 Nr. 5 AHB verstoßen habe. Übereinstimmende Erledigungserklärungen hätten grundsätzlich nur prozessbeendende, aber keine materiell-rechtliche Wirkung und hinderten einen neuen Rechtsstreit über die Klageforderung regelmäßig nicht. Der Kläger sei davon ausgegangen, die Schadensersatzforderung habe wegen der vorprozessual erfolgten Verrechnung bereits bei Klagerhebung nicht mehr bestanden. Da die Klage deshalb von Anfang an unbegründet gewesen und - anders als bei Aufrechnung erst im Prozess - die Frage der Berechtigung des Schadensersatzanspruchs auch bei einseitiger Erledigungserklärung der TBA nicht mehr habe geklärt werden können, habe er durch die Zustimmung zur Erledigungserklärung hinsichtlich des erledigten Teils der Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt prozessuale Nachteile in Kauf genommen. Unter diesen Umständen fehle es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass er mit der Erledigungserklärung zugleich seine volle Verantwortlichkeit für den der TBA entstandenen Schaden habe anerkennen wollen.
10
2. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Revisionserwiderung nicht angegriffen.
11
Davon abgesehen konnte die Erledigungserklärung unter dem Gesichtspunkt der Obliegenheitsverletzung schon vom Ansatz her keine dem Kläger nachteiligen Rechtsfolgen auslösen. Die Führung des Haftpflichtprozesses ist keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern gemäß § 3 II Nr. 1 und 3, § 5 Nr. 4 und 7 AHB Inhalt der Hauptleistungspflicht des Versicherers zur Abwehr unberechtigter Ansprüche. Diese Rechtsschutzverpflichtung hat der Senat im Urteil vom 30. September 1992 (BGHZ 119, 276, 281) wie folgt beschrieben: "Will er (der Versicherer) den Anspruch bestreiten, so muss er alles tun, was zu dessen Abwehr notwendig ist; er allein trägt die aus der Prüfung und Abwehr folgende Arbeitslast und Verantwortung. Demgemäß hat er im Haftpflichtprozess die Interessen des Versicherten so zu wahren, wie das ein von diesem beauftragter Anwalt tun würde. Weil grundsätzlich sein Abwehrinteresse dem des Versicherten entspricht, ist das im Regelfall unproblematisch. Wegen des umfassend versprochenen Rechtsschutzes gilt das aber sogar dann, wenn eine Kollision zwischen den Interessen des Versicherten und denen des Versicherers einmal nicht zu vermeiden ist. In diesem Fall muss der Versicherer seine eigenen Interessen hintanstellen. Nur diese weite Auslegung des Leistungsversprechens kann den mit der Haftpflichtversicherung bezweckten Schutz gewährleisten."
12
Diese Auffassung vom Inhalt der Rechtsschutzverpflichtung hat der Senat durch Urteil vom 7. Februar 2007 bestätigt (IV ZR 149/03 unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt).
13
Die Beklagte hatte ihre so beschriebene Rechtsschutzverpflichtung in mehrfacher Hinsicht verletzt. Die von ihr mit der Schadensbearbeitung beauftragte AIA hatte zwar richtig erkannt, dass der Kläger dem Grunde nach für den Schaden ersatzpflichtig ist. Unter Verkennung der Rechtslage hatte sie den Kläger jedoch angewiesen, seine Haftung gegenüber der TBA nur in Höhe von einem Drittel anzuerkennen. Im Außenverhältnis zur TBA haftete der Kläger mit dem Statiker aber als Gesamtschuldner in voller Höhe (vgl. BGH, Urteile vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69 - BauR 1971, 265 unter IV und vom 4. Juli 2002 - VII ZR 66/01 - NJW-RR 2002, 1531 unter III). Diese falsche Beratung des Klägers war ersichtlich die Hauptursache dafür, dass es überhaupt zu einem Prozess gekommen ist. Die AIA hätte vielmehr - wie ein vom Kläger beauftragter Anwalt - das von der TBA vorprozessual verlangte Anerkenntnis dem Grunde nach abgeben müssen. Die Beklagte hatte ihre Rechtsschutzverpflichtung weiterhin dadurch verletzt, dass sie den Kläger im Schreiben vom 24. März 1998 aufforderte, zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im Haftpflichtprozess selbst einen Rechtsanwalt zu beauftragen und ihre Weisungen zu befolgen. Die Führung des Haftpflichtprozesses ist aber Inhalt der Hauptleistungspflicht des Versicherers. Die Versicherungsbedingungen gestatten es ihm nicht, die mit der Abwicklung der Haftpflichtverbindlichkeiten verbundenen Mühen, Kosten und Risiken einseitig auf den Versicherungsnehmer abzuwälzen (BGHZ 119, 276, 282 und BGHZ 15, 154, 159; Senatsurteil vom 7. Februar 2007 aaO). Das aber hatte die Beklagte durch die Anweisung der AIA vom 24. März 1998 getan. Führt der Versicherungsnehmer aufgrund einer solchen vertragswidrigen Weisung des Versicherers den Haftpflichtprozess selbst, ist der Versicherer wie bei einer ausdrücklichen Ablehnung des Deckungsschutzes an das Ergebnis des Haftpflichtprozesses gebunden und kann sich wegen fehlerhafter oder weisungswidriger Prozessführung nicht auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 aaO).
14
II. 1. Das Berufungsgericht hält die Beklagte aber deshalb für leistungsfrei , weil der Kläger sie entgegen § 5 Nr. 3 AHB nicht rechtzeitig über sein Schreiben vom 30. Juli 1996 und die in der Folgezeit von der TBA vereinbarungsgemäß vorgenommene Verrechnung ihrer Schadensbeseitigungskosten mit seinen Honorarforderungen informiert hat.
15
Der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 30. Juli 1996 aus der maßgeblichen Sicht der TBA als Empfängerin ein Anerkenntnis dem Grunde nach abgegeben und damit dem Verbot des § 5 Nr. 5 Satz 1 AHB zuwidergehandelt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. Dass der Kläger sein Schreiben ebenfalls als Anerkenntnis verstanden habe, zeige der letzte Absatz seines im Haftpflichtprozess eingereichten Schriftsatzes vom 7. Januar 1999. Dennoch sei zweifelhaft, ob die Beklagte sich nach Treu und Glauben auf die Obliegenheitsverletzung berufen dürfe, weil sie den Kläger, ohne das Schreiben zu kennen, nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage angewiesen habe, im Haftpflichtprozess eine Teilverantwortung in Höhe von 10.000 DM anzuerkennen. Der Zweck der Obliegenheit sei aufgrund der Besonderheit, dass vor der Entscheidung des Versicherers keine der Parteien von dem Anerkenntnis Gebrauch gemacht habe, trotz der Obliegenheitsverletzung erreicht worden.
16
Diese Frage bedürfe jedoch letztlich keiner Entscheidung, weil die Beklagte sich zu Recht auf die Verletzung der Informationsobliegenheit des § 5 Nr. 3 AHB berufen habe. Danach sei der Versicherungsnehmer unter anderem verpflichtet, dem Versicherer alle Tatumstände mitzuteilen , welche auf den Schadenfall Bezug haben. Zu diesen Tatumständen habe die mit dem Schreiben vom 30. Juli 1996 zwischen dem Kläger und der TBA getroffene und anschließend durchgeführte Verrechnungsabrede gehört. Aus dem Schreiben ergebe sich auch für einen juristischen Laien, dass zwischen den Parteien nur die Frage der vorrangigen Haftung des Statikers streitig gewesen sei, die übrigen Voraussetzungen für die Einstandspflicht des Klägers dagegen stillschweigend übereinstimmend als erfüllt angesehen worden seien. Bereits Ende 1996, spätestens aber nach Klageandrohung durch die TBA Anfang 1998 habe der Kläger die Beklagte über die absprachegemäße Verrechnung informieren müssen. Seine Behauptung, die TBA habe die Verrechnung in Übereinstim- mung mit ihm als bloßes Stillhalteabkommen oder Einbehalt und nicht als Verrechnung im Rechtssinne verstanden, treffe nicht zu. Die Obliegenheitsverletzung sei nicht folgenlos geblieben, weil die Beklagte den Kläger in Unkenntnis der bereits erfolgten Befriedigung der Schadensersatzansprüche durch Verrechnung im Haftpflichtprozess angewiesen habe , die Forderung in Höhe von 10.000 DM anzuerkennen. Dadurch habe die TBA zu Unrecht einen Zahlungstitel erwirkt. Selbst wenn sie von diesem freiwillig keinen Gebrauch gemacht habe, seien Folgen für den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten durch die Belastung des Klägers mit einem Drittel der Prozesskosten entstanden.
17
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
18
a) Sollte das Schreiben des Klägers vom 30. Juli 1996 ein Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach enthalten, könnte die Beklagte sich darauf nach Treu und Glauben nicht berufen, weil sie, ohne das Schreiben zu kennen, zu derselben Einschätzung der Sachund Rechtslage gekommen ist wie der Kläger. Die vom Berufungsgericht insoweit geäußerten Zweifel an der Leistungsfreiheit greifen durch.
19
b) Soweit das Berufungsgericht Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Informationsobliegenheit nach § 5 Nr. 3 AHB annimmt, ist ihm schon deshalb nicht zuzustimmen, weil das Schreiben des Klägers vom 30. Juli 1996 und die dem entsprechende Verrechnung der Forderungen nicht als Anerkenntnis dem Grunde nach zu werten sind. Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Es hat nicht hinreichend beachtet, dass der übereinstimmende Parteiwille jeder, insbesondere einer davon abweichenden Auslegung vorgeht (BGH, Ur- teile vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205 unter II 1 a aa und vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01 - NJW 2002, 1038 unter II 3 b m.w.N.). Das Berufungsgericht hätte deshalb zunächst der Frage nachgehen müssen, was die TBA und der Kläger mit der Verrechnungsabrede bezweckt hatten.
20
Aus dem unstreitigen Prozessstoff ergibt sich, dass damit kein Anerkenntnis dem Grunde nach verbunden war, sondern dass die Verrechnung unter dem Vorbehalt der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage und der Stellungnahme des Haftpflichtversicherers stand. Die TBA hatte sich weder vorgerichtlich noch im Haftpflichtprozess auf ein Anerkenntnis berufen. In der Klage hatte sie nicht nur zur Höhe vorgetragen , sondern auch dazu, wegen welcher Fehler der Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sei. In der Folgezeit stritten die Parteien etwa sechs Monate lang über Grund und Höhe des Anspruchs. Erst im Schriftsatz vom 1. Oktober 1998 berief sich der damalige Beklagtenanwalt darauf, die Forderung sei schon vor Klagerhebung durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht worden. Dem trat die TBA sogleich entgegen. Sie habe gegenüber den Honorarforderungen keine Aufrechnung erklärt. Vielmehr hätten die Parteien vereinbart, dass die Schadensbeseitigungskosten zunächst von der TBA bezahlt werden und durch die Honorarforderungen nicht beglichen, sondern mit diesen nur "verrechnet" werden sollten. Die Parteien seien sich darüber einig gewesen , dass diese Verrechnung die gegenseitigen Forderungen nicht zum Erlöschen bringe, sondern es sich dabei lediglich um ein gegenseitiges Stillhalteabkommen handele, bis die Streitfrage geklärt sei. Diese Vereinbarung habe der (dortige) Beklagte mit dem Schreiben vom 30. Juli 1996 bestätigt. Mangels außergerichtlicher Klärung sei Klage erhoben worden. Da der Kläger die Verrechnungsabrede nach seinem Vortrag ebenso verstanden hat, ist für eine davon abweichende Auslegung kein Raum. Dass sein späterer Prozessbevollmächtigter dies im Verlauf des Haftpflichtprozesses anders bewertet hat, ändert daran nichts.
21
Diese Vereinbarung war nicht nur wirtschaftlich vernünftig, sondern auch rechtlich korrekt und nicht geeignet, die Interessen der Beklagten zu beeinträchtigen. Gemäß dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip sollte die abschließende Klärung der Schadensersatzpflicht dem Haftpflichtprozess vorbehalten werden. Das musste der Kläger der Beklagten nicht mitteilen. Zur Klärung im Haftpflichtprozess hätte es auch kommen können, wenn die Beklagte bedingungsgemäß den Prozess im Namen des Klägers geführt und selbst einen Anwalt beauftragt hätte (§ 3 II Nr. 3, § 5 Nr. 4 und 7 AHB). Das sinnvolle Bemühen der TBA und des Klägers um eine Klärung der Streitfragen im Haftpflichtprozess wurde nur durch das prozesstaktisch vermeintlich kluge, in Wirklichkeit aber verfehlte Prozessverhalten des damaligen Beklagtenanwalts durchkreuzt. Daraus kann die Beklagte schon deshalb nichts zum Nachteil des Klägers herleiten, weil sie die Prozessführung vertragswidrig einseitig auf ihn abgewälzt hatte.
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III. Da es zu einem Haftpflichtprozess nicht mehr kommen wird, ist die bisher nicht festgestellte Höhe des Schadensersatzanspruchs im vorliegenden Verfahren zu klären. Die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach hatte die Beklagte bereits anerkannt, wie sich aus ihrem Schreiben vom 24. März 1998 ergibt.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.05.2003 - 12 O 463/01 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.01.2004 - 5 U 404/03-40 -

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.