Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2004 - III ZR 315/03

bei uns veröffentlicht am15.07.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 315/03
Verkündet am:
15. Juli 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier:
einer s.a.r.l. französischen Rechts) haftet nicht nach § 661a BGB persönlich
für die Erfüllung einer von der Gesellschaft versandten Gewinnzusage
oder vergleichbaren Mitteilung.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - III ZR 315/03 - OLG Koblenz
LG Trier
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Beklagte zu 2 ist der Geschäftsführer der an dem Revi sionsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 1, einer in Frankreich ansässigen Versandhandelsgesellschaft (s.a.r.l.).
Die Beklagte zu 1 übersandte dem Kläger im Juni 2001 e inen "EinlöseScheck" über einen "Jackpot-Gewinn von: 60.000,- DM" sowie ein Schreiben, das dem Anschein nach "A. B. (Direktions-Assistentin)" unterschrieben hatte und in dem es unter anderem hieß:
"Betrifft: Jackpot-Gewinn von 60.000,- DM. Letzter Aufruf zur Gewinn-Anforderung Herr M. ! (= Kläger) 60.000,- DM liegen sicher in unserem Safe der Finanzbuchhaltung und warten auf Auszahlung! Ja, lieber Herr M. , es stimmt: der Bargeld-Gewinn in Höhe von 60.000,- DM liegt noch immer in unserem Safe. Warum fordern Sie Ihren Gewinn nicht an, lieber Herr M. ? Ich hatte Ihnen doch schon am 11.06.2001 Ihren Gewinn-Scheck zugeschickt ! … In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen auch unser heutiges Angebot ans Herz legen. Für Süßes hat man doch eigentlich immer Verwendung und wenn mal überraschend Besuch kommt, ist es gut, wenn man noch eine Schachtel Pralinen oder eine Pakkung Gebäck im Schrank hat, oder? …"
Der Kläger übersandte der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 27. Juni 2001 den mit der "Einlöse-Marke" versehenen "Einlöse-Scheck". Die Beklagte zu 1 zahlte den angeblichen Gewinn von 60.000 DM nicht.
Im August 2001 erhielt der Kläger von der Beklagten zu 1 eine "Offizielle Gewinnerliste", die ihn als "Gewinner" eines "Gewinnbetrag(es)" von 50.000 DM "Status: noch nicht ausbezahlt!" auswies, ferner ein Schreiben, das - auszugsweise - lautete:
"WENN SIE UNSER GEWINNER SIND, WERDEN WIR FOLGENDES VERÖFFENTLICHEN: DRINGENDE NACHRICHT FÜR D. M.
SIE HABEN 50.000,- DM IN BAR GEWONNEN! ES ERGEHT DIE DRINGENDE AUFFORDERUNG ZUM ABRUF IHRES BARGELD-GEWINNS! Herr M. , 50.000,- DM in bar gehören Ihnen! Der Scheck über den vollen Betrag liegt für Sie bereit! Sehr geehrter Herr M. , vor einigen Wochen haben Sie die Anforderungs-Dokumente für 50.000,- DM in bar erhalten, seitdem haben wir nichts mehr von Ihnen gehört! … Zwingen Sie uns nicht, Ihre 50.000,- DM an einen anderen Teilnehmer auszuhändigen!!! … Schauen Sie schnell in das beiliegende Angebot, das Sie sicher überzeugen wird und schicken Sie dann Ihre kompletten Unterlagen am besten noch heute zurück! … Herzliche Grüße A. B. Direktions-Assistentin"
Mit Anwaltsschreiben vom 20. August 2001 leitete der Kl äger der Beklagten zu 1 den deren Schreiben beigefügten "Auszahlungs-Schein" über 50.000 DM zu. Die Beklagte zu 1 zahlte nicht.
Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldner n Zahlung von 56.242,10 € (= 110.000 DM) nebst Zinsen. Die Beklagte zu 1 habe ihm mittels der vorgenannten Schreiben Gewinnzusagen (§ 661a BGB) über insgesamt 110.000 DM erteilt. Der Beklagte zu 2 sei wie die Beklagte zu 1 zur Erfül-
lung der Gewinnzusagen verpflichtet. Als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 falle er unter den weit zu fassenden Unternehmerbegriff des § 661a BGB.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Bekla gte zu 1 antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision weiterhin sein Zahlungsbegehren gegen den Beklagten zu 2.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat angenommen, die deutschen Geri chte seien für die Klage gegen die Beklagte zu 1 gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Alt. 2 und gemäß Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968, BGBl. 1972 II S. 774 (im folgenden EuGVÜ) international zuständig. Im Anschluß daran hat es stillschweigend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch für die Klage gegen den Beklagten zu 2 bejaht.
Das Berufungsgericht hat eine Zahlungsverpflichtung des B eklagten zu 2 aus den als Gewinnzusagen aufgefaßten Schreiben der Beklagten zu 1 an
den Kläger verneint. Nur die Beklagte zu 1 sei gegenüber dem Kläger als Unternehmer im Sinne des § 661a BGB aufgetreten; sie - und nicht der Beklagte zu 2 - habe die Gewinnmitteilungen versandt.

II.


Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
1. Die deutschen Gerichte sind für die Klage gegen den in Frankreich ansässigen Beklagten zu 2 international zuständig. Die Parteien legen dies im Revisionsrechtszug einhellig zugrunde; die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO n.F. von Amts wegen gebotene Prüfung der internationalen Zuständigkeit ergibt keine durchgreifenden Bedenken (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00 - Slg. 2002 I 6367 Rn. 53 ff = NJW 2002, 2697, 2698 f; Senatsurteil BGHZ 153, 82, 84 ff; weiter zur Amtsprüfung : BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02 - WM 2003, 1542, 1543; Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02 - NJW 2003, 2830). Jedenfalls bestünde bei den deutschen Gerichten der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ; vgl. Senatsurteil aaO S. 89 ff). Der Kläger hat den gegen den Beklagten zu 2 erhobenen Zahlungsanspruch auch auf diesen Gesichtspunkt gestützt.
2. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 ist unbegründet.

a) Der Streitfall ist jedenfalls kraft stillschweigender Rechtswahl der Parteien im Prozeß (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03 Umdruck S. 12 f, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ, m.w.N.) nach deutschem Recht zu
entscheiden. Die Parteien haben ihrem Vortrag übereinstimmend deutsches Recht zugrunde gelegt.

b) Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Zahlungsan spruch nach § 661a BGB verneint.
Nach § 661a BGB hat ein Unternehmer, der Gewinnzusage n oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusage den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind in bezug auf den Beklagten zu 2 nicht gegeben.
Zwar handelte es sich bei den Schreiben der Beklagten zu 1 vom Juni 2001 und August 2001 nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um "Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen" , die einem Verbraucher - hier dem Kläger - übersandt wurden und den Eindruck erweckten, er habe einen Preis gewonnen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 226/03 - NJW 2004, 1652, 1653). Diesbezüglich kann der Beklagte zu 2 aber nicht nach § 661a BGB in Anspruch genommen werden, weil er weder als "Unternehmer" noch als Versender der Gewinnmitteilungen anzusehen ist.
aa) "Unternehmer" ist nach § 14 Abs. 1 BGB eine natür liche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese Legaldefinition ist im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB), die als einseitiges Rechtsgeschäft oder als geschäftsähnliche
Handlung zu qualifizieren ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 88 m.w.N.), zumindest entsprechend anwendbar (vgl. Palandt/Sprau, BGB 63. Aufl. 2004 § 661a Rn. 2; Erman/H. Ehmann, BGB 11. Aufl. 2004 § 661a Rn. 2; Jauernig/ Mansel, BGB 10. Aufl. 2003 § 661a Rn. 5; HK-BGB/Schulze 3. Aufl. 2003 § 661a Rn. 2; Lorenz NJW 2000, 3305, 3306; so auch im Ergebnis KotzianMarggraf in Bamberger/Roth, BGB 2003 § 661a Rn. 4; zweifelnd MünchKommBGB /Micklitz 4. Aufl. 2001 § 13 Rn. 47). Der Beklagte zu 2 war danach nicht Unternehmer, weil er - soweit er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 an den vorgenannten Gewinnmitteilungen mitgewirkt hätte - nicht in Ausübung einer eigenen gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hätte. Die Geschäftsführung einer GmbH - nichts anderes kann für die nach dem Vorbild des deutschen GmbH-Gesetzes in das französische Recht eingefügte s.a.r.l. gelten (vgl. Becker, Die zivilrechtliche Haftung des Mehrheitsgesellschafters einer GmbH 2002 S. 41, 62; s. ferner zur Stellung des Geschäftsführers <"gérant"> einer s.a.r.l. Sonnenberger, Französisches Handels- und Wirtschaftsrecht 2. Aufl. 1991 S. 182 f) - ist keine gewerbliche oder selbständige , sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit (vgl. BGHZ 133, 71, 77 f; 220, 223; 144, 370, 380; Erman/I. Saenger aaO § 14 Rn. 15).
bb) Der Beklagte zu 2 war auch nicht Versender im Sinne eines nach außen erkennbaren Absenders der Gewinnzusagen (vgl. Palandt/Sprau aaO Rn. 2). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sandte nicht der Beklagte zu 2, sondern die Beklagte zu 1 die Mitteilungen über angeblich gewonnene Preise dem Kläger zu. Der Beklagte zu 2 trat hierbei nicht in Erscheinung. Die mit fiktiven Namen unterschriebenen Mitteilungen verwiesen allein auf die - tatsächlich existente - Beklagte zu 1.
cc) Die Revision meint, der Begriff des "Unternehmer(s), der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen … sendet", sei im Hinblick auf das Ziel des § 661a BGB, die unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne zu unterbinden (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 90 f m.w.N.), weiter als vorbeschrieben zu fassen. Wirkungsvoll ließen sich unlautere Gewinnspiele nur dann zurückdrängen, wenn der aus § 661a BGB resultierende Erfüllungsanspruch auch die natürlichen Personen treffe, welche - hinter den Unternehmen stehend - diese Werbung organisierten. Blieben diese Personen unbelangt , werde das gesetzgeberische Ziel verfehlt, weil der Weg zu einer Umgehung des § 661a BGB vorgezeichnet sei: Es genüge, die juristische Person, welche die Zahlungspflicht aus § 661a BGB treffe, rechtzeitig zu liquidieren oder diese mit einer Mindestausstattung zu versehen und eine Insolvenz in Kauf zu nehmen, um sodann das unlautere Verhalten mittels einer anderen oder neu gegründeten Gesellschaft fortzusetzen.
Diese von der Revision angestellten allgemeinen Normzweckü berlegungen , denen kein entsprechender Tatsachenvortrag zugrunde liegt, rechtfertigen es nicht, § 661a BGB zu einer Haftungsnorm auszuweiten, die den Durchgriff auf den Geschäftsführer oder Gesellschafter einer die Gewinnzusage erteilenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlaubt.

c) Der Beklagte zu 2 hat dem Kläger schließlich nicht aus Garantievertrag oder delikts- oder "schadensersatzrechtlich analog der Rechtsprechung zu § 463 Satz 1 BGB a.F." für die Erfüllung des Anspruchs aus § 661a BGB gegen die Beklagte zu 1 einzustehen. Er hat gegenüber dem Kläger von ihm selbst
ausgehendes Vertrauen nicht in Anspruch genommen. Im Zusammenhang mit den von seiten der Beklagten zu 1 versandten Gewinnzusagen ist er, wie bereits erwähnt, nicht in Erscheinung getreten.
Schlick Streck Kapsa Dörr Galke

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2004 - III ZR 315/03

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2004 - III ZR 315/03

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2004 - III ZR 315/03 zitiert 6 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Zivilprozessordnung - ZPO | § 545 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 463 Voraussetzungen der Ausübung


Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 661a Gewinnzusagen


Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2004 - III ZR 315/03 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2004 - III ZR 315/03 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2004 - III ZR 226/03

bei uns veröffentlicht am 19.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 226/03 Verkündet am: 19. Februar 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 661a Eine

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Mai 2004 - XI ZR 40/03

bei uns veröffentlicht am 04.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 40/03 Verkündet am: 4. Mai 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ___________________

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02

bei uns veröffentlicht am 27.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 203/02 Verkündet am: 27. Mai 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 545 Abs. 2 Die Revision kann auch nac

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2003 - V ZR 414/02

bei uns veröffentlicht am 11.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 414/02 Verkündet am: 11. Juli 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2004 - III ZR 315/03.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2006 - XI ZR 384/03

bei uns veröffentlicht am 24.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 384/03 Verkündet am: 24. Januar 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2005 - XI ZR 34/05

bei uns veröffentlicht am 08.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 34/05 Verkündet am: 8. November 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06

bei uns veröffentlicht am 24.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 208/06 Verkündet am: 24. Juli 2007 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ________

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2005 - III ZR 191/03

bei uns veröffentlicht am 01.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 191/03 Verkündet am: 1. Dezember 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 269, 661

Referenzen

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 203/02
Verkündet am:
27. Mai 2003
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform
des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) darauf gestützt werden,
daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit
zu Unrecht verneint habe (im Anschluß an BGH, Urt. v. 28. November 2002
- III ZR 102/02, ZIP 2003, 685, 686 f).
ZPO § 19a; EGInsO Art. 102; EuInsVO Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2
§ 19a ZPO begründet weder eine örtliche noch eine deutsche internationale
Zuständigkeit für Klagen des Insolvenzverwalters am Sitz des Insolvenzgerichts.
BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juni 1999 vom Amtsgericht Pforzheim eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des H. H. und nimmt die in Thailand wohnende Beklagte aufgrund folgenden Vorbringens in Anspruch: Der Insolvenzschuldner - ihr Schwager - habe ihr am 7. April 1999 zwei ihm gehörende, bebaute Grundstücke in Spanien mit einem Wert von 2,5 bis 3 Mio. DM veräußert. Der vereinbarte Kaufpreis von nur 500.000 DM sei nicht gezahlt, sondern gegen eine angebliche Darlehensforderung der Beklagten verrechnet worden. Die Übertragung sei gemäß §§ 129 ff InsO anfechtbar.
Die auf Rückübereignung der Grundstücke gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht begründet und deshalb entsprechend § 539 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückzuweisen , obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten war.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Deutsche Gerichte seien nicht zuständig. Ein zwischenstaatlicher Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand oder ein internationales Abkommen, das die internationale Zuständigkeit vorrangig regele, bestehe nicht. Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates der Europäischen Union über Insolvenzverfahren vom 29. Mai 2000 sei erst am 31. Mai 2002 in Kraft getreten und finde nach Art. 43 nur auf solche Insolvenzverfahren Anwendung, die nach ihrem Inkrafttreten eröffnet wurden.
Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts folge auch nicht aus den innerstaatlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Insbesondere erstrecke sich § 19a ZPO - demzufolge der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt wird - ausschließlich auf massebezogene Passivprozesse des Insolvenzverwalters, während es für dessen Aktivprozesse bei den allgemeinen Vorschriften verbleibe. Schon dem Wortlaut nach kennzeichne der "allgemeine Gerichtsstand" einer Person nach der Systematik der Zivilprozeßordnung das Gericht, das für alle gegen sie ge-
richteten Klagen zuständig ist (§ 12 ZPO). Der Regierungsentwurf zum Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung habe die Einführung eines § 31a ZPO mit folgendem Wortlaut vorgesehen: "Für Klagen gegen den Insolvenzverwalter, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat" (BT-Drucks. 12/3803, S. 17). Nach der Begründung habe die neue Norm nur klarstellen sollen, daß sich der Gerichtsstand für derartige Klagen nicht nach dem Wohnsitz des Verwalters bestimme (aaO S. 67). Auf den ergänzenden Vorschlag des Bundesrates, dieses Ziel durch einen ausdrücklichen Ausschluß des § 13 ZPO klarzustellen (aaO S. 122), sei § 19a ZPO in der später Gesetz gewordenen Fassung entworfen worden (aaO S. 133). Der Rechtsausschuß des Bundestages habe diesem Vorschlag zugestimmt, weil er dem Anliegen Rechnung trage, den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz des Insolvenzverwalters für Klagen auszuschließen , die sich auf die Insolvenzmasse beziehen (BT-Drucks. 12/7303, S. 108).
Diese Entscheidung des Gesetzgebers könne nicht durch die vom Kläger angeführten Belange des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgläubiger, die auf eine Erleichterung der Rechtsverfolgung zielen, entkräftet werden, zumal ihnen ebenso schutzwürdige Belange des in Anspruch Genommenen entgegenstünden.

II.


Demgegenüber rügt die Revision: Der Wortlaut des § 19a ZPO lasse es zu, die Vorschrift auch auf Aktivprozesse zu beziehen. Das sei mindestens für die internationale Zuständigkeit geboten, weil sonst keine Zuständigkeit in dem
Staat zu begründen sei, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Interessenlagen bei der internationalen Zuständigkeit sei wesentlich vielschichtiger als diejenige bei der örtlichen. Das ausländische Verfahrensrecht könne erhebliche Erschwerungen für die Prozeßführung mit sich bringen. Zudem entscheide die internationale Zuständigkeit mittelbar über das anzuwendende Kollisionsrecht und über das anzuwendende materielle Recht. Ferner führten gerade Auslandsprozesse des Insolvenzverwalters nicht nur zu einer erheblichen Zeitverzögerung, sondern auch zu erhöhten Kosten, so daß die Interessen der Gläubiger hierdurch nicht hinreichend gewahrt werden könnten.

III.


Diesen Erwägungen vermag der Senat nicht zu folgen.
1. Er ist allerdings nicht durch § 545 Abs. 2 ZPO n.F. gehindert, die deutsche internationale Zuständigkeit zu überprüfen (ebenso BGH, Urt. v. 28. November 2002 - III ZR 102/02, ZIP 2003, 685, 686 f m.w.N.; Leible NJW 2003, 407, 408 f; a.M. Emde EWiR 2003, 495, 496). Der uneingeschränkte Wortlaut der Vorschrift allein ergibt nicht hinreichend, daß nicht nur die örtliche und sachliche (nationale), sondern auch die internationale Zuständigkeit nicht mehr revisibel sein soll. Denn auf diese trifft die nur auf eine Vereinfachung abstellende Begründung des Gesetzgebers nicht zu, die eine Gleichwertigkeit der angerufenen erstinstanzlichen Gerichte voraussetzt. Gerichte aller anderen Staaten können nicht ohne weiteres in diesem Sinne als gleichwertig angesehen werden. Insbesondere ist gegenüber der beantragten Anerkennung eines ausländischen Urteils die Rüge der fehlenden Zuständigkeit (§ 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oft die einzige wirksame Verteidigungsmöglichkeit. Wäre sie nicht mehr
revisibel, so wären deutsche Beklagte in wesentlich höherem Maße als bisher gehalten, sich auf Klagen im Ausland vor an sich international unzuständigen Gerichten einzulassen und auch die daraus folgenden prozessualen und sachlich -rechtlichen Nachteile hinzunehmen.
2. Mit dem Berufungsgericht geht der Senat davon aus, daß § 19a ZPO eine örtliche Zuständigkeit des (deutschen) Gerichts am Sitz des Insolvenzgerichts - als Anknüpfungspunkt für eine internationale Zuständigkeit - nur für Klagen gegen einen Insolvenzverwalter bestimmt. Die Begründung des Berufungsgerichts hierfür trifft zu; der Senat macht sie sich zu eigen. Die mögliche Arbeitserleichterung für den Insolvenzverwalter, die mit der gegenteiligen Auslegung verbunden wäre, hat der Gesetzgeber zum Schutz der möglichen Beklagten gerade nicht ausreichen lassen (vgl. auch Gerhardt, in Festschrift für Brandner, 1996, S. 605, 614).
3. Für die deutsche internationale Zuständigkeit gilt nichts anderes. Die von der Revision vorgebrachten Zweckmäßigkeitserwägungen vermögen keine weitergehende Zuständigkeit für Klagen eines Insolvenzverwalters am Sitz des Insolvenzgerichts zu begründen. Sie berücksichtigen nicht, daß eine einseitige Zuständigkeitserweiterung im internationalen Rechtsverkehr zu Spannungen führen und die Anerkennungsfähigkeit deutscher Urteile im Ausland gefährden kann.

a) Zwar kennen einige ausländische Staaten eine Allzuständigkeit des Insolvenzgerichts für sämtliche mit einem Insolvenzverfahren zusammenhängenden Streitigkeiten (vis attractiva concursus, vgl. Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs -, Konkurs- und Vergleichsrecht Bd. II 12. Aufl. Rn. 39.46 für Italien, Rn. 39.67 für Österreich). International anerkannt ist aber weder diese noch
allgemein eine Zuständigkeit anderer Gerichte des Eröffnungsstaats für alle aus einem Insolvenzverfahren hervorgehenden Prozesse. Bedenken gegen die Anknüpfung einer umfassenden Zuständigkeit an den Sitz des Insolvenzgerichts bestehen in besonderem Maße, wenn - wie hier - dingliche Rechte an einem im Ausland belegenen Grundstück übertragen werden sollen (vgl. § 24 ZPO, Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ, Art. 22 Nr. 1 EuGVVO). Auch Thailand kennt - nach den dem Senat verfügbaren Unterlagen (Wenk, Gerichtsverfassung und Zivilprozeß in Thailand, 1960, S. 22 f) - eine vorrangige Zuständigkeit des Gerichts der belegenen Sache für Klagen betreffend unbewegliches oder bewegliches Eigentum oder Rechte, die sich auf Eigentum beziehen.

b) In Spanien käme allerdings in Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Mai 2002 in Deutschland eröffnet werden (vgl. Art. 43, 47 EuInsVO), die Anerkennung eines deutschen Anfechtungsurteils auf der Grundlage des Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO in Betracht. Danach werden auch Entscheidungen anerkannt, die unmittelbar aufgrund eines anzuerkennenden Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, sogar wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht als dem Insolvenzgericht getroffen werden. Ob diese Vorschrift auch Anfechtungsklagen erfaßt (so MünchKomm-InsO/Reinhart, Art. 25 EuInsVO Rn. 5; Duursma-Kepplinger, in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO Art. 25 Rn. 54, 56 m.w.N.; Haubold IPRax 2002, 157, 160; vgl. auch Kemper ZIP 2001, 1609, 1614), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO zieht nur Folgerungen für denjenigen Fall, daß ein Mitgliedstaat eine Zuständigkeit für solche Verfahren für sich in Anspruch nimmt. Die europarechtliche Norm begründet aber nicht selbst eine entsprechende internationale Zuständigkeit der Einzelstaaten (vgl. Leible/Staudinger KTS 2000, 533, 566 Fn. 230; ferner MünchKomm-InsO/Reinhart, Art. 25 EuInsVO Rn. 6; Lüke ZZP
111 [1998] S. 275, 291 ff und Diskussionsbeitrag S. 354 f; Lüke in Festschrift für Schütze [1999], S. 467, 481 f; Herchen, Das Übereinkommen über Insolvenzverfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 23. November 1995 [2000], S. 228 ff).
Eine solche Zuständigkeit hat der deutsche Gesetzgeber sogar mit dem durch Gesetz vom 14. März 2003 (BGBl. I 345) neu gefaßten Art. 102 EGInsO nicht in Anspruch genommen, der nunmehr zur Durchführung der Europäischen Insolvenzverordnung dienen soll; Art. 102 § 1 EGInsO regelt nur die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte, nicht aber von Prozeßgerichten. Im Gegenteil bestätigt die Amtliche Begründung zu § 343 InsO n.F. (BT-Drucks. 15/16, S. 21) den Gleichklang von internationaler und örtlicher Zuständigkeit der Insolvenzgerichte im deutschen Recht. Eine internationale Zuständigkeit ohne entsprechende örtliche Zuständigkeit wäre nutzlos. Zwischenstaatliche Regeln über die mögliche Anerkennung einer internationalen Zuständigkeit können allein nicht als Maßstab für die Auslegung der örtlichen Zuständigkeit in den Einzelstaaten dienen.
Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend darauf an, daß die erst später in Kraft getretene Regelung des Art. 25 EuInsVO nicht rückwirkend die Auslegung des älteren § 19a ZPO bestimmen kann.
Kreft Kirchhof Fischer Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bergmann ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen Raebel Kreft

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 414/02 Verkündet am:
11. Juli 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei Einreichung einer im Ausland zuzustellenden Klage obliegt es dem Kläger weder, eine besondere
Art der Zustellung zu beantragen, noch ohne eine Aufforderung durch das Gericht weitere Exemplare
der Klageschrift einzureichen, deren es zur Zustellung im Ausland bedarf.
BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 414/02 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um ein Grundstück aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 wies das Grundbuch noch den am 12. Januar 1981 verstorbenen O. S. als Eigentümer des ihm aus dem Bodenfonds zugeteilten Grundstücks aus. Der Bodenreformvermerk war einge-
tragen. O. S. war von den Beklagten, seinen beiden Söhnen, zu gleichen Teilen beerbt worden. Die Beklagten sind nicht zuteilungsfähig.
Mit Notarvertrag vom 29. November 1993 verkauften sie das Grundstück für 202.120 DM an die Amtsgemeinde G. -R. -N. und ließen es der Käuferin auf. Der Kaufpreis wurde vereinbarungsgemäß bezahlt. Die Käuferin wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Das klagende Land (Kläger) behauptet, das Grundstück sei bei Ablauf des 15. März 1990 als Schlag genutzt worden. Mit der am 2. Oktober 2000 eingereichten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagten zur Zahlung von je 101.060 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 30. August 2000 zu verurteilen. Die Klage ist dem in Italien wohnhaften Beklagten zu 2 am 1. März 2001 zugestellt worden. Dieser hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage gegenüber beiden Beklagten stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin von dem Beklagten zu 2 Zahlung verlangt. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe


I.


Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch für verjährt. Es meint, die Zustellung der Klage am 1. März 2001 habe die Verjährung nicht unterbrochen, weil die am 2. Oktober 2000 eingereichte Klageschrift nicht dem-
nächst im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. zugestellt worden sei. Der Kläger habe seiner Obliegenheit nicht genügt, auf die größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinzuwirken. Er habe weder bei Einreichung der Klage die förmliche Zustellung an den in Italien wohnhaften Beklagten zu 2 beantragt, noch die hierfür erforderlichen weiteren Abschriften ohne Gesetzesabkürzungen der Klage beigefügt und auch nicht binnen angemessener Frist nachgefragt, was der Zustellung der Klage entgegenstehe.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


Die Vorinstanzen sind ohne Erörterung allerdings zu Recht davon ausgegangen , daß die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sind.
Die auch unter der Geltung von § 545 Abs. 2 ZPO n.F. von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit (BGH, Urt. v. 28. November 2002, III ZR 102/02, NJW 2003, 426 f, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Urt. v. 27. Mai 2003, IX ZR 203/02, zur Veröffentlichung vorgesehen) ist schon deshalb gegeben, weil sich der Beklagte zu 2 ohne Rüge der Zuständigkeit zur Sache eingelassen hat (Art. 18 Satz 1 EuGVÜ, Art. 66 Abs. 1 EuGVVO).

III.


Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, der geltend ge- machte Anspruch sei verjährt.
1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 wegen des Grundstücks findet deutsches Recht Anwendung. Insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob die Ansprüche aus Art. 233 § 11 EGBGB im Sinne des Internationalen Privatrechts als schuldrechtlich (vgl. Art. 233 § 11 Abs. 4 EGBGB) oder im Hinblick auf die mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes kraft Gesetzes eingetretene Zuordnung des Eigentums an den Grundstücken aus der Bodenreform (Art. 233 § 11 Abs. 1, 2 EGBGB) als sachenrechtlich zu qualifizieren sind. Bei einer Qualifikation als sachenrechtlich folgt die Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus dem Grundsatz der Anwendung des Rechts der Belegenheit der Sache (vgl. Art. 43 EGBGB). Die Qualifikation der Ansprüche als schuldrechtlich führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 EGBGB bewirken den Ausgleich der gesetzlichen Zuordnung des Eigentums durch Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB, soweit die Zuordnung nicht mit den Übertragungsgrundsätzen der Besitzwechselverordnung übereinstimmt. Der Ausgleich unterliegt als gesetzlich begründete Verpflichtung der Rechtsordnung, durch die die Zuordnung erfolgt ist (vgl. Art. 38 Abs. 2, 3 EGBGB).
2. Die Klage ist innerhalb der gemäß Art. 233 § 14 EGBGB mit Ablauf des 2. Oktober 2000 endenden Verjährungsfrist eingereicht worden. Ihre Zustellung an den Beklagten zu 2 am 1. März 2001 ist im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. "demnächst" erfolgt. Die Erhebung der Klage hat die Verjährung da-
her unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.), obwohl die Zustellung erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommen worden ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung als "demnächst“ im Sinne der gesetzlichen Regelung erfolgt ist, darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen die Parteien bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, weil sie von ihnen nicht beeinflußt werden können (BGHZ 103, 20, 28 f.; 143, 343, 351; 145, 358, 362). Daher gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst“ anzusehen ist. Dies gilt auch im Hinblick auf mehrmonatige Verzögerungen (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 25, 250, 255 f. ; 145, 358, 362; BGH, Urt. v. 27. Mai 1974, II ZR 109/72, NJW 1974, 1557, 1558; Urt. v. 7. April 1983, III ZR 193/81, VersR 1983, 831, 832 = WM 1983, 985, 986; Urt. v. 15. Juni 1987, II ZR 261/86, NJW 1988, 411, 413; Urt. v. 30. September 1998, IV ZR 248/97, VersR 1999, 217 f.).
Einer Partei sind jedoch solche nicht nur ganz geringfügige Verzögerungen der Zustellung zuzurechnen, die ihr Prozeßbevollmächtigter bei sachgerechter Prozeßführung hätte vermeiden können (BGH, Urt. v. 6. April 1972, III ZR 210/69, NJW 1972, 1948; Urt. v. 29. Juni 1993, X ZR 6/93, BB 1993, 1836; Urt. v. 9. November 1994, VIII ZR 327/93, NJW-RR 1995, 254 m. w. N.; BGHZ 69, 361, 363; BGHZ 145, aaO m. w. N.). Nach feststehender Rechtsprechung ist daher eine Klage nur dann im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO a. F. "demnächst“ zugestellt, wenn die Partei und ihr Prozeßbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände das ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Dazu gehört es auch, daß sie im Sinne einer "möglichsten“ Beschleunigung wirken (BGH, Urt. v. 23. Januar 1967, III ZR 3/66, NJW
1967, 779, 780; BGHZ 69, 361, 363; Urt. v. 1. Dezember 1993, XII ZR 177/92, NJW 1994, 1073, 1074; OLG Frankfurt, NVersZ 2000, 429, 430). Daran fehlt es, wenn die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter vorwerfbar zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. So verhält es sich schon, wenn die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen kann, daß die Zustellung einer Klage aussteht, und nach dem Grund hierfür nicht fragt (vgl. BGHZ 69, 361, 364, BGH, Urt. v. 15. Januar 1992, IV ZR 13/91, VersR 1992, 433).

a) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Meinung des Berufungsgerichts , die Verzögerung der Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2 beruhe auf Umständen, die dem Kläger anzulasten seien, nicht frei von Rechtsirrtum. Der Kläger hat nach der Einreichung der Klage am 2. Oktober 2000 mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2000 ausdrücklich um unverzügliche Zustellung der Klage gebeten, weil Verjährung drohe. Mit Verfügung vom 17. November 2000 hat das Landgericht den Kläger um Mitteilung gebeten, ob die Klage dem Beklagten zu 2 formlos oder förmlich zugestellt werden solle, ihn auf eine voraussichtliche Dauer eines förmlichen Zustellungsverfahrens von sechs bis acht Monaten hingewiesen und zur Übermittlung zweier weiterer Abschriften der Klage "ohne Abkürzungen, Schreibfehler oder Berichtigungen" und eines weiteren Exemplars der Anlagen zur Klage aufgefordert. Mit am 22. November 2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger um förmliche Zustellung gebeten und die verlangten weiteren Abschriften übermittelt. Am 15. Dezember 2000 hat die Rechtspflegerin die Fertigung der Übersetzung der Klageschrift in Auftrag gegeben. Die Vorsitzende der Kammer des Landgerichts hat am 1.2.2001 den Präsidenten des Landgerichts um die Weiterleitung des Zustellungsantrags gebeten. Am 1. März 2001 ist die Zustellung erfolgt. Schon damit
ist die Auffassung kaum zu vereinbaren, die Verzögerung der Zustellung sei dem Kläger anzulasten.

b) Der Kläger war nicht gehalten, ohne besondere Aufforderung des Landgerichts weitere Exemplare der Klageschrift und der in dieser in Bezug genommenen Anlagen zu fertigen und schon bei der Einreichung der Klage die förmliche Zustellung zu beantragen (Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., Art. 3 HZÜ Rdn. 3; Pfennig, NJW 1989, 2172, 2173; a.M. OLG Schleswig NJW 1988, 3104, 3105; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 167 Rdn. 16; Brand/Reichhelm, IPRax 2001, 173, 176 f.). Mit der Einreichung der Klageschrift und der Angabe der ausländischen Anschrift der beklagten Partei hatte der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG kostenbefreite Kläger alles Erforderliche getan, um die Auslandszustellung einzuleiten, und durfte abwarten, ob und welche Auflagen ihm das Gericht machen würde.
aa) Eine im Ausland zu bewirkende Zustellung erfolgt seit jeher durch das Gericht. Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist ausschließlich Angelegenheit der Justizverwaltung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 183 Rdn. 5; Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., § 183 Rdn. 48).
bb) Die Zustellung der Klage hatte auf Veranlassung des Vorsitzenden (§ 202 Abs. 1 ZPO a.F.) unter Beachtung der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1976 (wiedergegeben bei Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Nr. 900) zu erfolgen, ohne daß es eines besonderen Antrags des Klägers bedurfte. Welche von den in § 199 ZPO a. F. genannten Zustellungsarten stattfinden soll, bestimmen das Gericht oder die Prüfungsstelle im Sinne von § 9 ZRHO – das ist der Präsident
des angerufenen Gerichts -, die hierbei vorrangige bundesrechtliche Vorschrif- ten, insbesondere Staatsverträge, zu beachten haben (MünchKommZPO /Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 183 Rdn. 7; Baumbach/Lauterbach /Albers/Hartmann, aaO).
Die Art und Weise der Zustellung richtete sich im vorliegenden Streitfall nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, HZÜ, wiedergegeben bei Bülow /Böckstiegel/Geimer/Schütze, aaO, Nr. 351), das für die Bundesrepublik Deutschland am 26. Juni 1979 (BGBl. 1979 II S. 779) und für Italien am 24. Januar 1982 (BGBl. 1982 II S. 522) in Kraft getreten ist. Es stellt trotz der Möglichkeit einer formlosen Zustellung nach Art. 5 Abs. 2 HZU die förmliche Zustellung in den Vordergrund (Denkschrift, BT-Drucks. 8/217, S. 43 f.; Geimer, Neuordnung des internationalen Zustellungsrechts, 1999, S. 181). Deswegen kann das Gericht von vornherein um förmliche Zustellung ersuchen.
cc) Der Kläger brauchte weder einen Antrag auf Zustellung zu stellen noch oblag es ihm, um die Zustellung der Klage in bestimmter Form zu ersuchen. Die Verantwortung für die korrekte und effiziente Durchführung des Verfahrens bei Zustellungen im Ausland liegt nach der gesetzlichen Regelung allein bei den Justizbehörden. Diese haben dafür Sorge zu tragen, daß eine wirksame Zustellung erreicht und das hierfür notwendige und geeignete Rechtshilfeersuchen gestellt wird (Schlosser, aaO; Pfennig, aaO). Es obliegt den Justizbehörden , die einschlägigen Staatsverträge, die zu diesen ergangenen Ausführungsregelungen zu ermitteln und die dort gestellten Anforderungen (Benutzung von Musterformularen, Veranlassung notwendiger Übersetzungen, Beifügung weiterer Abschriften etc.) zu erfüllen und, soweit hierzu dazu besondere Anfor-
derungen an eine Partei zu stellen sind, die betroffene Partei zu veranlassen, diese Anforderungen zu erfüllen.

c) Die Situation bei der Auslandszustellung kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit derjenigen der Klageeinreichung ohne den erforderlichen Gerichtskostenvorschuß verglichen werden. Denn aufgrund der Sollvorschrift des § 65 Abs. 1 GKG kann der Kläger nicht davon ausgehen, daß die Klageschrift ohne vorherige Einzahlung der Gerichtskosten zugestellt wird, während er bei der Auslandszustellung gemäß § 183 ZPO darauf vertrauen darf, daß das Gericht die Zustellung veranlaßt und ihn, falls erforderlich, zur Mitwirkung auffordern wird.

d) Der Umstand, daß der Kläger beim Wohnort des Beklagten zu 2 eine falsche Postleitzahl angegeben hat, hat zu keiner Verzögerung der Zustellung geführt. Wegen der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Gerichts für die Zustellung in Italien und im Hinblick auf die übliche Dauer von Auslandszustellungen in der Europäischen Union, die nach Schack (Internationales Zivilverfahrensrecht , 3. Aufl., Rdn. 600) in der Regel vier bis sechs Monate beträgt, bedurfte es auch keiner Nachfrage des Klägers bei dem Landgericht, ob die Zustellung veranlaßt und ob noch Auflagen zu erfüllen seien.

IV.


Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Die Klage ist zwar nicht schlüssig. Die Parteien haben die Unvollständigkeit des Vortrags des Klägers bisher jedoch nicht gesehen. Durch die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht ist dem Kläger daher Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens zu geben.
1. Der Anspruch des Klägers folgt nicht aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB.
Die Beklagten haben das Eigentum an dem Grundstück mit dem Tod ihres Vaters als Miterben erworben. Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 wurde die gesamthänderische Berechtigung der Beklagten an dem Grundstück beendet. Seither waren die Beklagten Miteigentümer des Grundstücks zu jeweils hälftigem Anteil (Senatsurt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, WM 1999, 453, 454). Als Besserberechtigter konnte der Kläger von den Beklagten gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB die Auflassung des Grundstücks oder von jedem der beiden Beklagten die Auflassung seines jeweiligen Miteigentumsanteils an dem Grundstück verlangen (vgl. Senatsurt. v. 3. Juli 1998, V ZR 188/96, ZOV 1999, 113; u. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, WM 2001, 212). Entsprechendes gilt für den Zahlungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB. Dem Besserberechtigten steht es frei, statt von den Miteigentümern gemeinschaftlich die Bezahlung des Verkehrswerts des Grundstücks zu verlangen, von jedem Miteigentümer Zahlung des Verkehrswerts seines Anteils an dem Grundstück zu fordern.
Zahlung kann gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB jedoch nur anstelle der Auflassung verlangt werden. Kann der Anspruch auf Auflassung nicht erfüllt werden, schuldet der Verpflichtete nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB auch nicht die Bezahlung des Verkehrswerts (Senat, BGHZ 140, 223, 238, Urt. v. 14. Februar 1997, V ZR 32/96, WM 1997, 777, 778). Daran scheitert
ein Anspruch des Klägers aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB. Mit der Eintragung der Käuferin in das Grundbuch wurde der Beklagte zu 2 unvermögend, den Anspruch des Klägers auf Auflassung seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück zu erfüllen. Damit erloschen sowohl der Auflassungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB als auch der Zahlungsanspruch des Klägers aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB.
2. Einem Anspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB a.F. steht entgegen , daß der Beklagte zu 2 sein Unvermögen zur Erfüllung des Auflassungsanspruchs nicht zu vertreten hat.
Die Beklagten haben das Grundstück an die Gemeinde verkauft, in der es belegen ist. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten haben sowohl der Bürgermeister der Käuferin als auch der beurkundende Notar sie dahin belehrt, sie könnten über das Grundstück frei verfügen. Überdies war das Grundstück nach dem Text des Kaufvertrags und den von den Beklagten vorgelegten Fotografien bebaut. Verhält es sich so, war das Grundstück kein Schlag im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB. Daß die Beklagten im Herbst 1993 nicht erkannt haben, daß sie das Grundstück trotzdem an den Kläger aufzulassen hatten, kann ihnen unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden. Daß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB einen Anspruch auf Auflassung bebauter Grundstücke begründet, die nicht unter Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB fallen, ist erst seit dem Urteil des Senats vom 16. Februar 1996, BGHZ 132, 71 ff., Stand der Rechtsprechung. Bis dahin war diese Meinung , soweit ersichtlich, nur vom LG Chemnitz – ohne nähere Begründung – vertreten worden (LG Chemnitz VIZ 1995, 475). Stellungnahmen der juristischen Literatur fehlten.
3. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB, §§ 275, 281 Abs. 1 BGB a.F.
Das Unvermögen des Beklagten zu 2 zur Auflassung seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück führt gemäß § 281 Abs. 1 BGB a.F. dazu, daß der Beklagte zu 2 dem Kläger als stellvertretendes commodum herauszugeben hat, was er wirtschaftlich als Äquivalent wegen des Umstands erhalten hat, der zu seinem Unvermögen zur Erfüllung des Auflassungsanspruchs geführt hat. Stellvertretendes commodum ist jedoch nur das, was dem Schuldner tatsächlich zugeflossen ist (Senat, BGHZ 119, 34, 39; RGZ 120, 297, 299 f.; Erman /Battes, BGB, 10. Aufl. § 281 Rdn. 10; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 281 Rdn. 8; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl. § 281 Rdn. 37). Die Erstattung des anteiligen Kaufpreises schuldet der Beklagte zu 2 dem Kläger daher nur, soweit die von der Käuferin geleistete Zahlung an ihn gelangt ist. Daß es sich so verhält, hat der Kläger nicht behauptet. Der Beklagte zu 2 hat hierzu vielmehr vorgetragen, die Zahlung der Käuferin sei vertragsgemäß auf das Bankkonto seines Bruders erfolgt, zur Auszahlung auch nur eines Teilbetrags an ihn sei es niemals gekommen. War dies zwischen den Beklagten anfänglich
vereinbart, beschränkte sich das von dem Beklagten zu 2 durch den Verkauf des Grundstücks erlangte stellvertretende commodum auf den - erfüllten - Anspruch gegen die Käuferin, Zahlung auf das Konto des Beklagten zu 1 zu leisten.
Wenzel Tropf Klein
Lemke Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 40/03 Verkündet am:
4. Mai 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________

a) Die Parteifähigkeit gehört zu den Prozeßvoraussetzungen, deren Mangel in jeder
Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Das Berufungsgericht
darf diesbezügliches Vorbringen daher nicht als verspätet zurückweisen.

b) Eine Überprüfung der Parteifähigkeit ist jedoch nur geboten, wenn hinreichende
Anhaltspunkte für deren Fehlen vorliegen. Tritt eine juristische Person in der
Beklagtenrolle, von der außer Frage steht, daß sie ursprünglich rechts- und parteifähig
war, mit der Behauptung hervor, diese Eigenschaft verloren zu haben,
so muß sie Tatsachen darlegen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte
für die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben.
BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger nehmen die Beklagte wegen des Verlusts von Kapitalanlagebeträgen auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte, eine in New York ansässige Aktienges ellschaft amerikanischen Rechts, veranlaßte im Jahr 1990 die Gründung der D. AG. Aktien Die wurden von den Mitglied ern des Aufsichtsrats und
des Vorstands treuhänderisch für die Beklagte übernommen. Die D. AG legte unter anderem ein DAX-Programm, das den Handel mit Terminkontrakten auf den Deutschen Aktien Index (DAX) zum Inhalt hatte, auf. Für eine Beteiligung an diesem Fonds wurde mit einem Zeichnungsprospekt geworben, der auf der Titelseite als Angebot der D. AG bezeichnet und mit dem Emblem der Beklagten versehen war. In ihm hieß es insbesondere, daß die D. AG, eine Tochtergesellschaft der Beklagten, die Aufgabe der Vermögensverwalterin wahrnehmen werde. Die im Jahr 1870 gegründete Beklagte sei das älteste private Mitglied der New Yorker Börse.
Die Kläger zeichneten zwischen Oktober 1992 und Au gust 1993 Anteile an dem DAX-Programm, die von 35.000 DM bis 120.000 DM reichten.
Im Frühjahr 1993 kam der Verdacht auf, daß ein Ang estellter der B. AG unter Mitwirkung von Mitarbeitern der D. AG unzulässige Insidergeschäfte vorgenommen hatte. Das DAXProgramm war hiervon nicht unmittelbar betroffen. Mit Vertrag vom 22./27. Juli 1993 verkaufte die Beklagte daraufhin die Aktienrechte an der D. AG. Am 28. Juli 1993 bestellte deren Aufsichtsrat der D. AG auf Veranlassung des Käufers einen neuen Vorstand. Bis zu diesem Zeitpunkt waren im DAX-Programm Gewinne erzielt worden. In den folgenden Monaten wurden die von den Klägern angelegten Beträge insbesondere dadurch aufgezehrt, daß die D. AG mittels des Abschlusses einer Vielzahl von Verträgen Provisionsschinderei betrieb ("Churning"). Im Frühjahr 1994 wurde das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet.

Die Kläger begehren mit ihren im Februar 2000 getr ennt erhobenen Klagen Schadensersatz in Höhe der von ihnen angelegten Beträge und eines von ihnen gezahlten Agios nebst Zinsen. Sie behaupten, daß die Beklagte das DAX-Programm initiiert sowie den Zeichnungsprospekt gekannt und gebilligt habe. Indem im Zeichnungsprospekt mit ihrem Ansehen und ihrer Branchenerfahrung geworben worden sei, habe sie persönlich das Vertrauen der Kläger in Anspruch genommen. Sie habe diese daher über den Verkauf der Aktienrechte an der D. AG und die Auswechselung des Vorstands informieren müssen. In diesem Fall hätten sie, die Kläger, ihre Beteiligungen an dem DAX-Programm gekündigt und ihre - zu diesem Zeitpunkt sogar leicht gestiegenen - Einlagen zurückgefordert bzw. von der Beteiligung an dem DAX-Programm abgesehen. Im übrigen sei die im Zeichnungsprospekt enthaltene Aufklärung über die Risiken von Aktientermingeschäften unzureichend.
Die Beklagte bestreitet, für das DAX-Programm und den Zeichnungsprospekt verantwortlich zu sein. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat sie geltend gemacht, daß sie bereits im Jahr 1998 liquidiert worden sei und als Rechtsperson nicht mehr existiere.
Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolgreich ge wesen und in der Berufungsinstanz zu einem einheitlichen Verfahren verbunden worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebun g des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wes entlichen wie folgt begründet:
Aus der Verbreitung des DAX-Prospekts durch die D. hät- AG ten sich für die Beklagte den Anlegern gegenüber Pflichten ergeben, deren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen der Kläger führe. Der DAX-Prospekt sei dazu geeignet und bestimmt gewesen, bei den Anlegern das Vertrauen zu schaffen, die Beklagte garantiere mit ihrem guten Namen, ihrer langjährigen geschäftlichen Erfahrung und ihrer Bonität für die Sicherheit der Einlagen. Hieraus habe sich eine Garantenstellung der Beklagten ergeben, weil die D. AG mit Wissen und Billigung der Beklagten deren good will bei der Werbung für das DAX-Programm in Anspruch genommen habe. Bereits der Gründung der D. AG auf Veranlassung der Beklagten habe der Gedanke zugrunde gelegen, unter Verwendung des eingeführten Namens und des Rufs der Beklagten Investoren für Börsentermingeschäfte zu gewinnen. Die Beklagte habe die maßgebliche Kontrolle über die geschäftlichen Aktivitäten der D. AG gehabt. Die wesentlichen Umstände des DAX-Programms, insbesondere
dessen Prospekt und seine Vertriebsart, seien der Beklagten bekannt gewesen.
Die Beklagte sei kraft ihrer durch die Inanspruchn ahme von Vertrauen begründeten Garantenpflicht gehalten gewesen, vor Übertragung der Anteile an der D. AG die bereits im DAX-Programm engagierten Kläger von dem bevorstehenden Wechsel der Aktionäre zu informieren. Diesen habe ein aus § 242 BGB herzuleitendes Sonderkündigungsrecht zugestanden, von dem sie bei Kenntnis des Wechsels der Gesellschafter Gebrauch gemacht hätten. Gegenüber denjenigen Klägern, die sich erst nach der Veräußerung der Gesellschaftsanteile im DAX-Programm engagiert hätten, habe die Beklagte dafür sorgen müssen, daß der bisherige Prospekt nicht länger verwendet und berichtigt würde. Jene hätten bei Kenntnis des Wechsels der Gesellschafter der D. AG von einer Beteiligung am DAX-Programm Abstand genommen. Den für die Beklagte handelnden Personen falle zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last. Der Schadensersatzanspruch der Kläger sei nicht verjährt, weil die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. maßgeblich sei. Lediglich Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien in analoger Anwendung von § 20 KAGG der kurzen sechsmonatigen Verjährung unterworfen. Für die hier maßgebliche Haftung aus culpa in contrahendo gelte dies jedoch nicht.
Die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung au fgestellte Behauptung , die Beklagte existiere als Rechtsperson nicht mehr, sondern sei bereits im Jahr 1998 liquidiert worden, nötige nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung oder zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits. Das entsprechende Vorbringen der Beklagten, dessen
Zulassung eine Beweisaufnahme notwendig machen und damit eine erhebliche Verfahrensverzögerung bewirken würde, sei verspätet (§ 528 ZPO a.F.).

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Soweit das Berufungsgericht es abgelehnt hat, d er Behauptung der Beklagten nachzugehen, sie existiere als Rechtsperson nicht mehr, ist dies im Ergebnis richtig.

a) Unzutreffend ist allerdings die Begründung, die das Berufungsgericht dafür gegeben hat.
Die rechtliche Existenz und damit die Parteifähigk eit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Partei gehört zu den Prozeßvoraussetzungen , deren Mangel das Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen hat (BGHZ 134, 116, 118). Der Beklagte ist zwar nach § 282 Abs. 3 ZPO verpflichtet, Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, innerhalb einer ihm gesetzten Frist zur Klageerwiderung oder spätestens in der ersten mündlichen Verhandlung geltend zu machen. Zulässigkeitsrügen des Beklagten, die eine der in § 56 Abs. 1 ZPO genannten Prozeßvoraussetzungen betreffen und auf die er daher nicht verzichten kann, dürfen aber in erster Instanz nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden (§ 296 Abs. 3 ZPO) und kön-
nen in den Rechtsmittelinstanzen zu der dort ebenfalls von Amts wegen durchzuführenden Überprüfung der Prozeßvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 134, 116, 118) Anlaß geben. Sie sind deshalb auch in der Berufungsinstanz einer Zurückweisung wegen Verspätung nicht zugänglich.
Das Berufungsgericht hat sich daher zu Unrecht auf § 528 ZPO a.F. gestützt, als es die erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung der Beklagten über ihre angebliche Nichtexistenz unbeachtet ließ.

b) Auf diesem Fehler beruht das Berufungsurteil je doch nicht. Das Berufungsgericht war aus einem anderen Grund berechtigt, das Vorbringen der Beklagten über ihre angebliche Nichtexistenz unbeachtet zu lassen.
aa) § 56 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Gerichte nich t, in jedem Rechtsstreit von Amts wegen eine umfassende Überprüfung aller in der Vorschrift genannten Prozeßvoraussetzungen vorzunehmen. Sie haben in dieser Hinsicht lediglich einen "Mangel ... von Amts wegen zu berücksichtigen". Für die Prozeßvoraussetzung der Prozeßfähigkeit hat der Bundesgerichtshof daher ausgesprochen, daß im allgemeinen von ihrem Vorhandensein auszugehen und ihre Überprüfung nur dann angezeigt ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß Prozeßunfähigkeit vorliegen könnte (BGHZ 86, 184, 189). Behauptet eine Partei , sie sei prozeßunfähig, so muß die Darlegung von Tatsachen erwartet werden, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Behauptung richtig sein könnte (BGHZ 18, 184, 189 f.; BGH, Urteile
vom 4. Februar 1969 - VI ZR 215/67, NJW 1969, 1574 und vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85, WM 1986, 58, 59). Anderenfalls braucht das Gericht die Prozeßfähigkeit nicht zu überprüfen.
Entsprechendes gilt für die Prozeßvoraussetzung de r Parteifähigkeit. Jedenfalls bei einer juristischen Person, von der, wie hier, außer Frage steht, daß sie ursprünglich rechts- und parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO war, ist im allgemeinen vom Fortbestand dieser Eigenschaft auszugehen und eine Überprüfung nur dann veranlaßt, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Gegenteil gegeben sind. Eine beklagte Partei, die behauptet, sie habe ihre Rechts- und Parteifähigkeit inzwischen verloren, muß daher Tatsachen darlegen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben. Das gilt in besonderem Maße dann, wenn die beklagte Partei, wie hier, erst nach jahrelangem Rechtsstreit und nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz mit der Behauptung hervortritt, sie sei bereits vor dem Zeitpunkt, in dem sie in die Beklagtenrolle geriet, rechtlich nicht mehr existent gewesen. In derartigen Fällen müssen die Gerichte besonders sorgfältig prüfen, ob sich aus den vorgetragenen Tatsachen hinreichend konkrete Anhaltspunkte ergeben, die es rechtfertigen , in eine - in aller Regel zeitaufwendige - Überprüfung der Parteifähigkeit einzutreten. Das ist auch deshalb geboten, weil anderenfalls der Gefahr der mutwilligen Prozeßverschleppung Tür und Tor geöffnet würde.
bb) Das Berufungsgericht war danach nicht verpflic htet, die Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten einer Überprüfung zu unterziehen. Für eine solche Überprüfung bot der Vortrag der Beklagten keine
hinreichenden Anhaltspunkte. Da die Beklagte bereits seit vielen Jahren in zwei Instanzen am Rechtsstreit teilgenommen hatte und ihr Präsident in beiden Beweisterminen vor dem Berufungsgericht ohne jeden Hinweis auf eine Liquidation aufgetreten war, durfte von ihr erwartet werden, daß sie ihre überraschende Behauptung, schon vor dem Beginn des Rechtsstreits infolge Liquidation die rechtliche Existenz verloren zu haben, durch einen substantiierten Tatsachenvortrag plausibel machte. Dem ist die Beklagte nicht gerecht geworden.
Die Behauptung der Beklagten, sie sei bereits vor Jahren liquidiert worden, reicht für sich allein nicht aus, um eine Überprüfung ihrer Rechts- und Parteifähigkeit zu rechtfertigen. Das gilt schon deshalb, weil die Rechtsfähigkeit und die daran anknüpfende Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) der in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Beklagten sich gemäß Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 29. Oktober 1954 nach deren Gründungsrecht richtet (vgl. BGHZ 153, 353, 355 ff. m.w.Nachw.) und die Beklagte nichts darüber ausgeführt hat, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Liquidation nach ihrem Gründungsrecht den Verlust der Rechtsfähigkeit zur Folge hat. Solche Darlegungen waren insbesondere auch deshalb unverzichtbar, weil im Falle der Anwendbarkeit deutschen Rechts die Parteifähigkeit der Beklagten bereits deshalb zu bejahen gewesen wäre, weil sie im vorliegenden Rechtsstreit das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hatte, das im Falle des Obsiegens einen Kostenerstattungsanspruch hätte begründen können und damit der Annahme der völligen Vermögenslosigkeit entgegenstand (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1985 - II ZR 82/85, WM 1986, 145 und vom 6. Februar 1991 - VIII ZR 26/90, WM 1991, 765, 766). Es hätte des-
halb eines substantiierten Vortrags zu in diesem Punkt etwa vorhandenen Abweichungen des Gründungsrechts der Beklagten von der deutschen Rechtslage bedurft, um plausibel zu machen, daß die angebliche Liquidation der Beklagten zum Wegfall ihrer passiven Parteifähigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit geführt haben könnte.
Außerdem hat die Beklagte auch keine überprüfbaren Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, ob und in welcher Weise eine Liquidation stattgefunden hat. Aus den von ihr in Ablichtung und ohne Übersetzung ins Deutsche vorgelegten beiden englischsprachigen Verträgen vom 30. September 1998 ist nur ersichtlich, daß sie damals einen Teil ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft D. LLC übertragen hat. Dabei handelt es sich um eine Verlagerung wirtschaftlicher Aktivitäten von einer Konzernmutter auf eine Tochtergesellschaft. Eine Liquidation der Konzernmutter liegt darin nicht.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen Sch adensersatzansprüche der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluß, die nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht einer Verjährungsfrist von 30 Jahren unterlagen (§ 195 BGB a.F.), bejaht.

a) Das Berufungsgericht hat diese Frage allerdings zutreffend nach deutschem Recht beurteilt. Die Parteien haben sich zur Begründung und zur Abwehr der geltend gemachten Ansprüche ausschließlich auf deutsche Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prospekthaftung berufen. Dies rechtfertigt die Annahme, daß die Parteien sich jedenfalls im Rechtsstreit stillschweigend auf die
Geltung deutschen Rechts verständigt haben (st. Rspr., vgl. BGHZ 98, 263, 274; 103, 84, 86; BGH, Urteile vom 9. Dezember 1998 - IV ZR 306/97, WM 1999, 916, 917, insoweit in BGHZ 140, 167 ff. nicht veröffentlicht , und vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, WM 2000, 1643, 1645). Davon gehen sie auch in der Revisionsinstanz übereinstimmend aus.

b) Aus Verschulden bei Vertragsschluß haftet grund sätzlich nur, wer Vertragspartner ist oder werden soll. Ausnahmsweise kann allerdings der für einen Beteiligten auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter selbst aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er - was vorliegend nicht in Betracht kommt - ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluß des Geschäfts hatte (st. Rspr., BGHZ 56, 81, 83 ff.; 70, 337, 341 ff.; 74, 103, 108; 129, 136, 170; BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95, WM 1997, 1431, 1432; vgl. nunmehr § 311 Abs. 3 BGB). Dies gilt auch dann, wenn unter Verwendung von Prospekten verhandelt worden ist und eine sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht kommt (vgl. BGHZ 83, 222, 227).
Als Vertreter der D. AG oder als Vermittler der Kapitalanlage ist die Beklagte gegenüber den Klägern nicht tätig geworden. Die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch einen Sachwalter setzt in jedem Fall voraus, daß er entweder an den Vertragsverhandlungen selbst beteiligt ist oder im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervortritt (BGH, Urteile vom
4. Mai 1981 - II ZR 193/80, WM 1981, 1021, 1022, vom 21. Mai 1984 - II ZR 83/84, WM 1984, 889, 890, vom 17. Februar 1986 - II ZR 238/84, WM 1986, 583 und vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495). Letzteres ist allerdings nicht nur dann der Fall, wenn er die Verhandlungen selbst führt. Es genügt, daß er diese von einem anderen für sich führen läßt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person erscheint, von deren Entscheidung der Abschluß des Vertrags abhängt (BGH, Urteile vom 21. Mai 1984 und vom 17. Februar 1986 jeweils aaO).
Daß die Beklagte in dieser Weise unmittelbar oder mittelbar an den Verhandlungen beteiligt war, die zur Zeichnung der Anteile an dem DAX-Programm durch die Kläger geführt haben, ist, wie die Revision zu Recht rügt, weder von den Parteien vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt worden. Das Vertrauen der Kläger, daß die Beklagte mit ihrer langjährigen geschäftlichen Erfahrung und ihrer sich daraus ableitenden Zuverlässigkeit und Sachkunde als Muttergesellschaft hinter der D. AG steht und, wie das Berufungsgericht angenommen hat, für die Sicherheit der Einlagen der Kläger garantiert, gründet sich vielmehr ausschließlich auf die Angaben über die Beklagte sowie ihren Einfluß auf die D. AG und das DAX-Programm im Zeichnungsprospekt. Ist ein Initiator oder Hintermann eines Kapitalanlagemodells nicht Vertragspartner des Anlegers und nimmt er nicht in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch, so kommen unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung nur Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektinhalts in Betracht (vgl. zu den Voraussetzungen der Prospekthaftung im engeren Sinne: BGHZ 71, 284, 286 ff.; 72, 382, 384 ff.; 77, 172, 175 ff.; 79, 337, 340 ff.; 145, 187, 196; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93,
WM 1995, 344, 345; zu deren Anwendungsbereich: BGHZ 111, 314, 316 ff.; 115, 213, 218 f.; 123, 106, 109; 145, 121, 125 f.; BGH, Urteil vom 4. Mai 1981 - II ZR 193/80, WM 1981, 1021, 1022).

III.


Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 56 2 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird zu prüfen haben, ob die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem des Verschuldens bei Vertragsschluß gerechtfertigt sind. Dabei kommen, da vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien nicht bestehen und Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber drei Jahre nach Erwerb der Anteile verjähren (BGHZ 83, 222, 223 ff.; BGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, WM 2003, 1718, 1719), insbesondere Ansprüche der Kläger aus § 826 BGB in Betracht, etwa weil der Zeichnungsprospekt über die besonderen Risiken von Termingeschäften sowie die Auswirkungen der der D. AG als Vermögensverwalterin zufließenden Provision von 228 DM pro gehandelten DAX-Terminkontrakt für das Verlustrisiko und die Verringerung der Gewinnchancen der Kapitalanleger nicht ausreichend informiert (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1992 - XI ZR 204/91, WM 1992, 770, 771 und vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1215).
Sollte die Beklagte ihren bislang ungenügenden Vor trag zu ihrer angeblich fehlenden Parteifähigkeit hinreichend präzisieren, so wird das
Berufungsgericht vorrangig zu prüfen haben, ob die Klage unter diesem Gesichtspunkt als unzulässig abgewiesen werden muß. In diesem Fall wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner Pflicht, von Amts wegen alle in Betracht kommenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060), gegebenenfalls auch den bisher nur in dem Parallelprozeß 11 U 58/2001 von der dortigen Klägerin gehaltenen Vortrag über nach wie vor vorhandene Vermögenswerte der Beklagten in der Gestalt von Regreßansprüchen gegen ihre Liquidatoren zu berücksichtigen haben. Im Falle der Abweisung der Klage als unzulässig wird das Berufungsgericht bei seiner Kostenentscheidung § 97 Abs. 2 ZPO zu beachten und darüber hinaus auch § 34 GKG in Erwägung zu ziehen haben.
Nobbe Bungeroth Müller
Joeres Wassermann

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 226/03
Verkündet am:
19. Februar 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Zusendung ist eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne
des § 661a BGB, wenn sie - nach Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet ist,
bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den
Eindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten;
auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger
kommt es nicht an.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 226/03 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Kapsa, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin war Kundin der Beklagten, einer in den Niederlanden ansässigen Versandhandelsgesellschaft.
Nach Empfang der Aufforderung einer "General-Advokatur H. , M. & P. ", einen Gewinn in Höhe von 20.000 DM anzufordern, und einer "BARGELD-ZUWEISUNG" über 19.958,24 DM (Gewinnsumme abzüglich angefallener "Depot-Gebühren") ging der Klägerin ein mit der aufgedruckten Unterschrift K. B. versehenes Schreiben der Beklagten vom 9. Oktober 2000 zu. Es lautete auszugsweise wie folgt:

"... Ich habe Ihnen bereits am 18.09.2000 Ihren Einkommens-Bescheid geschickt, mit der Aufforderung, die 25.000,- DM direkt bei unserer Kassenstelle abzurufen. Es war für mich so selbstverständlich, daß Sie auf mein Schreiben sofort antworten würden, daß ich mich nicht mehr extra bei der Kassenstelle erkundigt habe, ob Sie den Gewinn tatsächlich ordnungsgemäß angefordert haben ... Man hat mich aufgefordert, den Sachverhalt schnellstens aufzuklären , damit der Gewinn endlich ausbezahlt werden kann. Um ganz sicher zu gehen, habe ich Ihnen daher von allen Unterlagen Zweitausfertigungen ausstellen lassen. Ich bitte Sie jetzt inständig, alles sorgfältig auszufüllen und innerhalb der gesetzten Frist (vor dem 27. Oktober) zurückzuschicken ..."
Außerdem wurde die Klägerin aufgefordert, sich "beiliegende(s) Angebot" anzuschauen und Ware anzufordern.
Dem vorgenannten Schreiben lag eine "INTERNE ANWEISUNG" der Direktion der Beklagten bei, in der es unter anderem hieß:
"Sehr geehrte Frau B. , wie Sie sich sicher noch erinnern können, erfolgte am 15. September 2000 die offizielle Ziehung zur Vergabe von 25.000,- DM an einen unserer Kunden ... Nun muß ich heute ... erfahren, daß die 25.000,- DM noch nicht ausbezahlt werden können, weil ... der Gewinn-Abruf-Schein des Gewinners noch nicht vorliegt ...
Es scheint mir nun, daß Sie nicht die nötige Sorgfalt aufgebracht haben, Frau W. <= Klägerin> ordentlich zu benachrichtigen. Wie sonst wäre es zu erklären, daß der Gewinn-AbrufSchein von Frau W. bis heute nicht vorliegt? Bitte senden Sie Frau W. jetzt umgehend die nötigen Unterlagen zu. Notfalls lassen Sie bitte durch die Kassenstelle Zweitausfertigungen ausstellen, ... Ich erwarte, daß dies jetzt mit äußerster Dringlichkeit erfolgt, damit die 25.000,- DM umgehend ausbezahlt werden können ..."
Mit dem Schreiben vom 9. Oktober 2000 erhielt die Klägerin außerdem die "ZWEIT-AUSFERTIGUNG" eines auf ihren Namen lautenden "Offizielle(n) Einkommens-Bescheid(es)" und eines "Gewinn-Abruf-Schein(es)" über jeweils 25.000 DM. Entsprechend der in dem Schreiben gegebenen Anweisung schickte die Klägerin den unterschriebenen "Gewinn-Abruf-Schein" zurück. Die Beklagte zahlte nicht.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte schulde ihr aufgrund einer Gewinnzusage (§ 661a BGB) 12.782,30 DM) nebst Zinsen. Die Beklagte hat gerügt, die angerufenen deutschen Gerichte seien nicht international zuständig.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte entsprechend dem Klagebegehren verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihren Antrag, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe



Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die deutschen Gerichte seien jedenfalls nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 774, im folgenden: EuGVÜ) international zuständig.
Der Streitfall unterliege deutschem Recht.
Mit dem Schreiben vom 9. Oktober 2000 habe die Beklagte der Klägerin eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB gemacht. Daß ein durchschnittlicher Verbraucher möglicherweise davon habe ausgehen müssen, die Gewinnzusage der Beklagten sei nicht ernstlich gemeint, sei unerheblich.

II.


Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
1. Die deutschen Gerichte sind, was im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02 - BGHZ 153, 82, 84 ff = NJW 2003, 426 f), international zuständig. Für die auf
eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB gestützte Klage gegen eine (natürliche oder juristische) Person, die, wie hier die Beklagte, in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des vorgenannten Übereinkommens vom 27. September 1968 ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers - d.h. hier am Wohnsitz der Klägerin in S. /Bundesrepublik Deutschland - entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, vgl. BGHZ aaO S. 87 ff). Das Übereinkommen vom 27. September 1968 ist im Streitfall noch anwendbar. Denn die Klage ist am 2. Juli 2001, vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12/01 S. 1) zum 1. März 2002, eingereicht worden (vgl. Art. 30 Nr. 1, 66 Abs. 1, 76 der Verordnung). Die Revision nimmt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausdrücklich hin.
2. Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung von 12.782,30 DM) nebst Zinsen verlangen. Anspruchsgrundlage ist § 661a BGB.

a) Der Streitfall ist jedenfalls kraft Rechtswahl der Parteien nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch zu entscheiden. Die Parteien haben ihrem Vortrag übereinstimmend deutsches Recht zugrunde gelegt.

b) § 661a BGB ist nicht verfassungswidrig; es besteht kein Anlaß, gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Auf das Senatsurteil vom 16. Oktober 2003 (III ZR 106/03
- NJW 2003, 3620 f) und den hierzu ergangenen Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Januar 2004 (1 BvR 2518/03) wird Bezug genommen.

c) Nach § 661a BGB hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusagen den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthielt das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 9. Oktober 2000 eine solche Gewinnzusage. Die hiergegen vorgebrachten Revisionsrügen greifen nicht durch.
aa) Die Revision beanstandet als rechtsfehlerhaft, daß nach Auffassung des Berufungsgerichts die äußere Gestaltung der Gewinnmitteilung keine Rolle spiele.
Bei der Frage, ob die Zusendung eines Unternehmers an einen Verbraucher als Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a BGB aufzufassen ist, ist allerdings nicht nur auf deren Inhalt, sondern auch auf die äußere Gestaltung abzustellen. Das ergibt sich, wie die Revision zu Recht geltend macht, bereits aus dem Wortlaut des § 661a BGB, folgt aber ebenso aus den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (vgl. §§ 133, 157 BGB). Maßgeblich war mithin nicht - wie man das Berufungsgericht verstehen könnte - allein der Inhalt des Schreibens vom 9. Oktober 2000, sondern auch dessen äußere Erscheinung. Das ändert aber nichts daran, daß es sich bei diesem Schreiben um eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des
§ 661a BGB handelt. Zu dieser Feststellung ist der Senat selbst befugt, weil weitere tatsächliche Gesichtspunkte nicht zu erwarten sind.
bb) Für eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a BGB genügt es, ist aber auch erforderlich, daß aus objektivierter Empfängersicht der Eindruck eines Preisgewinns erweckt wird. Die Zusendung muß - nach Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet sein, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten (vgl. OLG Saarbrücken OLGReport 2003, 55, 60; Jauernig/Mansel, BGB 10. Aufl. 2003 § 661a Rn. 4; Palandt/Sprau, BGB 63. Aufl. 2004 § 661a Rn. 2; Schulze in HK-BGB 3. Aufl. 2003 § 661a Rn. 2; Lorenz NJW 2000, 3305, 3306; Leible IPRax 2003, 28, 30; Schneider, BB 2002, 1653, 1654). Auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger kommt es hingegen nicht an. Es ist nicht erforderlich, daß der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt. Auch der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut oder durchschauen könnte, kann - entgegen der Auffassung der Revision - nach § 661a BGB die Leistung des (angeblich) gewonnenen Preises verlangen; § 116 Satz 2 BGB findet insoweit keine Anwendung. Das legt schon der Wortlaut des § 661a BGB nahe, der nur auf die Gestaltung der Zusendung abstellt und gerade nicht auf die Vorstellung des einzelnen Verbrauchers. Käme es auf letztere an, würde vor allem das Ziel des Gesetzgebers verfehlt, die unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne zu unterbinden, indem der Unternehmer vom Verbraucher gemäß § 661a BGB beim Wort genommen , d.h. auf Leistung des mitgeteilten Gewinns verklagt werden kann (vgl. BGHZ aaO S. 90 f m.w.N. aus den Gesetzesmaterialien; Jauernig/Mansel aaO;
Schulze aaO; Lorenz aaO; Schneider aaO; Leible aaO und NJW 2003, 407; Fetsch RIW 2002, 936, 937).
cc) Das Schreiben der Beklagten vom 9. Oktober 2000 nebst Anlagen war im vorbeschriebenen Sinn geeignet, bei dem Empfänger den Eindruck zu erwecken, er habe einen Preis in Höhe von 25.000 DM gewonnen. Das Schreiben muß nach seinem - oben wiedergegebenen - Inhalt als Benachrichtigung über einen Gewinn verstanden werden, dessen sofortige Auszahlung verbindlich zugesagt ist und allein von der Vorlage des von der Klägerin unterzeichneten "Gewinn-Abruf-Schein" abhängt. Dieser Eindruck wird durch die dem Schreiben beigefügte "INTERNE ANWEISUNG" der Direktion der Beklagten und die "ZWEIT-AUSFERTIGUNG" eines an die Klägerin gerichteten "Offizielle Einkommens-Bescheid" über 25.000 DM noch verstärkt. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers konnten der "Offizielle Einkommens -Bescheid" und der "Gewinn-Abruf-Schein" - in Verbindung mit dem Schreiben der Beklagten vom 9. Oktober 2000 und der "INTERNEN ANWEISUNG" - für die Klägerin ausgestellte Urkunden sein, die deren Anspruch auf Auszahlung eines bereits gewonnenen Preises verbrieften. Daß in dem Schreiben vom 9. Oktober 2000, besonders auf dessen Rückseite, für zwei "TOPANGEBOT " der Beklagten geworben wurde, änderte an diesem Gesamteindruck nichts. Die werbenden Hinweise ließen die Gewinnmitteilung unberührt.
Schlick Dörr Kapsa Galke Herrmann

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.