Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 27/05
Verkündet am:
29. September 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 11
Erfordert die neue Trassenführung einer Straße im Beitrittsgebiet die Änderung
von Versorgungsleitungen, die durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit
nach § 9 Abs. 1 GBBerG dinglich gesichert sind, hat grundsätzlich der Träger
der Straßenbaulast die Kosten zu tragen und nicht das Versorgungsunternehmen
, dessen Berechtigung zur Nutzung der alten Trasse auf Sondernutzungsgenehmigungen
nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StraßenVO-DDR beruht (Fortführung
des Senatsurteils vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 - WM 2002,
2113).
BGH, Urteil vom 29. September 2005 - III ZR 27/05 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Ko sten für die im Zuge des Ausbaus des Knotenpunktes zwischen der Bundesstraße 169 (B 169) und der Landesstraße 55 (L 55) R. /S. (Brandenburg ) erforderlichen Änderungen an Ferngasleitungen i n Anspruch.
Die in Nord-Süd-Richtung verlaufende L 55 wurde in i hrem im südlich der B 169 verlaufenden Teil von mehreren in west-östlicher Richtung verlegten Ferngasleitungen und einem Steuerkabel der Beklagten gekreuzt. Für diese Anlagen bestanden in den Jahren 1971 bis 1989 erteilte Straßensondernut-
zungsgenehmigungen. Im Zuge von Ausbaumaßnahmen wurde die südliche Einmündung der L 55 in die B 169 etwa 200 m verlegt. Die Trasse der Landesstraße wurde deshalb nach Westen verschwenkt. Im Bereich zwischen der Verschwenkung und früheren Einmündung auf die B 169 wurde die L 55 entwidmet und zurückgebaut. Durch die Verschwenkung des Straßenverlaufs entstanden - von einer still gelegten Leitung abgesehen - zwischen den Ferngasleitungen nebst Steuerkabel und der L 55 neue Querungspunkte, die jeweils bezogen auf den westlichen Fahrbahnrand der alten Trasse und dem östlichen Fahrbahnrand der neuen Straße mehr als 100 m von den früheren Kreuzungsstellen entfernt liegen. Die Anpassung der Leitungen an den neu entstandenen Querungen sowie die darüber hinaus erforderliche Veränderung eines Anodenfeldes verursachten Kosten, um die die Parteien streiten.
Da sie sich vor Ausführung der Baumaßnahmen nicht darübe r einigen konnten, wer die Aufwendungen für die notwendigen Veränderungen an den Leitungen und dem Zubehör zu tragen hatte, schlossen die Parteien im August 1997 Vorfinanzierungsverträge, nach denen die Klägerin die erforderlichen Aufwendungen zunächst übernahm. Die Beklagte verpflichtete sich, diese verzinst zu erstatten, wenn sich ergab, dass sie die Kosten der Leitungsänderungen zu tragen hatte.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe aus dieser Verein barung einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte. Ihre auf Verurteilung zur Zahlung von 292.058,33 € gerichtete Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer von der Vorinstanz zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Träger der Straßenbaulast habe die Kosten für di e Veränderung von Versorgungsleitungen zu tragen, wenn die Umbauten wegen der Änderung der Straße erforderlich würden und das Versorgungsunternehmen ein enteignungsrechtlich geschütztes Leitungsrecht habe. Dies sei hier der Fall. Der Teil der Ferngasleitungen der Beklagten, der von der neuen Trasse der L 55 gekreuzt werde, habe sich vor der Fahrbahnverschwenkung nicht im öffentlichen Straßenraum , sondern auf benachbarten Grundstücken befunden. Dieser Teil des Leitungsverlaufs sei gemäß § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (Art. 2 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes - RegVBG - BGBl. I S. 2182, 2192) durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert gewesen.

II.


Die hiergegen gerichteten Beanstandungen der Revision sind unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Ersatz der Aufwendungen für die erforderlichen Maßnahmen zur Veränderung der Ferngasleitungen und ihres Zubehörs im Bereich der neuen Strecke der L 55 verlangen.
1. Fehlen, wie hier, besondere Vereinbarungen über die Folgekostenlast, beantwortet sich die Frage, wer diese trägt, mit Blick auf Art. 14 GG und § 1004 BGB danach, ob der Eigentümer der Straße die Verlegung der Leitung, wenn sich das Versorgungsunternehmen hiermit nicht einverstanden erklärt hätte, nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können (z.B.: Senatsurteile BGHZ 148, 129, 135; 144, 29, 50; 138, 266, 268; 125, 293, 295; 123, 166, 167; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - WM 2002, 1135, 1136). Die Frage der Kostentragungspflicht ist danach bei durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesicherten (vgl. § 1023 BGB) und obligatorischen entgeltlichen Nutzungsrechten wie Miete oder Pacht grundsätzlich zugunsten, bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verhältnissen, die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln , grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beantworten (z.B.: Senatsurteile BGHZ 144, 29, 51; 125, 293, 298 ff; 123, 166, 169 ff; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2002 aaO).
2. Das Nutzungsrecht der Beklagten für die von den Straßenbaumaßnahmen betroffenen Teile der Erdgasleitungen beruhte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und von der Revision auch nicht beanstandet wird, nicht nur auf den nicht "enteignungsfesten" Sondernutzungserlaubnissen (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 144, 29, 45 ff, 51; 138, 266, 274 ff und vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 - WM 2002, 2113, 2114). Vielmehr waren die
Leitungen im Bereich der neuen Trasse der L 55 - nur über die in diesem Bereich entstandenen Leitungsverlegungs- und Sicherungskosten streiten die Parteien - vor Ausführung der Straßenbauarbeiten durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert, da sie außerhalb des ursprünglichen Straßenkörpers der L 55 auf Privatgrundstücken verliefen.

a) Nach § 9 Abs. 1 GBBerG werden die im Beitrittsgebi et belegenen Grundstücke, auf denen sich Energiefortleitungsanlagen befinden, außerhalb des Grundbuchs kraft Gesetzes mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet. Begünstigt ist das Unternehmen - hier die Beklagte -, das die betreffende Anlage bei Inkrafttreten des Grundbuchbereinigungsgesetzes am 25. Dezember 1993 (vgl. Art. 20 RegVBG) betrieb. Maßgebend sind die am 3. Oktober 1990 beziehungsweise am 25. Dezember 1993 herrschenden tatsächlichen Verhältnisse (Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO, S. 2114). Der Nachweis, dass der Grundstückseigentümer mit dem begünstigten Versorgungsunternehmen oder dessen Rechtsvorgänger vor der Leitungsverlegung eine Nutzungsvereinbarung getroffen hatte - wie dies nach dem DDR-Recht für die Begründung eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts eigentlich notwendig war (vgl. eingehend dazu Senatsurteil BGHZ 144, 29, 31 ff) -, muss nicht geführt werden (BGHZ aaO, S. 48 und Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO). Die Gasleitungen befanden sich am 3. Oktober 1990 auf den betroffenen Grundstücken. Die Beklagte oder ihr Rechtsvorgänger betrieb diese Leitungen am 25. Dezember 1993.

b) § 9 Abs. 1 GBBerG findet keine Anwendung auf Leit ungen über oder in öffentlichen Verkehrswegen (§ 9 Abs. 2, 2. Alt. GBBerG). Vor ihrer Inanspruchnahme durch den Bau der neuen Trasse der L 55 waren die von den
hier maßgebenden Bauarbeiten betroffenen Grundstücke jedoch nicht Bestandteil eines Verkehrsweges einschließlich Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO, S. 2115 m.w.N.). Ferner gilt § 9 Abs. 1 GBBerG nicht, soweit der Grundstückseigentümer als Kunde oder Anschlussnehmer nach den Verordnungen über Allgemeine Versorgungsbedingungen für Elektrizität, Gas oder Fernwärme zur Duldung von Energieanlagen verpflichtet ist (§ 9 Abs. 2, 1. Alt. GBBerG). Dafür, dass diese Voraussetzung hinsichtlich der betroffenen Grundstücke erfüllt ist, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

c) Aufgrund der der Beklagten im Bereich der Baumaßna hmen zustehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit hat sie nach § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BGB nicht die Kosten der straßenbaubedingten Änderungen an den Ferngasleitungen zu tr agen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO, S. 2115 m.w.N.). Wegen der dinglichen Wirkung des auf dem Trassengrundstück lastenden Rechts ist es ohne Belang, ob die Änderung der Leitung von den Grundstückseigentümern verla ngt wurde oder nur den Interessen der Klägerin diente, der die Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme der Liegenschaften für die Zwecke des Straßenbaus gestatteten (vgl. Senat aaO).
3. Die dingliche Sicherung ihres Leitungsrechts würde der Beklagten allerdings , worauf die Revision mit Recht hinweist, nichts nützen, wenn die hier vorgenommenen Änderungen an den Leitungen nur tatsächl iche Auswirkungen der - sich auf andere, nicht enteignungsrechtlich geschützte Leitungsteile beziehenden - Verpflichtung der Beklagten wären, ihre Anlagen ohne Kostenerstattung den geänderten Straßenverhältnissen anzupassen (vgl. Senatsurteile
BGHZ 148, 129, 138 m.w.N. und vom 14. März 2002 aaO, S. 2115). So hat der Senat entschieden, dass ein Versorgungsunternehmen die Kosten der Veränderung seiner Leitung im enteignungsrechtlich geschützten Bereich dann selbst tragen muss, wenn es sich um Arbeiten handelt, die als Folge von Leitungsänderungen im Straßengrund (§ 9 Abs. 2 GBBerG) erforderlich wurden (BGHZ aaO). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Die Arbeiten , die im Bereich, in dem die Beklagte über eine Dienstbarkeit verfügte, infolge der Verschwenkung der L 55 ausgeführt wurden, waren nicht durch Veränderungen der Leitungen im enteignungsrechtlich nicht geschützten Teil verursacht. Zwar wurden aufgrund des Rückbaus der alten Trasse der L 55 auch dort Leitungsarbeiten ausgeführt. Diese stehen jedoch in keinem technischen Zusammenhang mit den hier kostenmäßig umstrittenen Maßnahmen im nach § 9 Abs. 1 GBBerG geschützten Bereich. Diese Arbeiten wurden allein durch die Anlage der neuen Straßentrasse erforderlich.
4. Schließlich ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten, die Kosten für die Anpassung ihrer Leitungen im Bereich der neuen Straßetrasse zu tragen, auch nicht aus den ihr erteilten Sondernutzungsgenehmigungen oder aus § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 3 der DDR-Verordnung über die öffentlichen Straßen vom 22. August 1974 - DDR-StraßenVO - (GBl I S. 515).
Zwar enthalten die 1971 und 1975 erteilten Sondern utzungsgenehmigungen , die gemäß § 48 Abs. 11 des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 11. Juni 1992 (BbgStrG - GVBl. I S. 912 ff, jetzt gültig: Neufassung vom 31. März 2005, GVBl. I S. 218 ff) weiter Nutzungsrechte nach § 23 BbgStrG gewähren, für zwei der Gasleitungen die Bedingung, dass die Straßenbauverwaltung aus straßentechnischen oder Gründen der Verkehrssicherheit von dem
Inhaber der Sondernutzungserlaubnis die Änderung seiner Anlagen auf seine Kosten verlangen kann. Die genannten Vorschriften der DDR-StraßenVO enthielten vergleichbare Bestimmungen für den Fall von Maßnahmen der Instandhaltung , Erhaltung und Erweiterung an bestehenden öffentlichen Straßen (§ 13 Abs. 3 StraßenVO) und für Änderungen aus straßenbautech nischen Gründen (§ 16 Abs. 3 StraßenVO). Ob und inwieweit die in den Sondernutzungserlaubnissen enthaltenen Bedingungen und die Bestimmungen der DDR-StraßenVO auch nach deren Außerkrafttreten noch Bedeutung haben (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO, S. 2114), kann dahinstehen. Sie können nur für den Fall der Veränderung der Gestattungsstraße gelten, nicht jedoch, wenn - wie hier eine neue Trasse im enteignungsrechtlich geschützten Leitungsbereich angelegt wird. Gleiches gilt für die in § 23 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 5 BbgStrG enthaltenen Regelungen zur Folgekostenpflicht.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann

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(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.

(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas und Fernwärme, einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen) auf Leitungstrassen, die am 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genutzt waren, wird zugunsten des Versorgungsunternehmens (Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und Fernwärmeversorgungsunternehmen), das die jeweilige Anlage bei Inkrafttreten dieser Vorschrift betreibt, am Tage des Inkrafttretens dieser Vorschrift eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an den Grundstücken begründet, die von der Energieanlage in Anspruch genommen werden. § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt in Ansehung des Ranges für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift, im übrigen erst für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2010 gestellt werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder einem dinglichen Nutzungsrecht im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, ruht die Dienstbarkeit als Gesamtbelastung auf dem Grundstück und dem Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676) oder der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) zur Duldung von Energieanlagen verpflichtet sind, sowie für Leitungen über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen.

(3) Das Versorgungsunternehmen ist verpflichtet, dem Eigentümer des nach Absatz 1 mit dem Recht belasteten Grundstücks, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 als Gesamtgläubiger neben dem Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäudeeigentums, einen einmaligen Ausgleich für das Recht zu zahlen. Dieser Ausgleich bestimmt sich nach dem Betrag, der für ein solches Recht allgemein üblich ist. Die erste Hälfte dieses Betrags ist unverzüglich nach Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten des Versorgungsunternehmens und Aufforderung durch den Grundstückseigentümer, frühestens jedoch am 1. Januar 2001 zu zahlen, die zweite Hälfte wird am 1. Januar 2011 fällig. Das Energieversorgungsunternehmen ist zur Zahlung eines Ausgleichs nicht verpflichtet, wenn das Grundstück mit einer Dienstbarkeit des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts belastet ist oder war und das Grundstück in einem diese Berechtigung nicht überschreitenden Umfang genutzt wird oder wenn das Versorgungsunternehmen auf die Dienstbarkeit nach Absatz 6 vor Eintritt der jeweiligen Fälligkeit verzichtet hat. Zahlungen auf Grund der Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 105), früherer oder anderer Vorschriften entsprechenden Inhalts genügen im übrigen nicht. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

(4) Auf seinen Antrag hin bescheinigt die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständige Landesbehörde dem Versorgungsunternehmen, welches Grundstück in welchem Umfang mit der Dienstbarkeit belastet ist. Die Aufsichtsbehörde macht den Antrag unter Beifügung einer Karte, die den Verlauf der Leitungstrasse auf den im Antrag bezeichneten Grundstücken im Maßstab von nicht kleiner als 1 zu 10.000 erkennen läßt, in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt. Sie kann von der Beifügung einer Karte absehen, wenn sie öffentlich bekannt macht, daß der Antrag vorliegt und die Antragsunterlagen bei ihr eingesehen werden können. Sie erteilt nach Ablauf von vier Wochen von der Bekanntmachung an die Bescheinigung. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

(5) Auf Antrag des Versorgungsunternehmens berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch entsprechend dem Inhalt der Bescheinigung, wenn die Bescheinigung

1.
unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Aufsichtsbehörde versehen ist und
2.
der Inhalt des Rechts, der Berechtigte, das belastete Grundstück und, wobei eine grafische Darstellung genügt, der räumliche Umfang der Befugnis zur Ausübung des Rechts auf dem Grundstück angegeben sind.
Ist in der Bescheinigung ein rechtzeitiger Widerspruch vermerkt, wird im Grundbuch ein Widerspruch zugunsten des Versorgungsunternehmens eingetragen, das den Eigentümer oder Inhaber eines mitbelasteten Gebäudeeigentums oder Erbbaurechts im ordentlichen Rechtsweg auf Bewilligung der Eintragung in Anspruch nehmen kann. Die Bescheinigung ist für den Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück unanfechtbar. Diesem bleibt es jedoch unbenommen, den in der Bescheinigung bezeichneten Inhaber der Dienstbarkeit vor den ordentlichen Gerichten auf Berichtigung des Grundbuchs und auf Bewilligung der Löschung des Widerspruchs in Anspruch zu nehmen. Das Energieversorgungsunternehmen trägt die Beweislast für den Lagenachweis, es sei denn, daß das Grundstück nach dem Inhalt des Grundbuchs vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift mit einer Dienstbarkeit für Energieanlagen belastet war.

(6) Verzichtet das Versorgungsunternehmen auf die Dienstbarkeit vor ihrer Bescheinigung nach Absatz 4, so erlischt das Recht; sein Erlöschen kann auf Antrag durch die nach Absatz 4 zuständige Behörde bescheinigt werden. Im übrigen gelten für die Aufhebung, Änderung und Ausübung der Dienstbarkeit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In Ansehung von Leitungsrechten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Vereinbarungen bleiben unberührt.

(7) Die nach Absatz 4 zuständige Behörde kann auf Antrag bescheinigen, daß eine im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energieanlagen nicht mehr besteht, wenn das Recht nicht mehr ausgeübt wird, das Energieversorgungsunternehmen, dem die Anlage wirtschaftlich zuzurechnen wäre, zustimmt und ein anderer Berechtigter nicht ersichtlich ist. Die Bescheinigung ist zur Berichtigung des Grundbuchs genügend. Die Behörde kann den Antragsteller auf das Aufgebotsverfahren verweisen.

(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren technischen Einzelheiten des in Absatz 1 beschriebenen Inhalts der Dienstbarkeit, nähere Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere zum Inhalt der Bescheinigung, zum Antrag und zur Beschreibung des Rechts, zu regeln.

(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die vorstehende Regelung und auf Grund von Absatz 8 erlassene Bestimmungen ganz oder teilweise zu erstrecken auf

1.
Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, insbesondere Leitungen und Pumpstationen, mit Ausnahme jedoch von Wasserwerken und Abwasserbehandlungsanlagen,
2.
Hochwasserrückhaltebecken ohne Dauer- oder Teildauerstau und Schöpfwerke, die der Aufrechterhaltung der Vorflut dienen und im öffentlichen Interesse betrieben werden,
3.
gewässerkundliche Meßanlagen wie Pegel, Gütemeßstationen, Grundwasser- und andere Meßstellen nebst den dazugehörigen Leitungen.
Die Erstreckung ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 zulässig und soll erfolgen, soweit dies wegen der Vielzahl der Fälle oder der Unsicherheit der anderweitigen rechtlichen Absicherung erforderlich ist. In der Rechtsverordnung kann von den Bestimmungen der Absätze 4 bis 7 sowie der auf Grund von Absatz 8 erlassenen Rechtsverordnung abgewichen, insbesondere Absatz 7 von der Erstreckung ausgenommen werden, soweit dies aus Gründen des Wasserrechts geboten ist. Bis zu dem Erlaß der Rechtsverordnung bleiben Vorschriften des Landesrechts unberührt. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs nach Absatz 3 besteht nicht, soweit nach Landesrecht bereits Entschädigung geleistet worden ist.

(10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der in den Absätzen 4, 6 und 7 genannten oder in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 bestimmten Behörden ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. Die nach Absatz 4 oder Satz 1 dieses Absatzes zuständige Landesbehörde kann auch andere geeignete Stellen, bei nichtöffentlichen Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben, beauftragen, die Bescheinigungen zu erteilen; diese stehen denen nach Absatz 4 gleich.

(11) Die Absätze 1 bis 10 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen gelten entsprechend für

1.
Telekommunikationsanlagen der früheren Deutschen Post,
2.
Anlagen zur Versorgung von Schienenwegen der früheren Reichsbahn und der öffentlichen Verkehrsbetriebe mit Strom und Wasser sowie zur Entsorgung des Abwassers solcher Anlagen,
3.
Anlagen zur Fortleitung von Öl oder anderen Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, und
4.
Anlagen zum Transport von Produkten zwischen den Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen,
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegen und vor dem 3. Oktober 1990 errichtet worden sind. Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Grundstückseigentümer auf Grund einer abgegebenen Grundstückseigentümererklärung nach § 7 der Telekommunikationsverordnung vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1376) oder nach § 8 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2020) zur Duldung von Telekommunikationsanlagen verpflichtet sind. An die Stelle der Aufsichtsbehörde im Sinne des Absatzes 4 treten das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 und das Bundeseisenbahnvermögen für Anlagen der früheren Reichsbahn nach Satz 1 Nr. 2. Diese können mit der Erteilung der Bescheinigung auch eine andere öffentliche Stelle oder eine natürliche Person beauftragen, die nicht Bediensteter des Bundesministeriums oder des Bundeseisenbahnvermögens sein muß. Für Dienstbarkeiten nach Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 1023 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei der Anlegung neuer öffentlicher Verkehrswege nur, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Vor diesem Zeitpunkt hat der Inhaber der Dienstbarkeit die Kosten einer erforderlichen Verlegung zu tragen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 136/01
vom
31. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GBBerG § 9; SachenR-DV § 1; DDR:WasserG § 40 F: 2. Juli 1982

a) Zugunsten des Betreibers einer Abwasserleitung, die eine im Beitrittsgebiet
gelegene Bahnlinie kreuzt, konnte an dem Trassengrundstück keine beschränkte
persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m.
§§ 1 und 4 SachenR-DV entstehen, da zu den öffentlichen Verkehrswegen
und Verkehrsflächen, bei denen diese Bestimmungen nach § 9 Abs. 2
GBBerG keine Anwendung finden, auch Bahnlinien (Schienenwege i.S.d.

b) Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift für die Kreuzung und Näherung
fremder Versorgungs-, Informations- und Verkehrsanlagen mit Bahnanlagen
der Deutschen Reichsbahn und Anschlußbahnen vom 29. Dezember 1967
hat ein Wasserversorgungsunternehmen ohne den Nachweis einer ihm gün-
stigen (gestattungs-)vertraglichen Folgekostenregelung die Kosten zu tragen
, die dadurch entstehen, daß durch den Ausbau der Bahnlinie eine die
Trasse querende Abwasserleitung verlegt werden muß. Es kann insbesondere
nicht davon ausgegangen werden, daß vor dem 3. Oktober 1990 zugunsten
des Versorgungsunternehmens ein wasserrechtliches Mitnutzungsoder
Mitbenutzungsrecht i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DDR-WasserG
1982 begründet worden war.
BGH, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und
Dörr

beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. April 2001 - 21 U 2400/00 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 240.000 DM (= 122.710,05 ?).

Gründe


Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO a.F.). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

I.


Im Auftrag der Klägerin, der Betreiberin der Infrastruktur der Bundeseisenbahnen , wird im Rahmen der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit die Eisenbahnverbindung Leipzig-Dresden ausgebaut. Im Zuge der Ausbaumaû-
nahme muûte die im Bereich der T.-Straûe in Leipzig die Bahnlinie kreuzende, bereits vor dem 3. Oktober 1990 errichtete Abwasserleitung der Beklagten verlegt werden. Da zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen darüber bestanden, wer die Kosten der Umverlegung der Abwasserleitung zu tragen hat, vereinbarten sie im Frühjahr 1999, daû die Klägerin die Baukosten vorfinanzieren und die endgültige Abrechnung gegebenenfalls nach einer gerichtlichen Klärung der Kostenfrage erfolgen solle.
Die Klägerin begehrt festzustellen, daû die Beklagte die anläûlich der Umverlegung der Abwasserleitung entstandenen notwendigen Kosten nebst Zinsen zu tragen habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage.

II.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die die Vorinstanzen ihrer Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt haben, ist der Streit zwischen dem Träger des Verkehrswegs - hier der Klägerin - und dem von der Ausbaumaûnahme nachteilig betroffenen Versorgungsunternehmen - hier der Beklagten - darüber, wer die Kosten der infolge des Verkehrswegeausbaus notwendig gewordenen Verlegung oder Umgestaltung einer kreuzenden Versorgungsleitung zu tragen hat, danach zu beantworten, ob der Träger des Verkehrswegeausbaus, wenn sich das Versorgungsunternehmen mit der erforderlichen Verlegung der Leitung nicht einverstanden erklärt hätte, dieses Ziel nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können. Dabei ist die Frage der Kostentragungspflicht dann, wenn die Nutzung des Verkehrswegs für Versorgungszwecke durch eine Dienstbar-
keit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesichert (vgl. § 1023 BGB) ist oder aufgrund eines entgeltlichen Nutzungsverhältnisses wie Miete oder Pacht erfolgt, grundsätzlich zugunsten, bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verträgen , die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beantworten (Senatsurteile BGHZ 144, 29, 50 f; 138, 266, 268 m.w.RsprNachw.).
1. In den Tatsacheninstanzen stand im Zentrum des Rechtsstreits die Frage , ob zugunsten der Beklagten an dem von der Abwasserleitung in Anspruch genommenen Bahntrassengrundstück kraft Gesetzes eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1 und 4 der SachenrechtsDurchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) i.V.m. § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (Art. 2 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes, BGBl. I S. 2182, 2192) entstanden ist. Dies haben die Vorinstanzen zu Recht verneint.
Aufgrund der durch die Bestimmungen der Sachenrechts-Durchführungsverordnung auf wasserwirtschaftliche Anlagen wie Abwasserleitungen erweiterten Regelung des § 9 Abs. 1 GBBerG entstand an den im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücken, die am 3. Oktober 1990 für Zwecke der Energieversorgung genutzt worden waren, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an den von den vorhandenen Energieanlagen in Anspruch genommenen Grundstücken. Begünstigt ist das Versorgungsunternehmen, das die jeweilige Anlage bei Inkrafttreten der das dingliche Recht begründenden Bestimmung betrieben hatte.
Nach § 9 Abs. 2 GBBerG ist jedoch das Entstehen einer Dienstbarkeit bei solchen Leitungen ausgeschlossen, die sich über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen befinden. Um eine derartige Leitung geht es hier.
Entgegen der Meinung der Beklagten sind Verkehrsflächen im Sinne dieser Bestimmung insbesondere auch Bahnlinien. Die in etwa zeitgleich mit dem Erlaû des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes einhergehende Organisationsprivatisierung der Deutschen Bundesbahn steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil der Gemeinwohlauftrag der Bahn zur Erbringung öffentlicher Verkehrsdienstleistungen von dieser Umstrukturierung unberührt geblieben ist (Art. 87 e Abs. 4 GG; vgl. dazu BVerwGE 102, 269, 271 f). Die Richtigkeit dieser auch in der Literatur, soweit ersichtlich einhellig, für zutreffend befundenen Auffassung (Seeliger, DtZ 1995, 34, 35; Möller, RdE 1997, 101, 103; Schulze, RPfleger 1999, 167, 168) wird bestätigt durch § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (Art. 1 des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I S. 2716), der ausdrücklich klarstellt, daû Verkehrsflächen im Sinne dieses Gesetzes (unter anderem) auch Flächen mit Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 (Schienenwege ) und 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind.
2. Eine vertragliche Regelung der Benutzung der Bahnlinie für die Abwasserleitung , insbesondere darüber, welche Vertragspartei im Falle einer notwendig werdenden Veränderung der Leitung die Kosten hierfür zu tragen hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung der Revision läût sich ein derartiger Vertragsschluû dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen. In dem von der Revision angeführten Schriftsatz der Klägerin sind
nur allgemeine Ausführungen dazu enthalten, welche Abreden nach den jeweils gültigen Richtlinien und Verwaltungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland, vor und nach der Herstellung der deutschen Einheit, und in der früheren DDR üblicherweise anläûlich der Verlegung von Versorgungsleitungen in oder über Bahntrassen getroffen wurden bzw. werden. Dessen ungeachtet ist in den Tatsacheninstanzen von keiner Partei ein konkreter Vertragsschluû bezüglich der streitgegenständlichen Abwasserleitung behauptet worden.

a) Danach kann nach dem der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegenden Sach- und Streitstand insbesondere nicht davon ausgegangen werden , daû - wie die Revision erstmals geltend macht - vor dem 3. Oktober 1990 im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Abwasserleitung zugunsten des Rechtsvorgängers der Beklagten an dem für diesen wasserwirtschaftlichen Zweck in Anspruch genommenen Trassengrundstück ein Mitnutzungs - oder Mitbenutzungsrecht nach § 27 Abs. 1 des Wassergesetzes (WasserG 1963) vom 17. April 1963 (DDR-GBl. I S. 77) i.V.m. § 46 des Wassergesetzes (WasserG 1982) vom 2. Juli 1982 (DDR-GBl. I S. 467) oder nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c WasserG 1982 begründet worden war.
Zwar konnte ein Versorgungsträger bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Einräumung eines solchen Rechts verlangen. Für das Entstehen des Rechts war aber - nicht anders als bei den energierechtlichen Mitbenutzungsrechten (vgl. eingehend dazu Senatsurteil BGHZ 144, 29, 31 ff) - grundsätzlich eine Vereinbarung des Versorgungsträgers mit dem Eigentümer oder Rechtsträger des Grundstücks erforderlich. Nur dann, wenn ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen war, konnte das Mitnutzungs- oder Mitbe-
nutzungsrecht durch eine Entscheidung des zuständigen Staatsorgans geschaffen werden (§ 27 Abs. 3 WasserG 1963; § 40 Abs. 4 WasserG 1982).

b) Im übrigen legt die von der Klägerin zu den Akten gereichte Verwaltungsvorschrift für die Kreuzung und Näherung fremder Versorgungs-, Informations - und Verkehrsanlagen mit Bahnanlagen der Deutschen Reichsbahn und Anschluûbahnen - VKN-DR - vom 29. Dezember 1967 (VuM/Ministerium für Verkehrswesen 1968 S. 1) den Schluû nahe, daû in der Rechts- und Verwaltungspraxis der DDR bei der Inanspruchnahme von Bahnanlagen für Zwecke der Energie- oder Wasser-/Abwasserversorgung keine Mitbenutzungsrechte im Sinne der jeweils geltenden Wassergesetze oder Energieverordnungen, die ihrerseits nur spezialgesetzliche Unterfälle des allgemeinen (privatrechtlichen) Rechts zur vorübergehenden oder dauernden Mitbenutzung eines Grundstücks in bestimmter Weise (vgl. § 321 Abs. 1 ZGB) darstellten (Senatsurteil aaO), begründet, sondern - nicht anders als im Bereich des Straûenwesens - typischerweise "verkehrsrechtliche" Nutzungsbefugnisse eingeräumt wurden. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorschrift wurde jedoch zur Begründung dieses Nutzungsrechts bei Bahnanlagen, im Unterschied zu den öffentlichen Straûen, nicht eine (öffentlich-rechtliche) Sondernutzungsgenehmigung (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Straûenverordnung vom 22. August 1974, DDRGBl. I S. 525) erteilt, sondern ein besonderer "Gestattungsvertrag" abgeschlossen (8.2.8 und 10.1 VKN-DR). Dies mag als Beleg dafür dienen, daû in der DDR im Bereich der Bahnanlagen an dem herkömmlichen, in den alten Bundesländern von Anfang an auch bei öffentlichen Straûen beibehaltenen System der freien Vereinbarung zwischen Verkehrsträger und Versorgungsunternehmen festgehalten wurde.
Auch wenn nach 3.7 VKN-DR in den jeweiligen Gestattungsverträgen nicht von vornherein die Verteilung der Folgekosten festzulegen waren, sondern insoweit die Vertragsparteien im Bedarfsfalle die zur "Aufhebung der Anlage" erforderlichen Maûnahmen und den Zeitpunkt ihrer Realisierung zu vereinbaren hatten, so ergibt doch eine Gesamtschau dieser Regelungen, daû - insoweit vergleichbar der Rechtslage im Straûenbereich (Senatsurteil aaO S. 38 f) und im Unterschied zu den Regelungen im Wasser- und Energierecht - die verkehrliche Nutzung im Vordergrund stand und demgegenüber die Interessen der Versorgungsträger zurückzutreten hatten.
Weiterhin ist festzuhalten, daû nach 8.2.10 und 8.2.11 VKN-DR das Versorgungsunternehmen der Deutschen Reichsbahn lediglich für die Prüfung der Bauunterlagen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten und darüber hinaus für alle im Zusammenhang mit der Errichtung, Unterhaltung oder dem Betrieb der kreuzenden Energieversorgungs- oder Wasser-/Abwasseranlage auftretenden Erschwernisse Aufwendungsersatz zu leisten hatte. Für die Überlassung des durch die Leitung beanspruchten Grund und Bodens war jedoch - anders als dies etwa in den im Bundesgebiet (früher) geltenden Gas- und Wasserleitungskreuzungsrichtlinien der Deutschen Bundesbahn aus dem Jahre 1980 und (später) der Deutschen Bahn AG aus dem Jahr 2000 vorgesehen ist - ein Entgelt nicht zu entrichten.

c) Danach kann auch unter Berücksichtigung der VKN-DR nicht davon gesprochen werden, daû der Beklagten eine enteignungsrechtlich geschützte
Rechtsposition zustand, aufgrund derer sie eine Geldentschädigung für die ihr durch die schienenbaubedingte Änderung der Abwasserleitung entstandenen Nachteile hätte verlangen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 125, 293, 297 ff).
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.

(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 147/01
Verkündet am:
14. März 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Muß infolge der Verbreiterung einer im Beitrittsgebiet gelegenen Straße an
einem Teil einer die Straße kreuzenden Erdgasleitung eine Schutzrohrverlängerung
vorgenommen werden, der sich bisher außerhalb des öffentlichen
Straßenraums befunden hat und durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit
nach § 9 Abs. 1 GBBerG dinglich gesichert ist, so hat grundsätzlich
der Träger der Straßenbaulast die Kosten der Sicherung dieses Leitungsteils
zu tragen.
BGH, Urteil vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. April 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Im Zuge des 1998 erfolgten Ausbaus des Knotenpunkts Bundesstraûe 190/K.-K.-Straûe in der Ortslage S. muûten an der von G. C. zur Zentralstation St. führenden Erdgasleitung der Beklagten eine Schutzrohrverlängerung vorgenommen und eine Meûsäule versetzt werden.
Da zwischen der klagenden Bundesrepublik Deutschland und dem beklagten Energieversorgungsunternehmen unterschiedliche Auffassungen darüber bestanden, wer von ihnen die Kosten der im Zusammenhang mit dem
Knotenausbau notwendig gewordenen Leitungsänderung zu tragen hat, vereinbarten die Parteien im September 1998, daû die Beklagte die Anlagenänderung unverzüglich in Auftrag geben, die Klägerin die Kosten einstweilen vorlegen und die endgültige Klärung der Kostentragungspflicht auf dem Rechtswege erfolgen solle.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung des von ihr entsprechend der getroffenen Vereinbarung aufgewendeten Betrages von 33.018,33 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat keinen Erfolg.
1. a) Kann die Befugnis eines Energieversorgungsunternehmens, öffentliche Straûenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, nur auf einer (fortdauernden) straûenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Straûenverordnung - StraûenVO - vom 22. August 1974, DDR-GBl. I S. 515) beruhen, so sind nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats die Kosten für eine etwaige durch eine Straûenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig gewordene Verlegung oder Sicherung der Versorgungsleitung entsprechend
dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken regelmäûig nicht vom Träger der Straûenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen (Senatsurteile BGHZ 148, 129, 135; 144, 29, 45; 138, 266, 274 f).
Diese Rechtsprechung, auf die sich die Revision in erster Linie beruft, ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, für die vorliegende Fallgestaltung nicht einschlägig.
§ 13 StraûenVO betrifft allein die Nutzung öffentlicher Straûen. Der Begriff der öffentlichen Straûe wurde im Straûenrecht der DDR, nicht anders als dies im Straûenrecht der Bundesrepublik Deutschland geregelt ist, eigens definiert. Nach § 3 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Straûenverordnung (Erste DVO) vom 22. August 1974 (DDR-GBl. I S. 522) sind Bestandteile der öffentlichen Straûen insbesondere der in § 4 Abs. 1, 4 und 5 der Ersten DVO näher umschriebene (Erdkörper, Verkehrsflächen einschlieûlich ihrer Befestigungen , Leit-, Seiten-, Rand-, Trenn-, Mittel- und Freistreifen) Straûenkörper und der von den öffentlichen Straûen bedeckte bzw. zwischen den Straûenbegrenzungslinien liegende Grund und Boden. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen muûten im Zuge der Verbreiterung des Straûenkörpers um etwa 5 m das im ursprünglichen Kreuzungsbereich die Erdgasleitung umgebende Schutzrohr verlängert und die früher ebenfalls auûerhalb des Straûengrundstücks gelegene Meûsäule versetzt werden. Der von der Schutzrohrverlängerung betroffene Leitungsteil und der bisherige Standort der Meûsäule befanden sich auf einem benachbarten, in Privateigentum stehenden Grundstück. Daû dieses Nachbargrundstück schon vor dem Straûenausbau, wenn auch nur teilweise , zum öffentlichen Straûenraum im Sinne der §§ 3 und 4 der Ersten DVO
gehört haben könnte, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.

b) Allerdings enthält § 16 Abs. 3 StraûenVO eine weitere Folgekostenregelung , wonach dann, wenn eine Energiefortleitungsanlage innerhalb der Schutzzone des § 16 Abs. 1 Buchst. c StraûenVO verlegt worden ist (die von 100 m bei Autobahnen bis zu 20 m bei Bezirks- oder Kreisstraûen reicht), die notwendige Zustimmung des Rechtsträgers der jeweiligen Straûe nur unter der Bedingung erteilt werden darf, daû der begünstigte Rechtsträger die straûenbaubedingten Folgeänderungen auf seine Kosten vornimmt. Ob und inwieweit dieser Bestimmung auch nach dem Auûerkrafttreten der Straûenverordnung der DDR noch Bedeutung zukommt, kann indes dahinstehen. Die Abstandsregelung des § 16 Abs. 1 Buchst. c StraûenVO gilt nur für Straûen auûerhalb der Ortslage. Nach den tatrichterlichen Feststellungen befindet sich der vorliegend in Rede stehende Bereich der B 190 innerhalb der Ortslage.
2. Der auf dem benachbarten Privatgrundstück verlaufende Teil der Erdgasleitung der Beklagten war, wie das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei erkannt hat und von der Revision auch nicht in Frage gestellt wird, vor Durchführung der Ausbaumaûnahmen durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dinglich gesichert.

a) Nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (Art. 2 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes - RegVBG -, BGBl. I S. 2182, 2192) werden die im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücke, auf denen sich am 3. Oktober 1990 Energiefortleitungsanlagen befunden haben, auûerhalb des Grundbuchs auf gesetzlichem Wege mit einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet. Begünstigt ist das Unternehmen - hier die Beklagte -, das die betreffende Anlage bei Inkrafttreten des Grundbuchbereinigungsgesetzes am 25. Dezember 1993 (vgl. Art. 20 RegVBG) betrieben hatte.
Maûgeblich für das Entstehen der Dienstbarkeit und die Bestimmung des Rechteinhabers sind allein die am 3. Oktober 1990 bzw. 25. Dezember 1993 herrschenden tatsächlichen Verhältnisse. Der Nachweis, daû der Grundstückseigentümer mit dem begünstigten Energieversorgungsunternehmen oder dessen Rechtsvorgänger vor der Verlegung der Leitung eine Nutzungsvereinbarung getroffen hatte - wie dies nach der jeweils bei Errichtung der Leitung geltenden Energieverordnung der DDR für die Begründung eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts eigentlich notwendig war (vgl. eingehend hierzu Senatsurteil BGHZ 144, 29, 31 ff) -, muû nicht geführt werden (Senatsurteil aaO S. 48).

b) Allerdings ist nach § 9 Abs. 2 GBBerG das Entstehen einer Dienstbarkeit bei solchen Leitungen ausgeschlossen, die sich über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen befinden.
Nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG gehört zu den Bundesfernstraûen vor allem der Straûenkörper, der insbesondere aus dem Straûengrund, dem Straûenu nterbau sowie der Straûendecke nebst den Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen besteht (vgl. zu diesen Begriffen Grupp, in: Marschall/Schroeter/ Kastner, Bundesfernstraûengesetz, 5. Aufl., § 1 Rn. 35-37, 41). Diese Bestimmung ist im Kern deckungsgleich mit den §§ 3 und 4 der Ersten DVO. Es besteht kein Anhalt, daû die Zuordnung des von der Erdgasleitung der Beklagten
in Anspruch genommenen Bodens zu öffentlichem Straûenraum vor dem 3. Oktober 1990 anders zu beurteilen sein könnte als nach Herstellung der deutschen Einheit. Die Klägerin hat derartiges auch nicht geltend gemacht.
3. Da die Parteien keine abweichenden vertraglichen Abreden getroffen haben, hat die Klägerin nach § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB die Kosten der straûenbaubedingten Leitungsänderung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 144, 29, 50 f; 138, 266, 268 m.w.Rspr.Nachw.; zuletzt Senatsbeschluû vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dabei ist es aufgrund der dinglichen Wirkung des auf dem Leitungstrassengrundstück lastenden Rechts ohne Belang, daû die Änderung der Leitung nicht von dem Eigentümer des Grundstücks verlangt worden ist, sondern den Interessen eines Dritten (des Trägers der Straûenbaulast) gedient hat, dem der Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks für Zwecke des Straûenausbaus bzw. der Straûenverbreiterung gestattet hat.
4. Allerdings würde der Beklagten die dingliche Sicherung ihrer Erdgasleitung nichts nützen, wenn die Absicherung der auf dem belasteten Privatgrundstück befindlichen Anlagenteile und die Verlegung der Meûsäule die notwendige Folge der Verlegung oder sonstigen Änderung von in oder auf öffentlichem Straûengrund befindlichen Leitungsteilen gewesen wäre, hinsichtlich der dem Versorgungsunternehmen keine enteignungsrechtlich geschützte Rechtsposition zugestanden hätte. Läge der Fall so, so handelte es sich bei den hier vorgenommenen Änderungen nur um tatsächliche Auswirkungen der Verpflichtung ,
die im Straûenbereich befindliche Leitung - ohne Kostenerstattungsanspruch - den geänderten Straûenverhältnissen anzupassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 129, 138).
Eine derartige Fallkonstellation liegt nicht vor.
Wurm Streck Schlick Kapsa Galke

(1) Zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas und Fernwärme, einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen) auf Leitungstrassen, die am 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genutzt waren, wird zugunsten des Versorgungsunternehmens (Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und Fernwärmeversorgungsunternehmen), das die jeweilige Anlage bei Inkrafttreten dieser Vorschrift betreibt, am Tage des Inkrafttretens dieser Vorschrift eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an den Grundstücken begründet, die von der Energieanlage in Anspruch genommen werden. § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt in Ansehung des Ranges für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift, im übrigen erst für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2010 gestellt werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder einem dinglichen Nutzungsrecht im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, ruht die Dienstbarkeit als Gesamtbelastung auf dem Grundstück und dem Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676) oder der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) zur Duldung von Energieanlagen verpflichtet sind, sowie für Leitungen über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen.

(3) Das Versorgungsunternehmen ist verpflichtet, dem Eigentümer des nach Absatz 1 mit dem Recht belasteten Grundstücks, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 als Gesamtgläubiger neben dem Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäudeeigentums, einen einmaligen Ausgleich für das Recht zu zahlen. Dieser Ausgleich bestimmt sich nach dem Betrag, der für ein solches Recht allgemein üblich ist. Die erste Hälfte dieses Betrags ist unverzüglich nach Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten des Versorgungsunternehmens und Aufforderung durch den Grundstückseigentümer, frühestens jedoch am 1. Januar 2001 zu zahlen, die zweite Hälfte wird am 1. Januar 2011 fällig. Das Energieversorgungsunternehmen ist zur Zahlung eines Ausgleichs nicht verpflichtet, wenn das Grundstück mit einer Dienstbarkeit des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts belastet ist oder war und das Grundstück in einem diese Berechtigung nicht überschreitenden Umfang genutzt wird oder wenn das Versorgungsunternehmen auf die Dienstbarkeit nach Absatz 6 vor Eintritt der jeweiligen Fälligkeit verzichtet hat. Zahlungen auf Grund der Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 105), früherer oder anderer Vorschriften entsprechenden Inhalts genügen im übrigen nicht. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

(4) Auf seinen Antrag hin bescheinigt die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständige Landesbehörde dem Versorgungsunternehmen, welches Grundstück in welchem Umfang mit der Dienstbarkeit belastet ist. Die Aufsichtsbehörde macht den Antrag unter Beifügung einer Karte, die den Verlauf der Leitungstrasse auf den im Antrag bezeichneten Grundstücken im Maßstab von nicht kleiner als 1 zu 10.000 erkennen läßt, in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt. Sie kann von der Beifügung einer Karte absehen, wenn sie öffentlich bekannt macht, daß der Antrag vorliegt und die Antragsunterlagen bei ihr eingesehen werden können. Sie erteilt nach Ablauf von vier Wochen von der Bekanntmachung an die Bescheinigung. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.

(5) Auf Antrag des Versorgungsunternehmens berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch entsprechend dem Inhalt der Bescheinigung, wenn die Bescheinigung

1.
unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Aufsichtsbehörde versehen ist und
2.
der Inhalt des Rechts, der Berechtigte, das belastete Grundstück und, wobei eine grafische Darstellung genügt, der räumliche Umfang der Befugnis zur Ausübung des Rechts auf dem Grundstück angegeben sind.
Ist in der Bescheinigung ein rechtzeitiger Widerspruch vermerkt, wird im Grundbuch ein Widerspruch zugunsten des Versorgungsunternehmens eingetragen, das den Eigentümer oder Inhaber eines mitbelasteten Gebäudeeigentums oder Erbbaurechts im ordentlichen Rechtsweg auf Bewilligung der Eintragung in Anspruch nehmen kann. Die Bescheinigung ist für den Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück unanfechtbar. Diesem bleibt es jedoch unbenommen, den in der Bescheinigung bezeichneten Inhaber der Dienstbarkeit vor den ordentlichen Gerichten auf Berichtigung des Grundbuchs und auf Bewilligung der Löschung des Widerspruchs in Anspruch zu nehmen. Das Energieversorgungsunternehmen trägt die Beweislast für den Lagenachweis, es sei denn, daß das Grundstück nach dem Inhalt des Grundbuchs vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift mit einer Dienstbarkeit für Energieanlagen belastet war.

(6) Verzichtet das Versorgungsunternehmen auf die Dienstbarkeit vor ihrer Bescheinigung nach Absatz 4, so erlischt das Recht; sein Erlöschen kann auf Antrag durch die nach Absatz 4 zuständige Behörde bescheinigt werden. Im übrigen gelten für die Aufhebung, Änderung und Ausübung der Dienstbarkeit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In Ansehung von Leitungsrechten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Vereinbarungen bleiben unberührt.

(7) Die nach Absatz 4 zuständige Behörde kann auf Antrag bescheinigen, daß eine im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energieanlagen nicht mehr besteht, wenn das Recht nicht mehr ausgeübt wird, das Energieversorgungsunternehmen, dem die Anlage wirtschaftlich zuzurechnen wäre, zustimmt und ein anderer Berechtigter nicht ersichtlich ist. Die Bescheinigung ist zur Berichtigung des Grundbuchs genügend. Die Behörde kann den Antragsteller auf das Aufgebotsverfahren verweisen.

(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren technischen Einzelheiten des in Absatz 1 beschriebenen Inhalts der Dienstbarkeit, nähere Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere zum Inhalt der Bescheinigung, zum Antrag und zur Beschreibung des Rechts, zu regeln.

(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die vorstehende Regelung und auf Grund von Absatz 8 erlassene Bestimmungen ganz oder teilweise zu erstrecken auf

1.
Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, insbesondere Leitungen und Pumpstationen, mit Ausnahme jedoch von Wasserwerken und Abwasserbehandlungsanlagen,
2.
Hochwasserrückhaltebecken ohne Dauer- oder Teildauerstau und Schöpfwerke, die der Aufrechterhaltung der Vorflut dienen und im öffentlichen Interesse betrieben werden,
3.
gewässerkundliche Meßanlagen wie Pegel, Gütemeßstationen, Grundwasser- und andere Meßstellen nebst den dazugehörigen Leitungen.
Die Erstreckung ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 zulässig und soll erfolgen, soweit dies wegen der Vielzahl der Fälle oder der Unsicherheit der anderweitigen rechtlichen Absicherung erforderlich ist. In der Rechtsverordnung kann von den Bestimmungen der Absätze 4 bis 7 sowie der auf Grund von Absatz 8 erlassenen Rechtsverordnung abgewichen, insbesondere Absatz 7 von der Erstreckung ausgenommen werden, soweit dies aus Gründen des Wasserrechts geboten ist. Bis zu dem Erlaß der Rechtsverordnung bleiben Vorschriften des Landesrechts unberührt. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs nach Absatz 3 besteht nicht, soweit nach Landesrecht bereits Entschädigung geleistet worden ist.

(10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der in den Absätzen 4, 6 und 7 genannten oder in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 bestimmten Behörden ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. Die nach Absatz 4 oder Satz 1 dieses Absatzes zuständige Landesbehörde kann auch andere geeignete Stellen, bei nichtöffentlichen Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben, beauftragen, die Bescheinigungen zu erteilen; diese stehen denen nach Absatz 4 gleich.

(11) Die Absätze 1 bis 10 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen gelten entsprechend für

1.
Telekommunikationsanlagen der früheren Deutschen Post,
2.
Anlagen zur Versorgung von Schienenwegen der früheren Reichsbahn und der öffentlichen Verkehrsbetriebe mit Strom und Wasser sowie zur Entsorgung des Abwassers solcher Anlagen,
3.
Anlagen zur Fortleitung von Öl oder anderen Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, und
4.
Anlagen zum Transport von Produkten zwischen den Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen,
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegen und vor dem 3. Oktober 1990 errichtet worden sind. Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Grundstückseigentümer auf Grund einer abgegebenen Grundstückseigentümererklärung nach § 7 der Telekommunikationsverordnung vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1376) oder nach § 8 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2020) zur Duldung von Telekommunikationsanlagen verpflichtet sind. An die Stelle der Aufsichtsbehörde im Sinne des Absatzes 4 treten das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 und das Bundeseisenbahnvermögen für Anlagen der früheren Reichsbahn nach Satz 1 Nr. 2. Diese können mit der Erteilung der Bescheinigung auch eine andere öffentliche Stelle oder eine natürliche Person beauftragen, die nicht Bediensteter des Bundesministeriums oder des Bundeseisenbahnvermögens sein muß. Für Dienstbarkeiten nach Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 1023 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei der Anlegung neuer öffentlicher Verkehrswege nur, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Vor diesem Zeitpunkt hat der Inhaber der Dienstbarkeit die Kosten einer erforderlichen Verlegung zu tragen.