Bundesgerichtshof Urteil, 02. Nov. 2000 - III ZR 261/99

bei uns veröffentlicht am02.11.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 261/99
Verkündet am:
2. November 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Überläßt das Straßenverkehrsamt im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis
nach § 21 StVZO die Rückgabe des Kraftfahrzeugbriefs dem
TÜV, so haftet bei weisungswidriger Aushändigung des Briefs an einen
Nichtberechtigten nicht der Träger der Zulassungsstelle, sondern das Bundesland
, das den Kraftfahrzeugsachverständigen ihre amtliche Anerkennung
erteilt hat.
BGH, Urteil vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - OLG Hamm
LG Detmold
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. November durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold vom 26. Februar 1998 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin war Eigentümerin eines älteren Pkw Daimler-Benz 190 SL, den sie im Oktober 1994 zu einem Kaufpreis von 77.000 DM unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer übergeben hatte. Nach einer Anzahlung standen von dem Kaufpreis noch 57.000 DM offen.
Unter dem 12. Januar 1995 beantragte die Klägerin, da das Fahrzeug längere Zeit stillgelegen hatte, bei der Zulassungsstelle des beklagten Kreises eine neue Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO. Mit Rücksicht auf ihr Sicherungsinteresse verlangte sie zugleich, den neu auszustellenden Kraftfahrzeugbrief dem Technischen Überwachungsverein nur treuhänderisch zu übersenden mit der Verpflichtung, ihn an die Klägerin zurückzuschicken. Dementsprechend bat das Straßenverkehrsamt des Beklagten den TÜV B. in seinem Anschreiben vom 16. Januar 1995, mit dem es diesem den neuen Brief zur Anfertigung eines Gutachtens nach § 21 StVZO übersandte, nach Abnahme des Fahrzeugs den Kraftfahrzeugbrief dem Halter auszuhändigen; in einer Anlage war als Halterin die Klägerin bezeichnet. Dessen ungeachtet übergab ein Mitarbeiter des TÜV B. den Fahrzeugbrief einem Angestellten des Käufers, der das Fahrzeug vorgeführt hatte. Der Käufer veräußerte alsbald den Wagen unter Übergabe des Fahrzeugbriefs.
Über den Restkaufpreis von 57.000 DM erwirkte die Klägerin gegen den Käufer ein Scheckvorbehaltsurteil, die Zwangsvollstreckung blieb jedoch ergebnislos. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin deswegen - unter Einschluß von Prozeß- und Vollstreckungskosten - den Kreis L. auf Schadens-
ersatz in Höhe von 63.661,96 DM in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in der Hauptsache stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der beklagte Kreis Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist begründet. Gegen den Beklagten steht der Klägerin der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB, Art. 34 GG) nicht zu.

I.


Das Berufungsgericht verneint im Ergebnis zwar Amtspflichtverletzungen der Kreisangestellten W. bei der Übergabe des Kraftfahrzeugbriefs an den TÜV B., es lastet dem Kreis aber einen Verstoß der Mitarbeiter des Technischen Überwachungsvereins gegen die in § 25 Abs. 1 StVZO normierten Pflichten zur Behandlung des Fahrzeugbriefs an. Hierfür habe der beklagte Kreis einzustehen. Die Rückgabe des Fahrzeugbriefs an den Übergeber nach § 25 Abs.1 Satz 5 StVZO sei eine der Zulassungsstelle obliegende amtliche Aufgabe, zu deren Erfüllung sie zwar auch andere Kräfte heranziehen könne, die aber gleichwohl eigene Verpflichtung der Kreisverwaltung bleibe. In diesen ihr übertragenen Aufgabenkreis habe im Streitfall die Zulassungsstelle die Mitarbeiter des TÜV B. im Wege eines Auftrags als Verwaltungshelfer einbezo-
gen. Hingegen habe kein ausreichender Zusammenhang zu deren eigener ho- heitlicher Sachverständigentätigkeit - mit Amtshaftung des Landes - bestanden.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daß das an den Technischen Überwachungsverein mit Schreiben vom 16. Januar 1995 gerichtete Ersuchen der Zulassungsstelle, den Kraftfahrzeugbrief nach erfolgter Abnahme unmittelbar dem Halter auszuhändigen, nicht amtspflichtwidrig war. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 5 StVZO war die Zulassungsstelle zwar grundsätzlich selbst verpflichtet, den neu ausgestellten Fahrzeugbrief der Klägerin zu übergeben. Das schließt es indessen bei dem hier geübten Verfahren, in dem die nach § 21 StVZO erforderliche Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen an letzter Stelle stand, nicht aus, diesem zugleich die Rückgabe des Briefs an den nach § 25 Abs. 1 Satz 5 StVZO Berechtigten zu überlassen. Dabei war lediglich sicherzustellen, daß der Sachverständige den Empfangsberechtigten kannte. Jedoch war in diesem Punkt das an den TÜV B. übersandte Schreiben des Straßenverkehrsamts eindeutig, zumal sich die Klägerin deswegen auch selbst mit dem TÜV in Verbindung gesetzt und ihn auf ihre Berechtigung am Brief hingewiesen hatte.
2. Pflichtwidrig war unter diesen Umständen ausschließlich die spätere unberechtigte Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs an den Käufer durch die
Mitarbeiter des TÜV B.. Für diese Pflichtverletzung hat indessen nicht der Beklagte einzustehen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr bei den ihm durch die Straßenverkehrszulassungsordnung übertragenen Tätigkeiten hoheitliche Befugnisse aus. Für Amtspflichtverletzungen, die er hierbei begeht, haftet darum nicht der Technische Überwachungsverein als sein Arbeitgeber, sondern das Bundesland, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGHZ 49, 108, 110 ff.; 122, 85, 87 ff.; Senatsurteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458).

b) Eine solche hoheitliche Tätigkeit im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO haben die Sachverständigen des TÜV B. hier ausgeübt. Mit dieser war die Aushändigung des Fahrzeugbriefs nach seiner Vervollständigung und dem damit erreichten Abschluß des Verwaltungsverfahrens aufs engste verbunden. Ob es deswegen bereits gerechtfertigt erschiene, diese als bloßen "Annex" der Sachverständigentätigkeit zu begreifen, mag dahinstehen. Jedenfalls wäre das vom Berufungsgericht als "Auftrag" qualifizierte Ersuchen der Zulassungsstelle an den TÜV B. angesichts der eigenverantwortlichen hoheitlichen Tätigkeit der Kraftfahrzeugsachverständigen weder ein verwaltungsrechtliches Mandat, das für den Beauftragten ein Handeln im fremden Namen voraussetzte (vgl. Schenke, VwA 68 [1977], 118, 148; begrifflich etwas weiter Triepel, Delegation und Mandat im öffentlichen Recht, 1942, S. 26), noch eine Inanspruchnahme dieser Sachverständigen oder ihrer Mitarbeiter als bloße - unselbständige - Verwaltungshelfer (vgl. BGHZ 121, 161, 164 f.), wie das Berufungsgericht meint; das Ersuchen wäre vielmehr als Bitte um
Amtshilfe anzusehen. Mit der Heranziehung eines freiberuflich tätigen Prüfingenieurs zur Prüfung der Statik eines Bauvorhabens durch die Baugenehmigungsbehörde (BGHZ 39, 358), auf die das Berufungsgericht verweist, ist der vorliegende Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil der Prüfingenieur - anders als die Kraftfahrzeugsachverständigen, deren hoheitliche Aufgaben gesetzlich festgelegt sind - erst durch den ihm jeweils erteilten Prüfungsauftrag in die öffentliche Verwaltung einbezogen wird (BGHZ 39, 358, 361 f.; 49, 108, 113 f., 116 f.) und die Verantwortung im Verhältnis zu Dritten darum insgesamt bei der Baugenehmigungsbehörde verbleibt. In beiden denkbaren Alternativen - Annex oder Amtshilfe - würde für Amtspflichtverletzungen aber nicht die ersuchende Behörde, sondern die für den pflichtwidrig tätigen Amtsträger allgemein eintrittspflichtige Körperschaft haften (vgl. zur Amtshilfe Senatsurteil vom 25. April 1960 - III ZR 65/57 - LM § 839 C BGB Nr. 56; BGB-RGRK/Kreft,
12. Aufl., § 839 Rn. 56; Soergel/Vinke, BGB, 12. Aufl., § 839 Rn. 253), hier also das Land Nordrhein-Westfalen. Mit Recht hat demnach das Landgericht die Klage abgewiesen.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


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Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.

(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist.

(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.

(3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

(4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen.

(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannter Technischer Dienst eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.

(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist.

(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.

(3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

(4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen.

(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannter Technischer Dienst eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat.