Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2001 - III ZR 154/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der klagende Anglerverein ist Fischereipächter an einem Teil der Hase, zu dem auch der Flußlauf im Stadtgebiet von O. gehört. Dort liegt eine historische Wassermühle, die sogenannte "Neue Mühle". Für sie sind im Wasserbuch für die Hase zugunsten der Stadt O. als Grundstückseigentümerin zwei unbefristete Staurechte eingetragen. Das erste Recht beruht auf einem zwischen der Stadt und der Königlichen Domänenkammer zu Hannover am 16. April 1850 abgeschlossenen Kaufvertrag und gewährt die Befugnis, das Wasser der Hase durch eine Stau- und Wehranlage bis zu einer bestimmten Höhe zu heben und es zu senken. Durch Verleihungsurkunde des Bezirksausschusses zu O. vom 11. Februar 1930 wurde der Stadt ferner gestattet, das angestaute Wasser anstelle der früheren Wasserräder mittels einer Turbine zu benutzen.
Der Beklagte erwarb gemäß Vertrag vom 11. März 1993 von der Stadt O. ein Erbbaurecht an den Mühlengrundstücken. Mit "öffentlich-rechtlichem Vertrag" vom 6./19. April 1993 überließ ihm die Stadt außerdem die Ausnutzung und Benutzung der Wasserkraft der Hase zum Zwecke der Stromerzeugung. In § 3 dieses Vertrags verpflichtete sich der Erbbauberechtigte, auf seine Kosten eine Sohlgleite zum stadtseitig noch zu erstellenden Fischdurchlaß einzubauen.
Seit dem März 1999 betreibt der Beklagte in der Mühle nach dem Einbau einer neuen Kaplanturbine mit einer Leistung von 40 kW ein Wasserkraftwerk
und speist den gewonnenen Strom in das Netz der Stadtwerke O. ein. Eine Sohlgleite oder eine andere Fischaufstiegsanlage hat er bisher nicht errichtet.
Mit der Behauptung, durch die Schaufelräder der Turbine würden trotz des vorhandenen Einlaufrechens in erheblichem Umfang Fische verletzt und getötet ("gehäckselt"), hat der Kläger den Beklagten auf Unterlassung des Turbinenbetriebs zum Zwecke der Stromerzeugung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage bedingt - solange keine Sohlgleite eingebaut sei, über die die Fische die Wasserturbine umgehen könnten - stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auch der Einbau einer entsprechenden anderen Vorrichtung wie einer Fischtreppe die Unterlassungspflicht entfallen lasse. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte vollständige Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht bejaht, sachverständig beraten, einen Unterlassungsanspruch des Klägers analog § 1004 Abs. 1 BGB. Das dem Kläger zu-
stehende Fischereiausübungsrecht sei als absolutes Recht geschützt und werde im Streitfall durch den Betrieb der Wasserturbine ohne einen zusätzlichen Fischdurchlaß beeinträchtigt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei bei flußabwärts wandernden Aalen mit einer Schädigungsquote zwischen 25 % und 50 % und bei anderen Fischen (Barschen und Plötzen) von ca. 3 % bis 5 % zu rechnen. Ohne den Einbau einer Sohlgleite oder einer entsprechenden Vorrichtung wie einer Fischtreppe sei dieser Eingriff rechtswidrig. Zwar verfüge die Stadt O., wie die Eintragungen im Wasserbuch zeigten, über alte wasserrechtliche Bewilligungen. Diese berechtigten den Beklagten aber nicht, die Wasserturbine ohne einen Fischdurchlaß zu betreiben, wobei dahinstehen könne, ob er hierfür einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedürfe. Denn das Fischereiausübungsrecht sei gegenüber der Benutzung des Gewässers aufgrund einer wasserrechtlichen Bewilligung auch dann geschützt, wenn nachträglich Nachteile aufträten, die in dem einer Bewilligung vorhergehenden förmlichen Verfahren nicht vorhersehbar gewesen seien und durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden könnten. So liege es hier. Die Bewilligung der Gewässernutzung im Jahre 1930 habe nach ihrem Inhalt eine Wasserturbine zum Betrieb einer Wassermühle betroffen. Die Gefahren, die durch die jetzt vom Beklagten verwendete, technisch völlig andersartige Wasserturbine zur Erzeugung von Strom für den Fischbestand ausgingen , seien seinerzeit nicht vorhersehbar gewesen. Sie könnten allerdings durch den Einbau einer Fischtreppe oder Sohlgleite wesentlich eingeschränkt werden.
Hinzu komme, daß der Beklagte in dem mit der Stadt O. abgeschlossenen Vertrag vom 6./19. April 1993 die Verpflichtung übernommen habe, die Entnahme von Wasser zur Speisung einer Fischtreppe zu dulden und auf seine
Kosten eine Sohlgleite zum stadtseitig noch zu erstellenden Fischdurchlaß einzubauen. In den Schutzbereich dieses Vertrags sei auch der Kläger als Fischereiausübungsberechtigter eingebunden.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Unterlassung des Turbinenbetriebs in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB nicht.
1. Zutreffend geht allerdings das Berufungsgericht davon aus, daß das dem Kläger im Pachtvertrag eingeräumte Fischereiausübungsrecht (§§ 1, 11 NdsFischG) wegen des damit verbundenen ausschließlichen Aneignungsrechts durch § 1004 BGB geschützt ist (vgl. dazu BGHZ 49, 231, 234 f.; 50, 73, 74; Senatsurteil vom 21./22. Juli 1969 - III ZR 215/66 - VersR 1969, 928, 929; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl. Rn. 759). In dieses Recht greift der Beklagte mit dem Betrieb der Turbine ein, da dieser nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ständig in nicht unerheblichem Umfang zu Verletzungen oder zum Tod der hineingeratenen Fische führt. Die dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger indes aufgrund der für die Stadt O. eingetragenen alten Wasserrechte zur Duldung dieser Beeinträchtigungen verpflichtet sein (§ 1004 Abs. 2 BGB).
a) Die beiden im Wasserbuch für die Hase zugunsten der Stadt eingetragenen Staurechte von 1850 und 1930 sind, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend annimmt, wirksam begründet und durch die Überleitungsbestimmungen der §§ 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG, 32 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) aufrechterhalten worden. Für das 1850 im damaligen Königreich Hannover (ehemals Fürstentum Osnabrück) der Stadt eingeräumte Mühlenrecht galt - neben dem hannoverschen Gesetz über Entwässerung und Bewässerung der Grundstücke sowie über Stauanlagen vom 22. August 1847 (GS I Abt. S. 263) - gemeines Recht (Linckelmann/Wiedemann, Das hannoversche Privatrecht, 2. Aufl., S. 10, 15, 105). Mühlenrechte zählten im allgemeinen zu den Regalien. Die deswegen erforderliche obrigkeitliche Verleihung (concessio ; s. BGHZ 16, 234, 238) konnte auch im Rahmen eines privatrechtlichen Kaufvertrags - hier mit der Königlichen Domänenkammer - erfolgen (OVG Münster OVGE 32, 237, 238 ff.; LG Hildesheim NdsRpfl 1965, 275, 276; Heimbach in Weiske, Rechtslexikon für Juristen aller teutschen Staaten, Stichwort "Wasserrecht" , 14. Band 1860 S. 147; s. auch BGH, Urteil vom 21. Juni 1961 - V ZR 19/60 - MDR 1961, 924). Als auf einem besonderen Titel beruhend (OVG Münster aaO S. 242; LG Hildesheim aaO) blieb dieses Staurecht nach dem Inkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 (PrWG) gemäß dessen § 379 Abs. 1 Nr. 1 bestehen, was auch durch die Eintragung im alten Wasserbuch für die Hase im Jahre 1921 bestätigt wird. Das zweite, ergänzende Staurecht von 1930 beruht hingegen auf einer Verleihung nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 40 Abs. 2 Nr. 3, 91 PrWG. Für derartige, nach dem Preußischen Wassergesetz erteilte oder in einem von diesem geordneten Verfahren aufrechterhaltene Benutzungsrechte ist gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 NWG eine neue wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung aufgrund der §§ 7
und 8 WHG nicht erforderlich, vorausgesetzt, daß am 1. März 1960 rechtmäßige Anlagen zur Ausübung des Rechts vorhanden waren. Letzteres hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt, es ergibt sich jedoch aus dem Sachvortrag der Parteien. Ob darüber hinaus zu fordern ist, daß bei der Erteilung oder Aufrechterhaltung alter Benutzungsrechte eine irgendwie geartete öffentlich-rechtliche Überprüfung der Wasserbenutzung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden hatte (so BVerwGE 37, 103, 105 ff.; BVerwG ZfW 1972, 165, 166 f.; ZfW 1975, 92, 93), hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen (Senatsurteil BGHZ 69, 1, 5; kritisch Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 15 Rn. 4; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, AbwAG, § 15 WHG Rn. 5 a). Die Frage ist auch hier nicht zu entscheiden. Denn eine derartige Prüfung hat im Streitfall jedenfalls vor der Verleihung des ergänzenden Staurechts im Jahre 1930 stattgefunden.
b) Es besteht kein Anhalt dafür, daß diese beiden Benutzungsrechte nachträglich entfallen sein oder aus anderen Gründen heute nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Sie wurden unbefristet erteilt. Der Umstand, daß die Stadt O. nach dem Vortrag des Klägers die Stauanlage jahrzehntelang nicht mehr betrieben hat, hätte allenfalls die Wasserbehörde gemäß §§ 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG, 33 Satz 2 Nr. 1 NWG zum Widerruf der Verleihung berechtigt (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1978 - III ZR 151/76 - LM § 15 WHG Nr. 5 = ZfW 1979, 159, 162; BVerwG NVwZ 1994, 783). Ein Widerruf ist jedoch nicht erfolgt. Angesichts dieser als abschließend zu verstehenden öffentlich -rechtlichen Regelung ist für eine zusätzliche Anwendung privatrechtlicher Grundsätze über die Verwirkung von Rechten, auf die der Kläger sich beruft , kein Raum.
c) Zur Ausübung der für die Stadt O. eingetragenen Staurechte ist nunmehr der Beklagte befugt. Ob sich dies daraus ergibt, daß ihm die Stadt die Benutzung der Wasserkraft durch den als "öffentlich-rechtlich" bezeichneten Vertrag vom 6./19. April 1993 ausdrücklich überlassen hat oder ob die Wasserrechte mit der Übernahme der Mühle durch den Beklagten gemäß § 81 Abs. 1 PrWG kraft Gesetzes auf ihn übergegangen sind, ist dafür ohne Belang.
d) Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob auch der Betrieb der Wasserturbine zum Zwecke der Stromerzeugung von den aufrechterhaltenen Mühlenrechten gedeckt ist. Es meint, bei nachträglich auftretenden und im Bewilligungsverfahren nicht vorhersehbaren Nachteilen müsse sich jedenfalls das Fischereiausübungsrecht des Klägers gegenüber der Gewässerbenutzung aufgrund einer wasserrechtlichen Bewilligung durchsetzen. Diese Auffassung ist unzutreffend und findet auch in der vom Oberlandesgericht angeführten Kommentierung bei Tesmer/Messal (NdsFischG, § 1 Anm. 9 a) keine Stütze.
aa) Zunächst begegnet es schon erheblichen Bedenken, diese Frage mit dem Berufungsgericht nach dem gegenwärtig geltenden Wasserrecht zu entscheiden. Inhalt und Umfang fortbestehender alter Benutzungsrechte bestimmen sich, wenn sie auf einem besonderen Titel beruhen, nach diesem, sonst nach den bisherigen Gesetzen (§ 36 Abs. 1 NWG; vgl. Senatsurteil BGHZ 124, 394, 400; Czychowski, § 15 Rn. 12 a). Das legt es nahe, auch Kollisionen mit anderen subjektiven Rechten nicht auf der Grundlage des heutigen Rechtszustands , sondern entsprechend dem für die Begründung solcher Rechte maßgebenden früheren Recht zu beurteilen (so BayObLGZ 1962, 421, 430; Czychowski, § 15 Rn. 12 c und 12 d; Sieder/Zeitler/Dahme, § 15 Rn. 23; hiervon geht auch das Senatsurteil vom 29. April 1976 - III ZR 89/73 - LM
PreußWasserG Nr. 20 stillschweigend aus). Letztlich mag dies jedoch offenbleiben , da in jeder Alternative bei berechtigter Benutzung ein Unterlassungsanspruch des Klägers ausgeschlossen ist.
bb) Der Verleihung eines Benutzungsrechts nach früherem preußischem Wasserrecht vergleichbar ist heute die wasserrechtliche Bewilligung (§§ 8 WHG, 13 NWG). Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung könnte indes gemäß §§ 11 WHG, 16 Abs. 1 NWG der Betroffene - dazu gehört auch ein Fischereiberechtigter (Czychowski, § 8 Rn. 49 m.w.N.; Haupt/Reffken/ Rhode, NWG, § 13 Rn. 8) - keine Ansprüche geltend machen, die auf Unterlassung der Benutzung gerichtet sind; insofern wirkt die Bewilligung - anders als die einfache Erlaubnis (Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 61/93 - NVwZ 1996, 821, 823) - privatrechtsgestaltend (Senatsurteile BGHZ 88, 34, 40; 92, 114, 116 f.; 99, 256, 259; Czychowski, § 11 Rn. 1). Das gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann, wenn solche Nachteile im Bewilligungsverfahren nicht voraussehbar waren. In diesem Fall ist der Betroffene darauf verwiesen, nachträglich Auflagen oder Entschädigung zu verlangen (§ 10 Abs. 2 WHG), er muß die Beeinträchtigungen jedoch weiter dulden. Nur auf Ersatz solcher Schäden bezieht sich auch die vom Berufungsgericht zu Unrecht verallgemeinerte Bemerkung in dem Kommentar von Tesmer/Messal (aaO). Darum geht es hier indes nicht. Nach heutigem Recht ist demnach ein Unterlassungsanspruch des Klägers zu verneinen, wenn und soweit sich der Beklagte - wie das Berufungsgericht unterstellt - im Rahmen der bewilligten Benutzung hält.
cc) Daß der Kläger sich gleichwohl der Stadt gegenüber vertraglich zum Einbau einer Sohlgleite als Teil eines Fischdurchlasses verpflichtet hat, womit
sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang - offenbar hilfsweise - befaßt, vermag einen Unterlassungsanspruch nicht zu begründen. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, daß die Vertragsparteien dem Kläger auch Ansprüche auf Unterlassung des Turbinenbetriebs einräumen wollten, solange ein Fischdurchlaß und eine Sohlgleite nicht vorhanden waren, selbst wenn die vertraglichen Verpflichtungen auf Herstellung der Sohlgleite nach der Auslegung des Berufungsgerichts auch zugunsten des Klägers wirken sollten. Ein etwaiger Herstellungsanspruch des Klägers ist nicht Gegenstand der Unterlassungsklage
dd) Nicht anders läge es bei Anwendung des für das verliehene Recht zur Turbinenbenutzung ursprünglich maßgebenden Preußischen Wassergesetzes , dessen § 82 Abs. 1 inhaltlich den heutigen §§ 11 und 10 Abs. 2 WHG entspricht (vgl. Holtz/Kreutz/Schlegelberger, PrWG, 4. Aufl., § 82 Anm. 1, 3 f.; Czychowski, § 11 Rn. 1; s. im übrigen zum Vorrang eines regalen Mühlenrechts Heimbach in Weiske aaO S. 198, 201).
Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil nach alledem nicht bestehenbleiben.
III.
Die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung des Turbinenbetriebs wäre dennoch im Ergebnis zu bestätigen, wenn entgegen der Unterstellung des Berufungsgerichts die dem Beklagten zustehenden oder von ihm ausgeübten alten Mühlenrechte eine Verwendung der Stau- und Wehranlage zur
Stromerzeugung aus Rechtsgründen nicht umfaßten, eine über die bloße Anpassung an neue technische Entwicklungen und Modernisierung (zu ihrer Zulässigkeit statt aller Czychowski, § 7 Rn. 33, § 15 Rn. 12 a) hinausgehende Umwandlung der ursprünglichen Wassermühle in ein Wasserkraftwerk mithin ohne erneute wasserrechtliche Bewilligung oder Erlaubnis unzulässig wäre. Ungeachtet dessen, daß unter solchen Umständen auch die Wasserbehörde zum Einschreiten befugt wäre, würde der Beklagte dann aus dem Blickwinkel des Privatrechts zugleich ohne rechtfertigenden Grund in das Fischereiausübungsrecht des Klägers eingreifen. Auf der Grundlage des für die Revisionsinstanz maßgebenden Sachverhalts läßt sich diese Entscheidung indes nicht treffen, hierzu bedarf es vielmehr weiterer tatrichterlicher Aufklärung.
1. Wasserrechtliche Benutzungsrechte wurden nach preußischem Recht, ähnlich wie heute die Bewilligung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2), nur für ein näher bezeichnetes Unternehmen verliehen, dem ein bestimmter Plan zugrunde lag (§§ 48, 72 Nr. 1 PrWG). Maßgebend für Inhalt und Umfang des verliehenen Rechts ist daher auch der Unternehmenszweck (vgl. PrOVG ZAgruWR 13, 142, 144 f.; Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Vorbem. zu § 48, § 48 Anm. 1, § 72 Anm. 2). Eine wesentliche Ä nderung dieses Zwecks würde deswegen die Staurechte überschreiten und eine neue Genehmigung bedingen. Das gilt im Streitfall unmittelbar für das der Stadt O. im Jahre 1930 eingeräumte zweite Staurecht, kann aber für das ebenfalls zu einem bestimmten Unternehmenszweck verliehene regale Mühlenrecht von 1850 nicht anders gelten (vgl. Heimbach in Weiske aaO S. 146 f.; differenzierend Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Vorbem. D zu § 42).
2. Wesentlich in diesem Sinne sind indessen Zweckänderungen regelmäßig nur dann, wenn sie sich auch wasserwirtschaftlich auswirken, insbesondere das Gewässer stärker beanspruchen, oder wenn sie Dritte in höherem Maße belasten. Das entspricht der überwiegenden Meinung und war insbesondere ständige Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (PrOVGE 83, 245, 247 ff. = ZAgruWR 13, 142, 144; ZAgruWR 15, 31, 34 f.; 20, 15, 17; 21, 207, 210; ebenso OLG Celle NJW 1966, 1758, 1759; OVG Lüneburg RdL 1972, 276; für Grunddienstbarkeiten Holtz/Kreutz/Schlegelberger, § 379 Anm. 6 d S. 587; wohl auch Sieder/Zeitler, § 2 WHG Rn. 9; a.A. Czychowski, § 7 Rn. 34, § 15 Rn. 12 a; Thieme, RdL 1986, 141, 142 f.; s. auch VGH BadenWürttemberg ZfW 1982, 358, 361; OVG Münster OVGE 31, 132, 137 f.). Jedenfalls für die hier in Rede stehenden alten Benutzungsrechte schließt sich der Senat der überwiegenden Auffassung an. Daß nicht jede Ä nderung des Benutzungszwecks nach den Vorstellungen des Gesetzgebers schon die Grenzen der genehmigten Nutzung überschreitet, ergibt sich für den heutigen Rechtszustand bereits aus den unterschiedlichen Regelungen in den §§ 12 Abs. 2 und 15 Abs. 4 WHG über den Widerruf einer Bewilligung und eines alten Benutzungsrechts bei Zweckänderung (§§ 12 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WHG) oder bei unzulässig ausgedehnter Benutzung (§§ 12 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 WHG). Für eine erneute behördliche Überprüfung der Gewässerbenutzung gibt es - nach altem wie nach neuem Recht - keinen hinreichenden Grund, falls nicht durch die Nutzungsänderung Umstände berührt werden, die bei der Erteilung der Genehmigung zu beachten waren und auch jetzt zu beachten sind. Hierzu gehören aber - als Bestandteil des allgemeinen Wohls (§§ 49 PrWG, 6 WHG) sowie nach den Vorschriften der §§ 41 PrWG, 8 Abs. 3 und 4 WHG - in erster Linie die genannten Gesichtspunkte (vgl. hierzu BVerwGE 55, 220, 229 ff.; 81, 347, 348 ff.; Czychowski, § 6 Rn. 15, 21 ff., § 8
Rn. 40 ff.). Sind indes zur Ausübung eines alten Rechts bereits rechtmäßige Anlagen vorhanden, so verbieten es der Vertrauensschutz und das eigentumsrechtlich geschützte Bestandsinteresse des Unternehmers, deren weitere wirtschaftliche Nutzung, die vielfach nur mit einer Zweckänderung rentabel sein wird, ohne schwerwiegende Gründe zu unterbinden und unterschiedslos von einer erneuten wasserrechtlichen Gestattung abhängig zu machen. Die vom Wasserhaushaltsgesetz und den neuen Landeswassergesetzen geschaffenen Ordnungsprinzipien, auf die Thieme (aaO) für seine gegenteilige Ansicht verweist , treten bei alten Rechten aus dem Gedanken der Rechtssicherheit zurück (dazu Czychowski, Vorbem. Rn. 1 vor §§ 15-17).
3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Der Wechsel des Unternehmenszwecks vom Antrieb einer Mühle zu der Erzeugung von Strom für eine Einspeisung in das öffentliche Netz erscheint für sich betrachtet von den Staurechten gedeckt. Auch die dafür notwendige Verwendung einer Turbine anstelle der früheren Wasserräder ist der Stadt (und dem Beklagten) mit der Verleihung von 1930 ausdrücklich gestattet. Sie umfaßt auch den Einbau einer moderneren leistungsfähigeren Turbine. Es kommt deshalb darauf an, ob der Wasserlauf durch die jetzige Kraftwerksanlage insgesamt stärker belastet wird als durch den alten Mühlenbetrieb, etwa deshalb, weil das Staurecht, wie der Kläger behauptet hat, früher nur zeitweise ausgeübt werden mußte und ausgeübt worden ist, während nunmehr dauernd gestaut wird (vgl. Holtz/Kreutz/Schlegelberger, § 42 Vorbem D. S. 289 f., § 379 Anm. 6 d S. 587). Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen ; für die Revisionsinstanz ist somit davon auszugehen, daß Veränderungen dieser Art nicht eingetreten oder nur geringfügig sind. Von Bedeutung
können darüber hinaus Verschlechterungen für Dritte, insbesondere für die Fischereiberechtigten sein. Solche Nachteile hat das Berufungsgericht zwar angenommen, wenn es bemerkt, die vom Betrieb der neuen, "technisch völlig andersartigen" Wasserturbine zur Erzeugung von Strom für den Fischbestand ausgehenden Gefahren seien im Jahre 1930 noch nicht vorhersehbar gewesen. Mit Recht rügt die Revision diese tatsächliche Feststellung jedoch als verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO). Sie läßt sich weder auf unstreitiges Parteivorbringen oder das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten stützen noch hat das Berufungsgericht entsprechende eigene Sachkunde dargelegt. Eine nähere Begründung für die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte technisch wesentliche Ä nderung und nachteilige Entwicklung wäre, worauf die Revision ebenfalls zutreffend hinweist, nicht zuletzt deshalb erforderlich gewesen, weil Wasserturbinen der jetzt vom Beklagten verwendeten Bauart (Kaplanturbine) bereits seit 1919 verwendet werden und es infolgedessen jedenfalls nicht auf der Hand liegt, daß sich das mit dem zugelassenen Betrieb einer Wasserturbine (dieser oder anderer Bauart) verbundene Gefahrenpotential für den Fischbestand seit 1930 signifikant erhöht hat. Dabei ist noch zusätzlich zu berücksichtigen, daß die derzeit eingebaute Turbine nach dem für die Revision als richtig zu unterstellenden Vorbringen des Beklagten im Gegensatz zu früheren Konstruktionen einen verletzungsminimierenden Doppelkugelmantel aufweist.
IV.
Entgegen der Meinung der Revision ist der Rechtsstreit allerdings auch nicht im Sinne einer Klageabweisung zur Entscheidung reif. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar ein Abwehranspruch, der die Einstellung eines Betriebs oder einer Anlage zur Folge hätte, ausgeschlossen sein, wenn die störenden Einwirkungen der Erfüllung von Aufgaben dienen , die im Allgemeininteresse liegen und von öffentlichen Trägern oder von unmittelbar dem öffentlichen Interesse verpflichteten gemeinwichtigen Einrichtungen ausgehen (Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 39/99 - NJW 2000, 2901, 2902 m.w.N., für BGHZ 144, 200 bestimmt; ebenso für das Wasserrecht Sieder /Zeitler/Dahme, § 15 WHG Rn. 23). Hierzu gehören indes privat betriebene Kleinstkraftwerksanlagen trotz ihrer Förderung durch die öffentliche Hand nicht, mindestens aber wären bei Wasserkraftwerken die oben behandelten differenzierten Regeln des Wasserrechts allein maßgebend. Daran hat auch das von der Revision für ihre abweichende Auffassung herangezogene neuere Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), das sich lediglich mit einer Abnahme- und Vergütungspflicht für Netzbetreiber befaßt, nichts geändert.
V.
Das Berufungsgericht wird demzufolge zu klären haben, ob sich durch die Umwandlung der Mühle in eine Wasserkraftanlage die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben und hierdurch in Rechte Dritter, insbesondere des Klägers, in erheblich stärkerem Umfang eingegriffen wird als früher. Zu diesem Zweck ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht hiernach erneut zu einer Verurteilung des Beklagten kommen, wäre zu beachten, daß
das Urteil nicht zu dessen Nachteil hinter der aufgehobenen Entscheidung zurückbleiben darf (Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 536 Rn. 15 m.w.N.).
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(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.
(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.
(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.
(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.
(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.
(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
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2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.
(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.
(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.
(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.
(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.
(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
- 1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder - 2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch an das Berufungsgericht , das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen. Im weiteren Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 4. Zivilkammer, vom 19. Februar 1997 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines im Bahnhofsviertel von Frankfurt am Main gelegenen, zur gewerblichen Nutzung bebauten Grundstücks. Die Beklagte zu 1 ist Eigentümerin des Nachbaranwesens, in dem bis 1989 ein Bordell betrieben wurde. Sie hat die Liegenschaft zum Betrieb eines Drogenhilfezentrums , das die Tagesstätte "CaféFix", einen Straßenschalter zum kostenlosen Spritzenaustausch, das Frauen-Café "Kassandra" sowie eine ärztliche Ambulanz umfaßt, an den Beklagten zu 2 vermietet.
Der Kläger hat von den Beklagten in erster Linie die Einstellung des Betriebs des Drogenhilfezentrums verlangt. Hilfsweise hat er deren Verurteilung beantragt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Nutzer des Drogenhilfezentrums und Drogendealer (a) sein Grundstück nicht betreten und (b) nicht verunreinigen, (c) Bewohner und Besucher nicht am Betreten hindern sowie (d) vor dem Grundstück keine gebrauchten Spritzen zurücklassen und (e) keine Menschenansammlungen bilden. Mit dem weiteren Hilfsantrag hat er wegen Beeinträchtigung der Erträgnisse des Grundstücks ab 1. März 1992 einen nachbarrechtlichen Ausgleich in Höhe von monatlich 15.000 DM geltend gemacht.
Das Landgericht hat dem Hilfsantrag auf Vornahme der zu (a) bis (c) begehrten Maßnahmen stattgegeben. Den Hauptantrag und die weitergehenden Hilfsanträge hat es abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger den Hauptantrag sowie die Hilfsanträge zu (d) und (e) mit der Maßgabe weiterverfolgt , daß die Verhinderung von Menschenansammlungen schlechthin begehrt werde. Zusätzlich hat er unter den Gesichtspunkten des Schadensersatzes und
des nachbarrechtlichen Ausgleichs die Zahlung von 128.245 DM nebst Zinsen wegen Ertragsminderung in den Jahren 1992 bis 1996 und die Feststellung verlangt, daß die Beklagten den durch den Betrieb des Drogenhilfezentrums weiter entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen haben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten , die die volle Abweisung der Klage zum Ziel hatte, zurückgewiesen.
Mit der Revision (Kläger) und der Anschlußrevision (Beklagte) verfolgen die Parteien ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsurteil geht davon aus, daß Drogensüchtige und Drogendealer das Grundstück des Klägers betreten, verunreinigen und den Zugang der Bewohner und Besucher behindern. Die Drogenszene erstrecke sich auf den Gehweg vor dem Grundstück des Klägers und habe abträgliche Auswirkungen auf die Vermietbarkeit des Anwesens. Die Menschenansammlungen und die von diesen hinterlassenen Verunreinigungen des Gehsteiges hätten ihre Ursache im Betrieb des Drogenhilfezentrums. Daher sei eine umfassende und dauernde Beseitigung der Beeinträchtigungen nur durch dessen Einstellung zu erreichen. Dies könne der Kläger aber nicht verlangen, denn das Drogenhilfezentrum diene unmittelbar dem öffentlichen Interesse, nämlich der Drogenpolitik der Stadt Frankfurt am Main. Es könne dahinstehen, ob in einem solchen Falle ein Beseitigungsanspruch überhaupt ausscheide oder ausnahmsweise dann bestehe, wenn sich nur durch Schließung des Betriebs we-sentliche Beeinträchtigungen abwehren ließen. Zur Beseitigung der physischen Einwirkungen auf den Zugang zum Grundstück des Klägers durch Ansammlung von Drogensüchtigen auf dem Gehsteig reiche es aus, wenn die Beklagten durch geeignete Maßnahmen den Zugang freihielten. Die Beklagten könnten eigene Kräfte oder einen privaten Sicherheitsdienst damit beauftragen, die Passage vor dem Drogenhilfezentrum wie auch den Zugang zum Anwesen des Klägers zu sichern. Dies könne - soweit es sich um Kunden des Drogenhilfezentrums handele - notfalls unter Einsatz körperlichen Zwanges geschehen. Da der Kläger die Einstellung des Drogenhilfezentrums nicht verlangen könne, schieden auch Ansprüche auf Schadensersatz oder nachbarrechtlichen Ausgleich aus.
Dies hält den Rechtsmitteln der Parteien nur teilweise stand.
II.
Ohne Erfolg bleibt die Revision des Klägers, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrags auf Einstellung des Betriebs des Drogenhilfezentrums wendet.
1. Der Anspruch scheitert allerdings, wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeht, nicht daran, daß die Voraussetzungen des Abwehranspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht erfüllt wären.
a) Die vom Berufungsgericht festgestellten Übergriffe auf das Grundstück des Klägers und die Behinderung des Zugangs zu diesem stellen Beein-
trächtigungen des Eigentums im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB dar. Sie gehen über bloß ideelle oder ästhetische Einwirkungen, die nur begrenzt abwehrfähig sind (Senat BGHZ 54, 56, 59; 95, 307, 309), hinaus. Daß der Zugang über einen öffentlichen Weg, hier den Gehsteig vor den benachbarten Grundstücken, verläuft, steht dem Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung der Störung nicht entgegen (Senat, Urt. v. 13. März 1998, V ZR 190/97, NJW 1998, 2058 f).
b) Die Beeinträchtigungen sind den Beklagten als Störern zuzurechnen. Allerdings werden die Übergriffe auf das Grundstück des Klägers und die Behinderung des Zuganges nicht unmittelbar durch Handlungen der Beklagten bewirkt. Unmittelbare Handlungsstörer sind die Teilnehmer der Drogenszene, die sich vor den benachbarten Grundstücken bildet. Handlungsstörer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist aber auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht (mittelbarer Störer; Senat BGHZ 49, 340, 347). Ein adäquater Zusammenhang besteht dann, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (BGHZ 57, 137, 141; 137, 11, 19).
aa) Diese Voraussetzungen sind durch den Betrieb des Drogenhilfezentrums seitens des Beklagten zu 2 erfüllt. Die Ansammlung von Drogensüchtigen und von Drogendealern sowie die damit einhergehenden Übergriffe auf das Grundstück des Klägers und die Verunreinigung des Gehsteigs durch Fixerutensilien , Blut und Fäkalien sind adäquate Folgen des Betriebs des Drogenhilfezentrums. Ä hnlich wie der Lärm von Besuchern eines Clubs, der auf der Straße beim An- und Abfahren verursacht wird (BGH, Urt. v. 11. Juni 1963,
III ZR 55/62, NJW 1963, 2020), oder Beeinträchtigungen durch an einer Bushaltestelle wartende Fahrgäste (Senat, Urt. v. 21. September 1960, V ZR 89/59, JZ 1961, 498) sind derartige Umstände mit dem Drogenhilfezentrum typischerweise verbunden und ihm daher zuzurechnen.
bb) Mittelbare Handlungsstörerin ist auch die Beklagte zu 1. Grundlage hierfür ist ihre Rechtsstellung als Eigentümerin und Vermieterin des Grundstücks , auf dem der störende Betrieb stattfindet. Das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß der Eigentümer eines Grundstücks für Störungshandlungen seines Mieters verantwortlich gemacht werden kann, wenn er sein Grundstück dem Mieter mit der Erlaubnis zu jenen Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterläßt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten (RGZ 47, 162, 163 f; 97, 25, 26; 134, 231, 234; 159, 129, 136). Der Senat ist dem im Grundsatz gefolgt und hat für den Fall der Überlassung zum störenden Gebrauch hervorgehoben, daß der Anspruch auf Beseitigung nicht an entgegenstehenden vertraglichen Bindungen des Störers scheitern muß (BGHZ 129, 329, 335; Urt. v. 11. November 1966, V ZR 191/63, WM 1966, 1300, 1302; vgl. auch Urt. v. 7. Januar 1966, V ZR 94/65, WM 1966, 343, 345 f; v. 10. Juli 1998, V ZR 60/97, WM 1998, 2203). Der Vorbehalt hat, wie sich aus den Entscheidungen im näheren ergibt, nicht die Störereigenschaft des Überlassenden, sondern dessen Vermögen zum Gegenstand, der Störung abzuhelfen (dazu nachf. c)). Die Rüge der Beklagten, es fehle an der Feststellung, daß der Mietvertrag über die Betriebsräume der Beklagten zu 1 überhaupt eine Handhabe biete, auf den Beklagten zu 2 zum Zwecke der Beseitigung der Beeinträchtigung einzuwirken, ist für den Tatbestand der Störung im Sinne des § 1004 Abs. 1 mithin nicht maßgeblich.
c) Allerdings scheidet eine Haftung aus § 1004 Abs. 1 BGB aus, wenn feststeht, daß der Kläger einen ihm zuerkannten Beseitigungsanspruch unter keinen Umständen durchzusetzen vermag. Zu einer Leistung, die unstreitig nicht möglich ist, darf niemand verurteilt werden (Senat BGHZ 62, 388, 393). Zu diesem Punkte bedurfte indessen das Berufungsurteil, entgegen der Meinung der Beklagten, keiner weiteren tatsächlichen Grundlagen. Daß der Beklagte zu 2 durch Einstellung des von ihm unterhaltenen Betriebes den Störungen ein Ende setzen kann, liegt auf der Hand. Das Unvermögen der Beklagten zu 1, auf den Beklagten zu 2 im Sinne der Abstellung der Störungen einzuwirken , steht nicht fest. Auf Tatsachenvortrag, wonach der Betrieb des Drogenhilfezentrums ausdrücklich Gegenstand des vertraglichen Gebrauchs war, vermag die Anschlußrevision nicht zu verweisen. Aber auch wenn dies der Fall wäre, stünde nicht fest, daß der Beklagten zu 1 ein Recht zur ordentlichen Lösung des Mietvertrags verschlossen wäre, das die vom Kläger verlangte Abhilfe ermöglichte. Im übrigen hat es der Senat genügen lassen, daß die Möglichkeit , auf dem Verhandlungswege der Verurteilung des Vermieters aus § 1004 Abs. 1 BGB Rechnung zu tragen, nicht ausgeschlossen ist. Dies läge im Verhältnis der beiden Beklagten besonders nahe. Vor allem sind aber auch die Einwirkungen der Verurteilung des Beklagten zu 2 auf das bestehende Mietverhältnis in Rechnung zu stellen (Urt. v. 11. November 1966, V ZR 191/63, aaO). Ein Interesse des Beklagten zu 2 an einer mietrechtlichen Gestattung reduziert sich ohne weiteres im Umfang seiner eigenen Verurteilung.
2. Der Abwehranspruch scheitert aber an dem an der Drogenhilfeeinrichtung bestehenden Allgemeininteresse. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs kann ein Abwehranspruch, der die Einstellung eines Betriebs oder einer Anlage zur Folge hätte, ausgeschlossen sein, wenn die störenden Einwirkungen der Erfüllung von Aufgaben dienen, die im Allgemeininteresse liegen und von öffentlich-rechtlichen Trägern oder, wie hier, von unmittelbar dem öffentlichen Interesse verpflichteten gemeinwichtigen Einrichtungen ausgehen (BGHZ 29, 314, 317 [Autobahn]; Senat, Urt. v. 21. September 1960, V ZR 89/59, JZ 1961, 498 f [Omnibushaltestelle]; BGHZ 48, 98, 104 [Autobahn]; BGHZ 60, 119, 122 [Hochspannungsleitung]; Urt. v. 13. Dezember 1979, III ZR 95/78, NJW 1980, 770 [Mülldeponie]; BGHZ 91, 20, 23 [Kläranlage ]; zustimmend Soergel/J.F. Baur, BGB, 12. Aufl., § 903 Rdn. 121; Palandt/ Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 906 Rdn. 41; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 906 Rdn. 69; Staudinger/Gursky, BGB, 1999, § 1004 Rdn. 185; Bender/ Dohle, Nachbarschutz im zivilen Verwaltungsrecht, 1972, Rdn. 124; Nüßgens/ Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, 1987, Rdn. 223). Dies ist zwar, vor allem mit dem Argument, die Beschränkung des Abwehranspruchs bedürfe hinsichtlich jedes vorrangigen Interesses einer spezialgesetzlichen Regelung, auf Kritik gestoßen (MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 906 Rdn. 132; Staudinger /Roth, BGB, 1996, § 906 Rdn. 30; Papier, NJW 1974, 1797 ff; Kleinlein, Das System des Nachbarrechts, S. 229; Martens, Festschrift für Schack, 1966, 85, 90). Ihr vermag sich der Senat in dieser Allgemeinheit aber nicht anzuschließen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind, solange eine umfassende gesetzliche Regelung fehlt, unverzichtbar (zutreffend Soergel /J.F. Baur, aaO, § 903 Rdn. 123). Hat zudem, wie hier, das Allgemeininteresse gesetzlichen Ausdruck gefunden (nachstehend aa), ist einem wesentlichen Anliegen der Kritik Rechnung getragen. Bei einer am Eigentum orientierten , die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Mindesteingriffs wahrenden (nachstehend zu bb) und die Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB) durch
Ausgleichsleistungen (unten zu IV) kompensierenden Handhabung ist die Begrenzung des Abwehranspruchs am Allgemeininteresse rechtsstaatlich unbedenklich.
aa) Bei der Abwägung außer Betracht zu bleiben hat die Frage der Zweckmäßigkeit der zur Lösung des Drogenproblems konzipierten und praktizierten Mittel. Ein gemeinwichtiges Ziel, das sowohl von Vertretern einer vorwiegend suchtpräventiven und abstinenzorientierten Richtung als auch von den Befürwortern einer konsumbegleitenden Hilfeleistung verfolgt wird, ist die Eindämmung der Sucht und die Hilfe für die Drogenabhängigen. An der Bekämpfung des Drogenmißbrauchs hält auch das Dritte Gesetz zur Ä nderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302) fest, das die Vermittlung ausstiegsorientierter Angebote der Beratung und Therapie als Mindeststandard für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen anordnet (§ 10 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BtMG i.d.F. der Gesetzesänderung; vgl. auch Vermittlungsausschuß, BTDrucks. 14/2796). Das Drogenhilfezentrum der Beklagten richtet sich, was im Tatsächlichen unter den Parteien nicht streitig ist, an der bisher geltenden Gesetzeslage aus und verzichtet darauf, den Drogenabhängigen Gelegenheit zum Drogenkonsum in geschlossenen Räumen zu geben. Das "Café Fix" und die ambulante Arztpraxis dienen dazu, Suchtkranken Hilfe bei der Ernährung, Bekleidung und Hygiene (Dusche, Haarpflege, Ungezieferbekämpfung) zu bieten und für eine Betreuung (Substitution, HIV-Therapie) zu sorgen. Die Abgabe steriler Einmalspritzen am Straßenschalter, die Ansteckungsgefahren vorbeugen soll, ist durch die Gesetzesänderung vom 9. September 1992 (BGBl. I S. 1593) aus den Straftatbeständen des § 29 BtMG herausgelöst worden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BtMG).
bb) Die Abweisung des Hauptantrags wird auch den Erfordernissen der Verhältnismäßigkeit und des Mindesteingriffs gerecht. Denn sie wird durch die Verurteilung der Beklagten nach den Hilfsanträgen zu a) und b) flankiert, gegen die sich die Anschlußrevision der Beklagten vergebens wendet (unten zu V). Der Kläger ist damit in der Lage, Beeinträchtigungen, die mit dem Fortbestand des Drogenhilfezentrums nicht unausweislich verbunden sind, abzuwehren.
III.
Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel des Klägers auch insoweit, als es die hilfsweise zum Anspruch auf Einstellung des Betriebes verfolgten Anträge zu d) und e) zum Gegenstand hat. Die Ablehnung des Antrags zu d) ist rechtsfehlerfrei darauf gestützt, daß die Herkunft der Spritzen ungeklärt geblieben ist. Den Antrag zu e), Maßnahmen zu ergreifen, damit sich keine Menschenansammlungen vor dem Grundstück des Klägers bilden, hat das Berufungsgericht inhaltlich zu Recht dem Antrag zu c), die Behinderung des Zugangs durch Menschenansammlungen zu beseitigen, zugeordnet. Ein solcher, an sich nach Abschnitt II 1 a) und b) gegebener Anspruch scheitert am Unvermögen der Beklagten , ihn zu erfüllen (vgl. aaO zu c). Weder Kräften der Beklagten selbst noch privaten Sicherheitsdiensten steht, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts , die Befugnis zu, den Gehsteig vor den Grundstücken der Parteien von Menschenansammlungen freizuhalten. Sie sind auf die "Jedermannsrechte" der Notwehr und Nothilfe (§ 227 BGB), des Notstandes (§ 228, 904 BGB) und der Festnahme nach § 127 StPO beschränkt. Die allgemeinen poli-
zeilichen Befugnisse zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die zur Durchsetzung des ungehinderten Gemeingebrauchs an der öffentlichen Straße erforderlich werden, sind ihnen verschlossen. Der abgewiesene Hilfsantrag zu e) ist mithin, ebensowenig wie die Verurteilung zum Hilfsantrag c), die die Anschlußrevision mit Erfolg bekämpft (unten zu V), geeignet, die Zugangshindernisse zu beseitigen. Hierüber sind sich die Parteien im Tatsächlichen auch einig. Die Beklagten vertreten zudem ausdrücklich den Standpunkt , nur Maßnahmen der Ordnungspolizei, die sich indessen zurückhalte, könnten eine Besserung bringen.
IV.
Erfolg hat die Revision des Klägers dagegen, soweit sie die Ansprüche auf Zahlung und auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zu weiterem Ausgleich in Geld wegen der nicht abwehrbaren Zugangsbehinderungen zum Gegenstand hat.
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 BGB kommt allerdings nicht in Betracht. Die den Beklagten auch im Sinne dieser Vorschrift zuzurechnende Verletzung des Eigentums des Klägers geschah nicht widerrechtlich. Dies folgt aus der im Allgemeininteresse begründeten Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB.
2. Rechtsirrig ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, an der Duldungspflicht scheitere auch der Anspruch auf nachbarrechtlichen Ausgleich. Dieser Anspruch ist vielmehr Teil des rechtlichen Gefüges, das sich aus
der Versagung des vollen Abwehrrechts (Hauptantrag auf Stillegung des Betriebes ), den verbleibenden Abwehrbefugnissen (Hilfsanträge a) und b)) und der Kompensation der Abwehrlücke durch Geldausgleich zusammensetzt (vgl. oben zu II 2). Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch tritt in diesem Zusammenhang an die Stelle des primären Abwehrrechts nach § 1004 Abs. 1 BGB. Der Senat hält dabei an einer gefestigten Rechtsprechung fest, die dem Eigentümer, der sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen daran gehindert sieht, den Abwehranspruch durchzusetzen, einen Ausgleich in Geld gewährt (BGHZ 72, 289 [Ausschachtungen]; Senat, BGHZ 85, 375 [Grundstücksvertiefung ]; 90, 255 [verunreinigtes Niederschlagswasser]; 111, 158 [Schrotblei ]). Der Inhalt des Ausgleichsanspruchs richtet sich an den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung aus (Senat, BGHZ 85, 375, 386; Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, WM 1997, 2262 f). Bei der Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzung eines Grundstücks, um die es hier geht, kann dem Ausgleich, wie seitens des Klägers geschehen, unmittelbar der Ertragsverlust zugrunde gelegt werden. Der Bundesgerichtshof hat dies für Fälle der vorübergehenden Beeinträchtigung wiederholt ausgesprochen (BGHZ 57, 349 [U-Bahnbau]; Senat BGHZ 62, 361 [zeitweise Sondernutzung eines Gehwegs]). Für dauernde Beeinträchtigungen gilt im Grundsatz nichts anderes. Nur ist in diesen Fällen dem Ausgleich der Ertragsminderung mit dem Wert des Objekts eine Grenze gesetzt. Denn der Verkehrswert der entzogenen Substanz, nicht die hypothetische Vermögenslage beim Ausbleiben der Beeinträchtigung, ist für die Obergrenze des Ausgleichsanspruchs bestimmend (BGHZ 57, 359, 368).
3. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird sich das Berufungsgericht nicht auf seine hilfsweise Erwägung, dem Vortrag des Klägers zu den Mietausfällen mangele die Substanz, stützen können. Der Kläger hat die
Mietausfälle für den in Anspruch genommenen Zeitraum detailliert und rechnerisch nachvollziehbar dargestellt. Den erforderlichen Beweis hat er angetreten. Bei der Feststellung der Ursache der Leerstände wird allerdings dem Vortrag der Beklagten, ältere gewerbliche Objekte, zu denen das Anwesen des Klägers zähle, seien in Frankfurt ohnehin nur schwer zu vermieten, nachzugehen sein. Hierbei wird auch der Lage des Grundstücks, einerseits im Bahnhofsviertel, andererseits in Nachbarschaft zu neu erstellten Bürohochhäusern, Rechnung getragen werden müssen.
V.
Die Anschlußrevision der Beklagten bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die auf die Hilfsanträge zu a) und b) erfolgte Verurteilung wendet. Ihre Meinung, die rechtlichen Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten als mittelbare Störer lägen nicht vor, trifft aus den zu Abschnitt II 1 dargelegten Gründen nicht zu.
Erfolg hat die Anschlußrevision, soweit sie sich gegen die Verurteilung aus dem Hilfsantrag zu c) wendet. Insoweit gelten die Ausführungen zu dem
mit der Revision weiter verfolgten Hilfsantrag zu e) des Klägers (Abschnitt III) entsprechend.
Wenzel Vogt Tropf Schneider Lemke
(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.
(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
