vorgehend
Landgericht Dresden, 13 O 2526/02, 28.11.2002
Oberlandesgericht Dresden, 14 U 51/03, 27.05.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 323/03 Verkündet am:
10. Oktober 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die ohne Einwilligung des Eigentümers vorgenommene Befüllung eines Flüssiggasbehälters
ist auch dann eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S. von § 1004
BGB, wenn der Behälter keine auf den Eigentümer hinweisende Beschriftung
trägt.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 323/03 - OLG Dresden
LG Dresden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 10. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Mai 2003 aufgehoben und das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 28. November 2002 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin in deren Eigentum stehende Flüssiggasbehälter zu befüllen und/oder befüllen zu lassen , es sei denn, dass dem jeweiligen Besitzer nach Maßgabe der mit der Klägerin getroffenen Abreden im konkreten Fall die Fremdbefüllung gestattet ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Beide Parteien handeln mit Flüssiggas. Die Klägerin schließt mit ihren Kunden vorformulierte Lieferverträge, die die Kunden verpflichten, ihren Bedarf an Flüssiggas nur bei der Klägerin zu decken. Nach den Vertragsbedingungen setzt die Klägerin den Abnahmepreis fest, ist aber zur Preisanpassung verpflichtet , wenn der Kunde für die von ihm erstrebte Lieferung günstigere Angebote anderer Lieferanten nachweist; will die Klägerin nicht zu den alternativen Preisen liefern, hat sie das Recht, "für die jeweilige Lieferung vom Vertrag zurückzutreten". Im Rahmen dieser Verträge stellt die Klägerin ihren Kunden Flüssiggasbehälter zur Verfügung. Am 10. Oktober 2001 belieferte die Beklagte den Kunden G. der Klägerin, der die Lieferung auf Formularen der Beklagten bestellt hatte. Nach dem vom Berufungsgericht nicht geprüften Vortrag der Klägerin soll die Beklagte in gleicher Weise mit der Kundin L. am 22. August 2002 verfahren sein. Die Bestellformulare enthielten u.a. eine vorgedruckte Erklärung des Kunden, dass er Eigentümer des bei ihm aufgestellten Gastanks und an keinen Liefervertrag gebunden sei.
2
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne ihre - der Klägerin - Einwilligung Flüssiggasbehälter zu befüllen oder befüllen zu lassen, die im Eigentum der Klägerin stehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahin abgegeben hatte, dass sie sich verpflichte, die Befüllung von Flüssiggastanks, die im Eigentum der Klägerin stehen und für die der Klägerin ein vertragliches Alleinbefüllungsrecht zusteht, zu unterlassen, soweit nicht der Kunde vor der Befül- lung schriftlich bestätigt, dass er keiner Bezugsverpflichtung gegenüber der Klägerin unterliegt und der Flüssiggasbehälter in seinem Eigentum steht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision ist begründet und führt, da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Verurteilung der Beklagten.
4
1. Das Berufungsgericht geht allerdings zu Recht davon aus, dass die Klägerin Eigentümerin des bei ihrem Kunden G. aufgestellten Gastanks ist, weil die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB für die Klägerin streitet und die Beklagte nicht behauptet hat, dass der Behälter dem Kunden bei der Aufstellung oder später übereignet worden ist.
5
2. Ebenso nimmt das Berufungsgericht, das sich damit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 15. September 2003 - II ZR 367/02, NJW 2003, 3702; v. 9. Februar 2004 - II ZR 131/03, BGHReport 2004, 972, 973) befindet, rechtsfehlerfrei an, dass die Befüllung des im Eigentum der Klägerin stehenden Flüssiggasbehälters durch die Beklagte eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S. des § 1004 Abs. 1 BGB war, weil die unbefugte Fremdbefüllung die Sachherrschaft des Eigentümers auch dann verkürzt , wenn ein Tank seiner technischen Bestimmung entsprechend befüllt wird.
6
Die Beklagte ist unmittelbare (Handlungs-)Störerin i.S. des § 1004 BGB, weil die Befüllung der Tanks der Klägerin auf ihre Willensbetätigung, die Erteilung einer entsprechenden Weisung an ihren Verkaufsfahrer, zurückgeht (vgl. Sen.Urt. v. 15. September 2003 - II ZR 367/02 aaO m.w.Nachw.).
7
3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, durch die in erster Instanz abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung habe die Beklagte die Wiederholungsgefahr mit der Folge ausgeräumt, dass der Unterlassungsanspruch der Klägerin entfallen sei. Entgegen der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Auffassung entfällt die Störereigenschaft der Beklagten nicht deswegen, weil sie alles Zumutbare unternommen habe, indem sie die Befüllung erst vorgenommen hat, nachdem ihr der Kunde schriftlich bestätigt hat, er sei Eigentümer des Gasbehälters und unterliege keiner vertraglichen Bindung zu einem anderen Gaslieferanten. Auf diese Frage kommt es nicht an. Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Wie der Senat in seiner - nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen - Entscheidung vom 15. September 2003 (aaO) ausgeführt hat, besteht ein Zumutbarkeitskriterium nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für den mittelbaren Störer (vgl. BGHZ 106, 229; 148, 13, 17). Folgerichtig hat das Berufungsgericht verkannt, dass die Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht ausräumen kann, weil sie allein auf die Erklärung des Kunden, er sei Eigentümer des Behälters und unterliege keiner Bezugsverpflichtung, abstellt. Damit nimmt die Beklagte das ihr nicht zustehende Recht für sich in Anspruch, bei inhaltlicher Unrichtigkeit der Erklärung des Kunden das Eigentum der Klägerin verletzen zu dürfen, ein Verhalten, welches die Klägerin der Beklagten gerade verbieten lassen will.
8
4. Zu Unrecht meint die Beklagte schließlich, die im Laufe des Revisionsverfahrens angebotene - weitergehende - Unterlassungserklärung sei geeignet , die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sie erklärt hätte, sie wolle künftig das Alleinbefüllungsrecht der Klägerin hinsichtlich aller in deren Eigentum stehenden Flüssiggasbehälter respektieren. Ihre Erklärung bleibt hinter diesem Erfordernis zurück, weil sie sich nur auf diejenigen Behälter bezieht, die mit der Firmenbezeichnung oder dem Firmenlogo der Klägerin bzw. mit der Aufschrift "V. Flüssiggas" versehen sind.
9
5. Danach erweist sich das Unterlassungsbegehren der Klägerin als begründet. Die Klägerin hat es in der Verhandlung des Senats dahin präzisiert, dass es nicht gelten solle, wenn dem jeweiligen Besitzer des Tanks nach den mit ihr getroffenen Abreden im konkreten Fall die Fremdbefüllung gestattet ist. Damit hat sie berücksichtigt, dass ihr Kunde nach Nr. 7 ihrer Lieferbedingungen Gas eines anderen Lieferanten beziehen darf, wenn er der Klägerin für die von ihm gewünschte Lieferung günstigere Angebote anderer Lieferanten nachgewiesen hat, die Klägerin aber zu deren Preis nicht liefern will.
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6. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten aufzuerlegen, § 91 ZPO. Der in der Revisionsverhandlung in den Unterlassungsantrag eingefügte Zusatz rechtfertigt eine Beteiligung der Klägerin an den Kosten nicht. Mit ihm wird lediglich verdeutlicht, dass eine nach Maßgabe von Nr. 7 der Lieferbedingungen vorgenommene Fremdbefüllung eine mit Einwilligung der Klägerin erfolgende ist, die nicht unter das Unterlassungsgebot fällt.
Goette Kurzwelly Münke
Gehrlein Reichart
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 28.11.2002 - 13 O 2526/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.05.2003 - 14 U 51/03 -

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer


(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei

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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 131/03 Verkündet am:
9. Februar 2004
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihres Eigentums an einem Flüssiggastank geltend.
Beide Parteien handeln mit Flüssiggas. Auf Grund eines am 19. August 1995 mit E. K. geschlossenen (formularmäßigen) Tanknutzungsund Flüssiggas-Liefervertrages stellte die Klägerin diesem auf seinem Grund-
stück einen oberirdischen Flüssiggastank für eine zehnjährige Nutzungsdauer zur Verfügung. Der Vertrag verpflichtete K. , seinen gesamten Energiebedarf für Heizung durch Bezug von Flüssiggas während der Vertragszeit bei der Klägerin zu decken. Die Klägerin behauptet, der Tank, der mit dem Firmenlogo "P.-Gesellschaft mbH" ihrer H.er Schwestergesellschaft sowie einer eingeprägten Tanknummer versehen war, sei ihr Eigentum.
Im Mai 2001 ließ die Beklagte den bei K. aufgestellten Gastank durch ihren Tankwagenfahrer befüllen. Sie hatte K. bereits 1997 Gas geliefert, nachdem dieser ihrem Außendienst unter dem 3. Januar 1997 durch Unterschreiben eines formularmäßigen Lieferauftrags bestätigt hatte, daß er bezüglich des Einkaufs von Flüssiggas keiner vertraglichen Bindung unterliege und Eigentümer des bei ihm stationierten Flüssiggasbehälters sei.
In der Tankbefüllung vom Mai 2001 durch die Beklagte sieht die Klägerin eine Verletzung ihres Eigentums. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt , es zu unterlassen, im Eigentum der Klägerin stehende Flüssiggastanks ohne deren Einwilligung zu befüllen, soweit mit dem unmittelbaren Besitzer des Behälters ein ungekündigter Liefervertrag besteht, der ihn verpflichtet, seinen gesamten Energiebedarf für Heizung durch Bezug von Flüssiggas bei der Klägerin zu decken. Auf die Berufung der Beklagten, die das Eigentum der Klägerin an dem Tank in zweiter Instanz in Abrede stellte, hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Da die Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin könne - ihr Eigentum an dem Gastank unterstellt - ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zustehen, falls ein Dritter nur dem Eigentümer zustehende Befugnisse bzw. Gebrauchsmöglichkeiten hinsichtlich des Behälters für sich in Anspruch nehme. Daran fehle es jedoch. Die Klägerin habe sich der aus dem Eigentum fließenden Befugnis, den Tank durch Befüllen zu nutzen, bereits mit der Übertragung dieser Befugnis auf ihren Kunden K. begeben, so daß die Befüllung des Tanks durch die Beklagte zwar die Vermögensinteressen der Klägerin beeinträchtige , nicht aber ihre Eigentümerbefugnisse über das durch die Gebrauchsüberlassung des Behälters an K. bereits eingetretene Maß hinaus. Hieran ändere es nichts, daß K. nach dem Zusammenhang des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages den Tank lediglich von der Klägerin oder mit deren Zustimmung habe befüllen lassen dürfen. Diese lediglich schuldrechtliche Begrenzung der Tanknutzung wirke nur zwischen den Vertragsparteien , nicht jedoch gegenüber Dritten.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht nimmt rechtsfehlerhaft an, die Klägerin habe ihrem Kunden K. ein um-
fassendes Recht zur Befüllung des bei ihm aufgestellten Gasbehälters eingeräumt.
II. Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts ist zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich zu unterstellen, daß der Gasbehälter im Eigentum der Klägerin steht. Mit der von der Beklagten im Mai 2001 veranlaßten Befüllung des Tanks hat die Beklagte danach das Eigentum der Klägerin in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt , ohne daß die Klägerin die Beeinträchtigung nach § 1004 Abs. 2 BGB dulden mußte. Der Verstoß der Beklagten gegen § 1004 Abs. 1 BGB begründet die Annahme einer Wiederholungsgefahr.
1. a) Als Eigentümerin konnte die Klägerin, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstanden, mit dem Gasbehälter nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, § 903 Satz 1 BGB. Sie konnte ihrem Kunden also ein umfassendes Nutzungsrecht einräumen, ihn aber auch nur zu einer begrenzten Nutzung ermächtigen. Von der zuletzt genannten Möglichkeit hat sie Gebrauch gemacht: Sie hat K. den Tank zur Befüllung allein mit von ihr (bzw. mit ihrer Zustimmung oder auf ihre Veranlassung) geliefertem Gas überlassen. Damit hat sie ihm nur ein entsprechend eingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, nicht aber eines, das auch sog. Fremdbefüllungen , d.h. Tankbefüllungen durch andere Lieferanten, einschloß. Das Berufungsgericht geht daher zu Unrecht davon aus, es liege lediglich eine schuldrechtliche , nur zwischen den Parteien, nicht aber gegenüber Dritten wirkende Begrenzung der Gebrauchsmöglichkeit vor, da die Klägerin K. kein umfassendes, sondern ein auf die Befüllung mit ihrem Gas begrenztes Nutzungsrecht eingeräumt hat.

b) Angesichts der Beschränkung des Nutzungsrechts auf Befüllungen des Behälters mit Flüssiggas der Klägerin war die Befüllung mit von der Beklagten geliefertem Gas bestimmungswidrig und beeinträchtigte das Eigentum der Klägerin. Dies gilt auch dann, wenn diese Fremdbefüllung auf eine Initiative K.s zurückging, wie die Beklagte behauptet. Da K. nur das Recht hatte, den Tank mit von der Klägerin geliefertem Gas befüllen zu lassen, konnte er der Beklagten das Recht, ihn mit ihrem Gas zu befüllen, nicht wirksam einräumen. Die Klägerin war daher nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der Befüllung ihres Tanks durch die Beklagte verpflichtet. Diese war vielmehr rechtswidrig.
2. Die Beklagte ist unmittelbare (Handlungs-)Störerin i.S. des § 1004 BGB, weil die Befüllung des Tanks der Klägerin auf ihre Willensbetätigung, nämlich die Erteilung einer entsprechenden Weisung an ihren Verkaufsfahrer, zurückgeht (Sen.Urt. v. 15. September 2003 - II ZR 367/02, NJW 2003, 3702 m.w.N.). Darauf, ob die Beklagte erkennen konnte, daß der Tank K. entgegen dessen schriftlicher Bestätigung von Januar 1997 nicht gehörte, kommt es im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Ein Zumutbarkeitskriterium besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für den mittelbaren Störer (vgl. BGHZ 106, 229, 235; 148, 13, 17).
3. Die rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung vom Mai 2001 begründet die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (vgl. BGHZ 140, 1, 10).
III. Da nach dem Vorstehenden die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch im übrigen gegeben sind, kommt es für die Entscheidung allein
noch darauf an, ob die Klägerin Eigentümerin des Tanks war. Feststellungen hierzu fehlen bisher. Die Frage war in erster Instanz nicht bestritten und nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht erheblich. Daher kann der Senat die Sache nicht selbst entscheiden. Sie muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholt.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.