Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2003 - II ZR 187/02

published on 17/02/2003 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2003 - II ZR 187/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 187/02 Verkündet am:
17. Februar 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der von der Generalversammlung gemäß § 39 Abs. 1 GenG zu fassende Beschluß
über die Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Führung von (Schadensersatz
-) Prozessen gegen im Amt befindliche oder ehemalige Vorstandsmitglieder
muß als materielle Klagevoraussetzung eindeutig erkennen lassen, daß ein Anspruch
geltend gemacht wird, und den betreffenden Anspruch in seinem wesentlichen
Kern hinreichend konkret umreißen, so daß beurteilt werden kann,
ob die Klage durch ihn gedeckt ist.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2003 - II ZR 187/02 - OLG Frankfurt a. Main
LG Darmstadt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Graf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2002 im Kostenpunkt, soweit nicht die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 betroffen sind, und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12. Februar 1999 hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 4 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, eine mittelgroße, als Genossenschaft verfaßte Volksbank, nimmt die vier Beklagten als ehemalige Vorstandsmitglieder wegen angeblicher Pflichtverletzungen im Kreditgeschäft auf Schadensersatz in Anspruch.

Unter der Geschäftsleitung der Beklagten vergab die Klägerin - bei einer Bilanzsumme von ca. 1,8 Mrd. DM im Jahre 1996 - an gewerbliche Kreditnehmer umfangreiche Kredite, die - nach ihrer Behauptung - infolge Pflichtwidrigkeiten der Beklagten ab dem Jahr 1997 in einem derartigen Ausmaß notleidend wurden, daß ein Konkurs nur durch Sicherungsbürgschaft des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) in Höhe von 107 Mio. DM abgewendet werden konnte; das Ausfallrisiko der von den Beklagten zu verantwortenden Kreditengagements beziffert die Klägerin mit 300 Mio. DM. Daher trennte sich die Klägerin von den Beklagten, und zwar vom Beklagten zu 1 durch Aufhebungsvertrag zum 31. Januar 1997, vom Beklagten zu 3 durch fristlose Kündigung im Dezember 1997 und von den Beklagten zu 2 und 4 durch Aufhebungsverträge zum 31. Januar 1998. Im Zusammenhang mit dem Erhalt der Sicherungsbürgschaft verpflichtete sich die Klägerin unter Nr. 7 des Vertrages über Sicherungsmaßnahmen vom 14. April 1998 gegenüber dem BVR, Regreßansprüche gegenüber ihren früheren Vorstandsmitgliedern zu prüfen und, soweit vorhanden, in Abstimmung mit dem BVR geltend zu machen ; außerdem war sie gehalten, bis zur Klärung der Ersatzpflicht des Vorstandes dessen Entlastung durch die Vertreterversammlung auszusetzen. Auf der Vertreterversammlung (§ 43 a GenG) der Klägerin vom 18. Juni 1998 berichtete zunächst unter TOP 7 (Entlastung des Vorstandes für das Jahr 1997) der von der neuen Geschäftsleitung der Klägerin mit der Regreßprüfung beauftragte Rechtsanwalt K., daß nach den Prüfungsberichten des Prüfungsverbandes für die Jahre 1995 bis 1997 die Beklagten sich wegen Verletzung ihrer Vorstandspflichten schadensersatzpflichtig gemacht hätten; daher habe er, Rechtsanwalt K., derartige Regreßansprüche aus sechs Kreditengagements mit einem entstandenen bzw. noch zu erwartenden Gesamtschaden von rund 40 Mio. DM bereits zum Gegenstand eines Klageentwurfs gemacht; im
Hinblick auf Nr. 7 des Sicherungsvertrages solle - unter Berücksichtigung et- waiger Gegenansprüche - ein Teilbetrag in Höhe von jeweils 2,5 Mio. DM gegen jedes der vier Vorstandsmitglieder geltend gemacht werden. Den Beklagten wurde daraufhin die Entlastung für 1997 verweigert. Unter TOP 8 ("Beschlußfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen frühere Vorstandsmitglieder, erforderlichenfalls im Wege eines Prozesses") erörterte die Vertreterversammlung zunächst ihre Zuständigkeit für den beantragten Beschluß, ferner ein etwaiges Mitverschulden des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes für die den Beklagten angelasteten Schäden und die sich aus Nr. 7 des Sanierungsvertrages ergebenden Pflichten zur Durchsetzung der Ersatzansprüche ; Fragen zu dem Bericht von Rechtsanwalt K. wurden nicht gestellt. Danach wurde laut Versammlungsprotokoll "darüber en bloc abgestimmt , Schadensersatzansprüche gegen die Herren Ha., Ka., N. und T. (d.h. die vier Beklagten) in Höhe von je 2,5 Mio. DM geltend zu machen. Der Beschluß wurde mit 56 bei vier Gegenstimmen gefaßt." Demgemäß hat die Klägerin im August 1998 gegen die Beklagten Klage auf Zahlung von jeweils 2,5 Mio. DM erhoben; sie ist in der Klageschrift - entsprechend dem in der Vertreterversammlung erwähnten Entwurf - gleichrangig nebeneinander auf sechs Kreditengagements ("Ba./W." - 3,4 Mio. DM; "Kas.-Gruppe" - 2,162 Mio. DM; "Q.-Gruppe" - 4,124 Mio. DM; "He." - 2,5 Mio. DM; "De. und Sohn GmbH" - 25,8 Mio. DM; "G." - 2,195 Mio. DM) gestützt und mit dem (weiteren) Kreditengagement "H.-Vertriebs GmbH" (11,3 Mio. DM Schaden) begründet worden. Bereits mit Replik vom 14. Januar 1999 hat die Klägerin zur weiteren Klagebegründung das Kreditengagement "P.-Gruppe" mit einem Gesamtschadensvolumen von 3,169 Mio. DM in den Prozeß eingeführt und zugleich ihr Leistungsbegehren im Sinne einer Eventualklagehäufung in einer bestimmten Reihenfolge gegenüber den Beklagten gestaffelt: Gegen die Beklagten zu 1 und 4 hat sie primär das En-
gagement De. und sodann nacheinander die Fälle P., G., H., Q., Ba./W., Kas. und He. verfolgt, gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 hingegen eine andere Reihenfolge gewählt. Das Landgericht hat die Klage als unschlüssig abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin die Klage anders gestaffelt und dabei teilweise beschränkt: Gegenüber dem Beklagten zu 1 stützt sie sich primär auf das Kreditengagement H. und sodann hilfsweise nacheinander auf die Fälle G., De. und P.; gegen den Beklagten zu 4 verfolgt sie primär das Kreditengagement "P." und hilfsweise die Fälle G. und De. weiter. Während der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Rechtsstreit mit dem Beklagten zu 2 durch Prozeßvergleich und mit dem Beklagten zu 3 durch außergerichtlichen Vergleich, verbunden mit einer übereinstimmenden Erledigungserklärung, beigelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 4 mit der Erwägung zurückgewiesen, der Klage fehle es (derzeit) an einem hinreichenden Ermächtigungsbeschluß der Generalversammlung gemäß § 39 Abs. 1 GenG. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Die gegen die Beklagten zu 1 und 4 jeweils erhobene Teilklage ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderungen - nicht mangels Bestimmtheit des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig. Die Klägerin hat bereits mit der Berufungsbegründung und nochmals in der Berufungsverhandlung vom 24. April 2002 hinreichend klargestellt, daß sie gegen die Beklagten in einer von ihr genau be-
zeichneten Reihenfolge der Kreditengagements erstrangige Teilbeträge des jeweils dadurch entstandenen Schadens geltend macht. Auch wenn die entsprechende Prozeßerklärung der Klägerin in der Berufungsverhandlung nicht protokolliert ist, so läßt sich doch bereits der entsprechenden Feststellung im Berufungsurteil in Verbindung mit der Berufungsbegründung entnehmen, daß auch innerhalb der jeweils im Wege der zulässigen Eventualklagehäufung nach § 260 ZPO gestaffelt geltend gemachten Kreditengagements der jeweils behauptete Schaden im einzelnen in der Rangfolge der chronologischen Darstellung in der Berufungsbegründung von der Klägerin beansprucht wird. Diese Prüfungsreihenfolge hat die Klägerin in der Revisionsverhandlung vor dem Senat - was in dieser Instanz zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 18. Februar 2002 - II ZR 355/00, ZIP 2002, 895, 899 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, NJW 1954, 757 m.w.N.) - nochmals klarstellend bestätigt. Damit sind die dem Hauptanspruch und den in bestimmter Reihenfolge gestaffelten Hilfsansprüchen jeweils zugrundeliegenden Forderungen - auch innerhalb der einzelnen Kreditengagements - als solche nach Grund und Betrag eindeutig bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
II. Das Berufungsgericht hält die gegen die Beklagten zu 1 und 4 gerichtete Klage für (derzeit) unbegründet, weil es an der materiellen Klagevoraussetzung des § 39 Abs. 1 GenG fehle. Der Ermächtigungsbeschluß der Vertreterversammlung vom 18. Juni 1998 beziehe sich nur auf die Klage in ihrer ursprünglichen , mit dem in der Generalversammlung dargestellten Klageentwurf identischen Gestalt, nicht jedoch auf das im Berufungsrechtszug geänderte Klagebegehren. Die nunmehr vorrangige Geltendmachung der erst nachträglich in den Prozeß eingeführten Kreditengagements H. und P. sei von dem Beschluß der Vertreterversammlung ebenso wenig gedeckt wie die Redu-
zierung des übrigen Prozeßstoffs auf ein Drittel der ursprünglichen Klage. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat dem Ermächtigungsbeschluß der Vertreterversammlung der Klägerin vom 18. Juni 1998 eine zu geringe Tragweite beigemessen , weil es für seine Auslegung offenbar einen zu engen Maßstab angelegt und wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (§ 286 ZPO).

a) Gemäß § 39 Abs. 1 GenG ist allein die Generalversammlung dazu berufen , über die Führung von Prozessen gegen die Vorstandsmitglieder zu beschließen. Welche Anforderungen an den Inhalt dieses Ermächtigungsbeschlusses zu stellen sind, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich; sie sind daher aus dem Normzweck dieser als materielle Klagevoraussetzung (vgl. Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 - II ZR 279/96, ZIP 1998, 508, 509 m.w.N.) ausgestalteten Zuständigkeitsregelung zu bestimmen. Die gesetzliche Zuweisung der Entscheidungskompetenz für die von der Genossenschaft gegen ihre Vorstandsmitglieder zu führenden Prozesse an die Generalversammlung findet ihren Grund darin, daß es der Generalversammlung als dem obersten Organ der Genossenschaft vorbehalten bleiben soll, darüber zu befinden, ob ein möglicherweise im übrigen verdienstvolles Vorstandsmitglied auf Ersatz eines der Genossenschaft schuldhaft pflichtwidrig zugefügten Schadens in Anspruch genommen und die dazu notwendige Offenlegung interner Verhältnisse trotz der für "Ansehen und Kredit der Genossenschaft" möglicherweise abträglichen Wirkung in Kauf genommen werden soll; das gilt gleichviel, ob das Vorstandsmitglied noch im Amt oder bereits ausgeschieden ist (Sen.Urt. v. 13. Juni 1960 - II ZR 73/58, NJW 1960, 1667; vgl. zur ähnlich gelagerten Konstellation in § 46 Nr. 8 GmbHG: BGHZ 28, 355, 357; Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 236/96, ZIP 1998, 332). Ausgehend von dieser gesetzgeberischen Intention muß der
Ermächtigungsbeschluß eindeutig erkennen lassen, daß ein Anspruch geltend gemacht wird, und den betreffenden Anspruch in seinem wesentlichen Kern hinreichend konkret umreißen, so daß beurteilt werden kann, ob die Klage durch ihn gedeckt ist (vgl. zur ähnlichen Rechtslage bei § 46 Nr. 8 GmbHG: Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 46 Rdn. 41; Hachenburg/Hüffer, GmbHG 8. Aufl. § 46 Rdn. 96; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner, GmbHG § 46 Rdn. 43 m.w.N.; OLG Düsseldorf, GmbHR 1995, 232; indirekt schon Sen.Urt. v. 13. Februar 1975 - II ZR 92/73, NJW 1975, 977). Selbst an diesen "Mindestinhalt" des Ermächtigungsbeschlusses sind im Hinblick darauf, daß die Mitglieder der Generalversammlung regelmäßig nicht juristisch vorgebildet sind, grundsätzlich keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen; insbesondere muß der Lebenssachverhalt nicht in Einzelheiten abgegrenzt werden, zumal da eine solche Klärung häufig erst bei der Vorbereitung des Prozesses oder im Prozeß selbst erfolgen kann (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner aaO; Krieger in: VGR-Jahrestagung 1998, 111, 114).

b) Unter Zugrundelegung dieses weiten Maßstabs war der Ermächtigungsbeschluß vom 18. Juni 1998 gemäß § 39 GenG - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht auf die Klage nach Maßgabe der Klageschrift beschränkt , sondern deckte das Klagebegehren weitergehend auch in der veränderten Gestaltung durch die Berufungsbegründung ab.
aa) Bereits seinem Wortlaut nach ist der Ermächtigungsbeschluß nicht auf bestimmte Vorfälle in der Klageschrift beschränkt, sondern - ausgehend von der Formulierung der Tagesordnung unter TOP 8 - so gefaßt, daß allgemein Schadensersatzansprüche gegen die vier Beklagten als frühere Vorstandsmitglieder in Höhe von je 2,5 Mio. DM (erforderlichenfalls) auf dem Prozeßweg geltend gemacht werden sollen. Der Wortsinn deckt danach alle Regreßforde-
rungen aus pflichtwidriger Vorstandstätigkeit, begrenzt nur in der Anspruchshöhe , ab.
bb) Auch den bei der Auslegung des Beschlusses zur näheren Konkretisierung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts heranzuziehenden Begleitumständen , wie sie sich aus dem Protokoll der Vertreterversammlung zu TOP 7 und 8 ergeben, läßt sich die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung auf sechs in der Klageschrift erwähnte Kreditfälle nicht entnehmen. Die Vertreterversammlung, die die immensen, unter der Geschäftsleitung der Beklagten entstandenen Forderungsausfälle und das Eintreten des BVR mit einer Sicherungsbürgschaft von 107 Mio. DM kannte, wurde von Rechtsanwalt K. informiert, daß ausweislich der Prüfungsberichte des Prüfungsverbandes sich die Beklagten unzweifelhaft im Zeitraum von 1995 bis 1997 wegen Pflichtverletzungen im Kreditgeschäft schadensersatzpflichtig gemacht hätten. Obwohl bereits der Schaden aus sechs in der Klageschrift näher erwähnten Kreditengagements sich auf 40 Mio. DM belaufen und hiervon nur ein Teilbetrag von jeweils 2,5 Mio. DM gegen die vier Beklagten geltend gemacht werden sollte, hat die Vertreterversammlung den Ermächtigungsbeschluß zu TOP 8 nur bezüglich der Höhe der einzuklagenden Klagesumme von 2,5 Mio. DM je Beklagten , nicht jedoch darüber hinaus - umfassend - auf den Inhalt des mit der späteren Klageschrift identischen Klageentwurfs begrenzt. Wäre eine derartige Beschränkung tatsächlich beabsichtigt gewesen, so hätte nichts nähergelegen, als sie - außer der Begrenzung der Schadenssumme - ausdrücklich in den Beschluß aufzunehmen. Dagegen spricht aber bereits, daß die Vertreter die in der Versammlung lediglich der Anzahl nach genannten Kreditengagements weder namentlich noch inhaltlich im einzelnen kannten - und auch nicht kennen mußten. Eine umfassende Beschränkung hierauf lag zudem - was das Berufungsge-
richt nicht bedacht hat - schon wegen der Unwägbarkeiten eines jeden Prozeß- verlaufs nicht im Interesse der Klägerin.
Der Wortlaut des Beschlusses vom 18. Juni 1998 sowie die vom Berufungsgericht anhand des Protokolls der Vertreterversammlung festgestellten Begleitumstände führen daher zu der Auslegung, daß die Vertreterversammlung den Aufsichtsrat ermächtigen wollte, die Beklagten auf Ersatz von je 2,5 Mio. DM aus all den Kreditgeschäften in Anspruch zu nehmen, die sie in dem anhand der Prüfungsberichte der Jahre 1995 bis 1997 überprüften Zeitraum ihrer Vorstandstätigkeit mit der Folge der Konkursreife der Klägerin pflichtwidrig geführt haben und aus denen sich Regreßansprüche ableiten lassen , die zu verfolgen sich die Klägerin gegenüber dem BVR verpflichtet hatte.
cc) Mit diesem allgemeinen Inhalt genügte der Ermächtigungsbeschluß den Anforderungen des § 39 GenG an die Konkretisierung. Angesichts der behaupteten fortgesetzten Pflichtwidrigkeiten über einen langen Zeitraum mit einer Summe von Schäden war eine Abgrenzung des Lebenssachverhalts im Detail für die Grundentscheidung der Vertreterversammlung, die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von jeweils 2,5 Mio. DM in Anspruch zu nehmen, nicht erforderlich ; vielmehr reichte - was das Oberlandesgericht ebenfalls nicht bedacht hat - die hier vorliegende zusammenfassende Benennung der Pflichtenverstöße nach Art einer "Sammelbezeichnung" (vgl. Pleyer, GmbHR 1961, 30; Scholz/ K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 46 Rdn. 156) in Verbindung mit der Bezifferung der Ersatzforderung aus. Damit war die Einbeziehung sowohl des Kreditengagements H., das ohnehin als siebter Einzelfall bereits detailliert in der Klageschrift dargestellt war, als auch des in der Replik "nachgeschobenen" Kreditfalls P. in den Prozeß gegen die Beklagten von dem Ermächtigungsbeschluß gedeckt.

dd) Nichts anderes gilt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - für die konkrete Staffelung und Abgrenzung des Klagevorbringens im einzelnen bezüglich der Teilklagen gegen die Beklagten. Hierzu mußte der Ermächtigungsbeschluß schon deshalb keine konkreten Regelungen treffen, weil die Einzelheiten der Rechtsverfolgung, d.h. die Art und Weise der Prozeßführung, nach § 39 GenG dem Aufsichtsrat als ermächtigtem Organ oblag. Im übrigen läßt der Ermächtigungsbeschluß in Verbindung mit den festgestellten Begleitumständen auch nicht erkennen, daß die Vertreterversammlung, die die Einzelheiten des Klageentwurfs gar nicht kannte und auch nicht kennen mußte, dem Aufsichtsrat insoweit eingrenzende Vorschriften machen wollte. Hinzu kommt, daß - was das Berufungsgericht ebenfalls übersehen hat - in dem zur Zeit der Vertreterversammlung vorliegenden Klageentwurf und der mit ihm identischen Klageschrift eine Staffelung bzw. eine Abgrenzung nach Haupt- und Hilfsansprüchen überhaupt noch nicht vorgenommen wurde, vielmehr die dort genannten Kreditengagements "nebeneinander" aufgeführt sind; auch deshalb war der Aufsichtsrat durch den Ermächtigungsbeschluß - der die Klageschrift einschloß, sich aber nicht darin erschöpfte - nicht festgelegt, sondern konnte im Verlauf des Prozesses - wie erstmals in der Replik geschehen - durch den Prozeßbevollmächtigten die Reihenfolge der Geltendmachung der Kreditengagements und die Abgrenzung sowie Schadensstaffelung vornehmen lassen. Demgemäß waren selbstverständlich die prozessualen Veränderungen in der Berufungsinstanz durch Beschränkung der Klagen auf eine geringere Anzahl von Kreditengagements und die veränderte "Staffelung" im Rahmen der Eventualklagehäufung von der Grundermächtigung nach § 39 Abs. 1 GenG gedeckt. Das schließt die nunmehr erstrangige Geltendmachung des bereits in der Klageschrift aufgeführten Kreditengagements H. gegen den Beklagten zu 1
ebenso ein wie die primäre Geltendmachung des zulässigerweise mit der Replik "nachgeschobenen" Kreditfalles P. gegenüber dem Beklagten zu 4.
III. Da der Klage nicht die materiell-rechtliche Voraussetzung der Prozeßermächtigung durch die Vertreterversammlung gemäß § 39 Abs. 1 GenG fehlt, ist die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO n.F. an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit es sich nunmehr mit den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagten zu 1 und 4 befassen kann.
Röhricht Goette Kurzwelly
Kraemer Graf
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp
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published on 18/02/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 355/00 Verkündet am: 18. Februar 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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Annotations

(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.

(2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands, soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditgewährung.

(3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.

(2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands, soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditgewährung.

(3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.

(2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands, soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditgewährung.

(3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet.

(2) Der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf jede Gewährung von Kredit an ein Mitglied des Vorstands, soweit die Gewährung des Kredits nicht durch die Satzung an noch andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitglieds als Bürgen für eine Kreditgewährung.

(3) In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche von der Generalversammlung gewählt werden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.