Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2008 - I ZR 55/06

published on 05/11/2008 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2008 - I ZR 55/06
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Previous court decisions
Landgericht Köln, 33 O 164/05, 18/10/2005
Oberlandesgericht Köln, 6 U 212/05, 24/03/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 55/06 Verkündet am:
5. November 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
XtraPac
Wird der Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Card einschließlich
eines festen Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflichtung
, außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Card auch die Tarife
für die Nutzung der Card anzugeben. Ist das Mobiltelefon mit einem SIM-Lock
verriegelt, so ist auf die Dauer der Verriegelung und die Kosten einer vorzeitigen
Freischaltung hinzuweisen.
BGH, Urt. v. 5. November 2008 - I ZR 55/06 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V., zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen , das unter anderem Mobiltelefone vertreibt.
2
Das Warenhaus K. warb am 2. Mai 2005 in einer Anzeige im „… Stadtanzeiger“ mit einem von der Beklagten als „XtraPac“ bezeichneten und von ihr gestalteten Angebot zum Preis von 39,95 €. Das Angebot bestand aus einem Mobiltelefon und einer als „XtraCard“ bezeichneten Netzzugangskarte der Beklagten mit einem Startguthaben von 10 €. Das Mobiltelefon war mit ei- nem SIM-Lock versehen und konnte für einen Zeitraum von 24 Monaten nur über eine „XtraCard“ der Beklagten betrieben werden, sofern der Erwerber sich nicht dafür entschied, gegen Zahlung eines weiteren in der Werbung ausgewiesenen Betrags von 99,50 € zu einem anderem Mobilfunkanbieter zu wechseln. Angaben über die verbrauchsabhängigen Kosten für die Nutzung der „XtraCard“ sowie einen Preis für das Aufladen dieser Karte enthielt die Werbung nicht.
3
Der Kläger hält diese Werbung für wettbewerbswidrig und hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben unter Preisangabe für den Kauf von Mobiltelefonen in Verbindung mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu werben, ohne Angaben zu den verbrauchsabhängigen Kosten des Mobilfunkvertrags zu machen:
4
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Köln MMR 2006, 466 = CR 2006, 671). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


5
I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der beanstandeten Werbung gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 und 6 PAngV verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
6
Der angegebene Preis von 39,95 € sei der ordnungsgemäß gebildete Endpreis. Das Angebot beziehe sich auf ein sogenanntes Prepaid-Handy, bei dem mit dem gleichzeitigen Erwerb der „XtraCard“ keine notwendigen weiteren Kosten verbunden seien. Habe der Erwerber das Startguthaben verbraucht, könne er entweder das Handy nur passiv nutzen, die Karte bei der Beklagten aufladen oder nach Zahlung von 99,50 € zu einem Konkurrenten wechseln. Auch wenn die Mehrheit der angesprochenen Verbraucher dazu neige, die Karte aufzuladen, begründe dies nach der Preisangabenverordnung keine Pflicht zur Kenntlichmachung der damit verbundenen, nur möglicherweise und aufgrund neuer rechtlicher Entscheidungen entstehenden Kosten.
7
II. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch weder aus §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG i.V. mit § 1 PAngV noch aus § 5 UWG zu.
8
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Waren oder Dienstleistungen gewerbsmäßig gegenüber Letztverbrauchern anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, die dafür zu zahlenden Endpreise anzugeben. Bei Leistungen können gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 PAngV stattdessen - soweit üblich - Verrechnungssätze angegeben werden. Die Angaben müssen nach § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.
9
Die in § 1 PAngV genannten Anforderungen bestehen indes nur im Hinblick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Sie gelten dagegen nicht für andere Produkte, die lediglich im Falle der Verwendung der angebotenen Produkte benötigt werden. Daher ist der Anbieter oder Werbende nach der Preisangabenverordnung nicht zur Angabe der Preise solcher weiteren erforderlichen Produkte verpflichtet, auch wenn er diese selbst anbietet und daher indirekt mitbewirbt (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007 - I ZR 51/05, GRUR 2008, 729 Tz. 15 = WRP 2008, 928 - Werbung für Telefondienstleistungen).
10
2. Bei Anwendung der dargestellten Grundsätze entspricht die Werbung der Beklagten den Anforderungen der Preisangabenverordnung. Wird der Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Karte einschließlich eines festen Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflichtung, außer dem Paketpreis für Mobiltelefon und Prepaid-Karte auch die Tarife für die Nutzung der Karte anzugeben.
11
a) Das beworbene Angebot der Beklagten besteht aus dem Mobiltelefon, der „XtraCard“, die den Netzzugang ermöglicht, und einem Gesprächsstartguthaben von 10 €. Für dieses Gesamtangebot ist der Endpreis von 39,95 € zutreffend angegeben. Eine vertragliche Verpflichtung der Kunden, weitere kostenpflichtige Verbindungsdienstleistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, wird durch die Annahme des Angebots nicht begründet. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kommt es nicht darauf an, ob die Mehrheit der angesprochenen Verbraucher aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen dazu neigen wird, die „XtraCard“ aufzuladen, um weiter aktiv telefonieren zu können. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die angebotene „XtraCard“ für die Dauer von 24 Monaten dem Kunden den passiven Netzzugang, also die Möglichkeit, Anrufe entgegenzunehmen, gewährt. Insoweit umfasst das Angebot zwar den Abschluss eines Netzvertrags. Für diesen passiven Netzzugang entstehen aber keine Kosten, so dass - anders als bei dem Netzkartenvertrag im Fall „Handy für 0,00 DM“ (BGHZ 139, 368, 376) - dafür auch kein Preis anzugeben ist.
12
b) Bei dieser Gestaltung des Angebots der Beklagten entspricht das Aufladen der „XtraCard“ oder - nach Freischaltung des SIM-Locks - der Erwerb von Netzkarte und Verbindungsdienstleistungen eines anderen Anbieters, die für die weitere Nutzung des Mobiltelefons zum aktiven Telefonieren erforderlich sind, den für die Nutzung eines beworbenen Produkts notwendigen, aber nicht mitverkauften Zubehörteilen oder Verbrauchsmaterialien, für die die Anforderungen der Preisangabenverordnung nicht gelten (vgl. BGH GRUR 2008, 729 Tz. 15). Das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV) fordert keine Angaben in Bezug auf künftige, möglicherweise in Betracht kommende Folgegeschäfte.
13
Es stellt auch keinen Verstoß gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung dar, dass die beanstandete Werbung keine detaillierten Angaben dazu enthält, in welchem Umfang mit dem Startguthaben von 10 € telefoniert werden kann (vgl. Wenglorz in Fezer, UWG, § 4-S14 Rdn. 103; Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 1 Rdn. 48; ders. in Harte/Henning, UWG, § 1 PAngV, Rdn. 19; Gelberg in Landmann/Rohmer/Gelberg, Gewerbeordnung, Bd. 2, § 1 PAngV Rdn. 28b).
14
c) Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf die Rechtsprechung des Senats, nach der dann, wenn der kostenlose oder fast kostenlose Erwerb eines Mobiltelefons mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags erkauft wird, nach der Preisangabenverordnung eine Verpflichtung der Anbieter von Mobiltelefonen besteht, die für den Verbraucher mit dem Netzkartenvertrag verbundenen Kosten deutlich kenntlich zu machen. Maßgeblich dafür ist, dass im Rahmen des Netzkartenvertrags vielfach nicht unbeträchtliche Anschlussgebühren sowie insbesondere für einen bestimmten Zeitraum im Voraus festgelegte monatliche Grundgebühren und Gesprächsgebühren anfallen (vgl. BGHZ 139, 368, 376 ff. - Handy für 0,00 DM).
15
Dementsprechend hat der Senat einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung in einem Fall verneint, in dem den Erwerbern der beworbenen Mobiltelefone möglich und bekannt war, die Verbindungsdienstleistungen im Wege einer dauerhaften Voreinstellung („Pre-Selection“) oder durch Wählen einer bestimmten Kennziffer bei jeder einzelnen Verbindung („Call-by-Call“) durch andere Anbieter erbringen zu lassen. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass in diesem Fall mit dem Erwerb der beworbenen Produkte - anders als bei einem allein über den Verbindungsdienst eines bestimmten Mobilfunkbetreibers einsetzbaren Mobiltelefon - weder eine Entscheidung noch eine nicht mehr ohne Weiteres abzuändernde Vorentscheidung für einen Anbieter von Verbindungsdienstleistungen verbunden war. Der Umstand, dass der größere Teil der Anschlussinhaber die von der dortigen Beklagten angebotenen Verbindungsdienstleistungen in Anspruch genommen hatte, führte zu keiner abweichenden Beurteilung (BGH GRUR 2008, 729 Tz. 16 - Werbung für Telefondienstleistungen ).

16
Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, dass es der Senat in der Entscheidung „Handy für 0,00 DM“ (BGHZ 139, 368, 377 f.) für erforderlich gehalten hat, in der Werbung für ein Mobiltelefon mit Netzkartenvertrag bei den Verbindungsentgelten außer dem monatlichen Mindestumsatz auch die bei dessen Überschreiten anfallenden, verbrauchsabhängigen Gesprächsgebühren - zumindest in vereinfachter Form - anzugeben. Jener Fall ist jedoch mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen. Der Kunde ist weder gezwungen , für mehr als den Mindestumsatz zu telefonieren, noch eine Prepaid-Karte aufzuladen. Der entscheidende Unterschied ist jedoch, dass er in dem der Entscheidung BGHZ 139, 368 zugrunde liegenden Fall bereits mit Abschluss des Netzvertrags dazu verpflichtet wurde, die bei Überschreiten des Mindestumsatzes anfallenden Gesprächskosten zu zahlen. Daran fehlt es bei dem Angebot der Beklagten. Ist das Guthaben auf der Karte verbraucht, kann der Kunde ein von ihm eingeleitetes Telefongespräch nicht einfach zu den Verbindungstarifen der Beklagten fortsetzen. Vielmehr muss er sich bewusst dafür entscheiden, die Karte mit einem bestimmten Betrag aufzuladen. Die weitere aktive Nutzungsmöglichkeit des Mobiltelefons ist damit - anders als im Fall „Handy für 0,00 DM“ - nicht Bestandteil des Angebots der Beklagten.
17
3. Der durchschnittliche informierte und verständige Abnehmer von Telefondienstleistungen ist durch die beanstandete Werbung auch nicht i.S. des § 5 UWG irregeführt worden.
18
a) Die Werbung der Beklagten ist nicht geeignet, einen unzutreffenden Eindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebots von Mobiltelefon und Netzkarte zu vermitteln (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 264 = WRP 1999, 94 - Handy-Endpreis). Zwar kann das Mobiltelefon während eines Zeitraums von 24 Monaten ab Erwerb nach Verbrauch des Startguthabens nur noch aktiv genutzt werden, wenn die „XtraCard“ aufgeladen oder ein Betrag von 99,95 € für die Entriegelung des SIM-Locks gezahlt und das Telefon dann mit einer anderen Netzkarte weiter betrieben wird. Der für die Freischaltung aufzubringende Betrag und die Dauer der Bindung werden aber in der beanstandeten Werbung hinreichend deutlich angegeben. Der Verbraucher wird durch die Angaben in der Anzeige in die Lage versetzt, die mit dem Vertragsabschluss verbundene wirtschaftliche Belastung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 1999, 261, 264 - Handy-Endpreis).
19
b) Durch die Verwendung des Begriffs „Startguthaben“ wird ausreichend deutlich, dass es sich dabei nur darum handeln kann, dem Erwerber zu ermöglichen , sich mit dem Mobiltelefon und den Dienstleistungen der Beklagten vertraut zu machen, und dass bei weiterer aktiver Nutzung des Mobiltelefons zusätzliche verbrauchsabhängige Kosten entstehen. Da über die Höhe dieser Kosten keine Angaben erfolgen, kommt insoweit auch keine Irreführung in Betracht. Irreführende Angaben über den Umfang der von dem Startguthaben umfassten Verbindungsdienstleistungen werden ebenfalls nicht gemacht. In der Anzeige wird auch nicht der unzutreffende Eindruck geweckt, der Erwerb der beworbenen Produkte verpflichte den Kunden dazu, nach Verbrauch des Startguthabens weiterhin die Verbindungsdienstleistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen.
20
c) Offenbleiben kann, ob nach künftigem Recht (vgl. die neue Bestimmung des § 5a Abs. 2 und 3 UWG nach dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des UWG, BT-Drucks. 16/10145) die für das Startguthaben maßgeblichen Tarife sowie die Kosten des Aufladens der Karte als wesentliche Informationen anzusehen sind, die dem Verbraucher im Interesse einer aufgrund von ausreichenden Informationen getroffenen Kaufentscheidung nicht vorent- halten werden dürfen. Zwar kommt schon vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eine unmittelbare Anwendung des Art. 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in Betracht, die durch das geplante Änderungsgesetz umgesetzt werden soll. Dies gilt aber nur für Sachverhalte aus der Zeit ab dem 12. Dezember 2007 (Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie) und damit nicht für die 2005 erschienene streitgegenständliche Werbung.
21
III. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Bergmann Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 18.10.2005 - 33 O 164/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 24.03.2006 - 6 U 212/05 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider
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published on 20/12/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 51/05 Verkündet am: 20. Dezember 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BG
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published on 10/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 149/07 Verkündet am: 10. Dezember 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
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Annotations

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)