vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 34 O 155/08, 17.12.2008
Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 15/09, 22.09.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 161/09 Verkündet am:
1. Juli 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Flappe
Nr. 11; PresseG NRW § 10

a) Ein Verstoß gegen das in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorgesehene
Verbot als Information getarnter Werbung liegt bei einer mehrseitigen
Zeitschriftenwerbung nicht vor, wenn der Werbecharakter nach dem Inhalt
der gesamten Werbung unverkennbar ist und bei einer Kenntnisnahme nur
der ersten Seite deren isolierter Inhalt keine Verkaufsförderung bewirkt.

b) Bei der unter a) beschriebenen Zeitschriftenwerbung liegt auch keine Verschleierung
des Werbecharakters i.S. von § 4 Nr. 3 UWG vor.

c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot
redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der
Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer
Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung
für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet.
BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 161/09 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. September 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "Wirtschaftswoche". Über die Titelund Rückseite der Ausgabe vom 26. Mai 2008 fügte sie ein halbseitiges Vorschaltblatt (im Branchenjargon eine "Flappe"), wie es nachfolgend im Klageantrag wiedergegeben ist. Auf der Vorderseite - die Titelseite halb verdeckend - enthielt das Vorschaltblatt den Anfangsteil des Schriftzugs "Wirtschaftswoche" und auf rotem Untergrund die Aussage "Deutschlands Manager: Wir verplempern zu viel Zeit im Auto und an Flughäfen!" und "Das sehen Sie genauso? Dann drehen Sie diese Zeitschrift um, Herr (es folgt der Name des jeweiligen Abonnenten)".
2
Auf der Rückseite der Ausgabe der "Wirtschaftswoche" befand sich eine Werbeanzeige der Deutschen Bahn mit dem Text "Der 1. Klasse-Effekt: Flieger gecancelt. Dienstwagen geparkt. Arbeit erledigt" und mit der Abbildung zweier Reisender im Zug. Das Vorschaltblatt war auf der Rückseite graphisch so gestaltet wie der dadurch überdeckte Teil der rückseitigen Werbeanzeige.
3
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Nach ihrer Auffassung verstößt die Gestaltung des Vorschaltblatts gegen das Gebot, den redaktionellen Teil und die Werbung einer Zeitschrift zu trennen.
4
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Anzeigen zu veröffentlichen, ohne dies eindeutig als "Anzeige" zu kennzeichnen, wenn dies geschieht wie auf dem abgebildeten Umschlag zu der "Wirtschaftswoche" Nr. 22 vom 26. Mai 2008, Werbung der Deutschen Bahn mit dem Titel "Deutschlands Manager: Wir verplempern zu viel Zeit im Auto und an Flughäfen!",
5
Zudem hat die Klägerin Zahlung von 208,65 € nebst Zinsen für die Abmahnung der Beklagten verlangt.
6
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Düsseldorf WRP 2009, 751). Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Düsseldorf AfP 2009, 607).
7
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandete Werbung sei mit § 3 Abs. 3 UWG i.V. mit Nr. 11 des Anhangs und mit § 4 Nr. 3 UWG vereinbar. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9
Die in Rede stehenden Vorschriften dienten dem Schutz vor getarnter Werbung, weil der Verbraucher durch eine derartige Werbung darüber getäuscht werde, im redaktionellen Teil einer Zeitschrift eine von Eigeninteressen des Werbenden freie Unterrichtung zu erhalten. In dieser Erwartung werde das Publikum durch die beanstandete Werbung nicht getäuscht. Die Angaben auf der Titelseite des Vorschaltblatts seien isoliert zwar nicht als Werbung zu erkennen. Dieser Teil des Blattes lasse für sich genommen aber auch nicht erkennen , für welches Unternehmen oder Produkt geworben werde. Betrachte der Leser die Rückseite des Zeitschriftenheftes, werde sogleich offensichtlich, dass Vorder- und Rückseite des Vorschaltblatts zusammen mit der Heftrückseite eine Werbung der Deutschen Bahn seien.
10
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu Recht verneint. Die beanstandete Verhaltensweise der Beklagten ist weder nach § 3 Abs. 3 UWG i.V. mit Nr. 11 des Anhangs zu dieser Vorschrift noch nach §§ 3, 4 Nr. 3 UWG unzulässig. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht daher ebenfalls nicht.
11
1. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu eine ihrer Auffassung nach von der Beklagten im Mai 2008 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 29.7.2009 - I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Tz. 18 = WRP 2009, 1380 - FinanzSanierung ). Das zur Zeit der beanstandeten Verhaltensweise geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) ist Ende 2008 geändert worden. Auf der Grundlage der heute geltenden Vorschriften des UWG steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu.
12
2. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V. mit Nr. 11 des Anhangs zu dieser Vorschrift verstoßen.
13
a) Nach Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist die als Information getarnte Werbung unzulässig. Von einer in diesem Sinne unzulässigen Werbung ist bei einem vom Unternehmer finanzierten Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung auszugehen, wenn sich dieser Zusammenhang nicht aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 UWG und Nr. 11 des Anhangs zu dieser Bestimmung setzen Art. 5 Abs. 5 und Nr. 11 des Anhangs I der Richtlinie 2005/24/EG über unlautere Geschäftspraktiken um. Die Bestimmungen dienen der Trennung von Werbung und redaktionellem Teil der Medien, weil der Verbraucher häufig den als redaktionelle Inhalte getarnten Werbemaßnahmen unkritischer gegenübersteht als der Wirtschaftswerbung (vgl. BGHZ 130, 205, 214 - Feuer, Eis & Dynamit I; Begründung zum Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 16/10145, S. 32).
14
b) Die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Nr. 11 des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 UWG liegen unabhängig davon nicht vor, ob der Leser Vorderund Rückseite oder nur die Vorderseite des Vorschaltblatts zur Kenntnis nimmt.
15
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der auf der Vorderseite des fraglichen Vorschaltblatts befindliche Text zwar den Eindruck erweckt, er sei dem redaktionellen Inhalt der Zeitschrift zuzurechnen. Der Text lasse ein beworbenes Unternehmen oder Produkt aber nicht erkennen und lege auch nicht nahe, an ein im Verhältnis zu Autos oder Flugzeugen alternatives Verkehrsmittel zu denken. Zwecken der Verkaufsförderung werde erst gedient, wenn der Leser die Heftrückseite mitbetrachte, die die Werbung der Deutschen Bahn enthalte. Im Zusammenhang mit der Rückseite werde der werbende Charakter des gesamten Vorschaltblatts als Verkaufsförderungsmaßnahme offensichtlich. Der Text auf der Vorderseite des Vorschaltblatts erwecke dann nicht mehr den Eindruck eines redaktionellen Beitrags. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
16
c) Die Revision macht demgegenüber geltend, der redaktionelle Inhalt werde zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt. Er diene dazu, den Leser in besonderem Maße auf die Rückseite der Zeitschrift aufmerksam zu machen und durch die dort angeführte Werbung den Umsatz der Deutschen Bahn zu steigern. Der Werbecharakter der Vorderseite sei nicht eindeutig zu erkennen. Darauf, dass auf der Vorderseite das beworbene Unternehmen oder Produkt nicht erkennbar sei, komme es nicht an. Aber auch wenn der Durchschnittsleser die Vorder- und Rückseite des Vorschaltblatts zur Kenntnis genommen habe, gehe er davon aus, dass der Inhalt der Vorderseite ein redaktioneller Hinweis auf die Aussage auf der Rückseite sei. Dem kann nicht beigetreten werden.
17
aa) Nimmt der Leser zunächst die Vorderseite des Vorschaltblatts und anschließend die auf der Rückseite der Zeitschrift befindliche Werbung der Deutschen Bahn wahr, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den durchschnittlichen Leser unverkennbar, dass auch der Text der Vorderseite des Vorschaltblatts Teil der von der Deutschen Bahn finanzierten Werbung und kein redaktioneller Beitrag ist. Die hiergegen erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt, der durchschnittliche Leser werde den Text auf der Vorderseite auch nach Kenntnis der Werbung auf der Rückseite als redaktionellen Hinweis auffassen, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Klägerin nicht übergangen. Es ist nur aufgrund seiner verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen, wie der durchschnittliche Leser den Inhalt der Vorderseite des Vorschaltblatts nach Kenntnis der Werbung auf der Rückseite auffasst, zu einem anderen Ergebnis als die Klägerin gelangt.

18
bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass bei nur isolierter Wahrnehmung der Vorderseite des beanstandeten Vorschaltblatts ein Verstoß gegen das in § 3 Abs. 3 UWG i.V. mit Nr. 11 des Anhangs vorgesehene Verbot einer als Information getarnten Werbung nicht vorliegt. Nimmt der Leser nur den Text auf der Vorderseite des Vorschaltblatts wahr, fehlt der für Nr. 11 des Anhangs erforderliche Einsatz zu Zwecken der Verkaufsförderung. Zwar ist der Begriff der Verkaufsförderung weit auszulegen, so dass alle Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar der Absatzförderung dienen , einschließlich der Aufmerksamkeitswerbung und der Produktplatzierung, hierunter fallen (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., Anh. zu § 3 Abs. 3 Rdn. 11.3; Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/10145, S. 32). Das Berufungsgericht hat aber zu Recht angenommen, dass der Text der Vorderseite des Vorschaltblatts isoliert ohne Kenntnisnahme der auf der Rückseite angebrachten Werbung der Deutschen Bahn keine Verkaufsförderung bezweckt.
19
Es ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Lesers nicht erfahrungswidrig , wenn das Berufungsgericht die Aussage "Deutschlands Manager: Wir verplempern zu viel Zeit im Auto und auf Flughäfen!" auf der Vorderseite des Vorschaltblatts dahin gewürdigt hat, sie lege keine bestimmte Schlussfolgerung im Hinblick auf dagegen zu ergreifende Maßnahmen nahe. Der Aussage ist - auch unter Einbeziehung der Aufforderung, die Zeitschrift umzudrehen - nicht zwingend ein Hinweis auf ein alternatives Verkehrsmittel zu entnehmen. Die Angabe kann ebenso als Aufforderung zur Verbesserung der Verkehrswege durch Ausbau des Straßennetzes und der Luftverkehrseinrichtungen oder zu weniger Geschäftsreisen und zur verstärkten Nutzung alternativer Kommunikationsformen wie etwa Videokonferenzen verstanden werden.
20
Ohne ein Zusammenwirken mit der Werbung der Deutschen Bahn auf der Rückseite der Zeitschrift kann der Text auf der Vorderseite des Vorschaltblatts nicht verkaufsfördernd wirken. Deshalb kommt es auch nicht auf die Frage an, ob ein Einsatz zum Zwecke der Verkaufsförderung generell voraussetzt, dass das geförderte Produkt kenntlich gemacht wird (hierzu Harte /Henning/Frank, UWG, 2. Aufl., Anh. § 3 Abs. 3 Nr. 11 Rdn. 20).
21
3. Das beanstandete Verhalten der Beklagten verstößt auch nicht gegen § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Nr. 3 UWG, weil der Werbecharakter des Vorschaltblatts der in Rede stehenden Ausgabe der Zeitschrift "Wirtschaftswoche" nicht verschleiert wird. Die Vorschrift des § 4 Nr. 3 UWG dient auch der Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Danach liegt eine irreführende Unterlassung vor, wenn der kommerzielle Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich gemacht wird. Die Bestimmung des § 4 Nr. 3 dient dem Schutz der Verbraucher vor einer Täuschung über den kommerziellen Hintergrund geschäftlicher Maßnahmen (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 3.2; Fezer/Hoeren, UWG, 2. Aufl., § 4-3 Rdn. 2).
22
a) Im Streitfall wird der werbliche Charakter des fraglichen Vorschaltblatts nicht verschleiert, wenn der Leser die Werbung der Deutschen Bahn zur Kenntnis nimmt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nimmt der durchschnittliche Leser Vorder- und Rückseite des Vorschaltblatts einheitlich als Werbemaßnahme der Deutschen Bahn wahr, wenn er der Aufforderung auf der Vorderseite des Blattes nachkommt, die Zeitschrift umzudrehen. Erkennt der Leser die Zugehörigkeit des Textes der Vorderseite zur Werbung der Deutschen Bahn auf der Rückseite, so erliegt er keinen Fehlvorstellungen über die Neutralität der dort vorhandenen Aussagen.
23
b) Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass bei isolierter Betrachtung der Vorderseite des Vorschaltblatts die beanstandete Gestaltung nicht geeignet ist, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (§ 3 Abs. 2 UWG). Der Text auf der Vorderseite des Vorschaltblatts lässt nicht unbedingt einen Bezug zu einem Unternehmen oder Produkt erkennen und legt auch nicht notwendig einen Schluss auf hier im Verhältnis zu Kraftfahrzeugen oder Flugzeugen alternatives Verkehrsmittel nahe (dazu II 2 b und c).
24
4. Entgegen der Ansicht der Revision verstößt die beanstandete Gestaltung des Vorschaltblatts nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit den Vorschriften der Landespressegesetze über die Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung. Nach diesen in den Landespressegesetzen inhaltsgleich vorgesehenen Bestimmungen muss der Verleger oder Verantwortliche eines periodischen Druckwerks, der für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten hat, diese Veröffentlichung mit dem Wort "Anzeige" bezeichnen, wenn die Veröffentlichung nicht schon durch die Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist (vgl. etwa § 10 PresseG NRW, § 10 PresseG BW). Die Vorschriften dienen der Sicherung der Unabhängigkeit der Presse und dem Schutz der Lauterkeit des Wettbewerbs (vgl. Löffler/Sedelmeier, Presserecht, 5. Aufl., § 10 LPG Rdn. 52). Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot scheidet ebenfalls aus, weil der Leser den Werbecharakter der Aussage der Deutschen Bahn ohne weiteres erkennt und der Vorderseite des Vorschaltblatts für sich genommen ohne Zusammenwirken mit der Anzeige auf der Heftrückseite keine Werbewirkungen zukommen.
25
5. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht zu. Die Abmahnung war nicht berechtigt, weil der Klägerin kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG gegen die Beklagte zustand.
26
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Schaffert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.2008 - 34 O 155/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.09.2009 - I-20 U 15/09 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juli 2010 - I ZR 161/09 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

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Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2012 - I ZR 205/11

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Referenzen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
I ZR 166/06 Verkündet am:
29. Juli 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Finanz-Sanierung
Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne entsprechende Erlaubnis
erbracht wird, ist auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich der Handelnde dabei der Hilfe
eines Rechtsanwalts bedient.
BGH, Versäumnisurteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Gröning

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. August 2006 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wird das genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abgeändert: Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, weiterhin verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs 1. wie folgt zu werben bzw. werben zu lassen: „… Erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre finanziellen Probleme … dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verfügung steht … Finanzsanierungsvertrag“, ohne darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher an ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist; und/oder 2. Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung einer Finanzsanierung gegenüber Gläubigern in Deutschland wie nachstehend im Klageantrag zu 3 wiedergegeben anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass an ein Unternehmen vermittelt wird, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er nimmt die Beklagte, eine in Kufstein ansässige österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in Deutschland weder zur Rechtsberatung zugelassen noch eine geeignete Stelle i.S. des § 305 InsO ist, wegen irreführender Werbung und Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auf Unterlassung in Anspruch.
2
In einem von der Beklagten unter dem 20. Juli 2004 versandten Schreiben an eine Verbraucherin im Bundesland Brandenburg war unter der Überschrift „Genehmigung in Höhe von 5.000,00 €“ Folgendes ausgeführt: Sehr geehrte Frau … sehr erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre finanziellen Probleme und wir möchten Ihnen unsere Dienste anbieten. Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verfügung steht. Wir möchten Ihnen, lieber Kunde, hiermit eine verbindliche Zusage für Ihren genehmigten Finanzsanierungsvertrag wie folgt erteilen: Vertragsvolumen: 5.000,00€ monatliche Rate: 121,52 € ca. Laufzeit: 48 Mon. …
3
Dem Schreiben lag das nachstehend im Klageantrag zu 3 wiedergegebene Vertragsformular „VERMITTLERVERTRAG“ bei.
Die Beklagte verweist die Verbraucher, die mit ihr einen entsprechenden
4
„Vermittlervertrag“ schließen, an die auch in K. ansässige C. Schuldnerhilfe GmbH (im Weiteren: C. GmbH), die ebenfalls keine Erlaubnis nach dem deutschen Rechtsberatungsgesetz besitzt. Diese bietet den Verbrauchern den Abschluss eines als „Dienstleistungsvertrag und Entgeltliche Bevollmächtigung zur Schuldnerhilfe“ bezeichneten Vertrags gemäß dem nachstehend im Klageantrag zu 3 wiedergegebenen Formular an. Nach § 1 Nr. 3 dieses Vertrags ist die C. GmbH dem jeweiligen Auftraggeber „bei der Bewältigung verschiedenster verwaltungstechnischer Aufgaben und Probleme im Zusammenhang mit dessen Verschuldung behilflich“; insbesondere erfasst sie die Schulden und Gläubiger, sichtet das Vermögen des Schuldners, erteilt Ratschläge zur Ausgabenreduzierung, berät den Schuldner bei der Schuldenrückführung , nimmt Sanierungsraten des Schuldners in Empfang und leitet diese anteilig an die Gläubiger weiter. Des Weiteren umfasst ihre Tätigkeit danach auch die „Empfehlung eines in Schuldenangelegenheiten versierten Rechtsanwalts“ , der die aufbereiteten Unterlagen und Daten des Auftraggebers erhält, zusammen mit diesem und der C. GmbH ein Sanierungskonzept entwirft und mit den Gläubigern möglichst günstige Stundungs-, Ratenzahlungs- und Teilverzichtsvereinbarungen auszuhandeln versucht. Die C. GmbH selbst erbringt gemäß § 1 Nr. 4 des Dienstleistungsvertrags keine rechtsbesorgenden Tätigkeiten. Nach § 5 Nr. 4 des Vertrags trägt sie, wenn der Auftraggeber einen von ihr empfohlenen Anwalt bevollmächtigt, dessen Kosten; bei einem vom Auftraggeber selbst gewählten Rechtsanwalt leistet sie lediglich einen pauschalen Honorarzuschuss in Höhe von 50 € netto.
5
Nach Ansicht des Klägers erweckt die Beklagte beim verschuldeten Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass sie für ihn ein Konzept zu seiner wirtschaftlichen Sanierung anbiete und durchführe, obwohl sie ihn tatsächlich nur weitervermittle. Auch die C. GmbH sei nicht zur Rechtsberatung zugelassen und könne daher keine Schuldenregulierung betreiben. Zwischen der Leistung der Beklagten und der Gegenleistung des Auftraggebers, der an die Beklagte, die C. GmbH und den Rechtsanwalt Zahlungen leisten müsse , bestehe daher ein krasses Missverhältnis. Die C. GmbH verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil sie den Rechtsanwalt, der seinen Auftrag und seine Informationen von ihr erhalte, vermittle.
6
Der Kläger hat zuletzt beantragt, es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, 1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie folgt zu werben bzw. werben zu lassen: „… Erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre finanziellen Probleme … dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verfügung steht … Finanzsanierungsvertrag“, ohne darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher an ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist; und/oder 2. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung einer Finanzsanierung gegenüber Gläubigern in Deutschland wie nachfolgend abgebildet anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass an ein Unternehmen vermittelt wird, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist: und/oder 3. Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung von Finanzsanierungen gegenüber Gläubigern in Deutschland anzubieten, wenn der Finanzsanierungsfirma keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilt wurde, insbesondere die Vermittlung sogenannter Dienstleistungsverträge und entgeltliche Bevollmächtigung zur Schuldnerhilfe wie nachfolgend abgebildet anzubieten, wenn es darin heißt, dass der Verbraucher bei Beauftragung eines vom Finanzsanierer empfohlenen Rechtsanwalts keine zusätzlichen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat, aber bei einer Beauftragung eines nicht empfohlenen Rechtsanwalts nur ein Zuschuss in Höhe von 50 € gewährt wird:
7
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Klageanträge seien nicht hinreichend bestimmt; zumindest aber reichten sie zu weit. Die Werbung lasse zweifelsfrei erkennen, dass die Beklagte als Maklerin und Vermittlerin auftrete. Die C. GmbH gewähre ihren Kunden umfassende Hilfestellung bei der Bewältigung ihrer wirtschaftlichen Probleme. Die eigentliche Schuldenregulierung erfolge durch den vom Kunden selbst beauftragten Rechtsanwalt. Das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das deutsche Rechtsberatungsgesetz seien auf die Beklagte und die C. GmbH nicht anwendbar.
8
Das Landgericht hat dem Klageantrag zu 3 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage auch mit dem Klageantrag zu 3 abgewiesen (OLG Brandenburg, Urt. v. 8.8.2006 – 6 U 122/05, juris).
9
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte war in der Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Der Kläger beantragt, über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe:


10
I. Über die Revision ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis , sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
11
II. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten weder eine irreführende Werbung noch einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
12
Die Berufung des Klägers habe keinen Erfolg, weil weder das Schreiben vom 20. Juli 2004 noch der von der Beklagten verwendete Vermittlungsvertrag beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Angehörigen der angesprochenen Zielgruppe der verschuldeten Verbraucher den unzutreffenden Eindruck erweckten, dass die Beklagte selbst ein Konzept zur Schulden -/Finanzsanierung anbiete und durchführe. Zwar lasse die Formulierung, die Beklagte erteile eine „verbindliche Zusage“ für einen „Finanzsanierungsvertrag“, darauf schließen, diese biete selbst eine Lösung der finanziellen Probleme der verschuldeten Verbraucher an. Die Wendung, die Beklagte „vermittle“ Lösungen und der Finanzsanierungsvertrag sei „genehmigt“, weise aber darauf hin, dass die Beklagte noch ein weiteres Unternehmen beteilige. Die Zusammenschau von Anschreiben und Vermittlervertrag mache dem Verbraucher deutlich, dass die Beklagte lediglich die Sanierung seiner Finanzen vermittle.
13
Die Werbung der Beklagten sei auch nicht deshalb irreführend, weil der Verbraucher erwarte, an ein Unternehmen vermittelt zu werden, das die erwartete Hilfe erbringen könne, die C. GmbH hierzu aber mangels Zulassung zur Rechtsberatung nicht in der Lage sei und ihn daher an einen Rechtsanwalt weitervermittle, der ebenfalls bezahlt werden müsse. Die durch die Werbung der Beklagten begründete Erwartung, nach der erfolgten Vermittlung nur noch eine Zahlung an das Finanzsanierungsunternehmen erfolgen müsse, werde erfüllt. Der Verbraucher müsse zwar, da die gewerbliche Schuldenregulierung dem Rechtsberatungsgesetz unterfalle, neben dem Finanzsanierer auch noch einen Rechtsanwalt beauftragen, müsse aber bei Beauftragung des von der C. GmbH empfohlenen Anwalts keine weiteren Kosten tragen. Er werde auch nicht darüber getäuscht, dass er die Kosten eines selbst gewählten Anwalts im Wesentlichen tragen müsse.
14
Die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag zu 3 sei schon deshalb zu Unrecht erfolgt, weil der Kläger gar nicht geltend gemacht habe, dass aufgrund der Verträge der unrichtige Eindruck erweckt werde, die C. GmbH übernehme sämtliche mit der Schuldnerhilfe verbundenen Aufgaben. Das Landgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass die C. GmbH gemäß § 1 ihres Dienstleistungsvertrags lediglich die aufbereiteten Unterlagen an einen Rechtsanwalt weitergebe, der dann Kontakt mit den Gläubigern aufnehme.
15
Der Klageantrag zu 3 habe aber auch mit der vom Kläger vorgetragenen Begründung keinen Erfolg. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die C. GmbH fremde Rechtsangelegenheiten besorge. Der Teil der Schuldnerhilfe , den sie gemäß § 1 ihres Dienstleistungsvertrags selbst leiste, stelle eine Besorgung wirtschaftlicher Belange dar, die im Wesentlichen der Ermittlung des Sachverhalts diene und die Grundlage für eine Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Verbrauchers liefere. Ebensowenig handele es sich bei der Vermittlung eines spezialisierten Rechtsanwalts und dessen Bezahlung um eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit.
16
III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass die Klageanträge nicht unbestimmt sind, weil sie allein auf das Verbot der konkreten Verhaltensweisen der Beklagten gerichtet sind, der Kläger die erhobenen Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V. mit § 4 UKlaG geltend machen kann und auf die beanstandete Verhaltensweise der Beklagten deutsches Wettbewerbsrecht anzuwenden ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2006 – I ZR 7/04, GRUR 2007, 245 Tz. 11 = WRP 2007, 174 – Schulden Hulp). Zu Recht ist es auch davon ausgegangen, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten ungeachtet dessen, dass diese von Österreich aus tätig wird, dem Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes unterfällt (vgl. BGH GRUR 2007, 245 Tz. 18 ff. – Schulden Hulp). Nicht zugestimmt werden kann aber der Auffassung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten zusammen mit ihrer eigenen (Vermittlungs-)Leistung angebotenen Dienstleistungen der C. GmbH stellten keine nach dem Rechtsberatungsgesetz bzw. – nach der Neuregelung des Rechtsdienstleistungsrechts – nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubnispflichtige und daher, wenn sie ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht wird, rechts- und wettbewerbswidrige Tätigkeit dar (dazu unten unter III 1). Die Klageanträge zu 1 und 2 erweisen sich unter dem Gesichtspunkt einer irreführenden Werbung als begründet (dazu unten unter III 2).
17
1. Der Klageantrag zu 3 ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG 2004 i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Nr. 11 UWG 2008 i.V. mit § 3 RDG begründet.
18
a) Der Kläger hat sein Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützt und dazu eine von der Beklagten am 20. Juli 2004, also nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414; im Folgenden: UWG 2004) am 8. Juli 2004 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Das UWG 2004 ist nach der Verkündung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), geändert worden. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren des Klägers sind die Bestimmungen des UWG 2008 anzuwenden. Der Unterlassungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit der Begehung am 20. Juli 2004, also nach der Beurteilung auf der Grundlage des UWG 2004 wettbewerbswidrig war.
19
b) Das Vermitteln der von der C. GmbH angebotenen Dienste erfüllt sowohl die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 als auch diejenigen einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008.
20
c) Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher , das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2007, 245 Tz. 15 – Schulden Hulp; BGH, Urt. v. 3.5.2007 – I ZR 19/05, GRUR 2007, 978 Tz. 19 = WRP 2007, 1334 – Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer, jeweils m.w.N.). Dasselbe gilt für die am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Bestimmung des § 3 RDG. Diese stellt klar, dass Rechtsdienstleistungen angesichts des fortbestehenden Verbotscharakters des neuen Gesetzes, das gemäß seinem § 1 Abs. 1 Satz 2 dazu dient, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, nur aufgrund gesetzlicher Erlaubnis erbracht werden dürfen und im Übrigen verboten sind (vgl. Römermann in Grunewald/Römermann, RDG, § 3 Rdn. 1 und 10 f.; KleineCosack , RDG, 2. Aufl., Allg. Teil Rdn. 147; Franz, Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz , S. 29 f.).
21
Der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht nicht entgegen, dass nach Artikel 4 der mit der UWG-Novelle 2008 in das deutsche Recht umgesetzten Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Denn nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 2005/29/EG bleiben alle spezifischen Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integri- tätsstandards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen können. Dementsprechend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf berufsrechtliche Bestimmungen, die – wie die Regelung des § 3 RDG – das Marktverhalten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln, auch nach dem UWG 2008 zulässig (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rdn. 11.6a).
22
d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt das von der C. GmbH mit ihrem Dienstleistungsvertrag angebotene und von der Beklagten vermittelte Geschäftsmodell gegen das in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, § 3 RDG geregelte Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen ohne entsprechende Erlaubnis.
23
aa) Der Senat hat bereits in der Entscheidung „Schuldenregulierung“ ausgesprochen, dass eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht dadurch gerechtfertigt wird, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters bedient (BGH, Urt. v. 24.6.1987 – I ZR 74/85, GRUR 1987, 714, 715 = WRP 1987, 726). Denn auch dann, wenn er sich insofern eines Rechtsanwalts bedient, verpflichtet er sich gegenüber dem Vertragspartner, die Rechtsbesorgung zu übernehmen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist diese Entscheidung des Senats nicht vereinzelt geblieben (vgl. etwa BGH, Urt. v. 16.3.1989 – I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 440 = WRP 1989, 508 – Erbensucher), sondern auch von anderen Senaten des Bundesgerichtshofs übernommen worden (BGH, Urt. v. 18.5.1995 – III ZR 109/94, NJW 1995, 3122, 3123; Urt. v. 8.10.2004 – V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 823; Urt. v. 22.2.2005 – XI ZR 41/04, NJW 2005, 1488; Urt. v. 10.10.2006 – XI ZR 265/05, NJW 2007, 1131 Tz. 14; BGHZ 167, 223 Tz. 12; BGH, Urt. v. 3.7.2008 – III ZR 260/07, NJW 2008, 3069 Tz. 19; zur steuerlichen Beratung BGHZ 98, 330, 335 – Unternehmensberatungsgesellschaft I; 132, 229, 232).
24
Der Senat sieht auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes keinen Anlass, von dieser Auffassung abzurücken. Sie stellt im Interesse der rechtsuchenden Bürger sicher, dass die gesetzliche Regelung nicht umgangen wird und nur Rechtsberater tätig werden, die selbst die erforderliche persönliche und sachliche Zuverlässigkeit besitzen, und gewährleistet, dass im Falle einer fehlerhaften Beratung Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Tz. 20). Außerdem hat der Rechtsberater, der vom ohne Erlaubnis handelnden Geschäftsbesorger zugezogen wird, nach seinen vertraglichen Verpflichtungen in erster Linie die Interessen seines Auftraggebers und nicht die des zu beratenden Rechtsuchenden wahrzunehmen, so dass die Gefahr von Interessenkollisionen besteht, die die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des hinzugezogenen Rechtsberaters gefährden können (BGH NJW 2008, 3069 Tz. 20). Die Bundesregierung hat zwar im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vorgeschlagen, dem Dienstleistenden zu gestatten, die Rechtsdienstleistung als Teil seines eigenen Leistungsangebots zu erbringen, solange er insofern einen Anwalt hinzuzieht, der die Rechtsdienstleistung eigenverantwortlich erbringt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts , BT-Drucks. 16/3655, S. 38, 56 f.; § 5 Abs. 3 RDG-E). Der Gesetzgeber hat jedoch von der Einführung einer solchen Regelung Abstand genommen und eine Tätigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfe eines nichtanwaltlichen Unternehmens weiterhin nicht zugelassen. Danach besteht das Erfordernis einer gesonderten Einschaltung eines zugelassenen Rechtsberaters nach dem neuen Recht fort (so auch BGH NJW 2008, 3069 Tz. 20 mit Hinweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT- Drucks. 16/6634, S. 6, 51 f.). Der in diesem Sinne verstandene Erlaubnisvorbehalt ist auch durch ausreichende Belange des Gemeinwohls gedeckt und daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Tz. 22). Der der Berufsfreiheit Rechnung tragende Zweck der Regelung in Art. 1 § 5 RBerG, § 5 RDG, Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht ausgeübt werden können, nicht am Rechtsberatungsgesetz bzw. Rechtsdienstleistungsgesetz scheitern zu lassen, bleibt von dem Erlaubnisvorbehalt unberührt (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Tz. 23).
25
bb) Der Streitfall unterscheidet sich insoweit auch maßgeblich von dem Sachverhalt, der dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2002 (WRP 2002, 1423 = NJW 2002, 3531) zugrunde lag. Das Bundesverfassungsgericht hatte dort über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Geschäftsbesorger, der sich auf die Durchsetzung von Rückübertragungsansprüchen an in der ehemaligen DDR belegenen Grundstücken spezialisiert hatte , möglichen Anspruchsinhabern auf der Grundlage von zivilrechtlichen Verträgen berufsmäßig die Ermittlung von Tatsachen anbot. Die Besonderheit jenes Falles bestand darin, dass die Geschäftsbesorgung – wie auch im Rahmen der Erbenermittlung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13.3.2003 – I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 888 = WRP 2003, 1103 – Erbenermittler) – zwingend eine Zusammenarbeit zwischen dem Geschäftsbesorger, der allein vom maßgeblichen Lebenssachverhalt Kenntnis hatte, und dem von ihm zu beauftragenden Rechtsanwalt erforderte. An einer solchen besonderen Sachverhaltsgestaltung fehlt es im Streitfall.
26
cc) Nach diesen Grundsätzen verstößt die C. GmbH mit ihrem Geschäftsmodell insoweit gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG und § 3 RDG, als sie denjenigen ihrer Kunden, die – wie durch die Regelung der Kosten nahegelegt – darauf verzichten, einen selbst gewählten Rechtsanwalt zu beauftragen, einen „in Schuldenangelegenheiten versierten Rechtsanwalt“ empfiehlt. Zwar hat der Kunde den Anwalt gemäß § 5 Nr. 4 des Dienstleistungsvertrags auch in solchen Fällen selbst zu beauftragen und zu bevollmächtigen. Diese formale Bestimmung ändert aber nichts daran, dass dem Anwalt der Sache nach – wie insbesondere die Regelung der Kostentragung zeigt – lediglich die Stellung eines Erfüllungsgehilfen der C. GmbH zukommt.
27
dd) Soweit die Beklagte der auf dieser Grundlage gesetzwidrig und in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unlauter handelnden C. GmbH Kunden vermittelt, unterstützt sie deren Verhalten. Dies löst ihre eigene wettbewerbsrechtliche Haftung gemäß § 830 Abs. 2 BGB i.V. mit § 27 StGB aus.
28
e) Das nach allem verbotswidrige Verhalten der C. GmbH wie auch der Beklagten stellt im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Gefahren, wie sie oben unter II 1 c dargestellt wurden, auch keinen Bagatellverstoß i.S. der § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 und 2 UWG 2008 dar (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2003 – I ZR 104/01, GRUR 2004, 253, 254 = WRP 2004, 487 – Rechtsberatung durch Automobilclub [zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.]; Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm aaO § 3 Rdn. 149).
29
2. Im Hinblick auf die Ausführungen zu vorstehend III 1 erweisen sich auch die Klageanträge zu 1 und 2 als gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 3, 5 UWG 2004 und 2008 begründet. Die von der Beklagten betriebene Werbung für das von ihr vermittelte Finanz-Sanierungsmodell erweckt beim angesprochenen Durchschnittsverbraucher den Eindruck, der vermittelte Sanierer sei berechtigt und in der Lage, für seine Kunden umfassende Finanz-Sanierungen durchzuführen. Dieser Eindruck ist insofern unzutreffend, als der Sanierer nach den Ausführungen zu vorstehend III 1 nicht berechtigt ist, bei Finanz-Sanierungen, wenn nicht regelmäßig, so doch zumindest vielfach erforderliche rechtsberatende und/oder rechtsbesorgende Tätigkeiten selbst zu erbringen oder immerhin durch von ihm in rechtmäßiger Weise beauftragte Dritte erbringen zu lassen. Der im letzten Satz der Nummer 2 des von der Beklagten angebotenen Vermittlervertrags enthaltene – pauschale – Hinweis darauf, dass „eine Rechtsberatung durch den Auftragnehmer … ausgeschlossen“ sei, führt aus dieser Irreführung schon deshalb nicht heraus, weil es sich nicht auf die Leistung des FinanzSanierers , sondern allein auf die von der Beklagten selbst zu erbringende Leistung bezieht.
30
Die gegebene Irreführung über die Befähigung der Person, die die von der Beklagten vermittelte Dienstleistung ausführen soll, ist auch wettbewerbsrechtlich relevant; denn sie bezieht sich auf einen Gesichtspunkt, der für die vom Werbeadressaten zu treffende Marktentscheidung von zentraler Bedeutung und daher geeignet ist, ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er ohne die Irreführung nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2009 – I ZR 179/07 Tz. 29 – Die clevere Alternative; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm aaO § 5 Rdn. 2.179).
31
IV. Nach allem ist der Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattzugeben.
32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit § 92 Abs. 2 ZPO analog.
33
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO.
Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Schaffert Urlaubundkanndahernichtunterschreiben. Bornkamm Gröning Koch
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.10.2005 - 12 O 585/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.08.2006 - 6 U 122/05 -

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)