Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 155/98 Verkündet am:
29. Juni 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Möbel-Umtauschrecht
ZugabeVO § 1 Abs. 1;

a) Die Werbung mit einem auf drei Monate befristeten - und auf unbenutzte
und nicht individuell bestellte Gegenstände beschränkten - Umtauschrecht
beim Kauf von Möbeln oder sonstigen Einrichtungsgegenständen enthält
kein Anerbieten einer verbotenen Zugabe.

b) Eine solche Werbung ist irreführend, wenn das Umtauschrecht nach Maßgabe
der Werbung auf Kundenwunsch beim Kauf nicht rechtsverbindlich
vereinbart oder im beworbenen Umfang zumindest im Kulanzwege ein entsprechendes
Umtauschverlangen nicht anstandslos erfüllt wird.
BGH, Urt. v. 29. Juni 2000 - I ZR 155/98 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Mai 1998 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juli 1997 abgeändert.
Die Klage wird mit dem Hauptantrag abgewiesen.
Hinsichtlich des Hilfsantrags wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, ein Möbelhaus, warb im Januar 1997 in einer Lokalzeitung mit der nachstehend verkleinert wiedergegebenen Anzeige:

Die Klägerin, ein Möbelhaus aus dem gleichen Einzugsgebiet, hält das in der Anzeige genannte Umtauschrecht für eine unzulässige Zugabe. Sie hat die Werbung außerdem als irreführend beanstandet, weil die blickfangartig herausgestellte "GEFÄ LLT-NICHT-GARANTIE" durch Beschränkung auf unbenutzte Gegenstände in der kleingedruckten Erläuterung praktisch wertlos gemacht sei und von der Beklagten selbst in diesem Umfang nach Testverkaufsgesprächen nicht eingelöst werde.

Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen , im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit einer "GEFÄ LLT-NICHT-GARANTIE" entsprechend der oben wiedergegebenen Anzeige zu werben,
hilfsweise,
der Beklagten eine solche Werbung jedenfalls dann zu untersagen, sofern nicht sämtliche vorrätigen Möbel und Artikel dem Kunden auf Wunsch bis zu drei Monaten überlassen werden.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Die Vorinstanzen haben der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsziel weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat das im Streit stehende Umtauschrecht als unzulässige Zugabe gewertet und zur Begründung dieser Ansicht ausgeführt:
Den angesprochenen Verkehrskreisen sei bekannt, daß ein gekauftes Möbelstück, welches nach Maß, Farbe oder sonstiger stofflicher Beschaffenheit am Aufstellungsplatz nicht zur Umgebung passe, grundsätzlich nicht mehr einfach zurückgegeben werden könne. Den Käufern sei auch vertraut, daß ein aus der Originalverpackung gelöstes, ungeschützt aufgestelltes Möbelstück ähnlich einem Ausstellungsstück schon deshalb an Wert verliere. Das mache im Streitfall das an besondere Gründe nicht gebundene Umtauschrecht in der Verkehrsanschauung zu einer mit der Hauptleistung unverbundenen unentgeltlichen Dreingabe, die auch geeignet sei, die Kaufneigung gerade auf den Garantiegeber hinzulenken. Die "GEFÄ LLT-NICHT-GARANTIE" der Beklagten sei auch nicht als handelsübliche Nebenleistung gemäß § 1 Abs. 2 ZugabeVO vom Zugabeverbot freigestellt.
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen hinsichtlich des Hauptantrags zur Klageabweisung und hinsichtlich des Hilfsantrags zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Eine Zugabe kann danach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aussicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein (st. Rspr.; BGHZ 139, 368, 371 f. - Handy für 0,00 DM). Dagegen kann von einer Zugabe i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO nicht gesprochen werden, wenn die vertraglich einge-
räumte zusätzliche Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung in den Augen des angesprochenen Verkehrs eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung darstellt; darauf, ob die Zugabe selbst Gegenstand einer Hauptleistung sein kann, kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; a.A. Paul, ZIP 1998, 1099 ff. und GRUR 1999, 34 ff.). Insbesondere ist danach zu fragen, ob das werblich zugesagte Umtauschrecht nach wirtschaftlicher Betrachtung seine sachliche Rechtfertigung in der Natur der Hauptleistung finden kann (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II; für anderweitige Vorteile vgl. auch Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage ), hier mithin hauptsächlich in den Gegebenheiten des Möbeleinzelhandels.
2. Das Berufungsgericht hat bei Anwendung dieser Grundsätze nicht hinreichend beachtet, daß der Käufer von Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen der Gefahr eines Fehlkaufs ausgesetzt ist, welcher er mit verkehrsüblicher Sorgfalt bei der Auswahl nur unvollkommen begegnen k ann. Denn bei der Prüfung anhand eines Katalogs und selbst bei der Besichtigung von Ausstellungsstücken im Möbelhaus kann der Käufer nach der allgemeinen Lebenserfahrung vielfach im voraus trotz fachkundiger Beratung des Verkaufspersonals keine Sicherheit gewinnen, ob neue Möbel den Raum- und Lichtverhältnissen des späteren Aufstellungsortes gerecht werden, ob sich durch bauliche Gegebenheiten Aufstellungs- oder Montageprobleme ergeben und ob neue Möbel oder sonstige Einrichtungsgegenstände nach Abmessungen, Farbe und Material mit vorhandenen oder anderweit beschafften Einrichtungsteilen funktional und ästhetisch harmonieren. Auch die dreimonatige Dauer der Um-
tauschfrist kann noch sachlich gerechtfertigt sein, weil der Möbelkäufer zuweilen ein abschließendes Urteil über die Eignung des Zuerwerbs erst nach einer Umdekoration seiner Räume oder nach späterer Anlieferung anderweit bezogener Komplementärstücke gewinnen kann. Danach stellt sich in den Augen des Verkehrs aufgrund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung das vorliegende Möbel-Umtauschrecht, aus dem bei Ausübung kein verbleibender Benutzungsvorteil erwachsen kann, nur als Erweiterung der Hauptleistung durch eine in die Sphäre des Käufers erstreckte Besichtigungsmöglichkeit dar.
Der Zugabecharakter des Umtauschrechts, mit dem die Beklagte geworben hat, läßt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht aus dem Wertverlust herleiten, den der Möbeleinzelhändler schon bei der Rücknahme eines aus der Originalverpackung entnommenen Stücks erleiden kann. Ein damit verbundener kalkulatorischer Kostenfaktor für den Einzelhändler könnte sowohl durch eine Erweiterung seiner Hauptleistung als auch durch die Gewährung einer Zugabe entstehen. Für die Abgrenzung von erweiterter Hauptleistung und Zugabe kann deshalb - wie bisher - nur darauf abgestellt werden, welcher Kundenvorteil dem Kostenfaktor des Händlers korrespondiert.
3. Da das Möbel-Umtauschrecht, mit dem die Beklagte geworben hat, schon nicht als Zugabe anzusehen ist, bedarf die Annahme des Berufungsgerichts , eine solche Zugabe könne nicht als handelsübliche Nebenleistung gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO von dem grundsätzlichen Zugabeverbot freigestellt sein, keiner Prüfung mehr.
III. Das Berufungsurteil kann nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand auch nicht mit der Begründung irreführender, nach § 3 UWG unzulässiger
Werbung aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO). Vielmehr ist die Klage mit dem Hauptantrag zur Abweisung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
1. Die Klägerin beanstandet zu Unrecht, daß die Werbung mit der blickfangartig herausgestellten "GEFÄ LLT-NICHT-GARANTIE" schon deswegen irreführend sei, weil die Garantie nach ihren Voraussetzungen praktisch keinen Wert biete.
Der blickfangmäßig herausgestellte Garantieinhalt ist substanzarm. Er vermag aus sich heraus nicht die Erwartung zu begründen, daß gekaufte Artikel trotz Ingebrauchnahme noch umgetauscht werden können oder die Beklagte statt eines Umtauschs eine Rückgabe mit Rückzahlung des Kaufpreises gewähren würde. Auch der nähere Warenbezug ist aus dem Blickfang "GEFÄ LLT-NICHT-GARANTIE" noch nicht vollständig zu erschließen. Die Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise kann deshalb nur allgemeiner Art sein. Dahinter bleibt der von der Beklagten nach den kleingedruckten Erläuterungen gewährte Garantieumfang mit Bezug auf unbenutzte und nicht individuell für den Kunden bestellte Möbel und Artikel nicht zurück. Insbesondere der Umstand, daß die Beklagte im Zeitpunkt der Rückgabe benutzte Möbel vom Umtausch ausschließt, enttäuscht die aus dem Blickfang ableitbare Erwartung einer in die Sphäre der Kunden erstreckten Besichtigungsmöglichkeit als wirtschaftlichen Gehalt der "Garantie" nicht. Die Beweislage entwertet ein solches Umtauschrecht gleichfalls nicht; denn für den Kunden streitet der erste Anschein , daß Möbelstücke ohne entsprechende Abnutzungserscheinungen tatsächlich nicht benutzt worden sind.
2. Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil auch damit ohne Erfolg, daß im Untertext der blickfangartig herausgehobenen Bezeichnung "GEFÄ LLT-
NICHT-GARANTIE" der Garantieumfang irreführend dargestellt sei, weil der gegenständliche Bezug "alle ... Möbel und Artikel" fettgesetzt sei, nicht aber der Ausschluß benutzter oder individuell bestellter Stücke. Die Behauptung, daß deshalb der einschränkende Textteil nicht auffalle und leicht überlesen werde, hat die Klägerin erst in der Revisionsinstanz erhoben, so daß dieses Vorbringen revisionsrechtlich außer Betracht bleiben muß. Im übrigen wäre es aber auch erfahrungswidrig, anzunehmen, daß trotz gleicher Größe der Lettern und größeren Abstandes zwischen den fettgedruckten Textinseln der durchschnittlich informierte und verständige Leser der Anzeige, auf dessen Verständnis es ankommt (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster), den normalgesetzten Zwischentext mit dem Auge überspringt und durch die Gestaltung der Anzeige danach in der beanstandeten Weise irregeführt wird.
IV. Da die Klage mit dem Hauptantrag nicht durchdringt, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Zu dem Hilfsantrag der Klägerin hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Insoweit ist der Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Hilfsantrag ist in seinem Zusammenhang dahin auszulegen, daß die beanstandete Werbung untersagt werden soll, wenn die Beklagte den Kunden nach einem Kauf das Umtauschrecht, mit dem sie geworben hat, nicht für sämtliche vorrätigen Möbel und Artikel auf Wunsch für eine Dauer von bis zu drei Monaten gewährt und mit dieser Maßgabe die Gegenstände den Kunden überläßt. Sonst stünde die Werbung der Beklagten mit der Überlassung von Gegenständen an ihre Kunden nicht in Zusammenhang.
Die Werbung mit der "GEFÄ LLT-NICHT-GARANTIE" wäre i.S. des § 3 UWG als irreführend zu beurteilen, wenn die Beklagte nicht bereit gewesen wäre, das Umtauschrecht rechtsverbindlich auf Wunsch eines Kunden zu vereinbaren. Ebenso läge eine Irreführung vor, wenn die Beklagte garantiegemäße Kundenwünsche, wenn berechtigt, nicht auch ohne Vereinbarung zumindest im Kulanzwege anstandslos erfüllte. Das Berufungsgericht wird infolgedessen dem anhand von Testfällen unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin nachzugehen haben, daß die Beklagte ihre werblich herausgestellte "GEFÄ LLT-NICHT-GARANTIE" nicht oder jedenfalls nicht vollen Umfangs einlöse.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Raebel

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.