Bundesgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2001 - I ZR 39/99

bei uns veröffentlicht am05.04.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 39/99 Verkündet am:
5. April 2001
Walz,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Rückgaberecht II
ZugabeVO § 1 Abs. 1
Ein dem Käufer eines Gebrauchtwagens eingeräumtes Rückgaberecht, das die
Nutzung des Fahrzeugs für 14 Tage ermöglicht, ist keine verbotene Zugabe.
BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 39/99 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 26. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck in der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf dem Gebiet des Kraftfahrzeuggewerbes besteht und dem u.a. Landesverbände des Kfz-Gewerbes sowie Verbände von Händlern verschiedener Autohersteller angehören.
Die Beklagte ist M. -Vertragshändlerin. In einer Beilage zur Ausgabe des Anzeigenblattes "B. " vom 23. März 1997 warb sie - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - mit folgender Angabe:
"... Bitte denken Sie daran: Bei Kauf eines Gebrauchten haben Sie ein 14-tägiges Rückgaberecht ..."
Die Klägerin hat (u.a.) das von der Beklagten angebotene Rückgaberecht als eine verbotene Zugabe beanstandet.
Sie hat insoweit beantragt,
der Beklagten unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
in Zeitungsanzeigen und/oder anderen Werbeträgern für gebrauchte Kraftfahrzeuge mit einem uneingeschränkten 14-tägigen Rückgaberecht zu werben und/oder dieses einzuräumen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, ein Verstoß gegen die Zugabeverordnung liege nicht vor, zumal gerade bei Gebrauchtwagenhändlern, die zugleich Verträge mit bestimmten Herstellern über den Vertrieb von Neuwagen hätten, die Einräumung eines Rückgaberechts gebräuchlich sei.
Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat das beantragte Verbot ausgesprochen.
Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt , verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Der nach den unbeanstandet gebliebenen Darlegungen in der Klageschrift gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ZugabeVO i.V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugten Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil das von der Beklagten beworbene Rückgaberecht eine nach § 1 Abs. 1 ZugabeVO unzulässige Zugabe darstelle. Zugabe könne jeder wirtschaftliche Vorteil sein, der nach dem Verständnis des im konkreten Fall angesprochenen Verkehrs nicht als Teil der Hauptleistung angesehen werde, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgehe und nicht durch die ver-
traglich vereinbarte Gegenleistung ausgeglichen sei. Ein in das Belieben des Käufers eines Gebrauchtwagens gestelltes 14-tägiges Rückgaberecht stelle keine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung dar. Allerdings sei der Gebrauchtwagenkauf aus der Sicht des Käufers erfahrungsgemäß mit nicht unerheblichen Risiken verbunden. Auch stelle ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ein wertvolles Wirtschaftsgut dar und die für eine Kaufentscheidung wesentlichen Erkenntnisse ließen sich bei einer üblicherweise nur kurzen Probefahrt nur teilweise gewinnen. Weiter sei die Anspruchsdurchsetzung wegen Fahrzeugmängeln im Gebrauchtwagenhandel wegen des vielfach vereinbarten Gewährleistungsausschlusses "wie besichtigt und Probe gefahren" erschwert. Der gewerbliche Gebrauchtwagenhandel sei daher in den letzten Jahren zu Garantiezusagen übergegangen. Damit sei eine zeitlich begrenzte Umtausch- oder Rückgabegarantie , die dem Käufer die Überprüfung seines Kaufentschlusses ermögliche, nichts Unerwartetes. Dem Verkehr sei ferner nicht fremd, daß sich ein typischerweise in einer schwächeren Position befindlicher Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist von vertraglichen Bindungen lösen könne. Ihm sei wegen entsprechender Belehrungserfordernisse zudem bekannt, daß Verbraucherschutzgesetze einwöchige Widerrufsfristen enthielten. Er habe keinen Anlaß, in einem kurz befristeten und erkennbar nur der umfassenden Prüfung des Fahrzeugs dienenden Umtausch- oder Rückgaberecht im Gebrauchtwagenhandel etwas anderes als eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung der Hauptleistung zu sehen. Eine Erprobungsmöglichkeit , die die aus anderen Regelungen bekannte einwöchige Frist nicht überschreite, möge daher im Einklang mit der Zugabeverordnung stehen. Eine zweiwöchige Frist zur Prüfung des erworbenen Fahrzeugs werde von den Kunden dagegen nicht benötigt. Daß ein derartiges Rückgaberecht handelsüblich
und damit gemäß § 1 Abs. 2 lit. d ZugabeVO zulässig sei, habe die Beklagte nicht ausreichend substantiiert vorgetragen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und im angefochtenen Umfang zur Wiederherstellung des die Klage insoweit abweisenden landgerichtlichen Urteils.
In dem beanstandeten 14-tägigen Rückgaberecht liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Verstoß gegen das Zugabeverbot nach § 1 Abs. 1 ZugabeVO.
Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß Zugabe in den Augen des angesprochenen Verkehrs, auf dessen Verständnis es ankommt, jeder wirtschaftliche Vorteil sein kann, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen , ausgeglichen wird (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 f. = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; Urt. v. 28.9.2000 - I ZR 201/98, WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I). Richtig ist ferner, daß eine Zugabe nicht vorliegt, wenn die vertraglich eingeräumte Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung darstellt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das beworbene Umtausch- oder Rückgaberecht aus wirtschaftlicher Sicht in der Natur der Hauptleistung seine sachliche Rechtfertigung findet (vgl. BGH GRUR 1999,
270, 272 - Umtauschrecht II; BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106, 1107 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; BGH WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I). So verhält es sich hier.
Das streitgegenständliche Rückgaberecht gewährt dem Gebrauchtwagenkäufer in einem bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung angemessenen zeitlichen Rahmen von 14 Tagen Erprobungsmöglichkeiten, die eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung der Hauptleistung darstellen. Das Berufungsgericht hat den im Gebrauchtwagenhandel bestehenden Besonderheiten nicht genügend Rechnung getragen.
Der Senat hat in der Entscheidung "Umtauschrecht II" näher ausgeführt, daß der Käufer eines Gebrauchtwagens auf hinreichende Erprobungsmöglichkeiten angewiesen ist (GRUR 1999, 270, 272). Der Kauf von Gebrauchtwagen ist aus der Sicht der Käufer erfahrungsgemäß mit nicht unerheblichen Risiken verbunden. Bei einer nur kurzen Probefahrt lassen sich in der Regel noch keine hinreichenden, für die Kaufentscheidung wesentlichen Erkenntnisse über den Zustand und die Eigenschaften des Fahrzeugs gewinnen; dies gilt insbesondere für versteckte Mängel, für den Kraftstoff- und Ölverbrauch sowie für Eigenarten beim Gebrauch und im Fahrverhalten, die zwar keine objektiven Mängel darstellen, wohl aber den Bedürfnissen und Erwartungen des Käufers nicht entsprechen. Dementsprechend führen gerade Gebrauchtwagenkäufe immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Es ist allgemein bekannt , daß im Gebrauchtwagenhandel vielfach Fahrzeuge "wie besichtigt und Probe gefahren" verkauft worden sind und deshalb die Durchsetzung von Ansprüchen wegen Mängeln am Fahrzeug erheblich erschwert war. Der Gebrauchtwagenhandel ist daher in den letzten Jahren - wie vom Berufungsgericht festgestellt - teilweise dazu übergegangen, den Käufern zum Zwecke der
Gewährleistung Garantiezusagen unterschiedlichen Inhalts zu geben. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß eine 14-tägige Rückgabefrist über das vom Verkehr erwartete Maß hinausgeht.
Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung u.a. damit begründet , die dem Verbraucherschutz dienenden Gesetze normierten, soweit sich nach ihnen ein Vertragsteil vom Vertrag lösen könne, keine zweiwöchige Frist. Dies entsprach zwar der Gesetzeslage, die im Zeitpunkt des Erlasses des Berufungsurteils bestanden hat; denn die insoweit einschlägigen und vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Bestimmungen (§ 1 Abs. 1 HaustürWG; § 7 Abs. 1 VerbrKrG) sahen in der Fassung, in der sie bis zum 30. September 2000 gegolten haben, eine lediglich einwöchige Frist für den Widerruf vor. Mittlerweile hat sich die Gesetzeslage allerdings geändert. Die genannten Bestimmungen verweisen in der Fassung, die sie durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, ber. S. 1139) mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 erhalten haben, nunmehr auf die durch dieses Gesetz neu geschaffene Vorschrift des § 361a BGB. Diese bestimmt in ihrem Abs. 1 Satz 2 eine Widerrufsfrist von zwei Wochen, die - wie der Gegenschluß aus § 361a Abs. 2 Satz 3 BGB ergibt - auch nicht zu Lasten des Verbrauchers abgekürzt werden kann (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 361a Rdn. 4). Zudem bestehen entsprechende Widerrufsrechte des Verbrauchers nunmehr auch nach dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz (TzWrG; dort § 5), nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG; dort § 4) sowie insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz (FernAbsG; dort § 3).
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Tatsache, daß der Versandhandel eine zweiwöchige Frist für die Rückgabe bestellter neuer Waren aller Art
gewähre, ändere ebenfalls nichts daran, daß der Verkehr in der Einräumung einer 14-tägigen Rückgabemöglichkeit beim Gebrauchtwagenhandel eine zusätzliche Leistung erblicke. Während ersteres damit gerechtfertigt werden könne , daß der Käufer eine nur auf einem Bild gezeigte Ware bestelle, d.h. sie in keiner Weise an- bzw. ausprobieren könne, habe der Käufer eines Gebrauchtwagens diesen vor Vertragsabschluß gesehen und in aller Regel Probe gefahren und so einen Teil der Prüfung, ob er den Kaufgegenstand erwerben wolle, schon vorgenommen.
Das Berufungsgericht stellt damit einseitig darauf ab, daß der Gesichtspunkt , der beim Versandhandel namentlich für die Einräumung des - mittlerweile in § 3 FernAbsG, §§ 361a, 361b BGB gesetzlich geregelten - Widerrufsbzw. Rückgaberechts spricht, beim Gebrauchtwagenhandel jedenfalls regelmäßig nicht in Betracht komme. Es läßt dabei unberücksichtigt, daß hier aus der Sicht des Verkehrs regelmäßig andere Gesichtspunkte von vergleichbarem Gewicht vorliegen, die die Einräumung eines in zeitlicher Hinsicht entsprechend bemessenen Rückgaberechts ebenfalls als sinnvolle Ergänzung der Leistung des Verkäufers erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II). Diese Gesichtspunkte waren auch leitend dafür, daß das Gesetz dem Verbraucher in § 1 HaustürWG, § 7 VerbrKrG und § 5 TzWrG Widerrufs - und Rückgaberechte grundsätzlich unabhängig davon einräumt, ob dieser den erworbenen Leistungsgegenstand vor oder beim Vertragsabschluß prüfen und ausprobieren kann. In den Fällen, die in den genannten Gesetzen geregelt sind, besteht ebenso wie bei Gebrauchtwagenkäufen für den Käufer auch dann, wenn er den zu erwerbenden Gegenstand im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits kennt und gegebenenfalls prüfen kann, ein schutzwürdiges Bedürfnis, den Gegenstand nachfolgend noch weitergehend auf seine Eignung zu überprüfen und bei Nichtgefallen zurückzugeben. Die
Interessenlage ist in beiden Fällen nicht wesentlich anders als beim Kauf von Fotoartikeln, Geräten der Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushaltsgeräten , bei denen ein auf 14 Tage befristetes Rückgaberecht in den Augen des Verkehrs ebenfalls eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung der Hauptleistung und daher keine nach § 1 Abs. 1 ZugabeVO verbotene Zugabe darstellt (BGH WRP 2001, 258, 260 - Rückgaberecht I).
Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Kunde benötige zur Prüfung des erworbenen Fahrzeugs keine derart lange Frist, berücksichtigt es nicht hinreichend, daß der Verkehr erfahrungsgemäß vor allem darauf abstellt, ob in vergleichbaren Fällen eine entsprechende Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung üblich, zulässig oder sogar gesetzlich geboten ist. Der Verkehr wird deshalb in dieser Hinsicht weniger auf den - ohnedies wohl nur im Einzelfall näher festzustellenden - Zeitraum abstellen, der erfahrungsgemäß benötigt wird, um einen erworbenen Gebrauchtwagen einer hinreichenden Eignungsprüfung zu unterziehen. Vielmehr wird er sich in erster Hinsicht an der - ihm durch entsprechende gesetzliche Belehrungspflichten nahegebrachten - Dauer der Fristen orientieren, die der Verbraucher bei vergleichbaren Geschäften zur Prüfung des erworbenen Gegenstands zur Verfügung hat.
Der vorstehenden Beurteilung steht - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht entgegen, daß die Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs weitgehend kommerzialisiert sei, das Angebot, zwei Wochen ohne Entgelt ein Fahrzeug nutzen zu können, selbst unter Berücksichtigung der Kosten und Unannehmlichkeiten der Kaufpreisfinanzierung und der An- und Abmeldung günstiger sei als die zweiwöchige Anmietung eines Kraftfahrzeugs
und dem Publikum durch das Rückgaberecht Mißbrauchsmöglichkeiten eröffnet würden.
Eine nicht völlig auszuschließende Gefahr, daß die Rückgabemöglichkeit im Einzelfall mißbraucht werden könnte, kann angesichts ihres Ausnahmecharakters kein Maßstab für die Beurteilung der Frage sein, ob eine Leistung aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise noch im Rahmen der Hauptleistung liegt oder eine zusätzliche Nebenleistung darstellt (BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II; WRP 2001, 258, 261 - Rückgaberecht I). Außerdem ist für die Abgrenzung von erweiterter Hauptleistung und Zugabe nur auf den dem Kostenfaktor des Händlers gegenüberstehenden Vorteil des Kunden abzustellen (BGH GRUR 2000, 1106, 1107 - Möbel-Umtauschrecht; WRP 2001, 258, 261 - Rückgaberecht I). Dieser Vorteil aber ist, da der Käufer bei - zu unterstellender - Redlichkeit die Entscheidung getroffen hat, den Wagen käuflich zu erwerben und als eigenen zu nutzen, nicht nach dessen Mietpreis zu ermitteln, sondern nach der den "Wertverzehr" darstellenden linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (BGHZ 115, 47, 54 f.; BGH, Urt. v. 25.10.1995 - VIII ZR 42/94, NJW 1996, 250, 252). Insoweit ist die Interessenlage beim Kauf eines Kraftfahrzeugs keine andere als beim Kauf von anderen Gegenständen (BGHZ 115, 47, 54 f.). Unterschiede bestehen nur insofern, als (Gebraucht-)Wagen vielfach einen höheren Preis haben als andere Gegenstände , andererseits aber häufig eine höhere (Rest-)Nutzungsdauer als diese besitzen. Gegen eine besondere Behandlung von Kraftfahrzeugen spricht zudem der schon vom Berufungsgericht angesprochene Umstand, daß die Nutzung der Gebrauchsmöglichkeit bei diesen auch eine mit Kosten und Mühen verbundene Ummeldung voraussetzt (BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).

Da mithin das von der Beklagten bei Gebrauchtwagengeschäften eingeräumte 14-tägige Rückgaberecht schon keine Zugabe darstellt, kommt es auf die weiteren Rügen, die die Revision gegen das angefochtene Urteil erhoben hat, nicht mehr an.
III. Danach waren auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann Starck Bornkamm Büscher Schaffert

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 155/98 Verkündet am: 29. Juni 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2000 - I ZR 201/98

bei uns veröffentlicht am 28.09.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 201/98 Verkündet am: 28. September 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Referenzen

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 201/98 Verkündet am:
28. September 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Rückgaberecht
ZugabeVO § 1 Abs. 1
Die Werbung mit einem auf 14 Tage befristeten Rückgaberecht beim Kauf von
Fotoartikeln, Geräten der Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushaltsgeräten
stellt grundsätzlich kein Anbieten einer verbotenen Zugabe dar.
BGH, Urt. v. 28. September 2000 - I ZR 201/98 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 1998 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mannheim vom 20. Oktober 1997 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien betreiben in W. den Einzelhandel mit Fotoartikeln sowie Artikeln der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation.
Am 22. Mai 1997 warb die Beklagte in einer mehrseitigen Beilage zur "W. Zeitung" für verschiedene Gegenstände aus ihrem Sortiment, darunter Fotokameras, Geräte der Unterhaltungselektronik und elektrische Haushaltsgeräte. Die erste Seite dieser Werbebeilage trägt die Überschrift "Zufrieden oder Geld zurück!*". In einem "Sternchen-Hinweis" heißt es zur Erläuterung wie folgt:
"Wenn Sie mit einem bei uns gekauften Artikel nicht zufrieden sind, erhalten Sie innerhalb von 14 Tagen den Kaufpreis zurückerstattet. (Bei Vorlage des Kassenzettels und mit Originalverpackung - Ausnahme sind CDs und Computersoftware)". Die Klägerin hat das von der Beklagten angekündigte und gewährte Rückgaberecht als Verstoß gegen die Zugabeverordnung beanstandet und Unterlassung, Auskunftserteilung sowie die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung begehrt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat den Zugabecharakter der eingeräumten Rückgabemöglichkeit in Abrede gestellt, weil es sich hierbei nicht um eine Nebenleistung, sondern um einen festen Bestandteil des Kaufvertrages handele, dem kein eigener wirtschaftlicher Wert zukomme.
Das Landgericht hat antragsgemäß 1. der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Hinweis "Zufrieden oder Geld zurück!" zu werben , insbesondere wie es am 22. Mai 1997 in der "W. Zeitung" geschehen ist, und/oder ankündigungsgemäß zu verfahren ; 2. festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1 benannten Handlungen entstanden ist und noch entsteht; 3. die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wo, wann und wie oft sie seit dem 22. Mai 1997 in der unter Ziffer 1 beanstandeten Weise geworben hat, wobei die Auskunft nach Werbemedium, Werbeträgern, Auflage der Werbeträger bzw. Hörerreichweite des Werbemediums und Erscheinungs- bzw. Sendedatum aufzuschlüsseln ist. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge in Übereinstimmung mit dem Landgericht für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 ZugabeVO zu, weil das von der Beklagten angebotene und ge-
währte Rückgaberecht eine nach § 1 Abs. 1 ZugabeVO unzulässige Zugabe darstelle. Das Rückgaberecht sei nicht nur eine den Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung, sondern gehe über das vom Verkehr beim Einkauf in einem Elektrofachmarkt Gewünschte und Erwartete weit hinaus. Die Beklagte räume ihren Abnehmern ein willkürliches, von objektiven Kriterien losgelöstes Rückgaberecht ein. Der Kunde könne den Kaufgegenstand 14 Tage lang benutzen und ihn dann unabhängig von objektiv nachprüfbaren Gründen gegen Erstattung des vollen Kaufpreises zurückgeben. Ein solches - nach dem Inhalt der Werbung mit der Möglichkeit einer 14tägigen unentgeltlichen Nutzung des Kaufgegenstandes verbundenes - willkürliches Rückgaberecht werde vom Verkehr beim Handel mit Fotoartikeln , Geräten der Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushaltsgeräten nicht als Inhalt der Verpflichtung des Verkäufers erwartet. Vielmehr erkenne der Verkehr, daß ein derartiges Rückgaberecht mit der normalerweise beim Kauf eines neuwertigen Artikels in einem Elektrofachmarkt bestehenden Risikoverteilung nicht mehr in Zusammenhang zu bringen sei. Der Käufer werde auch von solchen Risiken entlastet, die allein seine Sphäre beträfen. Darüber hinaus treffe die Wertminderung, die aufgrund des Verkaufs und der Übergabe des Gegenstandes an den Käufer - unstreitig - mindestens 20 % betrage , ausschließlich den Verkäufer.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Beklagte mit der beanstandeten Werbung nicht gegen das Zugabeverbot nach § 1 Abs. 1 ZugabeVO.

1. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß eine Zugabe vorliegt, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 139, 368, 371 f. - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage ; Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97, GRUR 2000, 918, 919 = WRP 2000, 1138 - Null-Tarif; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht). Zugabe kann in den Augen des angesprochenen Verkehrs , auf dessen Verständnis es ankommt, jeder wirtschaftliche Vorteil sein, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises, ausgeglichen wird (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II).
2. Richtig ist auch, daß es nicht darauf ankommt, ob die Zugabe selbst Gegenstand einer Hauptleistung sein kann (vgl. BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I; BGH GRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II; BGH WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht; a.A. Paul, ZIP 1998, 1099, 1101 und GRUR 1999, 34, 37) und daß der vertraglichen Ausgestaltung grundsätzlich keine Bedeutung zukommt, weil sich das angesprochene Publikum regelmäßig
über die rechtliche Einordnung der Leistungsbeziehungen keine Gedanken macht, sondern sich vor allem an der Art und dem erkennbaren Sinn des Angebots orientiert (vgl. BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I; BGH GRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II). Der in der Einräumung eines Rückgaberechts verkörperte Vermögensvorteil, der in der (unentgeltlichen) Nutzung des Kaufgegenstandes besteht, kann danach grundsätzlich Zugabe sein (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 132/87, GRUR 1989, 697, 698 = WRP 1989, 654 - Vertrauensgarantie; BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I; OLG Saarbrücken, WRP 1999, 224, 226, rechtskräftig d. Nichtannahme-Beschluß v. 19.8.1999 - I ZR 284/98). Allerdings ist nicht jedes Rückgabe- oder Umtauschrecht als Zugabe zu werten; vielmehr kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).
3. Von einer Zugabe i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO kann nicht gesprochen werden, wenn die vertraglich eingeräumte Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung in den Augen des Verkehrs eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung darstellt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das beworbene Umtausch- oder Rückgaberecht aus wirtschaftlicher Sicht in der Natur der Hauptleistung seine sachliche Rechtfertigung findet (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II; BGH WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht ; Köhler in: Köhler/Piper, UWG, § 1 ZugabeVO Rdn. 14). So verhält es sich hier.
Das streitgegenständliche Rückgaberecht gewährt dem Käufer bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen von 14 Tagen Erprobungsmöglichkeiten, die eine den konkreten Be-
dürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung der Hauptleistung darstellen.

a) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß sich der Käufer von Geräten der Unterhaltungselektronik, Fotoapparaten und elektrischen Haushaltsgeräten regelmäßig vor Auswahlschwierigkeiten gestellt sieht, die - auch bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt - die Gefahr eines Fehlkaufs besonders nahelegen (vgl. für Möbel: BGH WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht). Die Vielfalt der auf dem Markt zur Auswahl stehenden Geräte, die Mannigfaltigkeit ihrer Funktionsmöglichkeiten sowie die Geschwindigkeit der technischen Fortentwicklung haben zur Folge, daß dem verständigen und informierten Durchschnittskunden, auf dessen Sicht es nicht nur bei der Beurteilung einer Irreführung nach § 3 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster ; BGH WRP 2000, 1278, 1280 - Möbel-Umtauschrecht; Bornkamm, FS 50 Jahre BGH, S. 343, 359 ff.), sondern grundsätzlich auch im Rahmen von § 1 UWG ankommt, die Auswahl eines für seine Bedürfnisse passenden und seinen Anforderungen gerecht werdenden Geräts nicht unerheblich erschwert wird. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Beklagten eingeräumte, auf 14 Tage befristete Rückgabemöglichkeit bei technischen Geräten der beworbenen Art als angemessener Ausgleich des ansonsten nur unvollkommen zu beherrschenden Käuferrisikos. Das Rückgaberecht versetzt den Kunden in die Lage, mit dem betreffenden Gerät eigene Erfahrungen zu sammeln und es in seiner praktischen Handhabung, auch im häuslichen Bereich bzw. dort, wo es überwiegend zum Einsatz kommen soll, mit all seinen Funktionsmöglichkeiten in Ruhe selbst zu erproben.
Die Rückgabemöglichkeit entbindet den Käufer nicht davon, sich vorab über das Warenangebot zu unterrichten und eine Auswahlentscheidung zu treffen. Denn es ist ihm nicht gestattet, eine unbegrenzte Vielzahl von Geräten zum Zwecke der Erprobung mit nach Hause zu nehmen. Auch steht ihm die Ware nicht auf unbeschränkte oder längere Zeit zur Ansicht und Erprobung zur Verfügung. Gelangt er aber innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums von 14 Tagen zu der Auffassung, einen Fehlkauf getätigt zu haben, so steht es ihm - sofern er noch über den Kassenzettel und die Originalverpackung verfügt - frei, die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Dies stellt aus Sicht des angesprochenen Verkehrs eine den Bedürfnissen der Vertragspartner entsprechende, angemessene und kundenfreundliche Ergänzung der Hauptleistung dar.

b) Dafür spricht auch, daß dem Verkehr die Vorstellung nicht fremd ist, sich in besonderen Fällen - etwa nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (§ 1 Abs. 1) oder dem Verbraucherkreditgesetz (§ 7 Abs. 1) - innerhalb einer angemessenen Frist von vertraglichen Bindungen lösen zu können. Manche Anbieter räumen, wie die von der Beklagten vorgelegten und vom Berufungsgericht erörterten Angebote von drei verschiedenen Baumärkten und einem Möbelabholmarkt zeigen, dem Käufer unter bestimmten Voraussetzungen auch vertragliche Lösungsrechte ein. Schließlich wird dem Käufer - woran sich der Verkehr erfahrungsgemäß gewöhnt hat - nach den im Versandhandel bestehenden kaufmännischen Gepflogenheiten regelmäßig ein kurzfristiges Rückgabe- oder Umtauschrecht eingeräumt , weil er die Ware nicht vorher prüfen kann (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II). Vor diesem Hintergrund hat der Verkehr keinen Anlaß, in dem vorliegenden befristeten Rückgaberecht bei elektronischen Geräten , Fotoapparaten und elektrischen Haushaltsgeräten, das erkennbar nur
der Möglichkeit einer umfassenden Prüfung der Eignung des Gegenstandes für die vorgesehene Nutzung dienen soll, etwas anderes als eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung der Hauptleistung zu sehen (vgl. BGH WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht).

c) Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte in ihrem - unwidersprochen als ein Geschäft größeren Zuschnitts bezeichneten - Elektrofachmarkt eine individuelle Kundenberatung leisten kann oder nicht. Denn eine Beratung des Käufers im Ladenlokal - sei sie auch kompetent und umfassend - vermag eine eigene Erprobung des Geräts außerhalb der Geschäftsräume, d.h. dort, wo es bestimmungsgemäß verwendet werden soll, grundsätzlich nicht zu ersetzen , zumal sich nach der Lebenserfahrung nicht unerhebliche Teile des Verkehrs davor scheuen, unbegrenzt viele Fragen zu stellen oder bei ergänzendem Erklärungsbedarf um eine - gegebenenfalls auch wiederholende - Erläuterung zu bitten.

d) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß der Kunde - wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unbeanstandet festgestellt hat - die erworbene Ware nach dem Inhalt der Werbung innerhalb der Frist von 14 Tagen benutzen darf, ohne das Rückgaberecht zu verlieren.
Ob der Kunde mit dem neu erworbenen Gerät zufrieden ist, kann er abschließend erst beurteilen, wenn er es auch in Gebrauch genommen hat. Die Benutzung der Neuerwerbung soll sich aber für den Fall der Rückgabe erkennbar im Rahmen eines üblichen Gebrauchs zu Erprobungszwecken halten. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Ware nur innerhalb eines verhältnismäßig kurz bemessenen Zeitraums von 14 Tagen und lediglich mit Kassenzettel und Originalverpackung zurückgenommen wird. Während der Kassenbon ersicht-
lich zum Nachweis von Ort und Zeitpunkt des Kaufs dient, wird das Erfordernis der Rückgabe mit Originalverpackung nach allgemeiner Lebenserfahrung dahin verstanden, daß die Ware vor Transportschäden zu schützen und grundsätzlich auch zur Weiterveräußerung (in Originalverpackung) bestimmt, d.h. pfleglich zu behandeln, ist. Demgemäß nimmt der Verkehr nicht an, die Ware auch mit Gebrauchsspuren oder Beschädigungen zurückgeben zu können.
Die Revisionserwiderung hält es für naheliegend, daß das eingeräumte 14tägige Rückgaberecht auch dazu benutzt werden könnte, die Ware ohne echte Kaufabsicht nur zum Zwecke einer kurzfristigen anlaßbezogenen intensiven Nutzung - etwa einen Fotoapparat für eine Urlaubsreise oder ein einmaliges gesellschaftliches Ereignis, eine HiFi-Anlage für eine Party, ein Gartenfest oder eine Hochzeitsfeier oder ein Fernsehgerät mit besonders großem Bildschirm für ein sportliches Großereignis wie Olympiade oder Weltmeisterschaft - zu erwerben. Dies entspricht nach der Lebenserfahrung aber nicht dem Regelfall. Eine nicht völlig auszuschließende Gefahr, daß die Rückgabemöglichkeit im Einzelfall mißbraucht werden könnte, kann angesichts ihres Ausnahmecharakters kein Maßstab für die Beurteilung der Frage sein, ob eine Leistung aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise noch im Rahmen der Hauptleistung liegt oder eine zusätzliche Nebenleistung darstellt (BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).

e) Der Zugabecharakter des beanstandeten Rückgaberechts läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus seiner werblichen Herausstellung ableiten.
Eine die eigene Hauptleistung erweiternde Leistungssteigerung oder -verbesserung erhöht die Attraktivität des Angebots und kann werbend als ver-
kaufsförderndes Element herausgestellt werden. Für die Abgrenzung zwischen einer Zugabe und einer bloßen Erweiterung der Hauptleistung kann die Art der Bewerbung des Rückgaberechts daher allenfalls indizielle Bedeutung haben (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II). Eine von anderen Kriterien unabhängige, selbständige Bedeutung kommt ihr dagegen, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht zu.

f) Gleiches gilt für die mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden unstreitig eintretende Wertminderung von jedenfalls 20 %.
Ein mit der Rücknahme von Waren verbundener Wertverlust kann dem Einzelhändler unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Rückgaberechts als Zugabe oder als Erweiterung seiner Hauptleistung entstehen. Für die Unterscheidung zwischen erweiterter Hauptleistung und Zugabe ist demgegenüber - wie bisher - nur darauf abzustellen, welcher Kundenvorteil dem kalkulatorischen Kostenfaktor des Einzelhändlers gegenübersteht (vgl. BGH WRP 2000, 1278, 1279 f. - Möbel-Umtauschrecht). Dieser Kundenvorteil besteht vorliegend in einer in die Sphäre des Kunden erstreckten 14tägigen Erprobungsmöglichkeit , aus der im Falle der Ausübung des Rückgaberechts kein bleibender Benutzungsvorteil erwachsen kann. Die Erprobungsmöglichkeit ist auch nicht mit einem dem Käufer verbleibenden finanziellen Vorteil verbunden, weil es für die vorübergehende Gebrauchsüberlassung von Fotoapparaten, Geräten der Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushaltsgeräten - anders als bei Kraftfahrzeugen - keinen beachtlichen Markt gibt und deshalb von dauerhaft ersparten Aufwendungen für eine 14tägige Gebrauchsmöglichkeit regelmäßig nicht gesprochen werden kann.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Erdmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 155/98 Verkündet am:
29. Juni 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Möbel-Umtauschrecht
ZugabeVO § 1 Abs. 1;

a) Die Werbung mit einem auf drei Monate befristeten - und auf unbenutzte
und nicht individuell bestellte Gegenstände beschränkten - Umtauschrecht
beim Kauf von Möbeln oder sonstigen Einrichtungsgegenständen enthält
kein Anerbieten einer verbotenen Zugabe.

b) Eine solche Werbung ist irreführend, wenn das Umtauschrecht nach Maßgabe
der Werbung auf Kundenwunsch beim Kauf nicht rechtsverbindlich
vereinbart oder im beworbenen Umfang zumindest im Kulanzwege ein entsprechendes
Umtauschverlangen nicht anstandslos erfüllt wird.
BGH, Urt. v. 29. Juni 2000 - I ZR 155/98 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Mai 1998 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juli 1997 abgeändert.
Die Klage wird mit dem Hauptantrag abgewiesen.
Hinsichtlich des Hilfsantrags wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, ein Möbelhaus, warb im Januar 1997 in einer Lokalzeitung mit der nachstehend verkleinert wiedergegebenen Anzeige:

Die Klägerin, ein Möbelhaus aus dem gleichen Einzugsgebiet, hält das in der Anzeige genannte Umtauschrecht für eine unzulässige Zugabe. Sie hat die Werbung außerdem als irreführend beanstandet, weil die blickfangartig herausgestellte "GEFÄ LLT-NICHT-GARANTIE" durch Beschränkung auf unbenutzte Gegenstände in der kleingedruckten Erläuterung praktisch wertlos gemacht sei und von der Beklagten selbst in diesem Umfang nach Testverkaufsgesprächen nicht eingelöst werde.

Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen , im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit einer "GEFÄ LLT-NICHT-GARANTIE" entsprechend der oben wiedergegebenen Anzeige zu werben,
hilfsweise,
der Beklagten eine solche Werbung jedenfalls dann zu untersagen, sofern nicht sämtliche vorrätigen Möbel und Artikel dem Kunden auf Wunsch bis zu drei Monaten überlassen werden.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Die Vorinstanzen haben der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsziel weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat das im Streit stehende Umtauschrecht als unzulässige Zugabe gewertet und zur Begründung dieser Ansicht ausgeführt:
Den angesprochenen Verkehrskreisen sei bekannt, daß ein gekauftes Möbelstück, welches nach Maß, Farbe oder sonstiger stofflicher Beschaffenheit am Aufstellungsplatz nicht zur Umgebung passe, grundsätzlich nicht mehr einfach zurückgegeben werden könne. Den Käufern sei auch vertraut, daß ein aus der Originalverpackung gelöstes, ungeschützt aufgestelltes Möbelstück ähnlich einem Ausstellungsstück schon deshalb an Wert verliere. Das mache im Streitfall das an besondere Gründe nicht gebundene Umtauschrecht in der Verkehrsanschauung zu einer mit der Hauptleistung unverbundenen unentgeltlichen Dreingabe, die auch geeignet sei, die Kaufneigung gerade auf den Garantiegeber hinzulenken. Die "GEFÄ LLT-NICHT-GARANTIE" der Beklagten sei auch nicht als handelsübliche Nebenleistung gemäß § 1 Abs. 2 ZugabeVO vom Zugabeverbot freigestellt.
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen hinsichtlich des Hauptantrags zur Klageabweisung und hinsichtlich des Hilfsantrags zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Eine Zugabe kann danach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aussicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein (st. Rspr.; BGHZ 139, 368, 371 f. - Handy für 0,00 DM). Dagegen kann von einer Zugabe i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO nicht gesprochen werden, wenn die vertraglich einge-
räumte zusätzliche Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung in den Augen des angesprochenen Verkehrs eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung darstellt; darauf, ob die Zugabe selbst Gegenstand einer Hauptleistung sein kann, kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; a.A. Paul, ZIP 1998, 1099 ff. und GRUR 1999, 34 ff.). Insbesondere ist danach zu fragen, ob das werblich zugesagte Umtauschrecht nach wirtschaftlicher Betrachtung seine sachliche Rechtfertigung in der Natur der Hauptleistung finden kann (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II; für anderweitige Vorteile vgl. auch Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage ), hier mithin hauptsächlich in den Gegebenheiten des Möbeleinzelhandels.
2. Das Berufungsgericht hat bei Anwendung dieser Grundsätze nicht hinreichend beachtet, daß der Käufer von Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen der Gefahr eines Fehlkaufs ausgesetzt ist, welcher er mit verkehrsüblicher Sorgfalt bei der Auswahl nur unvollkommen begegnen k ann. Denn bei der Prüfung anhand eines Katalogs und selbst bei der Besichtigung von Ausstellungsstücken im Möbelhaus kann der Käufer nach der allgemeinen Lebenserfahrung vielfach im voraus trotz fachkundiger Beratung des Verkaufspersonals keine Sicherheit gewinnen, ob neue Möbel den Raum- und Lichtverhältnissen des späteren Aufstellungsortes gerecht werden, ob sich durch bauliche Gegebenheiten Aufstellungs- oder Montageprobleme ergeben und ob neue Möbel oder sonstige Einrichtungsgegenstände nach Abmessungen, Farbe und Material mit vorhandenen oder anderweit beschafften Einrichtungsteilen funktional und ästhetisch harmonieren. Auch die dreimonatige Dauer der Um-
tauschfrist kann noch sachlich gerechtfertigt sein, weil der Möbelkäufer zuweilen ein abschließendes Urteil über die Eignung des Zuerwerbs erst nach einer Umdekoration seiner Räume oder nach späterer Anlieferung anderweit bezogener Komplementärstücke gewinnen kann. Danach stellt sich in den Augen des Verkehrs aufgrund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung das vorliegende Möbel-Umtauschrecht, aus dem bei Ausübung kein verbleibender Benutzungsvorteil erwachsen kann, nur als Erweiterung der Hauptleistung durch eine in die Sphäre des Käufers erstreckte Besichtigungsmöglichkeit dar.
Der Zugabecharakter des Umtauschrechts, mit dem die Beklagte geworben hat, läßt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht aus dem Wertverlust herleiten, den der Möbeleinzelhändler schon bei der Rücknahme eines aus der Originalverpackung entnommenen Stücks erleiden kann. Ein damit verbundener kalkulatorischer Kostenfaktor für den Einzelhändler könnte sowohl durch eine Erweiterung seiner Hauptleistung als auch durch die Gewährung einer Zugabe entstehen. Für die Abgrenzung von erweiterter Hauptleistung und Zugabe kann deshalb - wie bisher - nur darauf abgestellt werden, welcher Kundenvorteil dem Kostenfaktor des Händlers korrespondiert.
3. Da das Möbel-Umtauschrecht, mit dem die Beklagte geworben hat, schon nicht als Zugabe anzusehen ist, bedarf die Annahme des Berufungsgerichts , eine solche Zugabe könne nicht als handelsübliche Nebenleistung gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO von dem grundsätzlichen Zugabeverbot freigestellt sein, keiner Prüfung mehr.
III. Das Berufungsurteil kann nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand auch nicht mit der Begründung irreführender, nach § 3 UWG unzulässiger
Werbung aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO). Vielmehr ist die Klage mit dem Hauptantrag zur Abweisung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
1. Die Klägerin beanstandet zu Unrecht, daß die Werbung mit der blickfangartig herausgestellten "GEFÄ LLT-NICHT-GARANTIE" schon deswegen irreführend sei, weil die Garantie nach ihren Voraussetzungen praktisch keinen Wert biete.
Der blickfangmäßig herausgestellte Garantieinhalt ist substanzarm. Er vermag aus sich heraus nicht die Erwartung zu begründen, daß gekaufte Artikel trotz Ingebrauchnahme noch umgetauscht werden können oder die Beklagte statt eines Umtauschs eine Rückgabe mit Rückzahlung des Kaufpreises gewähren würde. Auch der nähere Warenbezug ist aus dem Blickfang "GEFÄ LLT-NICHT-GARANTIE" noch nicht vollständig zu erschließen. Die Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise kann deshalb nur allgemeiner Art sein. Dahinter bleibt der von der Beklagten nach den kleingedruckten Erläuterungen gewährte Garantieumfang mit Bezug auf unbenutzte und nicht individuell für den Kunden bestellte Möbel und Artikel nicht zurück. Insbesondere der Umstand, daß die Beklagte im Zeitpunkt der Rückgabe benutzte Möbel vom Umtausch ausschließt, enttäuscht die aus dem Blickfang ableitbare Erwartung einer in die Sphäre der Kunden erstreckten Besichtigungsmöglichkeit als wirtschaftlichen Gehalt der "Garantie" nicht. Die Beweislage entwertet ein solches Umtauschrecht gleichfalls nicht; denn für den Kunden streitet der erste Anschein , daß Möbelstücke ohne entsprechende Abnutzungserscheinungen tatsächlich nicht benutzt worden sind.
2. Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil auch damit ohne Erfolg, daß im Untertext der blickfangartig herausgehobenen Bezeichnung "GEFÄ LLT-
NICHT-GARANTIE" der Garantieumfang irreführend dargestellt sei, weil der gegenständliche Bezug "alle ... Möbel und Artikel" fettgesetzt sei, nicht aber der Ausschluß benutzter oder individuell bestellter Stücke. Die Behauptung, daß deshalb der einschränkende Textteil nicht auffalle und leicht überlesen werde, hat die Klägerin erst in der Revisionsinstanz erhoben, so daß dieses Vorbringen revisionsrechtlich außer Betracht bleiben muß. Im übrigen wäre es aber auch erfahrungswidrig, anzunehmen, daß trotz gleicher Größe der Lettern und größeren Abstandes zwischen den fettgedruckten Textinseln der durchschnittlich informierte und verständige Leser der Anzeige, auf dessen Verständnis es ankommt (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster), den normalgesetzten Zwischentext mit dem Auge überspringt und durch die Gestaltung der Anzeige danach in der beanstandeten Weise irregeführt wird.
IV. Da die Klage mit dem Hauptantrag nicht durchdringt, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Zu dem Hilfsantrag der Klägerin hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Insoweit ist der Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Hilfsantrag ist in seinem Zusammenhang dahin auszulegen, daß die beanstandete Werbung untersagt werden soll, wenn die Beklagte den Kunden nach einem Kauf das Umtauschrecht, mit dem sie geworben hat, nicht für sämtliche vorrätigen Möbel und Artikel auf Wunsch für eine Dauer von bis zu drei Monaten gewährt und mit dieser Maßgabe die Gegenstände den Kunden überläßt. Sonst stünde die Werbung der Beklagten mit der Überlassung von Gegenständen an ihre Kunden nicht in Zusammenhang.
Die Werbung mit der "GEFÄ LLT-NICHT-GARANTIE" wäre i.S. des § 3 UWG als irreführend zu beurteilen, wenn die Beklagte nicht bereit gewesen wäre, das Umtauschrecht rechtsverbindlich auf Wunsch eines Kunden zu vereinbaren. Ebenso läge eine Irreführung vor, wenn die Beklagte garantiegemäße Kundenwünsche, wenn berechtigt, nicht auch ohne Vereinbarung zumindest im Kulanzwege anstandslos erfüllte. Das Berufungsgericht wird infolgedessen dem anhand von Testfällen unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin nachzugehen haben, daß die Beklagte ihre werblich herausgestellte "GEFÄ LLT-NICHT-GARANTIE" nicht oder jedenfalls nicht vollen Umfangs einlöse.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Raebel

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)