Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2003 - I ZR 141/02

published on 13/11/2003 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2003 - I ZR 141/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 141/02 Verkündet am:
13. November 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Hamburger Auktionatoren
Bei dem Vertrieb von Gebrauchtfahrzeugen im Wege einer als "Auktion" bezeichneten
Verkaufsaktion im Internet ("umgekehrte Versteigerung") wird keine
Auktion veranstaltet, wie sie von öffentlich bestellten und vereidigten Auktionatoren
im Rahmen der Gewerbeordnung und der Versteigerungsverordnung
durchgeführt wird. Der maßgebliche Markt i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, an
dem die Befugnis der klagenden berufsständischen Vereinigung von Auktiona-
toren zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu messen ist, ist daher die
Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen.
BGH, Urt. v. 13. November 2003 - I ZR 141/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 25. April 2002 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg , Zivilkammer 15, vom 7. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer "umgekehrten Versteigerung" von Gebrauchtfahrzeugen im Internet.
Der Kläger ist die berufsständische Vereinigung der Hamburger Auktionatoren. Nach der Satzung nimmt der Kläger die Berufsinteressen der Auktionatoren in Hamburg wahr und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Handelsbräuche auf dem Gebiet des Auktionswesens in Zusammenarbeit mit den staatlichen Stellen. Ihm gehören neun öffentlich bestellte und vereidigte Auktionatoren als Mitglieder an. Drei der von ihnen repräsentierten Hamburger Auktionshäuser versteigern auch Kraftfahrzeuge.
Die Beklagte betreibt eine bundesweite Autovermietung und veräußert ihre Mietfahrzeuge als Gebrauchtwagenhändlerin. Sie bietet diese seit April 1999 jeden Dienstag abends im Rahmen einer sogenannten Internet-Auktion zum Verkauf an, deren Ablauf sie auf ihrer Homepage u.a. mit folgenden Hinweisen erläutert:
"Bei SIXT steigen die Preise nicht - sie fallen. Und zwar alle 20 Sekunden um 250 DM. Das heißt für Sie: Preissenkungen verfolgen und im richtigen Moment zuschlagen!" Der Kläger ist der Ansicht, bei der angekündigten Internet-Auktion handele es sich um eine unzulässige Sonderveranstaltung i.S. von § 7 Abs. 1 UWG. Darüber hinaus verstoße die beworbene Veranstaltung gegen § 1 UWG, da sich die Beklagte die Spielfreude des Publikums in übersteigerter Form zunutze mache.
Der Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,
1. eine sogenannte Internet-Versteigerung von Kraftfahrzeugen wie folgt anzukündigen: "Bei SIXT steigen die Preise nicht - sie fallen. Und zwar alle 20 Sekunden um 250 DM. Das heißt für Sie: Preissenkungen verfolgen und im richtigen Moment zuschlagen! Bei Auktionsbeginn wird der Preis automatisch auf den Startpreis gesetzt. Nun gilt: Abwarten, Preissenkungen verfolgen und im richtigen Moment zuschlagen! Wenn Sie auf 'Ich kaufe!' klicken, gehört der Wagen Ihnen. Es sei denn, ein Mitsteigerer war schneller als Sie. ... Ausschlaggebend ist der Eingang des Klicks auf unserem Server. Der endgültige Auktionspreis ist der serverseitig vorliegende Preis zum Zeitpunkt des Klickeingangs" , 2. entsprechend der vorstehenden Ankündigung zu verfahren und eine derartige sogenannte Internet-Versteigerung von Kraftfahrzeugen durchzuführen; 3. anzukündigen, der Käufer eines Gebrauchtwagens erhalte eine "kostenlose" Gebrauchtwagengarantie. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Ankündigung einer "kostenlosen" Gebrauchtwagengarantie (Klageantrag Ziffer 3) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte auch gemäß den Klageanträgen Ziffer 1 und 2 verurteilt (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 232).
Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat in der im Internet beworbenen umgekehrten Versteigerung von Gebrauchtwagen wegen des Ausnutzens der Spiellust der Verbraucher in sachfremder und damit unlauterer Weise einen Verstoß gegen § 1 UWG gesehen. Es hat seine vor Verkündung des Urteils des Senats vom 13. März 2003 (I ZR 212/00, GRUR 2003, 626 = WRP 2003, 742 - Umgekehrte Versteigerung II) ergangene Entscheidung maßgeblich auf eine Entscheidung des Senats aus dem Jahre 1986 zur umgekehrten Versteigerung gestützt (BGH, Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 228/83, GRUR 1986, 622 - Umgekehrte Versteigerung I). Das Berufungsgericht hat dabei auch die Befugnis des Klägers zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs bejaht. Im einzelnen hat es ausgeführt:
Der Kläger sei nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt, da dessen Mitglieder als repräsentativ für die Mitbewerber auf dem maßgeblichen Markt angesehen werden könnten. Für regional tätige Fachverbände - wie den Kläger - reiche es aus, wenn sich der Wettbewerbsverstoß der bundesweit tätigen Beklagten auch auf dem regionalen Teilmarkt auswirke, auf dem die Mitglieder des Klägers tätig seien. Es genüge, wenn sich die räumlichen Geschäftsbereiche teilweise deckten. Denn die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wolle eine rechtsmißbräuchliche Rechtsverfolgung durch Abmahnvereine unterbinden, nicht aber Verbänden mit nur regionaler Bedeutung die Klagebefugnis absprechen.
Ein Verstoß gegen § 1 UWG liege vor, da sich die maßgeblichen Bieterentscheidungen bis zum "Zuschlag" durch das schnelle Sinken des Preises (alle 20 Sekunden um 250 DM, also 750 DM/Minute) innerhalb weniger Minuten abspielten und dadurch auch ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher unter erheblichen Zeitdruck gesetzt werde. Dieser werde seinen Kaufentschluß maßgeblich wegen des Gewinnanreizes fassen. Der Umstand, daß ein wirksamer Kaufvertrag nicht durch Zuschlag abgeschlossen werde, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn auch im Falle des Erwerbs durch Zuschlag stünde dem Käufer vorliegend wegen des Fernabsatzes ein Widerrufsrecht zu. Daß Informationen über die jeweiligen zur Auktion anstehenden Fahrzeuge etwa eine Woche zuvor im Internet abrufbar seien, stehe der Wettbewerbswidrigkeit ebenfalls nicht entgegen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß jeder Teilnehmer hiervon Gebrauch mache. Darüber hinaus berge das Wecken der Spiellust die Gefahr, zuvor getroffene vernünftige Überlegungen über Bord zu werfen.
II. Auf die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten kommt es nicht an (vgl. zur selben Werbeaktion Urteil des Senats vom selben Tag - I ZR 40/01).
Der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei klagebefugt nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, kann nicht beigetreten werden. Die Klagebefugnis, die von Amts wegen - auch ohne entsprechende Rüge der Revision - zu prüfen ist (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 18.10.1995 - I ZR 126/93, GRUR 1996, 217 = WRP 1996, 197 - Anonymisierte Mitgliederliste; Urt. v. 13.7.2000 - I ZR 203/97, GRUR 2000, 1084, 1085 = WRP 2000, 1253 - Unternehmenskennzeichnung;
Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 181/99, GRUR 2001, 846, 847 = WRP 2001, 926 - Metro V), ist nicht schlüssig behauptet.
1. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist die Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes nur gegeben, wenn ihm eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht. Das Berufungsgericht hat den relevanten Markt rechtlich unzutreffend bestimmt. Es hat ihn in Auktionatoren und ihren Auktionshäusern und nicht in Gewerbetreibenden , die Kraftfahrzeuge veräußern, gesehen.
2. Der maßgebliche Markt i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG wird im wesentlichen durch die Geschäftstätigkeit des angegriffenen werbenden Unternehmens bestimmt (BGH, Urt. v. 11.7.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805 = WRP 1996, 1034 - Preisrätselgewinnauslobung III; Urt. v. 19.6.1997 - I ZR 72/95, GRUR 1998, 170 = WRP 1997, 1070 - Händlervereinigung; Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner ; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13, Rdn. 30d; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13 UWG Rdn. 23d; Köhler in: Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 21).

a) Die Beklagte vertreibt gebrauchte Kraftfahrzeuge. Angegriffen sind die Werbung und der Vertrieb der Fahrzeuge im Wege einer als "Auktion" bezeichneten Verkaufsaktion im Internet. Die Beklagte betreibt damit keine Auktion, wie sie die Mitglieder des klagenden Vereins als öffentlich bestellte und vereidigte Auktionatoren im Rahmen der Gewerbeordnung und der Versteigerungsverord-
nung durchführen. Sie wählt als Verkäuferin von Gebrauchtwagen mit der umgekehrten Versteigerung einen besonderen Weg zur Festlegung des Kaufpreises. Die von der Beklagten angebotene Ware oder Leistung i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist nicht eine Auktion, sondern der Vertrieb von Gebrauchtfahrzeugen. An diesem Geschäftsbereich ist die Befugnis des Klägers zu messen , als Verband zur Förderung von gewerblichen Interessen Wettbewerbsverstöße im Klageweg zu verfolgen. Als Mitbewerber kommen daher nur die drei Auktionatoren unter den neun Mitgliedern des Klägers in Betracht, deren Auktionshäuser Kraftfahrzeuge versteigern. Die anderen Mitglieder des Klägers bieten keine Waren oder gewerblichen Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte an.

b) Die Zahl von drei Auktionatoren in Hamburg, die sich gewerblich mit der Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen befassen, vermag die Klagebefugnis des Vereins, dem sie angehören, nicht zu rechtfertigen. Auf dem genannten Markt muß der Kläger über eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern verfügen. Erheblich i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist die Zahl der Mitglieder des Verbandes auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Gewerbetreibende , bezogen auf den maßgebenden Markt, nach ihrer Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder ihrem wirtschaftlichen Gewicht als repräsentativ angesehen werden können, so daß ein mißbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (BGH GRUR 1996, 804, 805 f. - Preisrätselgewinnauslobung III). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die drei Vereinsmitglieder auf dem maßgeblichen Markt nach Anzahl und/oder Größe Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht alle Gewerbetreibenden, die Fahrzeuge verkaufen, repräsentativ vertreten würden (BGH GRUR 1996, 804, 805 f. - Preisrätselgewinnauslobung III; Welzel, GRUR 2003, 762, 763).

Diese Voraussetzung erfüllen die drei Auktionatoren nicht. Es ist nichts dafür vorgetragen, daß sie auf dem Gebrauchtwagenmarkt eine besondere wirtschaftliche Bedeutung haben, die es rechtfertigen könnte, eine Klagebefugnis des klagenden Vereins über seinen eigentlichen Satzungszweck der Wahrung beruflicher Interessen öffentlich bestellter Auktionatoren auch zur Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im Gebrauchtwagenhandel anzunehmen.
III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 13/11/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 40/01 Verkündet am: 13. November 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :
published on 13/03/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 212/00 Verkündet am: 13. März 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
published on 13/07/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 203/97 Verkündet am: 13. Juli 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Unterne
published on 14/12/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 181/99 Verkündet am: 14. Dezember 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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published on 16/11/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 218/03 Verkündet am: 16. November 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)