Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2006 - I ZR 116/03

bei uns veröffentlicht am18.05.2006
vorgehend
Landgericht Wuppertal, 14 O 119/01, 26.03.2002
Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 92/02, 01.04.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 116/03 Verkündet am:
18. Mai 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Brillenwerbung
Wird die Mitgliedschaft in einem Wettbewerbsverband durch einen anderen
Verband vermittelt, so können die Unternehmer, die Mitglieder des vermittelnden
Verbands sind, dem Wettbewerbsverband auch dann i.S. des § 8 Abs. 3
Nr. 2 UWG angehören, wenn wegen eines Beitrittmangels nur eine faktische
Mitgliedschaft in dem Wettbewerbsverband besteht.
BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - I ZR 116/03 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist der Verband Wirtschaft im Wettbewerb mit Sitz in Düsseldorf. Nach seiner Satzung nimmt er die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahr und bekämpft unlauteren Wettbewerb.
2
Die Beklagte betreibt in W. unter ihrer Firma "Brillen B. GmbH" ein Einzelhandelsgeschäft für optische Erzeugnisse. Solche Einzelhan- delsgeschäfte betreiben in W. ferner eine "B. + G. GbR" sowie eine "B. + G. GmbH".
3
Im Mai 2001 warb die Beklagte in der "W. Zeitung" für eine "intelligente Brillenfinanzierung" und in einer Postwurfsendung für Gleitsichtgläser , wobei die Adressen der drei oben genannten Unternehmen in der aus dem nachfolgenden Unterlassungsantrag ersichtlichen Weise angegeben waren.
4
Der Kläger hat die Werbung der Beklagten als irreführend beanstandet. Sie erwecke den Eindruck einer Größe, die tatsächlich nicht gegeben sei, weil es sich um drei verschiedene Unternehmen handele. Nach erfolgloser Abmahnung hat er Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, auf Werbeträgern wie Zeitungsanzeigen und/oder Postwurfsendungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie nachfolgend abgebildet zu werben und damit den Eindruck zu erwecken, dass sie in W. mit insgesamt drei Geschäftslokalen vertreten ist, wenn sie tatsächlich selbst nur ein einziges Geschäftslokal unterhält: und/oder und die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 290 DM nebst Zinsen seit dem 26. Juni 2001 zu zahlen.
5
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
6
Das Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig angesehen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
7
Hiergegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des Klägers, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als von Anfang an unzulässig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9
Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) prozessführungsbefugt sei. Die vom Kläger überreichten Unterlagen reichten nicht aus, um darzulegen, dass ihm im Raum W. eine erhebliche Zahl von Optikern angehöre. Der Kläger habe allerdings Unterlagen über einen "C. -Partner-Club" vorgelegt, um darzulegen, dass ihm über diese Vereinigung mittelbar eine erhebliche Zahl von Augenoptikern im Raum W. angehöre. Daran sei richtig, dass sich eine Prozessführungsbefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) auch aus über einen anderen Verband vermittelte Mitgliedschaften ergeben könne. An solche mittelbaren Mitgliedschaften seien jedoch gewisse Anforderungen zu stellen, damit die gesetzliche Absicht der Missbrauchsbekämpfung nicht unterlaufen werden könne. Für eine Umgehungsabsicht spreche schon die "Annahme des W. -Exklusiv-Angebotes an C. -Partner-Club" (Anlage M 11), durch die der "Partner-Club" das Angebot des Klägers angenommen habe, sein Mitglied zu werden. Dort werde erklärt, dem "Partner-Club" sei bekannt, dass er "als Sammelmitglied kein Stimmrecht entsprechend § 2 Abs. 3 der Satzung" (des Klägers) habe. Hier werde offenbar zu verbilligten Preisen eine Mitgliedschaft "zweiter Klasse" eröffnet, die den "Partner-Club" zwar formal zum Sammelmitglied mache, ihn aber von den ei- gentlichen Mitgliedsrechten gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung des Klägers ausschließe.
10
Vor allem aber sei nicht zu erkennen, welche gesellschaftliche Struktur der "C. -Partner-Club" habe. Eine "Mitgliedschaft" sei auch im Falle einer mittelbaren Mitgliedschaft erforderlich. Die Gewerbetreibenden müssten dem Verband oder der Vereinigung, die direktes Mitglied des Wettbewerbsvereins seien, angehören. Das sei nur der Fall, wenn sie gewisse Mitgliedschaftsrechte hätten, weil sie nur dann über die Organisation, der sie angehörten, auf den Wettbewerbsverband Einfluss nehmen könnten. Eine solche Einflussnahme der mittelbaren "Mitglieder" auf den Kläger sei ausdrücklich ausgeschlossen. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, wie die rechtlichen Beziehungen des "C. - Partner-Clubs" zu seinen Mitgliedern organisiert seien. Die Rechtsform des "Clubs" ergebe sich aus seiner Satzung nicht. Die übrigen Unterlagen ließen nur erkennen, dass es sich um eine lose Vertriebsgemeinschaft von Augenoptikern handele. Derartige lose Zusammenschlüsse könnten eine Mitgliedschaft in einem Wettbewerbsverband nicht vermitteln. Es liege vielmehr nahe, von dem Verband, der die Mitgliedschaft in dem Wettbewerbsverband vermittele, nicht nur eine mitgliedschaftliche Struktur, sondern ebenfalls die Rechtsfähigkeit zu verlangen.
11
Die überreichten Unterlagen über den "C. -Partner-Club" gingen trotz einiger missverständlicher Formulierungen davon aus, dass der "Club" - wie üblich - "Sammelmitglied" beim Kläger sein solle. Selbst wenn man aber annehme , dass die Klubmitglieder gleichzeitig auch unmittelbar Mitglied des Klägers werden sollten, könne die Wirksamkeit dieses Beitritts nicht festgestellt werden, weil die gesellschaftliche Struktur und damit auch die Vertretungsverhältnisse innerhalb des Klubs nicht geklärt seien.
12
Die unmittelbare Mitgliedschaft zweier Optiker auf dem örtlich relevanten Markt in W. und Umgebung vermittele dem Kläger noch nicht die Klagebefugnis. Zur Marktbedeutung dieser beiden Wettbewerber der Beklagten sei nichts vorgetragen.
13
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
14
1. Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. und seither in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, unter denen Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen können, betrifft sowohl die prozessuale Klagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung (vgl. BGHZ 133, 316, 319 - Altunterwerfung I; BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 202/95, GRUR 1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 - Altunterwerfung III; Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 146/02, GRUR 2005, 689, 690 = WRP 2005, 1007 - Sammelmitgliedschaft III, m.w.N.). Dementsprechend muss die Verbandsklagebefugnis nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung gegeben gewesen sein, sondern auch noch im Revisionsverfahren bestehen (vgl. zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.: BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 181/99, GRUR 2001, 846, 847 = WRP 2001, 926 - Metro V, m.w.N.; zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG: BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitgliedschaft III). Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Senat auch als Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden (vgl. BGHZ 31, 279, 281 ff.; 91, 111, 115; 100, 217, 219).
15
2. Die Klagebefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) setzt voraus, dass dieser die Interessen einer erhebli- chen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. Dabei können auch solche Unternehmer zu berücksichtigen sein, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (BGH, Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern; BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitgliedschaft III, m.w.N.).
16
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind im vorliegenden Fall die Mitglieder des "C. -Partner-Clubs" bei der Feststellung der Prozessführungsbefugnis des Klägers zu berücksichtigen.
17
a) Nach der Satzung des C. -Partner-Clubs ist es dessen Zielsetzung , als "Mittelstandsvereinigung" die Leistungsfähigkeit kleiner und mittlerer Augenoptiker gegenüber Großbetrieben und großbetrieblichen Unternehmensformen in Bezug auf die C. -Brillenfassungen und -Sonnenbrillen zu stärken. Dazu sollen Werbe- und Preisempfehlungen an die Mitglieder des "C. -Partner-Clubs" ausgesprochen werden. Der "C. -Partner-Club" erfüllt jedenfalls die Merkmale einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Als solche ist er rechts- und parteifähig (BGHZ 146, 341) und kann Mitglied eines Vereins sein (vgl. BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitgliedschaft III; MünchKomm.BGB /Reuter, 4. Aufl., § 38 Rdn. 23; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 38 Rdn. 5; Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, § 32 Rdn. 33; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 60 II 1a, S. 1773). Gegen die Wirksamkeit des Beitritts des "C. -Partner-Clubs" zum Kläger bestehen keine Bedenken. Aus den im Wege des Freibeweises (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.1991 - IX ZB 81/90, NJW 1992, 627, 628, m.w.N.) verwertbaren Bekundungen des für die organisatorische Betreuung des "C. -Partner-Clubs" zuständigen Verkaufsleiters M. der C. GmbH, die dieser als Zeu- ge in anderen Verfahren gemacht hat, ergibt sich, dass der "C. -PartnerClub" Mitglied des Klägers ist und der Kläger die wettbewerbsrechtlichen Interessen sämtlicher "C. -Partner" vertritt. Auf die Frage, ob ein Beitrittsmangel vorliegt, weil die Beitrittserklärung des "C. -Partner-Clubs" möglicherweise von einer nicht vertretungsberechtigten Person abgegeben worden ist, kommt es nicht an. Die Voraussetzung der Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, dass eine erhebliche Zahl von Unternehmern dem klagenden Verband angehören muss, wäre selbst dann erfüllt, wenn wegen fehlerhafter vertragsgemäßer Grundlage nach dem Vorbild der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft lediglich eine faktische Mitgliedschaft (vgl. dazu MünchKomm.BGB/ Reuter aaO Rdn. 58; K. Schmidt aaO § 6 V 1, S. 160 ff., m.w.N.) begründet worden sein sollte. Es ist nicht erforderlich, dass der "C. -Partner-Club" als ein Verband, der dem Kläger Wettbewerber der Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, selbst nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) klagebefugt ist (vgl. BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitgliedschaft

III).


18
b) Nach der unter der Überschrift "Wettbewerbsverein" stehenden Regelung der Satzung des "C. -Partner-Clubs" wird mit der Unterzeichnung der "C. -Partner-Club-Vereinbarung" zugleich die Mitgliedschaft in einem seriösen Wettbewerbsverein begründet, soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch erfolgt. Dies ist aufgrund des Beitritts des "C. -Partner-Clubs" zum Kläger eine Mitgliedschaft bei diesem. Nach der Nummer 2 der genannten Satzungsbestimmung überprüft der Kläger auf Wunsch die Anzeigenwerbung der "C. -Partner-Club-Mitglieder" unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten. Ebenso prüft er nach der Nummer 3 dieser Satzungsregelung, ob die Anzeigen der Wettbewerber unlauter sind, mahnt gegebenenfalls Wettbewerber ab und leitet gerichtliche Schritte gegen sie ein.
19
Damit ist auch das Erfordernis erfüllt, dass in den Fällen, in denen sich der klagende Verband auf die mittelbare Mitgliedschaft von Mitbewerbern des in Anspruch genommenen Unternehmens stützt, feststehen muss, dass die Mitbewerber mit der Wahrnehmung ihrer Interessen durch den klagenden Verband , dem sie über die Mitgliedschaft in ihrem Verband angehören, einverstanden sind (vgl. BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitgliedschaft III, m.w.N.).
20
c) Für die Annahme, dass die Mitgliedschaft des "C. -Partner-Clubs" nicht dazu dienen sollte, gemeinsame Interessen am Schutz des lauteren Wettbewerbs zu bündeln, sondern künstlich die Voraussetzungen für die Verbandsklagebefugnis des Klägers nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu schaffen (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003, 454, 455 = WRP 2003, 514 - Sammelmitgliedschaft I, m.w.N.), bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, dass der "C. -Partner-Club" mit seinem Beitritt zum Kläger nicht den Zweck verfolgte , die gewerblichen oder selbständigen beruflichen Interessen der eigenen Mitglieder zu fördern. Auf die Frage, welches Stimmrecht dem "C. -PartnerClub" und seinen Mitgliedern nach der Satzung des Klägers eingeräumt ist, kommt es daher nicht an.
21
III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr auch unter Einbeziehung der Mitglieder des "C. -Partner-Clubs" zu prüfen haben, ob der Kläger die Voraussetzungen der § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. erfüllt, und gegebenenfalls Feststellungen zu der beanstandeten Wettbewerbshandlung zu treffen haben.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.03.2002 - 14 O 119/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.04.2003 - 20 U 92/02 -

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung


(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehr

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Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungs

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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 146/02 Verkündet am:
27. Januar 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sammelmitgliedschaft III
Bei der Beurteilung, ob ein Verband i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt
ist, können als ihm angehörig auch solche Unternehmer zu berücksichtigen
sein, die ihm nur mittelbar als Mitglieder eines ihm beigetretenen anderen Verbands
angehören. Dieser andere Verband muß nicht von seinen Mitgliedern
ausdrücklich ermächtigt worden sein, dem Verband, dessen Klagebefugnis in
Rede steht, eine Kompetenz zum Verfolgen von Wettbewerbsverstößen zu
übertragen. Es genügt, daß er mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen
seiner Mitglieder beauftragt worden ist und seinerseits den Verband, dessen
Klagebefugnis in Rede steht, durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung
der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte.
BGH, Urt. v. 27. Januar 2005 - I ZR 146/02 - OLG Zweibrücken
LG Kaiserslautern
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.
Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte vertreibt in K. Geräte der Unterhaltungselektronik. Sie führt daneben in ihrem Sortiment auch elektrische Haushaltsgeräte, Fotoapparate, EDV-Ausstattungen und Uhren. In einer Zeitungsbeilage warb sie am 19. Juni 2000 für ein Fernsehgerät zum Preis von 977 DM mit dem Hinweis : "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers DM 1499.-/SIE SPAREN DM 522.-". Die tatsächliche Preisempfehlung für dieses Gerät lag zur damaligen Zeit bei 1.399 DM.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung den Zweck verfolgt, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Er beruft sich zur Begründung seiner Klagebefugnis darauf, daß ihm aufgrund der Mitgliedschaft verschiedener Verbände mittelbar, d.h. im Wege der vermittelten Sammelmitgliedschaft , Unternehmer angehörten, die zwar keine Fernsehgeräte, wohl aber Küchenausstattungen, Fotoapparate, Uhren sowie EDV-Geräte vertreiben. Darüber hinaus gehört dem Kläger der B. Mittelstandskreis (im GmbH weiteren: B. Mittelstandskr eis) an, bei dem in der Region K. tätige Elektrofachbetriebe Mitglied sind.
Der Kläger hat die Werbung der Beklagten vom 19. Juni 2000 als irreführend beanstandet. Nach erfolgloser Abmahnung hat er Klage erhoben und beantragt , die Beklagte zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Waren unter Hinweis auf die "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" zu bewerben, wenn der dem eigenen Preis als unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegenübergestellte Preis nicht den Tatsachen entspricht, weil der empfohlene Preis niedriger ist, 2. an den Kläger 290 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten, dem Kläger fehle die Klagebefugnis.
Die Klage hatte vor dem Landgericht wie auch vor dem Oberlandesgericht Erfolg (OLG Zweibrücken OLG-Rep 2003, 78).
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als klagebefugt angesehen. In der Sache hat es die durch das Landgericht vorgenommene und von der Beklagten mit der Berufung nicht angegriffene Bewertung der streitgegenständlichen Werbung als irreführend bestätigt und den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten als begründet erachtet. Die Bejahung der Verbandsklagebefugnis hat es wie folgt begründet:
Der Kläger trete in wettbewerbsrechtlichen Verfahren seit vielen Jahren als ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen auf, zu dessen Satzungszweck auch die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gehöre. Er habe dabei unter Beweis gestellt, daß er über einen ausreichenden Prozeßkostenfonds verfüge und in personeller, sachlicher und finanzieller Hinsicht in der Lage sei, die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen. Der Streitfall gebe keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.
Der Kläger verfüge über eine für seine Klagebefugnis ausreichende Zahl branchenangehöriger Mitglieder. Ihm gehörten über die R. GmbH & Co. KG vermittelte Fotogeschäfte, über die V. GmbH & Co. KG und den K. - Einkaufsgesellschaft mbH u. Co. KG vermittelte Küchenanbieter, über die Kooperation "C. Group" vermittelte EDV-Anbieter sowie die über den B. - Europaverband der S. , Bundesverband Deutschland e.V. vermittelten Mitglieder an, die zwar keine Wettbewerber der Beklagten hinsichtlich des beworbenen Fernsehgeräts , wohl aber bei Fotoapparaten, Küchengeräten, EDV-Ausstattungen und
Uhren seien. Die in der I. eG zusammengeschlossenen Elektrofachgeschäfte seien ebenfalls zu berücksichtigen. Der Umstand, daß die I. eG dem Kläger untersagt habe, bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ihre Interessen und die ihrer Mitglieder wahrzunehmen, habe nur für das Innenverhältnis Bedeutung.
Es komme hinzu, daß der B. Mittelstandskreis Mitglied des Klägers sei und diesem dadurch die Mitgliedschaft von 28 Unternehmern vermittle, die bei Fernsehgeräten unmittelbare Wettbewerber der Beklagten seien. Es komme nicht darauf an, ob sich der B. Mittelstandskreis ebenfalls die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zum Ziel gesetzt habe. Dieser müsse nicht selbst klagebefugt sein. Es genüge, daß die in ihm zusammengeschlossenen Gewerbetreibenden ihn durch ihre Beitrittserklärung mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt hätten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision ist unbegründet.
1. Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. und seither in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, unter denen Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen können, betrifft sowohl die prozessuale Klagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung. Dies hat der Senat zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. in ständiger Rechtsprechung angenommen (vgl. BGHZ 133, 316, 319 - Altunterwerfung I; BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 202/95, GRUR 1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 - Altunterwerfung III; vgl. weiter Großkomm.UWG/Erdmann § 13 Rdn. 15; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13 Rdn. 16 und 25; a.A. Greger, NJW 2000, 2457, 2462). An dieser Auffassung ist auch unter der Gel-
tung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG festzuhalten (vgl. dazu - mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes - Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn. 195; Harte/Henning/Bergmann, UWG, § 8 Rdn. 261; vgl. weiter Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 5. Aufl., Kap. 18 Rdn. 4; a.A. Baumbach/Hefermehl/Köhler , Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 8 UWG Rdn. 3.10 f.). Dementsprechend muß die Verbandsklagebefugnis nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung gegeben gewesen sein (vgl. OLG Hamm GRUR 1991, 692, 693; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 8 UWG Rdn. 3.7), sondern auch noch im Revisionsverfahren bestehen (vgl. zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.: BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 181/99, GRUR 2001, 846, 847 = WRP 2001, 926 - Metro V, m.w.N.; zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG: Fezer/Büscher aaO § 8 Rdn. 214; Harte/Henning/Bergmann aaO § 8 Rdn. 262; Ahrens/Jestaedt aaO Kap. 18 Rdn. 4).
2. Die Klagebefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) setzt voraus, daß der Verband die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richten soll. Als Unternehmer , deren Interessen von dem Verband wahrgenommen werden, können auch solche Unternehmer zu berücksichtigen sein, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (BGH, Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern; Urt. v. 16.1.2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003, 454, 455 = WRP 2003, 514 - Sammelmitgliedschaft I; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 72/02, WRP 2005, 742, 743 - Sammelmitgliedschaft II).
3. Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers für den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ergibt sich unter den vom Be-
rufungsgericht festgestellten Umständen bereits daraus, daß der B. Mittelstandskreis Mitglied des Klägers ist.

a) Der B. Mittelstandskreis ist auch dann, wenn er nicht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sondern nur eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sein sollte, rechts- und parteifähig (vgl. BGHZ 146, 341, 347; 151, 204, 206; 154, 88, 94); auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Mitglied eines Vereins sein (vgl. BGHZ 116, 86; 146, 341).

b) Unerheblich ist, ob der B. Mittelstandskreis als ein Verband, der dem Kläger Wettbewerber der Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, selbst nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) klagebefugt ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht erforderlich, daß sich der B. Mittelstandskreis von seinen Mitgliedern ausdrücklich hat ermächtigen lassen, dem Kläger eine Kompetenz zum Verfolgen von Wettbewerbsverstößen zu übertragen (vgl. BGH GRUR 1999, 1116, 1118 - Wir dürfen nicht feiern; BGH GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I; Baumbach/Hefermehl /Köhler aaO § 8 UWG Rdn. 3.43; Harte/Henning/Bergmann aaO § 8 Rdn. 284). Es genügt, daß er mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragt worden ist und seinerseits den Kläger durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte (vgl. dazu BGH GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I; vgl. auch Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 8 UWG Rdn. 3.43).

c) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Verbandsklagebefugnis des Klägers auch nicht darauf an, ob der B. Mittelstandskreis ihn ausdrücklich mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen beauftragt hat. Ob ein Verband i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) der Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen dient, ist al-
lein anhand seiner Zielsetzung, d.h. seiner Satzung und seiner tatsächlichen Betätigung, zu ermitteln. Nicht erforderlich ist es, daß seine unmittelbaren Mitglieder ihn jeweils noch ausdrücklich zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ermächtigt haben.

d) Nach den getroffenen Feststellungen kann weiterhin nicht angenommen werden, daß die Mitgliedschaft des B. Mittelstandskreises nicht dazu dienen sollte, gemeinsame Interessen am Schutz des lauteren Wettbewerbs zu bündeln, sondern künstlich die Voraussetzungen für die Verbandsklagebefugnis des Klägers nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu schaffen (vgl. BGH GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I, m.w.N.). Dem Umstand , daß der Kläger die Höhe der Jahresbeiträge für Sammelmitglieder nicht offenlegt, kann - entgegen der Ansicht der Revision - nichts anderes entnommen werden. Es ist durchaus möglich und nicht ohne weiteres bedenklich, daß ein Verband die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen in erheblichem Umfang anders als durch kostendeckende Mitgliederbeiträge finanziert, etwa durch Abmahngebühren , Vertragsstrafen oder Zusagen im Einzelfall, die Prozeßkosten zu übernehmen (vgl. BGH GRUR 1999, 1116, 1117 f. - Wir dürfen nicht feiern, m.w.N.). Da es somit auch dann, wenn keine kostendeckenden Mitgliedsbeiträge erhoben werden, unbedenkliche Finanzierungsmöglichkeiten für einen Verband i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) gibt, kann von ihm nicht ohne näher dargelegten Anlaß verlangt werden, zum Nachweis seiner Prozeßführungsbefugnis seine Finanzierungsstruktur offenzulegen. Der Umstand, daß ein einzelner Mitgliedsverband des Klägers diesem im Jahr 1994 offenbar nur 2.000 DM als Mitgliedsbeitrag gezahlt hat, reicht dafür nicht aus.
4. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG3 UWG a.F.) sind gegeben. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die angegriffene Werbung mit einer falsch angege-
benen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers irreführend war und eine Werbung dieser Art geeignet ist, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 181/99 Verkündet am:
14. Dezember 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Metro V
UWG § 6b
Die von der Rechtsprechung entwickelte Toleranzgrenze für betriebsfremde
Warenumsätze von 10 % des Gesamtumsatzes erfordert bei einem Großhandelsunternehmen
, welches ein breit gestreutes Warensortiment zum Selbstbedienungseinkauf
anbietet, geeignete Kontrollmaßnahmen, die den Einkauf betriebsfremder
Waren zur Deckung des Privatbedarfs verhindern oder zumindest
in den engen Grenzen des Toleranzbereichs halten (BGH GRUR 1979,
411, 413 - Metro II; GRUR 1990, 617, 620 - Metro III). Ergibt sich aber auf-
grund nachträglich durchgeführter Rechnungskontrollen, daß der Anteil der
Privateinkäufe nur marginal ist, sind staatliche Kontrollmaßnahmen nicht gerechtfertigt.
Wird im Prozeß von dem Großhandelsunternehmen ein nur marginaler
Anteil der Privateinkäufe (hier: 1,18 % des Gesamtumsatzes) behauptet,
ist die Frage der Zuverlässigkeit der von dem Großhandelsunternehmen
durchgeführten nachträglichen Rechnungskontrolle und der Anteil betriebsfremder
Einkäufe durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens
festzustellen.
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2000 - I ZR 181/99 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Juni 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der klagende Verein ist eine Interessengemeinschaft des örtlichen Einzelhandels in E.. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört die Wahrung
der gemeinsamen Interessen der Mitglieder sowie "die Erledigung grundsätzlicher , den gesamten Einzelhandel betreffender Fragen".
Die Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagte) gehört zur sogenannten Metro -Gruppe. Die Beklagte zu 2 ist deren Komplementärgesellschaft, der die Beklagten zu 3-6 früher als Geschäftsführer angehörten. Die Beklagte betreibt in E. einen den Food- und Non-Food-Bereich umfassenden Selbstbedienungsmarkt mit einem breit gestreuten Warensortiment. Für den Zugang zu ihren Verkaufsstellen erteilt sie an Gewerbetreibende und Großverbraucher Einkaufsausweise , die nur zu einem Erwerb von Waren für den geschäftlichen Bedarf des Kunden berechtigen. Eine Ausgangskontrolle, ob betriebsfremde Waren für den Privatbedarf gekauft werden, findet nicht statt. Die Beklagte nimmt für sich in Anspruch, einen funktionsechten Großhandel zu betreiben und im wesentlichen - bis auf einen unter der Toleranzgrenze von 10 % bleibenden Anteil - keine Verkäufe für betriebsfremden Privatbedarf vorzunehmen.
Die Beklagte informiert ihre Kunden über die Angebote durch die sogenannte "Metro-Post", in der die Preise ohne und mit Umsatzsteuer in gleich großem Druck angegeben sind.
Der Kläger hat vorgetragen, ihm gehörten als Mitglieder 80 Unternehmen an, die das Warensortiment der Beklagten abdeckten. Er verfüge über die notwendige finanzielle und personelle Ausstattung.
Der Kläger hat geltend gemacht, Privatverkäufe an Gewerbetreibende müsse die Beklagte durch effiziente Maßnahmen verhindern. Daran fehle es auf seiten der Beklagten. Die von ihr praktizierte nachträgliche Rechnungskon-
trolle sei unzureichend. Ohne ausreichende Kontrollmaßnahmen könne sich die Beklagte nicht auf die von der Rechtsprechung anerkannte Toleranzgrenze von 10 % des Gesamtumsatzes an Verkäufen für betriebsfremden Privatbedarf berufen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,
1. an Wiederverkäufer oder gewerbliche Verbraucher gegen Vorlage eines von den Beklagten zu 1 und zu 2 oder einem anderen "Metro"-Unternehmen ausgestellten Einkaufsausweises, der zu einem mehr als einmaligen Einkauf berechtigt, Waren zu verkaufen , die nicht für den Wiederverkauf, die gewerbliche Weiterverarbeitung , den gewerblichen Eigenverbrauch oder eine sonstige gewerbliche Verwertung bestimmt und nicht in der jeweiligen gewerblichen Tätigkeit dieser Personen verwendbar sind,
und/oder
2. im geschäftlichen Verkehr gegenüber Wiederverkäufern oder gewerblichen Verbrauchern, die Waren erwerben, die nicht für den Wiederverkauf, die gewerbliche Weiterverarbeitung, den gewerblichen Eigenverbrauch oder eine sonstige gewerbliche Tätigkeit dieser Personen verwendbar sind, in Prospekten für ihr Angebot an Waren in der Weise zu werben, daß den für die Wa-
ren geforderten Nettopreisen, denen ein kleineres Sternchen hinzugefügt ist, das auf der ersten bzw. der letzten Seite der Prospekte in einer Größe bis zu 3 mm als "Preis ohne gesetzliche Mehrwertsteuer" erläutert wird, Preise einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer gegenübergestellt werden, deren Ziffern in gleich großem Druck wie bei den Nettopreisen wiedergegeben werden.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben sich darauf berufen , daß die Verkäufe betriebsfremden Privatbedarfs im SB-Großmarkt in E. allenfalls bei 3 % des Gesamtumsatzes lägen. Dies sei durch repräsentative Untersuchungen in ausgewählten Metro-SB-Großmärkten unter anderem auch in E. belegt. Die jährlichen Untersuchungen, bei denen eine nachträgliche Rechnungsprüfung erfolgt sei, seien in dieser Form zwischen dem Hauptverband des deutschen Einzelhandels und der Metro-Gruppe vereinbart worden. Kontrollen im Ausgangsbereich auf die betriebliche Verwendbarkeit der von den Kunden erworbenen Waren seien danach nicht erforderlich.
Die Beklagten haben sich zudem gegen die Ansicht gewandt, durch die beanstandete Gegenüberstellung der Nettopreise und der Preise einschließlich Umsatzsteuer gegen die Preisangabenverordnung verstoßen zu haben.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten weiter die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch zu 1 nach § 6b UWG und den Unterlassungsanspruch zu 2 wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die satzungsgemäßen Ziele, die der Kläger auch tatsächlich verfolge, umfaßten die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Zu den Mitgliedern des Klägers gehöre eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Der Kläger verfüge auch über die notwendige finanzielle und personelle Ausstattung i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Die Beklagten verstießen gegen § 6b UWG, weil sie gegen Vorlage von Bescheinigungen, die nicht nur zum einmaligen Einkauf berechtigten und einzeln ausgegeben würden, Waren auch an Letztverbraucher verkauften. Dem entsprechenden Verbot seien die Beklagten nicht dadurch enthoben, daß ihre Verkäufe an Letztverbraucher unter der sogenannten Toleranzgrenze von 10 % des Umsatzes blieben. Ein SB-Großhandelsunternehmen betätige sich auf der Stufe des geschäftlichen Verkehrs mit dem Letztverbraucher, wenn es ein breit gestreutes Warensortiment mit auch kleinen, für den privaten Gebrauch geeigneten Gebinden anbiete und keine Verwendungskontrolle beim Warenausgang oder sonstige geeignete Maßnahmen treffe, um den Verkauf von Waren zu unterbinden, die nicht zur betrieblichen Verwendung des Gewerbetreibenden bestimmt seien. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben. Auf die
sogenannte Toleranzgrenze von 10 % könnten sich die Beklagten nicht berufen , weil sie nicht durch geeignete Kontrollmaßnahmen alles Zumutbare unternähmen , um die Deckung reinen Privatbedarfs zu unterbinden. Dazu reichten die nachträglichen Verwendungsprüfungen nicht aus. Es spreche ein Anscheinsbeweis kraft Lebenserfahrung dafür, daß die Beklagte keinen funktionsgerechten Großhandel betreibe, wenn - wie vorliegend - durch keine Ausgangskontrollen eingeschränkte Einkaufsmöglichkeiten beständen. Die von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten, die zu Umsatzanteilen an Privatkäufen zwischen weniger als 2 % und 8 % kämen, seien methodisch nicht überzeugend.
Der mit dem Antrag zu 2 verfolgte Verstoß gegen die Preisangabenverordnung folge aus der gleichen Druckgröße der Netto- und Bruttopreise; die unterschiedliche farbliche Gestaltung sei nicht ausreichend, um die Endpreise i.S. von § 1 Abs. 6 PAngV hervorzuheben.
Schranken aus dem Gemeinschaftsrecht stünden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften den Verboten ebenfalls nicht entgegen.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfüllt sind.
Bei der Prozeßführungsbefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um eine Prozeßvoraussetzung , deren Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens, also auch vom Revisionsgericht, von Amts wegen geprüft werden muß (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998, 417 = WRP 1998, 175 - Verbandsklage in Prozeßstandschaft; Urt. v. 27.4.2000 - I ZR 287/97, GRUR 2000, 1093, 1094 = WRP 2000, 1275 - Fachverband; Urt. v. 13.7.2000 - I ZR 203/97, GRUR 2000, 1084, 1085 = WRP 2000, 1253 - Unternehmenskennzeichnung).

a) Das Berufungsgericht ist aufgrund der Mitgliederlisten zutreffend davon ausgegangen, daß dem klagenden Verein eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren gleicher oder ähnlicher Art auf demselben Markt vertreiben.
Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Angaben in den Mitgliederlisten seiner Beurteilung nicht zugrunde legen dürfen. Zwar haben die Beklagten die Angaben in den Mitgliederlisten des Klägers mit Nichtwissen bestritten. Dies reichte jedoch nicht aus. In dem Vorprozeß mit der Gesellschaft der Metro-Gruppe, die seinerzeit den Großmarkt in E. betrieb, hat der klagende Verein mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1994 nachgewiesen, daß eine Vielzahl seiner Mitglieder im direkten Wettbewerb mit dem Metro-SB-Großmarkt in E. standen. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der klagende Verein im Revisionsverfahren I ZR 43/94 gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 1993 (2 U 100/93) durch sein Vorstandsmitglied eidesstattlich versichert (Schriftsatz v. 27.6.1995 nebst eidesstattlicher Versicherung v. 19.6.1995, S. 103 ff. Beiakte I ZR 43/94). Die Akten sind vom Berufungsgericht beigezogen worden. Dies reichte zum
Nachweis der Prozeßvoraussetzungen im Rahmen des Freibeweises aus (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.1991 - IX ZB 81/90, NJW 1992, 627, 628; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4.6.1998 - 1 BvR 2652/95, GRUR 1999, 247 - Metro). Das nicht näher konkretisierte Bestreiten der Richtigkeit der Mitgliederliste des klagenden Vereins im vorliegenden Streitfall durch die Beklagten genügt nicht, weil die jetzt vorgelegte Mitgliederliste weitgehend mit der im Vorprozeß vorgelegten Mitgliederliste übereinstimmt. Darauf hat die Revisionserwiderung zutreffend hingewiesen, ohne daß die Revision rechtserhebliche Abweichungen aufgezeigt hat.

b) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Kläger über die erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügt, um seine satzungsgemäße Aufgabe zu erfüllen, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Es ist davon ausgegangen, daß zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gehört und er dieses Ziel auch tatsächlich verfolgt. Dagegen wendet sich die Revision nicht.
Zu Recht ist das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision auch von einer ausreichenden finanziellen Ausstattung des Klägers ausgegangen. Seine Bilanzen für 1997 und 1998 weisen Bankguthaben von 50.085,24 DM und 41.998,98 DM und ein Eigenkapital von 26.071,29 DM und 33.204,08 DM aus. Das Bankguthaben des Jahres 1997 ist durch Kopie des Kontoauszugs der V.bank E. ausreichend belegt. Entgegen der Ansicht der Revision reichte das bloße Bestreiten der Beklagten unter den gegebenen Umständen nicht aus.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein Verstoß gegen § 6b UWG vor, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach der Vorschrift des § 6b UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an letzte Verbraucher gegen Vorlage von Bescheinigungen Waren verkauft, es sei denn, daß diese nur zum einmaligen Einkauf berechtigen und für jeden Einkauf einzeln ausgegeben werden. Die Vorschrift des § 6b UWG dient dem Verbraucherschutz (BVerfG GRUR 1999, 247, 249 - Metro). Sie ist erlassen worden, um die mit dem Kaufscheinhandel typischerweise verbundene , im Einzelfall nur schwer nachweisbare Irreführung der Verbraucher über eine vermeintliche Vorzugsstellung und eine angeblich besonders vorteilhafte Preisgestaltung zu verhindern (vgl. BGHZ 57, 216, 218 - KundenEinkaufsdienst ). Die Vorschrift stellt einen abstrakten Gefährdungstatbestand dar; auf die Feststellung der Gefahr einer Irreführung im konkreten Fall kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1979 - I ZR 18/77, GRUR 1979, 411, 412 = WRP 1979, 298 - Metro II; BGHZ 74, 215, 220 - Kaufscheinwerbung; BGH, Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 55/87, GRUR 1990, 617, 623 = WRP 1990, 488 - Metro III). Dem Verbot des § 6b UWG unterliegt auch, wer Einkaufsausweise an Letztverbraucher ausgibt und diese gegen Vorlage der Ausweise zum Einkauf in seinen Verkaufsstätten zuläßt (vgl. BGH GRUR 1979, 411, 412 - Metro II, m.w.N.). Zum geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher rechnet nicht nur der Handel mit dem privaten Endabnehmer, hierzu zählt auch der Absatz betriebsfremder Waren an gewerbliche Abnehmer zur Deckung des Privatbedarfs (vgl. BGHZ 70, 18, 28 - Metro I; BGH GRUR 1979, 411, 412 - Metro II). Als betriebsfremd sind solche Waren anzusehen, die im Betrieb des gewerblichen Abnehmers nicht verwendbar sind (vgl. BGH GRUR 1990, 617,
619 - Metro III). Dabei ist ein objektivierender Maßstab anzulegen, der auch der im Handel üblichen Sortimentsdiversifikation Rechnung trägt. Auf die Feststellung , ob der gewerbliche Abnehmer die betrieblich verwendbare Ware tatsächlich im geschäftlichen Bereich oder zur Deckung seines Privatbedarfs verwendet , kommt es nicht an. Eine dahingehende Kontrolle der jeweiligen Verwendung wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unerträglich und deshalb nicht hinzunehmen (vgl. BGH GRUR 1990, 617, 619 - Metro III). Sie wäre mit dem Schutzzweck des § 6b UWG nicht zu vereinbaren , eine Irreführung des Verbrauchers über eine vermeintliche Vorzugsstellung und eine angeblich besonders vorteilhafte Preisgestaltung zu unterbinden. Der Gefahr dieser Irreführung unterliegt der gewerbliche Abnehmer in der Regel weit weniger in dem ihm grundsätzlich vertrauten Bereich betrieblich verwendbarer Waren als bei Einkäufen außerhalb dieses Bereichs für den rein privaten Bedarf (vgl. BGHZ 70, 18, 28 f. - Metro I; BGH GRUR 1990, 617, 623 - Metro III; GroßKomm./Piper, § 6b UWG Rdn. 12; ders. in: Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 6b Rdn. 7; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 6b UWG Rdn. 7 b).
Die Verpflichtung, Einkäufe letzter Verbraucher zu unterbinden, stößt allerdings auf praktische Schwierigkeiten, wenn Gewerbetreibende Waren für den betriebsfremden Eigenbedarf miterwerben. Dem hat die Rechtsprechung Rechnung getragen. Nimmt der Erwerb für den Eigenbedarf, der einer ständigen , seit jeher üblichen Geschäftspraxis entspricht und auch nicht gänzlich verhindert werden kann, kein ins Gewicht fallendes Ausmaß an, ist der Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nicht wesentlich tangiert. Das rechtfertigt es, in solchen (relativ geringfügigen) Warenumsätzen keinen geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher zu erblicken (vgl. Köhler/Piper, UWG,
2. Aufl., § 6a Rdn. 20 und § 6b Rdn. 7). Davon ist der Bundesgerichtshof bereits in der zum Ladenschlußgesetz ergangenen Entscheidung "Ratio" ausgegangen und hat einen Umsatzanteil betriebsfremder Wareneinverkäufe von 10 % des Gesamtumsatzes eines Großhandelsunternehmens als unbedenklich angesehen (BGHZ 45, 1, 7 f.). Diese Rechtsprechung hat er in den zu §§ 6a und 6b UWG ergangenen Entscheidungen "Metro I - III" fortgesetzt (vgl. BGHZ 70, 18, 31 - Metro I; BGH GRUR 1979, 411, 413 - Metro II; 1990, 617, 620 f. - Metro III).
Diese Toleranzgrenze ist nicht Element eines funktionsgerechten Großhandels , von dem die Rechtsordnung in den Vorschriften der §§ 6a und 6b UWG und der Preisangabenverordnung ausgeht, sondern soll umgekehrt verdeutlichen , welche Nebenumsätze eines durch ausreichende Kontrollmaßnahmen gesicherten Selbstbedienungsgroßhandels nach der Art der Beklagten die Funktionsechtheit als Großhandelsunternehmen unberührt lassen und dessen Privilegierung gegenüber dem Einzelhandel nicht in Frage stellen. Von einem hinnehmbaren Toleranzbereich läßt sich nur sprechen, wenn das Großhandelsunternehmen , welches ein breit gestreutes Warensortiment zum Selbstbedienungseinkauf anbietet, geeignete Kontrollmaßnahmen ergreift und durchführt , die den Einkauf betriebsfremder Waren zur Deckung des Privatbedarfs verhindern (BGH GRUR 1990, 617, 620 - Metro III, m.w.N.) oder zumindest in den engen Grenzen des Toleranzbereichs halten (vgl. BGH GRUR 1979, 411, 413 - Metro II).
Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich problematisch, den Toleranzbereich von 10 % betriebsfremder Umsätze gewerblicher Abnehmer dem Großhandelsunternehmen
wegen fehlender Kontrollmaßnahmen zu versagen, wenn feststeht, daß auch ohne solche Kontrollmaßnahmen der Privatverkauf nur marginal ist. Denn Kontrollen im privaten Geschäftsverkehr nach Art. 12 Abs. 1 GG dürfen vom Staat ausschließlich insoweit gefordert werden, als sie zur Erreichung von Gemeinwohlbelangen unerläßlich sind (vgl. BVerfG GRUR 1999, 247, 249 - Metro). Auf die Beklagte bezogen bedeutet dies, daß die Rechtsprechung Ausgangs-/Verwendungskontrollen nur insofern fordern darf, als diese für die Aufrechterhaltung des funktionsgerechten Großhandels vonnöten sind, weil die Funktionsechtheit des Großhandels seinerseits wieder Voraussetzung für den Dispens von den wettbewerbsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften ist. Bestehen an der Funktionsechtheit des Großhandels angesichts tatsächlich nur marginaler Privateinkäufe keine Zweifel, läßt sich ein staatliches Kontrollverlangen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr rechtfertigen. Ob eine solche "Marginalgrenze" notwendig mit der in der bisherigen Rechtsprechung anerkannten "Toleranzgrenze" harmonieren muß oder unter Umständen von den Zivilgerichten auch unterhalb einer Schwelle von 10 % des Gesamtumsatzes verortet werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht offengelassen (BVerfG GRUR 1999, 247, 249 f. - Metro).

b) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist hiervon auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch angenommen, daß bei einem von der Beklagten geltend gemachten Umsatzanteil der Privatverkäufe von 2,5 % bis 3 % oder bei 1,81 % - richtig 1,18 % - die vom Bundesverfassungsgericht erörterte Marginalgrenze nicht erreicht wäre. Diese Marginalgrenze im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts setze, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, nicht nur einen bestimmten geringfügigen Umsatzanteil voraus, sondern es müsse auch zweifelsfrei feststehen, daß die Marginalgrenze nicht
überschritten sei. Dies könne aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten der F. und der G. nicht festgestellt werden.
aa) Das Berufungsgericht hat die Zuordnung zu Prüffeldern einer Matrix mit 35 Warengruppen und 27 Kundengruppen in den Privatgutachten der F. zur Feststellung betriebsfremden Umsatzes für zu ungenau gehalten, was sich anhand von Beispielen aufzeigen lasse. Es seien zu stark generalisierende Gruppen gebildet. Dies gelte auch für den von der Beklagten vorgelegten 89 Warengruppen umfassenden "Warengruppenplan NON FOOD", der ebenfalls keine zuverlässige Zuordnung ermögliche. Auch die Einzelrechnungsauswertung in Form einer nachträglichen Rechnungskontrolle sei nicht ausreichend zuverlässig. Die der Zuordnung zugrundeliegenden Kriterien seien nicht nachvollziehbar. Auch die Beobachtungen im Kassenbereich, bei denen die Kunden nicht angesprochen worden seien, böten keine Richtigkeitsgewähr.
Von den methodischen Bedenken abgesehen, seien die Privatgutachten zur Festlegung des Anteils betriebsfremder Waren ungeeignet, weil sie ausschließlich vom "grünen Tisch" ohne Kundenkontakte zustande gekommen seien. Es fehle an einer Warnfunktion und Sanktionsandrohung gegenüber den Kunden, um Privateinkäufe zu verhindern. Nachträgliche Verwendbarkeitskontrollen ohne direkte Kundenberührung stellten keine ausreichenden Kontrollen dar.
Auch das Privatgutachten der G. gewährleiste keine zuverlässige Abgrenzung zwischen betrieblichem und privatem Bedarf. Es bediene sich einer nachträglichen Rechnungskontrolle, bei der Erwägungen der Bearbeiter aus dem Berufs- und Branchenprofil eingeflossen seien, die keine eindeutige Zu-
ordnung erlaubten. Mit diesen Privatgutachten und den angebotenen Sachverständigengutachten sei nicht zu beweisen, daß im Großmarkt in E. die Toleranzgrenze von 10 % oder eine darunterliegende Marginalgrenze eingehalten werde.
bb) Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat an die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten zu hohe Anforderungen gestellt. Die in den Privatgutachten der F. vorgenommene Zuordnung zu den Prüffeldern der Matrix mit 35 Warengruppen und 27 Kundengruppen weist zwar die vom Berufungsgericht aufgezeigten Ungenauigkeiten auf. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Beobachtungen im Kassenbereich , bei denen keine Kunden angesprochen wurden, keine Gewähr für eine Richtigkeit der Feststellungen bieten. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts greift die Revision auch nicht an.
Die Beklagten haben jedoch das - nach Erlaß des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 1993 - 2 U 100/93 (dazu Beschluß des BGH vom 16.11.1995 - I ZR 43/94 - und Beschluß des BVerfG vom 4.6.1998 - 1 BvR 2652/95) erstellte - Privatgutachten der G. vom 28. April 1999 vorgelegt, in dem der Gutachter die an einem Tag im SB-Großmarkt in E. angefallenen 1.650 Rechnungen mit einem Gesamtumsatz von 497.000,-- DM anhand einer Einzelrechnungsprüfung auf den Anteil betrieblich nicht verwendbarer Waren untersucht und diesen Anteil mit - richtig - 1,18 % ermittelt hat. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses haben die Beklagten durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt.
Zu Recht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe dem Beweisantritt nachgehen müssen. Denn bei einem Anteil der Privateinkäufe von 2,5 % bis 3 %, wie sie die Privatgutachten der F. ausweisen, erst recht bei einem Anteil von 1,18 % nach dem G.-Gutachten, wäre die Marginalgrenze, bei deren Unterschreitung staatliche Kontrollmaßnahmen nicht gerechtfertigt sind, nicht erreicht.
Der Vortrag der Beklagten unter Vorlage des G.-Gutachtens, daß der Anteil betrieblich nicht verwendbarer Privateinkäufe im Großmarkt in E. 1,18 % beträgt, ist ausreichend substantiiert. Allein der Umstand, daß der Privatgutachter sich einer nachträglichen Rechnungskontrolle bediente, die nach Meinung des Berufungsgerichts keine eindeutige Zuordnung der Waren zu betrieblich verwendbaren sowie privaten Einkäufen erlaubt, rechtfertigt es nicht, die Prüfungsmethode ohne Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen als ungeeignet zu verwerfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht die Feststellung treffen, eine nachträgliche Rechnungskontrolle ohne Kundenbefragung ermögliche keine hinreichend sichere Zuordnung der Waren in betrieblich verwendbare Waren und betriebsfremde Privateinkäufe gewerblicher Abnehmer. Der Bundesgerichtshof hat in der Metro-II-Entscheidung (GRUR 1979, 411, 413) nachträgliche Überprüfungen der Belege als geeignete Maßnahmen der Ausgangskontrolle angeführt und diese auch in der Metro-IIIEntscheidung nicht ausgeschlossen (GRUR 1990, 617, 621). Dem steht die Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß anhand der Ware nicht erkennbar sei, ob sie gewerblich oder privat verwendet werde. Der Privatgutachter (G.) hat nach eigenen Angaben eine dreistufige Prüfung der Rechnungen gewählt, wobei zunächst anhand der Branchenzugehörigkeit ei-
nes Kunden jeder Rechnungsposten darauf hin geprüft wurde, ob die jeweilige Ware zum Wiederverkauf oder für den Ge- oder Verbrauch geeignet war. Wurde diese Frage verneint, wurde analysiert, ob ein Rechnungsposten als Investitions - oder Produktivgut bzw. zu Bewirtungs- oder Repräsentationszwecken verwendbar war. Konnte hierüber keine Gewißheit erlangt werden, wurde die Metro auf der Grundlage ihres Kundeninformationssystems um Aufklärung gebeten. Ergaben sich aus der Kundendatenbank keine entlastenden Hinweise, wurde die Rechnung als betriebsfremder Privatbedarf erfaßt.

c) Das Berufungsgericht wird daher im erneut eröffneten Berufungsrechtszug ein Sachverständigengutachten zur Richtigkeit der Ermittlungen der betrieblich nicht verwendbaren Waren durch eine nachträgliche Rechnungskontrolle und zu dem Anteil betriebsfremder Einkäufe einzuholen haben. Sollte sich nach Einholung des Sachverständigengutachtens eine ausreichende Zuverlässigkeit einer nachträglichen Rechnungskontrolle zur Ermittlung des Umsatzanteils betrieblich nicht verwendbarer Waren ergeben, ist von marginalen Privateinkäufen, die ein staatliches Kontrollverlangen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG GRUR 1999, 247, 249 - Metro), erst bei einer unterhalb der Toleranzgrenze von 10 % liegenden Quote auszugehen. Zu Recht hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angenommen, daß sich auf die Toleranzgrenze für Umsatzgeschäfte zur Deckung betriebsfremden Eigenbedarfs nicht mit Erfolg berufen kann, wer, wie die Beklagte, durch ein warenhausartiges Sortimentsangebot eine dahingehende Bedarfsdeckung ermöglicht und nicht durch geeignete Kontrollmaßnahmen eine solche zu verhindern sucht. Nachträgliche stichprobenartige Rechnungskontrollen, die für die Kunden , die betrieblich nicht verwendbare Waren erwerben, ohne Folgen bleiben
und nur der Ermittlung des entsprechenden Anteils dieser Einkäufe am Gesamtumsatz dienen, stellen keine geeigneten Kontrollmaßnahmen dar, um den Erwerb betriebsfremder Waren für den Privatbedarf weitestgehend auszuschließen (vgl. hierzu BGH GRUR 1990, 617, 621 - Metro III). Soll gleichwohl auf Ausgangskontrollen oder andere annähernd gleich geeignete Kontrollmaßnahmen verzichtet werden, setzt dies einen unter 10 % liegenden Anteil an Privatverkäufen voraus. Bei welchem prozentualen Anteil die Marginalgrenze überschritten ist, ist im Streitfall nicht zu entscheiden. Bei dem von den Beklagten geltend gemachten Anteil von 1,18 % bis 3 % ist dies jedenfalls nicht der Fall.
3. Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts , es liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 6 PAngV vor.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß die Angabe des Nettopreises im gleichen Schriftbild und in gleicher Schrifthöhe wie der Bruttopreis auch bei der farblich unterschiedlichen Gestaltung der Preisangaben grundsätzlich nicht ausreicht, um von einer Hervorhebung des Endpreises i.S. von § 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV auszugehen.

b) Von einer Verpflichtung, bei Preisangaben den Endpreis nach § 1 Abs. 6 Satz 3, § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 PAngV hervorzuheben, ist jedoch nicht auszugehen, wenn nach der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme feststeht, daß die betrieblich nicht verwendbaren Einkäufe nur so marginal sind, daß Kontrollmaßnahmen unterbleiben können. Aus der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 PAngV ergibt sich, daß die Bestimmun-
gen der Preisangabenverordnung anwendbar sind, wenn der geschäftliche Verkehr mit dem Letztverbraucher in der Weise erfolgt, daß Gewerbetreibende betriebsfremde Waren zur Deckung ihres Privatbedarfs verwenden. Auf eine Toleranzgrenze kommt es nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 PAngV nicht an, wenn nicht durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge getragen ist, daß die gewerblichen Abnehmer nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit verwendbaren Waren kaufen. Die Kontrollmaßnahmen müßten darauf angelegt sein, die Deckung betriebsfremden Eigenbedarfs nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. BGH GRUR 1990, 617, 623 - Metro III). Ist der Anteil betriebsfremder Waren am Gesamtumsatz derart gering, daß an der Funktionsechtheit des Großhandels keine Zweifel bestehen und ein staatliches Kontrollverlangen nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt ist, sind die Vorschriften der Preisangabenverordnung allerdings nicht anwendbar.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Pokrant Büscher

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 51/02 Verkündet am:
16. Januar 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Sammelmitgliedschaft

a) Die über die Mitgliedschaft in einem anderen Verband vermittelte Klagebefugnis
eines Wettbewerbsverbandes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt grundsätzlich
nicht voraus, daß sich der andere Verband von seinen Mitgliedern ausdrücklich
hat ermächtigen lassen, die Kompetenz zur Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen
seinerseits auf den Wettbewerbsverband zu übertragen.

b) Gegenteiliges gilt dann, wenn keine anerkennenswerten Motive für den Beitritt
des anderen Verbandes zu dem Wettbewerbsverband vorgelegen haben, d.h.
wenn durch die Sammelmitgliedschaft nicht tatsächlich das gemeinsame Interesse
am Schutz des lauteren Wettbewerbs gebündelt werden sollte, sondern künstlich
die Voraussetzungen für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geschaffen
werden sollten.
BGH, Urt. v. 16. Januar 2003 - I ZR 51/02 - OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Februar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin vertreibt in Ha. Geräte der Unterhaltungselektronik und Telekommunikation, Elektrogeräte und Uhren sowie Möbel und Einrichtungsgegenstände aller Art. Der Beklagte ist der Verband Wirtschaft im Wettbewerb
mit Sitz in D. . Er verfolgt nach seiner Satzung den Zweck, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.
Die Klägerin hat in einer am 10. September 2000 erschienenen ganzseitigen Zeitungsanzeige eine Waschmaschine der Marke Bosch beworben.
Der Beklagte hat diese Werbung mit der Begründung als wettbewerbswidrig beanstandet, aus ihr sei der tatsächlich angebotene Gerätetyp nicht ersichtlich , so daß, da es auf dem Markt verschiedene Gerätetypen des Herstellers mit den angegebenen Merkmalen zu unterschiedlichen Preisen gebe, dem Verbraucher jeder Preisvergleich unmöglich gemacht werde. Er hat widerklagend - die von der Klägerin erhobene negative Feststellungsklage haben die Parteien nach Erhebung der Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt - beantragt,
1. die Klägerin unter Androhung von näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungen in der Art wie geschehen Markenwaren wie eine Bosch-Waschmaschine mit dem Hinweis auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zu bewerben, wenn die Markenware nicht identifiziert werden kann; 2. die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 290,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Oktober 2000 zu zahlen. Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Celle OLGRep 2002, 185).
Mit seiner (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte sei- nen Widerklageanspruch weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des Beklagten mit der Begründung verneint, dieser habe auch in der Berufungsinstanz nicht substantiiert darzulegen vermocht, daß ihm die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderliche erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehöre, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Hierzu hat es ausgeführt:
Auf dem Gebiet des Handels mit "weißer Ware", auf das sich die beanstandete Werbeanzeige unmittelbar bezogen habe, sei kein einziges direktes Mitglied des Beklagten auf dem nach der übereinstimmenden Beurteilung der Parteien durch die Landkreise Ha. und P. sowie die südliche Peripherie von H. bestimmten räumlichen Markt der Klägerin tätig. Auch ansonsten stehe nur ein einziges Mitgliedsunternehmen des Beklagten in räumlicher Nähe zur Klägerin mit dieser in Wettbewerb. Der Beklagte habe im übrigen nicht vorgetragen , daß die Klägerin durch die behauptete wettbewerbswidrige Werbung Kunden veranlasse, sich auch mit ihrem weiteren, nicht direkt beworbenen An-
gebot auseinanderzusetzen, und damit in größere Nähe zu einem dementsprechenden Vertragsabschluß bringe.
Ebensowenig habe der Beklagte dargelegt, daß ihm die nötige erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden über andere Verbände, die bei ihm Mitglied seien, vermittelt angehöre. Auf der Grundlage seines Vortrags könne nicht festgestellt werden, daß die im Streitfall in Betracht kommenden vermittelnden Verbände auch zur Wahrnehmung der gewerblichen Interessen ihrer unmittelbaren Mitglieder berechtigt seien und sich daher zu diesem Zwecke eines anderen Verbandes bedienen dürften.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Klagebefugnis des Beklagten ergibt sich nicht daraus, daß dieser zu den in § 1 der Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565) aufgeführten, gemäß § 13 Abs. 7 UWG, § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 UKlaG auskunftsberechtigten Wettbewerbsverbänden zählt. Die Nennung des Beklagten in der Unterlassungsklageverordnung führt nicht zu einer Erweiterung seiner Befugnis zum Geltendmachen von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen, sondern statuiert lediglich Auskunftsansprüche gegenüber Post-, Telekommunikations-, Tele- und Mediendiensterbringern, um damit dem Beklagten das Durchsetzen von gemäß § 13 Abs. 2 UWG bestehenden Unterlassungsansprüchen zu erleichtern (vgl. Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 77 u. 80).
2. Vergebens wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht substantiiert darzulegen vermocht, daß ihm eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden unmittelbar angehöre, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Nach den - insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts gehört dem Beklagten nur ein einziges dem räumlichen Markt der Klägerin zuzuordnendes Mitglied unmittelbar an. Dementsprechend ist es unerheblich, ob hinsichtlich des sachlichen Markts allein auf den Gegenstand der Werbeanzeige oder aber auch auf das weitere Angebot der Klägerin abzustellen ist.
3. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Berufungsgerichts , der Beklagte habe zudem nicht dargelegt, daß ihm die für seine Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderliche erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden über ihm angehörende andere Verbände vermittelt werde.

a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen , daß sich eine Prozeßführungsbefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG auch aus über einen anderen Verband vermittelte Mitgliedschaften ergeben kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht feiern, m.w.N.). Ebenso hat es mit Recht angenommen, daß es dabei nicht darauf ankommt, ob der die Mitgliedschaft vermittelnde Verband seinerseits nach § 13 Abs. 2 UWG klagebefugt ist, sondern daß es ausreicht, wenn dieser von seinen Mitgliedern mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt worden ist (BGH GRUR 1999, 1116, 1118 - Wir dürfen nicht feiern).

b) Nicht zu beanstanden ist des weiteren die Beurteilung des Berufungsgerichts , an einer entsprechenden Beauftragung fehle es bei einer Einkaufsgenossenschaft , wenn sich deren Aufgabenkreis auf den Einkauf und die Durchführung von Werbeaktionen beschränke. Denn unter dieser Voraussetzung fehlt dem Verband eine durch seine Mitglieder übertragene Kompetenz, wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu bekämpfen, die auch bei Fachverbänden die Grundlage für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2000 - I ZR 287/97, GRUR 2000, 1093, 1094 ff. = WRP 2000, 1275 - Fachverband). Ebenso hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, aus dem Umstand allein, daß dem Beklagten angehörende Verbände sich an diesen mit der Bitte um Hilfeleistung gewandt hätten, lasse sich noch nicht schließen, daß die Verbände ihren Mitgliedern gegenüber dazu berechtigt gewesen seien.

c) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, der Vereinszweck des dem Beklagten angehörenden B. Mittelstandskreises, die Leistungsfähigkeit der beteiligten mittelständischen Facheinzelhändler insbesondere gegenüber Großbetrieben und Großvertriebsformen zu stärken und dadurch die Wettbewerbsformen auf dem Markt der elektrischen Hausgeräte zu verbessern, umfasse nicht auch die Abwehr und Verfolgung wettbewerbswidrigen Verhaltens von Wettbewerbern seiner Mitglieder. Eine entsprechende Beschränkung des Vereinszwecks läßt sich seinem Wortlaut nicht entnehmen. Die nicht näher beschriebene Stärkung der Leistungsfähigkeit der beteiligten mittelständischen Facheinzelhändler kann vielmehr namentlich dadurch bewirkt werden, daß gegenüber wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen von Mitbewerbern wie "insbesondere ... Großbetrieben und Großvertriebsformen" vorgegangen wird. Daß eine solche Vorgehensweise nicht ausdrücklich angesprochen
ist, ist unerheblich. Die über die Mitgliedschaft in einem anderen Verband vermittelte Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt grundsätzlich nicht voraus, daß sich der andere Verband von seinen Mitgliedern ausdrücklich hat ermächtigen lassen, die Kompetenz zum Geltendmachen von Wettbewerbsverstößen seinerseits auf den Wettbewerbsverband zu übertragen (vgl. BGH GRUR 1999, 1116, 1118 - Wir dürfen nicht feiern). Gegenteiliges hätte nur dann zu gelten, wenn keine anerkennenswerten Motive für den Beitritt des B. Mittelstandskreises zu dem Beklagten vorgelegen hätten, d.h. wenn durch die Sammelmitgliedschaft nicht tatsächlich das gemeinsame Interesse am Schutz des lauteren Wettbewerbs gebündelt werden sollte, sondern künstlich die Voraussetzungen für die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG geschaffen werden sollten (vgl. OLG Frankfurt am Main WRP 1999, 347, 349; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13 Rdn. 30c). Dafür aber haben sich im Streitfall - jedenfalls bislang - keine Anhaltspunkte ergeben.
III. Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben und war deshalb aufzuheben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , das die Frage der Klagebefugnis unter Beachtung der zu vorstehend II. 3. c) dargestellten Grundsätze erneut zu beurteilen haben wird.
Ullmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.