Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2013 - 5 StR 466/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Vom Vorwurf weiterer Sexualdelikte hat es ihn freigesprochen. Mit ihrer beschränkten , auf die Sachrüge gestützten Revision greift die Staatsanwaltschaft die Freisprüche in den Fällen 8 sowie 9 bis 111 der Anklage zum Nachteil der Neben- und Adhäsionsklägerin B. an. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
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- 1. Mit der zugelassenen Anklage lag dem Angeklagten in den von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Freispruchsfällen zur Last, der am 9. August 1996 geborenen Zeugin B. im September 2009 in seiner Wohnung einen Finger in die Scheide eingeführt und anschließend mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeführt zu haben; hierbei habe er sie mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt (Fall 8: schwerer sexueller Missbrauch ei- nes Kindes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, § 176a Abs. 2 Nr. 1, § 223 Abs. 1 StGB). In den Fällen 9 bis 111 soll er Fotos hergestellt haben, die „sexuelle Betätigungen der Zeugin zeigen, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild der Befriedigung geschlechtlicher Bedürfnisse dienen und in vergröbernder Darstellung sexuellen Verhaltens unter Ausklammerung emotionaler Bezüge die dargestellte Person zum bloß aus- tauschbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung machen“ (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB). Zum Inhalt der Abbildungen verweist die Anklage lediglich auf in den Akten bezeichnete Lichtbilder.
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- 2. Das Landgericht hat den Angeklagten jeweils aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
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- a) Im Fall 8 hat es die Einlassung des Angeklagten, dass es keinen sexuellen Kontakt zwischen ihm und der Zeugin B. gegeben habe , als nicht widerlegt angesehen. Der Angeklagte habe vermutet, dass die Zeugin ein entsprechendes sexuelles Erlebnis mit ihrem Freund Bu. gehabt habe, das sie auf ihn übertragen habe. Die Jugendschutzkammer sieht das mögliche Falschbelastungsmotiv der Zeugin darin, dass sie ein intimes Verhältnis zu Bu. nur deshalb verneint habe, um diesen vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen. Ihre Bekundungen, dass sie keinen Sexualkontakt zu Bu. gehabt habe, stünden im Widerspruch zu glaubhaften Zeugenaussagen, die auf eine sexuelle Beziehung hindeuteten.
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- b) In den Fällen 9 bis 111 hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten , dass er die auf seinem Computer vorgefundenen Nacktbilder der Zeugin nicht hergestellt und von ihrer Existenz auch nichts gewusst habe, als nicht widerlegt angesehen. Das Erstellungsdatum der Bilder könne nicht rekonstruiert werden. Aufgrund der abgebildeten Bettwäsche könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Fotoserie während „einer Gelegenheit“ angefertigt wordensei. Auf zwei Aufnahmen sei auch ein junger Mann vor dem gleichen Hintergrund abgebildet, bei dem es sich figürlich nicht um den Angeklagten handeln könne. Der Angeklagte, der angab, er habe der Zeugin die Schlüssel für die Betreuung seiner Wohnung in seiner Abwesenheit überlassen, habe vermutet, dass es sich bei der abgebildeten Person um Bu. handeln könnte. Bu. hingegen habe bekundet, dass er nicht die abgelichtete Person sei. Er habe „keine Fotos in der Wohnung des Angeklagten gemacht und sei im Übrigen auch nicht mit der Zeugin B. zusammen gewesen“ (UA S. 23).
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- Die Jugendschutzkammer wertet es insoweit als lebensfremd, dass der Angeklagte selbst die Aufnahmen von dem nackten Mann erstellt habe. Denkbar sei, dass die Fotos von B. und Bu. während der Abwesenheit des Angeklagten aufgenommen worden seien.
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- 3. Die angefochtenen Freisprüche halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
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- a) Die von der Revision behaupteten Darstellungsmängel liegen nicht vor.
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- Es bedurfte entgegen der Auffassung der Revision keiner zusätzlichen Feststellungen zu den Einzeltaten. Dem nicht schematisch anzuwendenden Grundsatz, dass das Tatgericht bei freisprechenden Urteilen zunächst die Umstände feststellen muss, die es für erwiesen erachtet, und dazu die Begründung so abzufassen hat, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung ermöglicht wird (BGH, Urteile vom 26. September 1989 – 1 StR 299/89, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, vom 6. April 2005 – 5 StR 441/04, NStZ-RR 2005, 211, und vom 27. Januar 2011 – 4 StR 487/10, NStZ-RR 2011, 275), ist hier genügt. Dass das Landgericht den sexuellen Übergriff des Angeklagten im Fall 8 für nicht erwiesen erachtet hat, versteht sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe von selbst. Weitergehende Feststellungen, ob gegebenenfalls ein solcher Vorgang durch eine andere Person stattgefunden hat, sind revisionsrechtlich nicht zu fordern.
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- b) Gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 – 5 StR 564/07, NStZ-RR 2008, 180). Hieran gemessen ist die Beweiswürdi- gung des Landgerichts vom Senat noch hinzunehmen.
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- aa) Im Fall 8 bedurfte es keiner eingehenderen Würdigung der Einlassung des Angeklagten. Er hat den Vorwurf bestritten und die Vermutung aufgestellt , dass möglicherweise ein Vorfall, an dem eine andere Person beteiligt gewesen sein könnte, auf ihn projiziert worden sei. Entgegen der Auffassung der Revision ist angesichts dieser Fallgestaltung nicht ersichtlich, welche weitergehenden Erörterungen das Landgericht mit Blick auf die Einlassung des Angeklagten hätte anstellen müssen.
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- bb) Die von der Revision in Bezug auf Fall 8 vermisste Wiedergabe der Aussage des Zeugen Bu. ist der Beweiswürdigung zu den Fäl- len 9 bis 111 zu entnehmen. Es versteht sich wegen der Unteilbarkeit der Aussage von selbst, dass seine Schilderung, mit der Nebenklägerin nicht „zusammen gewesen zu sein“, auch auf Fall 8 zu beziehen ist. Das Landge- richt durfte zudem den Aussageinhalt ohne Rechtsfehler dahingehend werten , dass der Zeuge zum Ausdruck bringen wollte, keine sexuelle Beziehung mit der Nebenklägerin unterhalten zu haben.
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- cc) Schließlich ist die Beweiswürdigung des Landgerichts auch ohne Wiedergabe der Aussage der Nebenklägerin zum Entstehen der Fotos in den Fällen 9 bis 111 aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch nachvollziehbar. Es hat ersichtlich aufgrund des erörterten Falschbelastungsmotivs die Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin in Frage gestellt, wobei es die Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auch auf die zeitgleich gefertigten Bildaufnahmen eines jungen Mannes gestützt hat.
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Annotations
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder - 3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: - a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind), - b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder - c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- 2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen, - 3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder - 4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
- 1.
staatlichen Aufgaben, - 2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder - 3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
- 1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und - 2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.