Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2008 - 4 StR 511/07

bei uns veröffentlicht am13.03.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 511/07
vom
13. März 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu Ziff. 1.:Untreue
zu Ziff. 2.: Beihilfe zur Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten B. ,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten S.
sowie die Angeklagten in Person,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. April 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hatte den Angeklagten B. am 1. Juli 2002 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und ihn wegen weiterer Vorwürfe der Untreue freigesprochen. Den Angeklagten S. hatte es vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue des Angeklagten B. freigesprochen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hob der Senat mit Urteil vom 8. Mai 2003 diese Entscheidung bezüglich beider Angeklagten insgesamt auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Revision des Angeklagten B. wurde verworfen (Senatsurteil vom 8. Mai 2003 - 4 StR 550/02 = BGH NJW 2003, 3498). Das Landgericht hat nunmehr beide Angeklagten vollumfänglich freigesprochen. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft , die vom Generalbundesanwalt vertreten werden.
2
Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I.


3
1. Nach den Feststellungen war die damalige Saalkreisgemeinde nach der politischen Wende bestrebt, alsbald ein Gewerbegebiet zu errichten. Im Sommer 1990 kam der Angeklagte B. , damals Bürgermeister der Gemeinde , mit dem Angeklagten S. in Kontakt, der bei dem Vorhaben seine Zusammenarbeit anbot und sich sogleich in die Planungen des Gewerbegebiets einschaltete. Der Angeklagte S. gründete im September 1990 mit mehreren Geschäftspartnern die S. und Partner GmbH (im Folgenden: S. GmbH) und die T. GmbH, deren Gesellschaftszwecke darauf gerichtet waren , in Gemeinden des Saalkreises Grundstücke zu erwerben, darauf Wohnund Gewerbegebiete zu planen und zu erschließen und diese sodann gewinnbringend an Investoren zu veräußern. Die Gemeinden sollten die erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen.
4
Entsprechend wollte der Angeklagte S. mit den im vorgesehenen Gewerbegebiet in belegenen Grundstücken verfahren. Er beabsichtigte, die im Privateigentum stehenden Grundstücke für 5 DM/m² zu erwerben. Für die Pläne und die Preisvorstellungen des Angeklagten S. machte sich der Angeklagte B. gegenüber dem Gemeinderat und gegenüber den Grundstückseigentümern stark. Anhand einer vom Angeklagten B. erhaltenen Liste trat der Angeklagte S. zunächst an sieben Grundstückseigentümer heran und gewann diese für den Verkauf ihrer Grundstücke. Am 28. März 1991 und am 11. April 1991 gaben diese Eigentümer notariell beglaubigte, auf zwei Jahre befristete, unwiderrufliche Angebote zum Verkauf ihrer Grundstücke für 5 DM/m² zu Gunsten der S. GmbH oder einen von der GmbH zu benennenden Dritten ab.
5
Nachdem es der T. GmbH in der Folgezeit nur sehr eingeschränkt gelungen war, Investoren für das Gewerbegebiet zu finden, entschloss sich der Angeklagte B. , beraten durch den Kreditvermittler und als Berater des Saalkreises tätigen Josef Mo. , die vom Angeklagten S. durch die Optionsverträge gesicherten Grundstücke für die Gemeinde zu erwerben. Er hoffte, auf diese Weise Fördermittel zu Gunsten der Gemeinde erhalten und die Grundstücke deshalb billiger als ein privater Investor weiterveräußern zu können. Er kam mit S. überein, die gesicherten Grundstücke zu einem Preis von 10 DM/m² für die Gemeinde zu erwerben, nachdem die S. GmbH von ihrem Optionsrecht, worauf der Angeklagte S. bestand, Gebrauch gemacht hatte.
6
Im August 1991 schloss die Gemeinde , vertreten durch den Angeklagten B. , mit der damaligen bank ( ) zum Zwecke des Ankaufs der Grundstücke einen Kreditvertrag über 13,8 Millionen DM. Der Kreditvertrag war angelehnt an ein von der Bank entwickeltes Modell für die Vergabe von Kommunalkrediten (sogen. "Kredite außerhalb des Haushalts" ). Durch dieses Finanzierungsmodell sollte den Kommunen erlaubt werden , Kredite für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken aufzunehmen , ohne dass der Haushalt sogleich mit Krediten belastet wird. Der Kreditvertrag sah deshalb vor, dass die Rückzahlung des Darlehens frühestens nach fünf Jahren erfolgen sollte und enthielt die Option, die Laufzeit des Kredites noch zu verlängern. Am 17. Oktober 1991 und am 2. April 1992 erwarb die Gemeinde - wiederum vertreten durch den Angeklagten B. - die sieben vom Angeklagten S. gesicherten Grundstücke für 10 DM/m², nachdem zuvor die jeweiligen Kaufoptionen für 5 DM/m² zu Gunsten einer der Gesellschaften des Angeklagten S. ausgeübt worden waren. Ein weiteres im Gewerbegebiet belegenes Grundstück wurde vom Angeklagten S. in gleicher Weise durch einen Optionsvertrag vom 28. Oktober 1991 gesichert und später ebenfalls nach einem Zwischenerwerb durch eine der beiden GmbH's für 10 DM/m² an die Gemeinde weiterverkauft.
7
Den Grundstückskäufen stimmte der Gemeinderat am 10. März 1993 nachträglich zu. Weiterveräußert wurden bisher lediglich 40 % der Fläche.
8
2. Das Landgericht hat den Angeklagten B. vom Vorwurf der Untreue (in 8 Fällen), den Angeklagten S. von dem Vorwurf, hierzu Beihilfe geleistet zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die Angeklagten bereits von Anfang an einen Grundstückserwerb durch die Gemeinde geplant hatten und durch den Zwischenerwerb der Grundstücke durch die S. bzw. T. GmbH bewusst einen vorteilhafteren Vertragsabschluss zu Gunsten der Gemeinde vereitelten. Die Wirtschaftsstrafkammer ist dabei im Wesentlichen den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung gefolgt und hat diese durch die Angaben des Zeugen Mo. und zweier Gesellschafter der S. bzw. T. GmbH bestätigt gesehen. Ausreichende Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken der Angeklagten im Hinblick auf den erfolgten Zwischenerwerb hat das Landgericht demgegenüber nicht daraus herzuleiten vermocht , dass - sich ein Gesellschafter der T. GmbH bereits Anfang 1991 bei der über Möglichkeiten der Kreditvergabe an Kommunen erkundigt und - entsprechendes Informationsmaterial über das Finanzierungsmodell "Kredite außerhalb des Haushalts" erhalten und im Februar 1991 dem Angeklagten B. hatte zukommen lassen, - dieser bereits einen Tag später gegenüber dem Angeklagten S. Interesse an dem Finanzierungsmodell bekundet und um Vermittlung eines Gesprächstermins bei der Bank gebeten hatte, - Gesellschafter der T. GmbH daraufhin am 25. Februar 1991 bei der für Kommunalinvestitionen zuständigen Abteilung der die Planungen für das Gewerbegebiet in vorstellten und - der Gemeinderat am 5. März 1991 dem Angeklagten B. gestattete, Kredite nach dem von der angebotenen Finanzierungsmodell "zum Kauf von Grund und Boden und für Erschließungszwecke" aufzunehmen und für die Gemeinde "Grund und Boden" zu erwerben.

II.


9
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Formalrügen kommt es daher nicht an.
10
Die Beweiswürdigung weist in mehrfacher Hinsicht durchgreifende Mängel auf.
11
Die Erwägungen, mit denen die Wirtschaftsstrafkammer ein kollusives Zusammenwirken der Angeklagten im Hinblick auf einen der Gemeinde nachteiligen Zwischenerwerb der Grundstücke durch die S. bzw. T. GmbH ausgeschlossen hat, entbehren in weiten Teilen einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage und enthalten Widersprüche. Sie lassen zudem besorgen, dass das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung von der Schuld der Angeklagten gestellt und den Zweifelssatz fehlerhaft auf einzelne Indizien angewandt hat, statt ihn bei der abschließenden Gewinnung der Überzeugung auf Grund der gesamten Beweissituation zu berücksichtigen (vgl. BGH NStZ 1999, 205, 206).
12
1. Dies gilt zunächst für die Begründung, mit welcher die Strafkammer dem Gespräch vom 25. Februar 1991 zwischen dem Angeklagten S. , zwei weiteren Gesellschaftern der T. GmbH und zwei Mitarbeitern der Abteilung Kommunalinvestitionen der eine indizielle Bedeutung für einen bereits zu diesem Zeitpunkt von den Angeklagten geplanten Erwerb der Grundstücke durch die Gemeinde abgesprochen hat.
13
Die Strafkammer hat unter Anwendung des Zweifelssatzes nicht auszuschließen vermocht, dass die Gesellschafter der T. GmbH das Gespräch mit Mitarbeitern der Bank suchten, um sich über Kreditaufnahmen für die Gesellschaft zu informieren und nur versehentlich an die an sich falsche, nämlich an die für die Vergabe von Kommunalkrediten zuständige Abteilung weitergeleitet wurden. Die Annahme eines solchen Versehens ist schon deshalb eine fern liegende Unterstellung zu Gunsten der Angeklagten, weil sich nach den getroffenen Feststellungen der bei dem Gespräch anwesende Gesellschafter H. bereits zu Beginn des Jahres 1991 bei der über die Vergabe von Kommunalkrediten informiert, entsprechendes Informationsmaterial erhalten und dem Angeklagten B. zugeleitet hatte. Dieser hatte zudem nur einen Tag vor dem Gespräch gegenüber dem Angeklagten S. sein Interesse an dem angebotenen Finanzierungsmodell bekundet und um Abklärung eines diesbezüglichen Gesprächstermins mit der Bank gebeten. Hingegen enthält das Urteil keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass, was nach den Urteilsfeststellungen zu erwarten gewesen wäre, vor Abschluss der Optionsverträge seitens der Gesellschaften eine eigene Kreditaufnahme für den Grundstückserwerb angestrebt war.
14
2. Aber auch die in diesem Zusammenhang zu Gunsten der Angeklagten angestellte Überlegung, der Angeklagte B. habe sich zu diesem früheren Zeitpunkt möglicherweise nicht wegen des Projekts "Gewerbegebiet", sondern im Hinblick auf "spätere oder andere Vorhaben" der Gemeinde für das Finanzierungsmodell der interessiert, entbehrt einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Abgesehen davon, dass sich entsprechende konkrete Anhaltspunkte bereits nicht aus der Einlassung des Angeklagten B. ergeben haben, hat die Strafkammer keine Feststellungen zu anderen Planungsvorhaben der Gemeinde im damaligen Zeitraum zu treffen vermocht. Die Erwägung ist aber insbesondere nicht damit in Einklang zu bringen, dass nach den getroffenen Feststellungen die bei der geführten Gespräche nur die Finanzierung des Gewerbegebiets betrafen, der Angeklagte am 21. März 1991 gemeinsam mit zwei Gesellschaftern der S. bzw. T. GmbH dem Landrat Pläne über die Errichtung des Gewerbegebiets vorstellte und ihn mit Schreiben vom 27. März 1991 in Bezug auf dieses Vorhaben um Stellungnahme zu einer beabsichtigten Kreditfinanzierung über die bat.
15
3. Auch die Annahme, der Gemeinderatsbeschluss vom 5. März 1991, in welchem der Angeklagte B. zur Aufnahme von Krediten bei der und zum Erwerb von Grundstücken für die Gemeinde ermächtigt wurde, sei möglicherweise nachträglich, nämlich erst nach dem Erwerb der Grundstücke für die Gemeinde, in der vorliegenden Fassung erstellt und gegen einen ursprünglich allgemeiner gefassten Beschluss ausgetauscht worden, ist nicht nachvollziehbar begründet. Es wird bereits nicht deutlich, weshalb das Landgericht einerseits der Einlassung des Angeklagten B. , der fragliche Beschluss sei insgesamt erstmals nach Beantragung des Kommunalkredits im August 1991 erstellt und auf den 5. März 1991 rückdatiert und erst dann als Anlage zum Gemeinderatsprotokoll genommen worden, nicht folgt, andererseits aber einen Austausch des Beschlusses für möglich hält. Unklar bleibt vor allem, welchen Inhalt der ursprüngliche Beschluss gehabt haben soll, und ob diesem ge- gebenenfalls indizielle Bedeutung für die erhobenen Tatvorwürfe beizumessen gewesen wäre.
16
4. Schließlich begegnen die Formulierungen, es sei "nicht zwingend", dass das Gespräch am 25. Februar 1991 in den Räumen der der Vorbereitung eines Kommunalkredits gedient habe bzw. der Gemeinderatsbeschluss vom 5. März 1991 sei kein "zwingendes Indiz" für die Vorwürfe in der Anklageschrift, rechtlichen Bedenken. Sie wecken Zweifel, ob sich die Strafkammer bewusst war, dass aus einer Indiztatsache auch dann zu Ungunsten des Angeklagten Schlüsse gezogen werden können, wenn diese nicht zwingend , sondern nur möglich sind (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung

25).


III.


17
Die dargelegten Mängel in der Beweiswürdigung ziehen die erneute Aufhebung des Urteils nach sich. Der insoweit angeordneten Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung steht kein aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK herzuleitendes Verfahrenshindernis entgegen.
18
Ein solches ist in der Rechtsprechung nur in außergewöhnlichen Einzelfällen anerkannt, in denen ein durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bewirkter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK im Rahmen einer neuen Sachentscheidung nicht mehr kompensiert werden kann (vgl. BGHSt 46, 159, 171; BVerfG NJW 2006, 2684). Ein solcher Fall liegt hier noch nicht vor.
19
Hier kann die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung angesichts der Komplexität des Sachverhalts und der Erforderlichkeit zweier umfangreicher Hauptverhandlungen nicht allein auf die seit Bekanntgabe des Tatvorwurfs am 22. März 2000 nunmehr insgesamt achtjährige Verfahrensdauer gestützt werden (BVerfG NJW 1993, 3254, 3255; BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Verfahrensverzögerung 6, 8, 9). Allerdings ist angesichts des Umstandes , dass die Grenze der absoluten Verjährung um mittlerweile mehr als fünf Jahre überschritten wäre und das Verfahren jedenfalls in der Zeit zwischen Zurückverweisung der Sache durch den Senat und Beginn der zweiten Hauptverhandlung über einen Zeitraum von etwa drei Jahren aus allein im Bereich der Justiz liegenden Gründen nicht gefördert wurde, ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gegeben. Gleichwohl stellt sich das Ausmaß der bisher eingetretenen Verfahrensverzögerung in Anbetracht der den Angeklagten zur Last liegenden Tatvorwürfe der Untreue bzw. der Beihilfe zur Untreue mit einem Schadensumfang von insgesamt 6,9 Millionen DM noch nicht als so gewichtig dar, dass im Falle eines zeitnahen Schuldspruchs eine Kompensation im Rahmen der Sachentscheidung schlechterdings nicht mehr in Betracht käme und die Weiterführung des Verfahrens deshalb unverhältnismäßig wäre (vgl. BGH wistra 2006, 262 f.).
20
Über eine im Hinblick auf die eingetretene Verfahrensverzögerung denkbare Verfahrenseinstellung nach § 153 oder § 153 a StPO wird gegebenenfalls der neue Tatrichter mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten zu entscheiden haben.

IV.


21
Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch und verweist die Sache an ein anderes Landgericht zurück.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible

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Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2003 - 4 StR 550/02

bei uns veröffentlicht am 08.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 550/02 vom 8. Mai 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 2003, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Ric

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 550/02
vom
8. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwältin
als Verteidiger für den Angeklagten B. ,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten S. ,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 1. Juli 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten B. gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Untreue nach § 266 StGB a.F. (Fälle 3 bis 7 der Anklage) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt und ihn im übrigen vom weitergehenden Vorwurf der Untreue (Fälle 1, 2 und 8 der Anklage) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den Angeklagten S. hat es vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue des Angeklagten B. vollumfänglich ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Der Angeklagte B. beanstandet mit seiner Revision, soweit er ver- urteilt worden ist, das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Mit ihren zu Ungunsten beider Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen, die vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich des Angeklagten S. vertreten werden, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die (Teil-)Freisprechung der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten B. bleibt ohne Erfolg; die Revisionen der Staatsanwaltschaft führen zur Aufhebung des Urteils insgesamt.

I.


1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte B. seit 1981 bis zu seiner vorläufigen Amtsenthebung im März 2000 gewählter Bürgermeister der gemeinde S. (Sachsen-Anhalt). Im Zuge der im Juli 1990 begonnenen Planung, in einem Ortsteil der Gemeinde ein Gewerbegebiet zu errichten , beschloß der Gemeinderat von S. in seiner Sitzung vom 5. März 1991 einstimmig die Aufnahme von Krediten außerhalb des Haushalts zum Kauf von Land für dieses Projekt und ermächtigte gleichzeitig den Angeklagten, als Bürgermeister für die Gemeinde S. Grundstücke zu erwerben.
In der zweiten Märzhälfte 1991 faßte der Angeklagte B. den Entschluß , die für das Gewerbegebiet benötigten Grundstücke für die Gemeinde nicht direkt von den Eigentümern zu erwerben, sondern die S. und P. GmbH (künftig: S. GmbH) "durch seine Vermittlung" als Zwischenerwerberin einzuschalten. Der Angeklagte S. war Mehrheitsgesellschafter dieser GmbH; Mitgesellschafter war Tu. . Beide Gesellschafter waren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Der Angeklagte B. kam mit
einem der Geschäftsführer der GmbH überein, daß die GmbH die Grundstücke zunächst für 5 DM/qm erwerben und sie sodann für 10 DM/qm an die Gemeinde weiterverkaufen sollte. Es war nicht vorgesehen, daß die S. GmbH vor dem Weiterverkauf an die Gemeinde wertsteigernde Maßnahmen an den Grundstücken vornehmen sollte. Den Gemeinderat und den Landrat informierte der Angeklagte B. über die geplante Vorgehensweise nicht.
In der Folgezeit setzte sich der Angeklagte B. überwiegend persönlich bei betroffenen Eigentümern dafür ein, ihre im geplanten Gewerbegebiet belegenen Grundstücke für 5 DM/qm an die S. GmbH zu verkaufen. Lediglich die Grundstückseigentümer M. , T. und G. (Fälle 1, 2 und 8 der Anklage) kamen möglicherweise nicht durch die direkte Einflußnahme des Angeklagten B. , sondern durch anderweitige Kenntniserlangung über die Kaufbereitschaft der S. GmbH mit dieser in Kontakt. Die Eigentümer T. , W. , P. , Th. , A. und Thi. (Fälle 2 bis 7 der Anklage) hätten ihre Grundstücke zum selben Preis auch unmittelbar an die Gemeinde verkauft.
Am 28. März 1991, 11. April 1991 und am 28. Oktober 1991 gaben die genannten acht Eigentümer notariell beurkundete, bis 31. Oktober 1993 (bzw. 1992 im Fall 8 der Anklage) befristete, unwiderrufliche Angebote ab, ihre Grundstücke zu einem Preis von 5 DM/qm an die S. GmbH zu verkaufen. Der GmbH wurde dabei jeweils das Recht eingeräumt, diese Angebote auch durch einen von ihr zu benennenden Dritten annehmen zu lassen.
Am 24. Juli 1991 beantragte der Angeklagte B. für die Gemeinde bei der L. bank zum Erwerb der im geplanten Gewer-
begebiet belegenen Grundstücke einen ersten Kredit auf der Grundlage eines Kaufpreises von 10 DM/qm. Der Kreditvertrag kam am 29. August 1991 zustande.
Am selben Tag nahm die S. GmbH, vertreten durch den Angeklagten S. , mit notarieller Urkunde das Kaufangebot des Eigentümers M. (Fall 1 der Anklage) auf der Grundlage eines Quadratmeterpreises von 5 DM (insgesamt 2,39 Mio DM) an. Am 17. Oktober 1991 erwarb der Angeklagte B. mit notariellem Kaufvertrag für die Gemeinde das Grundstück von der S. GmbH, vertreten durch den Angeklagten S. , zum Preis von 10 DM/qm. Die Überweisung des Kaufpreises durch die Gemeinde an die S. GmbH erfolgte am 6. November 1991.
Anläßlich eines Notartermins vom 2. April 1992 nahm die S. GmbH, vertreten durch Al. Tu. , die Kaufangebote der Grundstückseigentümer T. (2,4 Mio DM), W. , P. , Th. , A. und Thi. an (Fälle 2 bis 7 der Anklage). Im selben Termin erfolgte die Weiterveräußerung der Grundstücke für 10 DM/qm an die Gemeinde S. . Der Kaufpreis in Höhe von insgesamt 7,45 Mio DM wurde am 13. Mai 1992 an die S. GmbH überwiesen.
Schließlich wurde nach Ausübung des Drittbenennungsrechts das notarielle Kaufangebot (385.400 DM) der Eigentümer G. (Fall 8 der Anklage ) von einer anderen, dem Angeklagten S. zuzurechnenden Gesellschaft – der S. GmbH M. und P. – am 23. September 1992 im Beisein des Angeklagten S. angenommen. Im selben Termin erfolgte der Weiterverkauf an die Gemeinde, vertreten durch den
Angeklagten B. . Den Kaufpreis in Höhe von 770.800 DM beglich die Ge- meinde am 18. Februar 1993.
2. a) In den Fällen, in denen der Angeklagte B. selbst Grundstückseigentümer , die auch an die Gemeinde direkt verkauft hätten, als Verkäufer an die S. GmbH vermittelt hatte (Fälle 3 bis 7 der Anklage), sieht die Strafkammer den Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB als erfüllt an, da der Angeklagte hierdurch einen günstigeren Erwerb durch die Gemeinde vereitelt habe. In den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage hat das Landgericht den Angeklagten B. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen , da nicht nachgewiesen werden könne, daß diese Grundstückseigentümer durch den Angeklagten B. an die S. GmbH herangeführt worden seien oder er anderweitig den Zwischenerwerb hätte verhindern können.

b) Den Angeklagten S. hat das Landgericht ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. In den Fällen 3 bis 7 der Anklage hat es nicht festzustellen vermocht, daß er die Taten des Angeklagten B. gefördert habe. Es sei nicht geklärt, mit welchem der beiden Gesellschafter der S. GmbH der Angeklagte B. die Vereinbarung über den Zwischenerwerb vom März 1991 geschlossen habe. Zu Gunsten des Angeklagten S. geht die Wirtschaftsstrafkammer davon aus, daß der Angeklagte B. mit A. Tu. die Vereinbarung traf und diese auf Vorschlag des Angeklagten B. zustande kam, mithin sich die Geschäftsführer der S. GmbH allenfalls als "passive" Grundstücksspekulanten betätigt hätten.
In den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage sieht sich die Strafkammer bereits mangels Nachweises einer Haupttat des Angeklagten B. an einer Verurteilung des Angeklagten S. wegen Beihilfe zur Untreue gehindert.

II.


Der Angeklagte B.
1. Die Revision des Angeklagten
Das Urteil weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

a) Die Untreue zu Lasten der Gemeinde S. ist nicht verjährt. Da sich die notariellen Angebote der Grundstückseigentümer an die S. GmbH, deren spätere Annahme durch die GmbH und die notariellen Kaufverträge zwischen der GmbH und der Gemeinde einander bedingen und auf der Grundlage der im März 1991 getroffenen Vereinbarung eine Einheit darstellen, war nach § 78 a StGB die Tat erst beendet, als sich der aus den Kaufverträgen ergebende Schaden vollends zum Nachteil der Gemeinde S. verwirklicht hatte. Zwar kann für die Vollendung der Untreue schon eine schadensgleiche Vermögensgefährdung ausreichen. Für die für den Beginn der Verjährung maßgebende Tatbeendigung ist aber die Realisierung dieser Gefährdung entscheidend. Entsteht, wie hier, der Nachteil im Sinne des § 266 StGB erst durch verschiedene Ereignisse, ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses maßgeblich (BGHR StGB § 78 a Satz 1 Untreue 1, 2; BGH NStZ 2001, 650). Das in den notariellen Vertragsangeboten der Grundstückseigentümer an die S. GmbH liegende Gefahrenpotential verwirklichte sich im Abschluß der notariellen Kaufverträge zwischen der GmbH und der Gemeinde und verfestigte sich in der hieraus folgenden Erfüllung der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises. Diese
erfolgte in den ausgeurteilten Fällen am 13. Mai 1992. Deshalb trat vorher jedenfalls keine Beendigung der Tat im Sinne des § 78 a StGB ein.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Januar 2003 im einzelnen zutreffend darlegt, steht einer Verfolgungsverjährung der Tat Art. 315 a Abs. 2 EGStGB in der Fassung des 3. Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3223) entgegen. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit des 3. Verjährungsgesetzes sind in dem hier zu beurteilenden Fall von "Vereinigungskriminalität" nicht zu ersehen. Die Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren vom 1. August 2002 - 2 BvR 1247/01 -, auf die sich die Revision beruft, befaßt sich mit der Frage, ob durch das 3. Verjährungsgesetz eine Verlängerung der absoluten Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt ist. Diese Frage ist hier jedoch ohne Belang, da dem Eintritt einer absoluten Verjährung (§ 78 c Abs. 3 Satz 2 und 3 StGB) mit Eröffnung des Hauptverfahrens am 7. August 2001 das Ruhen der Verjährung gemäß § 78 b Abs. 4 StGB entgegen stand (vgl. BGHR StGB § 78 b Abs. 4 Strafdrohung 1).

b) Soweit sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge gegen die Verurteilung wendet, ist sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Soweit der Angeklagte in den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage freigesprochen worden ist, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den getroffenen Feststellungen ist zu besorgen, daß die Wirtschaftsstrafkammer bei der Beurteilung des pflichtwidrigen Handelns des Angeklagten einen zu engen Maßstab angelegt und deshalb den Untreuevorwurf zu seinem Vorteil nicht zutreffend beurteilt hat.
Der Angeklagte war als Bürgermeister der Gemeinde S. dieser gegenüber im Sinne des § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB treupflichtig (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder 26. Aufl. § 266 Rdn. 25 m.w.N.). Diese Vermögensbetreuungspflicht wird in § 48, § 34 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 der im Tatzeitraum geltenden Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl DDR I 1990, 255) konkretisiert. Danach war ein Bürgermeister verpflichtet, Vermögen der Gemeinde pfleglich bzw. sparsam und wirtschaftlich zu behandeln, insbesondere wenn ihm, wie hier, durch Gemeinderatsbeschluß die Befugnis zur Verfügung über Vermögen übertragen wird (vgl. Richter in Schmidt-Eichstaedt u.a., Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR, 1990, § 48 Anm. 2).
Im Rahmen dieser Vermögensbetreuungspflicht durfte der Angeklagte die Möglichkeit eines dem betreuten Vermögen vorteilhaften Vertragsabschlusses nicht vereiteln oder unberücksichtigt lassen, um unter Berufung darauf, daß Leistung und Gegenleistung äquivalent sind, für sich oder einen Dritten einen Betrag zu erlangen, den der Treugeber mit Sicherheit erspart hätte,
wenn die Möglichkeit des vorteilhaften Vertragsschlusses im Interesse des betreuten Vermögens genutzt worden wäre (BGHSt 31, 232 ff. = NJW 1983, 1807 ff.; BGH wistra 1984, 109 und 189, 224). Dies hat das Landgericht im Ansatz nicht verkannt. Eine Vereitelung vorteilhafter Vertragsabschlüsse durch den Angeklagten B. unter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Gemeinde sieht es aber nur in den Fällen als gegeben an, in welchen der Angeklagte Eigentümer, die ihre Grundstücke zum selben Preis auch an die Gemeinde verkauft hätten, selbst angesprochen und an die S. GmbH als Verkäufer vermittelt hat.
Bei dieser Bewertung des Umfangs der Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten läßt das Landgericht indes rechtsfehlerhaft außer Betracht, daß bereits in dem Abschluß der Vereinbarung mit der S. GmbH vom März 1991 über einen Zwischenerwerb der Grundstücke ein tatbestandsmäßiges Handeln liegen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 46, 47). Nach den getroffenen Feststellungen war die Vereinbarung vom März 1991 nämlich darauf angelegt, der Gemeinde einen finanziellen Nachteil zuzufügen. Einen wirtschaftlich nachvollziehbaren Grund für die Einschaltung eines Zwischenerwerbers, der den vereinbarten Preisaufschlag bei der Weiterveräußerung der Grundstücke an die Gemeinde rechtfertigen könnte, hat die Strafkammer nicht festgestellt.
Zwar enthielt die Vereinbarung vom März 1991 für sich allein keine Verfügung des Angeklagten über Vermögenswerte der Gemeinde. Sie bildete aber die Grundlage für die alsbald darauf von den Grundstückseigentümern gegenüber der S. GmbH abgegebenen unwiderruflichen und damit zu Lasten der Gemeinde vermögensgefährdend wirkenden Verkaufsangebote. Unerheblich ist dabei, ob die Grundstückseigentümer vom Angeklagten selbst
an die GmbH herangeführt wurden oder ob sie anderweitig von deren Erwerbsbereitschaft Kenntnis erlangten. Auch im letzteren Fall hatte der Angeklagte durch die Vereinbarung die wesentliche Ursache dafür gesetzt, daß die von dem Flächennutzungskonzept betroffenen Eigentümer wegen des Verkaufs ihrer Grundstücke nicht direkt an die Gemeinde herantraten, sondern den Verkauf über den Zwischenerwerber abwickelten (BGH NStZ 2000, 46, 47; vgl. auch RGSt 61, 1, 5). Wie die "Drittbenennungsklausel" in den Verkaufsangeboten zeigt, wären diese Eigentümer ebenfalls bereit gewesen, direkt an die Gemeinde zu verkaufen. Danach bestand für die Gemeinde auch in den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage nicht nur eine ungewisse Chance auf einen Vertragsabschluß , sondern eine gesicherte Aussicht auf Abschluß eines Kaufvertrages unmittelbar mit den Eigentümern auf der Grundlage eines Preises von 5 DM/qm, wenn sich der Angeklagte B. – wie ihm dies bei der Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses oblag – um den Direktkauf der Grundstücke bemüht hätte.
Nach den getroffenen Feststellungen steht deshalb allein die fehlende Vermittlungstätigkeit des Angeklagten B. in den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage einer Verurteilung wegen Untreue nicht entgegen. Schon deshalb bedarf die Sache insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung. Da aber das gesamte Tatgeschehen in den Fällen 1 bis 8 der Anklage insbesondere wegen des begrenzten Kreises der betroffenen Grundstückseigentümer sachlich -rechtlich eine einheitliche Tat darstellt, hebt der Senat den Schuldspruch insgesamt auf.

III.


Der Angeklagte S.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Der Freispruch des Angeklagten S. vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue des Angeklagten B. begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Soweit die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, dem Angeklagten S. sei in den Fällen 3 bis 7 der Anklage nicht nachzuweisen, daß er selbst im März 1991 die für die späteren Grundstücksveräußerungen maßgebliche "Unrechtsvereinbarung" mit dem Angeklagten B. für die S. GmbH getroffen habe, ist dies - für sich betrachtet - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht gelangt mit rechtsfehlerfreien Erwägungen zu dem jedenfalls möglichen, wenngleich nicht eben naheliegenden Schluß, die S. GmbH könne bei der Vereinbarung allein durch den zweiten Geschäftsführer der GmbH, A. Tu. , vertreten worden sein.
Rechtlich fehlerhaft ist es jedoch, daß die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten nach Abschluß der Vereinbarung nicht als mögliche Beihilfe zur ausgeurteilten Untreue des Angeklagten B. in Betracht gezogen hat. Die getroffenen Feststellungen legen nämlich eine Beihilfehandlung des Angeklagten S. dadurch nahe, daß er als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer an einem Projekt der S. GmbH mitwirkte, wissend, daß dieses darauf abzielte, einen Gewinn durch eine Straftat zu erreichen (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3). Bei einer solchen Sachlage käme es nicht, wie die Strafkammer meint, darauf an, welcher der beiden Geschäftsführer
nach außen auftrat und für die GmbH handelte. Entscheidend wäre vielmehr, ob durch die Mitwirkung des Angeklagten S. innerhalb der Gesellschaft die Straftat des Angeklagten B. noch vor deren Beendigung gefördert wurde.
Hierfür spricht die Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte S. zwischen Juli 1991 und dem 13. August 1991 einen mit "vertrauliche Vorgehensweise beim Grunderwerb und Verkauf bei der Gemeinde S. " überschriebenen Vermerk fertigte. Aus diesem Vermerk geht hervor, daß die S. GmbH "Grund und Boden per Kaufoption für 5 DM pro qm erworben hat und ... diese an die Gemeinde S. für 10 DM pro qm verkauft". Den Vermerk übergab der Angeklagte S. u. a. dem damaligen Rechtsberater der GmbH, der wiederum auf der Grundlage dieses Schriftstücks am 13. August 1991 ein "Strategiepapier" entwarf. Form und Inhalt dieses Vermerks und dessen Weitergabe an den Rechtsberater sprechen dafür, daß dem Angeklagten S. nicht nur die Vereinbarung vom März 1991, sondern auch deren Unrechtsgehalt bekannt war und er jedenfalls in einem Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung der Untreue des Angeklagten B. in seiner Funktion als Geschäftsführer der GmbH selbst Aktivitäten zur Umsetzung der Vereinbarung entfaltete.
Soweit die Strafkammer davon ausgegangen ist, die Organe der GmbH hätten sich nur "passiv" als Grundstücksspekulanten betätigt, ist diese Wertung mit den festgestellten Tatsachen nicht in Einklang zu bringen. Form und Inhalt des oben beschriebenen "vertraulichen" Vermerks des Angeklagten S. sprechen vielmehr dafür, daß die Vereinbarung vom März 1991 mit jedenfalls einem der Geschäftsführer der GmbH im kollusiven Zusammenwirken mit dem Angeklagten B. zustande kam und der Angeklagte S. bewußt an
deren späteren Umsetzung aktiv mitwirkte. Darauf, ob der in der Literatur vertretenen Auffassung (Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 163; Tröndle /Fischer StGB 51. Aufl. § 266 Rdn. 80), eine strafbare Beihilfe liege nicht vor, wenn ein außenstehender Dritter in geschäftlichen Verhandlungen seinen Vorteil sucht und die Pflichtverletzung des Täters erkennt, ohne jedoch mit diesem kollusiv zusammenzuwirken, zu folgen ist, kommt es hier deshalb nicht an.
Das Urteil unterliegt, soweit es den Angeklagten S. betrifft, ebenfalls insgesamt der Aufhebung, da auch die Feststellungen zur Haupttat des Angeklagten B. in den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage der rechtlichen Überprüfung, wie unter II. 2. dargelegt, nicht standhalten.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.