Bundesgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2019 - 4 StR 432/18
published on 31.01.2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2019 - 4 StR 432/18
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 432/18
vom
31. Januar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:310119U4STR432.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Bender, Dr. Quentin, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel als beisitzende Richter,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt â in der Verhandlung â als Verteidiger,
JustizhauptsekretĂ€rin â in der Verhandlung â, Justizangestellte â bei der VerkĂŒndung â als Urkundsbeamtinnen der GeschĂ€ftsstelle,
fĂŒr Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts MĂŒnster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 8. MĂ€rz 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ĂŒber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurĂŒckverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ĂŒber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurĂŒckverwiesen.
Von Rechts wegen
GrĂŒnde:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlĂ€ssigem HerbeifĂŒhren einer Sprengstoffexplosion und mit fahrlĂ€ssiger Körperverletzung zu der Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die mit der RĂŒge der Verletzung materiellen Rechts begrĂŒndet ist und vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verneinung eines Tötungs- und Körperverletzungsvorsatzes sowie die unterbliebene Verurteilung wegen vorsĂ€tzlichen HerbeifĂŒhrens einer Sprengstoffexplosion. Der Angeklagte wendet sich mit der SachrĂŒge gegen seine Verurteilung.
- 2
- Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
- 3
- 1. Nach den Feststellungen lebte der 18 Jahre alte Angeklagte, der seit geraumer Zeit unter wiederkehrenden Depressionen litt, mit seiner Mutter in B. . Da die Mutter beabsichtigte, mit dem Angeklagten nach V. umzuziehen , hatte sie dort bereits eine Wohnung angemietet, die im zweiten Obergeschoss eines von zwei in geschlossener Bauweise errichteten MehrfamilienhĂ€usern mit insgesamt sechs Wohneinheiten in drei Obergeschossen gelegen war. Der Angeklagte, der davon ausging, dass der Umzug seinem psychischen Zustand abtrĂ€glich wĂ€re und ihn letztlich in den Suizid treiben wĂŒrde, wollte den Umzug um jeden Preis verhindern. Zu einem nicht mehr nĂ€her feststellbaren Zeitpunkt im FrĂŒhjahr oder Sommer 2017 entwickelte er den Plan, die angemietete Wohnung in V. in Brand zu setzen.
- 4
- Am Tattag, dem 21. August 2017, fasste der Angeklagte den Entschluss, seinen Plan nunmehr auszufĂŒhren. Nachdem er an einer Tankstelle zwei Kanister erworben und mit Benzin befĂŒllt hatte, begab er sich gegen 10.40 Uhr in die von seiner Mutter angemietete Wohnung. Dort verteilte er auf dem FuĂboden in sĂ€mtlichen RĂ€umen mit Ausnahme eines Abstellraums groĂflĂ€chig Benzin, welches er mittels einer aus einem Waschlappen bestehenden Lunte anzĂŒndete. Mit der Brandlegung verfolgte der Angeklagte, der möglicherweise aufgrund einer schweren depressiven Episode kognitiv eingeengt und daher in seiner SteuerungsfĂ€higkeit nicht unerheblich eingeschrĂ€nkt war, das Ziel, die Wohnung unbewohnbar zu machen, um so den Umzug nach V. zuverhindern. Er erkannte, dass aufgrund der Brandlegung und der zu erwartenden Folgen, insbesondere der Rauchentwicklung, die Gefahr bestand, dass andere Hausbewohner in Lebensgefahr geraten könnten, fĂŒhrte die Tat aber dennoch aus, um sein Ziel zu erreichen. Dass der Angeklagte auch erkannte und billigend in Kauf nahm, dass die ĂŒbrigen Hausbewohner oder sonstige dritte Personen tatsĂ€chlich körperlich zu Schaden oder gar zu Tode kommen könnten, hat die Jugendkammer nicht festzustellen vermocht.
- 5
- Infolge der Brandlegung kam es â fĂŒr den Angeklagten ĂŒberraschend, aber vorhersehbar â zu einer Explosion des vorhandenen Benzin-Luft-Gemisches und zu einem Vollbrand, der sich so schnell entwickelte, dass dem Angeklagten zunĂ€chst der Fluchtweg durch die WohnungseingangstĂŒr versperrt war. SchlieĂlich rannte der Angeklagte aus der Wohnung, wobei er sich Verbrennungen 1. und 2. Grades an den HĂ€nden und im Gesicht zuzog.
- 6
- Durch die Explosion und den Vollbrand wurden das Dachgeschoss und der Dachstuhl des GebĂ€udes vollstĂ€ndig zerstört. Ein sich zum Tatzeitpunkt im dritten Obergeschoss aufhaltender Bewohner konnte trotz der bereits erheblichen Rauch- und Hitzeentwicklung im Treppenhaus das GebĂ€ude unverletzt verlassen. Da eine Flucht durch das Treppenhaus infolge der Hitze und des Rauchs nicht mehr möglich war, begaben sich vier Personen â darunter eine wegen einer Lungenerkrankung pflegebedĂŒrftige, 69 Jahre alte Bewohnerin, die aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage war, das Haus selbstĂ€ndig zu verlassen â auf einen Balkon im zweiten Obergeschoss, wo sie sich bis zu ihrer Rettung durch die Feuerwehr mit nassen Waschlappen vor der Rauchentwicklung schĂŒtzten. Als Folge der Brandlegung trug die pflegebedĂŒrftige Bewohnerin eine Rauchgasvergiftung, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Depression davon. Der durch die Explosion, den Brand und die Löscharbeiten verursachte materielle Schaden belief sich auf knapp 620.000 Euro.
- 7
- 2. Das Landgericht hat einen bedingten Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der durch die Brandlegung verursachten konkreten Lebensgefahr fĂŒr die fĂŒnf unmittelbar vom Brandgeschehen betroffenen Personen angenommen und den Angeklagten dementsprechend wegen tateinheitlich begangener besonders schwerer Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt. Einen bedingten Tötungsvorsatz hat es demgegenĂŒber verneint, weil mit hinreichender Sicherheit nicht habe festgestellt werden können, dass das fĂŒr die Vorsatzannahme erforderliche Wissenselement im Tatzeitpunkt gegeben war. Aufgrund der psychischen Verfassung des Angeklagten sei nicht auszuschlieĂen, dass der Angeklagte die potentielle Möglichkeit der Tötung oder Verletzung anderer Personen nicht erkannt habe.
II.
- 8
- Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begrĂŒndet.
- 9
- 1. Die BeweiserwĂ€gungen, mit denen die Jugendkammer das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes verneint hat, halten unter BerĂŒcksichtigung des eingeschrĂ€nkten revisionsgerichtlichen PrĂŒfungsmaĂstabs (vgl. BGH, Urteile vom 1. MĂ€rz 2018 â 4 StR 399/17, NJW 2018, 1621, 1622; vom 5. Dezember 2017 â 1 StR 416/17, NStZ 2018, 206, 207; vom 27. Juli 2017 â 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37) einer rechtlichen PrĂŒfung nicht stand.
- 10
- a) Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der TĂ€ter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement ) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgĂŒltig oder an sich unerwĂŒnscht sein (Willenselement). Beide Elemente des bedingten Vorsatzes mĂŒssen in jedem Einzelfall umfassend geprĂŒft und gegebenenfalls durch tatsĂ€chliche Feststellungen belegt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 1. MĂ€rz 2018 â 4 StR 399/17 aaO, 1623; vom 7. Juli 2016 â 4 StR 558/15, BGHR § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 67). Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven UmstĂ€nde des Einzelfalls erfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 1. MĂ€rz 2018 â 4 StR 399/17 aaO, 1623; vom 22. MĂ€rz 2012 â 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186), in welche insbesondere die objektive GefĂ€hrlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des TĂ€ters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 â 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem TĂ€ter bekannten UmstĂ€nde zu bestimmende objektive GefĂ€hrlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl fĂŒr das kognitive als auch fĂŒr das voluntative Vorsatzelement dar (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2016 â 4 StR 558/15 aaO; vom 16. Mai 2013 â 3 StR 45/13 aaO; vom 23. Februar 2012 â 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444 mwN). Hat der TĂ€ter eine offensichtlich Ă€uĂerst gefĂ€hrliche Gewalthandlung begangen, liegt es â vorbehaltlich in die Gesamtbetrachtung einzustellender gegenlĂ€ufiger UmstĂ€nde des Einzelfalls â nahe, dass er den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Tuns erkannt und, indem er gleichwohl sein gefĂ€hrliches Handeln begonnen oder fortgesetzt hat, den Todeserfolg auch billigend in Kauf genommen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Juli 2016 â 4 StR 558/15 aaO; vom 1. Dezember 2011 â 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208 mwN).
- 11
- b) Diesen Anforderungen genĂŒgen die ErwĂ€gungen nicht, mit denen das Landgericht seine Auffassung begrĂŒndet hat, das kognitive Element eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht sicher feststellen zu können. Denn diese ErwĂ€- gungen sind mit der gleichzeitigen Annahme eines GefĂ€hrdungsvorsatzes nach § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht widerspruchsfrei in Einklang zu bringen.
- 12
- Die Jugendkammer ist dem psychiatrischen SachverstĂ€ndigen folgend davon ausgegangen, dass die schwere depressive Episode beim Angeklagten möglicherweise zu einer derartigen kognitiven Einengung gefĂŒhrt habe, dass er im Tatzeitpunkt die potentielle Möglichkeit der Tötung oder Verletzung anderer Personen nicht erkannt habe und ihm damit das Risiko einer Tötung nicht bewusst gewesen sei. DemgegenĂŒber hat sie â bezogen auf die tatbestandlich erforderliche konkrete Todesgefahr nach § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB â angenommen , dass dem Angeklagten bei Tatbegehung bewusst gewesen sei, dass es infolge der Brandlegung in der von seiner Mutter angemieteten Wohnung zu einer Ausbreitung des Feuers ins Treppenhaus sowie zu einer Rauchentwicklung kommen könne, welche eine Lebensgefahr fĂŒr die ĂŒbrigen Hausbewohner darstelle. Dies habe er billigend in Kauf genommen, um den geplanten Umzug zu verhindern.
- 13
- Diese ErwĂ€gungen des Landgerichts stehen zueinander in einem nicht auflösbaren Widerspruch. GefĂ€hrdungsvorsatz und SchĂ€digungsvorsatz haben zwar unterschiedliche Bezugspunkte (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1967 â 4 StR 441/67, BGHSt 22, 67, 73 ff.; vom 24. Juli 1975 â 4 StR 165/75, BGHSt 26, 176, 182; vom 12. Juni 2008 â 4 StR 78/08, NStZ-RR 2008, 309, 310; vgl. Radtke in MK-StGB, 3. Aufl., § 306b Rn. 30; Wolff in LK-StGB, 12. Aufl., § 306b Rn. 17). Da die Gefahr begrifflich aber nichts anderes beschreibt als die naheliegende Möglichkeit einer SchĂ€digung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1967 â 4 StR 441/67 aaO, 74), bleibt beim Vorliegen eines auf die Gefahr des Todes bezogenen Vorsatzes kein Raum mehr fĂŒr die Verneinung des kognitiven Elements eines bedingten Tötungsvorsatzes (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1967 â 4 StR 441/67 aaO; vom 12. Juni 2008 â 4 StR 78/08 aaO). Denn derjenige, der die Gefahrenlage fĂŒr das Leben anderer erkennt und sich mit ihr abfindet, weiĂ um die Möglichkeit des Eintritts eines tödlichen Erfolgs (vgl. Radtke, NStZ 2000, 88, 89).
- 14
- 2. Aus denselben GrĂŒnden hĂ€lt auch die Verneinung eines bedingten Körperverletzungsvorsatzes rechtlicher PrĂŒfung nicht stand.
III.
- 15
- Die Revision des Angeklagten hat ebenfalls Erfolg, weil bereits die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur subjektiven Tatseite der besonders schweren Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB widersprĂŒchlich sind.
- 16
- Die Strafbarkeit wegen besonders schwerer Brandstiftung gemÀà § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der TĂ€ter hinsichtlich des Eintritts der konkreten Todesgefahr vorsĂ€tzlich handelt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 â 4 StR 185/99, NJW 1999, 3131, 3132; Beschluss vom 29. November 2012 â 3 StR 293/12, NStZ-RR 2013, 137; vgl. Radtke in MK-StGB aaO). Erforderlich ist, dass der TĂ€ter die fĂŒr die konkrete Todesgefahr maĂgeblichen UmstĂ€nde in ihrer gefahrbegrĂŒndenden Bedeutung erkennt und sich im Sinne eines bedingten Vorsatzes mit dem Eintritt der Gefahrenlage zumindest abfindet (vgl. Wolff aaO Rn. 17). Das Landgericht hat einerseits festgestellt , dass der Angeklagte wusste, dass aufgrund der durch die Brandlegung zu erwartenden Rauchentwicklung die Gefahr bestand, dass andere Hausbewohner in Lebensgefahr geraten könnten. Andererseits hat es sich aber nicht davon ĂŒberzeugen können, dass der Angeklagte auch erkannte, dass andere Personen tatsĂ€chlich körperlich zu Schaden oder gar zu Tode kommen könnten. Da- mit ist ein auf die konkrete Todesgefahr des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB bezogener bedingter Vorsatz nicht widerspruchsfrei dargetan. Dieser Widerspruch wird â wiezur Revision der Staatsanwaltschaft dargelegt â auch durch die AusfĂŒhrungen der Jugendkammer zur BeweiswĂŒrdigung nicht aufgelöst.
Quentin Bartel
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StGB
(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere GesundheitsschĂ€digung eines anderen Menschen oder eine GesundheitsschĂ€digung einer groĂen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

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(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere GesundheitsschĂ€digung eines anderen Menschen oder eine GesundheitsschĂ€digung einer groĂen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren ist zu erkennen, wenn der TĂ€ter in den FĂ€llen des § 306a