Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2008 - 4 StR 371/08

bei uns veröffentlicht am04.12.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 371/08
vom
4. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren
Verbrauch an eine Minderjährige u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. April 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an eine Minderjährige zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Wegen des weiteren Anklagevorwurfs, die nach der Einnahme der Betäubungsmittel Widerstandsunfähige sexuell missbraucht und misshandelt zu haben, hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Die Nebenklägerin greift den (Teil-)Freispruch an und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel der Nebenklägerin hat mit der Sachrüge Erfolg; die Revision des Angeklagten ist dagegen unbegründet.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begaben sich der zur Tatzeit 26 Jahre alte Angeklagte und die damals 15jährige Nebenklägerin nach einer Feier auf einen Spielplatz. Die Nebenklägerin stand merklich unter Alkoholeinfluss. Sie hatte außerdem ein Viertel einer "XTC-Tablette" (ein Amphetaminderivat ) konsumiert, was der Angeklagte wusste. Sie bewegte sich in Schlangenlinien und musste dabei vom Angeklagten gestützt werden. Auf dem Spielplatz überließ der Angeklagte der Nebenklägerin, deren Alter ihm bekannt war, eine "Portion" eines Kokain-Amphetamin-Gemischs zum sofortigen Konsum. Danach kam es - zwischen 0.30 und etwa 2.00 bis 3.00 Uhr - auf einer nahe gelegenen Wiese zu sexuellen Kontakten zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, die die Strafkammer nicht näher aufklären konnte.
3
Die Anklage geht davon aus, dass die Nebenklägerin zu diesem Zeitpunkt so deutlich unter der Wirkung des Alkohols, des Kokains und der Tablette stand, dass sie nur noch mitbekam, dass der Angeklagte ihr mit seiner Zunge durch das Gesicht leckte. Dann habe sie einen "Blackout" gehabt. Als sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich zu wehren, habe der Angeklagte mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr durchgeführt, wobei er auch entweder mit der Faust oder einem stumpfen Gegenstand größeren Durchmessers in ihre Scheide eingedrungen sei.
4
Festgestellt hat das Landgericht, dass die Nebenklägerin "am Ende des sexuellen Kontakts" bis auf die Socken entkleidet war, sie einen Dammriss ersten Grades von fünf Zentimetern Länge erlitten hatte und im Scheidenbereich sehr stark blutete. Sie konnte die Blutung nicht stoppen, geriet in Panik, lief nach Hause, wo sie zwischen drei und vier Uhr morgens eintraf, und musste zur Versorgung der Verletzung in ein Krankenhaus gebracht werden.
5
2. Der Angeklagte hat das Überlassen des Betäubungsmittels an die Nebenklägerin eingeräumt. Das ihm vorgeworfene weitere Geschehen hat er bestritten. Die Nebenklägerin habe ihn vielmehr auf der Wiese gestreichelt, ihm ein Kondom gegeben, sich ausgezogen, ihn zunächst oral befriedigt und, als er am Boden gelegen habe, sich auf ihn gesetzt und dann den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihm durchgeführt. Das Ganze habe etwa zehn Minuten gedauert. Möglicherweise sei er mit seinem Glied abgerutscht. Die Nebenklägerin habe dann geäußert, dass sie Schmerzen verspüre. Er habe sofort aufgehört. Die Nebenklägerin habe stark geblutet. Man habe anschließend noch geraucht und sich dann getrennt.
6
3. Das Landgericht hat der Nebenklägerin nicht geglaubt, dass sie das Bewusstsein verloren und keine Erinnerung mehr an das sexuelle Geschehen habe. Nach den sachverständigen Ausführungen des Toxikologen sei auszuschließen , dass sich die Nebenklägerin auf Grund des Einflusses von Alkohol, Arzneistoffen und Betäubungsmitteln in einem Zustand befunden habe, der zu einer Bewusstseinseintrübung oder gar zu einer Widerstandsunfähigkeit im Sinne des § 179 StGB bei ihr geführt habe. Die objektiv festgestellten Verletzungen der Nebenklägerin ließen "nicht zwingend" den Schluss zu, dass es nicht zu einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. Sch. habe zwar berichtet, dass bislang weder er noch seine Kollegen das Auftreten einer derartigen Verletzung nach einvernehmlichem Geschlechtsverkehr hätten feststellen können; der Rechtsmediziner habe gleichwohl nicht "mit absoluter Sicherheit" ausschließen können, dass dies nicht doch möglich sei. Da bei der Nebenklägerin keine Abwehrverletzungen hätten festgestellt werden können, sei auch eine Vergewaltigung nicht nachzuweisen. Die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzungsdelikts komme nicht in Betracht, weil nicht habe festgestellt werden können, welche Praktiken der Angeklagte und die Nebenklägerin ausgeübt hätten.

II.


7
Revision der Nebenklägerin
8
1. Die Revision der Nebenklägerin hat Erfolg. Zwar muss es das Revisionsgericht regelmäßig hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht , weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag; denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt jedoch, ob das Landgericht überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2005, 147; BGH NStZ 2004, 35, 36). Das ist hier der Fall.
9
Das Landgericht stützt seine Auffassung, es sei möglicherweise zu einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin gekommen, darauf, dass der rechtsmedizinische Sachverständige nicht "mit absoluter Sicherheit" habe ausschließen können, dass der von der Nebenklägerin erlittene Dammriss ersten Grades von fünf Zentimetern Länge auch bei einem einverständlichen Geschlechtsverkehr entstehen könne. Diese Möglichkeit ist jedoch - wie sich aus dem Urteil selbst ergibt - rein denktheoretischer Art; denn der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass bisher weder er noch seine Kollegen das Auftreten einer solchen Verletzung nach einvernehmlichem Geschlechtsverkehr hätten feststellen können. Auf rein denktheoretische Möglichkeiten kann aber ein Freispruch nicht gestützt werden; denn eine absolute, das Gegenteil denknotwendig - “zwingend“ - ausschließende und von niemanden anzweifelbare Gewissheit ist für eine Verurteilung nicht erforderlich. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß denktheoretisch mögliche Zweifel nicht zulässt. Das hat die Strafkammer nicht bedacht, jedenfalls ist dies aus den Urteilsgründen nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass sich nicht erschließt, warum die zur Tatzeit erst 15 Jahre alte Nebenklägerin bewusstseinsklar und freiwillig mit dem Angeklagten eine Sexualpraktik ausgeübt haben sollte, die bei ihr zu einer solch schwerwiegenden Verletzung führte. Obwohl sich dies aufdrängte, hat sich das Landgericht auch damit nicht auseinandergesetzt. Zu dieser Auseinandersetzung drängte insbesondere die auch aufgrund der Angaben des Angeklagten getroffene Feststellung (UA 11, 12, 14), dass die Nebenklägerin bereits vor dem Konsum des Kokain-Amphetamin-Gemischs deutliche Ausfallerscheinungen zeigte, sie merklich unter Alkoholeinfluss stand, sich in Schlangenlinien bewegte und vom Angeklagten gestützt werden musste.
10
2. Die Sache muss daher auf die Revision der Nebenklägerin neu verhandelt und entschieden werden. Der Senat hebt das Urteil insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter Feststellungen dazu zu ermöglichen, ob der Angeklagte der Nebenklägerin möglicherweise gezielt Substanzen (Betäubungsmittel) überlassen oder verabreicht hat, um gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vornehmen zu können, das Betäubungsmittel-Delikt also gegebenenfalls in Tat- einheit mit dem Folgedelikt steht (vgl. hierzu BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 9, 14; Fischer, StGB 55. Aufl. § 177 Rdn. 7 sowie BGH NStZ-RR 2006, 10, 11; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 353 Rdn. 6 a).
11
In der neuen Verhandlung wird es sich empfehlen, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (vgl. BGH NStZ 2002, 490), nähere Feststellungen zur Persönlichkeit und zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin zu treffen. Deren Aussagen sollten im Wesentlichen insgesamt mitgeteilt werden. In rechtlicher Hinsicht wird im Hinblick auf das mögliche strafrechtlich relevante Folgegeschehen neben den Tatbeständen der §§ 177, 179 StGB und Körperverletzungsdelikten gegebenenfalls auch § 182 StGB zu prüfen sein.

III.


12
Revision des Angeklagten
13
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der erhobenen Sachrüge hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgezeigt. Die im Urteil getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch; auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
14
Da das Rechtsmittel der Nebenklägerin zur Urteilsaufhebung und zur Zurückverweisung der Sache führt, ist die Kostenbeschwerde des Angeklagten, mit der er sich gegen die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin wendet, gegenstandslos (vgl. Meyer-Goßner aaO § 464 Rdn. 20). Die durch das (erfolglose) Rechtsmittel des Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat der Angeklagte nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann

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(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage

1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.