Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2008 - 4 StR 284/08

published on 11/09/2008 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2008 - 4 StR 284/08
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 284/08
vom
11. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
11. September 2008, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz
als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Dr. Ernemann,
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 27. Februar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen versuchter sexueller Nötigung verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen worden ist.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen versuchter sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstra- fe von einem Jahr verurteilt. Ferner hat es gegen ihn ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt und bestimmt, dass ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
2
Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer wirksam beschränkten Revision dagegen, dass das Landgericht die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB abgelehnt hat.

I.


3
Der 64 Jahre alte Angeklagte ist mehrfach vorbestraft, u.a. wegen Körperverletzung , exhibitionistischer Handlungen, Erregung öffentlichen Ärgernisses und wegen Beleidigung. Am 22. Juni 2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Bayreuth wegen fahrlässigen Vollrausches, gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Diese Strafe verbüßte der Angeklagte, nachdem die angeordnete Maßregel für erledigt erklärt worden war, bis zum 3. April 2007. Nach jahrelangem intensiven Alkoholmissbrauch leidet der Angeklagte an einer „Alkoholabhängigkeitserkrankung“, die zu einer „organischen Persönlichkeitsstörung“ geführt hat.
4
Der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zu Grunde:
5
Der erheblich alkoholisierte Angeklagte hielt sich am 17. September 2007 gegen 16.30 Uhr in der Fußgängerzone in Bayreuth auf und traf dort auf die am 9. Oktober 1993 geborene Jasmin L. und ihre etwa gleichaltrigen Freundinnen Denise D. und Juliane F. . Er belästigte die Mädchen mit obszönen, sexualbezogenen Äußerungen. Die Mädchen entfernten sich und gingen zu einem nahe gelegenen Brunnen. Der Angeklagte folgte ihnen und stellte sich vor Jasmin L. , die sich auf den Brunnenrand gesetzt hatte. Er erklärte ihr, er könne mehrmals am Tage Sex haben und forderte die Mädchen auf, gegen 23.00 Uhr zu ihm nach Hause zu kommen. Dort könne man eine "Sex-Party" veranstalten. Der Angeklagte legte seine Hände auf die Oberseite der Oberschenkel des Mädchens, das eine Hose trug, und streichelte die Oberschenkel. Als Jasmin L. ihre Oberschenkel zusammenpresste und aufzustehen versuchte, hielt der Angeklagte sie fest, um die Innenseiten der Oberschenkel und den Genitalbereich des Mädchens über der Kleidung zu „begrapschen“. Denise D. und Juliane Feige zerrten Jasmin L. vom Angeklagten gegen dessen Widerstand weg. Die dem Angeklagten um 18.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,83 ‰.
6
Das Landgericht hat eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verneint, weil dieser nicht habe erkennen können, dass Jasmin L. noch nicht 14 Jahre alt war, und hat den Angeklagten der versuchten sexuellen Nötigung schuldig gesprochen. Es hat einen strafbefreienden Rücktritt verneint, weil der Angeklagte sein Vorhaben wegen des Eingreifens der Freundinnen des Tatopfers nicht habe zu Ende führen können.
7
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 5 StGB u.a. deshalb bejaht, weil die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen seiner organischen Persönlichkeitsstörung als Folge seiner Alkoholab- hängigkeitserkrankung erheblich vermindert gewesen sei. Es hat ferner von der Milderungsmöglichkeit gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Die Zubilligung der Versuchsmilderung sei vertretbar, auch wenn dem Angeklagten die weitere Tatausführung durch das Eingreifen der Freundinnen des Tatopfers unmöglich geworden sei. „Immerhin“ habe „der Angeklagte freiwillig von weiteren – auch verbalen – Zudringlichkeiten abgesehen“ .
8
Die Voraussetzungen des § 64 StGB für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das sachverständig beratene Landgericht verneint, weil eine weitere Therapie des Angeklagten "keinerlei" Erfolgsaussichten habe. Auch eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB komme nicht in Betracht. Zwar liege bei dem Angeklagten eine organische Persönlichkeitsstörung im Sinne eines überdauernden Zustandes vor. Die Anlasstat und die den Vorverurteilungen zu Grunde liegenden Taten rechtfertigen nach Auffassung des Landgerichts jedoch nicht die Annahme, dass von dem Angeklagten infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.

II.


9
Revision des Angeklagten:
10
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung seiner Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
11
Die Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung hat keinen Bestand.
12
Durch die bisherigen Feststellungen ist zwar noch hinreichend belegt, dass der Angeklagte das Tatopfer zur Duldung intensiver, länger dauernder Berührungen der Innenseite seiner Oberschenkel und seines Genitalbereichs nötigen wollte. Solche Handlungen sind unter Berücksichtigung des hier gegebenen Handlungsrahmens (vgl. dazu BGH NStZ-RR 1999, 357), insbesondere der Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Tatopfer und dessen Freundinnen , als sexuelle Handlungen im Sinne des § 184 f Nr. 1 StGB zu werten.
13
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts des Angeklagten vom (unbeendeten) Versuch der sexuellen Nötigung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB. Ein solcher Rücktritt durch freiwilliges Aufgeben der weiteren Ausführung der Tat ist ausgeschlossen , wenn der Versuch fehlgeschlagen ist (vgl. BGHSt 39, 221, 228 m. w. N.). Ein fehlgeschlagener Versuch liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln ohne zeitliche Zäsur noch vollenden kann (st. Rspr.; BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39, 221, 228). Dies hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Denn die Urteilsausführungen zur Rücktrittsfrage weisen einen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht aufzulösenden Widerspruch auf. Das Landgericht hat nämlich dem Angeklagten, obwohl es einen freiwilligen Rücktritt verneint hat, bei der Strafrahmenwahl gleichwohl zugute gehalten, „immerhin“ habe er „freiwillig von weiteren – auch verbalen – Zudringlichkeiten“ abgesehen.
14
Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

III.


15
Revision der Staatsanwaltschaft:
16
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
17
Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Denn die Würdigung, auf die das Landgericht die für den Angeklagten günstige Gefährlichkeitsprognose stützt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft und lässt deshalb die gebotene umfassende revisionsrechtliche Überprüfung der Würdigung der Persönlichkeit und der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Taten nicht zu.
18
Diese Würdigung durch das Landgericht beschränkt sich im Wesentlichen auf die Verurteilungen wegen exhibitionistischer Handlungen, Erregung öffentlichen Ärgernisses und wegen Beleidigung mit sexuellem Hintergrund. Soweit das Landgericht die der Verurteilung durch das Amtgericht Bayreuth vom 30. Juni 2005 wegen Vollrausches zugrunde liegende Tat als nicht erheblich im Sinne des § 62 StGB ansieht, lässt es außer acht, dass die zum Nachteil einer Justizangestellten im dortigen Gerichtsgebäude begangene Rauschtat eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB war. Der Generalbundesanwalt beanstandet ferner zu Recht, dass die Verurteilung des Angeklagten durch das vorgenannte Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung, die der Angeklagte mittels einer Bierflasche beging, mit der er auf das Tatopfer einstach , nachdem sie nach einem Schlag auf dessen Kopf zerbrochen war, nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen worden ist. Zudem lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, ob der Angeklagte diese Tat, was nach den bisherigen Feststellungen nahe liegt, ebenso wie die anderen den letzten Vorverurteilungen zugrunde liegenden Taten infolge seines „Zustandes“ begangen hat.
19
Soweit das Landgericht darauf verweist, dass mit Blick auf die nur geringfügige Gewaltanwendung bei der verfahrensgegenständlichen versuchten sexuellen Nötigung gegenüber den früheren Taten keine Steigerungstendenz zu erkennen sei, lässt es außer acht, dass die Anlasstat selbst grundsätzlich nicht erheblich sein muss (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 3). Maßgeblich ist vielmehr, welche Taten künftig von dem Täter infolge seines Zustandes zu erwarten sind und ob diese erheblich im Sinne des § 63 StGB sind. Deshalb hätte es, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nach Auffassung des Sachverständigen „wohl in absehbarer Zeit“ in einer Einrichtung für chronisch abhängige Alkoholkranke untergebracht werden muss, der Mitteilung bedurft, zu welcher Einschätzung der Sachverständige hinsichtlich der Gefährlichkeit des Angeklagten gekommen ist.

IV.


20
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderliche „überdauernde“ Zustand (vgl. BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 38) näherer Darlegung bedarf. Jedenfalls genügt es nicht, mit dem Sachverständigen „die weiteren medizinischen Voraussetzungen des § 63 StGB“ zu bejahen.
21
Im Falle der erneuten Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe und einer Anordnung auch der Maßregel nach § 63 StGB wird zu prüfen sein, ob im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nunmehr unter Betreuung steht und die Möglichkeit einer vormundschaftsgerichtlich genehmigten Unterbringung des Angeklagten besteht, die Gesamtstrafe gemäß § 56 Abs. 1 StGB und damit auch die Maßregel gemäß § 67 b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Maatz Kuckein Athing Ernemann Mutzbauer
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
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published on 15/08/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 179/13 vom 15. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Beleidigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 2013, an der teilgenommen haben: Vorsitzende
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Annotations

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.