Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2009 - 4 StR 174/09

bei uns veröffentlicht am17.09.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 174/09
vom
17. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
17. September 2009, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz
als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Dr. Franke
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 20. Februar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und macht hinsichtlich der Verurteilung im Fall II. 3. der Urteilsgründe ein Verfahrenshindernis geltend.
2
Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der im Fall II. 3. der Urteilsgründe abgeurteilte Sachverhalt von der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss umfasst. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. Mai 2009 Bezug genommen. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg.
3
1. Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte ab Anfang des Jahres 2008 von B. aus einen "schwunghaften Handel" mit Amphetamin und lieferte im Januar, Februar und März 2008 unter Beteiligung seiner Cousins H. und D. A. sowie des N. jeweils Amphetamin an Benjamin K. . Darüber hinaus wirkte er bei der Abwicklung eines Betäubungsmittelgeschäfts am 22./23. April 2008 unter Beteiligung auchdes K. mit, das nicht Gegenstand der Anklage ist.
4
Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten durch eine von ihm autorisierte Verteidigererklärung bestritten und erklärt, mit Drogen habe er noch nie etwas zu tun gehabt.
5
Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten auf die Angaben der Zeugen K. und N. im Ermittlungsverfahren gestützt, die in der Hauptverhandlung - ebenso wie die Zeugen H. und D. A. - von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht haben. Zu den durch Vernehmung der jeweiligen Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der Zeugen K. und N. bei ihren polizeilichen Vernehmungen wird im Wesentlichen lediglich Folgendes mitgeteilt:
6
Nach den Bekundungen des Zeugen KHK R. habe K. bei den Vernehmungen die „Ereignisse - soweit sie seinem Wahrnehmungsbereich unterlegen waren - ihm gegenüber entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert". In den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe habe er die unmittelbare Übergabe des Amphetamins durch den Angeklagten an N. bzw. an H. und D. A. „dagegen“ nicht beobachtet. K. habe den Angeklagten bei einer Wahllichtbildvorlage als die Person identifiziert, die er als "aggressiven Türken" bzw. "krassen Türken" und Lieferanten von D. A. bezeichnet habe. Nach den Bekundungen des Zeugen KHK W. habe N. bei seiner Vernehmung den Hergang "der verfahrensgegenständlichen Taten im Einklang mit der Darstel- lung des Zeugen K. geschildert". Bei der Lieferung von 2 kg Amphetamin im März 2008 (Fall II. 3. der Urteilsgründe) sei ein "aggressiver Türke" zugegen gewesen, den er jedoch aus Angst vor Repressalien nicht auf Lichtbildern habe wieder erkennen wollen.
7
Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen K. für glaubhaft erachtet. Sie sei "schlüssig, lebensnah, detailreich und frei von überschießender Belastungstendenz". Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spreche auch, dass sich der Zeuge durch seine Angaben selbst erheblich belastet habe. Die bereits für sich überzeugenden Angaben des Zeugen K. würden durch die mit ihnen korrespondierenden Angaben des Zeugen N. bestätigt. Hinsichtlich der Ereignisse vom 22. auf den 23. April 2008 würden die Bekundungen des Zeugen K. zudem durch die des Zeugen PHK B. gestützt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei erwiesen, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe das Amphetamin persönlich übergeben habe, dass er bei dem Geschehen am 22./23. April 2008 zugegen war und dass er jeweils das Entgelt für das Amphetamin in bar erhalten habe. Im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang der Taten und darauf, dass sie nach demselben Verhaltensmuster verlaufen seien, bestehe "nach allgemeiner Lebenserfahrung zur Überzeugung der Kammer kein Zweifel", dass der Angeklagte das Amphetamin auch in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe geliefert habe und dass ihm die genannten Summen aus dem jeweiligen Erlös zugeflossen seien.
8
2. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen; dies gilt aber nicht, wenn sie - wie hier - Rechtsfehler aufweist (st. Rspr.; vgl. nur die Nachweise bei Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 337 Rdn. 27, 29).
9
a) In den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe lässt sich dem mitgeteilten Beweisergebnis nicht entnehmen, dass die Zeugen K. und N. zur Lieferung des Amphetamins durch den Angeklagten „korrespondierende Bekundungen“ gemacht haben. Der Zeuge K. war in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe nach seinen Angaben weder bei der Übergabe des Amphetamin durch den Angeklagten im Januar 2008 an den Zeugen N. und an H. A. noch bei der Übergabe des Amphetamins an die Gebrüder A. im Februar 2008 dabei und hat demgemäß insoweit aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen können. Gleiches gilt für die in diesen Fällen erfolgten Zahlungen an den Angeklagten. Soweit der Angeklagte nach den Feststellungen im Fall II. 1. der Urteilsgründe das Amphetamin dem Zeugen N. und H. A. übergeben hat, hat der Zeuge N. zudem keine Angaben zur Identität der Person gemacht, die das Amphetamin geliefert hat. Der vom Landgericht aus der für erwiesen erachteten Tatbeteiligung des Angeklagten im Fall II. 3. der Urteilsgründe und seiner Beteiligung an der nicht verfahrensgegenständlichen Tat gezogene Schluss auf seine Tatbeteiligung auch in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe entfernt sich unter den hier gegebenen Umständen mithin so sehr von einer festen Tatsachengrundlage, dass er sich letztlich als bloße Vermutung erweist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 42, 43; BGHR StPO § 261 Vermutung 11; Meyer-Goßner aaO § 261 Rdn. 2, jew. m.w.N.). Einen Erfahrungssatz, dass bei nach demselben Verhaltensmuster verlaufenden Betäubungsmittelgeschäften desselben Zwischenhändlers mit jeweils demselben Abnehmer, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, die vom Zwischenhändler weiterveräußerten Betäubungsmittel stets aus derselben Quelle stammen, besteht nicht.
10
b) Die Beweiswürdigung ist im Übrigen insgesamt lückenhaft und lässt deshalb eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zu.
11
Der Generalbundesanwalt beanstandet zu Recht, dass es an einer ausreichenden Darstellung der durch die Vernehmung der jeweiligen Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführten Aussagen der Zeugen K. und N. im Ermittlungsverfahren fehlt. Zwar dienen die Urteilsgründe nicht der Dokumentation durch die Darstellung aller Einzelheiten der Beweisaufnahme (vgl. BGH wistra 2004, 150; Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 12 m.w.N.). Ist aber - wie hier - eine Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfindung maßgebenden Zeugenaussagen erforderlich, weil der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten bestreitet, genügt es nicht, im Rahmen der Beweiswürdigung pauschal darauf zu verweisen, dass ein Zeuge ein Tatgeschehen, soweit es seinen Wahrnehmungen unterlegen war, "entsprechend den getroffenen Feststellungen" geschildert habe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 1999 - 4 StR 271/99 = StraFo 1999, 384 und vom 17.März 2009 - 4 StR 662/08 Rdn. 7). Vielmehr ist es in einem Fall wie dem vorliegenden erforderlich , neben dem näheren Inhalt der den Angeklagten belastenden Aussagen auch die Umstände ihrer Entstehung darzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2009 aaO).
12
Zudem hätte es unter den hier gegebenen Umständen der Mitteilung bedurft , ob die Zeugen K. und N. bereits wegen ihrer Beteiligung an den hier ausgeurteilten Straftaten verurteilt worden waren, weil es gerade bei Aussagen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts regelmäßig ein wichtiger Gesichtspunkt ist, ob sich ein Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn selbst gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte (vgl. BGH NStZ 2004, 691). Insbesondere hätte sich das Landgericht mit der nicht fern liegenden Gefahr auseinandersetzen müssen, dass ein "Aufklärungsgehilfe" , der sich durch seine Aussage Vorteile verspricht, einen nicht Geständigen zu Unrecht belastet (vgl. BGH NStZ 2003, 245; 2004, 691).
13
Die aufgezeigten Darstellungsmängel führen zur Aufhebung des Urteils insgesamt, weil die Urteilsgründe dem Senat die Überprüfung der Annahme des Landgerichts, die Aussagen des Zeugen K. im Ermittlungsverfahren seien "schlüssig, lebensnah, detailreich und frei von überschießender Belastungstendenz" , nicht ermöglichen und zudem Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen N. und dessen Glaubwürdigkeit fehlen.
Maatz Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke

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Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 55 Auskunftsverweigerungsrecht


(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe


Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter1.durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich d

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2009 - 4 StR 662/08

bei uns veröffentlicht am 17.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 662/08 vom 17. März 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und

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(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 662/08
vom
17. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 17. März 2009 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. August 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (nach den Feststellungen: in nicht geringer Menge) in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und den Verfall von 10.300 € angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Verletzung des Verfahrens- und des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils.
2
1. Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg. Denn die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen; dies gilt aber nicht, wenn sie - wie hier - Lücken aufweist (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 337 Rdn. 27, 29 m.w.N.).
3
a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen führte der Angeklagte zwischen Januar 2006 und Juni 2007 mindestens einmal im Monat aus den Niederlanden jeweils 500 Gramm Heroin nach Deutschland ein, streckte dieses auf 1,5 Kilogramm und veräußerte es für 25 € pro Gramm an diverse Abnehmer, in zwei Fällen (im Mai und Juni 2007) in einer Menge von 5 bzw. 8 Gramm an den Zeugen B. .
4
Die Verurteilung stützt die Strafkammer auf die Aussagen des Zeugen B. in der Hauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren sowie darauf, dass bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten und seiner Ehefrau eine große Menge Verpackungsmaterial, teilweise in Folie eingepackte 10.300 €, an denen ein positiver Drogentest durchgeführt wurde, und ein Notizzettel mit der Telefonnummer eines „polizeibekannten Drogenkonsumenten“ sichergestellt wurden.
5
b) Die Beweiswürdigung der Strafkammer weist in mehrfacher Hinsicht Rechtsfehler auf.
6
aa) Es fehlt schon an einer ausreichenden Darstellung der Aussage des Zeugen B. im Ermittlungsverfahren.
7
In einem Fall, in dem ein Angeklagter zwar nicht allein, aber doch überwiegend durch die Angaben eines selbst tatbeteiligten Zeugen überführt werden soll, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände , die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in sei- ne Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. Meyer-Goßner aaO § 261 Rdn. 11a m.w.N.). Dazu ist es jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden erforderlich , neben den Umständen der Entstehung auch den näheren Inhalt der den Angeklagten belastenden Aussage darzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn sich nicht von selbst versteht, auf welchen eigenen Wahrnehmungen der Auskunftsperson die Feststellungen zu zentralen Einzelheiten des Hergangs der Taten beruhen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 2 StR 147/08 m.w.N.).
8
Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. So hat der Zeuge B. , der in der Hauptverhandlung teilweise von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, dort nach den Mitteilungen des Urteils weder die festgestellte Anzahl der Einkaufsfahrten des Angeklagten in die Niederlande noch die dabei erworbenen Rauschgiftmengen oder die weiteren Einzelheiten der Ankäufe (Ort, Lieferanten) bestätigt. Auch die Angaben des Zeugen zu den Drogenverkäufen des Angeklagten in Deutschland beruhten überwiegend auf Berichten eines im Urteil namentlich nicht benannten „Bekannten“. Vor diesem Hintergrund sowie den teilweise wenig aussagekräftigen weiteren Beweisanzeichen für die Schuld des Angeklagten war es unerlässlich, im Urteil die „sehr detaillierte“ Aussage des Zeugen bei dessen polizeilicher Vernehmung, auf die sich die Strafkammer „insbesondere“ gestützt hat, mit ihrem näheren Inhalt wiederzugeben.
9
bb) Daneben ist auch die Würdigung der Aussage des Zeugen B. nicht frei von Mängeln.
10
Für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung gerade bei Aussagen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist es regelmäßig ein wichtiger Gesichtspunkt, ob sich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn selbst gerichteten Ver- fahren im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte. Ist ein tatbeteiligter Zeuge, auf dessen belastende Aussage die Überführung des Angeklagten entscheidend gestützt wird, wie ersichtlich hier (UA 8) bereits wegen seiner Beteiligung an derselben Betäubungsmittelstraftat verurteilt worden, muss die Beweiswürdigung deshalb erkennen lassen, ob sich der Betreffende eine Strafmilderung als Aufklärungsgehilfe „verdient“ hat oder nicht (BGH aaO). Daran fehlt es vorliegend.
11
Hinzu kommt, dass die Strafkammer wegen des vom Zeugen B. in der Hauptverhandlung ausgeübten Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO seine Überzeugung in weiten Teilen nicht auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung gestützt hat, die dort von allen Seiten hätten hinterfragt werden können, sondern nur mittelbar auf eine Aussage, die er in seiner polizeilichen Vernehmung getätigt hatte. Kann der Angeklagte aber sein durch Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK garantiertes Recht, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, nicht ausüben, weil diesem ein weitgehendes oder umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden wird, muss dieser Umstand schon deshalb bei der Beweiswürdigung bedacht werden, weil die durch die Vernehmung der Verhörsperson eingeführte Aussage bei Fehlen eines kontradiktorischen Verhörs nur beschränkt hinterfragt und vervollständigt werden kann (BGH NStZ 2004, 691, 692 m.w.N.).
12
2. Für den Fall einer erneuten Verurteilung weist der Senat darauf hin, dass die dem angeordneten Verfall zugrunde liegende Feststellung, das Geld sei aus der Begehung der (abgeurteilten) Straftaten erlangt, schon deshalb der näheren Begründung bedarf, weil die Sicherstellung des Geldes erst mehrere Monate nach der letzten Tat erfolgte (zur Abgrenzung und zu den Vorausset- zungen eines möglicherweise in Betracht kommenden Verfalls von Wertersatz: BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 386/08).
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović Franke Mutzbauer

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.